Steuerrecht

Höhe einer Ausgleichsrente

Aktenzeichen  L 15 VK 5/15

Datum:
19.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 112233
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 8, § 9, § 9a, § 10 – 10d, § 20 Abs. 6
BVG § 33 Abs. 6, § 40a, § 41, § 60a
AusglV § 11, § 15

 

Leitsatz

Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 30 VK 5/14 2015-05-07 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des für die Berechnung der Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens der Klägerin im Jahr 2013 die im Jahr 2011 erlittenen Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen unberücksichtigt gelassen.
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig.
Die einer Witwe zustehende Ausgleichsrente gemäß § 41 BVG ist gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus der nach § 41 Abs. 3 Satz 4, § 33 Abs. 6 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung. Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz – Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) – Gebrauch gemacht. Gemäß § 14 AusglV gelten die Regelungen der AusglV auch für Witwen, sofern sich aus dem BVG oder § 15 AusglV nichts anderes ergibt.
§ 11 AusglV lautet wie folgt:
„(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden. (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.“
Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind daher einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber irgendwelche Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten. Ein Abzug von Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen ist damit ausgeschlossen. Darauf, dass eine Verrechnung mit Verlusten aus versorgungsrechtlich bereits erledigten Zeitrahmen mit der zeitabschnittsbezogen jährlichen (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R) Feststellung der Ausgleichsrente, wie sie sich aus § 60 a BVG ergibt, ohnehin nicht vereinbar wäre, kommt es nicht weiter an.
Wenn die Klägerin der Ansicht ist, die Vorschriften des Versorgungsrechts müssten „eins zu eins“ den einkommensteuerrechtlichen Maßgaben folgen, und daher meint, den „wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV“ entgegenwirken zu müssen, hat sie die geltenden rechtlichen Vorgaben verkannt. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“. Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Eine umfassende Verweisung auch auf die einkommenssteuerrechtlichen Berechnungsvorschriften enthält § 11 AusglV nicht, sondern regelt als versorgungsrechtliche lex specialis den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst und vorrangig. Mit dem Klammerzusatz in § 11 AusglV „(§ 20 des Einkommenssteuergesetzes)“ wird lediglich darauf verwiesen, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt; der Verordnungsgeber hat sich damit im Sinn einer besseren Lesbarkeit die Auflistung aller in § 20 EStG genannter Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen erspart. Wie sich die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt, ist hingegen für das Versorgungsrecht abschließend in der Berechnungsvorschrift des § 11 AusglV definiert.
Ganz abgesehen davon, dass der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsrechts die von der Klägerin gewünschte Auslegung nicht zulässt, würde die von der Klägerin gewünschte Auslegung auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Versorgungsrechts und ebenso zu dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stehen. Der Senat verweist insofern auf das Urteil des BSG vom 11.11.1976, Az.: 10 RV 209/75, das zu der gleich gelagerten Frage der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens bei dem ebenfalls einkommensabhängigen Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG ergangen ist. Dort hat sich das BSG zu der Frage der Berücksichtigung von im Steuerrecht anrechnungsfähigen Verlusten bei der Bemessung einkommensabhängiger versorgungsrechtlicher Leistungen wie folgt geäußert:
„Bei dieser Regelung kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, im Versorgungsrecht müsse – wie im Steuerrecht – ein etwaiger Gewinn mit den Verlusten aus den Vorjahren ausgeglichen werden. In § 10 d des für den vorliegenden Fall maßgeblichen EStG 1967 idF vom 27. Februar 1968 (BGBl I 145) ist zwar vorgesehen, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und Forstwirtschaft wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen können, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. Abgesehen davon, dass weder in § 1 Abs. 4 noch in § 8 der DVO zu § 33 BVG diese steuerrechtliche Regelung für das Versorgungsrecht übernommen worden ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei auch nicht etwa um eine Gewinnminderung, sondern um eine Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte durch einen sonderausgabenähnlichen Ansatz. Für die Einkommensteuer verbleibt es also dabei, dass in der Land- und Forstwirtschaft die durch die Bezugnahme auf die §§ 4 bis 7 e EStG näher umschriebenen Gewinne als Einkünfte anzusetzen sind (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 des EStG). Ein Verlustausgleich findet, ebenso wie der Abzug der in den §§ 10 bis 10 d EStG bezeichneten Sonderausgaben, erst nach der Gewinnfeststellung statt, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt. Der Gewinn, welcher der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt wird, enthält – im Gegensatz zum steuerpflichtigen Einkommen – weder den Verlustabzug noch die Berücksichtigung der Sonderausgaben. Das wäre auch mit dem steuerrechtlichen Gewinnbegriff nicht vereinbar. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ist mithin im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ein Verlust entstanden, so ist für das zu beurteilende Wirtschaftsjahr von einem um diesen Verlust verminderten Betriebsvermögen auszugehen. Ergibt sich nun von diesem Ausgangsbetriebsvermögen her am Ende des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres bei dem oben bezeichneten Vergleich ein Gewinn, so ist es begrifflich ausgeschlossen, ihn – nochmals – um den im Ausgangsbetriebsvermögen berücksichtigten Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu vermindern. Auch der steuerrechtliche Gewinnbegriff führt somit nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Verlustausgleich.
Entgegen der Meinung der Klägerin verstößt diese Ergebnis auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Zweck der einkommensabhängigen Leistungen des Versorgungsrechts ist es nämlich, den unmittelbaren Lebensunterhalt der Beschädigten bzw. ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Das geschieht nach der gesetzlichen Regelung jeweils in bestimmten Zeitabschnitten, weshalb es auf die Einkommensverhältnisse in diesen Zeitabschnitten anzukommen hat. Es würde über die Unterhaltsersatzfunktion der einkommensabhängigen Leistungen hinausgehen und praktisch einem damit nicht bezweckten Vermögensverlustausgleich dienen, wenn Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich trotz relativ hoher Gewinne in dem zu beurteilenden Zeitraum allein zum Ausgleich des Verlusts in einem früheren Zeitraum gewährt würden, dessen versorgungsrechtliche Regelung diesem Ergebnis bereits Rechnung getragen hat. Nach der Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen erweist sich somit die versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung in den Vorjahren entstandener Verluste, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern als die aus ihm folgende Notwendigkeit gleicher Behandlung aller von schädigungsbedingten Einkommensverlusten – nicht Vermögensverlusten – betroffenen Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen.“
Die von der Klägerin gewünschte Auslegung der versorgungsrechtlichen Vorschriften der AusglV entgegen ihrem Wortlaut und Sinn hätte zur Folge, dass die Ausgleichsrente über die von ihr bezweckte einkommensabhängige Unterhaltsersatzfunktion als Vermögensverlustausgleich missbraucht würde. Die Klägerin hätte, würde man ihrer irrigen Rechtsmeinung folgen, die Möglichkeit, die Verluste risikobehafteter Aktiengeschäfte auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Sie würde sich so eine Risikoverminderung bei spekulativen Aktiengeschäften zulasten der Gesamtheit der Steuerzahler zu verschaffen, von der ein Versorgungsberechtigter ohne die finanziellen Möglichkeiten der Klägerin zu derartigen spekulativen Anlagegeschäften nicht profitieren könnte. Die Klägerin beansprucht damit eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber vermögenslosen Versorgungsberechtigen und die Gewährung von im Versorgungsrecht nicht vorgesehenen Leistungen. Dass sich dies verbietet, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dem Urteil des BSG vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R, entnehmen zu können, dass Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen aus früheren Jahren mit Einkünften aus Kapitalvermögen in späteren Jahren verrechnet werden könnten, irrt er. Er hat einzelne Passagen ohne Rücksicht auf deren Kontext aus der Entscheidung „herausgerissen“. Eine Aussage mit dem von der Klägerin behaupteten Gehalt hat das BSG nicht getroffen.
Zum besseren Verständnis und zur Förderung der Akzeptanz in die Laiensphäre gewendet heißt das, dass mit der versorgungsrechtlichen Ausgleichsrente nach der Zielsetzung des Gesetzgebers für die Klägerin die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die sie dadurch hat, dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund seiner Kriegsverletzung vom Gesetzgeber vermutete reduzierte Einkünfte gehabt hat, die sich dann auch in der Versorgung der Witwe fortgesetzt haben. Aufgrund des Entschädigungscharakters der Leistungen nach dem BVG, die nicht mit einem Schadensersatz, wie er beispielsweise im Zivilrecht vorkommt, verwechselt werden dürfen, sieht der Gesetzgeber aber dann keinen (oder nur noch begrenzten) Anlass für Entschädigungsleistungen, wenn die versorgungsberechtigte Witwe über ausreichend Einkommen verfügt, um ihren laufenden Lebensunterhalt angemessen zu decken. Für bestimmte ergänzende Leistungen wie z. B. die Ausgleichsrente hat der Gesetzgeber daher eine Einkommensabhängigkeit eingeführt, wobei eine solche Begrenzung durch den entschädigungsrechtlichen Charakter der Leistung legitimiert ist; der versorgungsrechtlichen Leistung liegt – anders als beispielsweise einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – kein durch eigene Beitragszahlung erworbener Anspruch zugrunde. Da mit der hier streitgegenständlichen Ausgleichsrente der laufende Lebensunterhalt bei möglicherweise unzureichendem eigenem Einkommen gesichert werden soll – die Ausgleichsrente ist ihrem Wesen nach eine „Bedürftigkeitsrente“ (vgl. Hase, in: Von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 25, Rdnr. 90 – m. w. N.) -, ist entscheidend immer das, was dem Versorgungsberechtigen als Einnahme zugeflossen ist und daher auch für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Dazu zählen auch Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften, da damit ein zusätzlicher Zufluss von Mitteln erfolgt ist, also weiteres Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Es wäre auch aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar, Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Renten oder Zinseinkünfte anders zu behandeln als Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, also wenn man – laienhaft gesprochen – sein Vermögen arbeiten lässt.
Werden aus der Veräußerung von Aktien Verluste erzielt, schmälert das die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht. Bei einem solchen Verlust handelt es sich vielmehr nur um einen Vermögensverlust, der sich lediglich aufgrund einer vergleichenden Betrachtungsweise (Kapitaleinsatz in der Vergangenheit beim Erwerb der Aktien im Vergleich zum Kapitalerlös später beim Verkauf der Aktien) ergibt. Irgendein das tatsächlich erzielte Einkommen verringernder Geldabfluss, der das Bestreiten des Lebensunterhalts erschweren würde, ist damit nicht verbunden. Die tatsächlich gegebene, konkrete Einkommenssituation selbst wird durch den Veräußerungsverlust genauso wenig beeinflusst wie durch einen reinen Buchverlust infolge eines Kursverlusts der Aktien, der noch nicht durch einen Verkauf realisiert worden ist. Die Ausgaben für den Kapitalerwerb mit dem damit verbundenen Geldabfluss sind schon längst in der Vergangenheit erfolgt. Das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen erleidet damit durch einen Veräußerungsverlust bei Aktienverkäufen genauso wie durch einen Buchverlust in Form eines Kursverlusts keinerlei Minderung. Ob die Aktien mit Verlust veräußert oder bei Kursverlusten weiter gehalten werden, ist für das real erzielte Einkommen, das bei der Berechnung einkommensabhängiger Leistungen maßgeblich ist, ohne jede Bedeutung. Die mit dem Veräußerungsverlust verbundene Reduzierung des Vermögens spielt insoweit jedenfalls keine Rolle. Eine möglicherweise schädigungsbedingte Vermögensminderung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers, wie sie in den Regelungen des Versorgungsrechts zum Ausdruck kommt, unbeachtlich. Das Versorgungsrecht sieht keinen Schutz eines Versorgungsberechtigten vor einem Vermögensverlust bei (spekulativen) Aktiengeschäften und damit eine Risikoabwälzung auf die Allgemeinheit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Warum das SG gleichwohl „eine Klärung durch höhere Instanzen … [für] wünschenswert“ erachtet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.


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