Steuerrecht

Verfristete Klage – Weihnachtsfeiertage

Aktenzeichen  S 21 P 166/17

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54551
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, § 87 Abs. 2
BGB § 130 Abs. 1

 

Leitsatz

Besteht allein wegen der Weihnachtsfeiertage Verfristung um einen Tag für eine am 28. Dezember eingegangene Klage, ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.
1. Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Der Kläger äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist hinsichtlich der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht.
2. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 ist nicht fristgerecht erhoben worden und deshalb unzulässig. Die Klage war daher abzuweisen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beginnt, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Abs. 2 SGG). Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt mit dessen Zugang. Unter Anwesenden ist dies die Übergabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten. Für die Bekanntgabe unter Abwesenden kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 BGB darauf an, wann der Verwaltungsakt so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R -, Rn. 16, juris). Zugang ist hier – wie durch den Eingangsstempel belegt – am 27.11.2017 in der zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger bevollmächtigten Kanzlei des Herrn Rechtsanwalt A. erfolgt.
Nach Maßgabe von § 64 SGG beginnt damit die einmonatige Klagefrist am 28.11.2017, einem Dienstag zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 27.12.2017 einem Mittwoch. Die Klage wurde erst am 28.12.2017 und damit verfristet erhoben.
Die einmonatige Klagefrist war auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zutreffend, so dass kein Fall des § 66 Abs. 1 SGG vorliegt.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Es sind – unabhängig von einer nicht erfolgten Antragstellung – keine Gründe für das Versäumen der Klagefrist erkennbar, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen würden. Ohne Verschulden ist eine gesetzliche Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist; das Versäumen der Frist darf bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 SGG Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt war die Säumnis vermeidbar. Zwar waren tatsächlich der 24., 25. und 26.12. Feiertage bzw. ein Sonntag. Es hätte aber der gebotenen Sorgfalt entsprochen die Klage vor diesen Feiertagen zu erheben oder gegebenenfalls am 27.12., der ein Donnerstag und damit ein Werktag war, beim Sozialgericht Nürnberg unmittelbar in den Briefkasten zu werfen oder zur Niederschrift zu erklären.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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