Strafrecht

Betrug durch verdeckten Nachlass auf Reparaturkosten

Aktenzeichen  1 Ns 35 Js 4140/13

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SVR – 2017, 235
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 13, § 263
BGB BGB § 631 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Vereinbart der Werkunternehmer mit seinem Kunden, dass dieser die mit seiner Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen muss, ist das ein Rabatt auf den Werklohnanspruch. (amtlicher Leitsatz)
2. Durch diese Vereinbarung erlischt der Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB in Höhe des gewährten Rabatts. (amtlicher Leitsatz)
3. Reicht der Werkunternehmer die Rechnung bei der Kfz-Versicherung ein und verschweigt er dabei den gewährten Rabatt, täuscht er die Versicherung über die Höhe des vom Kunden geschuldeten Werklohns. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Täuschung erfolgt durch konkludentes Handeln. Es kommt nicht auf das Vorliegen einer Garantenpflicht i. S. d. § 13 StGB an. (amtlicher Leitsatz)
5. Der subjektive Tatbestand des § 263 StGB ist erfüllt, wenn der Werkunternehmer wissen musste, dass das Verschweigen des Rabattes zu einer nicht gerechtfertigen Schädigung der Versicherungsgesellschaft führt. Eine solche Schädigung liegt vor, wenn die Kfz-Versicherung den Rabatt bei der Abrechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

9 Cs 35 Js 4140/13 2015-05-05 Urt AGPASSAU AG Passau

Tenor

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Passau wird das Urteil des AG Passau vom 05.05.2015 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte L. zu einer Gesamtgeldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt wird.
2. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, 53 StGB

Gründe

I.
Der Angeklagte L. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Passau vom 05.05.2015 des Betrugs in zwei Fällen gem. §§ 263, 53 StGB schuldig gesprochen und deswegen verwarnt, wobei die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 20,00 vorbehalten blieb.
Hinsichtlich der abgeurteilten Vergehen traf das Amtsgericht Passau folgende Feststellungen:
„Der Angeklagte ist zwar formal Angestellter im Gewerbebetrieb, der auf seine Ehefrau angemeldet ist, tätigt aber in der Regel alle Geschäfte in dem Betrieb.
1.
Im Rahmen des Autoglasfachbetriebs reparierte der Angeklagte einen Glasschaden -Windschutzscheibe – an einem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen DEG-…, seines Kunden S. Dieser hatte bei der R + V Versicherung eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 150,00 insoweit abgeschlossen. Weil S. seine Forderung gegen die R + V Allgemeine Versicherung an den Angeklagten abtrat, reichte dieser am 02.02.2013 bei der Versicherung die Rechnung über die Reparatur der Windschutzscheibe mit einem Rechnungsbetrag von € 731,99 ein und begehrte die Abrechnung des Schadens zu seinen Gunsten. Er teilte dabei der Versicherung aber lediglich mit, dass S. bei ihr eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von € 150,00 abgeschlossen hat, nicht aber, dass der Angeklagte seinem Kunden S. die Zahlung des von ihm geschuldeten Selbstbehalts i. H. v. € 150,00 erlassen hatte. Aufgrund seiner unvollständigen Angaben zahlte die R + V Allgemeine Versicherung AG ausgehend von der vom Angeklagten eingereichten Rechnung einen Betrag i. H. v. € 581,99 an ihn aus unter Abzug der Selbstbeteiligung von € 150,00 von der gestellten Rechnung. Tatsächlich handelte es sich aber bei den erlassenen € 150,00 um einen Rabatt, der den Schadensbetrag um diesen Betrag weiter reduziert hätte, so dass der Versicherung ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
2.
Im Rahmen des Autoglasfachbetriebs reparierte der Angeklagte weiterhin eine Windschutzscheibe eines Firmen-Pkw, Iveco, amtl. Kennzeichen PA-…, des Kunden V. Dieser hatte bei der Kravag Versicherung eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung i. H. v. € 150,00 insoweit abgeschlossen. Auch V. trat seine Forderung gegen die Kravag Allgemeine Versicherungs AG an den Angeklagten ab, so dass dieser am 21.03.2013 bei der Versicherung die Rechnung über die Reparatur der Windschutzscheibe mit einem Rechnungsbetrag i. H. v. € 1.567,41 einreichte und die Abrechnung des Schadens zu seinen Gunsten begehrte. Auch hier hat der Angeklagte der Versicherung lediglich mitgeteilt, dass V. bei ihr eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung i. H. v. € 150,00 abgeschlossen hat, nicht aber, dass er seinem Kunden die Zahlung des von diesem geschuldeten Selbstbehalts i. H. v. € 150,00 erlassen hatte. Aufgrund seiner unvollständigen Angaben zahlte die Kravag Allgemeine Versicherungs AG, ausgehend von der von ihm eingereichten Rechnung – unter Reduzierung um € 60,00 und abzüglich des angeführten Selbstbehalts von € 150,00 einen Betrag i. H. v. € 1.107,10 an den Angeklagten aus. Tatsächlich handelte es sich bei den erlassenen € 150,00 um einen Rabatt, der den Schadensbetrag um diesen Betrag weiter reduziert hätte, so dass der Versicherung insoweit ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.“
Gegen das vorbezeichnete Urteil legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 07.05.2015, eingegangen beim Amtsgericht Passau am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung ein.
Der Angeklagte indessen wandte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2015, eingegangen beim Amtsgericht Passau am selben Tag, durch das Rechtsmittel der Sprungrevision gegen das vorbezeichnete Urteil. Gem. § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision des Angeklagten als Berufung zu behandeln, nachdem die Staatsanwaltschaft Passau form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat.
Die zulässige Berufung der Staatsanwaltschaft Passau ist – wie im Folgenden näher darzustellen sein wird – erfolgreich. Der als Berufung zu behandelnden form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision des Angeklagten ist indessen der Erfolg zu versagen.
II
Der Angeklagte … ist aktuell 55 Jahre alt und in dem formal von seiner Ehefrau geführten Kfz-Reparatur-Betrieb, in welchem vorwiegend Autoglasarbeiten durchgeführt werden, angestellt. Der verheiratete Angeklagte ist Vater von insgesamt 6 Kindern, unter denen sich ein minderjähriger Sohn im Alter von 9 Jahren befindet, der im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau lebt. Nur bei diesem 9 Jahre alten Sohn handelt es sich um ein gemeinsames Kind der Eheleute L. Die weiteren 5 Kinder, von denen sich zwei aktuell noch in Ausbildung (Studium) befinden, stammen aus früheren Beziehungen des Angeklagten.
Aus dem Anstellungsverhältnis im Kfz-Betrieb seiner Ehefrau erzielt der Angeklagte nach eigenen Angaben ein monatliches Nettogehalt i. H. v. € 500,00 zzgl. geldwerter Vorteile durch uneingeschränkte Privatnutzung eines ins Betriebsvermögen der Ehefrau des Angeklagten eingebrachten Pkw, der jedoch ebenso von seiner Ehefrau genutzt wird. Ungeachtet des gesetzlichen Kindergeldes steht der Familie L. monatlich ein Nettoeinkommen von ca. € 1.500,00 zur Verfügung. Hiervon leistet der Angeklagte Unterhalt an seine noch in Ausbildung befindlichen beiden erwachsenen Kinder i. H. v. je € 100,00 monatlich.
Gegen das Vermögen des Angeklagten … ist das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Der aktuelle Schuldenstand beläuft sich auf etwa € 70.000,00, wobei derzeit keine Schuldentilgung vorgenommen wird.
In strafrechtlicher Hinsicht ist de Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug enthält die im Folgenden näher dargestellten 11 Eintragungen.
1. 20.05.1986 AG MÜNCHEN

Rechtskräftig seit 20.05.1986
Tatbezeichnung: Vergehen des versuchten Diebstahls
Datum der (letzten) Tat: 16.02.1986
Angewendete Vorschriften: STGB § 22, § 23, § 52, § 242
50 Tagessätze zu je 25,00 DM Geldstrafe
2. 13.06.1990 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 25.09.1990
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs Datum der (letzten) Tat: 18.02.1990
Angewendete Vorschriften: STGB § 315 C ABS. 1 NR. 2B, ABS. 3 NR. 1, § 69 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1, § 69 A ABS. 1 SATZ 1, ABS. 4 40 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.02.1991
3. 22.05.1991 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 22.05.1991
Tatbezeichnung: Unterhaltspflichtverletzung
Datum der (letzten) Tat: 17.10.1990
Angewendete Vorschriften: STGB § 170 B, § 47, § 56 ABS. 1
3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 21.05.1994
Bewährungszeit verlängert bis 21.11.1995
Strafaussetzung widerrufen
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.05.2001
Ausgesetzt durch: 13.05.1998+STVK … +LG BAYREUTH
Bewährungshelfer bestellt
Bewährungszeit verlängert bis 27.05.2002
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 28.10.2002
4. 18.01.1994 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 18.02.1994
Tatbezeichnung: Zwei sachlich zusammentreffende Vergehen der Unterhaltspflichtverletzung
Datum der (letzten) Tat: 31.05.1993
Angewendete Vorschriften: STGB § 170 B, § 47, § 53, § 54, § 56 ABS. 1
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 17.02.1998
5. 29.03.1994 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 29.03.1994
Tatbezeichnung: Falsche Versicherung an Eides statt
Datum der (letzten) Tat: 04.08.1992
Angewendete Vorschriften: STGB § 156, § 47 ABS. 1, § 53, § 54, § 55, § 56 ABS. 1
11 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 28.03.1998
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.01.1994+6 DS 5 JS 13696/92+D2803+AG PASSAU
Am 04.08.1992 hat Herr … Angeklagter vor dem Rechtspfleger beim Amtsgericht Passau – … – auf Betreiben einer Gläubigerfirma die eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand abgegeben.
Dabei hatte er in dem dortigen Vermögensverzeichnis unter B19) die beiden Konten bei der … – nunmehr …-Bank – mit einem Soll von DM 3.500,00 und bei der Sparkasse P. mit einem Soll von DM 43.000,00 aufgeführt und auf Nachfrage des Rechtspflegers noch ein weiteres Konto bei der Raiffeisenbank H. mit einem Sollstand von ca. DM 14.000,00 angegeben.
Bewusst verschwiegen hatte er hier das von Ihm am 11.06.1992 bei der Sparkasse R. eröffnete Konto.
Dieses wies als einziges einen, wenn auch geringen, Plusbestand auf.
Über dieses Konto wickelte Herr … in der Folgezeit bis 1993 nicht unerhebliche Geldbewegungen, darunter die Leasingraten für den am 27.07.1992 vollgeleasten Pkw – Audi 90 und eine an ihn gerichtete Zahlung von über DM 26.000,00 ab.
6. 24.10.1995 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 04.07.1996
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 31.05.1993
Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, § 25 ABS. 2, § 47, § 53, § 54, § 55, § 69, § 69 A
2 Jahr(e) 4 Monat(e) Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.05.1997
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.01.1994 … + AG PASSAU
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.03,1994+5 … AG PASSAU
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.05.2001
Ausgesetzt durch: 13.05.1998+STVK … +LG BAYREUTH
Bewährungshelfer bestellt
Bewährungszeit verlängert bis 27.05.2002
Strafrest erfassen mit Wirkung vom 28.10.2002
1.
Die Angeklagte Z. war Halterin des Pkw BMW 325i Touring, amtl. Kennzeichen PA-…, den sie bei der IDUNA Versicherung, Hamburg, vollkaskoversichert hatte. Der Angeklagte H. war Halter des Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen PA… Zu einer nicht näher bekannten Zeit vor dem 17.03.1993 verabredeten die Angeklagten Z., L. und M. mit beiden Fahrzeugen einen Unfall zu verursachen und die Schadensbeträge bei der Versicherung abzurechnen.
Am 17.03.1993 gegen ca. 20:30 Uhr fuhren die Angeklagten Z. und L. mit dem Pkw 325i, amtl. Kennzeichen PA-…, und der Angeklagte H. mit seinem Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen PA … von Hutthurm in Richtung Fischhaus. Der Angeklagte H. stellte seinen Pkw VW Golf auf der Straße ab und der Angeklagte L. fuhr mit dem vorgenannten BMW absichtlich auf den abgestellten Pkw VW Golf auf.
Durch den absichtlich herbeigeführten Unfall entstand an dem Pkw der Angeklagten Z. Sachschaden i. H. v. DM 25.054,78 und an dem Pkw des Angeklagten H. ein Sachschaden i. H. v. DM 11.949,18.
Mit Schadensanzeige vom 26.03.1993 teilte die Angeklagte Z. der IDUNA Versicherung bewusst und wahrheitswidrig mit, dass sie mit ihrem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen PA-… am 17.03.1993 auf den Pkw VW Golf des Angeklagten H. aus Unachtsamkeit aufgefahren sei, weil der vor ihr fahrende H. wegen eines die Straße überquerenden Rehs stark abbremsen musste und sie deshalb ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte. Gleichfalls teilte der Angeklagte H. am 26.03.1993 der IDUNA Versicherung bewusst wahrheitswidrig den angeblichen Unfall vom 17.03.1993 in der gleichen Weise mit. Irrtumsbedingt wurde deshalb von der IDUNA Versicherung an die Angeklagte Z. per Verrechnungsscheck am 22.04.1993 ein Betrag von DM 18.000,00 und am 06.05.1993 ein weiterer Betrag von DM 6.405,23 ausbezahlt, was bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht geschehen wäre.
Dem Angeklagten H., der gemäß erstelltem Gutachten einen Schadensbetrag von DM 11.949,18 bei der IDUNA Versicherung geltend machte, wurden ebenfalls irrtumsbedingt DM 9.500,00 ausbezahlt, was bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände wiederum nicht geschehen wäre.
Die Angeklagten haben hierdurch den von ihnen angestrebten Vermögensvorteil erlangt.
2.
Die Angeklagte Z. war Halterin des Pkw Daimler Benz 300E, amtl. Kennzeichen PA-…, die anderweitig Verfolgte Hö. war Halterin des Pkw Nissan Micra, amtl. Kennzeichen PA-…
Zu einer näher nicht bekannten Zeit vor dem 31.05.1993 verabredeten die Angeklagten Z. und L. sowie die anderweitig Verfolgte Hö., eine Schwester des Angeklagten L. mit beiden Pkw absichtlich einen Unfall zu verursachen und diesen dann über die Versicherung abzurechnen.
Zu einer nicht näher bekannten Zeit am 31.05.1993 fuhren der Angeklagte L. und die Angeklagte Z. mit dem Pkw Daimler Benz und der anderweitig Verfolgten Hö. mit ihrem Pkw Nissan Micra in einen Waldweg in der Nähe von Rehschaln. Dort stellte die anderweitig Verfolgte Hö. ihren Pkw Nissan Micra ab und der Angeklagte L. fuhr sodann mit dem Pkw Daimler Benz 300E absichtlich mit der linken Seite an die linke Seite des Pkw der anderweitig Verfolgten Hö. Durch diesen Streifvorgang entstand am Mercedes ein Sachschaden L H. v. DM 17.400,54 und am Nissan Micra ein Sachschaden i. H. v. DM 6.474,66.
Mit Schadensanzeige vom 02.06.1993 teilte die anderweitig Verfolgte Hö. der Thuringia Versicherung bewusst und wahrheitswidrig mit, dass sie mit ihrem Pkw von Erlau in Richtung Nottau gefahren sei, aus Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn gekommen sei und deshalb mit dem entgegenkommenden Pkw der Angeklagten Z. zusammengestoßen sei. Aufgrund dieser bewusst wahrheitswidrigen Unfallschilderung wurde der anderweitig Verfolgten Hö. von der Thuringia Versicherung irrtumsbedingt am 20.06.1993 der Betrag von DM 5.199,94 überwiesen.
Mit Schadensanzeige vom 14.06.1993 teilte die Angeklagte Z. der Turingia Versicherung bewusst wahrheitswidrig den gleichen angeblichen Unfallhergang mit, so dass die Thuringia Versicherung irrtumsbedingt an die Angeklagte Z. per Scheck am 23.06.1993 DM 10.000,00 und am 19.07.1993 weitere DM 4.950,24 bezahlte.
Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Thuringia Versicherung die Schadensbeträge nicht ausbezahlt.
Die Angeklagten L. und Z. sowie die anderweitig Verfolgte Hö. haben hierdurch den von ihnen angestrebten Vermögensvorteil jeweils erlangt.
7. 17.11.1998 AG PASSAU

Rechtskräftig seit 17.11.1998
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 28.07.1998
Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 1 SATZ 1
150 Tagessätze zu je 35,00 DM Geldstrafe
8. 18.05.2004 AG FREYUNG

Rechtskräftig seit 15.06.2004
Tatbezeichnung: Hehlerei
Datum der (letzten) Tat: 00.02.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 259 ABS. 1
20 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
9. 21.07.2005 AG FREYUNG

Rechtskräftig seit 10.08.2005
Tatbezeichnung: Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 14.01.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 267 ABS. 1
90 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
Am 14.01.2004 schlossen Sie in dem Telekom-Fachmarkt F. B. W. der Firma T-Mobile Deutschland einen Handy-Vertrag ab. Dabei gaben Sie sich als … geb. am … 1973 aus und legten dessen Personalausweis vor, den sie ohne sein Wissen an sich genommen hatten.
Den entsprechenden Auftrag an die Firma T-Mobile unterzeichneten Sie insgesamt viermal mit der Unterschrift … um damit vorzutäuschen, dass es sich bei Ihnen um die aus dem Personalausweis ersichtliche Person handele.
10. 08.06.2006 AG Freyung

Rechtskräftig seit 08.06.2006
Tatbezeichnung: Betrug oder Untreue
Datum der (letzten) Tat: 04.03.2004
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 55, § 56
7 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 07.06.2009
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.07.2005+1 Cs 106 Js 8018/05+D2801+AG Freyung
Der Angeklagte betrieb in …, einen Kfz-Handel. Anfang Februar 2004 erteilte ihm der Zeuge Si. Auftrag, seinen Pkw, BMW 316i Cabrio, FIN: … zum Preis von € 11.015,00 im Kommissionsweg zu verkaufen. Si. übergab den fraglichen Pkw zu diesem Zweck an den Angeklagten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen der Übergabe und dem 04.03.2004 veräußerte der Angeklagte tatsächlich den Pkw an einen nicht bekannten Erwerber, führte jedoch den Kaufpreis i. H. v. € 11.050,00 nicht – wie vereinbart – an den Zeugen Si. ab. Entweder war der Angeklagte von Anfang an nicht willens, nach dem Verkauf des o. g. Pkw den Kaufpreis an Si. weiterzuleiten, wobei er diesen über seinen Willen zur Erfüllung der Kommissionsvereinbarung täuschte, wobei bei Kenntnis der tatsächlichen Absicht des Angeklagten Si. den Pkw dem Angeklagten nicht oder nicht ohne Sicherheiten überlassen hätte, so dass er nunmehr geschädigt ist, oder aber der Angeklagte entschloss sich nach dem Verkauf des Pkw, den Kaufpreis entgegen der Kommissionsvereinbarung nicht an Si. weiterzuleiten, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. In diesem Fall ist Si. durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten geschädigt.
11. 20.12.2006 AG Freyung

Rechtskräftig seit 02.10.2008
Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 07.06.2004
Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 56
2 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 01.10.2012
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.o7.2005+…+AG Freyung
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.06.2006+ … +AG Freyung
Strafe erlassen mit Wirkung vom 05.12.2012.
1.
Im Herbst des Jahres 2003 interessierte sich der Angeklagte Ro. für den Kauf eines Fahrzeuges von der Firma Automobile …, die von dem Angeklagten L. betrieben wurde. Bei ersten Verhandlungen zwischen Ro. und L. ergab sich, dass sich der Angeklagte Ro. das von ihm bevorzugte Fahrzeug wohl nicht würde leisten könne. Daraufhin schlug der Angeklagten L. dem Angeklagten Ro. vor, er solle den von ihm bisher gefahrenen VW Polo, FRG-…, für den eine Vollkaskoverscherung bestand, für einen absichtlichen herbeigeführten Verkehrsunfall zur Verfügung stellen. Der Angeklagte Ro. würde hierfür von L. einen Betrag in Höhe von € 1.500,00 bis € 2.000,00 erhalten. Der Angeklagten L. würde dann, die eingetretenen Schäden über die Versicherung, bei der der VW Polo haftpflicht- und vollkaskoversichert war, abrechnen. Er würde den verunfallten Polo anschließend dem Angeklagten Ro. abkaufen, so würde es dem Angeklagten Ro. ermöglicht, das von ihm ins Auge gefasste Auto zu erwerben. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Angeklagte Ro. einverstanden. Am späten Abend des 20.11.2003 rief der Angeklagte L. den Angeklagten Ro. an und forderte ihn auf, mit seinem Polo nach Waldkirchen zur Firma Automobile … in der … zu fahren. Als Ro. dort eintraf, war bereits der Angeklagte …, der ebenfalls in den Tatplan eingeweiht war, mit seinem Pkw, Audi Quattro, FRG-…, vor Ort. In der Folge gab es ein kurzes Gespräch zwischen dem Angeklagten L. und dem Angeklagten …, in dem im Einzelnen geklärt wurde, wie der beabsichtigte Verkehrsunfall herbeigeführt werden sollte. Anschließend fuhren der Angeklagte L., … und Ro. zur späteren Unfallstelle auf die Kreisstraße … in Waldkirchen. Dabei fuhr der Angeklagten L. den Pkw Polo des Angeklagten Ro., der Angeklagte Ro. saß auf dem Beifahrersitz. Der Angeklagte … fuhr mit seinem Pkw Audi Quattro alleine zur Unfallstelle. Noch vor der Unfallstelle ließ der Angeklagte L. den Angeklagten Ro. aussteigen. Anschließend verursachten die Angeklagten L. und … absichtlich einen Unfall, indem sie die beiden Fahrzeuge zweimal gegeneinander fuhren. Einem gemeinsamen Tatplan entsprechend wurde anschließend die Polizeiinspektion Freyung verständigt, die einen Kleinunfall aufnahm.
Bei der Unfallschilderung gegenüber den anwesenden Polizeibeamten gab der Angeklagte Ro., dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, bewusst wahrheitswidrig an, er habe einem Reh ausweichen wollen und sei dabei mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des … kollidiert. Nach der polizeilichen Unfallaufnahme wurde der Pkw Polo von dem Angeklagten … nach Waldkirchen abgeschleppt. Der Pkw Audi des Angeklagten … war dagegen noch fahrbereit und wurde von seinem Besitzer nach Waldkirchen zurückgefahren. In Waldkirchen wurde dann, weil die Angeklagten … und … die Schäden nicht für ausreichend erachteten, das Fahrzeug auf dem Firmengelände der Firma Automobile … zusätzlich noch frontseitig beschädigt.
Wie vereinbart, kaufte der Angeklagte L. dem Angeklagten Ro. den verunfallten Pkw VW Polo ab und Ro. konnte das von ihm bevorzugte Fahrzeug von L. erwerben.
Mit Fax-Meldung vom 21.11.2003 machte der Angeklagte Ro. gegenüber der geschädigten Versicherung Vereinigte Haftpflichtversicherung AG, München, Ansprüche aus der Vollkasko- und Haftpflichtversicherung für seinen VW Polo geltend. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig dieselbe Tatschilderung an, wie er sie bereits gegenüber der Polizeiinspektion Freyung abgegeben hatte. Über den wahren Unfallhergang getäuscht, wurden von der geschädigten Versicherung folgende Leistungen erbracht: Aus der Vollkaskoversicherung für den verunfallten VW Polo, FRG …, wurden Reparaturkosten in Höhe von € 5.323,43 beglichen, wobei der angebliche Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme vom Angeklagten Ro. an den Angeklagten L. abgetreten worden war. Außerdem wurden insoweit Gutachterkosten in Höhe von € 286,00 erstattet.
Aus der Haftpflichtversicherung wurden für den verunfallten Pkw Audi des … Sachverständigenkosten in Höhe von € 521,77, sowie ein angenommener Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug in Höhe von € 5.400,00 beglichen, weiterhin Abschleppkosten in Höhe von € 549,29 erstattet, obschon der Pkw des … überhaupt nicht abgeschleppt worden war, was alle Beteiligten wussten.
Zudem machte … obschon er überhaupt nicht verletzt worden war, gegenüber der Versicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von € 650,00 geltend, das ihm auch bezahlt wurde.
Zudem liefen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 868,00 an, weiterhin wurden Mietwagenkosten in Höhe von € 2.410,00 entrichtet. Auf diese Mietwagenkosten bestand kein Anspruch, zumal … überhaupt kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hatte. Insgesamt entrichtete die Versicherung Beträge in Höhe von € 16.048,48, in deren Höhe die Angeklagten L. und Ro. ungerechtfertigt bereichert wurden.
2.
im Jahr 2004 war der Angeklagte F. Besitzer eines Pkw Audi A6, der finanziert war. F. konnte sich jedoch die monatlichen Finanzierungsraten nicht mehr leisten. Er wandte sich daher an den Angeklagten L. um diesem das Fahrzeug zu verkaufen. F. wollte für das Fahrzeug € 30.000,00 haben, L. war jedoch nur bereit, € 20.000,00 für das Auto zu bezahlen. Deswegen unterbreitete der Angeklagten L. dem Angeklagten F. den Vorschlag, der Pkw Audi A6 könne absichtlich einem Verkehrsunfall zugeführt werden und der eingetretene Schaden über eine zu schädigende Versicherung abgerechnet werden. Auf diese Weise sei es möglich, den Audi A6 „billiger“ zu machen. Der Angeklagte F., der aufgrund finanzieller Schwierigkeiten auf den Verkaufserlös angewiesen war, stimmte dem Vorschlag des Angeklagten L. zu. Die Angeklagten L. und … entwickelten einen Tatplan, den sie den Angeklagten F. und Ro. auch mitteilten. Dementsprechend geschah am 07.06.2004 Folgendes: Der Angeklagte F. fuhr mit seinem Pkw, wobei der Angeklagte … auf dem Beifahrersitz saß, zur späteren Unfallstelle, wohin ihn der Angeklagte … dirigierte. Der Angeklagte L. und der Angeklagte Ro. kamen jeweils mit ihrem eigenen Pkw zur Unfallstelle auf der Kreisstraße PA 82 bei Hauzenberg nach. Der Angeklagte Ro. nahm deswegen an der Sache teil, weil der Angeklagte L. ihm gedroht hatte, die unter 1. geschilderte Tat ansonsten der Polizei zu gestehen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend positionierte der Angeklagte L. das Fahrzeug des Angeklagten F. sowie den Pkw BMW Cabrio, FRG …, des Angeklagten Ro., setzte sich selbst an das Steuer dieses Fahrzeugs und fuhr anschließend vorwärts seitlich links gegen den stehenden PKW Audi A6 des Angeklagten F. Der Angeklagten F. war auf sein Geheiß vorher aus seinem Pkw ausgestiegen. Anschließend verständigte der Angeklagte …, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, die Polizeiinspektion Hauzenberg von dem angeblichen Verkehrsunfall. Anlässlich der polizeilichen Aufnahme gab der Angeklagte Ro. bewusst wahrheitswidrig an, er sei in einer scharfen Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite geraten und gegen das entgegenkommende Fahrzeug des F. gestoßen. Der Audi A6 des F. wurde anschließend zu der Firma A. nach Jandelsbrunn verbracht, das BMW Cabrio des Ro. auf das Betriebsgelände der Firma … in Waldkirchen. Da den Angeklagten L. das Schadensbild an dem Pkw BMW Cabrio zu gering erschien, fuhr der Angeklagte L. den Pkw noch gegen ein weiteres dort abgestelltes Fahrzeug, wobei das Schadensbild an der Fahrerseite vergrößert wurde.
Dem Tatplan entsprechend meldete der Angeklagte Ro. den Schaden der Versicherung Vereinigte Haftpflichtversicherung AG, München, mit Fax-Meldung vom 08.06.2004, wobei er Ansprüche aus der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung geltend machte. Den Vorfall schilderte er so, wie er dies gegenüber der Polizeiinspektion Hauzenberg bereits getan hatte. Auch der Angeklagte Fo. füllte einen Fragebogen der geschädigten Versicherung bewusst wahrheitswidrig in der Weise aus, dass ihm in einer scharfen Linkskurve der Angeklagte Ro. als Unfallverursacher entgegengekommen und mit ihm zusammengestoßen sei.
Über den wahren Unfallhergang getäuscht, erbracht die geschädigte Versicherung folgende Leistungen: Aus der Vollkaskoversicherung für den Pkw BMW Cabrio des Ro. bezahlte sie, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 5.618,63, Sachverständigenkosten in Höhe von € 447,94, sowie Abschleppkosten in Höhe von € 530,70.
Aus der Haftpflichtversicherung zahlte sie für den Pkw des Angeklagten Fo. Reparaturkosten in Höhe von € 10.332,94, Sachverständigenkosten in Höhe von € 585,34, Abschleppkosten in Höhe von € 759,80, eine Wertminderung in Höhe von € 1.500,00 und Mietwagenkosten in Höhe von € 3.235,35.
Die Angeklagten wurden um diese Beträge zu Unrecht bereichert, wie sie wussten.
III.
Die Ehefrau des Angeklagten L. führt unter der Firma … Autoglas in … Vilshofen, …, einen Kfz-Reparaturbetrieb, der insbesondere mit der Auswechslung von Autoglasscheiben beschäftigt ist. Die Geschäfte des Unternehmens führt der Angeklagte L., welcher von seiner Ehefrau, der verantwortlichen kaufmännischen Unternehmerin, vollumfänglich bevollmächtigt ist.
1.
Am 10.01.2013 wurde der Pkw BMW E46 Kompakt, amtl. Kennzeichen DEG-…, des Fahrzeughalters S. in Form eines Sprungs der Windschutzscheibe beschädigt. Der Fahrzeughalter begab sich daraufhin zum Angeklagten, um die Windschutzscheibe durch den Autoglasfachbetrieb der Ehefrau des Angeklagten austauschen zu lassen. Hierbei vereinbarte der Angeklagte mit dem Fahrzeughalter S., welcher für sein Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung mit € 150,00 Selbstbeteiligung bei der R + V Allgemeine Versicherung AG, 65189 Wiesbaden, abgeschlossen hatte, dass er dem Fahrzeughalter einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung, namentlich € 150,00, erlassen werde, wobei es beiden Seiten darauf ankam, dem Werkbesteller 9km S. die Selbstbeteiligungszahlung im Verhältnis zum Teilkaskoversicherer zu ersparen. Zugleich kamen die Vertragsparteien überein, dass der Angeklagte in Vertretung der Inhaberin des Autoglasfachbetriebs die Schadensabwicklung mit dem Teilkaskoversicherer des Fahrzeughalters vornehmen soll, so dass S. ohne jegliche weitere Zahlungen von der Erledigung der Angelegenheit vollständig befreit wäre. Zu diesem Zwecke trat S. seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft schriftlich an die Ehefrau des Angeklagten ab.
Am 02.02.2013 legte der Angeklagte als Vertreter der Firma … Autoglas der R + V Allgemeine Versicherung AG eine Rechnung mit der Nr. …, ausgestellt auf den Fahrzeughalter S., über einen Rechnungsbetrag von € 731,99 für die Reparatur der Verbundglas-Windschutzscheibe nebst vorbezeichneter schriftlicher Abtretungserklärung vor und begehrte Zahlung an die Zessionarin. Hierdurch brachte der Angeklagte, welcher nicht darauf hinwies, dass er mit dem Fahrzeughalter S. vereinbart hatte, diesem einen der Selbstbeteiligung entsprechenden Betrag i. H. v. € 150,00 zu erlassen, gegenüber der Versicherungsgesellschaft zum Ausdruck, dass ihm tatsächlich i. H. v. € 731,99 ein Anspruch gegen den Fahrzeughalter entstanden sei und dieser ohne Gewährung eines Rabatts fortbestehe. Tatsächlich war dem Angeklagten bewusst, dass sein Vertragspartner … aufgrund dessen mit der R + V Versicherungs AG geschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, sämtliche ihm gewährten Rabatte an die Versicherungsgeberin weiterzureichen, so dass sich durch den gewährten Nachlass i. H. v. € 150,00 auch der von S. an den Reparaturbetrieb abgetretene Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft entsprechend gemindert hatte. Dem Angeklagten kam es jedoch darauf an, die Versicherungsgeberin zur Auszahlung des vollen Rechnungsbetrages abzüglich des Selbstbeteiligungsbetrags zu veranlassen. Er wusste, dass seine von ihm vertretene Ehefrau als Unternehmensinhaberin hierauf keinen Anspruch hatte, da der abgetretene Anspruch aufgrund der durchgreifenden Rabattgewährung seitens der Firma … Autoglas nur i. H. v. € 581,99 bestehen konnte.
Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten ging die R + V Versicherungs AG nach Anzeige der Abtretung und Rechnungstellung durch den Angeklagten irrtümlich davon aus, dass ihrem Versicherungsnehmer S. keinerlei Rabatte oder sonstige Vergünstigungen durch den Autoglasbetrieb gewährt worden waren. In Verkennung der tatsächlichen Vereinbarungen und Verhältnisse bezahlte sie letztlich einen Betrag i. H. d. Rechnungssumme abzüglich € 150,00, insgesamt also 581,99 €, an die Inhaberin des Autoglasfachbetriebs. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Versicherungsgeberin eine weitere Reduzierung des Auszahlungsbetrag um € 150,00 vorgenommen.
Dem Angeklagten waren bei Rechnungsstellung und seinem Vorgehen aus abgetretenem Recht. nicht nur die obig bezeichneten Umstände bekannt und bewusst; vielmehr handelte er auch in der Absicht, seinem Kunden S. einen diesem nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen.
2.
Am 10.03.2013 wurde das Firmenfahrzeug IVECO Daily, amtl. Kennzeichen PA … des gewerblich tätigen und zum Vorsteuerabzug berechtigten Fahrzeughalters V. in Form eines Sprungs der Windschutzscheibe beschädigt. Der Fahrzeughalter begab sich daraufhin zum Angeklagten, um die Windschutzscheibe durch den Autoglasfachbetrieb der Ehefrau des Angeklagten austauschen zu lassen. Hierbei vereinbarte der Angeklagte mit dem Fahrzeughalter V., welcher für sein Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung mit € 150,00 Selbstbeteiligung bei der KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG, 65189 Wiesbaden, abgeschlossen hatte, dass er dem Fahrzeughalter einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung, namentlich € 150,00, erlassen werde, wobei es beiden Seiten darauf ankam, dem Werkbesteller V. die Selbstbeteiligungszahlung im Verhältnis zum Teilkaskoversicherer zu ersparen. Zugleich kamen die Vertragsparteien überein, dass der Angeklagte in Vertretung der Inhaberin des Autoglasfachbetriebs die Schadensabwicklung mit dem Teilkaskoversicherer des Fahrzeughalters vornehmen soll, so dass V. ohne jegliche weitere Zahlungen von der Erledigung der Angelegenheit vollständig befreit wäre. Zu diesem Zwecke trat V. seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft schriftlich an die Ehefrau des Angeklagten ab.
Am 21.03.2013 legte der Angeklagte als Vertreter der Firma … Autoglas der KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG eine Rechnung mit der Nr. … ausgestellt auf den Fahrzeughalter V., über einen Rechnungsbetrag von netto € 1.317,15 für die Reparatur der Verbundglas-Windschutzscheibe nebst vorbezeichneter schriftlicher Abtretungserklärung vor und begehrte Zahlung an die Zessionarin. Hierdurch brachte der Angeklagte, welcher nicht darauf hinwies, dass er mit dem Fahrzeughalter V. vereinbart hatte, diesem einen der Selbstbeteiligung entsprechenden Betrag i. H. v. € 150,00 zu erfassen, gegenüber der Versicherungsgesellschaft zum Ausdruck, dass ihm tatsächlich i. H. v. netto € 1.317,15 ein Anspruch gegen den Fahrzeughalter entstanden sei und dieser ohne Gewährung eines Rabatts fortbestehe. Tatsächlich war dem Angeklagten bewusst, dass sein Vertragspartner V. aufgrund dessen mit der KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG geschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, sämtliche ihm gewährten Rabatte an die Versicherungsgeberin weiterzureichen, so dass sich durch den gewährten Nachlass i. H. v. € 150,00 auch der von V. an den Reparaturbetrieb abgetretene Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft entsprechend gemindert hatte. Dem Angeklagten kam es jedoch darauf an, die Versicherungsgeberin zur Auszahlung des vollen Rechnungsbetrages abzüglich des Selbstbeteiligungsbetrags zu veranlassen. Er wusste, dass seine von ihm vertretene Ehefrau als Unternehmensinhaberin hierauf keinen Anspruch hatte, da der abgetretene Anspruch aufgrund der durchgreifenden Rabattgewährung seitens der Firma MM Autoglas maximal i. H. v. netto € 1.167,15 bestehen konnte.
Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten ging die KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG nach Anzeige der Abtretung und Rechnungstellung durch den Angeklagten irrtümlich davon aus, dass ihrem gewerblichen Versicherungsnehmer V. keinerlei Rabatte oder sonstige Vergünstigungen durch den Autoglasbetrieb gewährt worden waren, in Verkennung der tatsächlichen Vereinbarungen und Verhältnisse bezahlte sie letztlich einen Betrag i. H. d, Rechnungssumme abzüglich € 150,00 sowie sonstiger Kürzungen i. H. v. 60,05 €, insgesamt also netto € 1,107,10, an die Inhaberin des Autoglasfachbetriebs. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Versicherungsgeberin eine weitere Reduzierung des Auszahlungsbetrag um € 150,00 vorgenommen.
Dem Angeklagten waren bei Rechnungsstellung und seinem Vorgehen aus abgetretenem Recht nicht nur die obig bezeichneten Umstände bekannt und bewusst; vielmehr handelte er auch in der Absicht, seinem Kunden V. einen diesem nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen.
IV.
Die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen der Kammer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten L. beruhen auf dessen eigenen Angaben. Der Angeklagte beantwortete die Fragen der Kammer bereitwillig und ohne jegliche Vorbehalte. Es besteht daher letztlich kein begründeter Anlass, am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Im Hinblick auf die Vorstrafensituation beruhen die getätigten Feststellungen auf dem aktuellen Bundeszentralregisterauszug, der nebst tatsächlichen Feststellungen aus den Vorurteilen in der Hauptverhandlung zur Verlesung kam.
Die unter Ziff. III. getroffenen Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls weitestgehend auf der Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten zumindest in objektiver Hinsicht vollständig und unumwunden eingeräumt. Er machte detaillierte Angaben zu den Vereinbarungen mit seinen Kunden, die wiederum von den Zeugen S. und V. im Rahmen deren Zeugenaussagen bestätigt wurden. Im Übrigen deckt sich die Einlassung des Angeklagten mit den verlesenen Rechnungen und Schadensabtrittserklärungen. Am entsprechenden Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten besteht insoweit nicht der geringste Zweifel.
Die Kammer ist darüber hinausgehend aber auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nach seinem subjektiven Vorstellungsbild wusste, dass eine Verpflichtung bestanden hätte, gegenüber den Versicherungsgesellschaften die Gewährung des Rabatts offen zu legen, und dass ihm bei den jeweiligen Tatbegehungen klar war, dass die von ihm beabsichtigte Begünstigung seiner Kundschaft zu einer nicht gerechtfertigten Schädigung der Versicherungsgesellschaften führt. Der Angeklagte äußerte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass ihm zwar sämtliche tatsächliche Umstände bewusst gewesen seien und er seinen Kunden lediglich „etwas schenken“ habe wollen, er jedoch niemanden habe betrügen wollen. Ihm sei jedoch bewusst gewesen, dass das entsprechende Vorgehen nicht unproblematisch sei, dass dies jedoch von jedem Autoglas-Reparateur getan werde. Er wisse von Fällen, in denen Unternehmer z. B. Tankgutscheine ausgeben, um so Rabatte zu gewähren. Würde der Angeklagte sich dieser Praxis nicht anschließen, müsse man den Autoglas-Betrieb einsteilen. Würde er den Kunden nämlich von Anfang an sagen, dass er die den von der Versicherung nicht erstatteten Selbstbehaltsbetrag von ihnen verlange, würden diese die Reparatur der Autoglasscheiben bei einem anderen Unternehmen in Auftrag geben. Ferner beklagte der Angeklagte, dass sich die Versicherungsgesellschaften vertraglich lediglich mit großen Reparaturkonzernen vertraglich einigten, was die Überlebensfähigkeit kleinerer Betriebe, wozu auch das formal von seiner Ehefrau geführte Unternehmen gehöre, enorm gefährde.
Aus diesen Äußerungen des Angeklagten ergibt sich eindeutig, dass dem Angeklagten -und dies gilt bereits für die Tatzeitpunkte- bewusst war, dass seine Kunden in erster Linie daran interessiert waren und sind, einer Teilkasko-Selbstbeteiligungszahlung entgegen der Versicherungsbedingungen zu entgehen. Auch ergibt sich aus den Äußerungen des Angeklagten, dass diesem die üblichen „Kniffe“ der Autoglas-Reparaturwerkstätten zur Benachteiligung von Versicherungsgesellschaften durchaus bekannt waren. Mag der Angeklagte dies zwar als nicht sonderlich strafwürdig eingestuft haben, so wusste er dennoch, nachdem es sich bei ihm zweifellos um einen erfahrenen Autoglas-Reparateur und ehemaligen Unternehmer, der -wie sich aus den Vorverurteilungen ergibt- seit vielen Jahren in der entsprechenden gewerblichen Sparte tätig ist, handelt, dass er in Fällen der Gewährung eines Rabatts von den Kunden nur noch verminderte Forderungen abgetreten bekam, die er jedoch bewusst in ursprünglicher voller Höhe von den Versicherungsgesellschaften begehrte. Nachweislich war es das Ziel des Angeklagten, der deutlich sagte, er habe mit dieser Praxis seine Kunden halten wollen, das Vermögen der Kunden zu mehren, indem er diesen die Zahlung des Selbstbehalts erspart. Die Kammer hat damit keinerlei Zweifel daran, dass sich auch das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter den unter Ziff. III. getroffenen Feststellungen deckt.
Das muss umso mehr gelten, als die einschlägige Problematik der breiten Öffentlichkeit seit vielen Jahren durch Medien und Werbung bekannt ist. Dass dies ausgerechnet dem Angeklagten als langjährigem Gewerbetreibenden im Autoglasfach verborgen geblieben wäre, erscheint völlig abwegig und lebensfremd.
V.
Auf der Grundlage des unter Ziff. III. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 263 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Indem der Angeklagte bei den beiden Versicherungsgesellschaften jeweils die Originalrechnung vorlegte und die Erstattung des um die Selbstbeteiligung zu mindernden Rechnungsbetrages begehrte, erklärte der Angeklagte konkludent, im Wege der Abtretung einen Anspruch in eben dieser Höhe gegen die jeweilige Versicherungsgesellschaft erhalten zu haben. Dies entsprach tatsächlich jedoch nicht der Wirklichkeit, nachdem durch die Rabattgewährung an die jeweiligen Kunden der ursprünglich der Ehefrau des Angeklagten entstandene Werklohnsanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB teilweise in Höhe des gewährten Rabatts (€ 150,00) erloschen war. Dies bedeutet, dass den Versicherungsnehmern S. und V. auch nur in entsprechend verminderter Höhe ein jeweiliger Erstattungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, der schließlich der Abtretung zugänglich war, entstanden sein konnte. Nur dieser verminderte Erstattungsanspruch konnte von den Werkbestellern folglich an die Unternehmerin (Autoglas-Fachbetrieb) abgetreten werden. Indem der Angeklagte jedoch ohne Hinweis hierauf einen höheren Rechnungsbetrag beanspruchte, täuschte er die jeweilige Versicherungsgesellschaft, bei der jeweils ein entsprechender Irrtum entstand. Es liegt damit bereits eine Täuschung durch konkludentes Verhalten vor, so dass es nicht auf das Vorliegen einer Garantenpflicht i. S. v. § 13 Abs. 1 StGB ankommt. Aufgrund des bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt hervorgerufenen Irrtums erfolgte seitens der Getäuschten jeweils eine Vermögensverfügung in Form der Auszahlung eines zu hohen Regulierungsbetrages. Unmittelbar hieraus entstand den Versicherungsgesellschaften auch ein Schaden, da sie bei Kenntnis der wahren Sachlage jeweils berechtigt einen Betrag i. H. v. € 150,00 zurückbehalten hätten. In beiden Fällen erfolgte daher eine nicht gerechtfertigte, mithin rechtsgrundlos erfolgte Überzahlung, welche sich zweifelsfrei als Vermögensschaden i. S. v. § 263 Abs. 1 StGB darstellt.
Zudem handelte der Angeklagte, der um sämtliche vorbezeichneten tatsächlichen Umstände wusste und damit Tatbestandsvorsatz aufweist, in beiden Fällen in der Absicht rechtswidriger Drittbereicherung. Dem Angeklagte wird hierbei nicht unterstellt, er habe mit seinem Verhalten darauf abgezielt, sich selbst oder seine Ehefrau zu bereichern, da er in Vertretung der Unternehmensinhaberin nach seinem Vorstellungsbild auf einen Betrag i. H. v. je € 150,00 dauerhaft und endgültig verzichten wollte und damit gerade keine Vermögensmehrung zugunsten seiner Ehefrau oder sich selbst avisierte. Allerdings ging es dem Angeklagten In beiden Fällen darum, dem jeweiligen Kunden eine Zahlung im Umfang von € 150,00 zu ersparen, so dass insoweit ein Fall der Drittbereicherungsabsicht gegeben ist. Nach der Vorstellung des Angeklagten korrespondiert diese zielgerichtet avisierte Bereicherung der Kunden auch mit dem seitens der Versicherungsgesellschaften zu beklagenden Vermögensschaden, so dass von der erforderlichen Stoffgleichheit auszugehen ist.
Der Angeklagte handelte auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens, da er sich keine Tatsachen vorstellte, die einen Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsgesellschaft hätten generieren können.
Damit ist der objektive und subjektive Straftatbestand des Betruges in zwei tatmehrheitlichen Fällen verwirklicht.
In Ermangelung von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen hat sich der Angeklagte des Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht.
Der Angeklagte kann nicht damit gehört werden, dass er ggf. bei Tatbegehung der Auffassung gewesen sei, das von ihm gewählte rechtliche Konstrukt sei zulässig und er habe sich nicht straf bar gemacht. Zum einen hält die Kammer entsprechende Äußerungen des Angeklagten – wie unter Ziff. IV dargelegt – für nicht glaubhaft und für widerlegt, so dass die Annahme eines Verbotsirrtums i. S. v. § 17 S. 1 StGB von vorneherein ausscheidet. Zum anderen wäre der hier ohnehin nicht gegebene Verbotsirrtum zumindest vermeidbar gewesen, denn der Angeklagte hätte sich ohne mühevolle Anstrengung professionell rechtlich beraten lassen können. Der Schuldvorwurf entfällt daher in beiden Fällen’ nicht.
VI.
Wegen der vorbezeichneten beiden tatmehrheitlichen Fälle des Betrugs sind gegen den Angeklagten tat- und schuldangemessene Einzelstrafen sowie eine entsprechende Gesamtstrafe auszusprechen.
Die für die Vergehen des Betrugs zu verhängenden Einzelstrafen sind jeweils dem in § 263 Abs. 1 StGB normierten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt liegt aus Sicht der Kammer kein (vermeidbarer) Verbotsirrtum i. S. v. § 17 S. 1 StGB vor, welcher zu einer Strafrahmenreduzierung führen könnte. Insofern bleibt es bei dem vorbezeichneten Strafrahmen aus § 263 Abs. 1 StGB.
In die konkrete Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten einzustellen, dass er sich – zumindest hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs – geständig zum Tatvorwurf eingelassen hat. Auch stellt die Kammer In die Strafzumessung ein, dass der Angeklagte in gewisser Weise Nachahmungstäter ist und sich infolge eines belastenden Wettbewerbsdrucks den inkriminierten Verhaltenswelsen seiner Konkurrenten anschloss, um den Fortbestand des „Familienunternehmens“ zu sichern. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Angeklagte nicht in der Absicht handelte, sich selbst oder seine Ehefrau als Unternehmensinhaberin zu bereichern, sondern ein Fall der Drittbereicherungsabsicht vorlag, so dass der Angeklagte keine persönlichen Vorteile, außer der Bestärkung der Kundenbindung aus den Taten zog. Hinzu kommt, dass lediglich maßvolle Schäden i. H. v. jeweils €150,00 eingetreten sind. Zum Nachteil des Angeklagten spricht jedoch, dass er in erheblicher Weise vorgeahndet ist, wobei sich unter seinen Vorahndungen auch einschlägige Betrugsdelikte befinden. Aus diesen Vorahndungen geht auch hervor, dass dem Angeklagten Betrugsdelikte zum Nachteil von Versicherungsgesellschaften nicht wesensfremd sind. Insofern ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte wegen vergleichbarer Betrugsdelikte bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, deren Vollstreckung jeweils, ohne dass es eines Widerrufs bedürft hätte, zur Bewährung ausgesetzt war. Die Verhängung von Freiheitsstrafen konnte den Angeklagten offenbar nicht von der Begehung gegenständlicher Straftaten abhalten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die abgeurteilten Betrugsdelikte nur wenige Wochen/Monate nach dem Erlass einer im Oktober 2008 verhängten 2-jährigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs in zwei Fällen begangen wurde.
Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es der Kammer nicht mehr angemessen, mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die individuelle Schuld des Angeklagten zu reagieren. Vielmehr bedarf es hier zumindest der Verhängung nicht unerheblicher Einzelgeldstrafen. Die Verhängung von Freiheitsstrafen ist trotz der Vorahndungen im konkreten Fall derzeit (noch) nicht erforderlich, was die Kammer insbesondere darauf zurückführt, dass die eingetretenen Schäden nicht allzu hoch und ob der Tatsache, dass den Versicherungsgesellschaften bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegen die Versicherungsnehmer zustehen dürften, revisibel sind, der Angeklagte einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt war und Bewährungen in der Vergangenheit auch erfolgreich durchgestanden wurden. Bei Würdigung aller vorbezeichneter Umstände hält die Kammer die Verhängung zweier Einzelgeldstrafen i. H. v. je 60 Tagessätzen für. tat- und schuldangemessen.
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe ist hieraus eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden. Auch in diesem Zusammenhang erlangen die im Grundsatz geständige Einlassung des Angeklagten, die belastende Konkurrenzsituation, der zeitliche, Örtliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten, aber auch die erheblichen Vorahndungen des Angeklagten Bedeutung. Bei Berücksichtigung sämtlicher bereits vorbezeichneter für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erachtet die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von
90 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhöhe war entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB auf € 25,00 festzusetzen. In die Tagessatzbemessung fließt das Familieeinkommen und die Teilhabe des Angeklagten hieran ein. Zwar gab der Angeklagte an, seine Ehefrau sei Firmeninhaberin, doch stellte er auch klar, dass dies lediglich aus formalen Gründen wegen des schwebenden Insolvenzverfahrens der Fall sei. Tatsächlich zeichnet der Angeklagte für die gesamte Geschäftstätigkeit verantwortlich. Der unternehmerische Gewinn ist damit dem Angeklagten zuzurechnen, wobei die Unterhaltspflichten gegenüber seinen Familienmitgliedern angemessen in Abzug zu bringen sind. Von Bedeutung sind dabei auch die geldwerten Vorteile durch Nutzung eines Betriebswagens sowie die Unterhaltspflichten für die erwachsenen noch in Ausbildung befindlichen Kinder. Setzt man geldwerte Vorteile von monatlich € 100,00 für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs, ein Familieneinkommen von € 1.500,00, Barunterhaltspflichten i. H. v. monatlich € 200,00 sowie eine Teilhabe der im Haushalt des Angeklagten lebenden Familienmitglieder am verbleibenden Gesamteinkommen i. H. v. 3/7 (2/7 Ehefrau und 1/7 minderjähriges Kind) an, verbleibt ein monatliches ansetzbares Einkommen des Angeklagten i. H. v. € 800,00 ([€ 1.500,00 + € 100,00 – € 200,00] mal 4/7), woraus sich eine Tagessatzhöhe von ca. € 25,00 errechnet.
Zusammenfassend war die Berufung der Staatsanwaltschaft Passau daher erfolgreich, nachdem diese explizit das verhängte Strafmaß rügte, ohne eine Beschränkung vorzunehmen. Im Übrigen deckt sich die Entscheidung der Kammer mit dem beanstandeten amtsgerichtlichen Urteil, so dass die als Berufung des Angeklagten zu behandelnde Sprungrevision insoweit als unbegründet zu verwerfen war.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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