Steuerrecht

Wegen Fristversäummnis unzulässige Anfechtungsklage gegen Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  Au 5 K 18.1826

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33077
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 68, § 74 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 2 Abs. 3, Art. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 38
BGB § 193
ZPO § 418

 

Leitsatz

1 Eine Postzustellungsurkunde ist geeignet, gemäß § 418 ZPO vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe eins Bescheides an den Kläger zu erbringen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein eventueller Rechtsirrtum des Klägers über den Fristenlauf ist unbeachtlich. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die vom Kläger nach dessen Klageantrag ausdrücklich gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom 27. September 2018 gerichtete Klage ist bereits unzulässig.
Zwar ist die erhobene Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. September 2018 statthaft. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene erneute Zwangsgeldandrohung wegen Nichtbeachtung der bestandskräftigen Baueinstellung aus dem Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2018 stellt nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG einen mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) angreifbaren Verwaltungsakt dar. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG bestimmt, dass gegen die Androhung des Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.
Die vom Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 30. Oktober 2018 erhobene Klage erweist sich jedoch als nicht fristgerecht. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt insoweit, dass in Fällen, in denen nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden muss. Dies erfolgte hier am 30. Oktober 2018 nicht fristgerecht.
Fristauslösendes Ereignis ist vorliegend die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an den Kläger gemäß Art. 41 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 VwZVG am 29. September 2018 (Samstag). Die Postzustellungsurkunde ist dabei geeignet, gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger zu erbringen. Dem Kläger ist es dabei auch nicht gelungen, den möglichen Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zu führen.
Damit begann die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 30. September 2018 zu laufen. Dass der Fristbeginn dabei auf einen Sonntag fällt, ist unerheblich, da eine Verschiebung auf den nächstmöglichen Werktag gemäß § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB nur am Fristende vorgesehen ist (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, 24. Auflage 2018, § 57 Rn. 10a; Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2019, § 57 Rn. 7).
Dies zugrunde gelegt, endet jedoch die hier maßgebliche Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits am Montag, den 29. Oktober 2018. Die Klageerhebung des Klägers zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erfolgte unstreitig jedoch erst am 30. Oktober 2018 und damit außerhalb der maßgeblichen Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) liegen erkennbar nicht vor und sind vom Kläger nicht hinreichend geltend bzw. glaubhaft gemacht worden. Ein evtl. vorliegender Rechtsirrtum des Klägers über den Fristenlauf ist unbeachtlich. Insoweit wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, sich über den Lauf der Frist rechtskundig zu machen. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er am 29. Oktober 2018 versucht habe, nachmittags das Gericht aufzusuchen und die Klage zu erheben, vermag dies das Fristversäumnis des Klägers nicht zu entschuldigen. Insoweit wäre es unschwer möglich gewesen, eine Klage schriftlich noch bis Ablauf des 29. Oktober 2018 (24.00 Uhr) beim Gericht anzubringen. Dies hat der Kläger jedoch offensichtlich unterlassen und damit das Fristversäumnis billigend in Kauf genommen.
Nach allem war die Klage des Klägers daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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