Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Bindungswirkung eines Strafurteils und Abweichen zum Nachteil des Betroffenen

Aktenzeichen  11 ZB 15.2376

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43626
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Abs. 6 S. 1, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Lässt sich einem Strafurteil nicht entnehmen, ob der Täter einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, weicht die Behörde unzulässigerweise vom Strafurteil ab (§ 3 Abs. 4 S. 1 StVG), wenn sie eine überhöhte Geschwindigkeit unterstellt. Dies gilt auch dann, wenn ein Polizeibericht eine überhöhte Geschwindigkeit protokolliert hat, dieser aber im Strafverfahren nicht verwertet worden ist. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 15.637 2015-09-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S des Klägers.
Am 17. Februar 2014 verurteilte das Amtsgericht – Jugendgericht – Augsburg den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1 StGB). In den nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger und die ebenfalls angeklagte Frau P. seien am 30. Juni 2013 gegen 0.25 Uhr im Stadtgebiet der Beklagten mit ihren Kraftfahrzeugen hintereinander gefahren. Der Kläger sei infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von hinten immer näher auf das Fahrzeug der ihm bekannten Frau P. aufgefahren, was diese veranlasst habe, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schneller zu fahren. Vor einer leichten Linkskurve habe der Kläger angesetzt, das Fahrzeug der Frau P. zu überholen, dabei sei diese ins Schleudern gekommen und gegen eine Hausmauer geprallt. Die Beifahrerin der Frau P. habe ein HWS-Trauma und eine Gurtprellung erlitten.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) den Kläger, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2014 schuldig gesprochen worden, da er mit überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug seiner Bekannten aufgefahren sei. Es habe sich um eine Art Rennen gehandelt. Beide Fahrzeuge seien mit mindestens 80, eher 100 km/h gefahren, obwohl sich die befahrene Strecke innerorts befinde. Es sei daher zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und/oder der Kraftfahreignung zu erwarten sei, dass der Kläger die charakterlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfülle und dass er nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit, sie halte die Straftat für erheblich i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, da es zu einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie einem Überholmanöver bei dieser deutlich überhöhten Geschwindigkeit innerorts gekommen sei. Die Bezeichnung als Rennen diene nur der Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts. Es habe eine Einzelfallwürdigung stattgefunden. Dabei sei die Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso wie der Umstand, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gewesen sei, einbezogen worden.
Mit Bescheid vom 23. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins (Nrn. 2 und 5) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Der Kläger habe das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Nach § 11 Abs. 8 FeV könne daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Am 27. März 2015 gab der Kläger seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Mit Urteil vom 18. September 2015 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 23. März 2015 auf. Die Gutachtensanordnung leide an Ermessensfehlern. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich befugt gewesen, den Vorfall vom 30. Juni 2013 als Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung heranzuziehen, da in dem Urteil des Amtsgerichts vom 17. Februar 2014 keine Feststellungen zur Fahreignung getroffen worden seien. Gleichwohl sei die Beklagte nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts in dem Urteil gebunden. Die Beklagte habe hier aber über den im Urteil festgestellten Sachverhalt hinausgehende Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus habe die Beklagte keine Begründung dafür gegeben, weshalb sie von dem Fahreignungsbewertungssystem nach § 4 StVG abgewichen sei und nicht vorrangig die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG ergriffen habe.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch zum Nachteil des Klägers von dem Urteil des Amtsgerichts abgewichen, denn sie habe nur die Aussagen aus dem Polizeibericht aufgegriffen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese falsch sein könnten. § 3 Abs. 4 StVG beziehe sich auch nur auf den Sachverhalt der Fahreignung, damit sich widersprechende Entscheidungen des Strafgerichts und der Fahrerlaubnisbehörde vermieden würden. Das Urteil treffe dazu aber keine Aussage. Im Strafverfahren müsse erwiesen sein, dass der Betreffende ungeeignet sei, im Verwaltungsverfahren reiche zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung schon ein Anfangsverdacht aus. Im Übrigen müsse ein illegales Autorennen nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung nach § 315c StGB führen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Straftat als erheblich ansehe, denn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV sei nicht die alleinige Befugnisnorm. Die Straftat sei als schwerwiegend anzusehen, obgleich es sich nicht um eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB handele. Bei einem Aufbauseminar handele es sich um eine zusätzliche Maßnahme, die nicht die allgemeinen Regelungen zur Fahrerlaubnisentziehung verdränge. Hinsichtlich des Fahreignungs-Bewertungssystems übersehe das Verwaltungsgericht, dass es dabei um die Entziehung der Fahrerlaubnis, aber nicht um die Anordnung einer MPU gehe. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Anforderungen an die Ermessensausübung seien daher nicht zu hoch anzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118; B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524.06 – NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7). Daran fehlt es hier.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn der Betreffende eine erhebliche Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gutachtensanordnung vom 24. Juli 2014 diesen Vorgaben nicht entspricht und daher nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden kann.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gutachtenanordnung an Fehlern leidet, da die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Klägers von den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 17. Februar 2014 abgewichen ist. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung darlegen. Dabei sind an die Fragestellung und die Begründung strenge Anforderungen zu stellen, denn eine Gutachtensaufforderung ist nicht selbstständig anfechtbar und muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Anordnung rechtmäßig ist (BayVGH, B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.2217 – juris Rn. 22; B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 8.7.2014 – 12 LC 224/13 – juris Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gewahrt.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde von den Feststellungen des Strafgerichts nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers abweichen, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen möchte, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist. Dabei ist sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG sowohl an die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage und die Feststellungen zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden. Die Bindung gilt nur für den Sachverhalt, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist, und setzt voraus, dass der Entscheidung zweifelsfrei entnommen werden kann, wovon der Strafrichter hinsichtlich bestimmter, für das Entziehungsverfahren relevanter tatsächlicher Umstände ausgegangen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56). Das Amtsgericht hat hier hinsichtlich des Sachverhalts weder festgestellt, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte noch dass er 80 oder 100 km/h gefahren ist, obwohl nur 50 km/h zulässig gewesen sind. Nachdem gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO auch in einem abgekürzten Urteil die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden müssen, kann der Entscheidung auch entnommen werden, von welchen tatsächlichen Umständen der Strafrichter ausgegangen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist von diesen Feststellungen zum Nachteil des Klägers abgewichen und ist davon ausgegangen, der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Das Argument der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass die Angaben der Polizisten in dem Polizeibericht nicht zutreffen würden, greift nicht durch. Offensichtlich hat das Amtsgericht die Angaben der Polizisten zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Klägers nicht als erwiesen angesehen, da diese nur auf einer Schätzung der Polizeibeamten und nicht auf einer Radarmessung beruhten und deshalb nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht. Diese Angaben können daher auch in einem Verwaltungsverfahren nicht verwertet werden.
Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich bei der Gutachtensanordnung nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb keine strengen Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen seien, kann dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt und der Betreffende daher keine Möglichkeit hat, die Gutachtensanforderung direkt anzugreifen, sind die Anforderungen an die Ermessensausübung besonders hoch.
Darüber hinaus ist auch die Fragestellung in der Gutachtensanordnung wohl schon zu unpräzise, um aus der Nichtvorlage eines Gutachtens den Schluss der Ungeeignetheit zu ziehen. Mit der Frage wird impliziert, der Kläger habe mehrere Straftaten begangen, obwohl in dem vorstehenden Sachverhalt nur eine Straftat genannt wird. Darüber hinaus ist aus der Anordnung vom 24. Juli 2014 nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen ist, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV handelt. Selbst wenn man das Schreiben vom 7. Januar 2015 als zulässige Ergänzung der Gutachtensanordnung ansehen würde, ist die Gutachtenanordnung nicht rechtmäßig. Mit diesem Schreiben wird die Erheblichkeit der Straftat ausdrücklich damit begründet, der Kläger habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten. Diese Umstände wurden aber vom Strafgericht nicht festgestellt und können daher nicht berücksichtigt werden.
Der Einwand der Beklagten, bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV handele es sich nicht um die einzige Befugnisnorm auf die die Gutachtensanordnung gestützt werden könne, verfängt nicht. Zum einen hat die Beklagte die Gutachtensanforderung vom 24. Juli 2014 nur auf diese Rechtsvorschrift i. V. m. § 11 Abs. 1, 3 und 6 FeV gestützt. Zum anderen hat sie auch mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt, auf welche andere Vorschrift die Anordnung ihrer Ansicht nach hätte gestützt werden können.
Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob die Gutachtensanordnung noch unter weiteren Mängeln leidet, insbesondere ob es einer Erläuterung bedurft hätte, aus welchen Gründen von der grundsätzlichen Wertung des Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG abgewichen wird und ob nicht eine Maßnahme nach § 2a StVG ausgereicht hätte.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Die von der Beklagten formulierte Frage, ob die Bindungswirkung sich auch auf den im Urteil niedergeschriebenen Sachverhalt erstreckt oder nur auf die Eignungsprüfung im Sinne von § 69 StGB, lässt sich unschwer anhand des Gesetzes beantworten. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil eines Fahrerlaubnisinhabers nicht von dem Inhalt des Urteils abweichen, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Damit ist klar geregelt, dass eine Bindungswirkung sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen als auch der Eignungsbeurteilung besteht. Auch hinsichtlich der weiteren formulierten Fragen, wird in der Antragsbegründung nicht ausgeführt, weshalb deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kommentarliteratur und der zu diesen Fragen bisher ergangenen Rechtsprechung findet auch nicht ansatzweise statt.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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