Strafrecht

Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes – Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens – Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

Aktenzeichen  IV B 18/09

Datum:
10.11.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 FGO
§ 138 FGO
§ 155 FGO
§ 80 InsO
§ 178 InsO
§ 184 InsO
§ 201 InsO
§ 257 InsO
§ 240 ZPO
Spruchkörper:
4. Senat

Leitsatz

NV: Wird der auf einem Gewinnfeststellungsbescheid beruhenden Eintragung der Einkommensteuerforderung in die Insolvenztabelle nicht widersprochen, tritt bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen (hier: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision), die Erledigung der Hauptsache ein .

Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. Dezember 2008, Az: VI 321/2006, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klage des Klägers gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2001 und 2002 hatte nur teilweise Erfolg. Nach Eingang der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist am … März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Die auf den Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden rückständigen Einkommensteuerforderungen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) angemeldet und von der Insolvenzverwalterin (Frau Rechtsanwältin X) –Beschwerdeführerin– anerkannt. Auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Juli 2010 hat das FA die Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. August 2010 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich –mit einem gleichfalls am 2. August 2010 verfassten Schriftsatz– dahin eingelassen, dass sie nicht Partei des Rechtsstreits sei und –da dessen Aufnahme von ihr nicht veranlasst worden sei– auch keine Prozesserklärung abgeben werde. Mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats wurde der Beschwerdeführerin die Erledigungserklärung des FA zur Kenntnisnahme übersandt; ein Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht mehr geäußert.


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