Steuerrecht

Unzulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  Au 5 K 17.700

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 57 Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 113 Abs. 5
ZPO ZPO § 222
BGB BGB § 187 Abs. 1

 

Leitsatz

Dass es sich bei dem Tag der Zustellung einer Klage um den Karsamstag gehandelt hat, ist unerheblich. Für die Berechnung von Fristen gilt § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB. Nach dem hier maßgeblichen § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Fristberechnung der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Insoweit maßgeblich ist also der auf dieses Ereignis folgende Tag und zwar auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage der Klägerin entscheiden, ohne dass die Klägerin an der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage erweist sich bereits als unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ist in Fällen, in denen bei einer Verpflichtungsklage ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Über diese Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wurde die Klägerin im angefochtenen Bescheid des Landratsamtes … vom 3. April 2017 auch ordnungsgemäß belehrt.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde (Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) ausweislich der dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte am 15. April 2017 zugestellt. Diese Zustellung mittels Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis über die Tatsache der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Bei der Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine Urkunde mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 418 Rn. 2). Dass es sich bei dem Tag der Bekanntgabe/Zustellung um den Karsamstag gehandelt hat, ist unerheblich. Für die Berechnung von Fristen gilt § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dem hier maßgeblichen § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Fristberechnung der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Insoweit maßgeblich ist also der auf dieses Ereignis folgende Tag und zwar auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 57 Rn. 10a). Dies zugrunde gelegt lief die Klagefrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO am 16. April 2017 an und endete bereits am Montag, den 15. Mai 2017 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Klageeingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg war erst am 18. Mai 2017. Auch der Umschlag, in dem das Klageschreiben an das Gericht übersandt wurde, trägt den Poststempel des 17. Mai 2017 und liegt damit bereits außerhalb der maßgeblichen Frist für die Klageerhebung. Die erst am 18. Mai 2017 erfolgte Klageerhebung wahrt daher die gesetzlich vorgesehene Klagefrist nicht, so dass die Klage bereits als unzulässig abzuweisen war. Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO sind nicht erkennbar bzw. vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als auch die Postaufgabe am 17. Mai 2017 bereits außerhalb der gesetzlichen Klagefrist erfolgt ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene sich ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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