Steuerrecht

Krankenversicherung der Landwirte – Betriebshilfe – kein Anspruch für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem Tiermastbetrieb

Aktenzeichen  B 3 KR 15/15 R

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2016:180216UB3KR1515R0
Normen:
§ 9 Abs 1 KVLG 1989
§ 9 Abs 2 S 1 KVLG 1989
§ 9 Abs 3 KVLG 1989
§ 11 S 1 KVLG 1989
§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989
§ 2 Abs 3 S 1 KVLG 1989
§ 1 Abs 4 S 2 ALG
§ 1 Abs 4 S 5 ALG
§ 51 BewG
§ 5 Abs 1 Nr 3 SGB 5
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

Ein Landwirt, der ein auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtetes landwirtschaftliches Anwesen als Einzelunternehmer betreibt und seinen Tiermastbetrieb in eine Kommanditgesellschaft ohne Bodenbewirtschaftung ausgelagert hat, in der er als Mitunternehmer (Komplementär und Geschäftsführer) fungiert, hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Betriebshilfe für notwendige Stallarbeiten in dem Tiermastbetrieb (Ergänzung zu BSG vom 11.2.1982 – 11 RLw 2/81 = BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1).

Verfahrensgang

vorgehend SG Stade, 17. Januar 2011, Az: S 15 KR 58/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Dezember 2014, Az: L 4 KR 296/11, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Streitig ist ein Anspruch des klagenden Landwirtschaftsmeisters gegen die beklagte landwirtschaftliche Krankenkasse (§ 166 SGB V) auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Betriebshilfe nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) für die Zeiträume vom 16.10.2006 bis 24.11.2006, 29.11.2006 bis 8.12.2006 und 8.1.2007 bis 27.2.2007 in Höhe von insgesamt 7729 Euro.
2
Der 1948 geborene Kläger betreibt in D. als Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Anwesen, zu dem Flächen in einer Gesamtgröße von 62,25 Hektar (ha) gehören (52 ha Mähdruschfrüchte, 1,5 ha Grünland, 2 ha Forstflächen, 6 ha sonstige Flächen, 0,75 ha Hof- und Gebäudeflächen). Der Schweinemastbetrieb ist ausgegliedert und wird seit dem 1.1.2006 von einer Kommanditgesellschaft (KG), der “J. KG”, geführt, an der der Kläger als Komplementär und Geschäftsführer sowie der Landwirt O. als Kommanditist beteiligt sind. Die Gesellschafter haben in die KG keine landwirtschaftlichen Flächen eingebracht. Die vom Kläger entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte bemessen sich allein anhand der Flächenwerte für die landwirtschaftlich (53,5 ha) und forstwirtschaftlich (2 ha) genutzten Flächen (§ 39 Abs 1 Nr 1 iVm § 40 KVLG 1989). Erträge aus der Schweinemast fließen in die Beitragsberechnung nicht ein. Die Ehefrau des Klägers führt den Haushalt des Hofes. Der Sohn der Eheleute, M., betreibt ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen und ist zusätzlich Komplementär einer auf Zuchtsauenhaltung spezialisierten weiteren KG, der “M.KG”.
3
In der Zeit vom 16.10. bis 3.11.2006 befand sich der Kläger wegen einer Fußsehnenoperation in stationärer Behandlung. Nach zwischenzeitlicher ambulanter Weiterbehandlung (4.11.2006 bis 8.1.2007) folgte ein weiterer Krankenhausaufenthalt wegen einer Operation zur Verengung des Mageneingangs. Erst am 28.2.2007 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Während der krankheitsbedingten Ausfallzeiten wurde der Schweinemastbetrieb überwiegend durch Kräfte des – vom Kläger beauftragten – Maschinenrings eV aufrechterhalten, wobei pro Tag jeweils nur eine Kraft mit einer Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden tätig war und die notwendigen Stallarbeiten ausführte. Die Rechnungen des Maschinenrings über 948,48 Euro (16. bis 31.10.2006), 1347,84 Euro (1. bis 24.11.2006), 764,16 Euro (29.11. bis 8.12.2006), 2235,41 Euro (8. bis 31.1.2007) und 2433,11 Euro (1. bis 27.2.2007) hat der Kläger als Auftraggeber aus eigenen Mitteln beglichen. Ferner waren für den Kläger zwei weitere, aber nicht zum Maschinenring gehörende Ersatzkräfte tätig (27.11.2006 sowie 13.12.2006 bis 7.1.2007), deren Vergütung jedoch ausdrücklich von der geforderten Kostenerstattung ausgenommen worden ist (vgl Schriftsatz des Klägers vom 30.11.2009).
4
Den Antrag des Klägers vom 27.9./9.10.2006 auf Gewährung von Betriebshilfe für die Aufrechterhaltung des Schweinemastbetriebs für die Zeit ab 16.10.2006 sowie den weiteren Antrag vom 9.1.2007, der die Zeit ab Beginn des zweiten Krankenhausaufenthalts betraf, hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 14.11.2006, Ergänzungsbescheid vom 18.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007), weil der Schweinemastbetrieb keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte und zudem wegen der unterschiedlichen Rechtsträgerschaft ein eigenständiges landwirtschaftliches Unternehmen darstelle. Der Schweinemastbetrieb sei rechtlich kein Bestandteil des auf Bodenbewirtschaftung ausgerichteten landwirtschaftlichen Unternehmens (Bauernhof), für das allein die begehrte Betriebshilfe hätte gewährt werden können.
5
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er betreibe ein einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung (als Einzelunternehmer) und Tierhaltung (als Mitunternehmer). Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierzucht bzw Tierhaltung richte sich nach § 13 Abs 1 Nr 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sei in seinem Fall die Tierhaltung weiterhin der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, sodass er nach wie vor auch bei der Schweinmast eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Sinn und Zweck der Betriebshilfe sei die Gewährleistung der Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens insgesamt. Hätte der Gesetz- oder Satzungsgeber diese landwirtschaftliche Tätigkeit in einzelne Betriebszweige aufteilen wollen, um Leistungen einzusparen, müsste dies im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich festgelegt werden, was jedoch nicht geschehen sei.
6
Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger “Betriebshilfe in gesetzlicher Höhe” zu zahlen (Urteil vom 17.1.2011). Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.12.2014). Anders als in der – vom SG für einschlägig erachteten – BSG-Entscheidung vom 11.2.1982 (11 RLw 2/81 – BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1) würden vom Kläger zwei rechtlich voneinander getrennte Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, sodass eine Zusammenführung aller landwirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers zu einem einheitlichen, “Ackerbau und Viehzucht” umfassenden landwirtschaftlichen Unternehmen ausscheide. Die Schweinemast sei in eine Viehhaltungskooperation in der Rechtsform einer KG ausgelagert worden. Das Unternehmen einer KG, an der neben dem Komplementär ein weiterer Landwirt als Kommanditist beteiligt sei, könne nicht zugleich Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens des Komplementärs sein. Rechtsfolge des § 51a Bewertungsgesetz (BewG) sei allein, dass die in diese Kooperations-KG ausgelagerte Tierhaltung nicht zur gewerblichen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung gehöre. Sie werde allerdings nicht Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung in dem Einzelunternehmen des jeweiligen Kooperationspartners (vgl § 1 Abs 4 Satz 2 ALG). Weil die KG ausschließlich Tierhaltung, aber keine Bodenbewirtschaftung betreibe, handele es sich um ein Unternehmen, das für das Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Altershilfe der Landwirte irrelevant sei und demgemäß als Objekt der Betriebshilfe ausscheide. Die KG werde lediglich von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Unternehmen iS von § 123 Abs 1 Nr 2 SGB VII erfasst.
7
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 KVLG 1989. Er betreibe ein einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und Tierhaltung. Die formalrechtliche Ausgliederung des Schweinemastbetriebs in die KG sei nur steuerrechtlich bedingt und sozialversicherungsrechtlich unerheblich, sodass ihm nach der rechtswidrigen Verweigerung der beantragten Betriebshilfe Kostenerstattung für die selbst beschafften Ersatzkräfte (§ 11 KVLG 1989) zustehe.
8
Der Kläger beantragt,das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 17. Januar 2011 mit der Maßgabe zurückzuweisen, ihm Kosten in Höhe von 7729 Euro für die Selbstbeschaffung der Betriebshilfe in der Zeit vom 16. Oktober 2006 bis zum 27. Februar 2007 zu erstatten.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die selbst beschaffte Betriebshilfe zu. Dabei geht es für die Zeit vom 16.10.2006 bis zum Zugang des Ablehnungsbescheids vom 14.11.2006 um Kostenerstattung nach § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V wegen Selbstbeschaffung der beantragten Betriebshilfe als unaufschiebbare Leistung und für die gesamte Folgezeit um Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung nach rechtswidriger Ablehnung der Betriebshilfe als Sachleistung der Krankenversicherung der Landwirte (§§ 9 und 11 Satz 1 KVLG 1989 iVm § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V).
11
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere fehlt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht an einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit ab Beendigung des ersten Krankenhausaufenthalts des Klägers (3.11.2006). Schon der ursprüngliche Antrag vom 27.9./9.10.2006 betraf nicht nur die Betriebshilfe als Sachleistung für die Zeit des Krankenhausaufenthalts wegen der Fußsehnenoperation (16.10. bis 3.11.2006), sondern auch die Folgezeit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Damit war durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.2006 auch die Zeit der ambulanten Weiterbehandlung des Klägers während seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) erfasst, die bei Beginn des erneuten Krankenhausaufenthalts (8.1.2007) noch nicht beendet war und letztlich bis zum 27.2.2007 dauerte. Einen – vorsorglichen – zweiten Antrag auf Bewilligung von Betriebshilfe als Sachleistung hat der Kläger während des laufenden Widerspruchsverfahrens wegen des erneuten Krankenhausaufenthalts zur Durchführung der Mageneingangsverengungsoperation gestellt (Schriftsatz und Fax vom 9.1.2007); er betraf die Zeit vom Beginn des zweiten Krankenhausaufenthalts bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit am 28.2.2007. Dieser zweite Zeitabschnitt wurde also wegen der seit dem 16.10.2006 bis zum 27.2.2007 ununterbrochen bestehenden AU sowohl durch die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 14.11.2006, als auch – bestätigend – durch den – sowohl vom SG als auch vom LSG nicht erwähnten – ergänzenden Ablehnungsbescheid vom 18.1.2007 erfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007 deckt überdies beide Leistungsanträge des Klägers in vollem Umfang ab.
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2. In der Sache konnte die Klage keinen Erfolg haben. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Betriebshilfe als Sachleistung für die Weiterführung des Schweinemastbetriebs zu. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung der Ersatzkräfte nach § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V und § 9 KVLG 1989, und zwar unabhängig davon, dass es zunächst um die Betriebshilfe als unaufschiebbare Leistung ging (16.10.2006 bis zum Zugang des Ablehnungsbescheids vom 14.11.2006) und die Kosten der Ersatzkräfte für die Folgezeit bis zum 27.2.2007 aufgewandt worden sind, weil aus Sicht des Klägers die beiden Leistungsanträge vom 27.9./9.10.2006 und vom 9.1.2007 von der Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden sind. Die Voraussetzungen keiner der beiden Varianten des § 13 Abs 3 SGB V sind hier erfüllt. Betriebshilfe wäre nur für das mit der Bodenbewirtschaftung befasste Unternehmen in Betracht gekommen, das der Kläger als Einzelunternehmer führt, nicht aber für das ohne Bodenbewirtschaftung geführte Tierhaltungsunternehmen der KG, in dem der Kläger als Komplementär und Geschäftsführer Mitunternehmer ist. Es fehlt an der für den Anspruch nach § 9 KVLG 1989 auf Betriebshilfe für den Tiermastbetrieb notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Einheit mit dem auf Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Unternehmen.
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3. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch unmittelbar auf die Vorschriften zur Betriebshilfe nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 (BGBl I 2477, 2557) gestützt, das am 1.1.1989 in Kraft getreten ist (KVLG 1989) und mit den hier maßgeblichen Vorschriften (§§ 2, 8, 9 und 11 KVLG 1989) im streitigen Zeitraum (16.10.2006 bis 27.2.2007) in der am 1.8.2001 in Kraft getretenen Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.2.2001 (BGBl I 266) galt. Diese unmittelbare Herleitung des Kostenerstattungsanspruchs aus dem KVLG 1989 trifft nicht zu.
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Nach § 11 Satz 1 KVLG 1989 ist als Betriebshilfe (§ 9 KVLG 1989) oder Haushaltshilfe (§ 10 KVLG 1989) von der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Ersatzkraft zu stellen (Sachleistungsanspruch nach § 1 Satz 3 KVLG 1989 iVm § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V). Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es zum krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 und § 13 Abs 1 SGB V haben Versicherte im Grundsatz einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Sachleistung gegen ihre Krankenkasse, wobei die Leistung in der Regel durch Pflegefachkräfte von ambulanten Pflegediensten (§ 132a SGB V) erbracht wird. Kann jedoch die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten nach § 37 Abs 4 SGB V die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Sowohl § 11 Satz 2 KVLG 1989 als auch § 37 Abs 4 SGB V setzen für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten voraus, dass die Krankenkasse grundsätzlich das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sachleistungsanspruchs (§ 11 Satz 1 KVLG 1989 bzw § 37 Abs 1 und 2 SGB V) anerkannt hat und von der Gewährung von Sachleistungen entweder absieht oder diese ihr nicht möglich ist (Padé in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 37 RdNr 78). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr hat die Beklagte den Anspruch auf Betriebshilfe von vornherein abgelehnt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 ist somit ausgeschlossen (vgl BSGE 57, 206 = SozR 5420 § 36 Nr 1 zur Vorgängerregelung des § 36 KVLG idF 1974).
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4. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist im vorliegenden Fall § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V (vgl dazu BSGE 82, 283, 285 f = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 4 mwN). § 8 Abs 1 KVLG 1989 ordnet an, dass für Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach dem KVLG 1989 das 3. Kapitel des SGB V, dh die §§ 11 bis 68 SGB V, gilt, soweit im KVLG 1989 nichts Abweichendes bestimmt ist. Damit ist die allgemeine krankenversicherungsrechtliche Kostenerstattungsregelung nach § 13 Abs 3 SGB V auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung anwendbar. Diese allgemeine Regelung steht neben der speziellen Kostenerstattung nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 und wird durch diese nicht etwa verdrängt. Während § 13 Abs 3 SGB V den Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Leistungen an die Unaufschiebbarkeit der Leistung (1. Variante der Vorschrift) oder die zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse (2. Variante) knüpft, fordert § 11 Satz 2 KVLG 1989, ebenso wie § 37 Abs 4 SGB V, dass die Krankenkasse die Leistung als Sachleistung nicht stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. Der Anspruch nach § 13 Abs 3 SGB V gewährt zudem die Erstattung der gesamten Kosten “in der entstandenen Höhe”, soweit die Leistung notwendig war, während § 11 Satz 2 KVLG 1989 und § 37 Abs 4 SGB V die Erstattung der Kosten lediglich “in angemessener Höhe” anordnet. Die Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V regelt also andere Sachverhalte als die Kostenerstattung nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 bzw § 37 Abs 4 SGB V und unterscheidet sich zudem – wenn auch nur geringfügig – in der Rechtsfolge (Padé, aaO, § 37 RdNr 76 bis 78).
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5. Der hier allein in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nach § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten keine Betriebshilfe als Sachleistung für die Arbeit im Tiermastunternehmen der KG verlangen konnte. Rechtsgrundlage des Sachleistungsanspruchs ist § 9 Abs 1 iVm § 11 Satz 1 KVLG 1989.
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a) Nach § 9 Abs 1 KVLG 1989 erhalten landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtig sind, an Stelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe, und zwar unter den in Absatz 2 bis 4 normierten weiteren Voraussetzungen; dabei wird die Betriebshilfe gemäß § 11 Satz 1 KVLG 1989 in der Regel als Sachleistung in Form der Gestellung einer Ersatzkraft erbracht. Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung (§ 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 40 Abs 1 oder 2, § 41 SGB V) gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden (§ 9 Abs 2 Satz 1 KVLG 1989), wobei die Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Ausweitung des zur Inanspruchnahme von Betriebshilfe berechtigten Personenkreises nach Maßgabe des § 9 Abs 4 KVLG 1989 vorsehen kann. Ferner kann die Satzung bestimmen, dass die Betriebshilfe über die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten hinaus gewährt werden kann (§ 9 Abs 2 Satz 2 KVLG 1989). Außerdem kann durch Satzungsregelung der Anspruch auf Betriebshilfe generell auf Zeiten der AU wegen Krankheit ausgeweitet werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist (§ 9 Abs 3 KVLG 1989). Die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen (als eine der bis 31.12.2012 existierenden Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und als damals zuständige gemeinsame Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe) hat in ihrer hier maßgeblichen Satzung aus dem Jahre 2002, die bis zum 31.12.2006 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 8.12.2005 und ab 1.1.2007 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 8.12.2006 galt, entsprechende Regelungen über die Betriebshilfe während stationärer Behandlung (§ 29) und bei ärztlich bescheinigter AU ohne stationäre Behandlung der Krankheit (§ 30) sowie über die Ausweitung des begünstigten Personenkreises (§ 32) getroffen.
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b) Der Kläger erfüllte grundsätzlich im gesamten hier streitigen Zeitraum die danach erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebshilfe, allerdings beschränkt auf das von ihm als Einzelunternehmer geführte landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung. Dort sind in der Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers (16.10.2006 bis 27.2.2007) jedoch keine Betriebshelfer benötigt worden, weil Arbeiten der Bodenbewirtschaftung jahreszeitbedingt in relevantem Umfang nicht angefallen sind. Die Anträge auf Gestellung von Ersatzkräften nach §§ 9 und 11 KVLG 1989 sind ausdrücklich nur für Arbeiten in dem Schweinemastbetrieb gestellt worden.
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c) Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass der Kläger für die Zeiten der AU wegen Krankheit ohne stationäre Behandlung der Beklagten keine ärztlichen AU-Bescheinigungen vorgelegt hat, wie es in § 30 Abs 1 Nr 1 der Satzung angeordnet worden ist. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie gehe auch ohne derartige Bescheinigungen von einer durchgehenden AU des Klägers ab 16.10.2006 aus (vgl Ergänzungsbescheid vom 18.1.2007). Diese Erklärung entbindet den Kläger von der Pflicht zur Vorlage von AU-Bescheinigungen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigt war, eine solche satzungsmäßige Tatbestandsvoraussetzung auch ohne Einhaltung der Formalien als erfüllt anzusehen, zumal es – wie hier – an dem tatsächlichen Sachverhalt, nämlich der durchgehenden AU, keinen begründeten Zweifel gab. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der Satzungsgeberin an diese Erklärung gebunden. Dies wird von ihr auch nicht in Frage gestellt.
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6. Die Betriebshilfe konnte im fraglichen Zeitraum nicht für das vom Kläger als Mitunternehmer betriebene Schweinemast-Unternehmen der KG beansprucht werden, weil es sich um ein nicht mit Bodenbewirtschaftung verbundenes, separat zu beurteilendes Unternehmen eines anderen Rechtsträgers handelt, sodass rechtlich eine Zusammenfassung beider Unternehmen zu einem einheitlichen Unternehmen (mit zwei Unternehmensteilen bzw mit zwei Betrieben) ausscheidet. Die – fiktive – Behandlung zweier (oder mehr) von einem Versicherten betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen, wie sie in dem hier entsprechend anwendbaren § 1 Abs 4 Satz 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) vorgesehen ist, kann unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht erfolgen.
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a) Nach § 5 Abs 1 Nr 3 SGB V iVm § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 sind in der Krankenversicherung der Landwirte Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht als “landwirtschaftliche Unternehmer” versicherungspflichtig, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, die nach § 1 Abs 5 ALG zu beurteilen ist (ebenso § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 ALG). Die nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 für die Krankenversicherungspflicht erforderliche Bodenbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens bestimmt sich nach § 1 Abs 4 Satz 2 ALG: “Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet”. Das Erfordernis der Bodenbewirtschaftung gilt nach § 2 Abs 2 KVLG 1989 allerdings nicht für Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen – fiktiv – ebenfalls als landwirtschaftliche Unternehmen eingestuft werden, sofern das Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, die Mindestgröße erreicht, was wiederum nach § 1 Abs 5 ALG zu beurteilen ist. § 14 Abs 1 BGB definiert den Begriff des Unternehmers für den Bereich des Zivilrechts: “Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt”. Im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Alterssicherung beschränkt sich der Begriff des Unternehmers dagegen auf natürliche Personen: Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989, ebenso § 1 Abs 2 Satz 2 ALG). Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (§ 2 Abs 3 Satz 2 KVLG 1989, ebenso § 1 Abs 2 Satz 3 ALG).
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b) Nach § 51 Abs 1a des BewG vom 1.2.1991 (BGBl I 230) idF des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft vom 29.6.1998 (BGBl I 1692) gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr die nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnenden Bestände (§ 51 Abs 1a Satz 2 und Abs 4 BewG) eine bestimmte Größenordnung je ha nicht überschreiten. Unter den Voraussetzungen des § 51a BewG zählt auch die gemeinschaftliche Tierzucht und Tierhaltung der Inhaber von landwirtschaftlichen Unternehmen mit regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich dazu in einer Gesellschaft wie zB einer KG zusammengeschlossen haben und dort Mitunternehmer sind, zur landwirtschaftlichen Nutzung, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft selbst die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreibt (§ 51a Abs 2 BewG). Hiermit korrespondieren die Regelungen des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG, wonach unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 51a BewG Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gehören. Der Kläger hätte also nach alledem nur dann Betriebshilfe in dem Unternehmen, in dem der Betriebshilfebedarf bestand, nach dem Sachleistungsprinzip erhalten können, wenn er versicherter Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 gerade (auch) dieses Unternehmens gewesen wäre. Das war indes nicht der Fall.
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c) Die Versicherungspflicht knüpft in § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 an das konkrete, als Unternehmer geführte Unternehmen an (“deren Unternehmen”) und nicht an die Person des Unternehmens (“unabhängig vom jeweiligen Unternehmer”). Damit stellt das Gesetz klar, dass die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer, die eine Person aus einer anderweitigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits mitbringt, nicht dazu führt, dass sie alle weiteren selbstständigen Tätigkeiten – ungeachtet des Unternehmensgegenstands – ebenfalls als versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ausübt. Dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer auf seinem Bauernhof mit Bodenbewirtschaftung die Stellung als versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 einnimmt, führt demnach nicht dazu, dass er auch in dem weiteren Unternehmen der Schweinemast ohne Bodenbewirtschaftung automatisch landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des KVLG 1989 ist.
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d) Die Versicherungspflicht können zudem nur solche Unternehmen vermitteln, die auf Bodenbewirtschaftung beruhen. Soweit der Kläger mit dem Hinweis, die landwirtschaftliche Sozialversicherung werbe mit dem Slogan “Sozialversicherung aus einer Hand”, anführt, die landwirtschaftliche Unfallversicherung behandle auch die flächenlos betriebene Schweinemast als landwirtschaftliches Unternehmen, wird nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht bereichsspezifisch unterschiedlich geregelt hat. So werden die nicht zur Landwirtschaft im engeren Sinne des KVLG 1989 und des ALG gehörenden Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, gesondert über § 123 Abs 1 Nr 2 SGB VII dem Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterstellt. Eine vergleichbare Regelung gibt es sowohl im KVLG 1989 als auch im ALG nicht. Dort ist der Kreis der eine Versicherungspflicht vermittelnden Unternehmen mithin enger gefasst. Dementsprechend hat das BSG auch bereits entschieden, dass der Begriff der Landwirtschaft sich in der Alterssicherung der Landwirte anders als in der Unfallversicherung auf seinen “Kernbereich” beschränke und dies auch für das KVLG gelte, der Begriff der Landwirtschaft in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte mithin gleich auszulegen sei (BSG Urteil vom 3.5.1984 – 11 RK 1/83 – SozR 5420 § 2 Nr 30 S 48). Auch wenn diese Rechtsprechung noch zum früheren Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und zum KVLG 1974 ergangen ist, kann sie weiterhin Geltung beanspruchen, denn nach geltendem Recht wird der Begriff der Landwirtschaft unverändert im selben Sinne gebraucht, wie die Regelungen in § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 ALG einerseits und § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 andererseits zeigen.
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e) Ist der Begriff der Landwirtschaft in der Krankenversicherung der Landwirte damit enger als in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, aber gleich wie in der landwirtschaftlichen Alterssicherung auszulegen, kann zur Frage, was zur Bodenbewirtschaftung zählt, auf die Definition des § 1 Abs 4 Satz 2 ALG zurückgegriffen werden. Danach gehören – wie bereits erwähnt – zur Bodenbewirtschaftung diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Aus dieser Definition ergibt sich, dass die Argumentation des Klägers zu kurz greift, wenn er hervorhebt, § 51a BewG ordne die Bewirtschaftung der Tierbestände von Tierhaltungskooperationen wie zB einer KG der landwirtschaftlichen Nutzung zu. Denn damit wäre nur eine der Voraussetzungen erfüllt, die nach der Definition erforderlich sind, um die Tierhaltung der Bodenbewirtschaftung und damit der Landwirtschaft im Sinne des Begriffsverständnisses des KVLG 1989 zuordnen zu können. Als weitere Voraussetzung verlangt die Norm eine Verbindung der Tierhaltung mit der Bodennutzung. Dabei kann offenbleiben, von welcher Qualität die Verbindung von Bodennutzung und Tierhaltung sein muss. Insoweit hat das BSG zu § 51 BewG bereits entschieden, es sei nicht erforderlich, dass die durch die Bodenbewirtschaftung gewonnenen Produkte für die Tierhaltung eingesetzt werden müssen; vielmehr sei auf das zahlenmäßige Verhältnis von Fläche und Vieheinheiten abzustellen (BSG Urteil vom 11.2.1982 – 11 RLw 2/81 – BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1). Für eine Verbindung von Bodennutzung und Tierhaltung ist es jedenfalls unverzichtbar, dass überhaupt eine Bodenbewirtschaftung im Unternehmen erfolgt. Daher kann § 51a BewG bei der Bestimmung der zur Landwirtschaft im Sinne des KVLG 1989 führenden Bodenbewirtschaftung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die gemeinschaftliche Tierhaltung überhaupt (auch) in Verbindung mit einer Bodenbewirtschaftung erfolgt. Findet die gemeinschaftliche Tierhaltung nach der Ausnahmeregelung des § 51a Abs 2 BewG dagegen – wie hier – ohne Flächennutzung statt, vermag § 51a BewG den Kreis der Versicherten nicht zu bestimmen. Dann mag zwar nach dem Steuerrecht eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegen, dagegen aber gerade keine mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung im Sinne der landwirtschaftlichen Alterssicherung und Krankenversicherung.
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f) Gemäß § 6 Abs 5 des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der “J. KG” vom 27.6.1997 wurden von den Gesellschaftern der KG ausschließlich Vieheinheiten, nicht aber auch Flächen auf die KG übertragen. Auch die spätere Änderung des Vertrages, der nunmehr in der Fassung vom 1.1.2006 gilt, hat daran nichts geändert. Es wurden auch keine landwirtschaftlichen Flächen gepachtet. Die der KG nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumte Möglichkeit, die bei der Schweinehaltung anfallende Gülle auf den landwirtschaftlichen Flächen der Gesellschafter auszubringen, stellt keine Bodenbewirtschaftung iS des § 1 Abs 4 Satz 2 ALG dar. Damit betreibt das Unternehmen der KG keine mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung. Das Unternehmen der KG kann dem als Geschäftsführer und Komplementär der KG selbstständig tätigen Kläger (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989) daher nicht die Stellung eines den Boden bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des KVLG 1989 vermitteln.
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7. Für die Alterssicherung der Landwirte nach dem früheren GAL hat das BSG bereits entschieden, dass der Einsatzbereich der nach jenem Gesetz möglichen Betriebshilfe (§§ 7 und 9 GAL) – auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht – sich mit dem Bereich des Unternehmens deckt, das nach den Vorschriften über die Versicherungspflicht das landwirtschaftliche Unternehmen bildet (BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1). Dabei gehört die Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 1 GAL), wenn sie nach dem BewG, insbesondere nach dessen § 51, zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt. Die einheitliche Betrachtung beider Betriebe bzw Unternehmensteile war dort möglich, weil die Tierhaltung einerseits und die Bodenbewirtschaftung andererseits in einem Unternehmen stattfand – und nicht wie vorliegend in zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsträgern. Betriebshilfe kann daher auch nach § 9 KVLG 1989 nur für das Unternehmen gewährt werden, das die Versicherungspflicht des Unternehmers vermittelt. Damit hätte der Kläger zwar für notwendige Arbeiten der Flächenbewirtschaftung in seinem Einzelunternehmen Betriebshilfe beanspruchen können (die er aber nicht beantragt hatte), nicht aber in dem von der KG betriebenen Schweinemastunternehmen.
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8. Die Bodenbewirtschaftung und die Tierhaltung finden hier in zwei auch rechtlich getrennten Unternehmen statt. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die Tierhaltung sei im Sinne der Definition des § 1 Abs 4 Satz 2 ALG in einem Unternehmen, sei es als Gesamtunternehmen oder als integraler Bestandteil eines einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens, mit der Bodennutzung verbunden.
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a) Abzugrenzen ist zwischen den Begriffen “Betrieb” und “Unternehmen”. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern durch sachliche und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl BAG NJW 2005, 90 und 2008, 2665; Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, Einführung vor § 611 RdNr 14). Ein Betrieb kann danach zB sein: ein einzelnes Büro, eine Kanzlei, ein Bauernhof, eine Werkstatt oder eine Apotheke. Dabei ist ein Betriebsteil eine organisatorische Untergliederung, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG NJW 2000, 1589; BAG NZA 2006, 263, stRspr; Weidenkaff, aaO, § 613a RdNr 10).
30
Ein Unternehmen ist dagegen eine organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein Betrieb oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen. Dieser Begriff ist weiter als der des Betriebes, kann sich aber im Einzelfall mit ihm decken (Weidenkaff, aaO, Einführung vor § 611 RdNr 15). Ein Unternehmen kann also nur einen Betrieb, aber auch mehrere Betriebe umfassen. Davon zu unterscheiden ist ein Gemeinschaftsbetrieb; er liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbinden und dazu einen einheitlichen Leitungsapparat schaffen, wie es zB bei einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern zur Durchführung eines großen Bauprojekts der Fall ist (BAG NZA-RR 2009, 255; Sprau in Palandt, BGB, aaO, § 705 RdNr 37).
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Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Kläger als Einzelunternehmer sein auf Bodenbewirtschaftung angelegtes Anwesen führt und er als Mitunternehmer das von der KG geführte Schweinemast-Unternehmen leitet. Es geht hier um zwei separate Unternehmen. Nur wenn die Schweinemast nicht ausgegliedert worden wäre, könnte von einem einheitlichen, vom Kläger als Einzelunternehmer geführten landwirtschaftlichen Unternehmen die Rede sein, wobei offenbleiben kann, ob es sich bei der Bodenbewirtschaftung einerseits und der Schweinemast andererseits um zwei Betriebe innerhalb dieses Unternehmens handelt oder um nur einen einheitlichen Betrieb (Bauernhof) mit zwei Betriebsteilen.
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b) Bei der Frage, welche Tätigkeitsbereiche einem Unternehmen zuzuordnen sind und wer der dazugehörige Unternehmer ist, kann grundsätzlich an die Rechtsform angeknüpft werden, in der das Unternehmen betrieben wird. Es ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich, dass die ein Unternehmen betreffenden Rechtsverhältnisse verhältnismäßig leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn entscheidend auf die tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten (der einzelnen Gesellschafter auf das Unternehmen) abgestellt würde. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers, wenn Haupt-, Neben- oder Hilfsunternehmen in Rede stehen. Ein Gesamtunternehmen setzt danach Unternehmeridentität voraus, die – trotz wirtschaftlicher Verflechtungen – zu verneinen ist, wenn natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften (wie zB eine KG) unterschiedliche Unternehmen jeweils selbstständig betreiben. Kommt demnach bei der Bestimmung der Grenzen des Unternehmens den in dem jeweiligen Bereich bestehenden Rechtsträgern ein entscheidendes Gewicht zu, können andere Umstände insoweit nur ganz ausnahmsweise eine andere Bewertung veranlassen, wenn diese dazu führen sollten, dass einer der beteiligten Rechtsträger praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hätte.
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Danach scheitert die Annahme eines einheitlichen Unternehmens mit den Tätigkeitsbereichen Bodenbewirtschaftung und Schweinemast ebenso wie die Annahme eines Gesamtunternehmens bereits an der fehlenden Unternehmeridentität. Das Unternehmen der Bodenbewirtschaftung wird von dem Kläger als natürliche Person betrieben, das der Schweinemast von der KG als Personenhandelsgesellschaft. Dafür, dass das eine oder das andere Unternehmen praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hätte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Damit scheidet die – fiktive – Zusammenfassung beider Unternehmen zu einem einheitlichen Unternehmen nach § 1 Abs 4 Satz 5 ALG aus.
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c) An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Klägers auf § 15 SGB IV und die darin zum Ausdruck kommende Anknüpfung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitseinkommens an den nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn nichts zu ändern. Die Verknüpfung der beiden Teilrechtsordnungen des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts erfolgt hierdurch nur partiell. Soweit hier die sozialversicherungsrechtliche Frage der Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zu entscheiden ist, stellt die maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 tatbestandlich gerade nicht darauf ab, ob Arbeitseinkommen erzielt wird und welcher steuerrechtlichen Einkunftsart das erzielte Einkommen zuzuordnen ist.
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9. Dem Kläger steht auch nicht – hilfsweise – ein Anspruch auf Krankengeld zu. Da nach § 9 Abs 1 KVLG 1989 Betriebshilfe “an Stelle von Krankengeld” gewährt wird, könnte der Gedanke aufkommen, der Betroffene könne zwischen beiden Leistungen wählen (Wahlrecht nach § 33 SGB I) bzw er könne auf das Krankengeld zurückgreifen, wenn die engen Voraussetzungen des Anspruchs auf Betriebshilfe nicht erfüllt sind. Ein Anspruch auf Krankengeld ist hier jedoch schlechthin ausgeschlossen, weil in § 8 Abs 2 KVLG 1989 klargestellt ist, dass Krankengeld nur nach den §§ 12 und 13 KVLG 1989 gewährt werden kann. Landwirtschaftliche Unternehmer gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis.
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10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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