Steuerrecht

Gerichtsbescheid, verkehrsrechtliche Anordnung, Außerbetriebsetzung eines Kfz, fehlende Haftpflichtversicherung, Erledigung der Grundverfügung, nicht der Kostenentscheidung, Kostenentscheidung rechtmäßig, Halter, Veranlasser der Kosten

Aktenzeichen  W 6 K 21.169

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15361
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 25 Abs. 4
GebOSt § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 84 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
1. Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist Gegenstand der Klage lediglich die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids vom 7. Januar 2021.
Zwar richtet sich die ohne ausdrücklichen Antrag erhobene Klage insgesamt gegen den Bescheid vom 7. Januar 2021. Jedoch ging nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 12. Januar 2021 eine elektronische Versicherungsbestätigung der … Versicherung AG mit dem Nachweis des Bestehens einer (neuen) Versicherung ab 1. November 2020 bei der Zulassungsbehörde ein. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund vom Kläger weiterhin die im Bescheid vom 7. Januar 2021 aufgrund (zwischenzeitlich) nicht nachgewiesenem Versicherungsschutz angeordnete Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs verlangen und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde.
Bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom 7. Januar 2021 – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – ist damit noch vor Klageerhebung Erledigung eingetreten. Einer auf vollständige Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage würde deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass diese unzulässig wäre. Hierbei kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine denkbare Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft wäre, in jedem Fall wäre diese mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses (z. B. Wiederholungsgefahr) unzulässig. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger eine (teilweise) unzulässige Klage erheben wollte. Sofern der Kläger die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Januar 2021 begehrt, kann seinem Klageziel Rechnung getragen werden, da im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids inzident auch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Vollstreckungsmaßnahmen geprüft werden. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist deshalb zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass er sich lediglich noch gegen die Kostenentscheidung des Bescheides (Nr. 5) wendet, die einen eigenständig und selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) darstellt.
Die insoweit statthafte Anfechtungsklage wurde fristgerecht und auch im Übrigen zulässig erhoben.
2. Die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheides vom 7. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf diesbezügliche Aufhebung des Bescheides. Dies ergibt sich aus Folgendem:
2.1 Die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheides findet ihre rechtliche Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 StVG ergangenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 GebT (Anlage zu § 1 GebOSt).
Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Dies war vorliegend der Kläger als Halter des Fahrzeugs.
2.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung ist zunächst, dass die ihr zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet nur denjenigen zur Zahlung der Kosten, der eine rechtmäßige Amtshandlung veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2005 – 12 A 10678/05.OVG – NVwZ-RR 2006, 252; VG Koblenz, U.v. 26.6.2006 – 4 K 1329/05.KO – juris). Ansonsten läge der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 6 GebOSt i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
Die Kostenentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 7. Januar 2021 ist sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen dem Grunde nach rechtmäßig, da die zugrundeliegende Amtshandlung, nämlich die an den Kläger gerichtete Aufforderungen in Nr. 1, 2, und 4 des Bescheids rechtmäßig war. Insoweit genügt eine summarische Überprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 – 24 B 93.22 – BayVBl 1994, 310).
Die Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheids vom 7. Januar 2021 angeordnete Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs findet sich in § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Denn hiernach hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie – wie hier durch die elektronische Anzeige der … Autoversicherung AG am 7. Januar 2021 erfolgt – anhand einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV stellt seinem Wortlaut nach nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung ab, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers davon „erfährt“. Das bloße „Erfahren“ aufgrund der Anzeige des Versicherers nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein „unverzügliches“ Handeln zu gebieten, also ein Abwarten oder zeitraubende Überprüfungen der Richtigkeit der Anzeige jedenfalls grundsätzlich zu verbieten. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, einen Versicherungsschutz genießen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1974 – VII C 66.72 – Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1). Für ein eventuelles fehlerhaftes Verhalten des Versicherers zu Lasten des Klägers braucht die Zulassungsstelle dabei nicht einzustehen. Sie ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet. Die Behörde darf auf die Informationslage seitens des Versicherers abstellen. Ob die Meldung über das Ende bzw. das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes korrekt war, brauchen weder die Behörde noch das Gericht zu ermitteln. Auch etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten der Versicherung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Vielmehr kann der Kläger ein eventuelles Fehlverhalten zum Gegenstand (nach-)vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer machen (BayVGH, B.v. 31.07.2008 – 11 ZB 08.188 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage durfte die Beklagte nach Eingang der Anzeige der … Autoversicherung AG vom 7. Januar 2021, wonach der Versicherungsschutz bei dieser Gesellschaft zum 1. November 2020 erloschen ist, unverzüglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anordnen. Eine vorherige Anhörung des Klägers konnte gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (Gefahr im Verzug) unterbleiben. Da eine sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, hat die Beklagte den Kläger auch zu Recht in Nr. 2 des Bescheides darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides und damit auch die angedrohte Zwangsmaßnahme in Nr. 4 des Bescheides entfällt, wenn innerhalb der gesetzten Frist durch Zugang einer neuen gültigen Versicherungsbestätigung das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
2.3 Der Bescheid vom 7. Januar 2021 ist auch zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs … erlassen worden. Für diesen besteht die Pflicht zum Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3 FZV). Halter eines Fahrzeugs ist nach der im Straßenverkehrsrecht einheitlich verwendeten Definition, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BVerwG, U. v. 20.2.1987 – 7 C 14/84 – NJW1987, 3020). Aus der vorliegenden Behördenakte und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass das Fahrzeug auf den Kläger als Halter zugelassen war.
2.4 Der Kläger war auch Veranlasser der im Bescheid vom 7. Januar 2021 verfügten Maßnahmen im gebührenrechtlichen Sinne.
Gebührenschuldner für die erhobenen Gebühren ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die Amtshandlung „veranlasst“ hat. Veranlasser ist in diesem Sinne ist auch derjenige, von dem die Behörde annehmen durfte, dass die gebotene Amtshandlung gegen ihn zu richten ist bzw. in dessen Pflichtenkreis erfolgt. So ist dies hier der Fall, denn die Gebühr wurde dadurch ausgelöst, dass die Beklagte, nachdem sie durch die Versicherungsanzeige der … Autoversicherung AG die Anzeige des Erlöschens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den Pkw des Klägers erhalten hat, zu Recht gegenüber dem Kläger verfügte, dass das Kraftfahrzeug nach näherer Maßgabe außer Betrieb zu setzen ist. Wie oben dargestellt, ist es Sache des Halters für einen unterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde zu sorgen. Dass unabhängig von der Anzeige der … Autoversicherung AG vom 7. Januar 2021 eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Klägers bereits ab dem 1. November 2021 bei der … Versicherung AG bestand, war für die Zulassungsbehörde ohne Nachforschung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (Zustellung am 8.1.2021) nicht erkennbar und musste auch nicht näher ermittelt werden. Der Kläger ist somit Veranlasser und damit Kostenschuldner der ergriffenen Maßnahme gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
2.5 Auch die Höhe der Gebührenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 7. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden.
Diese hat ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebühren-Nr. 254 der Anlage hierzu. Danach ist für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286,00 EUR vorgesehen. Dass dieser Gebührenrahmen den Bemessungsgrundsätzen des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG widersprechen könnte, ist weder vorgetragen noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar lässt der Bescheid nicht erkennen, anhand welcher Kriterien die Behörde den nach Nr. 254 der Anlage zur GebOSt bestehenden Rahmen ausgefüllt hat. Die Höhe der im Bescheid vom 7. Januar 2021 festgesetzten Gebühr von 35,90 EUR bewegt sich jedoch im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Des Weiteren ist dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Gebühren von anderen Behörden in entsprechender Höhe festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (in der bis 14.8.2013 geltenden Fassung), der gemäß § 6 GebOSt anwendbar ist, ist, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Gebührenhöhe unverhältnismäßig wäre. Die geforderten 35,90 EUR sind dem Verwaltungsaufwand durchaus angemessen und sind nicht zu beanstanden.
2.6 Schließlich ist die Höhe der geltend gemachten Auslagen von 4,10 EUR nicht zu beanstanden.
Die Erhebung von Auslagen für die Postzustellungsurkunde hat ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, wonach der Gebührenschuldner – soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist – Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen hat. Ein Zustellungsauftrag bei der Deutschen Bundespost kostet 3,45 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% (vgl. Internetrecherche unter www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html vom 26.5.2021).
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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