Steuerrecht

Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit – Steuerrückstände

Aktenzeichen  RO 5 S 18.998

Datum:
30.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25009
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
GastG § 4, § 15, § 31
GewO § 15
GG Art. 12
AO § 162

 

Leitsatz

1. Unzuverlässig im Sinne des Gaststätten- und Gewerberechts ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Gaststättenbetrieb bzw. sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Steuer- und Sozialversicherungsrückstände sind jedenfalls dann geeignet, einen Gaststättenbetreiber bzw. einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind.  (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis.
Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 08.04.2016 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft mit Freisitzfläche „…“ auf dem Anwesen … in … erteilt.
Mit Schreiben vom 30.01.2018 teilte das Finanzamt C. erstmals mit, dass die Antragstellerin seit der Anmeldung des Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft mit Freisitzfläche“ am 15.01.2016 Steuerrückstände aus Betriebs- bzw. Personensteuern, die aus dem Betrieb der Antragstellerin resultieren, in Höhe von insgesamt 38.640,30 € angehäuft habe. Die Rückstände seien seit der Anmeldung des Gewerbes stetig angestiegen, da alle Steuern geschätzt werden mussten und fast keine freiwilligen Zahlungen geleistet worden seien. Ein erteilter Lastschrifteinzug habe regelmäßig zu Rücklastschriften geführt. Auch Vollstreckungsversuche seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Auf Rückfrage teilte das Finanzamt C. mit, dass der Steuerrückstand zum 08.03.2018 41.161,29 € und der Rückstand zum 04.05.2018 47.285,79 € betragen habe. Die letzte Zahlung sei am 16.11.2017 in Höhe von 119,00 € geleistet worden.
Die AOK Bayern, Direktion C., teilte mit Schreiben vom 14.02.2018 mit, dass die Antragstellerin dort Zahlungsrückstände zusammengesetzt aus Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 20.876,22 € habe. Auf telefonische Nachfrage teilte die AOK C. am 08.03.2018 mit, dass der Rückstand derzeit 21.640,04 € betrage und die letzte Zahlung am 22.01.2018 in Höhe von 99,82 € erfolgte.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) hat die Antragstellerin laut Schreiben vom 07.03.2018 Zahlungsrückstände in Höhe von 9.220,56 €, die sich aus gesetzlich fällig gewesenen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschlägen und Mahngebühren zusammensetzen.
Mit Beschluss vom 21.06.2017 wies das Amtsgericht Regensburg, Insolvenzgericht, zwei Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren der AOK C. und der Deutschen Rentenversicherung mangels Masse ab. Zudem finden sich im Schuldnerverzeichnis weitere vier Einträge des Obergerichtsvollziehers Wild wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
Mit Schreiben vom 08.03.2018 wurde der Antragstellerin im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachstand zu äußern. Daraufhin teilte die Antragstellerin am 16.03.2018 telefonisch mit, dass sie längere Zeit krank gewesen und im Betrieb von ihrem Lebensgefährten Herrn Weber vertreten worden sei. Die Schätzungen des Finanzamtes seien laut Herrn Weber zu hoch angesetzt. Dass keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, liege an einem Zerwürfnis mit dem Steuerberater. Daraufhin verlängerte das Landratsamt C. die Frist zur Anhörung bis 09.04.2018 und gab der Antragstellerin auf, bis zu diesem Zeitpunkt Vereinbarungen zum Schuldenabbau mit dem Finanzamt, der AOK C. und der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.
Am 04.05.2018 teilte das Finanzamt C. mit, dass die Antragstellerin erneut keine Zahlungen geleistet habe, keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe und auch kein Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet wurde.
Mit Bescheid vom 17.05.2010 widerrief das Landratsamt C. die der Antragstellerin mit Bescheid vom 08.04.2016 (Az. SiO-8231.2016.04) erteilte Gaststättenerlaubnis (1.) und untersagte die Fortführung des in Nr. 1 genannten Betriebes ab dem 30.06.2018 (2.). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheides angeordnet (3.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angedroht (4.). Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt (5.) und die Gebühr für den Bescheid auf 200,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betrugen 3,70 € (6.).
Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 19.05.2018 zugestellt.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen und der steuerlichen Erklärungspflichten begründet. Die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung, diese Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung zu lösen. Durch die Nichtentrichtung von Steuern habe sich die Antragstellerin gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleichartigen Betrieben, die Steuern voll und pünktlich bezahlen würden, einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin weder willens, noch in der Lage sei, ihre Rückstände zu begleichen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe die Antragstellerin keinen Weg zur Begleichung ihrer Schulden und auch kein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept nachgewiesen.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trug der Antragsgegner vor, dass diese im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Wie sich bisher gezeigt habe, habe die Antragstellerin Zahlungsaufforderungen öffentlicher Stellen und sonstiger Gläubiger missachtet. Die sofortige Vollziehung solle verhindern, dass die Antragstellerin die bei der Ausübung des Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten weiterhin unberücksichtigt lasse und dadurch sich selbst und die Allgemeinheit in unzumutbarer Weise schädige. Des Weiteren könne nicht zugewartet werden, bis der Bescheid in Rechtskraft erwachse. Das Landratsamt müsse in die Lage versetzt werden, selbst bei Einlegung eines Rechtsbehelfs, behördliche Maßnahmen ergreifen zu können. Ansonsten würde der Widerruf der Erlaubnis nach § 2 GastG unterlaufen werden. Bei der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse ein weit höherer Stellenwert zuzuordnen als dem rein wirtschaftlichen Interesse des Betreibers. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erscheine im vorliegenden Fall unter Sofortvollzug als das einzig wirksame Mittel, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Allgemeinheit in Zukunft wirksam zu verhindern.
Mit Schriftsatz vom 18.6.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (RO 5 K 18.916). Mit Schriftsatz vom 29.6.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die lediglich allgemein gehaltenen Erwägungen in der Bescheidsbegründung, nach denen eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin prognostiziert werde, eine so weitreichende Entscheidung nicht tragen können. Denn eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erwähnten Regelbeispiele für das Vorhandensein speziell gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Trunkenheit, etc.) sei im hiesigen Fall nicht einschlägig. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit sei daher vorliegend konkreter anhand des Sachverhalts auszufüllen gewesen, um eine solche wirklich belastbar annehmen zu können. Zur Höhe der Steuerrückstände, deren Dauer und deren zeitliche Einordnung im Zusammenhang mit der Krankheit der Antragstellerin verhalte der Bescheid sich nämlich überhaupt nicht, was aber erforderlich gewesen sei. Die Antragstellerin sei derzeit äußerst vorrangig vor anderer Tätigkeit aktiv, um die bestehenden Steuerschulden des streitgegenständlichen Betriebs schnell und geordnet zurückzuführen, worin sie wegen einer akuten schweren Erkrankung im letzten Jahr nach einem Schlaganfall, den sie im Herbst 2016 erlitten habe, wegen der damit typischerweise zusammenhängend schweren körperlichen und psychischen Folgen gehindert gewesen sei. Der Umstand der nun erst jetzt wieder möglichen Aufarbeitung der Buchhaltung und Rückführung der Steuerschulden führe zu einer zwingenden positiven Prognose hinsichtlich der künftigen gaststättenrechtlich-gewerblichen Zuverlässigkeit. Aus entsprechendem Wohlverhalten würde sich gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Neuerteilung ergeben, wenn man hier im laufenden Verfahren nicht zu einer Entscheidung auf der Grundlage solcher Prognose bereit wäre, sodass der jetzige Widerruf unverhältnismäßig erschiene, da eine zwischenzeitliche Betriebsunterbrechung lediglich zu neuen Anlaufschwierigkeiten führen würde. Zur Vorlage eines Sanierungskonzepts sei die Anhörung deutlich zu knapp bemessen gewesen. Ein solches Sanierungskonzept werde derzeit vom Steuerberater der Antragstellerin erarbeitet. Teil des Sanierungskonzepts der Antragstellerin sei auch eine umfangreiche Personalreduktion, die möglich geworden sei, nachdem die Antragstellerin selbst wieder nach Genesung in ihren Betrieb zurückkehren und dort mitarbeiten könne. Seit November 2017 habe alleine durch diesen Effekt eine sukzessive Kosteneinsparung von monatlich ca. 5000 € erreicht werden können. Schließlich springe auch der mit der Gaststätte verbundene Hotelbetrieb derzeit besonders an. In diesen Monaten seien ca. 10.000 € monatlich aus den bereits gebuchten Übernachtungsangeboten zu erwirtschaften. Diese gute Auslastung sei von Juli bis Mitte Januar bereits sicher. Hinzu kämen Umsätze von Tagestouristen wie Radler und Biker, die nach den Erfahrungen der letzten Jahre vor allem in der dritten und vierten Jahreshälfte zu verzeichnen gewesen seien. Der Hotelbetrieb würde aber ernstlich in Gefahr geraten, wenn die Gaststätte plötzlich nicht mehr in Zusammenhang damit betrieben werden könne. Schließlich begegne der Bescheid auch insoweit rechtlichen Bedenken, dass eine Untersagungsverfügung neben dem Widerruf rechtsdogmatisch in vorliegender Konstellation nicht nachvollziehbar erscheine. Allgemeine Untersagungsregelungen aus dem Gewerberecht seien hinter der gaststättenrechtlichen Spezialregelung aus § 15 GastG nämlich nachrangig. Demgemäß sei ein eine kombinierte Untersagung- und Vollzugsregelung im Bescheid in der vorliegenden Form nicht haltbar. Diese mache der Bescheid rechtswidrig. Am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheids wiederum bestehe aber kein öffentliches Interesse. Allein deshalb sei der Sofortvollzug antragsgemäß auszusetzen.
Zudem möge die im Bescheid angeführte Begründung den angeordneten Sofortvollzug nicht zu tragen. Das öffentliche Interesse sei nicht gegen das Fortführungsinteresse abgewogen worden, sondern lediglich eine durch nichts zu haltenden Negativprognose erstellt und der Vollzugsanordnung zu Grunde gelegt. Gerade aus den oben genannten Sanierungsanstrengungen sei aber ersichtlich, dass eine solche Prognose unwahrscheinlich und im Gegenteil sogar eine positive Prognose anzustellen sein werde. In der letzten Zeit sei ein Umsatz in Höhe von durchschnittlich 12.000 Euro im Betrieb der Antragstellerin erwirtschaftet worden. Ferner würden vom Steuerberater derzeit die Zahlen aus dem Jahr 2017 nachgebucht werden. Unverzüglich danach könne man sich mit einem genauen Sanierungsvorschlag zur Tilgung der Rückstände äußern. Schließlich sei bei der Betrachtung des öffentlichen Vollzugsinteresses auch völlig außer Acht geblieben, dass die Antragstellerin ihre Steuerschulden nur durch Betriebsfortsetzung aus der Selbständigkeit heraus tilgen wird können, da sie sich dort je nach Gesundheitszustand die Arbeit gut einteilen könne. Dies sei im Angestelltenverhältnis heraus kaum möglich, sodass nach einer abrupten Betriebsschließung sicher von einem Ausfall des Staates im Hinblick auf noch beizutreibende Steuerzahlungen auszugehen sein werde, was gerade nicht im öffentlichen Interesse liege. Existenzverlusterwägungen, die zugleich zum Ausfall von Steuereinnahmen zulasten der öffentlichen Hand führen würden, seien vorliegend nicht bedacht worden. Zudem sei weder zum Sofortvollzug noch zu einem Datum, ab welchem dieser nach Ablauf einer Schließungsphase greifen könne, angehört worden, was den Sofortvollzug bereits formell rechtswidrig erscheinen lasse. Jedenfalls seien im Bescheid keinerlei Erwägung dazu getroffen worden, warum bereits am 30.06.2018 Sofortvollzug eingreifen solle.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes C. des Antragsgegners vom 17.05.2018, mit welchem ein Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Freisitzfläche auf dem Anwesen … in … „…“ verfügt wurde, wiederherzustellen,
hilfsweise,
die sofortige Vollziehung aufzuheben,
hilfsweise,
die beantragte aufschiebende Wirkung wenigstens für eine längere Übergangszeit als nur bis zum 30.06.2018 wiederherzustellen,
hilfsweise, per sog. Hängebeschluss dem Antragsgegner jegliche Vollzugsmaßnahmen zu untersagen und der Antragstellerin eine, jedenfalls noch länger befristete, Fortsetzung ihres Gaststättenbetriebs zu ermöglichen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Sofortvollzug im Bescheid vom 17.05.2018 hinreichend begründet und das private Interesse der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse ausreichend abgewogen worden sei. Zudem könne wegen der Formulierung „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu einer Unzuverlässigkeit führen. Bei der Antragstellerin seien nicht nur die gravierenden Steuerschulden allein für die Bewertung ihrer Zuverlässigkeit ausschlaggebend gewesen, auch die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bei der AOK und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale), sowie Einträge im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Hof seien hierbei zu berücksichtigen gewesen. Der Antragstellerin sei Gelegenheit gegeben worden, sich um ein objektiv tragfähiges und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept zu bemühen. Es sei aber weder ein solches vorgelegt worden, noch vorgebracht worden, dass die Zeit zur Vorlage dessen zu knapp bemessen gewesen sei. Bei entsprechender Äußerung wäre man dem auch nachgekommen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass mit dem Finanzamt C. Vereinbarungen hinsichtlich eines sukzessiven Abbaus der Steuerrückstände getroffen worden seien. Das nun in der Zeit der anwaltlichen Vertretung offenbar in die Wege geleitete Sanierungskonzept könne im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht zum Tragen kommen. Insoweit komme es für die maßgebliche Sach- und Rechtslage und damit auch bei den begründenden Tatsachen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an.
Nach einem Telefonat mit dem Antragsgegner am 29.06.2018 sagte dieser gegenüber dem Gericht zu, bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids vom 17.05.2018 abzusehen.
Nach gerichtlicher Anfrage teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.07.2018 mit, dass zwischenzeitlich weder beim Finanzamt C., bei der AOK noch bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) Erklärungen bezüglich einer Senkung der bestehenden Forderungen oder Vereinbarungen über Teilrückzahlungen eingegangen seien. Zudem hätten sich die Rückstände durch weitere Schätzungen noch erhöht. Derzeit habe die Antragstellerin beim Finanzamt C. Zahlungsrückstände in Höhe von 58.469,29 €, bei der AOK C. in Höhe von 21.640,04 € und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) in Höhe von 12.179,88 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen keinen Erfolg.
Das Gericht trifft im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und hat dabei eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Aktenlage darstellen, maßgebliches Gewicht zu, soweit ein Obsiegen eines der Beteiligten wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
Im Fall der Antragstellerin überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung das individuelle Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid begegnet im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Bedenken, sodass nach Aktenlage keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit entstehen und ein Obsiegen des Antraggegners im Hauptsacheverfahren sehr wahrscheinlich ist. Zudem führt auch die besondere Bedeutung der Berufsfreiheit im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung.
1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt sich nach summarischer Prüfung als formell rechtmäßig dar.
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht bereits formell rechtswidrig, da die Antragstellerin zur Vollzieharbeitsanordnung nicht angehört wurde.
Aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann eine Anhörungspflicht schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Vollziehbarkeitsanordnung kein Verwaltungsakt ist. Ihr fehlt es an einem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt. Als unselbstständiger Teil der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung steuert die Anordnung lediglich die vorläufige Wirksamkeit des Verwaltungsakts bzw. beseitigt mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein Vollziehungshindernis. Eine Analogie zu Art. 28 BayVwVfG scheitert sowohl an der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall, da die Vollziehbarkeitsanordnung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie hiermit zusammenhängend keiner Bestandskraft fähig ist, sodass das Bedürfnis nach Vorverlegung eines Rechtsschutzes hier nicht in derselben Weise wie bei Verwaltungsakten besteht. Im Übrigen dient Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG der Sicherung und Verwirklichung des materiellen Rechts, wie sich dem Tatbestand der Vorschrift unschwer entnehmen lässt; diese Funktion wird durch die Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor Erlass des Verwaltungsakts erfüllt. (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 258, beck-online und Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 82).
b) Des Weiteren erfüllt die Begründung des Sofortvollzugs die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Aus diesem Grund ist es auch nicht angezeigt, die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, Rn. 17 – juris). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH B.v. 27.10.2005, Az 11 CS.051967, juris Rn. 13; BayVGH B.v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724).
Hier hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, da die Antragstellerin, wie sich aus ihrem bisherigen Verhalten gezeigt habe, Zahlungsaufforderungen öffentlicher Stellen und sonstiger Gläubiger missachtet habe und durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert werden soll, dass die Antragstellerin die bei der Ausübung des Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten weiterhin unberücksichtigt lasse und dadurch sich selbst und die Allgemeinheit in unzumutbarer Weise schädige. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erscheine im vorliegenden Fall unter Sofortvollzug als das einzig wirksame Mittel, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Allgemeinheit in Zukunft wirksam zu verhindern.
Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Zwar enthält diese Begründung auch „formelhafte“ Passagen; diese sind aber deshalb unschädlich, weil der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rückstände ein typisierter Fall ist, der in der Verwaltungspraxis oft auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist (BayVGH, E.v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724). Ob die Erwägungen der Behörde letztendlich auch inhaltlich zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, da § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO lediglich formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts normiert (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, § 80 Rn. 246, beck-online).
2.) Überdies stellen sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Untersagung der Fortführung des weiteren Betriebs der Gaststätte nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig dar.
a) Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG). Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Unzuverlässig im Sinne des Gaststätten- und Gewerberechts ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Gaststättenbetrieb bzw. sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, U. v. 2.2.1982 = BVerwGE 65, 9 = BayVBl 1982, 501). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rz 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse (vgl. VG Würzburg vom 24. Februar 2016, W 6 K 14.713, juris, Rz 21). Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 -, juris).
Nach einhelliger Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – also für die Prognose der Unzuverlässigkeit – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (näher dazu: BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rn. 21 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt war die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben.
Ausweislich einer vom Antragsgegner am 05.05.2018 eingeholten Auskunft beliefen sich die Steuerrückstände der Antragstellerin beim Finanzamt C. zu diesem Zeitpunkt auf 41.161,29 €, wobei es sich bei den rückständigen Steuern (Lohn- und Umsatzsteuer) allesamt um Steuerarten gewerbespezifischer Art handelt. Zudem bestanden zu diesem Zeitpunkt bei der AOK C. Zahlungsrückstände in Höhe von 21.640,04 € und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) von insgesamt 9.220,56 €.
Nach der gesetzlichen Regelung gibt es zwar keine Normierung über die absolute Höhe der für eine Gewerbeuntersagung bzw. den Widerruf der Gaststättenerlaubnis relevanten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsrückstände. Eine solche lässt sich auch nicht pauschalisierend aufstellen, da dies von der Art und der Größe des jeweiligen Gewerbes abhängig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuer- und Sozialversicherungsrückstände jedenfalls dann geeignet, einen Gaststättenbetreiber bzw. einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gaststättenbetreiber seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG vom 29.1.1988, Az.: 1 B 164/87 – Rdnr. 3; BVerwG v. 19.1.1994, Az.: 1 B 5/94 – Rdnr. 6). In der Literatur wird bei Steuerrückständen dennoch eine Grenzlinie bei 5.000 € gezogen (Marcks in: Landmann-Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 52).
Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses allein die Steuerschulden der Antragstellerin mit knapp über 40.000 € Euro bereits so hoch, dass sie sowohl nach der absoluten Höhe, als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Antragstellerin von enormen Gewicht sind. Laut Auskunft des Finanzamtes C. stiegen diese Rückstände seit Anmeldung des Gewerbes stetig an, da alle Steuern geschätzt werden mussten und fast keine freiwilligen Zahlungen geleistet wurden. An den Vollziehungsbeamten seien ebenfalls nur gelegentlich kleinere Zahlungen geleistet worden. Darüber hinaus kommt die Antragstellerin bereits seit längerer Zeit ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach. Die Umsatzsteuerschulden gehen bis auf Juni 2016 zurück, was angesichts dessen, dass die gewerberechtliche Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung am 15.01.2016 und damit erst gut 5 Monate zuvor aufgenommen wurde, noch stärker ins Gewicht fällt. Dazu kommen die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsrückstände bei der AOK C. und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S., die zusammengerechnet 30.806,60 € betragen. Damit ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 72.021, 89 €.
Unerheblich ist, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Müssen die Besteuerungsgrundlagen wie hier deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt, gemäß § 162 AO geschätzt werden, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 -, juris).
Abgesehen von diesen als erheblich zu bewertenden Zahlungsrückständen hat die Antragstellerin ihre steuerlichen Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten seit längerer Zeit nicht mehr nachgekommen ist. Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden nicht oder nur verspätet eingereicht, Lohnsteueranmeldungen wurden seit dem 4. Quartal 2017 nicht mehr eingereicht. Zudem gab die Antragstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung auch keine Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 ab, so dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten (vgl. Schreiben des Finanzamtes C. vom 30.01.2018, Blatt 3 der Behördenakte). Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann bereits für sich allein eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen wie vorliegend trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden, wobei die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Regel besonderes Gewicht haben. Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlichen Abgabepflichten von sich aus nachkommen. Dazu gehört auch, dass er die zur Feststellung dieser Pflichten erforderlichen Erklärungen abgibt. Durch die (fristgerechte) Abgabe der entsprechenden Erklärungen wäre es dem Finanzamt ohne weiteres möglich gewesen, die genaue Steuerschuld der Antragstellerin zu berechnen. Daher lag es an der Antragstellerin selbst, Schätzungen des Finanzamts nach § 162 AO durch Einreichung von Steuererklärungen zu vermeiden. Daher kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass der Betrag von über 40.000 € vor allem von den hohen Schätzungen käme, da sie den Umstand der Schätzung selbst durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen herbeigeführt hat. Unerheblich ist dabei auch, ob – wie vom Lebensgefährten der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung telefonisch vorgetragen – die Nichtabgabe der Steuererklärungen auf ein Zerwürfnis mit dem Steuerberater zurückzuführen ist, da die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 – 4 A 544/15 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N).
Selbst wenn es nachvollziehbar scheint, kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie an der Nichterfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten aufgrund einer zurückliegenden schweren Erkrankung verhindert gewesen und nun erst jetzt wieder zu einer Aufarbeitung der Buchhaltung und Rückführung der Steuerschulden in der Lage sei; denn die Annahme gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt eben gerade kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichten kommt es nicht an. Die gaststättenrechtliche Unzulässigkeit knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 B 826/15 -, juris, Rn. 7 f, OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 4 A 1295/15 -, Rn. 7, juris). So liegt der Fall hier.
Umstände, die trotz der erheblichen Verletzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt des 17.05.2018 eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen könnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts sind nicht zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29,16). Zwar wurde im Rahmen der Anhörung vom Lebensgefährten der Antragstellerin telefonisch mitgeteilt, dass er denke, dass der Hotelbetrieb dieses Jahr gut laufen werden wird und bisher schon Buchungen über das Jahr verteilt vorliegen würden. Die vorgetragene Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde jedoch lediglich behauptet und nicht belegt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch nach nochmaliger Aufforderung und Fristsetzung bis zum 09.04.2018 untätig blieb. Damit ist es der Antragstellerin selbst unter dem Druck des Widerrufsverfahrens nicht gelungen, ihren laufenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, Tilgungsvereinbarungen abzuschließen oder ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen. Die seit längerer Zeit fortlaufende und für die Antragstellerin erkennbare Erhöhung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsrückstände hat sie damit ohne weiteres in Kauf genommen. Nach dem bisher von der Antragstellerin gezeigten Verhalten ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den fälligen Steuerzahlungen nicht nachkommen wird und somit keine Gewähr dafür bietet, dass sie ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Prognose über ihr künftiges Verhalten fällt daher negativ aus.
b) Auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs in Ziffer 2 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Einschlägige Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortführung des Gaststättenbetriebs ist § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift kann bei Gewerbebetrieben, zu deren Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, bei Nichtvorliegen die Fortsetzung des Betriebs verhindert werden. Die Untersagung des weiteren Betriebs ist dabei eine Folge des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis. Nach dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist der Weiterbetrieb des Lokals nicht mehr von einer entsprechenden Erlaubnis gedeckt. Im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit ist der Weiterbetrieb nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig und daher zwingend zu untersagen, jegliche andere Entscheidung wäre im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft. Es ist von einem intendierten Entschließungsermessen der Behörde auszugehen (NdsOVG, B.v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13 – juris Rn. 27). Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Behörde hat von ihrem Auswahlermessen nach § 15 Abs. 2 GewO dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie noch die Durchführung ggf. erforderlicher Abwicklungsgeschäfte in einem Zeitraum von vier 6 Wochen gestattet hat (vgl. auch VG München, Urteil vom 04. Oktober 2017 – M 16 K 16.3746 -, Rn. 24, juris).
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Antragstellerin begegnet die Kombination von Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Untersagung der Fortführung des weiteren Betriebs der Gaststätte keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich nämlich gar nicht um das in der Rechtsprechung diskutierte Problem des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis in Kombination mit einer (erweiterten) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GewO. Zudem ist nicht ersichtlich, welche spezielle gaststättenrechtliche Untersagungsregelung es geben soll, die vorrangig wäre, da § 15 GastG lediglich den Widerruf der Erlaubnis, nicht aber die Untersagung der Fortführung des Betriebs regelt.
3.) Auch die besondere Bedeutung der Berufsfreiheit führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG weiter voraus, dass eine weitere Fortführung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH vom 3. Mai 2013, 22 CS 13.594, juris, Rz 27). Hierzu ist auch die Erfüllung wesentlicher steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu rechnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. November 2009 – 22 CS 09.2360 -, Rn. 6, juris). Die Feststellung solcher Gefahren auch für die Dauer des Rechtsstreits ist den Geschehnissen nach Erlass des Bescheids zu entnehmen.
Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass sie derzeit äußerst und vorrangig vor anderer Tätigkeit aktiv sei, um die bestehenden Steuerschulden des streitgegenständlichen Betriebs schnell und geordnet zurückzuführen und ihr Steuerberater derzeit die Steuerthematik für die Jahre 2017 und 2018 erarbeite und sich im Anschluss daran zu einem Sanierungskonzept erklärt werden könne. Die Lage der Antragstellerin hat sich seit der Anhörung bzw. seit Erlass des Bescheids jedoch in keinster Weise verbessert. Auch eine positive Entwicklung während des Rechtsstreits lässt sich nicht erkennen.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt. Nicht nachvollziehbar ist, warum dies bisher immer noch nicht geglückt ist. Die Antragstellerin trägt im Rahmen dieses Verfahrens selbst vor, dass sie nach ihrer Genesung wieder in den Betrieb zurückkehren konnte und dadurch seit November 2017 alleine durch diesen Effekt eine sukzessive Kosteneinsparung von monatlich ca. 5000 € erreicht werden konnte. Daher hätte die Antragstellerin bereits Ende des Jahres 2017 auf die Behörden zugehen, einen Steuerberater einschalten und insofern ein Sanierungskonzept erarbeiten und Tilgungsvereinbarungen treffen können. Darüber hinaus wurde die angeblich hohe Auslastung des Hotelbetriebs bzw. die damit verbundene vorgetragene wirtschaftliche Besserung durch den Vertreter der Antragstellerin trotz Einforderung nicht konkret belegt, sondern lediglich behauptet. In der bloßen Behauptung, dass die aktuellen Steuerforderungen aus dem laufenden Betrieb bedient werden können und man künftig seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachkommen will und dazu auch finanziell in der Lage zu sein wird, liegt aber noch kein tragfähiges Sanierungskonzept. Das gilt auch für die bloße Einschaltung eines Steuerberaters, wenn sich diese nicht in einem geänderten Erklärungs- und Zahlungsverhalten niederschlägt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 -, juris). Ein solch geändertes Erklärungs- und Zahlungsverhalten ist bisher jedoch nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat auch nach Erlass des Bescheids augenscheinlich weder Versuche unternommen, die angehäuften Steuerschulden (zumindest zum Teil) zu begleichen, obwohl laut dem Vertreter der Antragstellerin in diesen Monaten ca. 10.000 € monatlich aus dem bereits gebuchten Übernachtungsangebot zu erwirtschaften gewesen sei bzw. laut Schriftsatz vom 11.97.2018 in der letzten Zeit ein Umsatz in Höhe von durchschnittlich 12.000 € pro Monat im Betrieb der Antragstellerin erwirtschaftet werden konnte, noch ist sie an das Finanzamt C., die AOK C. und die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) herangetreten und hat sich darum bemüht, Vereinbarungen über Teilrückzahlungen abzuschließen. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept aber im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 – 22 C 13.1163 – juris; B.v. 26.03.2013 – 22 ZB 12.2633 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 11.02.2016 – 7 PA 12/16 – juris). Dabei obliegt es dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob sich die wirtschaftliche Lage tatsächlich derart gebessert hat bzw. ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, U.v. 26.11.1996 – 8 UE 2858/96 – juris). Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin jedoch nicht nachgekommen.
Ganz im Gegenteil dazu haben sich die Zahlungsrückstände seit Erlass des Bescheides noch weiter erhöht. So sind nach Auskunft des Antraggegners (vgl. Schreiben vom 24.07.2018) die Steuerrückstände beim Finanzamt C. mittlerweile auf 58.469,29 € angewachsen, Auch bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B.-S. (Minijob-Zentrale) haben sich die Zahlungsrückstände zwischenzeitlich auf 12.179,88 € erhöht.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass der Hotelbetrieb in ernstliche Gefahr geraten würde, wenn dieser plötzlich nicht mehr im Zusammenhang mit der Gaststätte betrieben werden könne, und ihre Steuerschulden nur durch Betriebsfortsetzung aus der Selbständigkeit heraus tilgen wird können, muss sie sich darauf verweisen lassen, dass dies die zwangsläufige Folge des Widerrufsverfahrens aufgrund ihrer persönlichen Unzuverlässigkeit ist. Mit dieser Argumentation ließe sich anderenfalls jeder Widerruf der Gaststättenerlaubnis bzw. die Anordnung des Sofortvollzugs zu Fall bringen. Zudem ist nach Auskunft des Antragsgegners der Betrieb des Hotel-/Beherbergungsbetriebs inklusive Bewirtung der Übernachtungsgäste vom Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht betroffen und somit weiterhin möglich. Außerdem bleibt es ihr unbenommen, ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch eine selbstständige, sondern durch eine abhängige Beschäftigung zu sichern (vgl. BayVGH vom 1. Oktober 2012, 22 ZB 12.787, juris, Rn. 21). Wenn die Antragstellerin vorträgt, ihre Steuerschulden nur aus der Selbständigkeit heraus tilgen zu können, da sie sich dort je nach Gesundheitszustand die Arbeit gut einteilen könne, scheint dies wenig nachvollziehbar. Gerade im Rahmen gastronomischer Selbständigkeit und insbesondere im Rahmen eines Hotelbetriebs mit Übernachtungsgästen ist – zumindest bei der von der Antragstellerin selbst vorgetragenen hohen Auslastung des Betriebs – ständiger und enormer Arbeitseinsatz gefragt, der wohl nur bei gutem Gesundheitszustand zu bewältigen sein wird.
Da sich die Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse nicht nachweislich verbessert hat, sich die Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsrückstände im Gegensatz dazu seit Erlass des Bescheides sogar noch erhöht haben, besteht somit konkret Anlass zu befürchten, dass diejenigen wichtigen Gemeinschaftsgüter, deren Schutz das Erfordernis eines zuverlässigen Gastwirts dient, auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beeinträchtigt werden. Der Staat hat ein berechtigtes Interesse am Eingang der fälligen Steuern, um seine Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit erfüllen zu können. Die Allgemeinheit ist davor zu schützen, dass die benötigten Geldmittel vom Gewerbetreibenden vorenthalten werden. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Auch im Rahmen der Steuergerechtigkeit, die die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen erfordert, kann nicht hingenommen werden, dass sich die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nachhaltig und in erheblichem Umfang entzieht. Daher hat das Interesse der Antragstellerin im vorliegenden Fall zurückzutreten.
4.) Aus den bereits aufgezeigten Gründen haben auch die weiteren Hilfsanträge keinen Erfolg.
Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung ist – wie bereits ausgeführt – nicht angezeigt, da die Begründung des Sofortvollzugs nach Ansicht der Kammer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Des Weiteren hält die Kammer den insgesamt 6 -wöchigen Zeitraum zwischen Zustellung des Bescheid am 19.05.2018 und der Untersagung der Fortführung des Gaststättenbetriebs zum 30.06.2018 für ausreichend, insbesondere da der Betrieb des Hotel-/Beherbergungsbetriebs inklusive Bewirtung der Übernachtungsgäste von dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bzw. der Untersagung der Fortführung nicht betroffen und somit weiterhin möglich ist (vgl. Blatt 73 der Behördenakte). Überdies trägt auch die Antragstellerin nicht vor, wie lange es denn (noch) dauern soll, bis der Steuerberater die Situation aufgearbeitet hat und das angekündigte Sanierungskonzept vorliegt. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, warum die aufschiebende Wirkung wenigstens für eine längere Übergangszeit als nur bis zum 30.06.2018 wiederherzustellen sein soll. Da der Antragsgegner nach einem am 29.06.2018 mit dem Gericht durchgeführten Telefonat zusicherte, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids abzusehen, war der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einstweilen Rechnung getragen, sodass es keines sog. „Hängebeschlusses“ bedurfte.
5.) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheides ist dagegen nicht beantragt. Da jedoch seitens des Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Grundverwaltungsakt nicht wiederhergestellt worden ist, fehlt auch nicht etwa die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.
6.) Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


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