Steuerrecht

Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden

Aktenzeichen  22 ZB 20.1088

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28632
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 34c, § 35
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit – wie das Ausbleiben von Zahlungen von Schuldnern des Gewerbetreibenden – nicht maßgeblich; auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es nicht an. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einem Gewerbetreibenden wird – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahlt, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringert; erwartet wird auch, dass der Steuerschuldner zu Tilgungsvereinbarungen bereit ist und eingegangene Tilgungsvereinbarungen einhält. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich auch daraus ergeben, dass der Gewerbetreibende in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, was nach der gesetzlichen Regelung in der Regel der Fall ist, wenn der Gewerbetreibende in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 19.254 2020-01-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Unter Änderung von Ziffer III. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2020 wird der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 25. Oktober 2018 gerichtet ist, mit dem der Klägerin ihre Erlaubnis gemäß § 34c GewO, gewerbsmäßig u.a. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume oder Darlehen zu vermitteln, widerrufen (Ziffer 1.) und die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung“ untersagt wurde (Ziffer 2.).
Das Verwaltungsgericht München wies die gegen den Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 31. Januar 2020 ab. Soweit für den Zulassungsantrag von Bedeutung, begründete das Verwaltungsgericht sein Urteil damit, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Maklererlaubnis, hier der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO), ausgegangen sei. Die Klägerin sei Komplementärin der Immobilien K … GmbH & Co. KG. Da die KG selbst über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, sei als Gewerbetreibende nicht die Personengesellschaft, sondern die Klägerin als Komplementärin anzusehen. Diese treffe als geschäftsführende Gesellschafterin auch die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten der Kommanditgesellschaft. Nach den Angaben im verfahrensgegenständlichen Bescheid habe die GmbH & Co. KG Rückstände beim Kassen- und Steueramt der Beklagten in Höhe von gut 118.000 € gehabt. Dies erscheine sowohl nach dem absoluten Betrag wie auch im Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Gewerbes erheblich. Der damit begründete Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit entfalle nur dann, wenn die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte, das grundsätzlich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern voraussetze. Daran habe es hier gefehlt; Zahlungen seien nicht geleistet worden. Darüber hinaus ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin aus der Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Der Geschäftsführer der Klägerin sei unter dem 4. Mai 2016 mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal eingetragen. Auch habe er als Geschäftsführer der Klägerin zu verantworten, dass die GmbH & Co. KG unter dem 28. August 2018 zweimal mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal eingetragen sei. Dies zeige, dass der Geschäftsführer zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflicht, den Gläubigern die notwendige Übersicht über seine Vermögensverhältnisse bzw. derjenigen der von ihm vertretenen Gesellschaften zu verschaffen, nicht bereit und damit leistungsunwillig sei. Die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers schlage auf die die Klägerin betreffende Prognose durch. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet. Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid weise keine Rechtsfehler auf. Auch die Untersagung des Gewerbes „Unternehmensberatung“ nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei rechtmäßig.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27. März 2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2020, der per Telefax am 27. April 2020 beim Verwaltungsgericht einging, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020, der per Telefax am 27. Mai 2020 beim Verwaltungsgerichtshof einging, begründete die Klägerin den Antrag. Die Beklagte beantragte die Ablehnung des Antrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 26. Mai 2020 (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, die jedoch nicht vorliegen.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830.00 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.).
1. Die Klägerin macht geltend, es sei aus dem Veranlagungszeitraum 1995 zu Gewerbesteuerverbindlichkeiten gekommen, die jedoch vollständig getilgt seien. Offen stünden Mahnkosten, Säumniszuschläge und Zinsen, die sich im Lauf der Jahre auf rund 118.000 € summiert hätten. Es sei mehrfach versucht worden, diesbezüglich einen Teilerlass zu verhandeln, was jedoch daran gescheitert sei, dass die Klägerin erwartete Einkünfte zur Tilgung eines Teilbetrages nicht erzielt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich intensiv um die Vermittlung eines großen Projektes in München bemüht. Dieses sei zum Abschluss gekommen, jedoch ohne dass die Vertragsbeteiligten sich verpflichtet gesehen hätten, eine Provisionszahlung von rund 1 Mio. € zu leisten. Zur Durchsetzung ihrer Forderung hätte die Klägerin den Gerichtsweg beschreiten und in Vorleistung gehen müssen, was nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie die Steuerverbindlichkeiten nicht erledigen können. Allein das Bestehen der Steuerverbindlichkeiten reiche jedoch für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht aus, zumal die Forderung bereits mehr als 20 Jahre „betagt“ und die bestehende Hauptsacheverbindlichkeit abgetragen sei.
Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit – wie das Ausbleiben von Zahlungen von Schuldnern des Gewerbetreibenden – nicht maßgeblich; auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es nicht an (vgl. nur BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 24). Auch wenn die Steuerrückstände ausschließlich aus Mahnkosten, Säumniszuschlägen und Zinsen bestehen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses Steuerschulden in ganz erheblicher Höhe bei der Beklagten hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt. Von einem Gewerbetreibenden wird – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahlt, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringert. Dafür spricht die gesetzliche Regelung, wonach außer den Zinsen auf Steuerschulden (§§ 233 bis 239 AO) auch Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu entrichten sind. Erwartet wird auch, dass der Steuerschuldner zu Tilgungsvereinbarungen bereit ist und eingegangene Tilgungsvereinbarungen einhält (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 – juris Rn. 10). Nachdem es hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mangels hinreichender Leistungsfähigkeit bisher nicht zu einer – auch nur teilweisen – Tilgung der Steuerschulden gekommen ist, konnte die Beklagte bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen, dass sich dies in Zukunft ändern werde.
Soweit die Klägerin meint, die Steuerschulden allein genügten nicht zur Annahme ihrer Unzuverlässigkeit, kann sie damit nicht durchdringen. Angesichts der ganz erheblichen Höhe der Rückstände sind diese mangels eines Sanierungskonzeptes geeignet, die Prognose der Unzuverlässigkeit zu tragen. Abgesehen davon treten hier die Eintragungen im Vollstreckungsportal hinzu (s. 2.); das Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit zutreffend aus beiden Gesichtspunkten abgeleitet.
2. Die Klägerin rügt weiterhin, soweit die Annahme der Unzuverlässigkeit auf Einträge im Vollstreckungsportal gestützt sei, seien die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vollständig erfüllt worden. „Der Eintrag“ sei darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen den Termin beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht habe wahrnehmen können. Nachdem offenbar keine weiteren Eintragungen im Vollstreckungsportal vorhanden seien, die bei einer nicht eingetriebenen Forderung zwangsläufig gefolgt wären, und offenbar auch die Gläubiger die Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe der Vermögensauskunft nicht betrieben hätten, seien diese Eintragungen wenig aussagekräftig hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass zum Zeitpunkt 2. Januar 2016 keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden gewesen seien.
Auch dieser Vortrag verhilft dem Zulassungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg. Ausweislich der Behördenakten (Bl. 660 – 662) lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt drei Einträge mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ im Vollstreckungsportal vor, und zwar ein Eintrag vom 4. Mai 2016 in Bezug auf den Geschäftsführer der Klägerin persönlich und zwei Einträge vom 28. August 2018 in Bezug auf die GmbH & Co. KG, worauf das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat. Dass am 2. Januar 2016 keine Einträge vorhanden waren, ist unerheblich, weil es auf den (späteren) Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommt. Dass diese Eintragungen der Klägerin zuzurechnen sind, hat sie nicht in Frage gestellt. Soweit sie vorträgt, die den Einträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten seien vollständig erfüllt worden, wird dies nicht belegt, ganz abgesehen davon, dass die Tilgung von Verbindlichkeiten hier nur dann relevant wäre, wenn sie vor Bescheiderlass eingetreten wäre. Im Übrigen ändert es auch nichts daran, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer und die GmbH & Co. KG nicht in der Lage waren, vollstreckbare Forderungen rechtzeitig zu begleichen. Vor der Abgabe der Vermögensauskunft erhält der Schuldner dazu zunächst nochmals Gelegenheit (§ 802f ZPO). Zudem hat der Geschäftsführer für die Klägerin entgegen der Verpflichtung nach § 802c ZPO die Vermögensauskunft nicht erteilt; anderenfalls wäre es nicht zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gekommen (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 11). Soweit die Klägerin vorträgt, der Geschäftsführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ in der Lage gewesen, ist dies weder belegt noch erklärt es, dass zu zwei verschiedenen Zeitpunkten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen wurden. Aus welchen Gründen es in der Folge, wie die Klägerin behauptet, nicht zu weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kam, spielt insoweit keine Rolle. Der Annahme der Klägerin, die Eintragungen seien wenig aussagekräftig mit Blick auf ihre Zuverlässigkeit, ist nicht zu folgen. Die Unzuverlässigkeit kann sich nicht nur aus den vorgenannten Pflichtverletzungen und darin zum Ausdruck kommender mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit ergeben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat. In Bezug auf die Erlaubnis nach § 34c GewO liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO zudem auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, was nach der gesetzlichen Regelung in der Regel der Fall ist, wenn der Gewerbetreibende in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (vgl. hierzu auch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018, S. 4 ff.). Auch insoweit gilt, dass sich die Klägerin die ihren Geschäftsführer und die GmbH & Co. KG betreffenden Umstände zurechnen lassen muss. Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits die Eintragungen im Vollstreckungsportal den Widerruf der Maklererlaubnis und die Gewerbeuntersagung tragen würden, da mit den Steuerschulden ein (weiterer) Unzuverlässigkeitsgrund hinzutritt (s. dazu 1.).
3. Darüber hinaus wird vorgetragen, in der Behördenakte sei kein Eintrag über ein Insolvenzverfahren enthalten. Das Führungszeugnis bezüglich des Geschäftsführers der Klägerin enthalte keinen einschlägigen Eintrag; die in der Akte enthaltene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister enthalte ebenfalls keinen Eintrag. Auch bei der Kriminalpolizei lägen ausweislich der Behördenakte keine Erkenntnisse vor. Diese für die Klägerin sprechenden Umstände habe das Verwaltungsgericht München bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Die von der Klägerin genannten Umstände führen jedoch nicht dazu, dass die unter 1. und 2. behandelten Unzuverlässigkeitsgründe nicht durchgreifen würden. Selbst wenn sich aus den von der Klägerin genannten Aspekten ergeben sollte, dass keine weiteren Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen, ändert dies nichts am Vorliegen der Steuerschulden und der Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die Unzuverlässigkeit bereits tragen. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs besteht für eine Verdopplung des Streitwertes nach Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs hier kein Anlass, auch wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c GewO und eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Gegenstand hat, denn es geht – anders als bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung – um die Untersagung der von der Klägerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgeübten gewerblichen Tätigkeit, die unabhängig von dem Erfordernis einer Erlaubnis einheitlich zu betrachten ist (s. auch BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 22 C 17.1218 – Rn. 8). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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