Steuerrecht

Unzulässige Anhörungsrüge

Aktenzeichen  12 ZB 17.883

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152042
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 ZB 17.595 2017-04-19 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.
Der Kläger verkennt offensichtlich die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe (nur) für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.4.2003 -1 PWvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [416 ff.], BT-Drs. 15/3706). Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn ein Gericht einem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern – wie im vorliegenden Fall -aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der beteiligte Kläger es für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschluss v. 3.1.2006 – 7 B 103/05 u.a. – juris, Rn. 1). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht bestimmten tatsächlichen Umständen nicht die von einem Beteiligten für zutreffend erachtete Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 [98]) oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]).
Das Vorbringen des Klägers in der Anhörungsrüge vom 8. Mai 2017 setzt den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 19. April 2017 – 12 ZB 17.595 -lediglich seine spezifische Sicht der Dinge entgegen. Es ist jedoch nicht Sinn des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 14.8.2008 – 6 ZB 09.1955 – juris, Rn. 3). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Klägers gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.6.2007 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3).
Die Anhörungsrüge war daher als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es angesichts der Festbetragsregelung in Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.


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