Steuerrecht

Zu den Voraussetzungen der Beendigung einer Stundung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung

Aktenzeichen  20 ZB 16.1817

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 119880
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 5a, Abs. 3
AO § 120 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2, § 222

 

Leitsatz

1 Mit der Stundung gemäß § 222 AO iVm Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a, Abs. 3 KAG wird die Fälligkeit der Beitragsschuld hinausgeschoben. Sie kann gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO iVm Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG mit einer auflösenden Bedingung versehen werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Tritt die auflösende Bedingung ein, so erledigt sich der Stundungsverwaltungsakt auf andere Weise iSd § 124 Abs. 2 AO iVm Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG und wird damit unwirksam. Die Beitragsschuld wird damit fällig, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheids mit der aufschiebenden Bedingung ankäme. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Eintritt der auflösenden Bedingung, die damit eingetretene Unwirksamkeit der Stundung und die daraus folgende Fälligkeit der Beitragsschuld können durch Verwaltungsakt festgestellt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 59322). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 15.74 2016-07-20 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, soweit ihre Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung abgewiesen wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1751/3 der Gemarkung … Der Beklagte betreibt dort eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Hierfür setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zunächst eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag und sodann unter dem 27. Oktober 1998 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 25.503,92 DM (= 13.093,95 EUR) fest. Mit Bescheid vom 11. März 1999 stundete der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag und aufgrund ihrer Angaben in Ziffer 1 einen Teilbetrag des Herstellungsbeitrags in Höhe von 14.963,91 DM (= 7.650,93 EUR) zinslos wegen landwirtschaftlicher Nutzung unter Anpassung der vorausgegangenen Stundung der Vorauszahlung (Bescheid vom 4. April 1996). In Ziffer 2 des letztgenannten Bescheides wurde festgelegt: „Die Stundung wird solange gewährt, als die betreffenden Flächen/Teilflächen nicht bebaut werden und der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen sowie von Ihnen selbst oder von Angehörigen bewirtschaftet werden.“ Sobald die Flächen bzw. Teilflächen, auf die sich die Stundung beziehe, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben würden, sei dies dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß einer Bestätigung vom 18. März 1996 die in Ziffer 1 genannte Teilfläche von der Klägerin selbst landwirtschaftlich genutzt werde. Dies werde als Voraussetzung für eine zinslose Stundung anerkannt.
Im Jahr 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth fest, dass das Grundstück der Klägerin nicht mehr als landwirtschaftlich genutzt registriert war. Eine Nachfrage bei der Klägerin am 12. September 2013 ergab, dass das Grundstück inzwischen zum Anbau von Grünfutter verpachtet war. Eine Tierhaltung fand dort nicht mehr statt.
Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2014 die Stundung (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte die Fälligkeit des Betrags von 7.650,93 EUR fest (Ziffer 2).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Bayreuth mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Juli 2016 die Ziffer 1 des Bescheides vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Widerruf der Stundung sei rechtswidrig, weil diese bereits durch Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. März 1999 mit der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an einen „Nicht-Angehörigen“ im Februar 2009 unwirksam geworden sei. Dadurch sei der Herstellungsbeitrag aus dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 fällig geworden. Daran ändere nichts, dass die Klägerin mittlerweile Obst von der Streuobstwiese verkaufe, weil es sich dabei schon wegen der geringen Einnahmen, die aus dem vorgelegten Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband hervorgingen, um Liebhaberei handele, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung. Die Beitragsforderung sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch nicht aufgrund von Zahlungsverjährung erloschen, weil die fünfjährige Frist noch nicht abgelaufen sei.
Gegen das ihr am 2. August 2016 zugestellte Urteil beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2016 die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 begründete sie ihren Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit diese die Klägerin beschwert, liegen nicht vor.
1. Der unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei sachorientiertem Verständnis des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Änderung des Urteils der Vorinstanz erstrebt, soweit dieses sie beschwert. Dies ist nur hinsichtlich des klageabweisenden Teils der Fall, d.h. hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. April 2014 festgestellten Fälligkeit des Herstellungsbeitrags. Hinsichtlich des stattgebenden Teils hingegen ist die Klägerin durch die Aufhebung des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Stundung nicht beschwert.
2. Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
3. Gemessen an diesen Anforderungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit des Herstellungsbeitrags zu Recht abgewiesen, weil diese Feststellung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Klägerin geht fehl, soweit sie bemängelt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitragsbescheides sowie des Stundungsbescheides außer Acht gelassen habe. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden. Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 6 f.). Die Klägerin kann deren Rechtmäßigkeit daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen, weshalb ihr Vortrag hinsichtlich der fehlenden Bebaubarkeit und damit fehlenden Beitragspflicht des streitgegenständlichen Grundstücks unbeachtlich ist.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ziffer 1 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 eine auflösende Bedingung enthält, wonach die Stundung entfällt, wenn die dort genannten Voraussetzungen eintreten. Mit der Stundung gemäß § 222 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 3 KAG wird die Fälligkeit der Beitragsschuld hinausgeschoben (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 22). Die Stundung kann gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, wie hier mit der Ziffer 2 des Stundungsbescheides vom 11. März 1999 geschehen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben und ihr gegenüber wirksam. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit desselben sind nicht ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides mit der aufschiebenden Bedingung kommt es hingegen nicht an, sodass auch nicht entscheidend ist, ob der Beklagte insoweit von den in Art. 13 Abs. 3 und 4 KAG geregelten Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Stundung abweichen durfte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19 ff.). Tritt die auflösende Bedingung ein, so erledigt sich der Stundungsverwaltungsakt auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG und wird damit unwirksam. Das ergibt sich im vorliegenden Falle unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Stundung nur solange gilt, wie das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich eigengenutzt wird und erlischt, wenn das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, bebaut bzw. teilweise bebaut, an „Nichtangehörige“ verpachtet, veräußert oder übergeben wird. Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen seien, lässt sich klar der Wille des Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 18; U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24).
c) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die Verpachtung des streitgegenständlichen Grundstücks im Februar 2009 dazu führte, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten, die Stundung damit unwirksam und die Beitragsschuld fällig geworden ist. Dies durfte der Beklagte, wie in der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides geschehen, durch Verwaltungsakt feststellen (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 24). Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei dem Pächter nicht um einen „Angehörigen“ handelt. Auf die Bestimmtheit des nicht näher erläuterten Begriffs des Angehörigen in Ziffer 2 des o.g. Bescheides kommt es daher nicht an (vgl. die gesetzliche Definition in § 15 AO). Die Klägerin behauptet jedoch, nach wie vor eine landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, weil sie mit der Anlage einer Streuobstwiese auf der Teilfläche begonnen habe und der vorhandene Hühnerstall „reaktiviert“ werde, womit die Wiese nun auch als Freilauffläche für die Hühner diene, und ein Weg vom Stall zum Wohnhaus errichtet werde. Dem ist nicht zu folgen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Streuobstwiese um bloße Liebhaberei, nicht aber um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in teilweisem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen angegeben, sie habe nur die auf demselben Grundstück befindliche landwirtschaftliche Hofstelle nach der Betriebsaufgabe verpachtet, nutze die Wiese aber selbst. Sie habe den Pächter lediglich in den ersten Jahren nach der Betriebsaufgabe gebeten, für sie die Wiese zu mähen, weil sie seinerzeit kein Mähwerk besessen habe. Das anfallende Grünfutter werde für Kleintiere verwendet oder veräußert. Diese Angaben begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wenn die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt die Wiese selbst zum Anbau von Grünfutter genutzt haben will, ist es unwahrscheinlich, dass sie hierfür nicht über die nötigen Gerätschaften verfügt hat. Ihr Vortrag zur Verwendung desselben ist jedoch unsubstantiiert. Er lässt nicht auf eine eigene landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks im Sinne der o.g. Stundungsbedingung schließen, zumal die Klägerin bestätigt hat, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben zu haben und nur noch den vorhandenen Waldbesitz forstwirtschaftlich zu nutzen. An dieser Betrachtung vermag auch der vorgelegte Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Landschaftspflegeverband angesichts des geringen Erlöses von 12,00 EUR für 120 kg Äpfel im Jahr 2014 nichts zu ändern. Bezeichnenderweise hat sie auch nicht zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens den Pachtvertrag vorgelegt. Der Vortrag zur „Reaktivierung“ des Hühnerstalls ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wurde, seit wann und in welchem Umfang die Hühnerhaltung stattfindet und ob damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine landwirtschaftliche Eigennutzung vorlag. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu einem späteren Zeitpunkt würde im Übrigen nicht der Fälligkeit des Beitrags entgegenstehen, sondern könnte allenfalls Anlass für einen erneuten Antrag auf Stundung geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths


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