Strafrecht

“Bedeutender Fremdschaden” i. S. d. 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab 2500 €? – entgegen BayObLG, BeckRS 2019, 38522

Aktenzeichen  5 Qs 58/18

Datum:
28.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49807
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Ein bedeutender Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt (erst) ab einem Betrag von 2.500 Euro (netto) vor.  (red. LS Alexander Kalomiris)

Verfahrensgang

51 Cs 709 Js 104473/18 2018-06-15 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.06.2018, Az.: 51 Cs 709 Js 104473/18, aufgehoben.
2. Der Führerschein ist an den Beschwerdeführer herauszugeben.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte dem Angeklagte zur Last, am 21.02.2018 gegen 08.54 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen N… auf Höhe der C. straße 7, Nürnberg aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ausgeparkt zu haben und dabei beim Vorwärtsfahren mit dem vorderen rechten Eck der Stoßstange den geparkten Pkw des Geschädigten V… beschädigt zu haben. Es soll ein Fremdsachschaden in Höhe von 2.114,12 EUR netto entstanden sein. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt habe beziehungsweise damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdsachschaden entstanden sei, habe er die Unfallstelle verlassen, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet habe, ohne dass jemand bereit gewesen sei, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Durch die Tat soll sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben.
Das Amtsgericht Nürnberg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Furth am 15.06.2018 einen entsprechenden Strafbefehl erlassen und entzog dem Angeklagten mit Beschluss vom gleichen Tag vorläufig die Fahrerlaubnis.
Hiergegen legte der Verteidiger des Angeklagten am 15.07.2018 Beschwerde ein.
Der Führerschein wurde am 06.08.2018 sichergestellt.
Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde mit Verfügung vom 20.08.2018 nicht ab und legte die Akte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur Vorlage an das Beschwerdegericht vor.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte mit Verfügung vom 23.08.2018, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet
Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass er Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis liegen vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die körperliche oder charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht Dies ist derzeit nicht der Fall
a) Der Angeklagte ist derzeit nicht dringend verdächtig ist, einen Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht zu haben Zwar besteht momentan ein dringender Tatverdacht der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) aufgrund der Angaben der Zeugen … und …. Durch den Unfall wurde jedoch kein bedeutender Fremdschaden an dem Pkw des Geschädigten verursacht.
Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500 Euro (netto). Die Kammer hat die Änderung von § 44 Abs. 1 StGB und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bisher 1.800 Euro, vgl. z.B. Beschluss v. 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/2008). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Ein exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.05.2008, Az 5/9a Qs 5/08) Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723) Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5 % angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 sowie 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung-um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.
Nachdem der vorliegend eingetretene Schaden mit 2.114,12 Euro netto an dem Pkw des Geschädigten unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist.
b) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.


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