Strafrecht

Erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge

Aktenzeichen  AN 5 S 15.1463

Datum:
15.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110237
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 81b Alt. 2, § 170 Abs. 2
PAG Art. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Bei Betäubungsmitteldelikten besteht statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung bzw. Verurteilung wegen einer solchen Tat eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarl BeckRS 2009, 32373). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung eines strafrechlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO schließt einen für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge zu berücksichtigenden Restverdacht nur aus, wenn sich im Ermittlungsverfahren klar ergeben hat, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat, nicht aber, wenn die Tat nicht aufgeklärt werden konnte. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung begegnet nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren keinen rechtlichen Bedenken, weil nachträgliche Hautveränderungen möglich sind, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können (vgl. NdsOVG BeckRS 2008, 33878). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn verfügte erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO.
Am 4. Dezember 2006, im Alter von 19 Jahren, wurde der Antragsteller bereits erkennungsdienstlich behandelt.
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 20. September 2010 ein (* …*). Dieses Verfahren wurde gegen den Antragsteller sowie drei weitere Beschuldigte geführt, die zusammen in einem Pkw saßen, in welchem 0,5 g Marihuana festgestellt wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem nicht nachgewiesen werden konnte, wem die 0,5 g Marihuana gehörten.
Am 16. Oktober 2014 wurde auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Hierbei wurden im Schlafzimmer des Antragstellers mehrere Einmachgläser und ein Karton mit Marihuana sowie im Keller des Antragstellers eine Aufzucht plantage mit 18 Cannabispflanzen gefunden. Unter dem Karton wurde eine ungeladene Schreckschusspistole (Erma, EGP 65, Kal. 8 mm) nebst eines Behältnisses mit vier passenden 8 mm Platzpatronen aufgefunden. Dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten chemischtoxikologischen Gutachten nach enthielten die 196 g Marihuana eine Wirkstoffmenge von 17,53 g THC, die Cannabispflanzen von 0,87 g THC. Die optische und mechanische Funktionsprüfung der Pistole ergab keine Funktionsstörungen. Am Laufende war ein Aufsatz zum Verschießen von Leuchtmunition aufgeschraubt. Demnach trat das Gas nach vorne aus dem Lauf aus. Der Antragsteller, der während der Durchsuchung vor Ort war, räumte den Besitz des Marihuanas und der Cannabispflanzen umgehend ein. Der Anbau sei ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt. Weitere Angaben, insbesondere zu seinen Lieferanten, machte der Antragsteller nicht. In ihrem Ermittlungsbericht vom 12. Mai 2015 führte die Kriminalpolizei aus, auf Grund der Sicherstellungsmenge könne nicht mehr von einer Menge für den ausschließlichen Eigenkonsum ausgegangen werden. Weitere Anhaltspunkte für ein Handeltreiben lägen nicht vor. Zudem habe der Antragsteller über eine griffbereite und verwendungsfähige Schusswaffe (Schreckschusspistole) verfügt, weshalb von einem bewaffneten Handeltreiben ausgegangen werde.
Die Staatsanwaltschaft … führt wegen dieses Sachverhalts gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen … wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 lud das Kriminalfachdezernat 4, Kommissariat 44, den Antragsteller formlos zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Mai 2015 ließ der Antragsteller der Durchführung derartiger Maßnahmen widersprechen. § 81b 2. Alt. StPO biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Die StPO sei ein Regelwerk, welches ausschließlich zur konkreten Strafverfolgung und Aufklärung von Straftaten diene. Vorliegende Straftat sei aufgeklärt. Die Erörterung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im präventiven Bereich sei im PAG geregelt.
Mit Bescheid vom 26. August 2015 ordnete der Antragsgegner durch das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, unter Ziffer 1) die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers gemäß § 81b 2. Alt. StPO an, lud ihn unter Ziffer 2) hierzu mit Frist bis zum 14. September 2015 vor, drohte ihm unter Ziffer 3), soweit er der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an, lud ihn unter Ziffer 4) für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der unter Ziffer 2) angeführten Frist erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung unter Setzung einer Frist bis 28. September 2015 vor, drohte ihm unter Ziffer 5), sollte er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund wiederum nicht Folge leisten, die erkennungsdienstliche Behandlung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang an und ordnete unter Ziffer 6) die sofortige Vollziehung der Ziffern 1), 2) und 4) an.
Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf das oben dargestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen …, welches noch anhängig sei. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller selbst Betäubungsmittelkonsument sei. Bereits in der Vergangenheit sei er kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Hierzu verwies der Antragsteller auf das oben genannte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … sowie auf ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 gegen den Antragsteller wegen Diebstahls und Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen, wobei der Antragsgegner ausdrücklich herausstellte, dass diese Taten mittlerweile aus den polizeilichen Kriminalakten entfernt worden seien. Aus der Anlasstat gehe hervor, dass der Antragsteller als Betäubungsmittelkonsument einzuordnen sei. Es sei gerichtlich anerkannt, dass bei Betäubungsmitteldelikten bereits bei Erstbegehung, statistisch gesehen, eine signifikant erhöhte Rückfallgefahr bestehe, was die Annahme einer Wiederholungsgefahr zulasse. Die dem gelöschten Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 zugrundeliegenden Straftaten zeigten insbesondere, dass der Antragsteller unter Einwirkung berauschender Mittel durchaus fähig sei, auch Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung, zu begehen. Die erkennungsdienstliche Behandlung erstrecke sich im Fall des Antragstellers auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, Aufmessungen und Personenbeschreibung. Diese Unterlagen seien für die Aufklärung der durch den Antragsteller in Zukunft möglicherweise zu begehenden Straftaten geeignet und erforderlich, weil die Ermittlungen belegten, dass er eine derart große Menge an Rauschgift besessen habe, welches den Schluss zulasse, dass er mit dem Verkauf seinen eigenen Konsum finanziert habe. In Anbetracht der Gefährlichkeit der Tat des Antragstellers (Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz) und der dadurch offenbar gewordenen zukünftigen Gefahr für die Allgemeinheit sei ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte weit weniger schwer zu beurteilen als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte der Antragsgegner aus, die so fortige Vollziehung werde im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, weil es hier um eine vorbeugende sicherheitsrechtliche Maßnahme gehe, bei der die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trage. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei zu befürchten, dass der Antragsteller weitere Straftaten, besonders Verstöße nach dem Betäubungsmittelgesetz, begehe und seine Überführung als Täter auf Grund fehlender erkennungsdienstlicher Unterlagen erschwert oder unmöglich gemacht werde.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen an den aktuellen Ermittlungen beteiligten Polizeibeamten mit der Begründung, die Aussagen des Beamten den Kläger betreffend, seien überwiegend unwahr. Eingeräumt wurde ein allgemeiner Verstoß mit Cannabis. Der Kläger habe einen Joint mitkonsumiert.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2015, bei Gericht eingegangen am 4. September 2015, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,
den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. … aufzuheben.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die angeordnete Maßnahme sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Insbesondere habe die Polizei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Eine Eilbedürftigkeit der Durchführung sei nicht anzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO lägen nicht vor. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es lasse sich bereits darüber streiten, ob die Landespolizei sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Bundesrecht, mithin § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage berufen könne. Der Kläger sei bereits am 4. Dezember 2006, mithin als damals 19jähriger und ausgewachsener Mensch, erkennungsdienstlich behandelt worden. Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht erforderlich. Die hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit von der Polizei angestellte Prognose, dass der Antragsteller künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, sei nicht gerechtfertigt.
Beim Antragsteller seien keine Gegenstände gefunden worden, welche auf Handelsabsichten schließen ließen. Die Vermutung eines Handeltreibens sei damit ausreichend widerlegt. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft. Die weiteren im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Ermittlungsverfahren seien jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Taten aus dem Jahr 2006 den Antragsteller betreffend seien auf Antrag des Bevollmächtigten aus den polizeilichen Kriminalakten entfernt worden. Eine Wiederholungsgefahr könne bei erstmaligen Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nur dann bejaht werden, wenn die Negativprognose durch weitere Umstände in der Begehungsweise und der Täterpersönlichkeit, wie z.B. Drogenkonsum und Kontakt zu Personen im Drogenmilieu, gestützt werde. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden, noch lägen solche vor. Das Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 sei aus den Kriminalakten entfernt worden und dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers herangezogen werden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 2. September 2015, bei Gericht ebenfalls am 4. September 2015 eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. …, bezüglich der Ziffern 1), 2) und 4) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. …, hinsichtlich der Ziffern 3) und 5) anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 erwiderte der Antragsgegner und beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Der gegenständliche Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Beim Antragsteller sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Antragsteller sei bereits einmal wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG angezeigt worden. Er sei nunmehr erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden. Dabei sei anerkannt, dass Betäubungsmittel wegen ihrer statistisch signifikant erhöhten Rückfallgefahr bereits bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr nahelegen. Sicherlich sei stets eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Hier spreche gerade die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln für eine Wiederholungsgefahr. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller eine Schreckschusspistole samt Munition in der Nähe der aufgefundenen Betäubungsmittel verwahrt habe, spreche dagegen, dass es sich um einen gelegentlichen Konsumenten und einen Anbau zum Eigenkonsum gehandelt habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Strafverfahren aus dem Jahr 2010 zumindest ein Restverdacht, dass der Antragsteller bereits langjähriger Drogenkonsument sei. Der Antragsteller habe über seinen Rechtsanwalt im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde den damaligen Verstoß mit Cannabis eingeräumt und angegeben, dass er einen Joint mitkonsumiert habe. Allein dies genüge zur Begründung einer Wiederholungsgefahr. Damit komme es auf die Straftaten aus dem Jahr 2006 nicht streiterheblich an. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet und erforderlich. Erkennungsdienstliche Unterlagen seien anerkannterweise ein effizientes Mittel, sowohl die Identifizierung von Dealern als auch von Rauschmittelabnehmern zu fördern und damit zur Eindämmung und Aufklärung entsprechender Straftaten beizutragen. Gerade im Bereich der Drogenkriminalität sei eine Vielzahl von Situationen denkbar, in denen erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen entscheidend fördern könnten. So erleichterten insbesondere Finger- und Handabdrücke die Zuordnung von Drogen, Transportmitteln oder Verpackungsmaterial zu einem bestimmten Täter. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren und Schäden für Schutzgüter Dritter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2015 ist zwar nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, wie im vorliegenden Fall nach § 21a VwZVG im Hinblick auf die Ziffern 3) und 5) des Bescheids, kraft Gesetzes nicht gegeben ist oder, wie im vorliegenden Fall nach Ziffer 6) des Bescheides im Hinblick auf die Ziffern 1), 2) und 4) dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1), 2) und 4) des streitgegenständlichen Bescheids in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise begründet. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 16/01 – juris, Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris, Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80, Rn. 85). Der Antragsgegner legt demgegenüber im Bescheid vom 26. August 2015 knapp, aber noch ausreichend dar, dass er den Sofortvollzug auf Grund der Gefahr einer Wiederholung von strafbaren Handlungen des Antragstellers in naher Zukunft für erforderlich hält. Diese Einschätzung und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden, zumal das Gericht dem Antragsgegner dahingehend folgt, dass der Drogenkonsum, den der Antragsteller im vorliegenden Fall auch eingestanden hat, für eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz spricht. Die Kammer folgt auch der Auffassung des Antragsgegners, dass im Falle erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trägt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris, Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 3.6.2014 – AN 5 S 14.00346 – juris, Rn. 13).
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.
Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsgegner durch das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … gegenüber dem Antragsteller zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet hat und dass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahme das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels überwiegt.
Die auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … war für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen zuständig. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b 2. Alt. StPO, so dass sich diese nach bayerischem Landesrecht bestimmt. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates Bayern. Die örtliche Zuständigkeit des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen im Stadtgebiet … Der Bescheid des Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015 erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d.h., dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – juris, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft … ein nicht abgeschlossenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen unter dem Aktenzeichen … anhängig.
Weiter muss nach § 81b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit – anders als § 81b 1. Alt. StPO, der der Strafverfolgung dient, – der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 – 10 ZB 12.1468 – juris, Rn. 3; B.v. 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris, Rn. 8). Erkennungsdienstliche Maßnahmen kommen zwar in erster Hinsicht gegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Handelnde oder sonstige Rückfalltäter in Betracht (Meyer/Gossner, StPO, § 81b, Rn. 12). Die Anwendbarkeit des § 81b StPO beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. Bei anderen Beschuldigten kommt es darauf an, ob an ihnen ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht, wobei maßgebend ist, ob Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit vorliegen (Meyer/Gossner, StPO, § 81b, Rn. 12).
Als präventivpolizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris, Rn. 9).
Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris, Rn. 25; B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 -juris, Rn. 12).
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO bejaht. Diese besteht auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Es ist beim Antragsteller die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen als Tatverdächtiger von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht kommen wird.
Bei Betäubungsmitteldelikten besteht eine statistisch signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung bzw. Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2009 – 3 B 34/09 – juris, Rn. 35 ff.).
Der Antragsteller wurde bereits im Jahr 2010 im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich auffällig. Auch wenn das damals gegen den Antragsteller geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil nicht nachweisbar war, wem die damals aufgefundenen Betäubungsmittel zuzuordnen waren, hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. August 2015 ausdrücklich eingeräumt, dass ein allgemeiner Verstoß mit Cannabis stattgefunden hat. Der Antragsteller habe einen Joint mitkonsumiert. Zudem schließt eine Einstellung nach § 140 Abs. 2 StPO einen für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge wie hier zu berücksichtigenden Restverdacht nur aus, wenn diese erfolgt ist, weil sich im Ermittlungsverfahren klar ergeben hat, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat, nicht aber, wenn die Tat, wie hier, nicht aufgeklärt werden konnte. Im Anlassfall wurde beim Antragsteller eine Menge von 196 g Marihuana sowie eine Cannabis-Plantage mit 18 Pflanzen festgestellt, wobei das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,53 g THC, die 18 Cannabispflanzen von 0,87 g THC aufwiesen. Damit wurde eine Gesamtwirkstoffmenge von 18,4 g THC beim Antragsteller aufgefunden, womit der Grenzwert zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) um deutlich mehr als das Zweifache überschritten ist.
Diese beim Antragsteller aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln spricht neben dem Umstand, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2010, wie er nun eingeräumt hat, Betäubungsmittel konsumiert hat, gegen die Annahme, dass im vorliegenden Fall von einer Einmaligkeit der Tat auszugehen wäre. In Anbetracht dieser erheblichen Menge schließt sich das Gericht der Einschätzung des Antragsgegners an, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel nicht lediglich zum Eigenkonsum besessen hat, sondern vielmehr beabsichtigte, damit Handel zu treiben. In Anbetracht der erheblichen Menge ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht lediglich beabsichtigte, eine einmalige Transaktion, wobei auch in diesem Fall von einem Überschreiten der geringen Menge auszugehen ist, absetzen wollte, sondern vielmehr fortgesetzt über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel abgeben wollte, besitzen wollte und selbst konsumieren wollte. Zudem ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller infolge des sich aus dem vorstehenden ergebenden Betäubungsmittelkonsums über einen längeren Zeitraum hinweg als betäubungsmittelabhängig angesehen werden muss, weshalb weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wahrscheinlich sind.
Für die Annahme, dass der Antragsteller mit den bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln Handel treiben wollte, spricht ferner der Umstand, dass bei ihm, unter dem Karton, der wesentliche Teile des Marihuanas enthielt, eine einsatzbereite Schreckschusspistole, bei der das Gas nach vorne austritt, nebst Munition festgestellt wurde. Dieser Umstand legt den Verdacht nahe, dass der Antragsteller sich durch das Vorhalten dieser Waffe für Fälle, in denen er sich mit potentiellen Abnehmern der von ihm vorgehaltenen Betäubungsmittel, mit denen er sich etwa über den Preis nicht einig werden konnte, absichern wollte. Solche Vorkehrungen sprechen für eine fortgesetzte Tatbegehung und somit für eine Wiederholungsgefahr.
Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entgegen, dass es sich beim Antragsteller um ein erstmaliges Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt, bei welchem eine Wiederholungsgefahr nur dann bejaht werden könnte, wenn eine Negativprognose durch weitere Umstände in der Begehungsweise und in der Täterpersönlichkeit gestützt wird. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 (10 ZB 11.365), auf den der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu Bezug nimmt, führt dieser aus, dass eine Negativprognose im dort entschiedenen Fall sachgerecht erschien, da die dortige Klägerin, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Erwerbs von Drogen und Drogenhandels geführt wurde, gelegentlichen Drogenkonsum sowie persönliche, fast freundschaftliche Kontakte zu Personen, die im Drogenmilieu verkehrten, eingeräumt hatte (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 10 ZB 11.354 – juris, Rn. 4). Auch nach diesen Maßstäben ist beim Antragsteller, der im Übri gen angesichts des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2010 nicht erstmals Ziel strafrechtlicher Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Bereits das Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 belegt, dass der Antragsteller jedenfalls mit anderen Personen, die Betäubungsmittel konsumieren, in Kontakt stand. Zudem spricht die Begehungsweise des als Anlassfall bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, bei dem zum einen die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln, zum anderen die bei den Betäubungsmitteln aufgefundene einsatzbereite Schreckschusspistole hervorzuheben sind, für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, auch wenn keine weiteren für ein Handeltreiben sprechenden Indizien, wie etwa Verpackungsmaterial, beim Kläger gefunden wurden.
Nach alldem hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten, insbesondere von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angenommen.
Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Antragstellers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Antragsteller möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Der Antragsgegner weist nachvollziehbar darauf hin, dass gerade im Bereich der Drogenkriminalität eine Vielzahl von Situationen denkbar ist, in denen erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen entscheidend fördern können. Nachvollziehbar führt der Antragsgegner aus, dass insbesondere Finger- und Handabdrücke die Zuordnung von Drogen, Transportmitteln oder Verpackungsmaterial zu einem bestimmten Täter erleichtern können. Auch ist der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, dass der Antragsteller durch Lichtbilder und Personenbeschreibung zukünftig von Zeugen identifiziert werden kann und dass gegebenenfalls auch mit dem Bildmaterial nach ihm gefahndet werden kann. Gegen die Erforderlichkeit einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers spricht auch nicht, dass dieser, wie er vorträgt, bereits am 4. Dezember 2006 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Denn selbst grundsätzlich unveränderliche Fingerabdrücke unterliegen im Laufe der Zeit gewissen Veränderungen, die durch besondere Beanspruchung verstärkt werden können. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Insbesondere Verlet zungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung, vor allem bei Personen, die viel mit den Händen arbeiten, Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Al-terungsprozess können jedoch Veränderungen der Haut bewirken, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2008 – 11 LB 417/07 – juris, Rn. 28 ff. zur Problematik einer Anordnung erneuter erkennungsdienstlicher Behandlung nach mehr als fünf Jahren; ebenso VG Ansbach, U.v. 18.10.2011 – AN 1 K 11.00862 – juris, Rn. 15).
Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken (s. OVG Lüneburg,U.v. 21.2.2008 – 11 LB 417/07 – juris, Rn. 31).
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris, Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in Verdacht steht, als langjähriger Drogenkonsument ein Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, begangen zu haben, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung jedoch als verhältnismäßig.
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, sind auch die weiteren vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid vom 26. August 2015 getroffenen und für sofort vollziehbar erklärten bzw. bereits nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Regelungen rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Antragsteller dieser Vorladung nicht Folge leistet. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall bereits jetzt eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie dass für den Fall, dass der Antragsteller auch dieser nicht Folge leistet, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wird. Insbesondere sind die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht worden und nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.
Somit überwiegt nach Auffassung der Kammer im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2015 das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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