Steuerrecht

Hundesteuer als Jahresaufwandssteuer – Rechtmäßigkeit einer Stichtagsregelung in Hundesteuersatzung

Aktenzeichen  AN 19 K 19.01093

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10886
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75

 

Leitsatz

Bei der Hundesteuer als Jahresaufwandssteuer ist die pauschale Differenzierung danach, ob die Voraussetzungen der Besteuerung drei Monate oder weniger vorliegen und je nachdem die gesamte Steuer oder keine Steuer entsteht, sachgerecht und nicht zu beanstanden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war noch kein Widerspruchsbescheid erlassen, so dass die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO auszulegen war, mit der der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt.
Nach § 75 VwGO ist der Klageweg ohne das Ergebnis des Widerspruchsbescheids abwarten zu müssen, eröffnet, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, § 75 Satz 2 VwGO. Vorliegend hat der Kläger am 27. Mai 2019 Widerspruch erhoben. Die Klageerhebung erfolgte am 6. Juni 2019, der Widerspruchsbescheid wurde am 28. August 2019 erlassen und damit nach Ablauf der drei Monate. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Widerspruchsbescheid nicht spätestens bereits wenige Tage vorher und damit innerhalb der Dreimonatsfrist hätte ergehen können, vor allem, weil es sich vorliegend nicht um eine komplexe Sach- und Rechtslage handelt. Als maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht hingegen den Zeitpunkt der Klageerhebung, BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 – 5 C 24/92.
Auch die weitere Voraussetzung, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO erhoben werden muss, ist erfüllt. Zwar wurde der Bescheid am 4. April 2019 erlassen, der Widerspruch erst am 27. Mai 2019 erhoben. Aus der Akte ist jedoch nicht ersichtlich, wann der Bescheid von der Behörde versandt wurde, so dass für etwaige Bekanntgabefiktionen kein Raum ist.
Mit Schreiben des Klägers vom 18. September 2019, in der er auf das Zeichen des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt, erklärte der Kläger, die Hundesteuersatzung weiterhin für verfassungswidrig zu halten. Dieses Schreiben ist zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Klägers als Umstellung der Klage auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auszulegen.
Diese Klageänderung ist auch zulässig, da sie sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist, weil sie dazu beiträgt, den Streit zwischen den Parteien ohne Rücksicht auf seine bisherige Einkleidung endgültig auszuräumen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auf den Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Nur ergänzend führt das Gericht aus:
§ 1 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 15. November 2012 der Gemeinde … (HStS) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 HStS ist rechtmäßig. Danach unterliegt die Hundehaltung einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer, deren Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 HStS dann entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Umgekehrt bedeutet das, dass die Steuer insgesamt fällig wird, wenn die Voraussetzungen in mindestens drei Monaten, wie dies bei dem am 15. April 2019 verstorbenen Hund der Fall ist, erfüllt sind. Die Beklagte hat bei der Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Dieser ist erst überschritten, wenn es keinen sachlichen Grund für die Regelung gibt. Vorliegend ist sachgerecht, pauschal danach zu differenzieren, ob die Voraussetzungen der Besteuerung drei Monate oder weniger vorliegen und je nachdem die gesamte Steuer oder keine Steuer entsteht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Zur Vermeidung von Härtefällen ist die Bestimmung in § 4 Abs. 1 HStS ausreichend. Weitergehende Billigkeitsmaßnahmen, etwa eine anteilige Erstattung der Hundesteuer bei nur halbjährlicher Hundehaltung sind angesichts des Charakters der Hundesteuer als Jahresaufwandssteuer auch nicht notwendig, (vgl. Ecker Ecker, Kommunalabgaben in Bayern Teil 3, 32.00 Rn. 3.4). Die Festlegung eines Stichtages, zu dem die volle Steuerpflicht entsteht ist auch deswegen ausreichend und damit sachgerecht, weil der Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der mit der Hundesteuer erzielten Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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