Strafrecht

Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Angeklagten, Beschwerde, Haftbefehl, Wohnung, Arbeitgeber, Untersuchungshaft, Trennung, Gesundheitszustand, Auslieferungshaft, Marke, Anordnung, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, sofortige Beschwerde

Aktenzeichen  1 Ks 127 Js 196615/16

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165499
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte X. Y., geboren am … in …, ist schuldig des Mordes.
II. Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
III. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
IV. Die in … erlittene Auslieferungshaft im Zeitraum vom … bis zum … wird im Verhältnis angerechnet.
V. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Gründe

Am … gegen … Uhr tötete der Angeklagte X. Y., ein damals … Jahre alter …, die …-jährige Z., mit der er in den Jahren und eine knapp … jährige Beziehung geführt hatte. Der Angeklagte stach im Hauseingangsbereich des Wohnanwesens der Geschädigten in der Straße … in … mit einem mitgeführten Messer mit einer Klingenlänge von etwa 11,5 cm mindestens 18 Mal auf den Hals- und Oberkörperbereich der Geschädigten ein.
Die Geschädigte erlitt infolge der Messerangriffe des Angeklagten insbesondere einen etwa 12 cm tiefen Einstich in die linke Brusthöhle, durch den sowohl die rechte als auch die linke Herzkammer eröffnet wurden, sowie eine etwa 10 cm tiefe Stich-Schnittverletzung an der rechten Halsseite, bei welcher die rechte große Halsvene durchtrennt und die rechte Halsschlagader teildurchtrennt wurden. Die Geschädigte verstarb trotz zeitnah eingeleiteter Rettungsmaßnahmen noch am Tatort an Verbluten nach innen und außen.
Der Angeklagte handelte mit Tötungsabsicht.
Z. hatte sich bereits im Jahr … vom Angeklagten getrennt. Dieser akzeptierte allerdings die Trennungsentscheidung der Geschädigten nicht, suchte fortwährend den Kontakt zu dieser und drängte immer wieder auf eine Aussprache. Die Geschädigte, die sich unter anderem mit einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Strafanzeigen wegen Nachstellung zu schützen versuchte, sah sich bis zuletzt den unablässigen Belästigungen des Angeklagten ausgesetzt.
Am Nachmittag des … lauerte der Angeklagte der Geschädigten vor deren Wohnanwesen auf, um sie zu töten. Er beging die Tat aus Wut und Verärgerung darüber, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte und zu keiner weiteren Aussprache bereit war. Darüber hinaus war der Angeklagte wütend auf die Geschädigte, weil sie erneut Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und er sich deswegen zwei Tage später, am …, vor dem Amtsgericht … hätte verantworten müssen. Der Angeklagte wollte die Geschädigte hierfür abstrafen.
Unmittelbar nach der Tat begab sich der Angeklagte auf die Flucht.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt.
Der Angeklagte machte unmittelbar nach seiner Festnahme indirekt Angaben zum Tatvorwurf.
Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des Angeklagten gründet sich insbesondere auf folgende Umstände:
– Am Tatmesser fanden sich DNA-Spuren des Angeklagten.
– An Kleidungsstücken des Angeklagten und am Bett in seiner Wohnung fanden sich darüber hinaus Blutspuren der Geschädigten.
– Eine auf dem Fluchtweg des Täters hinterlassene Blutspur ist dem Angeklagten zuzuordnen.
– Der Angeklagte zog sich im Tatzeitraum blutende Verletzungen am linken Unterarm sowie am rechten Handrücken zu.
– Die Zeugenbeschreibungen zu einer männlichen Person, welche unmittelbar nach den lauten Schreien einer weiblichen Person den Tatortbereich verließ, lassen sich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und seinem Alter in Einklang bringen.
– In der Wohnung des Angeklagten wurden noch am Nachmittag des Tattages Kleidungsstücke sowie eine Umhängetasche aufgefunden (s.o. 2. Aufzählungszeichen), welche sich mit vorgenannten Zeugenbeschreibungen vereinbaren lassen.
– Der Angeklagte hatte ein Tatmotiv sowie Gelegenheit zur Begehung der Tat.
– Das Nachtatgeschehen und die Persönlichkeit des Angeklagten sprechen für dessen Täterschaft.
– Hinweise auf einen anderen Täter erbrachte die Beweisaufnahme nicht.
Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt:
A) Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf und Werdegang
Im … hatte der Angeklagte Z., die spätere Geschädigte, kennengelernt; diese war … als in … tätig. Von … bis … führten sie eine Beziehung und bewohnten ab eine gemeinsame Wohnung in …. Die Beziehung verlief nicht harmonisch. Nachdem die Geschädigte die Beziehung im … endgültig beendet hatte, zog sie etwas später zurück nach Deutschland.
Der Angeklagte hat … Kinder. Unterhaltsverpflichtungen bestehen ….
Das Girokonto des Angeklagten wies am … ein Guthaben in Höhe von … Euro auf. Weder über weitere Vermögenswerte noch über Schulden ist etwas bekannt.
In seiner Freizeit unternahm der Angeklagte gerne …. Er interessiert sich für ….
II. Gesundheitszustand und Suchtverhalten
1. Der Angeklagte ist im Wesentlichen gesund. Er hat im Laufe seines Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle (insbesondere unter Beteiligung des Kopfes) erlitten, durch die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. Der Angeklagte leidet … an …. Gegen diese nimmt er bei Bedarf Medikamente mit dem Wirkstoff … ein.
2. ….
Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit ….
Über psychische Erkrankungen und Suizide in der Familie ist nichts bekannt.
3. Der Alkoholkonsum des Angeklagten bewegte sich im Rahmen des sozial Üblichen. Über den Konsum illegaler Drogen ist nichts bekannt.
III. Intelligenz und Persönlichkeit
Der Angeklagte verfügt über eine Intelligenzausstattung im … Bereich. Eine hirnorganisch bedingte Intelligenzminderung liegt nicht vor.
Seine Persönlichkeit weist … Züge auf. Neben einer … steht eine … im Vordergrund. Die Persönlichkeitszüge des Angeklagten bewegen sich allesamt innerhalb des normalpsychologischen Bereichs.
IV. Vorstrafen
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom … weist für den Angeklagten eine Eintragung auf.

Tatbezeichnung: Nachstellung
Datum der (letzten) Tat:
Angewendete Vorschriften: StGB § 238 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 1 Nr. 2
90 Tagessätze zu je … EUR Geldstrafe.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Die Geschädigte Z. und der Angeklagte sind einander seit … bekannt und führten zeitweise eine Beziehung. Nachdem die Geschädigte Z. und der Angeklagte nach der Trennung in der Zeit von bis … keinerlei Kontakt miteinander gehabt hatten, nahm der Angeklagte erstmals im wieder Kontakt mit der Geschädigten Z. auf, indem er sie am … auf ihrer Bürotelefonnummer anrief und ihr am … eine E-Mail schrieb. Die Geschädigte Z antwortete ihm hierbei sowohl am Telefon als auch mit E-Mail vom … mit der deutlichen Bitte, Kontaktaufnahmen zu unterlassen, wobei sie in der E-Mail zudem ausdrücklich darauf hinwies, sie werde ansonsten gegen ihn wegen Nachstellung vorgehen. Darüber hinaus veranlasste die Geschädigte Z. am … eine einwohnerrechtliche Auskunftssperre. In Kenntnis dessen, dass weitere Kontaktaufnahmen nicht dem Willen der Geschädigten Z. entsprachen, unternahm der Angeklagte bis zum … auch weiterhin folgende Versuche der Kontaktaufnahme:
– Anrufe auf der Bürotelefonnummer am …
– E-Mails am …
– Persönlich durch Erscheinen am Arbeitsplatz am …
Als Folge der vorgenannten Kontaktaufnahmen wechselte die Geschädigte Z. nach dem …, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, vorzeitig ihre Arbeitsstelle, um den Kontaktversuchen des Angeklagten zu entgehen. Daraufhin versuchte der Angeklagte jedoch weiter, mit der Geschädigten Z. in Kontakt zu treten wie folgt:
„- E-Mails am …“
– Telefonanruf beim Vater der Geschädigten Z. am …
– Persönlich durch Erscheinen am Wohnanwesen des Vaters der Geschädigten Z. am ….
Die Geschädigte Z. lebte aufgrund der Nachstellungshandlungen durch den Angeklagten in großer Sorge und ständiger Angst.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
V. Untersuchungshaft
Der Angeklagte wurde am … aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom …, Gz. …, und eines korrespondierenden Europäischen Haftbefehls in … festgenommen. Er befand sich bis zum … in Auslieferungshaft und wurde an diesem Tag den deutschen Behörden überstellt. Seither befindet er sich in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
B) Sachverhalt
I. Vorgeschichte
Der Angeklagte und die Geschädigte lernten sich in … kennen und führten etwa ab eine Beziehung; im … bezogen sie in … eine gemeinsame Wohnung. Die Beziehung verlief jedoch nicht harmonisch. Es kam wiederholt zu kurzzeitigen Trennungen, die jeweils vom Angeklagten ausgingen. Dieser äußerte sich in E-Mails an seine Bekannten wiederholt sehr negativ über die Geschädigte. Im … beendete dann die Geschädigte die Beziehung endgültig und zog kurze Zeit später zurück nach Deutschland.
Die Trennung kam für den Angeklagten nicht überraschend; dennoch akzeptierte er die Trennungsentscheidung der Geschädigten nicht und bestand auf einem klärenden Gespräch. Die Geschädigte, welche die Beziehung in einem persönlichen Gespräch beendet hatte, legte dem Angeklagten auch in der Folgezeit die Trennungsgründe wiederholt dar. So war sie im … bereit, sich mit dem Angeklagten in der Wohnung ihrer Freundin …, bei der sie für einige Monate wohnte, auszusprechen. Auf diese ausführliche persönliche Aussprache nahm die Geschädigte in einer an den Angeklagten gerichteten Mail im … noch einmal Bezug. Sowohl bei dem persönlichen Treffen als auch in der E-Mail teilte die Geschädigte dem Angeklagten mit, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche.
Als der Angeklagte der Geschädigten im Jahr … erneut E-Mails schrieb und nachhaltig ein klärendes Gespräch einforderte, legte ihm die Geschädigte im … in einer sehr ausführlichen E-Mail erneut die Gründe dar, die aus ihrer Sicht zur Trennung geführt hatten. Sie erklärte insbesondere auch, warum sie seit dem Jahr … keinen Kontakt mehr wünschte, und bat den Angeklagten, dies zu respektieren. Nachdem sich im … eine gute Freundin des Angeklagten, …, in einer E-Mail an die Geschädigte gewandt und diese gebeten hatte, dem Angeklagten den Grund der Trennung zu erläutern, legte die Geschädigte – in zusammengefasster Form – auch ihr gegenüber die Trennungsgründe dar und erklärte erneut, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. … berichtete dem Angeklagten von der Antwort der Geschädigten.
Die wiederholten und nachhaltigen Bitten der Geschädigten ignorierend suchte der Angeklagte in den Folgejahren beharrlich den Kontakt zu ihr und drängte weiterhin auf ein klärendes Gespräch. Um dies zu erreichen, schuf der Angeklagte bei der Geschädigten bewusst ein Klima der Angst und Unsicherheit. Zunächst schrieb er der Geschädigten unablässig bedrängende E-Mails, rief sie unter ihrer Büronummer an und passte sie einmal an ihrer Arbeitsstelle ab. Nachdem der Angeklagte zu Beginn des Jahres … nach … umgezogen war, gelang es ihm mit der Zeit, sowohl die neue Arbeitsstelle der Geschädigten bei der … als auch ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Der Angeklagte rief die Geschädigte auch unter ihrer neuen Büronummer wiederholt an. Außerdem lauerte er ihr immer wieder auf und verfolgte sie. Er belästigte die Geschädigte darüber hinaus viele Male durch nächtliches, zum Teil wiederholtes Klingeln an ihrer Wohnungstüre und warf Steinchen an Fenster ihrer Wohnung.
Z. litt zunehmend unter den Belästigungen des Angeklagten.
Am … wandte sie sich hilfesuchend an die Opferschutzstelle des Polizeipräsidiums …. Dort wurde ihr unter anderem geraten, sich auf keine weitere Aussprache mit dem Angeklagten einzulassen, die Nachstellungshandlungen zur Anzeige zu bringen und ein gerichtliches Kontaktverbot zu beantragen.
Am … erwirkte die Geschädigte beim Amtsgericht … erstmalig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten (Az.: …). Ferner erwirkte sie eine Auskunftssperre beim Melderegister.
Darüber hinaus erstattete die Geschädigte Anzeige gegen den Angeklagten. Das Amtsgericht verurteilte ihn am … wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je … – Euro (Az.: …).
Da der Angeklagte sein nachstellendes Verhalten fortsetzte, erwirkte die Geschädigte am erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Az.: …).
Schließlich erwirkte die Geschädigte am … ein weiteres Mal eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Az.: …). Aufgrund der persönlichen Anhörung des Angeklagten und der Geschädigten in der mündlichen Verhandlung vom … bestätigte das Amtsgericht am … den Beschluss vom …. Das darin ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot missachtete der Angeklagte in der Folge aber bewusst.
Daher setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom … für einzelne Zuwiderhandlungen jeweils ein Ordnungsgeld fest. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten bestätigte das Oberlandesgericht am … den Ordnungsgeldbeschluss nahezu vollständig.
Im … erstattete die Geschädigte erneut Anzeige gegen den Angeklagten wegen Nachstellung. Es kam ihr hierbei allerdings nicht darauf an, dass der Angeklagte wegen der wiederholten Belästigungen bestraft werde; vielmehr ging es der Geschädigten allein darum, dass der Angeklagte sie in Ruhe lasse und dass sie fortan ohne die Beeinträchtigungen durch den Angeklagten leben könne. Die Staatsanwaltschaft erhob am … Anklage gegen den Angeklagten wegen Nachstellung (Az.: …). Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf ….
Weil der Angeklagte die Geschädigte immer wieder an ihrem Arbeitsplatz anrief, beauftragte der Arbeitgeber der Geschädigten, die …, eine Anwaltskanzlei, um zivilrechtlich gegen den Angeklagten vorzugehen.
Die Geschädigte war aufgrund der nachhaltigen Belästigungen durch den Angeklagten in ihrer Lebensführung massiv beeinträchtigt. Über die Jahre verbrachte sie einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit damit, detailliert Protokoll über die Belästigungen zu führen, Strafanzeigen zu erstatten und Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen sowie sich auf die jeweiligen Gerichtsverfahren vorzubereiten und die Termine wahrzunehmen. Die Geschädigte wurde durch die Nachstellungen des Angeklagten immer wieder in ihrer Nachtruhe gestört und schränkte sich in ihrem Freizeitverhalten ein. Aus Angst vor Manipulationen an ihrer Wohnungstüre bewahrte sie für den Fall kurzfristig unmöglichen Wohnungszutritts Ersatzkleidung in ihrem Kellerabteil auf. Es kam auch vor, dass sie spontan bei einer Freundin übernachtete, weil der Angeklagte sie mit dem Fahrrad verfolgte. Eine freie Lebensgestaltung war ihr nicht mehr möglich. Z lebte in ständiger Angst vor dem Angeklagten.
Der Angeklagte hatte für die Woche vom … bis zum … Urlaub genommen. Er hatte bereits im … des Jahres … eine … wöchige … tour (…) organisiert, an der unter anderem auch sein Freund teilnehmen sollte. Etwa drei Tage vor dem geplanten Beginn der tour sagte der Angeklagte gegenüber seinem Freund … die … tour mit dem bewusst wahrheitswidrigen Argument ab, er sei an seiner Arbeitsstelle unabkömmlich.
II. Die Tat
Am Nachmittag des … hielt sich der Angeklagte im Bereich des Wohnanwesens der Geschädigten Z. in der … Straße in … auf; er führte verschiede Stalking-Utensilien wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Sekundenkleber, ein Monokularfernglas und zwei verschiede Plastikkarten, die zum Öffnen von Türen verwendet werden können, mit sich. Der Angeklagte wollte die Geschädigte beobachten, sie in einem ihm geeignet erscheinenden Moment abpassen und sie dann töten. Hierzu führte er ein Messer mit einer einseitig scharf geschliffenen Klinge und einer Klingenlänge von 11,5 cm mit sich.
Der Angeklagte, der die Trennungsentscheidung der Geschädigten aus dem Jahr … nach wie vor nicht akzeptierte, war wütend und verärgert darüber, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte und zu keiner weiteren Aussprache bereit war. Darüber hinaus war der Angeklagte wütend auf die Geschädigte, weil sie erneut Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und er sich deswegen am … vor dem Amtsgericht … hätte verantworten müssen. Der Angeklagte wollte die Geschädigte hierfür abstrafen.
Gegen 15.30 Uhr betrat die Geschädigte das Anwesen in der … Straße …, um ihr Fahrrad aus dem Keller zu holen, das sie aus Furcht vor Manipulationen durch den Angeklagten seit einiger Zeit dort abstellte. Kurz nachdem die Geschädigte das Haus betreten hatte, begab sich der Angeklagte vor die Haustüre des Anwesens, öffnete diese und folgte der Geschädigten in das Anwesen. Im weiteren Verlauf stach er im Treppenhaus des Erdgeschosses im Bereich vor der Kellertüre in Tötungsabsicht mit dem mitgeführten Messer mindestens 18 Mal wuchtig auf den Hals- und Brustbereich der Geschädigten ein. Nach der Tat flüchtete der Angeklagte vom Tatort.
Die Geschädigte erlitt infolge der Messerangriffe des Angeklagten insbesondere
– einen 2,2 cm langen und etwa 12 cm tiefen Einstich in die linke Brusthöhle, der den linken Lungenoberlappen durchsetzte, in den Herzbeutel eintrat und sowohl die rechte als auch die linke Herzkammer eröffnete,
– eine 7 cm lange und etwa 10 cm tiefe Stich-Schnittverletzung an der rechten Halsseite, bei welcher die rechte große Halsvene durchtrennt und die rechte Halsschlagader teildurchtrennt wurde.
Die Geschädigte verstarb an Verbluten nach innen und außen. Der Tod der Geschädigten trat trotz zeitnah eingeleiteter Rettungsmaßnahmen innerhalb weniger Minuten ein.
III. Nach der Tat
Der Angeklagte, der sich bei der Tatausführung selbst verletzt hatte, begab sich unmittelbar nach der Tat auf die Flucht. Er wurde erst am … in … festgenommen, befand sich bis zum in Auslieferungshaft und wurde an diesem Tag den deutschen Behörden überstellt.
IV. Schuldfähigkeit
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
C) Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte machte keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen.
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten beruhen überwiegend auf dem schriftlich abgefassten Lebenslauf des Angeklagten vom …, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Ergänzend berichteten die mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen … über die familiären Verhältnisse des Angeklagten sowie über dessen Freizeitgestaltung und Hobbys. Die Zeugen gaben ferner an, dass der Angeklagte sei und dass … Unterhaltsverpflichtungen bestünden.
Der ehemalige Vorgesetzte des Angeklagten in …, der Zeuge …, berichtete, dass der Angeklagte in der Zeit vom … bis zum … in seinem angestellt gewesen sei und zuletzt dort monatlich … Euro verdient habe. Die Feststellungen zu dem anschließenden Anstellungsverhältnis bei … beruhen auf dem zwischen dem Angeklagten und … geschlossenen Arbeitsvertrag vom …, der verlesen wurde.
Zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten berichtete der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter KHK H… im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass das Girokonto des Angeklagten am … ein Guthaben in Höhe von … Euro aufgewiesen habe.
Bezüglich der Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten in wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen.
2. Die Feststellungen zum körperlichen Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben gegenüber KHK H… im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, über die der Kriminalbeamte in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete. Dass er häufig mit … zu kämpfen habe, äußerte der Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. …, welcher den Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlungstermine mehrmals untersuchte und hierüber in der Hauptverhandlung berichtete. Im Übrigen schilderten insbesondere auch die mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen …, sowie die Arbeitskollegin des Angeklagten, die Zeugin …, dass der Angeklagte – mit Ausnahme – körperlich fit gewesen sei.
3. ….
Dass sich der Angeklagte …, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen ….
Der … reund des Angeklagten, der Zeuge …, berichtete ergänzend, dass der Angeklagte zu Beginn des Studiums in allgemeiner Form von gesprochen habe.
Die Feststellungen zu dem … Aufenthalt des Angeklagten im … beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters. KHK H… schilderte, dass bei den Unterlagen des Angeklagten eine Rechnung des … aufgefunden worden sei. Auf telefonische Nachfrage sei ihm seitens des … mitgeteilt worden, dass der Angeklagte am … dort vorstellig geworden sei, weil er nach seinen Angaben versucht habe, …. Bereits am darauffolgenden Tag habe der Angeklagte aber ….
Zum Alkoholkonsum des Angeklagten führten die Zeugen … aus, dass der Angeklagte … getrunken habe; sein Alkoholkonsum habe sich aber im Rahmen des sozial Üblichen gehalten. Die Zeugin … ergänzte hierzu, dass das Scheitern der Beziehung mit der Geschädigten den Angeklagten gegen … des Jahres … sehr belastet habe und er damals auch … getrunken habe, um dieses Thema zu vergessen. Dabei habe es sich aber nur um eine vorübergehende Phase gehandelt.
Die Freunde des Angeklagten vermochten zu einem etwaigen Konsum illegaler Drogen durch den Angeklagten keine Angaben zu machen. In seiner … probe vom … konnten aufgefunden werden (s.u. unter Ziffer VII. 2.).
4. Grundlage für die Feststellungen zur Intelligenz und Persönlichkeit des Angeklagten waren die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. …, der in der mehrtägigen Hauptverhandlung anwesend war. Einer Exploration im Vorfeld der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte nicht zugestimmt. Bei seiner Gutachtenserstattung ging Prof. Dr. … von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Seine Erläuterungen waren von Sachkunde getragen, widerspruchsfrei und auch im Ergebnis überzeugend.
5. Der Bundeszentralregisterauszug vom … kam zur Verlesung. Der Sachverhalt, welcher der Verurteilung vom … zugrunde lag, wurde ebenfalls verlesen.
II. Einlassungen des Angeklagten zur Sache
Der Angeklagte äußerte sich im Ermittlungsverfahren nur indirekt zum Tatvorwurf. In der Hauptverhandlung machte er hierzu keine Angaben.
1. Der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter KHK H. bekundete glaubhaft, dass er den Angeklagten am … in … vernommen habe. Hierbei habe sich der Angeklagte nicht zur Sache äußern wollen.
Bereits während des Flugs von … nach … habe er dem Angeklagten ein Formblatt „Belehrung von aufgrund eines Haftbefehls festgenommenen Personen“ vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass er verdächtigt werde, am … Z. ermordet zu haben und dass gegen ihn deshalb ein Haftbefehl vom … vorliege. Der Angeklagte habe sich das Belehrungsformblatt aufmerksam durchgelesen und dann sogleich angemerkt, dass die Polizei wohl recht lange gebraucht habe, um auf ihn zu kommen, denn der Haftbefehl sei erst am Folgetag ergangen. Auch im weiteren Verlauf habe der Angeklagte noch einmal von sich aus geäußert, dass er sich wundere, dass es so lange gedauert habe, bis er festgenommen worden sei. Gegenüber KHK … habe der Angeklagte noch ergänzend angegeben, dass man ihn eigentlich schon in der ersten Woche hätte „erwischen“ müssen, da er damals ein großes Risiko eingegangen sei.
Auf die Frage, was er nach Abschluss seiner … vorgehabt habe, habe der Angeklagte geantwortet, dass er noch einen für ihn wichtigen Ort „im Norden“ habe besuchen wollen, danach wäre er zur Polizei gegangen. Er wäre vermutlich noch sechs oder sieben Tage … unterwegs gewesen.
2. Der Kriminalbeamte KHK P… berichtete glaubhaft, dass er am … eine Besuchsüberwachung in der JVA … durchgeführt habe. Der Angeklagte habe damals Besuch von erhalten. Während des überwachten Besuchs habe ihn der Angeklagte gefragt, wie lange es noch bis zu einer Verhandlung dauern werde und ob er dann als „Langzeithäftling“ nach verlegt werde.
III. Vorgeschichte
1. Die Feststellungen zur Dauer der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten entnimmt das Schwurgericht den Aussagen der nachbenannten Zeugen sowie den verlesenen Schriftstücken.
a) Dass der Angeklagte und Z. etwa von … bis … in … eine Beziehung führten, ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Kriminalbeamten KHK K.. Dieser berichtete, dass er die E-Mail-Accounts des Angeklagten und der Geschädigten ausgewertet habe. Unter den bei der Geschädigten gesicherten Daten habe sich der Entwurf eines Schreibens an das Amtsgericht … vom … befunden, in welchem die Geschädigte kurz die Eckdaten der Beziehung in geschildert habe.
b) Dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nur gedauert habe, berichteten übereinstimmend auch die … der Geschädigten, die Zeugen … sowie …. Die Zeugin … gab hierzu ergänzend an, dass die Geschädigte die Beziehung noch während ihres Aufenthalts in … endgültig beendet habe. Dass es bereits im Jahr … zur endgültigen Trennung durch die Geschädigte kam, bestätigten zudem auch die Zeuginnen … und ….
c) Angaben zur Dauer der in … geführten Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten enthalten auch die gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts … vom … (Az.: …) und … (Az.: …), welche in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
d) Der Beginn der Beziehung im … ergibt sich schließlich auch aus einer E-Mail des Angeklagten an seinen Freund … vom …. KHK H… berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass er sich als kriminalpolizeilicher Hauptsachbearbeiter auch mit der Auswertung des E-Mail-Accounts des Angeklagten befasst habe und dass ihm hierbei diese E-Mail des Angeklagten aufgefallen sei.
2. Dass der endgültigen Trennung durch die Geschädigte mehrere kurzzeitige Trennungen durch den Angeklagten vorausgingen, ergibt sich aus den Angaben der nachbenannten Zeugen.
a) KHK K. berichtete, dass bei der Auswertung der E-Mail-Accounts des Angeklagten eine E-Mail der Geschädigten an den Angeklagten vom … aufgefallen sei, der zu entnehmen sei, dass der endgültigen Trennung durch die Geschädigte im … drei vorübergehende Trennungen durch den Angeklagten vorausgegangen seien. Die Geschädigte habe in ihrer E-Mail geschrieben, dass es für sie jedes Mal schlimm gewesen sei, als der Angeklagte innerhalb eines … drei Mal – für sie aus heiterem Himmel – „Schluss gemacht“ habe.
b) Auch der … der Geschädigten schilderte glaubhaft, dass der Angeklagte vor der endgültigen Trennung die Beziehung mehrfach von sich aus beendet habe. Dieser habe dann immer von der Geschädigten „wiedergewonnen“ werden wollen; der Geschädigten habe dieses Verhalten des Angeklagten allerdings missfallen.
c) Darüber hinaus berichtete auch die Zeugin …, dass zwar die letzte Trennung von der Geschädigten ausgegangen sei, davor habe aber der Angeklagte mehrmals die Beziehung beendet gehabt.
d) Schließlich schrieb der Angeklagte … in einer an seinen Freund gerichteten E-Mail, über die KHK H… berichtete (s. oben Ziffer 1. d)), dass er sich nach einigen Streitereien von seiner Freundin getrennt habe.
3. Die Zeugen KHK K. und KHK H. schilderten übereinstimmend und überzeugend, dass sich aus der Auswertung des E-Mail-Accounts des Angeklagten ergebe, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bereits von Anfang an nicht harmonisch verlaufen sei. Ergänzend schilderten einige Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten, was ihnen die Geschädigte über die kurze Beziehung berichtet habe.
a) KHK K. erläuterte in diesem Zusammenhang eine an den Zeugen … gerichtete E-Mail des Angeklagten vom …. In dieser E-Mail habe der Angeklagte seinem Freund geschrieben, dass die Geschädigte die Begabung habe, ihn zum richtigen Zeitpunkt zu „nerven“; er müsse sich noch an ihre „alltäglichen Macken“ gewöhnen.
Nur später habe der Angeklagte an geschrieben, dass er sich mit der Geschädigten seit ihrem Umzug „zoffe“; es habe nun den zweiten großen und hoffentlich letzten Krach gegeben. Er habe „so die Nase voll“ von der Geschädigten und müsse nur noch eine Woche aushalten, dann sei sie für … weg. Dies könne er kaum erwarten.
b) KHK H… schilderte ergänzend den Inhalt einer ebenfalls an … gerichteten E-Mail des Angeklagten vom …. In dieser E-Mail habe der Angeklagte geschrieben, dass er sich wieder mit der Geschädigten versöhnt habe, nachdem sie sich schon so gut wie getrennt gehabt hätten.
In einer E-Mail vom … habe der Angeklagte seinen Freunden … und mitgeteilt, dass er mal wieder mit der Geschädigten am Streiten sei. Er sei „total genervt“. Nachdem sie sich schon einmal für ca. … Monat getrennt hätten, seien sie wieder zusammen, aber der Ärger höre nicht auf. Die Geschädigte habe es geschafft, ihm seinen Geburtstag „total zu ruinieren“.
c) Ergänzend hierzu berichtete die Zeugin …, eine gute Bekannte der Geschädigten, dass ihr die Geschädigte erzählt habe, dass sie kurz mit einem … zusammen gewesen sei, dieser sie aber eingeschränkt und bevormundet habe; er sei besitzergreifend gewesen und habe ihr keine Luft mehr gelassen. Daher sei die Beziehung in die Brüche gegangen. Während eines Streits habe der Ex-Freund der Geschädigten diese auch einmal festgehalten.
d) Die Zeugin …, eine Arbeitskollegin und Freundin der Geschädigten, schilderte, dass die Geschädigte ihr berichtet habe, dass die Geschädigte in der Beziehung, die sie in geführt habe, nicht glücklich gewesen sei. Ihr Ex-Freund sei ein „Kontrollfreak“ gewesen. Sie hätten oft wegen Kleinigkeiten gestritten – beispielsweise, wenn die Geschädigte das Geschirr anders in den Schrank geräumt habe, als es ihr Ex-Freund verlangt habe. Es sei ihm auch nicht recht gewesen, wenn sich die Geschädigte abends mit Freunden habe treffen wollen; er habe ihr sinngemäß einmal entgegnet: „Was willst Du ausgehen, ich bin doch hier. Warum musst Du weggehen?“
e) Die Zeugin …, eine Freundin der Geschädigten, die auch den Angeklagten persönlich kannte, erläuterte, dass die Geschädigte ihr von Streitigkeiten mit dem Angeklagten berichtet habe, bei denen der Angeklagte verbal aggressiv geworden sei und Druck auf die Geschädigte ausgeübt habe. Der Angeklagte sei – gemäß den Erzählungen der Geschädigten – besitzergreifend gewesen und habe auf andere Kontaktpersonen der Geschädigten eifersüchtig reagiert.
f) Die Zeugin …, eine … Freundin der Geschädigten, die auch den Angeklagten bei einem gemeinsamen Treffen persönlich kennengelernt hatte, schilderte, dass es der Geschädigten bei allen Beziehungsproblemen stets um eine sachliche Klärung gegangen sei. Der Angeklagte hingegen habe sich immer gleich beleidigt zurückgezogen und der Geschädigten vorgeworfen, sie würde ihn nicht lieben. Sie, die Zeugin, habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe die Richtung in der Beziehung der beiden vorgeben wollen.
g) Schließlich schilderte die Zeugin …, eine … Bekannte der Geschädigten, dass ihr die Geschädigte erzählt habe, dass der Angeklagte während der Beziehung sehr eifersüchtig gewesen sei und ihr auch gedroht habe. Die Geschädigte habe sich in der Beziehung sehr unwohl gefühlt und sich schließlich endgültig vom Angeklagten getrennt.
4. Dass die Trennung für den Angeklagten nicht überraschend kam, ergibt sich neben den allgemeinen Erkenntnissen aus den vorstehend erwähnten E-Mails des Angeklagten konkret aus der bereits aufgeführten E-Mail des Angeklagten vom …, in welcher der Angeklagte – entsprechend den Ausführungen des Zeugen KHK H… – seinem Freund … ausdrücklich schrieb, dass er nicht glaube, dass sie noch lange zusammenbleiben würden.
5. Dass der Angeklagte die Trennungsentscheidung der Geschädigten dennoch nicht akzeptierte und über die Jahre immer wieder auf einem klärenden Gespräch bestand, ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen …. Die Zeugin ergänzte in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte ihrer Ansicht nach über die Jahre auf einer Aussprache bestanden habe, um der Geschädigten in einem persönlichen Gespräch die Schuld am Scheitern der Beziehung zuzuweisen.
Zum anderen machten auch die Freunde des Angeklagten entsprechende Angaben. So schilderte …, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, die Trennung beruhe auf einem Missverständnis. Der Angeklagte sei auf seine Ex-Freundin fixiert gewesen und habe gedacht, er habe einen Anspruch auf Aussprache. Die Zeuginnen … und berichteten, dass der Angeklagte die Trennungsentscheidung seiner Ex-Freundin nicht verstanden habe; das Thema sei für ihn nicht erledigt gewesen und er habe sich unbedingt noch mindestens einmal mit ihr treffen wollen. Schließlich gab auch der … freund des Angeklagten, der Zeuge …, an, dass der Angeklagte die Trennung nicht habe auf sich beruhen lassen; er habe den Grund von der Ex-Freundin immer wieder erklärt bekommen wollen.
6. Dass die Geschädigte dem Angeklagten die Trennungsgründe wiederholt dargelegt hatte, ergibt sich für die Kammer im Wesentlichen aus zwei E-Mails der Geschädigten an den Angeklagten sowie aus den Angaben der Zeuginnen … und ….
a) Dass die Geschädigte die Beziehung in einem persönlichen Gespräch mit dem Angeklagten beendet hatte, ergibt sich nach den Angaben von KHK H aus einer E-Mail, welche sie am an den Angeklagten gerichtet habe.
b) Die Zeugin … schilderte glaubhaft, dass sich die Geschädigte im … mit dem Angeklagten bei ihr, der Zeugin, in der Wohnung getroffen habe. Die Geschädigte habe ihr berichtet, dass sie dem Angeklagten bei diesem Gespräch wunschgemäß noch einmal die Trennungsgründe habe erläutern wollen; ferner habe sie ihm erneut darlegen wollen, warum sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche.
c) KHK K. berichtete, dass die Geschädigte dem Angeklagten in der bereits oben unter 2.a) erwähnten E-Mail vom … die Trennungsgründe sehr ausführlich, detailliert und anschaulich erläutert habe. Sie sei in ihrer E-Mail, die durchgängig in einem zwar bestimmten aber freundlichen Ton verfasst gewesen sei, insbesondere auf die vorangegangenen Trennungen durch den Angeklagten, dessen unberechenbare und heftig ausfallende Launen und die endlosen Diskussionen, die sich nicht selten im Kreis gedreht hätten, eingegangen. Er habe einmal spätabends ein Gespräch erzwungen, indem er zu ihr ins Zimmer gekommen sei, das Licht eingeschaltet habe und einfach nicht mehr gegangen sei. Unverzeihlich sei für sie gewesen, dass er ihr bei einem Streit damit gedroht habe, sie „fertig zu machen“, sollte sie abends noch in der Wohnung sein; sie habe deswegen wirklich Angst bekommen und sei für zwei Tage in … gezogen.
Auf diese ausführliche E-Mail der Geschädigten habe der Angeklagte am … mit einer einzeiligen E-Mail mit dem Inhalt „Sorry, aber um das Gespräch wirst Du trotzdem nicht umherkommen“ geantwortet (vgl. dazu auch oben Ziffer 5.).
d) Die mit dem Angeklagten … befreundete Zeugin … schilderte ergänzend, dass auch sie sich einmal in einer E-Mail im … an die Geschädigte gewandt und diese gebeten habe, dem Angeklagten die Trennungsgründe – gerne über sie – mitzuteilen; der Angeklagte verstehe nicht, was er falsch gemacht habe und warum sie eine Aussprache ablehne. Auf diese E-Mail habe ihr die Geschädigte bereits am Tag darauf geantwortet, dass sie dem Angeklagten im vergangenen … eine lange E-Mail geschrieben habe, in der sie auf die Gründe eingegangen sei. Ferner habe die Geschädigte auch ihr, der Zeugin, einige der Gründe kurz genannt und darauf hingewiesen, dass sie die Beharrlichkeit des Angeklagten mit seinen Anrufen sowie dem plötzlichen Auftauchen vor ihrem Büro beängstigend empfinde.
Sie, die Zeugin, habe dem Angeklagten von diesem Mailverkehr und dem Inhalt der E-Mail der Geschädigten erzählt; sie habe ihm auch deutlich gesagt, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche.
7. Dass die Geschädigte klar zum Ausdruck brachte, dass sie keinen Kontakt mehr zum Angeklagten wünschte und diesen mehrfach aufforderte, dies zu respektieren, ergibt sich aus den bereits genannten E-Mails der Geschädigten an den Angeklagten. Darüber hinaus berichteten auch die Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten, namentlich und …, und …, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass seine Ex-Freundin keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt und jegliche Kontaktaufnahme seinerseits abgeblockt habe. Die Zeugen … und … ergänzten in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass sie dem Angeklagten gesagt hätten, dass er den Wunsch seiner Ex-Freundin respektieren müsse. habe dem Angeklagten sogar eindringlich geraten, sich von seiner Ex-Freundin fernzuhalten.
8. Die Feststellungen zu den jahrelangen Belästigungen der Geschädigten durch den Angeklagten ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben der nachfolgend benannten Zeugen sowie aus der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht … am wegen Nachstellung zum Nachteil der Geschädigten.
a) Das Urteil des Amtsgerichts … vom …, Az.: …, wurde in der Hauptverhandlung verlesen (zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vgl. oben unter Buchstabe A) IV.).
b) Der Zeuge …, Inhaber eines … in der unmittelbaren Nachbarschaft des Wohnanwesens der Geschädigten, erkannte den Angeklagten in der Hauptverhandlung als den Mann, der ihm im Vorfeld der Tat aufgefallen sei, weil er das Anwesen, in welchem die Geschädigte gewohnt habe, immer wieder ausgiebig beobachtet habe. Er, der Zeuge, habe den Angeklagten daher zunächst für einen Zivilpolizisten gehalten, da dieser bisweilen über mehrere Minuten herumgestanden sei und das Anwesen beobachtet habe. Eines Tages habe ihm allerdings die Geschädigte das Foto eines Mannes gezeigt und ihn gefragt, ob er diese Person schon einmal gesehen habe. Die Geschädigte habe ihm mitgeteilt, dass sie von diesem Mann „gestalkt“ werde. Die Person auf dem vorgezeigten Foto sei der Mann gewesen, den er ursprünglich für einen Polizisten gehalten habe.
Ergänzend führte der Zeuge aus, dass die Geschädigte kurze Zeit vor der Tat noch bei ihm gewesen sei; sie habe ihm von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und den anhaltenden Nachstellungen des Angeklagten erzählt. Er habe der Geschädigten an diesem Tag mit seiner Unterschrift und einem Firmenstempel bestätigt, dass er den Angeklagten wiederholt in der Nähe des Anwesens beobachtet habe.
c) Die Zeugin … schilderte, dass ihr die Geschädigte etwa … Wochen vor der Tat berichtet habe, dass sie in den Jahren … mit einem Mann zusammen gewesen sei; dieser würde sie noch heute u.a. mit Anrufen und Briefen massiv belästigen. Vor Kurzem habe er sogar das Haustürschloss verklebt, so dass auch andere Bewohner des Anwesens nicht mehr ins Haus gekommen seien. Sie selbst habe den Angeklagten, den sie in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedererkannte, mehrfach in der näheren Umgebung des Wohnanwesens der Geschädigten beobachtet.
d) Der Zeuge …, ein … Nachbar der Geschädigten, berichtete glaubhaft, dass die Geschädigte eines Tages auf ihn zugekommen sei und ihm von den Belästigungen durch ihren Ex-Freund – insbesondere von wiederkehrendem Klingeln an ihrer Wohnung, von Anrufen im Büro – erzählt habe. Sie habe etwa … Monate vor der Tat Plakate im Hausflur aufgehängt und alle Nachbarn auf die Situation mit ihrem Ex-Freund aufmerksam gemacht. Ihn persönlich habe sie gebeten, keine fremden Personen ins Haus zu lassen und auch keine an sie adressierten Pakete anzunehmen. Bei einem zweiten Gespräch habe sie ihm ein Foto ihres Ex-Freundes gezeigt und auch dessen Nachnamen „Y…“ genannt. Ferner habe sie ihm dessen auffälliges Gangbild … beschrieben; Y… mache auch auffallend Schritte.
In der Nacht vom … auf den … habe er, der Zeuge, das Wohnanwesen nicht mehr betreten können, da das Haustürschloss verklebt gewesen sei. Als er vor der Haustüre gestanden sei, sei ihm ein Mann aufgefallen, der in der von der Geschädigten beschriebenen Gangart davongegangen sei.
Einige Zeit davor habe sich einmal Bauschaum in der Schlossfalle der Haustüre befunden.
e) Die Zeugin … berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass die Geschädigte aufgrund von vorangegangenen Manipulationen am Haustürschloss mit kleinen Steinchen oder mit Klebstoff Sorge gehabt habe, dass sie eines Tages nicht mehr in ihre Wohnung gelangen könnte. Für diesen Fall habe die Geschädigte im Keller eine Art „Notfallpaket“ mit Kleidung und einer Zahnbürste aufbewahrt. Die Geschädigte habe ihr berichtet, dass ihr Ex-Freund ihr anfangs ständig E-Mails geschrieben habe. Im weiteren Verlauf habe er ihr immer wieder aufgelauert und sei ihr gefolgt; die Geschädigte habe mit dem Fahrrad dann oft Umwege fahren müssen, um ihn abzuhängen. Auch habe er die Geschädigte immer wieder im Büro angerufen.
Dass der Ex-Freund der Geschädigten bei dieser „sturmgeklingelt“ habe, habe sie am sogar selbst einmal erlebt, als sie bei der Geschädigten übernachtet habe. Sie, die Zeugin, sei dann von der Wohnung ins Treppenhaus gegangen und habe durch die Haustüre gesehen, wie ein Mann auf einem … Fahrrad an die Hauswand gelehnt geklingelt habe.
f) Die Zeugin …, eine … der Geschädigten, berichtete ebenfalls von dem im Keller aufbewahrten „Notfallkoffer“ der Geschädigten sowie von den wiederholten Anrufen im Büro und dem nächtlichen Klingeln an der Haustüre. Ferner schilderte die Zeugin, dass sich die Qualität bzw. Intensität der Belästigungen im … noch einmal verschärft habe; die Geschädigte habe ihr insbesondere von Manipulationen am Haustürschloss berichtet. Sie, die Zeugin, vermute, dass das Anstehen einer neuerlichen Strafverhandlung gegen den Angeklagten im … der Grund hierfür gewesen sein könnte.
Auch der … der Geschädigten, der Zeuge …, führte aus, dass die Belästigungen durch den Angeklagten schleichend intensiver geworden seien.
g) Die Zeugin … schilderte detailreich, was ihr die Geschädigte über die zahlreichen Belästigungen durch den Angeklagten erzählt habe. Zunächst habe dieser ihr unzählige E-Mails geschrieben und sie permanent angerufen. Während der Zeit, als die Geschädigte einige Monate bei ihr in der Wohnung gewohnt habe, habe sie, die Zeugin, dies zum Teil selber mitbekommen. Auch nachdem die Geschädigte dem Angeklagten klar und deutlich gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche, habe dieser nicht aufgehört, die Geschädigte mit Anrufen und E-Mails zu belästigen. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte die Geschädigte wiederholt unter ihrer Büronummer angerufen. Er habe sie auch nach der Arbeit abgepasst und immer wieder an ihrer Haustüre geklingelt, so dass die Geschädigte oftmals die Klingel abgestellt habe. Die Geschädigte habe ihr ferner erzählt, dass sie den Angeklagten auch häufiger auf ihrem Weg in die Arbeit gesehen habe. Nach der Verurteilung im Jahr sei es mit den Belästigungen noch schlimmer geworden.
In einer Nacht im … sei die Geschädigte plötzlich zwischen … und … Uhr vor ihrer, der Zeugin, Haustüre gestanden, habe geklingelt und darum gebeten, dass sie bei ihr, der Zeugin, übernachten dürfe. Der Angeklagte sei ihr nämlich mit dem Fahrrad hinterhergefahren, als sie gerade auf dem Heimweg gewesen sei. Sie, die Zeugin, habe die Geschädigte dann bei ihr übernachten lassen.
h) Der ehemalige Arbeitskollege der Geschädigten, der Zeuge …, berichtete ebenfalls anschaulich von den zahlreichen Anrufen des Ex-Freundes der Geschädigten im Büro. Er selbst sei für die Geschädigte auch hin und wieder ans Telefon gegangen, dann habe der Gesprächspartner aber kommentarlos aufgelegt. Es sei auch vorgekommen, dass die Geschädigte die Lautsprecherfunktion ihres Telefons eingeschaltet habe, so dass er, der Zeuge, habe mithören können. Er habe gehört, wie eine männliche Person gesagt habe: „Kannst Du mal bitte nicht auflegen!“ Die Geschädigte habe ihm dann gesagt, dass es sich hierbei um die Stimme ihres Ex-Freundes gehandelt habe.
i) Ergänzend erläuterte KHK K…, dass die Geschädigte über die Belästigungen durch den Angeklagten detailliert Buch geführt habe. So habe sie insbesondere Stalking-Tagebücher geführt. KHK K… berichtete konkret über den Inhalt des Stalking-Protokolls vom …, auf welches er bei der Auswertung der E-Mails der Geschädigten gestoßen sei. Bei der Auswertung der E-Mails sei ihm darüber hinaus auch der Entwurf eines Schreibens der Geschädigten an das Amtsgericht … – Familiengericht – vom … aufgefallen, in welchem die Geschädigte ebenfalls ausführlich und anschaulich dargelegt habe, wann und auf welche Weise der Angeklagte sie belästigt habe. Ebenso ging KHK K auf eine E-Mail der Geschädigten vom ein, die an … gerichtet gewesen sei, sowie auf ein für die am … bevorstehende Hauptverhandlung vorbereitetes Plädoyer der Geschädigten. KHK K berichtete anschaulich von den in all diesen Dokumenten aufgeführten Belästigungen durch den Angeklagten.
j) Schließlich schilderte auch Rechtsanwältin …, welche die Geschädigte bereits im wegen der ständigen Belästigungen durch den Angeklagten beraten hatte und im Verfahren vor dem Amtsgericht …, Az.: …, die Geschädigte als Nebenklägerin vertrat, was ihr die Geschädigte über die jahrelangen Belästigungen durch den Angeklagten berichtet habe. Die Geschädigte habe ihr insbesondere auch ihre detailliert geführten Stalking-Protokolle zugeleitet. Da sie die Geschädigte zum anberaumten Hauptverhandlungstermin urlaubsbedingt nicht habe begleiten können, hätten sie am … um die Mittagszeit noch ein längeres Telefonat geführt.
k) Die Anklage im Verfahren vor dem Amtsgericht … Az.: …, wurde verlesen; ebenso das in diesem Verfahren gegenständliche Stalking-Protokoll der Geschädigten vom ….
Ferner wurden folgende Beschlüsse des Amtsgerichts …, Abteilung für Familiensachen verlesen:
– Beschluss vom …, Az.: … (einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz)
– Beschluss vom …, Az.: … (einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz)
– Beschluss vom …, Az.: … (einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz)
– Beschluss vom …, Az.: … (Bestätigung des Beschlusses vom …)
– Beschluss vom …, Az.: … (Ordnungsgeldbeschluss wegen Zuwiderhandlungen).
Gegen den letztgenannten Beschluss legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht … bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts nahezu vollständig. Der entsprechende Beschluss des Oberlandesgerichts … vom …, Az.: … wurde ebenfalls verlesen.
Sämtliche verlesenen Urkunden dokumentieren die Belästigungen durch den Angeklagten.
I) Aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Beweisergebnisse gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Geschädigte tatsächlich über Jahre nachhaltig belästigt hatte. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte gegenüber ihrem persönlichen Umfeld oder gegenüber Behörden falsche oder übertriebene Angaben gemacht hätte. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben von Rechtsanwältin und nach dem schriftlich vorbereiteten Plädoyer der Geschädigten für den anstehenden Strafprozess keinerlei Bestrafungsinteresse der Geschädigten in Bezug auf den Angeklagten vorlag. Diese verfolgte ausschließlich das Ziel, endlich in Ruhe leben zu können.
9. Die Feststellungen zu den von der Geschädigten angenommenen Hilfsangeboten und von ihr ergriffenen Schutzmaßnahmen ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben der nachfolgend genannten Zeugen sowie aus den bereits genannten verlesenen Urkunden (s.o. 8.a) und k)).
a) Der Zeuge KHK Z. vom Opferschutzkommissariat des Polizeipräsidiums … berichtete glaubhaft, dass sich die Geschädigte erstmals im … hilfesuchend an das Opferschutzkommissariat gewandt habe; am … sei sie dann zu einem persönlichen Beratungsgespräch erschienen. Sie habe angegeben, dass sie von ihrem Ex-Freund belästigt werde. Er, KHK Z., habe ihr damals unter anderem geraten, Strafanzeige wegen Nachstellung zu erstatten und ein gerichtliches Kontaktverbot zu erwirken. Als präventive Verhaltensempfehlung sei der Geschädigten geraten worden, jeglichen Kontakt zu vermeiden, insbesondere sich auf keine „letzte Aussprache“ einzulassen, und im Ernstfall den polizeilichen Notruf zu wählen. Auch im … habe sich die Geschädigte noch zwei weitere Male an das Opferschutzkommissariat gewandt.
b) Rechtsanwältin … schilderte anschaulich, dass sich die Geschädigte exakt so verhalten habe, wie sie es Stalking-Opfern immer empfehle. Die Geschädigte habe sich über die Jahre konsequent verhalten und dem Angeklagten keinerlei Hoffnungen auf eine Fortsetzung der Beziehung gemacht und diesem auch kein weiteres Gespräch in Aussicht gestellt. Die Geschädigte habe alle nur denkbaren Maßnahmen ergriffen; das Repertoire sei erschöpft gewesen.
c) Dass es der Geschädigten bei ihrer erneuten Strafanzeige aus dem … nicht darauf ankam, dass der Angeklagte bestraft werde, sondern dass es ihr einzig und allein darum ging, künftig in Ruhe und ohne Einschränkungen leben zu können, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben von Rechtsanwältin …, die hierauf ausdrücklich hinwies, sowie aus den sachlichen Ausführungen der … der Geschädigten, … und …. Schließlich habe – so KHK K… – die Geschädigte dieses Ziel in ihrem für den … vorbereiteten Plädoyer selbst eindrucksvoll formuliert.
d) KHK H… schilderte, dass er über den Personalleiter des Arbeitgebers der Geschädigten, der erfahren habe, dass in der Firma bekannt gewesen sei, dass die Geschädigte von ihrem Ex-Freund – unter anderem auch am Arbeitsplatz – belästigt worden sei. Im Beisein des hauseigenen Rechtsanwalts sei mit der Geschädigten ein Beratungsgespräch geführt worden. Darüber hinaus habe man die Anwaltskanzlei … eingeschaltet, um zivilrechtliche Schritte gegen den Angeklagten einzuleiten.
Das an den Angeklagten adressierte Anwaltsschreiben von Rechtsanwalt … aus der Kanzlei … vom … wurde verlesen.
Dass die Geschädigte in ständiger Angst vor dem Angeklagten lebte und in ihrer Lebensführung und -qualität stark eingeschränkt war, entnimmt das Schwurgericht den Aussagen der nachbenannten Zeugen.
a) Die Zeugin …, eine Nachbarin der Geschädigten, der … und die Zeugin …, eine Bekannte der Geschädigten, berichteten, dass sie aus den Erzählungen und dem Verhalten der Geschädigten den Eindruck gewonnen hätten, dass diese tatsächlich (große) Angst vor ihrem Ex-Freund gehabt habe. Die Zeugin …, eine aus der Nachbarschaft der Geschädigten, ergänzte in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigte sie häufig begleitet habe, wenn sie, die Zeugin, mit … unterwegs gewesen sei; die Geschädigte habe wegen der Angst vor ihrem Ex-Freund nicht alleine unterwegs sein wollen. Dies sei insbesondere auch tatzeitnah so gewesen.
b) Dass die Geschädigte auch konkret Angst vor körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten gehabt habe, legten die Zeugin … sowie … der Geschädigten, der Zeuge …, anschaulich dar. Der Zeuge … führte hierzu insbesondere aus, dass die Geschädigte vor allem die Sorge gehabt habe, der Angeklagte könne sie gezielt an der Stelle ihres angreifen, an welcher ihr wegen ihrer … erkrankung vor mehreren Jahren ein worden sei; der Angeklagte habe von dieser körperlichen Schwachstelle gewusst.
c) Die Zeugen … und … schilderten darüber hinaus, dass die Geschädigte A. davor gehabt habe, ihr Ex-Freund könne ihr etwas antun; sie habe sogar Angst um ihr Leben gehabt.
Auch die Zeugin …, eine Nachbarin der Geschädigten, berichtete, dass die Geschädigte in ständiger Angst vor ihrem Ex-Freund gelebt habe. Die Geschädigte habe einmal geäußert, dass sie Angst habe, dass ihr Ex-Freund sie umbringe.
Die Zeugin …, Hausmeisterin des …, in welchem auch die Geschädigte wohnte, ergänzte in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigte zu ihr gesagt habe, dass – sollte ihr einmal etwas zustoßen – es ihr Ex-Freund gewesen sei.
d) Die Zeuginnen … und … gaben übereinstimmend an, dass die Geschädigte wegen der permanenten Belästigungen durch den Angeklagten und aufgrund ihrer Angst vor diesem in ihrer Lebensführung und Lebensqualität deutlich eingeschränkt gewesen sei. Die Zeuginnen schilderten beispielsweise, dass die Geschädigte Angst gehabt habe, wenn sie das Haus alleine habe verlassen müssen; sie habe geradezu Panik davor gehabt, die kurze Strecke von der U-Bahn-Haltestelle zu ihrer Wohnung alleine zu gehen. Die Geschädigte habe ihre E-Mail-Adresse geändert und für den Fall, dass sie eines Tages aufgrund von Manipulationen an ihrer Wohnungstüre ihre Wohnung nicht mehr betreten könne, ein Notfallpaket mit frischer Kleidung und einer Zahnbürste im Keller aufbewahrt. Sie habe häufig Umwege fahren müssen und das Thema, dass der Angeklagte ihr irgendwo auflauern und sie verfolgen könnte, immer in ihre Planungen miteinbezogen. Am Ende sei sie nur noch selten mit dem Fahrrad gefahren und habe sich verstärkt in ihre Wohnung zurückgezogen. Ein selbstbestimmtes Leben sei der Geschädigten nicht mehr möglich gewesen.
e) Dass die unablässigen Belästigungen des Angeklagten die Geschädigte nicht nur emotional stark belasteten, sondern diese auch einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit kosteten, ergibt sich für die Kammer insbesondere daraus, dass die Geschädigte über die Belästigungen durch den Angeklagten detailliert Protokoll führte, dass sie zur Polizei ging, um Anzeige zu erstatten oder sich beraten zu lassen, dass sie beim Amtsgericht … nicht nur Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellte, sondern auch zu verschiedenen Gerichtsterminen erschien, auf die sie sich auch jeweils vorbereitete.
f) In dem von der Geschädigten für die am … bevorstehende Hauptverhandlung vorbereiteten Plädoyer sowie in dem Schreiben an das Amtsgericht … – Familiengericht – vom habe die Geschädigte, so KHK K…, mit eigenen Worten zusammengefasst, dass und auf welche Weise sie die Belästigungen durch den Angeklagten beeinträchtigten. Die Geschädigte habe insbesondere angeführt, dass sie mittlerweile in ihrer eigenen Wohnung, ihrem persönlichen Schutzraum, Vorkehrungen treffen müsse; sie habe die Klingel abgestellt. Sie fühle sich stets unter Beobachtung und lebe in ständiger Angst vor dem Angeklagten. Sie habe sich in der letzten Zeit nicht mehr frei bewegen können und sehe sich gezwungen, die Wochenenden andernorts zu verbringen, um ruhig schlafen und einmal abschalten zu können. Das Verhalten des Angeklagten koste sie viel Nerven, Zeit und Mühe. Ihr Ziel sei es, künftig in Ruhe leben zu können und sich nicht mehr einschränken zu müssen.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte für die Woche vom … bis zum … Urlaub genommen hatte und dass er für diese Zeit bereits im … eine … wöchige … organisiert hatte, welche er dann aber etwa Tage vor dem geplanten Beginn gegenüber seinem Freund … bewusst wahrheitswidrig absagte, beruhen auf den Angaben der Zeugen KOK Z. und ….
a) KOK Z. von der Mordkommission berichtete, dass er bei einem Besuch bei der Arbeitsstelle des Angeklagten, der Firma …, erfahren habe, dass der Angeklagte in der Woche vom bis zum … Urlaub genommen hätte; dieser Urlaub sei bereits langfristig geplant gewesen. Auch die Zeugen … und … – alle Arbeitskollegen des Angeklagten – bestätigten, dass der Angeklagte in der Woche, in der die Tat passiert sei, Urlaub gehabt habe. Die Zeugen … und … gaben ergänzend an, dass sie den Angeklagten noch an dessen letztem Arbeitstag gesehen hätten; der Angeklagte habe ihnen erzählt, dass er den Urlaub in … verbringen werde.
Sämtliche Arbeitskollegen gaben an, dass der Angeklagte während seiner Urlaubs nicht ins Büro gekommen sei.
b) Der Zeuge … schilderte, dass der Angeklagte bereits im … die für die Woche vom … bis … geplante … organisiert habe. Etwa … Tage vor Beginn der … tour habe der Angeklagte dann kurzfristig abgesagt; der Angeklagte habe als Grund hierfür angegeben, dass es in dem … büro, in dem er arbeite, so „stressig“ sei und er dort unabkömmlich sei.
c) Rechtsanwältin … berichtete im Zusammenhang mit dem am … bevorstehenden Hauptverhandlungstermin im Verfahren …, dass der Angeklagte am … um eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins gebeten habe; er habe angegeben, nicht in zu sein. Der zuständige Amtsrichter habe den Hauptverhandlungstermin aber nicht verlegt, so dass die Verhandlung unverändert am … hätte stattfinden sollen.
Die meisten Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Geschädigten zeigten im Rahmen ihrer Zeugenaussage auch über ein Jahr nach der Tat noch tiefe Betroffenheit. Gleichwohl sagten sie alle ruhig und sachlich aus. Ihre Antworten fielen überlegt, differenziert, erinnerungskritisch und ohne erkennbaren Belastungseifer aus. Das Schwurgericht erachtet alle bislang genannten Zeugen als glaubwürdig und deren Angaben als glaubhaft.
IV. Täterschaft des Angeklagten
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf folgenden Beweismitteln, Umständen und Erwägungen:
1. Der Angeklagte tätigte nach seiner Festnahme eine Reihe spontaner Äußerungen, welche in ihrer Gesamtheit als Hinweis auf seine Täterschaft zu werten sind.
a) Nach Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK H… habe der Angeklagte anlässlich der Überstellung nach Deutschland am … von sich aus geäußert, dass die Polizei wohl recht lange gebraucht habe, um auf ihn zu kommen. Schließlich sei der Haftbefehl gegen ihn erst am Tag nach der Tat ergangen. Er wundere sich überhaupt, dass es bis zu seiner Festnahme so lange gedauert habe. Seiner Meinung nach hätte die Polizei ihn schon in der ersten Woche „erwischen“ müssen, da er hier ein großes Risiko eingegangen sei.
Der Angeklagte habe laut KHK H… zudem die Einschätzung geäußert, dass es einige Tage nach der Festnahme „sowieso vorbei“ gewesen wäre, da ihm das Geld ausgegangen sei. Zum Abschluss seiner auf … habe er noch geplant, einen für ihn wichtigen Ort „im Norden“ zu besuchen. Danach wäre er „zur Polizei gegangen“.
b) Der Zeuge KHK P… berichtete, dass er am … einen Besuch von … bei dem Angeklagten in der JVA … überwacht habe. Im Zuge des Gesprächs habe der Angeklagte ihn, KHK P…, gefragt, ob er als „Langzeithäftling“ in die JVA … verlegt werde. Dann würde er auf jeden Fall einen Antrag auf Verlegung nach … stellen.
2. An der Tatwaffe fanden sich DNA-Spuren des Angeklagten.
a) Die Spurensicherungsbeamtin KHKin S… gab glaubhaft an, dass im Eingangsbereich des Tatortanwesens in der Ecke zwischen Wand und Kellertür ein Messer mit offensichtlichen Blutantragungen am Boden gelegen sei (s. hierzu auch unten Ziffer V. 5.). An dem Messer seien die humanbiologischen Spuren 2.2.2.2 (Blutantragung an der Messerklinge links), 2.2.2.3 (Blutantragung am Messerheft), 2.2.2.4 (DNA-Abrieb an der Messerklinge rechts, nahe am Griff), 2.2.2.5 (DNA-Abrieb an der Messerklinge links, nahe am Griff), 2.2.2.6 (DNA-Abrieb am Messergriff im Bereich der eingelassenen Klinge und der Nieten) und 2.2.2.7 (DNA-Abrieb am gesamten Messergriff) gesichert worden.
Die Lichtbilder von dem Messer und seiner Auffindesituation nahm das Schwurgericht in Augenschein.
b) KHKin S. gab weiter an, dass dem Angeklagten der Mundschleimhautabstrich DAD entnommen worden sei.
Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … teilte mit, dass es sich bei der am im Institut für Rechtsmedizin der Universität München obduzierten weiblichen Person um die Geschädigte Z. gehandelt habe.
c) Die DNA-Sachverständige PD Dr. … vom Institut für Rechtsmedizin der Universität führte aus, dass sie die unter Buchstabe a) genannten Spuren einer Typisierung mit siebzehn autosomalen PCR-Systemen (D3S1358, VWA, FIBRA, TH01, SE33, D8S1179, D21S11, D18S51, D16S539, D2S1338, D19S433, D22S1045, D1S1656, D10S1248, D2S441, D12S391 und Amelogenin) unterzogen habe. Die untersuchten Systeme würden unabhängig voneinander vererbt, weshalb bei einer biostatistischen Beurteilung die Produktregel anwendbar sei.
Für die Blutspur 2.2.2.2 habe die durchgeführte Typisierung ein Merkmalmuster ergeben, das sich auf eine einzige weibliche Verursacherin zurückführen lasse und vollständig mit den DNA-Merkmalen der am … im Institut für Rechtsmedizin der Universität … obduzierten weiblichen Person übereinstimme. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den genannten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Somit stamme das Blut an Spur 2.2.2.2 ohne vernünftigen Zweifel von der genannten weiblichen Person.
Für die Blutspur 2.2.2.3 habe die durchgeführte Typisierung eine DNA-Merkmalmischung ergeben, welche sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen lasse. Aus dieser Mischung ließen sich die Merkmale einer männlichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der männlichen Person übereinstimmten, welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … entnommen worden sei. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig DNA-Merkmale, die in diese DNA-Merkmalmischung passten. Somit stamme die Hauptkomponente der Merkmalmischung ohne vernünftigen Zweifel von der Person, welcher der Mundschleimhautabstrich DAD entnommen worden sei.
Für das biologische Material an den Spuren 2.2.2.4, 2.2.2.5, 2.2.2.6 und 2.2.2.7 habe die Typisierung mit den oben genannten 17 PCR-Systemen jeweils DNA-Merkmalmischungen ergeben, welche sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen ließen. Aus diesen Mischungen ließen sich die Merkmale einer identischen weiblichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, welche vollständig mit den DNA-Merkmalen der am … im Institut für Rechtsmedizin der Universität … obduzierten weiblichen Person … übereinstimmten. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig DNA-Merkmale, die in diese DNA-Merkmalmischung passten. Damit stamme die Hauptkomponente der DNA-Merkmalmischung ohne vernünftigen Zweifel von der genannten weiblichen Person. Unter Einbeziehung der Zusatzbanden im System TH01 für Spur 2.2.2.4 bzw. im System D8S1179 für Spur 2.2.2.6 sei auch die männliche Person, welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … entnommen worden sei, als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischungen nicht auszuschließen. Die sonstigen reproduzierbar dargestellten Merkmale in den Merkmalmischungen der Spuren 2.2.2.5 und 2.2.2.7 stimmten vollständig mit den DNA-Merkmalen der genannten männlichen Person überein.
d) Das Schwurgericht schließt sich den Darlegungen der DNA-Sachverständigen PD Dr. in vollem Umfang an. Die gerichtsbekannt sehr erfahrene Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und beschrieb in nachvollziehbarer Weise die von ihr angewandten Methoden. Die Ergebnisse ihrer Begutachtung stellte PD Dr. … überzeugend und widerspruchsfrei dar.
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse gelangte das Schwurgericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte seine DNA-Spuren an dem am Tatort aufgefundenen Messer, der Tatwaffe, hinterlassen hat.
3. Des Weiteren ist eine auf dem Fluchtweg des Täters hinterlassene Blutspur dem Angeklagten zuzuordnen.
a) Die Spurensicherungsbeamtin KHKin S… berichtete ferner, dass entlang des Fußweges im Hof des Tatortanwesens in der … Straße zur … Straße hin eine Vielzahl rötlicher Tropfen wie von Blut festgestellt worden sei. Von den Bluttropfspuren seien unter anderem die DNA-Abriebe 2.3.0.01 bis 2.3.0.07 genommen worden.
Die Strafkammer nahm die Lichtbilder zu dem von KHKin S… geschilderten Spurenbefund in Augenschein.
b) Die DNA-Sachverständige PD Dr. … führte auch hier überaus sachkundig aus, dass sie die Blutspuren 2.3.0.01 bis 2.3.0.07 einer Typisierung mit den oben unter Ziffer 2.c) genannten siebzehn autosomalen PCR-Systemen unterzogen habe.
Die durchgeführte Typisierung habe jeweils identische Merkmalmuster ergeben, welche sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließen und vollständig mit den DNA-Merkmalen der männlichen Person übereinstimmten, von welchem der Mundschleimhautabstrich DAD … stamme. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den genannten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Deshalb stamme das Blut der Spuren ohne vernünftigen Zweifel von der genannten männlichen Person.
c) Vor diesem Hintergrund geht die Strafkammer davon aus, dass die unter Buchstabe a) genannten Bluttropfspuren vom Angeklagten stammen.
Die Spuren haben Tatrelevanz.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen … und … entfernte sich unmittelbar nach den Schreien einer Frau ein Mann vom Tatortanwesen in R. Straße. Dass dieser Mann eine blutende Verletzung hatte, lässt sich aus den detaillierten Beobachtungen der Zeugin …, die sich zur Tatzeit in ihrer Wohnung im benachbarten Wohnblock (… Straße …) aufhielt, schließen. Sie berichtete, dass sie aus dem Fenster gesehen habe, nachdem sie die Schreie einer Frau gehört habe. Aufgrund der Schreie sei ihr klar gewesen, dass etwas Schlimmes passiert sei. Draußen, direkt unter ihrem Fenster, sei ein Mann vorbeigegangen, der Blut an mindestens einer seiner Hände gehabt habe. Der Mann habe seine rechte mit seiner linken Hand gehalten.
Ausweislich der sachkundigen Ausführungen von Prof. Dr. … sei es gut nachvollziehbar, dass sich der Täter bei dem gegenständlichen Vorfall – einem sehr dynamischen Geschehen – mit dem Messer selbst verletzt habe (s. unten Ziffer VI. 2. c)).
4. Der Angeklagte zog sich im Tatzeitraum blutende Schnittverletzungen am linken Unterarm und am rechten Handrücken zu.
a) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … führte überzeugend aus, dass bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten am … frischere Narben am linken Unterarm beugeseitig und am rechten Handrücken festgestellt worden seien. Die Narben könnten im Tatzeitraum entstanden sein und gingen auf die Einwirkung scharfer Gewalt zurück. Insbesondere die Verletzung am linken Unterarm lasse aufgrund ihrer Größe und Tiefe auf einen deutlichen Blutverlust schließen (s. auch unten Ziffer VI. 2. c)).
b) Aus der Aussage des Zeugen PHM B… geht hervor, dass er sich am Tattag gegen Uhr im abgesperrten Hinterhof des Wohnanwesens des Angeklagten in der …straße …, vom Hausmeister … das Fahrrad des Angeklagten habe zeigen lassen. Das Herren-Trekkingfahrrad habe insbesondere im Bereich des linken Lenkergriffs ausgeprägte rötliche Antragungen wie von Blut aufgewiesen. Die Antragungen hätten von ihrer Farbe und Konsistenz her frisch gewirkt.
c) Die Spurensicherungsbeamtin KHKin S… z… bekundete, dass von den Blutantragungen an dem … Trekkingfahrrad die Spuren 5.1.5.01 bis 5.1.5.06 gesichert worden seien. Die Spur 5.1.5.01 stamme vom linken und die Spur 5.1.5.02 vom rechten Lenkergriff. Die weiteren Spuren seien an der Gabel links, an der Sattelstütze, am linken Pedal und am Oberrohr gesichert worden.
Das Schwurgericht nahm die Lichtbilder von dem Trekkingfahrrad und den rötlichen Antragungen in Augenschein.
d) Die DNA-Sachverständige PD Dr. … führte wiederum überzeugend aus, dass sie die Blutspuren 5.1.5.01 bis 5.1.5.06 einer Typisierung mit siebzehn autosomalen PCR-Systemen unterzogen habe.
Die durchgeführte Typisierung habe jeweils identische Merkmalmuster ergeben, die sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließen und vollständig mit den DNA-Merkmalen der männlichen Person übereinstimmten, von welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … stamme. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den untersuchten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Deshalb stamme das Blut an den Spuren 5.1.5.01 bis 5.1.5.06 ohne vernünftigen Zweifel von der genannten männlichen Person.
e) Aus den vorgenannten Beweisergebnissen schließt die Kammer, dass sich der Angeklagte im Tatzeitraum blutende Schnittverletzungen am linken Unterarm und am rechten Handrücken zuzog.
5. Die Zeugenbeschreibungen zu einer männlichen Person, welche unmittelbar nach den lauten Schreien einer weiblichen Person den Tatortbereich verließ, lassen sich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit und seinem Alter in Einklang bringen.
a) Die Zeugin …, eine Nachbarin der Geschädigten, berichtete, dass sie gerade auf dem Heimweg von … gewesen sei und sich ihrem Wohnanwesen in der … Straße genähert habe, als sie laute Schreie vernommen habe. Als sie kurz vor der Haustüre angekommen sei, sei es plötzlich still gewesen. Sie habe dann durch die Glaselemente in der Haustüre viel Blut gesehen; links in der Ecke vor der Kellertüre sei eine Person schräg an der Wand gelehnt. Sie, die Zeugin, sei geschockt gewesen. Noch während sie da gestanden sei und bereits den Hausschlüssel in der Hand gehalten habe, sei ein Mann aus dem Haus gekommen und an ihr vorbei gegangen. Sie habe sich zunächst noch gewundert, warum der Mann weggegangen sei und der verletzten Frau nicht geholfen habe. Der Mann habe leise und akzentfrei vor sich hingesagt: „Schnell weg hier“. Nachdem sie, die Zeugin, dann die Haustüre aufgesperrt und das Treppenhaus betreten habe, habe sie die Geschädigte mit dem Oberkörper auf den untersten Treppenstufen liegen sehen.
Nach den Angaben der Zeugin … sei der Mann, der aus dem Tatortanwesen gekommen und an ihr vorbeigegangen sei, etwa … groß und … gewesen. Er habe kurze … Haare gehabt und ein hellblaues Hemd getragen. Sie, die Zeugin, habe ihn aufgrund seiner sportlichen Bekleidung auf etwa … Jahre geschätzt. Von seinem Erscheinungsbild her könne es der Angeklagte gewesen sein.
b) Die Passantin … schätzte die Größe des von ihr beobachteten Mannes ebenfalls auf ungefähr … und sein Alter auf etwa … Jahre. Der Mann habe eine bzw. … Figur und … volles Haar gehabt. Von der Erscheinung her sei er Europäer gewesen.
Er habe ein sommerliches Oberteil getragen, welches mittelblau bzw. taubenblau gewesen sei. Sie, die Zeugin, habe noch am Nachmittag des Tattages im Internet nach der Farbe des Oberteils gesucht und ein entsprechendes Bild gespeichert, um sich den Farbton besser merken zu können. Die Strafkammer nahm mit der Zeugin Fotos von einem hellblauen Poloshirt in Augenschein, welches am Tattag in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden war (s. unten Ziffer 6. a)). Die Zeugin bekundete, dass die Farbe des Kleidungsstücks derjenigen des Oberteils des von ihr beobachteten Mannes entspreche. Außerdem habe der Mann dunklere Shorts getragen und eine … Umhängetasche mit sich geführt.
Der Angeklagte und der Mann am Tatort seien vom Typ her vergleichbar. Auch die Haarfarbe und der Haarschnitt des Angeklagten auf dem Farbfoto des polizeilichen Steckbriefs, welches mit der Zeugin in Augenschein genommen wurde, passten zur Haartracht des Mannes.
c) Die Anwohnerin aus dem unmittelbar benachbarten Wohnblock in der … Straße …, die Zeugin … (s. oben Ziffer 3. c)), sagte aus, dass sie sich das Erscheinungsbild des Mannes, welcher in wenigen Metern Abstand direkt unter ihrem Küchenfenster vorbeigelaufen sei, gut eingeprägt habe. Nach den Gesamtumständen sei sie davon ausgegangen, dass dieser soeben eine Gewaltstraftat begangen habe.
Der Mann sei etwa … groß und … gewesen. Er habe etwas längere … Haare und ein … Aussehen gehabt. An Bekleidung habe er ein hellblaues bzw. babyblaues kurzärmeliges Hemd und eine kurze Hose getragen. Seitlich am Oberkörper des Mannes habe sie, die Zeugin, eine … Umhängetasche wahrgenommen.
Der Angeklagte sei diesem Mann typähnlich. Auch das Haar des Angeklagten auf dem Farbfoto des polizeilichen Steckbriefs, welches mit der Zeugin in Augenschein genommen wurde, passe zur Frisur des beobachteten Mannes. Die Strafkammer nahm auch mit der Zeugin die Fotos von dem hellblauen Poloshirt in Augenschein, welches in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden war (s. unten Ziffer 6. a)). Die Zeugin erkannte auf den Fotos die Farbe des kurzärmeligen Hemdes des Mannes am Tatort wieder.
d) Die Zeugin …, eine Bewohnerin des gegenüberliegenden Wohnblocks, berichtete, dass sie gerade mit dem Fahrrad vom Einkaufen zurückgekehrt sei, ihr Fahrrad abgestellt und ihre Einkäufe aus dem Korb gehoben habe. Der Zeugin zufolge sei der von ihr am Tatort beobachtete Mann mindestens … groß und eher … gewesen. Er habe kurze Haare gehabt. Als Bekleidung sei ihr eine kurze Hose im Gedächtnis geblieben. Außerdem habe der Mann seitlich am Oberkörper einen schwarzen Rucksack getragen. Der Mann habe von seiner Bekleidung und seinem Gang her vergleichsweise … gewirkt.
e) Die Zeugin …, eine Anwohnerin aus dem … Wohnblock, gab an, dass der Mann, den sie gesehen habe, ungefähr … groß gewesen sei. Er habe eine … Statur gehabt und sei schätzungsweise 30-40 Jahre alt gewesen. Die Haare des Mannes seien nicht ganz … gewesen. Er habe ein helles, türkisblaues Hemd und dunkle Shorts getragen. Außerdem habe er seitlich am Oberkörper eine Tasche bzw. einen Rucksack in einem Farbton mit sich geführt.
f) Nach den Bekundungen der Anwohnerin sei der von ihr beobachtete Mann über groß, … und von europäischer Erscheinung gewesen. Er habe etwas längere Haare gehabt. Die Frisur des Mannes entspreche derjenigen des Angeklagten auf dem Farbfoto des Streckbriefs der Polizei, welches die Kammer mit der Zeugin in Augenschein nahm. Ihrer Erinnerung nach sei der Mann mit einem blauen Oberteil und einer dunkleren kurzen Hose bekleidet gewesen. Außerdem habe er einen … Rucksack seitlich am Oberkörper getragen.
g) Das Schwurgericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeuginnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, zumal sich diese in den wesentlichen Punkten decken.
Ferner geht die Kammer angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen den Schreien einer Frau, dem Auffindeort der Geschädigten und den Beobachtungen der genannten Zeuginnen davon aus, dass es sich bei dem von ihnen beschriebenen Mann um den Täter handelt.
Die Personenbeschreibungen der Zeuginnen … und … lassen sich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten vor der Tat, wie es auf den in Augenschein genommenen Fotografien aus seiner Wohnung dokumentiert ist, in Einklang bringen. Auch die Altersschätzungen der Zeuginnen sprechen nicht gegen die Annahme, dass es sich bei dem von ihnen beobachteten Mann um den Angeklagten handelte. Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … legte ergänzend dar, dass bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten am … eine Körpergröße von … und ein Körpergewicht von … kg festgestellt worden seien.
6. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Angeklagten noch am Nachmittag des Tattages Kleidungsstücke sowie eine Umhängetasche aufgefunden, welche sich mit den Täterbeschreibungen der unter Ziffer 5 genannten Zeuginnen vereinbaren lassen. An den Kleidungsstücken, an der Umhängetasche und an dem Bett in der Wohnung fanden sich darüber hinaus Blutspuren der Geschädigten.
a) Der Spurensicherungsbeamtin KHKin S… zufolge seien am Nachmittag des Tattages in der Wohnung des Angeklagten in der …straße … offensichtlich blutbehaftete Kleidungsstücke sichergestellt worden.
Auf einem Campingbett im Wohn- und Schlafraum habe zum einen ein hellblaues kurzärmeliges Poloshirt gelegen. Von der Blutantragung auf der Vorderseite des rechten Ärmels sei Spur 5.1.2.02, von der Blutantragung auf der rechten Brustseite Spur 5.1.2.04 gesichert worden.
Des Weiteren sei auf dem Campingbett eine kurze Hose sichergestellt worden. Von den darauf befindlichen Blutantragungen seien unter anderem die Spuren 5.1.4.3 (Vorderseite, Hosenbein rechts, unterer Saum), 5.1.4.8 (Rückseite, Hosenbein links, Außennaht, unter Seitentascheneingriff) und 5.1.4.11 (Rückseite, Hosenbein links, unter Zusatztasche) gesichert worden.
Auf dem Kopfkissen des Bettes im Wohn- und Schlafraum habe eine Umhängetasche der Marke „E…“ mit offensichtlichen Blutantragungen gelegen. Das humanbiologische Material an den Blutantragungen sei durch einen DNA-Abrieb gesichert worden (Spur 5.1.8.01).
Schließlich sei auch noch am Bettlaken auf der Längsseite des Bettes eine offensichtliche Blutantragung festgestellt worden, von welcher der DNA-Abrieb 5.1.0.02 stamme.
Die Strafkammer nahm die Lichtbilder aus der Wohnung des Angeklagten, welche die Kleidungsstücke, die Umhängetasche und die Spur am Bettlaken zeigen, in Augenschein.
b) Die DNA-Sachverständige Dr. … führte überzeugend aus, dass sie auch diese Spuren einer Typisierung mit siebzehn autosomalen PCR-Systemen unterzogen habe.
Für die Blutspur 5.1.2.02 habe die durchgeführte Typisierung ein Merkmalmuster ergeben, das sich auf eine einzige weibliche Verursacherin zurückführen lasse und vollständig mit den DNA-Merkmalen der am … im Institut für Rechtsmedizin der Universität … obduzierten weiblichen Person … übereinstimme. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den genannten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Somit stamme das Blut an Spur 5.1.2.02 ohne vernünftigen Zweifel von der genannten weiblichen Person.
Für die Blutspuren 5.1.0.02, 5.1.2.04 und 5.1.8.01 habe die durchgeführte Typisierung jeweils Merkmalmischungen ergeben, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen ließen. Aus den Mischungen ließen sich die Merkmale einer weiblichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der am … im Institut für Rechtsmedizin der Universität … obduzierten weiblichen Person … übereinstimmten. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den genannten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Somit stamme die Hauptkomponente der Merkmalmischungen an den Blutspuren 5.1.0.02, 5.1.2.04 und 5.1.8.01 ohne vernünftigen Zweifel von der genannten weiblichen Person. Bei Blutspur 5.1.0.02 sei unter Einbeziehung der Zusatzbanden im System D16S539 auch die männliche Person, von welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … stamme, als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht auszuschließen. Die in den Merkmalmischungen der Blutspuren 5.1.2.04 und 5.1.8.01 reproduzierbar dargestellten weiteren DNA-Merkmale stimmten vollständig mit den DNA-Merkmalen der männlichen Person überein, von welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … genommen worden sei.
Für die Blutspuren 5.1.4.3, 5.1.4.8 und 5.1.4.11 habe die durchgeführte Typisierung jeweils Merkmalmischungen ergeben, die sich auf mindestens zwei bzw. drei Verursacher zurückführen ließen. Aus diesen Mischungen ließen sich die Merkmale einer weiblichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der am … im Institut für Rechtsmedizin der Universität … obduzierten weiblichen Person … übereinstimmten. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige nur eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen zufällig das mit den genannten Systemen dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Somit stamme die Hauptkomponente der Merkmalmischungen an den Blutspuren 5.1.4.3, 5.1.4.8 und 5.1.4.11 ohne vernünftigen Zweifel von der genannten weiblichen Person.
Die darüber hinaus in den Merkmalmischungen reproduzierbar dargestellten DNA-Merkmale stimmten vollständig bzw. fast vollständig mit den DNA-Merkmalen der männlichen Person überein, von welcher der Mundschleimhautabstrich DAD … stamme.
c) Das Schwurgericht ist angesichts dieser Ergebnisse überzeugt, dass sich an dem Poloshirt, der kurzen Hose, der Umhängetasche und dem Bettlaken aus der Wohnung des Angeklagten Blutspuren der Geschädigten befinden.
Die Kleidungsstücke und die Umhängetasche sind dem Angeklagten zuzuordnen. Sie befanden sich in seiner Wohnung. Die humangenetische Untersuchung erbrachte außerdem Hinweise auf einen körperlichen Kontakt des Angeklagten mit den sichergestellten Gegenständen.
Dass das Blut der Geschädigten bei anderer Gelegenheit als bei der Tatbegehung an Kleidungsstücke und Umhängetasche des Angeklagten und durch mittelbare Übertragung an dessen Bettlaken gelangt sein könnte, schließt das Schwurgericht aus. Die Kleidungsstücke und die Umhängetasche passen zu den Täterbeschreibungen, welche die unter Ziffer 5 genannten Zeuginnen abgegeben haben. Auch war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten seit Jahren beendet. Z. mied seither jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten.
7. Der Angeklagte hatte ein Tatmotiv.
Er akzeptierte die Trennungsentscheidung der Geschädigten aus dem Jahr nach wie vor nicht. Daher suchte er über Jahre beharrlich den Kontakt zu Z. und stellte ihr nach, um sie zu einer weiteren Aussprache zu drängen. Die Geschädigte indes wünschte keinen Kontakt mehr und war auch zu keiner weiteren Aussprache bereit (s. oben Ziff. III. 5.-8.). Sie hatte schon zum zweiten Mal Strafanzeige wegen Nachstellung gegen den Angeklagten erstattet, weswegen sich dieser am … – … Tage nach der Tat – vor dem Amtsgericht … hätte verantworten müssen (s. oben Ziff. III.8.i) bis k) sowie 11.c)).
Der Angeklagte war wütend und verärgert darüber, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte und zu keiner weiteren Aussprache bereit war. Darüber hinaus war der Angeklagte wütend auf die Geschädigte, weil sie erneut Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und er sich deswegen am … vor dem Amtsgericht … hätte verantworten müssen.
Der Angeklagte wollte die Geschädigte hierfür abstrafen.
Die … und … Persönlichkeitszüge des Angeklagten (s. oben Buchstabe A) III.) sprechen ebenfalls für eine derartige Tatmotivation.
8. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Begehung der Tat.
a) Dass sich der in … wohnhafte Angeklagte auch zur Tatzeit im Stadtgebiet aufhielt, ergibt sich aus den nachfolgend genannten Beweisergebnissen und Erwägungen.
Der Angeklagte hatte für die Woche vom … bis zum …, in welche die Tat fiel, zwar Urlaub genommen. Für diese Tage hatte er bereits im eine wöchige … in den … organisiert, an der unter anderem sein Freund … teilnehmen sollte. Etwa … Tage vor dem geplanten Beginn sagte der Angeklagte jedoch die … gegenüber dem Zeugen mit dem bewusst wahrheitswidrigen Argument ab, er sei an seiner Arbeitsstelle unabkömmlich (s. oben Ziff. III. 11. a) und b)).
Der Angeklagte hatte einen nachvollziehbaren Grund, trotz Urlaubs in … zu bleiben. Am sollte vor dem Amtsgericht … ein neuerliches Strafverfahren gegen ihn wegen Nachstellung zum Nachteil der Geschädigten stattfinden (Az.: …; s. oben Ziff. III.8.i) bis k) sowie 11.c)). Das Verlegungsgesuch des Angeklagten vom … hatte der zuständige Strafrichter abgelehnt (s. oben Ziff. III. 11. c)).
Die Beweisaufnahme hat auch sonst keine Hinweise darauf erbracht, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in … aufgehalten hätte.
b) Ein Alibi für die Tatzeit am … gegen … Uhr ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Laut KHK P… sei der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Laptop am Tattag um Uhr in den Ruhezustand versetzt und bis zur Wohnungsdurchsuchung nicht mehr in Betrieb genommen worden.
9. Hinweise auf einen anderen Täter erbrachte die umfangreiche Beweisaufnahme nicht.
a) Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis der Geschädigten sowie aus ihrem Arbeitsumfeld belegen, dass diese außer dem Angeklagten keine Feinde hatte. Die Geschädigte wurde von den Umfeldzeugen durchweg als hilfsbereit, liebenswürdig, aufgeschlossen und kollegial beschrieben.
Die umfangreiche Beweisaufnahme erbrachte auch sonst keine Hinweise auf eine andere Person, welche ebenfalls ein Motiv für die Tötung von Z. gehabt hätte.
b) Anhaltspunkte für ein Raub- oder Sexualdelikt oder eine Personenverwechslung durch den Täter liegen ebenfalls nicht vor.
Die Spurensicherungsbeamtin KHKin S… berichtete, dass im Eingangsbereich des A. Straße … die Handtasche der Geschädigten auf dem Boden gestanden habe. Die Handtasche habe unter anderem deren Geldbeutel und Mobiltelefon enthalten.
Aus dem Bekleidungszustand der Geschädigten hätten sich auch keine Hinweise auf eine sexuell motivierte Tötung ergeben.
Die Licht- und Sichtverhältnisse am Tatort seien zur Tatzeit, einem … tag, sehr gut gewesen. Für eine Verwechslung liegen keine tatsachenfundierten Anhaltspunkte vor.
10. Der Angeklagte war schon kurze Zeit nach der Tat flüchtig.
a) Der Täter war, wie er bemerkt hatte, von mehreren Zeugen auf seiner Flucht vom Tatort gesehen worden (s. oben Ziffer 5.). Die Zeugin … berichtete in diesem Zusammenhang, dass sie ihn sogar persönlich angesprochen habe. Sie habe ihm sinngemäß hinterhergerufen „Hey, was soll das?“ Der Mann habe daraufhin kurz innegehalten, sei dann aber ganz normal weitergegangen.
b) Der Zeuge PHM W… berichtete glaubhaft, dass er am Tattag bereits gegen … Uhr zusammen mit fünf weiteren Kollegen Stellung am Wohnanwesen des Angeklagten bezogen habe. Die Wohnungstür sei dann von Spezialkräften gewaltsam geöffnet worden. Hinweise auf den Verbleib des Angeklagten hätten sich weder bei der Observation der Wohnung noch bei deren Durchsuchung ergeben. Auf dem Fußboden im Flur und im Waschbecken im Bad seien augenscheinlich frische Blutanhaftungen festgestellt worden.
Die von den Blutspuren in der Wohnung des Angeklagten gefertigten Lichtbilder nahm das Schwurgericht in Augenschein.
c) Der Zeuge KHK H… bekundete, dass im Wohn- und Schlafbereich der Wohnung des Angeklagten drei Stapelkisten auf einem Campingbett abgestellt gewesen seien, die jemand in offensichtlicher Eile aus dem dahinter stehenden Regal gezogen habe. An den Kisten, in denen sich Kleidungsstücke befunden hätten, seien im Griffbereich ebenfalls Blutantragungen zu erkennen gewesen.
Die Lichtbilder vom Zustand der Wohnung, welche die Beschreibung des Zeugen KHK H bestätigen, wurden in Augenschein genommen.
d) Die Zeugen … und …, allesamt Arbeitskollegen des Angeklagten, gaben übereinstimmend an, dass dieser nach seinem Erholungsurlaub unentschuldigt nicht wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen sei.
e) Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK H… schilderte, dass fast … Monate lang mit offenen und verdeckten Maßnahmen nach dem Angeklagten gefahndet worden sei. Am sei auch ein Europäischer Haftbefehl ergangen. Dieser habe schließlich zur Festnahme des Angeklagten in … am … geführt.
Das Schwurgericht hat die festgestellten Beweisanzeichen einer Gesamtwürdigung unterzogen und hierdurch die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte X… Y… seine frühere Lebensgefährtin Z. getötet hat.
Der Spurenbefund am Tatort und in der Wohnung des Angeklagten stellt schon für sich genommen ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft dar. An der Tatwaffe und auf dem Fluchtweg des Täters fanden sich DNA-Spuren des Angeklagten. Auf Kleidungsstücken, an einer Umhängetasche und am Bettlaken in der Wohnung des Angeklagten wurden Blutspuren der Geschädigten festgestellt.
Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten wird durch die weiteren Indizien noch untermauert. Die vorliegenden Beschreibungen einer tatverdächtigen Person passen auf den Angeklagten. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Angeklagten K. sowie eine Umhängetasche aufgefunden, welche sich mit den Beschreibungen vereinbaren lassen. An den Kleidungsstücken, der Umhängetasche und an dem Bett in der Wohnung fanden sich darüber hinaus Blutspuren der Geschädigten. Allein der Angeklagte hatte ein Tatmotiv und begab sich unmittelbar nach der Tat auf die Flucht. Nach seiner Festnahme tätigte er eine Reihe spontaner Äußerungen, welche ebenfalls als Hinweis auf seine Täterschaft zu werten sind.
In ihrer Gesamtheit weisen die Beweisanzeichen eindeutig auf die Täterschaft des Angeklagten hin und schließen sich wie ein Ring um den festgestellten Geschehensablauf. Die einzelnen Beweisanzeichen sind dabei in ihrem Bestand und in ihrer Aussagekraft voneinander unabhängig. Sie lassen angesichts ihrer Zahl und Geschlossenheit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen mehr zu.
V. Tathergang
1. Die Tatzeit am … gegen … Uhr ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen und in Verbindung mit den festgestellten Notrufen. KHK K… zufolge sei der erste Notruf in dieser Sache – der Anruf der Zeugin … beim Feuerwehrrettungsdienst – um Uhr eingegangen. Gemäß den Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK H sei unmittelbar darauf, um … Uhr, der Notruf der Zeugin … bei der Einsatzzentrale der Polizei eingegangen. Die Zeugin … gab in diesem Zusammenhang ergänzend an, dass sie etwa Minuten, nachdem sie die Schreie gehört habe, einen Notruf abgesetzt habe.
2. Die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar vor und nach der Tat entnimmt das Schwurgericht den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen … und …, die sich zur Tatzeit alle … in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielten.
a) Die Zeugin …, eine im … haus wohnende Nachbarin der Geschädigten, schilderte, dass sie diese unmittelbar vor der Tat gesehen habe. Sie, die Zeugin, sei auf die Geschädigte aufmerksam geworden, als diese gerade dabei gewesen sei, ins Haus zu gehen. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass es die Geschädigte eilig gehabt habe, daher habe sie davon abgesehen, die Geschädigte anzusprechen. Sie, die Zeugin, habe dann das … haus, in welchem sie selbst wohne, betreten und sei zu Fuß die Treppe nach oben gegangen. Als sie im … Obergeschoß gewesen sei, habe sie laute Schreie gehört. Dies sei etwa bis Minuten nachdem die Geschädigte das Anwesen … Straße … betreten habe gewesen. Als sie selbst im … Obergeschoß gewesen sei, sei sie aufgrund der lauten Schreie zurückgegangen und direkt zum Anwesen … Straße … gelaufen. Der Zeuge sei bereits bei der Geschädigten gewesen und habe der Geschädigten die Wunden abgedrückt. Alles sei voll Blut gewesen.
b) Die Zeugin …, eine Bewohnerin des … blocks, erläuterte, dass sie wenige Augenblicke vor der Tat einen Mann vor der Haustüre des Anwesens in der … Straße bemerkt habe. Sie selbst sei gerade mit dem Fahrrad vom Einkaufen zurückgekehrt. Der Mann sei vor der Haustüre gestanden und habe eine Bewegung gemacht, als ob er einen Schlüssel aus der Tasche ziehen würde. Sie, die Zeugin, habe ihr Fahrrad abgestellt, dieses abgesperrt und ihre Einkäufe aus dem Korb gehoben, als sie laute Schreie einer Frau gehört habe. Daraufhin habe sie wieder in Richtung des Anwesens in der … Straße gesehen. Zunächst habe sie niemanden vor der Haustüre stehen sehen. Dann, als es bereits wieder still gewesen sei, sei ein … Mädchen (Anmerkung: die Zeugin …, vgl. sogleich unter c)) ganz starr vor der Haustüre gestanden. Im weiteren Verlauf sei der Mann, den sie zuvor noch vor der Haustüre habe stehen sehen, aus dem Haus herausgekommen und weggegangen. Zwischen dem Zeitpunkt, als ihr der Mann vor der Haustüre aufgefallen sei, und den Schreien seien etwa … Sekunden bis Minute vergangen. Sie selbst sei dann zum Hauseingang der … Straße … gelaufen. Dort habe sie die Geschädigte rechts auf dem Treppenabsatz liegen sehen. Alles sei voll Blut gewesen.
c) Die Zeugin …, eine Nachbarin der Geschädigten, berichtete, dass sie gerade auf dem Heimweg von der … gewesen sei. Als sie sich ihrem Wohnhaus in der Straße … genähert habe, habe sie laute Schreie vernommen. Als sie ein paar Meter vor der Haustüre angekommen sei, sei es still gewesen. Sie habe dann durch die Glaselemente in der Haustüre viel Blut gesehen; links in der Ecke vor der Kellertüre sei eine Person schräg an der Wand gelehnt. Sie, die Zeugin, sei geschockt gewesen. Noch während sie da gestanden sei und bereits den Hausschlüssel in der Hand gehalten habe, sei ein Mann aus dem Haus gekommen und an ihr vorbei gegangen. Sie habe sich zunächst noch gewundert, warum der Mann weggegangen sei und der verletzten Frau nicht geholfen habe. Der Mann habe leise zu sich selbst gesagt: „Schnell weg hier“. Nachdem sie dann die Haustüre aufgesperrt und das Treppenhaus betreten hätte, habe sie die Geschädigte mit dem Oberkörper auf den untersten Treppenstufen liegen sehen; deren Beine seien noch auf dem Boden im Eingangsbereich gelegen. Ein … Mann (Anmerkung: der Zeuge …) habe unmittelbar nach ihr das Haus betreten und der Geschädigten, die nur noch wenige Augenblicke bei Bewusstsein gewesen sei, Erste Hilfe geleistet.
d) Aus diesen Angaben der drei vorgenannten Zeuginnen ergibt sich, dass die Geschädigte unmittelbar vor der Tat ihr Wohnanwesen betrat, dass ihr der Angeklagte wenige Augenblicke später in das Anwesen folgte, dass er im weiteren Verlauf begann, auf die Geschädigte einzustechen, und unmittelbar nach der Tat den Tatort wieder verließ. Hierfür stand ihm ein Zeitfenster von etwa … Minute zur Verfügung.
3. Dass der Angeklagte verschiedene Stalkingutensilien in seiner … Umhängetasche mit sich führte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK H…, der darlegte, dass in der Wohnung des Angeklagten eine … Herrenumhängetasche der Marke „E“ aufgefunden worden sei (vgl. dazu oben Ziffer IV. 6. a)). In dieser Umhängetasche hätten sich unter anderem Einweggummihandschuhe, einige Tuben Sekundenkleber, ein in Keilform mehrfach gefaltetes Stück Papier, eine weiße, kantige Karte aus Hartplastik und ein Monocularfernglas befunden. Darüber hinaus habe sich laut KHK H in der rechten Hosentasche der …, blutverschmierten Shorts, die in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden seien, eine rote Plastikkarte befunden. Die beiden Plastikkarten seien typischerweise dafür geeignet, Türen zu öffnen.
Die von diesen Gegenständen gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.
4. Dass die Geschädigte unmittelbar vor der Tat ihr Wohnanwesen betrat, um ihr Fahrrad aus dem Keller zu holen, ergibt sich für die Kammer aus folgenden Umständen.
a) Im Eingangsbereich des Anwesens in der … Straße … wurde ein … Fahrradhelm aufgefunden; er lag auf der zweiten Treppenstufe des Treppenaufgangs, unmittelbar oberhalb der großen Blutlachen in diesem Bereich.
Die vom Tatort gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.
In diesem Zusammenhang äußerte auch die Zeugin …, dass ihr im Treppenhaus ein Fahrradhelm aufgefallen sei, der auf den Treppenstufen hinter dem Kopf der Geschädigten gelegen sei.
b) Dass die Geschädigte beim Fahrradfahren immer einen Fahrradhelm trug, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen … und ….
c) Die Zeugen … und … schilderten, dass die Geschädigte in der Zeit vor der Tat Angst vor Manipulationen an ihrem Fahrrad gehabt habe; sie habe dieses daher nicht mehr wie früher an öffentlich zugänglichen Fahrradständern geparkt. Vielmehr habe sie ihr Fahrrad im Kellerbereich des Wohnanwesens abgestellt.
d) Laut KHK P. sei im Kellerbereich des Wohnanwesens der Geschädigten ein Damenfahrrad aufgefunden worden. Weitere Fahrräder hätten sich nicht im Keller befunden.
Die von KHK P. von diesem Damenfahrrad gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.
Die Zeugin … gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass es sich bei diesem Fahrrad um das der Geschädigten gehandelt habe.
e) Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte unmittelbar vor der Tat das Haus betrat, um ihr Fahrrad aus dem Keller zu holen.
5. Dass der Angeklagte das Tatmesser am Tatort zurückließ, ergibt sich aus den Angaben der nachfolgend genannten Zeugen.
a) Die unmittelbar nach der Tat hinzugekommenen Zeugen … und … berichteten übereinstimmend, dass (von der Haustüre aus gesehen) links in der Ecke, unmittelbar vor der Türe zum Kellerabgang, ein Messer am Boden gelegen habe. Sie hätten das Messer nicht angefasst.
b) Auch der Erstzugriffsbeamte PHM T… sowie die beiden Kriminalbeamten des Kriminaldauerdienstes, KOK P… und KOK B…, gaben an, dass bei ihrem Eintreffen das Messer links vor dem Abgang zum Keller bzw. im unmittelbaren Nahbereich der Geschädigten gelegen sei. Sie hätten die Lage des Messers nicht verändert.
Die von KOK P… am Tatort gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Die von den Zeugen beschriebene Lage des Messers deckt sich mit der fotografisch dokumentierten Auffindesituation. Das Messer lag am Rande einer großen Blutlache und wies selbst deutlich erkennbare Blutanhaftungen auf.
c) Das Schwurgericht verschaffte sich einen Eindruck von der Tatwaffe, indem es das am Tatort aufgefundene Messer in Augenschein nahm. Es handelt sich um ein insgesamt 23,5 cm langes Messer mit glattem Schliff; die Klinge weist eine Länge von 11,5 cm auf.
6. Dass der Angeklagte mindestens 18 Mal mit dem Messer auf die Geschädigte einstach und dass zwei dieser Stichverletzungen unabhängig voneinander für die Geschädigte tödlich waren, ergibt sich aus den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ….
a) Prof. Dr. … erläuterte zunächst, dass die Obduktion der Leiche von Z. am … um Uhr durchgeführt worden sei. Die anlässlich der Leichenöffnung gefertigten Lichtbilder nahm die Strafkammer in Augenschein.
Anlässlich der Obduktion seien folgende wesentliche Verletzungen festgestellt worden:
aa) An der rechten Halsseite, zwischen 139 und 144 cm oberhalb der Fersensohle und zwischen 4 und 12 cm rechts der Mittellinie, habe sich eine etwas über 10 cm tiefe Einstichstelle gefunden, die eine Länge von etwa 7 cm aufgewiesen habe. Durch den Stich sei der Vagusnerv vollständig durchsetzt worden. Der rechte Kopfnickermuskel sei im unteren Drittel nahezu längsgespalten; der rechte Schulterblatt-Zungenmuskel sei vollständig durchtrennt worden. In der Tiefe sei durch diese Stichverletzung die rechte große Halsvene vollständig quer durchtrennt worden; die rechte Halsschlagader sei teildurchtrennt worden. Der Stich habe bis in den ersten Brustwirbelkörper gereicht, welcher gekerbt worden sei. Durch diese Verletzung habe die Geschädigte einen massiven Blutverlust erlitten. Eine derartige Verletzung sei nicht überlebbar.
bb) Im Bereich der linken Brust, im gedachten äußeren Rand der linken Brustdrüse, 125 cm oberhalb der Fersensohle und zwischen 6 und 8 cm links der Mittellinie, habe sich eine etwa 2,2 cm lange Einstichstelle befunden. Diese Stichverletzung habe etwa 12 cm in die Tiefe sondiert werden können. Durch diesen Einstich seien die linke Brusthöhle eröffnet und die linke vordere Brustwand sowie der linke Lungenoberlappen durchsetzt worden. Sodann sei der Stich in den Herzbeutel und die Herzspitze eingetreten und habe sowohl die rechte als auch die linke Herzkammer eröffnet. Diese Verletzung habe zur Entstehung einer sog. Blutbrust (350 ml) geführt und sei – unabhängig vor der vorgenannten Verletzung am Hals – nicht überlebbar gewesen.
cc) Darüber hinaus habe der Leichnam der Geschädigten am rechten Rippenbogen, 116 cm oberhalb der Fersensohle und zwischen 4 und 6 cm rechts der Mittellinie, eine etwa 2,1 cm lange eine Einstichstelle aufgewiesen. Dieser Einstich habe den knorpeligen Ansatz der 6. Rippe am Rippenbogen durchtrennt und sodann die Brusthöhle und im weiteren Verlauf die Leber 4 cm breit eröffnet.
dd) Insgesamt habe der Leichnam der Geschädigten 21 Hautdurchtrennungen aufgewiesen, wobei es sich in drei Fällen um Durchstichverletzungen (im linken Rumpfbereich sowie am rechten und linken Arm) gehandelt habe, so dass 18 Verletzungshandlungen festzustellen seien, die den Körper der Geschädigten getroffen hätten. Sämtliche Verletzungen lägen im Bereich der rechten Halsseite, des Brustkorbs, der linken Brustwand sowie beider Unterarme. Mehrere der Stiche im Bereich des Brustkorbes seien an knöchernen Strukturen abgeglitten.
An der Körperrückseite habe die Geschädigte keine Stichverletzungen aufgewiesen.
b) Das am Tatort aufgefundene Messer komme als Stichwerkzeug für alle festzustellenden Verletzungen in Betracht.
c) Die Stiche seien mit erheblicher Wucht geführt worden. Bei mehreren Stichen hätte zunächst das von der Geschädigten getragene T-Shirt (sowie zum Teil der Büstenhalter) durchdrungen und dann der Widerstand der lederartigen menschlichen Haut überwunden werden müssen. Darüber hinaus seien Teile der Rippen durchsetzt und gekerbt worden.
d) Die festgestellten Verletzungen seien mit einer Vorfallszeit am … gegen … Uhr vereinbar.
e) Z. sei durch Verbluten nach innen in die linke Brusthöhle aus einem Bruststich links mit Eröffnung des rechten wie linken Herzens sowie nach außen aus einer Hals-Stich-Schnitt-Verletzung rechts mit Teildurchtrennung der Halsschlagader und vollständiger Durchtrennung der großen Halsvene auf nicht natürliche Weise verstorben. Die Verletzungen seien nur wenige Minuten überlebbar gewesen.
f) Aus dem körperlichen Zustand der Geschädigten vor der Tat habe sich kein konkurrierender Faktor für einen Tod durch Verbluten nach innen und außen ergeben.
Hinweise für eine wesentliche (akute) vorbestehende Erkrankung hätten sich bei der Leichenöffnung nicht ergeben. Zwar sei im Rahmen der Obduktion erkennbar gewesen, dass die Geschädigte in der Vergangenheit wegen … operiert worden sei. Bei der Leichenöffnung hätten aber keine … aufgefunden werden können. Die in der Vergangenheit behandelte erkrankung habe damit keinen Einfluss auf die Todesursache gehabt.
Der toxikologische Befund sei ebenfalls ohne Einfluss auf den Todeseintritt gewesen. Insbesondere eine Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen habe nicht nachgewiesen werden können. Ausweislich des verlesenen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom … sei im Oberschenkelvenenblut der Getöteten eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,01 Promille festgestellt worden. Es habe damit keine Alkoholbeeinflussung vorgelegen.
g) Anhand der rechtsmedizinischen Untersuchung der Leiche der Geschädigten sowie der am Tatort aufgefundenen Blutspuren könnten keine weiteren Aussagen zur Situation zu Beginn des Messerangriffs getroffen werden. Insbesondere könne keine Aussage zur Reihenfolge der Stichverletzungen gemacht werden.
h) Das Schwurgericht macht sich die Ausführungen von Prof. Dr. … in vollem Umfang zu Eigen. Der gerichtsbekannt erfahrene und zuverlässige Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Die Ergebnisse seiner Begutachtung stellte er in anschaulicher und überzeugender Weise dar.
7. Der Zeuge … berichtete, dass er sofort, nachdem eine … Frau (Anmerkung: die Zeugin …) die Haustüre zum Anwesen in der … Straße … aufgesperrt habe, damit begonnen habe, die Blutungen der Geschädigten zu stillen. Er habe als erstes versucht, die stark blutende Wunde am Hals der Geschädigten abzudrücken; hierzu habe er sein Hemd ausgezogen und dieses der Geschädigten auf die Halswunde gedrückt. Währenddessen sei ihm eine weitere blutende Wunde am Bauch der Geschädigten aufgefallen. Er habe sich neben die Geschädigte gesetzt und versucht, diese zweite Blutungsquelle mit seinem Knie abzudrücken. Die Geschädigte habe zwar noch geatmet bzw. geröchelt, sie habe aber innerhalb von … bis … Sekunden die Augen verdreht.
Es habe nur etwa 4 Minuten gedauert, bis die Rettungskräfte eingetroffen seien. Diese hätten die Geschädigte vor die Haustüre getragen und dort die Rettungsmaßnahmen fortgesetzt. Der Zustand der Geschädigten habe sich aber schnell verschlechtert; nach maximal 2 Minuten hätten die Rettungskräfte ihre Maßnahmen eingestellt; er habe die Rettungskräfte noch sagen hören: „jetzt ist sie tot“.
Auch die Zeuginnen … und … berichteten, dass der Zeuge … der Geschädigten beherzt Erste Hilfe geleistet habe. Ihre Angaben decken sich mit den Schilderungen des Zeugen ….
8. Das Schwurgericht verschaffte sich einen Eindruck von der Tatörtlichkeit, indem es den von der Spurensicherungsbeamtin KHKin S… erstellten und erläuterten Tatortbefundbericht in Augenschein nahm.
VI. Nachtatgeschehen
1. Zur Flucht des Angeklagten siehe oben unter Ziffer IV. 10.
2. Dass sich der Angeklagte bei der Tat selbst verletzte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin …, aus der Spurenlage im Bereich des Tatortes sowie aus den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ….
a) Die Zeugin …, die sich zur Tatzeit in ihrer Wohnung im … Wohnblock (… Straße …) aufhielt (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer IV. 5. c)), berichtete, dass sie aus dem Fenster gesehen habe, nachdem sie die Schreie einer Frau gehört habe; aufgrund der Schreie sei ihr klar gewesen, dass etwas Schlimmes passiert sei. Draußen, direkt unter ihrem Fenster, sei ein Mann vorbeigegangen, der Blut an mindestens einer seiner Hände gehabt habe. Der Mann habe seine rechte Hand mit seiner linken Hand gehalten.
b) Dass sich der Angeklagte bei der Tat selbst verletzte, ergibt sich zudem aus der Spurenlage (vgl. dazu oben unter Ziffer IV. 3.). Im Bereich des Fußweges im Hof des Tatortanwesens in der … Str. … zur … Straße hin fanden sich Bluttropfen des Angeklagten.
c) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … erläuterte in nachvollziehbarer Weise das körperliche Zustandsbild des Angeklagten etwa … Monate nach der Tat (vgl. dazu oben unter Ziffer IV. 4.).
Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten sich folgende wesentliche Befunde feststellen lassen:
Neben einigen hellen Narben am rechten Unterarm, am rechten Handgelenk und am rechten Zeigefinger habe der Angeklagte
– eine 4 cm lange grau-rose Narbe beugeseitig am linken Unterarm sowie
– 1,5 cm lange, linienartige sowie parallel angeordnete kleinfleckige grau-rosa Narben am rechten Handrücken in Verlängerung des Daumens
aufgewiesen.
Die festgestellten grau-rosa Narben am linken Unterarm sowie am rechten Handgelenk könnten dem Ereigniszeitpunkt am … problemlos zugeordnet werden und gingen auf die Einwirkung scharfer Gewalt zurück. Vor allem bei der Verletzung am linken Unterarm sei ein deutlicher Blutverlust zu erwarten. Die im Bereich des Tatorts aufgefundenen Tropfenspuren seien damit zwanglos zu erklären. Das Tatmesser sei auch geeignet, derartige Verletzungen zu verursachen. Dass sich der Täter bei dem gegenständlichen Vorfall – einem sehr dynamischen Geschehen – mit dem Messer selbst verletzt habe, sei aus rechtsmedizinischer Sicht gut nachvollziehbar.
Die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Angeklagten gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.
d) Schließlich wies das Fahrrad des Angeklagten massive Blutantragungen auf (s. dazu oben unter Ziffer IV. 4. b) und c)).
VII. Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. …, des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. und des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. …
1. Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … erläuterte die erhobenen toxikologischen Befunde. Die chemisch-toxikologische Analyse der vom Angeklagten am … um Uhr abgegebenen Urinprobe habe lediglich einen Hinweis auf die Aufnahme von … erbracht. Dieser Nachweis sei durch die Einnahme des Medikaments … zeitnah zur Probennahme, wie von KHK H mitgeteilt, erklärbar.
Die Einnahme von … habe keinerlei Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Im Übrigen sei die lange Zeitspanne von etwa … Monaten zwischen Vorfallszeitraum und Probennahme zu berücksichtigen. Nach dieser Zeit seien fast alle im Vorfallszeitraum aufgenommenen Substanzen auch im Urin nicht mehr nachweisbar, da diese bereits aus dem Körper ausgeschieden seien. Der Befund sei damit nicht repräsentativ für den Vorfallszeitraum. Auch von der Untersuchung einer Blutprobe seien keine über den Urinbefund hinausgehenden Ergebnisse zu erwarten gewesen.
Das Schwurgericht folgt dem rechtsmedizinischen Sachverständigen auch hier. Prof. Dr. ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, seine Ausführungen waren plausibel und leuchteten ohne weiteres ein.
2. Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. … erläuterte die Befunde, die sich aus einer Untersuchung einer dem Angeklagten am … entnommenen Haarprobe ergeben hätten.
Die Haarprobe habe eine Gesamtlänge von … cm aufgewiesen; es habe sich um … haare gehandelt. Bei … haaren sei zu berücksichtigen, dass diese etwa … Jahr lang wüchsen und dann … Jahr, ohne zu wachsen, in den Haarwurzeln verblieben bis sie ausfielen. Damit habe im vorliegenden Fall ein Zeitraum von mindestens … Monaten vor der Haarprobenentnahme überprüft werden können. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten Spuren von … nachgewiesen werden können. Die Konzentration sei so gering gewesen, dass kein Zahlenwert angegeben werden könne. Im Vergleich zu anderen positiven Fällen liege die Konzentration an … im sehr niedrigen Bereich. In Ausnahmefällen könne auch allein durch den Kontakt mit … in die Haare gelangen; dies sei bei einem Nachweis in den … haaren allerdings unwahrscheinlich.
Darüber hinaus sei zur Abschätzung des Alkoholkonsums ein Teil der Haarprobe auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester untersucht worden. Die Analyse auf Ethylglucuronid sei negativ verlaufen; im Übrigen hätten folgende Konzentrationen ermittelt werden können: ng/mg Fettsäureethylester und … ng/mg Ethylpalmitat. Die gewonnenen Werte sprächen grundsätzlich für einen moderaten Alkoholkonsum. Berücksichtige man allerdings das negative Ergebnis der Analyse auf Ethylglucuronid, so sei bei einer Gesamtschau der Ergebnisse am ehesten davon auszugehen, dass vor … Monaten ein … Konsum vorgelegen habe, der dann … oder … eingestellt worden sei. Hinweise auf einen exzessiven Alkoholkonsum lägen nicht vor.
Konkrete Rückschlüsse auf eine etwaige Alkoholisierung am Vorfallstag (…) könnten aus den anhand der Untersuchungen gewonnenen Ergebnissen nicht gezogen werden.
Die Strafkammer macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … in vollem Umfang zu Eigen.
3. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. … kam unter Einbeziehung der Teilgutachten von Prof. Dr. … und Prof. Dr. …, welche er in allen Punkten für zutreffend erachtete, zu der Einschätzung, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen habe.
a) Prof. Dr. … schloss zunächst das Eingangsmerkmal einer überdauernden krankhaften seelischen Störung aus.
aa) Für eine psychiatrische Erkrankung des Angeklagten, etwa eine Psychose oder hirnorganische Schädigung, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.
bb) Die Zeugen … und … hätten berichtet, dass sie den Angeklagten noch am … im Büro gesehen hätten; eine deutliche Verstimmung des Angeklagten sei keinem dieser Zeugen aufgefallen. Der Zeuge … habe den Abend des gemeinsam mit dem Angeklagten verbracht. Sie hätten sich in einem … getroffen, anschließend habe der Zeuge beim Angeklagten übernachtet. Der Zeuge habe geschildert, dass der Angeklagte „wie sonst auch“ gewesen sei. … Der Angeklagte sei bis zu seinem Urlaub zur Arbeit gegangen und habe sich mit Freunden getroffen.
b) Auch die Annahme einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit komme nicht in Betracht.
Aus den Ausführungen von Prof. Dr. … und Prof. Dr. … hätten sich keine Anhaltspunkte für eine tatzeitnahe Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder Drogen ergeben. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen habe der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden. Die Zeugen vom Tatort hätten bei dem von ihnen beobachteten Mann keine Auffälligkeiten festgestellt, welche auf eine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation schließen ließen. Vielmehr hätten insbesondere die Zeuginnen … und … den Gang des Mannes als ruhig und unauffällig beschrieben. Die Zeugin … habe ergänzend berichtet, dass der Mann zunächst ganz ruhig gegangen und dann ab der Grundstücksgrenze „losgespurtet“ sei.
Für eine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt lägen damit keine Anhaltspunkte vor.
c) Laut Prof. Dr. … sei eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch einen hochgradigen Affekt ebenso zu verneinen.
Der Angeklagte habe Vorbereitungshandlungen für die Tat getroffen, die Tatsituation alleine gestaltet und ein bemerkenswert geordnetes und beherrschtes Nachtatverhalten an den Tag gelegt. Es fehle zudem an heftigen psychomotorischen Begleiterscheinungen. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine schwere seelische Erschütterung nach der Tat vor.
Die genannten Umstände belegten, dass es bei dem Angeklagten zu keinem Zusammenbruch des seelischen Gefüges gekommen sei.
d) Dem psychiatrischen Sachverständigen zufolge scheide auch das Eingangsmerkmal des Schwachsinns aus. Der Angeklagte verfüge über eine Intelligenzausstattung im … Bereich. Der Angeklagte habe … Jahre als … bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet.
e) Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei schließlich auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfüllt.
Prof. Dr. … kam zu dem Ergebnis, dass sich die Persönlichkeitszüge des Angeklagten allesamt im Bereich des Normalpsychologischen bewegten. Eine Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten nicht zu diagnostizieren.
f) Das Schwurgericht folgt den sachkundigen und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … – auch unter Einbeziehung der Gutachten von Prof. Dr. … und Prof. Dr. … – in vollem Umfang.
Der gerichtsbekannt sehr erfahrene Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hatte bei der mehrtägigen Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, sich ein Bild von der Person des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Straftat zu verschaffen.
Im Anschluss an die Darlegungen der oben genannten Sachverständigen und mit den von ihnen angeführten Argumenten kommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht erheblich beeinträchtigt war.
D) Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit des Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 StGB schuldig gemacht.
I.
Der Angeklagte tötete die Geschädigte und handelte dabei in Tötungsabsicht. Ihm war bewusst, dass seine Vorgehensweise zum Tod der Geschädigten führen würde. Gerade darauf kam es ihm an.
Der absolute Vernichtungswille des Angeklagten ergibt sich aus den objektiven Tatumständen. Der Angeklagte stach mit der 11,5 cm langen, spitz zulaufenden, einseitig scharf geschliffenen Klinge des von ihm mitgeführten Messers mindestens 18 Mal (!) wuchtig auf den Hals- und Brustbereich der Geschädigten ein. Er fügte ihr damit eine Vielzahl stark blutender Stichverletzungen zu, darunter auch die letztlich tödlichen Stiche in die rechte Halsseite, wodurch die rechte große Halsvene durchtrennt und die rechte Halsschlagader teildurchtrennt wurden, sowie in die linke Brust, wodurch sowohl die rechte als auch die linke Herzkammer eröffnet wurden.
II.
Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen, § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB.
1. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, bedarf einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.
a) Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen als normalpsychologische Motivlagen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2012 – 3 StR 346/11). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter beispielsweise in Wut versetzt haben (Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, § 211 Rn. 99 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In diesem Zusammenhang kann insbesondere der Nichtigkeit des Tatanlasses oder der Zuständigkeit für die Konfliktentstehung infolge des Vorverhaltens maßgebliche Bedeutung zukommen (a.a.O. Rn. 100) bzw. inwieweit der Täter seine Lage selbst verschuldet hat (Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, § 211 Rn. 19).
b) Beim Vorliegen mehrerer Tatmotive (Motivbündel) beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteil vom 01.03.2012 – 3 StR 425/11; BGH, Urteil vom 14.12.2006 – 4 StR 419/06; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, § 211 Rn. 19). Lässt sich nicht feststellen, welches von mehreren Motiven bestimmend war, so darf ein Handeln aus niedrigen Motiven insgesamt nur angenommen werden, wenn andere, möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive sicher ausgeschlossen sind (Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, § 211 Rn. 82 m.w.N.).
c) In den Fällen der Tötung des zur Trennung entschlossenen Intimpartners kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob der Täter tatsachenfundiert auf den Fortbestand der Beziehung zum Opfer vertrauen durfte. Maßstab dafür ist der Zustand der Beziehung. Ist diese zerrüttet, so erweist sich die Loslösung als ein völlig normaler Prozess, den der Täter hinnehmen muss (Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, § 211 Rn. 103 mit weiteren Nachweisen). Erst recht muss der Täter die Trennung einer zerrütteten Beziehung hinnehmen, wenn diese bereits vor Jahren vollzogen wurde und auch kein ambivalentes Opferverhalten festzustellen ist, durch das beim Täter ein Wechselbad der Gefühle ausgelöst wurde. Ein wie auch immer gearteter Anspruch auf (mehrmalige) Aussprache besteht nicht.
d) In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen und, soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 19.10.2001 – 2 StR 259/01 m.w.N. und Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 247/02). Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03 m.w.N.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das oben dargestellte Tatmotiv auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der individuellen Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse des Angeklagten als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB dar.
a) Der Angeklagte beging die Tat aus Wut und Verärgerung. Zum einen akzeptierte er die Trennungsentscheidung der Geschädigten aus dem Jahr … nach wie vor nicht und war wütend darüber, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte und zu keiner weiteren Aussprache bereit war. Zum anderen wollte der Angeklagte die Geschädigte dafür abstrafen, dass sie erneut Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und er sich deswegen am vor dem Amtsgericht … hätte verantworten müssen.
b) Die Kammer vermochte sich bei diesem Motivbündel keine Überzeugung davon zu verschaffen, welches das bestimmende Motiv war. Es war daher zu prüfen, ob das Mitwirken eines nicht als niedrig zu klassifizierenden Beweggrundes sicher auszuschließen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Beide Beweggründe stehen für sich betrachtet auf tiefster Stufe. Dafür, dass noch ein weiteres, nicht als niedrig zu klassifizierendes Motiv vorgelegen haben könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
aa) Die nicht einmal … jährige Beziehung, welche von Anfang an nicht harmonisch verlief, war bei der Trennungsentscheidung der Geschädigten im … endgültig zerrüttet. Der Angeklagte hatte die Trennungsentscheidung der Geschädigten hinzunehmen.
Erst recht gilt dies für den Tatzeitpunkt im … – mithin … Jahre nach der vollzogenen Trennung. Ein Anspruch auf Aussprache bestand nicht, zumal die Geschädigte dem Angeklagten die Trennungsgründe mehrfach ausführlich dargelegt hatte.
Die Geschädigte verursachte beim Angeklagten auch kein Wechselbad der Gefühle durch ein etwaiges ambivalentes Verhalten ihm gegenüber. Im Gegenteil – nachdem die Geschädigte dem Angeklagten die Trennungsgründe mehrfach erläutert hatte, brachte sie diesem gegenüber wiederholt klar und deutlich zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt mehr wünschte. Sie erwirkte eine Auskunftssperre beim Melderegister sowie mehrere einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz; darüber hinaus erstattete sie wiederholt Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Nachstellung.
bb) Auch die Wut über das anhängige Strafverfahren stellt einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB dar. Der Angeklagte hatte durch die permanenten Belästigungen der Geschädigten diese für ihn missliche Lage selbst verschuldet. Seine Verärgerung über das Verhalten der Geschädigten entbehrt eines nachvollziehbaren Grundes.
Persönliche Bitten der Geschädigten, sie in Ruhe zu lassen, polizeiliche Gefährderansprachen, gerichtliche Kontaktverbote, Ordnungsgelder und eine strafgerichtliche Verurteilung zeigten beim Angeklagten keinen Erfolg. Die erneute Strafanzeige war damit das letzte Mittel der Geschädigten, dem Verhalten des Angeklagten E. zu gebieten und die von ihr seit Langem ersehnte Ruhe zu erreichen. Z entsprach mit der Erstattung der Strafanzeige den Empfehlungen ihrer Rechtsanwältin, des Opferschutzkommissariats des Polizeipräsidiums … sowie ihres privaten Umfelds; sie verhielt sich adäquat und in jeglicher Hinsicht verständlich.
c) Dieser konkreten Umstände war sich der Angeklagte auch bewusst. Er konnte seine gefühlsmäßigen Regungen zudem gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern. Zwar mag den … und … Angeklagten die stete Ablehnungs- und Abwehrhaltung der Geschädigten emotional belastet haben. Dies führte jedoch nicht dazu, dass dem uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten die Selbstkontrolle über seine einfach strukturierten Handlungsantriebe bei der Tat verbaut war. Besondere Eigenarten der Täterpersönlichkeit oder eine affektive Erregung von einem solchen Ausmaß, dass sie die Fähigkeit des Angeklagten, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen, in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.
3. Die Tötungsbeweggründe des Angeklagten sind damit als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB einzustufen.
III.
Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) ist nicht erfüllt.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff des Täters rechnet. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, mithin arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 27.06.2006 – 1 StR 113/06 mit Verweis auf BGHSt 39, 353, 368; BGH, Urteil vom 20.07.2004 – 1 StR 145/04; Urteil vom 16.06.1999 – 2 StR 68/99). Maßgebend für die Beurteilung ist jeweils die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (a.a.O. und BGH, Beschluss vom 19.06.2008 – 1 StR 217/08).
Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 27.06.2006 – 1 StR 113/06; Urteil vom 20.07.2004 – 1 StR 145/04).
2. Gemessen hieran handelte der Angeklagte nicht heimtückisch. Die Kammer vermochte sich von der Arglosigkeit der Geschädigten nicht zu überzeugen.
Als Z. das Anwesen in der … Straße betrat, um ihr Fahrrad aus dem Keller zu holen, hatte sie noch keine Angst davor, dass der Angeklagte sie gleich in erheblicher oder gar lebensgefährlicher Weise angreifen könnte. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte den Angeklagten, der ihr in das Anwesen folgte, bereits vor ihrem Betreten des Treppenhauses gesehen haben könnte.
Trotz umfangreicher Beweisaufnahme konnte die Kammer jedoch zu den konkreten Umständen des Aufeinandertreffens keine sicheren Feststellungen treffen. Die Zeugin …, die den Angeklagten unmittelbar vor der Tat vor der Haustüre stehen sah, gab an, dass von dieser Beobachtung an bis zu den Schreien der Geschädigten etwa Sekunden bis … Minute vergangen seien. Einzelheiten, insbesondere der Beginn sowie der konkrete Ablauf des Angriffs, konnten nicht näher aufgeklärt werden. Die Geschädigte wies zudem keinerlei Verletzungen am Rücken auf, so dass auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten, dass der Angriff des Angeklagten von hinten erfolgte.
Bei dieser Beweislage kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Angeklagte die Geschädigte bei dem ersten Messerstich in einer hilflosen Lage überraschte oder – wenn er ihr offen feindselig gegenübertrat – ob die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr durch die Geschädigte und dem ersten Messerstich des Angeklagten so kurz war, dass der Geschädigten keine Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen.
Das Mordmerkmal der Heimtücke scheidet damit aus.
IV.
Der Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht gegeben.
E) Strafzumessung
I.
Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war der Angeklagte für die vorliegende Straftat zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist absolut. Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, die Strafe zu mildern. Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausnahmsweise als unverhältnismäßig erschiene, sind nicht gegeben.
II.
Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war nach Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit festzustellen.
1. Die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere gemäß § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Ein Bejahen ist dabei nur möglich, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 2/94; BGH, Urteil vom 08.09.2005 – 1 StR 159/05; BGH, Urteil vom 30.03.2006 – 4 StR 567/05).
2. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner … beschwerden erhöht haftempfindlich ist.
3. Erheblich zu Lasten des Angeklagten fiel hingegen ins Gewicht, dass er bei der Geschädigten ein Klima der Angst schuf und dieses über Jahre aufrechterhielt. Die Warnfunktion verschiedener behördlicher und gerichtlicher Maßnahmen missachtete der Angeklagte ebenfalls über Jahre.
a) Indem sich der Angeklagte gegenüber den von der Geschädigten erwirkten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen – gerichtliches Kontaktverbot, Ordnungsgelder und polizeiliche Gefährderansprachen – unbeeindruckt zeigte und diese beharrlich ignorierte, erzeugte er bei der verängstigten Geschädigten bewusst das Gefühl, ihm und seinem Handeln schutzlos ausgeliefert zu sein. Der Angeklagte missachtete die Warnfunktionen dieser Maßnahmen ebenso wie die der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Nachstellung zu Lasten der Geschädigten im ….
Dies verdeutlicht wie auch die Tatplanung die kriminelle Energie des Angeklagten.
b) Durch seine beharrlichen Belästigungen erzeugte der Angeklagte bei der Geschädigten bewusst einen zunehmend von Angst geprägten Alltag. Hierdurch waren sowohl die Lebensführung als auch die Lebensqualität der Geschädigten über Jahre massiv beeinträchtigt. Das jahrelange belästigende Verhalten des Angeklagten der Geschädigten gegenüber hat auch einen inneren Bezug zur Tat. Diese war die finale Stufe einer zunehmenden Belästigungskaskade.
4. Bei der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kam das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Die schuldsteigernden Umstände haben vorliegend erhebliches und überwiegendes Gewicht. Angesichts des Umfangs der Tatschuld wäre eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose nicht angemessen.
F) Sonstiges
Die in … erlittene Auslieferungshaft war aufgrund der dortigen Haftumstände, über die der Angeklagte berichtete, im Verhältnis … zu … anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

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