Steuerrecht

Grundstückseigentümer hat Überschwenkungen eines Kranauslegers in 17 Metern Höhe zu dulden

Aktenzeichen  13 O 3296/20

Datum:
10.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27169
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 905 S. 2, § 1004 Abs. 1
ZPO § 935, § 940

 

Leitsatz

Der Eigentümer eines Grundstücks hat es gemäß § 905 S. 2 BGB zu dulden, dass der Ausleger eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Krans ohne Lasten in einer Höhe von rund 17 Metern über dem Dachfirst in den Luftraum seines Grundstücks gerät. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in der Weise, dass der Ausleger des Baukrans nicht den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin überfliegen darf.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass künftig von den Antragsgegnern durch den aufgestellten Baukran eine Gefährdung insoweit ausgeht, als der Ausleger des Krans mit Lasten in den Lauftraum über dem Grundstück der Antragstellerin schwenken könnte. Dies wäre eine nicht zu duldende Eigentumsstörung im Sinne des § 1004 BGB.
In der Sitzung vom 09.09.2020 war vielmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ausleger nur ohne Lasten in den Luftraum des Grundstücks gerät und zwar in einer Höhe von rund 17 m über dem Dachfirst des Gebäudes der Antragstellerin.
Diese Einwirkung ist jedoch gemäß § 905 Satz 2 BGB zu dulden. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Dabei kommt es auf die konkreten Verhältnisse an und ob angesichts dieser Verhältnisse die Antragstellerin an der Ausschließung der Antragsgegner von der Nutzung ihres Luftraums vernünftigerweise ein Interesse hat. Ansonsten wäre das Ausschließungsinteresse des Eigentümers unbegrenzt. Da keine Lasten über dem Grundstück der Antragsgegner transportiert werden, können Befürchtungen, dass vom Kranausleger Gefahren für Personenschäden oder Sachschäden am Grundstück der Antragstellerin ausgehen, von verständigen Personen nicht geteilt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2007 – I – 9 W 105/06-, juris).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6., 711 ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 20.000,00 EUR festzusetzen.


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