Strafrecht

Erfolglose Klage, Ausweisung, Minderjähriger syrischer Staatsangehöriger mit Abschiebungsverbot, Flüchtlingsanerkennung widerrufen

Aktenzeichen  M 24 K 21.131

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49474
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist im Hauptantrag auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Januar 2021 gerichtet. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 27 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 VwGO). Regelmäßig ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) in der gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsklage als Minus hilfsweise ein Verpflichtungsantrag auf Verkürzung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 AufenthG) enthalten, wenn die Ausweisung Bestand hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11).
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herabsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 5, § 114 Satz 1 VwGO).
3.1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Januar 2021 ist formell rechtmäßig. Die Ausländerbehörde des Landratsamts Mühldorf a. Inn war für den Erlass des Bescheides nach § 71 Abs. 1 AufenthG, § 1 Nr. 1, § 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) sachlich und örtlich zuständig. Die Haft des Klägers ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR). Den Eltern des Klägers wurde vor Erlass des Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).
3.2. Die in Nr. 1 des Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.
Das Gesetz sieht die Ausweisung ausnahmslos als gebundene Entscheidung vor, bei der die Behörde keine Ermessenserwägungen treffen darf und die daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BeckOK AuslR/Fleuß, 31. Ed. 1.7.2021, AufenthG § 53 Rn. 150 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris Rn. 12; U.v. 22.3.2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 24 m. w. N.; BeckOK AuslR/Fleuß, 31. Ed. 1.7.2021, AufenthG § 53 Rn. 149).
Das Gericht folgt zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Januar 2021 und sieht – abgesehen von den folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3.2.1. Die Ausweisung findet vorliegend ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Im Vordergrund steht bei § 53 Abs. 1 AufenthG die Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere zur Verhinderung künftiger Straftaten durch den auszuweisenden Ausländer (spezialpräventive Ausweisung) oder durch sonstige Ausländer (generalpräventive Ausweisung). Die Ausweisung besitzt ordnungsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 53 Absatz 1 AufenthG entspricht daher dem des allgemeinen Polizeirechts (BeckOK AuslR/Tanneberger/Fleuß, aaO., AufenthG § 53 Rn. 12).
3.2.2. Vom Kläger geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht M* … … … vom … August 2019 und in der Folge auch des Amtsgerichts L* … vom … Februar 2021 jeweils zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Dieses greift, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wurde. Damit ist die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse liegt vor.
3.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Vom Kläger geht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers eine die Ausweisung tragende Wiederholungsgefahr aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
Gemessen an diesem Maßstab geht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Kläger vorliegend weiterhin eine Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten aus. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger in relativ kurzer zeitlicher Abfolge eine Vielzahl erheblicher Straftaten begangen hat, die sich u.a. gegen die gewichtigen Rechtsgüter Leib und Leben und das Eigentum gerichtet haben. Im Fall des schweren Raubs bei dem Überfall auf einen Tabakladen war die Straftat auch durch ein besonders hohes Maß an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber der Geschädigten gekennzeichnet. Dabei hat bereits ein besonders geringer Anlass, nämlich das Begehren nach Zigaretten, ausgereicht, um eine derart massive Straftat zu begehen. Die abgeurteilten Taten zeigen weiter, dass von dem Kläger, wie auch von der JVA festgestellt, ein erhebliches Gewaltpotential ausgeht, dass sich zuletzt Anfang des Jahres 2020 auch im Rahmen des Jugendstrafvollzugs bei einem Übergriff auf einen Mitgefangenen gezeigt hat, der später Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts L* … vom Februar 2021 war. Auch in Haft hat sich der Kläger damit nicht straf- bzw. gewaltfrei geführt. Die Kammer stuft die vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten vor diesem Hintergrund als hoch ein.
Dabei wird nicht verkannt, dass das Amtsgericht L* … es im Beschluss vom 31. August 2021 für verantwortbar erachtet hat, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen und dem Kläger eine Therapie in B** H* … zu ermöglichen. Einer derartigen Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrundeliegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden (BayVGH B.v. 7.2.2018, Az. 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 9 mwN). Vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln. Während es bei Aussetzungsentscheidungen nach dem StGB um die Frage geht, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann, geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BayVGH, aaO. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10/12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.588 – juris Rn. 5; B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 20).
Zum Fall des Klägers ist festzustellen, dass er erst im September 2021 aus dem Strafvollzug auf Bewährung entlassen wurde. Die Bewährungszeit, die seitens des Strafvollstreckungsgerichts festgelegt wurde, beträgt drei Jahre, von denen erst ein Bruchteil verstrichen ist. Die bislang verstrichene Zeit allein ist damit nicht geeignet, eine künftige straffreie Lebensführung nahe zu legen. Angesichts der hohen Zahl an Straftaten vor der Inhaftierung des Klägers und der hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie der weiteren Straftat in Haft im Januar 2020 sieht die Kammer nach wie vor eine die Ausweisung tragende und durchaus hoch einzuschätzende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger.
Zu dem Umstand, dass der Kläger seit Anfang 2020 keine weiteren Straftaten begangen hat, verweist die Kammer schließlich darauf, dass der Kläger sich zum einen in der JVA L* … insgesamt nicht beanstandungsfrei geführt hat, zum anderen auch in B** H* … aktuell einen geschützten Rahmen vorfindet, der insbesondere fern von seinem Freundeskreis ist, in dessen Umfeld er in der Vergangenheit die meisten und auch die maßgeblichen Straftaten begangen hat. Eine echte Bewährung in Freiheit, die in diesem Zusammenhang Voraussetzung für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr wäre, ist damit keinesfalls verbunden. Auch ein Wohlverhalten in der Haft bzw. im Maßregelvollzug lässt nach ständiger Rechtsprechung noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 29.8.2017 – 10 C 17.1298 – juris Rn. 3; B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 7).
3.2.4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der besondere Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG auf die vorliegende Ausweisung Anwendung findet, denn in der Person des Klägers sind auch die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3.2.4.1. Nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3.2.4.2. Die Alternative des „Besitzes eines Reiseausweises für Flüchtlinge“ (§ 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG) greift im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht, weil der Kläger seit dem 9. August 2021 nicht mehr in Besitz eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Kläger war aber seit dem Bescheid des Bundesamts vom 15. September 2015 als Flüchtling anerkannt. Inzwischen wurde dieser Status mit weiterem Bescheid des Bundesamts vom 10. September 2020 widerrufen. Die Klage gegen diesen Widerrufsbescheid ist noch in erster Instanz anhängig. Erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Widerruf erlischt grundsätzlich die Bindungswirkung (§ 6 Satz 1 AsylG) der Zuerkennung des Status (BayVGH, B.v. 23.02.2016, Az. 10 B 13.1446, Rn. 3). Zu beachten ist aber weiter, dass hier der Sonderfall des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vorliegt. Der Klage gegen Widerrufsbescheid des Bundesamts kommt nach der gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt aufgrund von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen hat. Damit greift mit Erlass des Widerrufbescheids der Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings dieses Ergebnis teilweise mit Blick auf Art. 46 Abs. 6, Art. 31 Abs. 8 Buchst. j der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) nur dann für europarechtskonform erachtet, wenn die erste gerichtliche Instanz den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bereits bestätigt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 – 2 B 240/20, Beckonline Rn. 17ff.). Die Richtlinie gewährleiste das Recht auf einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf in erster Instanz. Folgte man dieser Auffassung, so wäre trotz § 75 Abs. 2 AsylG der Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG im vorliegenden Fall anwendbar, weil über die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 10. September 2020 in erster Instanz noch nicht entschieden wurde.
3.2.4.3. Die dargestellte Rechtsfrage kann vorliegend offenbleiben. Der Kläger stellt im Entscheidungszeitpunkt im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Eine derartige Gefahr für die Allgemeinheit besteht, wenn der Ausländer wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und zwischen dieser Straftat und der vom Ausländer ausgehenden Gefahr eine Verbindung besteht. Der Ausländer muss aufgrund der konkreten, von ihm begangenen Straftat eine Gefahr darstellen.
Typischerweise sind schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung. Allerdings entbindet dies nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist. Ein Anhaltspunkt hierfür kann auch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sein, der eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe voraussetzt (Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 53 Rn. 98). Dabei ist aber die im Aufenthaltsgesetz nicht definierte „schwere Straftat“ im Sinne des § 53 Abs. 3a Variante 3 AufenthG nicht dahingehend zu bestimmen, dass es sich um eine „besonders schwere Straftat“ gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b) RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) handeln muss. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau des Wortlauts und der Absicht, die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 53 Abs. 3a AufenthG verfolgt hat, dass die Anforderungen des § 53 Abs. 3a Variante 3 AufenthG kohärent mit denen nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU sind, nach welchem zwingende Gründe:
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH Mannheim, U.v. 15.4.2021, Az. 12 S 2505/20, juris Rn. 107).
Im konkreten Fall liegt – dies vorausgesetzt – der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. August 2019 eine schwere Straftat im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG zugrunde. Bei dem abgeurteilten schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) handelt es sich nicht nur um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), vielmehr ist die Tat im Erwachsenenstrafrecht sogar mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Dieser Strafrahmen zeigt bereits eindrücklich, dass es sich um eine „schwere Straftat“ gehandelt hat. Zudem ist der Kläger auch zu der erheblichen Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, so dass auch ein Rückgriff auf die Wertungen des § 60 Abs. 8 AufenthG dafür spricht, die Straftat des Klägers entsprechend einzustufen. Die vom Kläger begangene Straftat ist aber nicht nur abstrakt, sondern auch im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als schwerwiegend anzusehen. Zwar hat der Kläger Reue gezeigt und die Taten gestanden. Nicht zuletzt aber mit Blick auf die rücksichtslose Tatbegehung, die hohe kriminelle Energie bei der Tatausführung einschließlich des Einsatzes mehrerer Nötigungsmittel stellt der vom Kläger begangene schwere Raub ein schwerwiegendes Delikt dar, das den Tatbestand des § 53 Abs. 3a AufenthG erfüllt.
Aufgrund der Verurteilung wegen der schweren Straftat stellt der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts auch eine Gefahr für die Allgemeinheit aus schwerwiegenden Gründen dar. Die Verwirklichung einer Gefahr für die Allgemeinheit erfordert die berechtigte Erwartung, der Ausländer werde auch in Zukunft schwere Straftaten begehen. Die von dem Ausländer ausgehende Gefahr muss auf der von ihm begangenen und rechtskräftig abgeurteilten schweren Straftat gründen (BeckOK AuslR/Fleuß, 30. Ed. 1.7.2021, AufenthG § 53 Rn. 124 m.w.N.). Eine Ausweisung kann nur aus spezialpräventiven Erwägungen erfolgen. Diese Gefahr für die Allgemeinheit liegt hier vor. Innerhalb kurzer Zeit hat der Kläger nicht nur den oben in Bezug genommenen schweren Raub, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren erheblichen Straftaten begangen, von denen nicht einmal alle geahndet wurden. Es ist angesichts der Rückfallgeschwindigkeit davon auszugehen, dass sich dieses Verhalten fortsetzen wird, zumal es auch in Haft zu weiterer Straffälligkeit gekommen ist, und sich der Kläger in der Haft nicht beanstandungsfrei geführt hat.
3.2.5. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach den Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG führt dazu, dass insgesamt die Ausweisungsinteressen überwiegen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegen die Ausweisungsinteressen besonders schwer. Der Kläger hat schwere Straftaten begangen, die mit einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten geahndet wurden.
Umgekehrt greift zugunsten des Klägers das typisierte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger war bis zu der streitgegenständlichen Ausweisung in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und hielt sich mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Sonstige, d. h. nicht katalogisierte Bleibeinteressen von relevantem Gewicht sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Status eines sogenannten faktischen Inländers (Art. 8 EMRK, Art. 2 GG) berufen, da über die bloße Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von gut sieben Jahren hinaus, die überdies seit April 2019 von Untersuchungshaft und Strafvollzug geprägt waren, keine nachhaltige Verwurzelung im Bundesgebiet stattgefunden hat.
Bei der Abwägung des so gesetzlich skizzierten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses mit dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse überwiegt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Ausweisungsinteresse und die Ausweisung erweist sich als verhältnismäßig.
Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Der Kläger ist ein im Entscheidungszeitpunkt nach eigenen Angaben, an denen allerdings nach Aktenlage in der Vergangenheit verschiedentlich Zweifel geäußert wurden und der Kläger älter eingeschätzt wurde, gerade noch minderjähriger Jugendlicher, der am 1. Januar 2022 dann 18 Jahre alt wird. Bei den maßgeblichen, der vorliegenden Ausweisung zu Grunde liegenden Straftaten hat der Kläger als Minderjähriger gehandelt. Der Kläger lebt bereits seit gut sieben Jahren im Bundesgebiet und hat damit wichtige prägende Jahre hier verbracht. Er ist als Minderjähriger nur in Begleitung von Brüdern in das Bundesgebiet eingereist und war jedenfalls vorübergehend als Flüchtling anerkannt. Seine Familie befindet sich ebenfalls im Bundesgebiet. Seine Eltern sind im Wege des Familiennachzugs zu ihm eingereist. Diese Gesichtspunkte sind bei Berücksichtigung der Wertungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen.
Entscheidend für das Überwiegen der Ausweisungsinteressen spricht vorliegend, dass die bloße Dauer des gut siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland und somit die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Schutzwirkungen durch die konkreten Umstände des Aufenthalts erheblich relativiert werden. Seit April 2019 war der Kläger inhaftiert und verbrachte somit bereits einen erheblichen Teil seines Aufenthalts in Haft. Seit September 2021 ist er nunmehr in einer stationären Therapieeinrichtung und damit ebenfalls fern von seinem eigentlichen Wohnort und seiner Familie untergebracht. All dies geht zurück auf sein eigenes Verhalten, das hinsichtlich der andauernden Verletzung von Rechtsvorschriften bereits vor der Strafmündigkeit begann. Seit seinem 14. Lebensjahr war er dann zunächst bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig und ohne große Unterbrechungen strafrechtlich auffällig. Dies wurde nicht einmal durch die Inhaftierung beendet, während der er erneut eine Straftat beging. Der Kläger ist zudem im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial in nennenswertem Maße integriert, er hat zwar die Schulpflicht in der JVA (ohne Schulabschluss) erfüllt, in der Vergangenheit aber die Schule nur sporadisch besucht. Der Versuch, sich in die Gesellschaft nachhaltig einzufügen und insbesondere später ohne Straftaten durch eigene Arbeit ein Leben in Deutschland zu meistern, lässt sich den Akten und seinem Vorbringen nur allenfalls in Ansätzen entnehmen. Der Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) spricht somit vorliegend nicht besonders gewichtig gegen die Ausweisung des Klägers. Er ist kein faktischer Inländer im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.
Weiter stehen vorliegend auch die Wertungen des Art. 6 GG der Ausweisung nicht entgegen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich um einen noch minderjährigen Ausländer handelt und dass Art. 6 GG auch die familiäre Gemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern schützt. Der Kläger steht allerdings im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits wenige Tage vor der Volljährigkeit. Die hier zu berücksichtigende Interessenlage unterscheidet sich mit Blick auf Art. 6 GG nicht mehr grundlegend von derjenigen eines volljährigen Ausländers.
Diesen somit stark relativierten Bleibeinteressen stehen vorliegend besonders gewichtige staatliche Ausweisungsinteressen entgegen. Der Kläger ist als dauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzustufen (s. auch oben). Es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen ihn geführt. Trotz einschlägiger Vorstrafen und weiterer polizeilicher Ermittlungsverfahren, von denen sich der Kläger nicht beeindrucken ließ, ist er innerhalb kurzer Zeit immer wieder erneut auffällig geworden. Es ist eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und daher auch eine von der Kammer als hoch eingestufte Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten festzustellen. Beim Kläger besteht auch eine Gewaltthematik, die sich durch plötzliche Aggressionsausbrüche immer wieder gezeigt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anlassverurteilung u.a. eine besonders schwerwiegende Tat in Form des schweren Raubs in dem Tabakladen betraf, die sich durch eine besondere Rücksichtslosigkeit und einen nichtigen Anlass auszeichnete. Insgesamt besteht daher ein besonders gewichtiges staatliches Interesse, die von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu unterbinden. Vor dem Hintergrund des sich aus diesen Umständen ergebenden erheblichen staatlichen Ausweisungsinteresses müssen die Bleibeinteressen des Klägers vorliegend zurückstehen.
Die Ausweisung steht schließlich auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die von der Ausweisung bezweckte Gefahrenabwehr steht nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Ausweisung für den Kläger, zumal dieser derzeit nicht mit einer Abschiebung rechnen muss, da bestandskräftig ein Abschiebungsverbot für ihn festgestellt wurde. In der Abwägung setzt sich unter Berücksichtigung aller Umstände daher das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gegen das typisierte ebenfalls besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers durch.
3.3. Auch die von dem Beklagten in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig.
3.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer nach Satz 2 der Vorschrift weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist nach Satz 4 der Vorschrift mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden; sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die insoweit ermittelte Frist ist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Verfassungsrecht sowie an unionsund konventionsrechtlichen Vorgaben zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Insoweit bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Belange. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16-, InfAuslR 2017, 336).
3.3.2. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass hier die noch in Anlehnung an das alte Recht verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots inzident auch den nach dem aktuell gültigen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots enthält.
Die von der Beklagten unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens verfügte Sperrfrist begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (§ 114 Satz 1 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist zurecht von dem Maßstab des § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AufenthG ausgegangen, wonach die Höchstfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung 10 Jahre nicht überschreiten soll. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Frist hält sich mithin noch in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Angesichts der erheblichen Anlasstat, der damit verbundenen hohen Wiederholungsgefahr und der geringen Bleibeinteressen des Klägers vermag das Gericht mit Blick auf die Festsetzung der Frist von fünf Jahren auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts keinen Ermessensfehler zu erkennen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot konnte vor dem Hintergrund des bisherigen strafrechtlichen Hintergrunds des Klägers zudem ermessensgerecht mit der Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit versehen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Auch hinsichtlich der in diesem Fall ebenfalls festzusetzenden längeren Frist bei nicht nachgewiesener Erfüllung der Bedingung (7 Jahre) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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