Strafrecht

Fehlende Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Feststellung der Erledigung eines Scheidungsverfahrens

Aktenzeichen  10 UF 1116/17

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2018, 346
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 59
ZPO a.F. § 619, 621e

 

Leitsatz

Ein Versorgungsträger ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten feststellt, dass das Verfahren als in der Hauptsache erledigt gilt. Das gilt auch, wenn der Versorgungsträger zuvor am Verfahren nicht beteiligt worden ist und wenn er geltend machen will, ein zuvor ergangener Scheidungsbeschluss sei bereits rechtskräftig. (Rn. 28)

Verfahrensgang

3 F 1067/04 2017-07-26 Bes AGSTRAUBING AG Straubing

Tenor

1. Die Beschwerde des Versorgungsträgers F…. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing – Abteilung für Familiensachen – vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250.-€ festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer ist Versorgungsträger des am 5.4.2017 verstorbenen Antragstellers in dem unter dem Aktenzeichen 1 F 1067/04 vor dem Amtsgericht Straubing geführten Scheidungsverfahren.
Der damalige Antragsteller hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dem verfahrensgegenständlichen Scheidungsverfahren seinen Beruf zutreffend mit „Finanzbeamter“ angegeben und weiter angegeben, er habe zum Ende der Ehezeit (31.12.2004) einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aus nicht bekannten Gründen wurden jedoch bei dem jetzigen Beschwerdeführer als Versorgungsträger des Antragstellers keine Auskünfte eingeholt; der Beschwerdeführer wurde in keiner Form am Verfahren beteiligt. Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endurteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.8.2005 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Versorgungsausgleich wurden lediglich Anwartschaften der Antragsgegnerin einbezogen. Die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei dem jetzigen Beschwerdeführer fand auch in den Urteilsgründen keine Erwähnung.
Das Endurteil wurde den damaligen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Eine Zustellung oder sonstige Bekanntmachung der Entscheidung an den jetzigen Beschwerdeführer erfolgte nicht. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Das Endurteil erhielt einen Rechtskraftvermerk mit dem Datum 15.10.2005 für die Entscheidung insgesamt.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2017, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am selben Tag, teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller verstorben sei und wies darauf hin, dass im Scheidungsurteil dessen beamtenrechtliche Versorgung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden war.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, auf das Scheidungsverfahren sei das vor dem Inkrafttreten des FamFG geltende Recht anzuwenden. Der F… als Versorgungsträger des Antragstellers sei zwingend am Scheidungsverfahren zu beteiligen gewesen. Die unterbliebene Beteiligung sei nachzuholen, insbesondere auch die Zustellung des Scheidungsurteils vom 25.8.2005. Erst mit der Zustellung des Urteils an den F… beginne auch für diesen die Rechtsmittelfrist zu laufen. Das Urteil sei damit insgesamt noch nicht rechtskräftig geworden. Nachdem der Antragsteller inzwischen – also nach Auffassung der Antragsgegnerin vor Rechtskraft des Scheidungsurteils – verstorben sei, sei das Scheidungsverfahren erledigt. Die Ehe sei nicht rechtskräftig geschieden, weswegen der Rechtskraftvermerk unzutreffend und zu löschen sei. Des Weiteren beantragt sie, die Erledigung der Ehesache samt Folgesache Versorgungsausgleich auszusprechen.
Das Amtsgericht Straubing stellte das Endurteil vom 25.8.2005 dem jetzigen Beschwerdeführer am 13.6.2017 zu.
Der Beschwerdeführer trat erstinstanzlich der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens und der Berichtigung des Rechtskraftvermerkes entgegen. Er vertrat die Auffassung, dass allenfalls die Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch mit Rechtsmittel angegriffen werden könne, der Scheidungsausspruch hingegen in jedem Fall rechtskräftig geworden sei. Durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 25.8.2005 sei der F… nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.
Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 26.7.2017 die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt.
Es hat ausgeführt, für das Verfahren sei gemäß § 111 FGG-RG das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Der Scheidungsausspruch sei danach vor Zustellung an den F… als übergangenem Versorgungsträger nicht rechtskräftig geworden. Der F… sei nach der damaligen Rechtslage zwingend zu beteiligen gewesen. Die Berufungsfrist beginne erst mit Zustellung des Urteils (auch) an diesen zu laufen. Die Regelung des § 517 ZPO a.F., wonach die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils beginne, sei hier nicht anzuwenden, da die Anwendung dieser Vorschrift voraussetze, dass der Rechtsmittelberechtigte an dem Verfahren beteiligt worden sei. Das Scheidungsurteil sei also vor dem Tod des Antragstellers nicht rechtskräftig geworden.
Die Antragsgegnerin habe wegen der statusrechtlichen Bedeutung der Frage, ob ihre Ehe geschieden sei, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens, auch wenn die Erledigung gemäß § 619 ZPO a.F. von Amts wegen eintrete und die Feststellung nur deklaratorische Wirkung habe.
Gegen den seiner gesetzlichen Vertreterin, dem L…, am 4.8.2017 zugestellten Beschluss legte der F… mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2017 sofortige Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 31.8.2017.
Er begehrt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Erledigung des Scheidungsverfahrens festgestellt wurde.
Zur Begründung trägt er vor, die Ehescheidung sei gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO a.F. spätestens 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung rechtskräftig geworden. Die von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2017 (XII ZB 405/16) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Entscheidung begegne im Übrigen grundsätzlichen Bedenken, da sie für Sachverhalte, die nach der Rechtslage vor der Änderung des § 145 FamFG zum 15.10.2016 zu beurteilen seien, zu Doppelehen und damit zu erheblichen Rechtsproblemen führen könne.
Als Träger der Versorgungslast sei der Beschwerdeführer durch die Frage, ob die Ehe rechtskräftig geschieden sei oder nicht, betroffen, da auf ihn erhebliche Versorgungslasten in Form eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Zahlung von Witwenpension zukämen, weswegen gegen eine aus seiner Sicht falsche Entscheidung die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsausspruchs auch für ihn zulässig sein müsse.
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie wiederholt dazu im wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und trägt vor, der Bundesgerichtshof habe eindeutig klargestellt, dass für einen vollständig übergangenen Versorgungsträger Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen. Zudem seien von der Frage, ob und wann der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden sei, unmittelbar nur die Antragsgegnerin und der inzwischen verstorbene Antragsteller betroffen. Die Beschwerdeführerin sei dagegen nur mittelbar betroffen, insbesondere habe sie auch nicht die Einbeziehung der bei ihr bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich beantragt.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen.
Gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, wurden keine Einwendungen erhoben.
II.
1. Das Rechtsmittel des F… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 26.7.2017 ist statthaft.
a) Auf das Verfahren ist gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 5 FGG-RG das vor dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. § 111 Abs. 5 FGG-RG beschränkt die Anwendbarkeit der ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften auf Verfahren über den Versorgungsausgleich und mit diesen im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen auf solche Verfahren, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Vorliegend hat das Amtsgericht Straubing bereits am 25.8.2005 ein Verbundurteil (Scheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs) verkündet. Der Wortlaut des § 111 Abs. 5 FGG-RG stellt ausdrücklich auf den Erlass, nicht auf die Rechtskraft der Endentscheidung ab.
b) Nach der damit anzuwendenden Vorschrift des § 619 ZPO a.F. ist das (Scheidungs-)Verfahren als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig wird.
§ 619 ZPO a.F. sah genau wie der nunmehr einschlägige § 131 FamFG keine gerichtliche Feststellung des Eintritts der Erledigung des Scheidungsverfahrens bei Tod eines beteiligten Ehegatten vor. Die Frage, ob der überlebende Ehegatte dennoch eine solche feststellende Entscheidung verlangen kann, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.10.2010 (XII ZB 136/09), diese Streitfrage entschieden. Er hat ausgeführt, dass die Feststellung gemäß § 619 BGB a.F. zwar rein deklaratorische Wirkung habe, jedoch demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehre, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch zumindest dann nicht abgesprochen werden könne, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft sei. Im selben Beschluss hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass deswegen gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss die Zulässigkeit einer (Rechts-)Beschwerde jedenfalls nicht alleine unter Hinweis auf den deklaratorischen Charakter der Entscheidung verneint werden könne.
Gegen die Feststellung der Erledigung könnte im vorliegenden Fall statthaftes Rechtsmittel die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO a.F, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin tatsächlich auf die Frage bezieht, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, auch wenn die angegriffene Entscheidung sowohl im Tenor als auch inhaltlich nicht den Versorgungsausgleich regelt, sondern die Frage, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, (lediglich) eine Folge der Feststellung ist, ob die Ehe rechtskräftig geschieden oder das Scheidungsverfahren anderweitig, nämlich durch den Tod eines Ehegatten beendet ist.
Es könnte auch das Rechtsmittel der Berufung statthaft sein, wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens inhaltlich um eine Entscheidung in der Ehesache handelt.
Der Bundesgerichtshof folgt in der Entscheidung XII ZB 136/09 bei der Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels offenbar der Rechtsmeinung des OLG Hamm in der Ausgangsentscheidung (8 UF 171/08), das die Erledigung des Scheidungsverfahrens gemäß § 619 ZPO a.F. zumindest analog § 269 Abs. 4 ZPO behandelt und (daher) die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sowie des OLG Düsseldorf in FamRZ 2005, 386,f (II-1 UF 9/04), das ebenfalls § 269 Abs. 4 ZPO entsprechend anwendet. Auch der Bundesgerichtshof bezeichnet als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde.
Dieses Ergebnis entspricht zudem dem Grundsatz, dass gegen ihrer Art nach falsch bezeichnete Entscheidungen das Rechtsmittel zulässig ist, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung statthaft ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl:, Vorbem. § 511 Rn.8). Gegen den Beschluss vom 27.7.2017 wäre dies ebenfalls die Beschwerde.
2. Die Frage, welches Rechtsmittel gegen die einem Antrag auf Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache nach Tod eines Ehegatten stattgebende Entscheidung gemäß § 619 ZPO a.F. statthaft ist, kann letztendlich dahinstehen.
Ein Rechtsmittel des F… gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig, da dem Beschwerdeführer für jedes möglicherweise statthafte Rechtsmittel die erforderliche Beschwer fehlt.
Beschwert im Sinne des § 621 e ZPO a.F. war ein Versorgungsträger „als Interessenwahrer“ durch jeden im Gesetz nicht vorgesehenen, also unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung, unabhängig davon, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften zu hoch oder zu niedrig bewertet waren und ob sich die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des beim Versorgungsträger versicherten Ehegatten auswirkte. Die finanziellen Auswirkungen für die Versorgungsträger blieben ebenfalls bedeutungslos. Beschwert war er auch, wenn ein Ausgleich zu Unrecht unterblieben oder ein Versorgungsanrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wurde (MüKoZPO/Finger, 3. Aufl. 2007, ZPO § 621e Rn. 9-26, m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird auch für die Rechtslage nach dem 1.9.2009 z.B. in BGH FamRZ 2013, 612, Rz 10 fortgeführt: Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert dessen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs.
Die Feststellung, ob ein Scheidungsverfahren erledigt ist bzw. ob eine Ehe geschieden ist oder nicht, greift jedoch allenfalls mittelbar in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers ein.
Durch die angegriffene Entscheidung wird inzident festgestellt, dass die Ehe nicht geschieden ist, weswegen nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs gesetzwidrig in einem Fall unterbleibt, in dem seine Durchführung an sich gesetzlich vorgesehen wäre, sondern der Durchführung des Versorgungsausgleichs als solchem die faktische und rechtliche Grundlage entzogen ist. Das durchaus erkennbar vorhandene vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtskraft der Scheidung kann für sich eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende rechtliche Beschwer nicht begründen. Für den Fall, dass das Gericht nach Auffassung des Versorgungsträgers zu Unrecht die Härteregelungen der Art. 12 Nr. 3 III 3 u. 4 des 1. EheRG, § 1587c BGB a.F. angewandt hat, hat der Bundesgerichtshof einen Eingriff in die Rechtsstellung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Beschwer verneint (BGH Beschluss v. 12.11.1980 – IVb ZB 712/80, BeckRS 9998, 103521, beck-online), obwohl dies immerhin noch die Frage des „Ob“ bzw. „Wie“ der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei unstreitig gegebener Scheidung der Ehe betraf. Ebensowenig kann sich ein Versorgungsträger nunmehr auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen (BGH FamRZ 2013, 612).
Dies muss daher erst recht für die Feststellung der Erledigung eines Scheidungsverfahrens gelten. Ansonsten würde einem Versorgungsträger eine Art von Popularbeschwerde in Ehesachen zugestanden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die dann bei gegebenem vermögensrechtlichen Interesse eines Versorgungsträgers konsequenterweise auch dazu führen müsste, dass ein Versorgungsträger eine Entscheidung auch angreifen kann, wenn aus seiner Sicht ein Gericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Ehescheidung annimmt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 48 Abs. 3 GKG a.F. Der Senat legt hierbei die Einkommensverhältnisse der Beteiligten gemäß der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde.
IV.
Sollten die Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO a.F. oder der Berufung statthaft sein, so wären gemäß § § 621 e ZPO a.F, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde bzw. gemäß § 522 Abs. 1 S.4 ZPO die Revision statthaft.
Sollte das statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO sein, so wird vorsorglich gemäß § 574 Abs. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Frage, ob ein Versorgungsträger Rechtsmittel gegen die Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens nach Tod eines Ehegatten einlegen kann, wenn wegen eines Fehlers im Versorgungsausgleichsverfahren die Rechtskraft der Scheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen zu seinen Gunsten hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 30.10.2017.  


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