Strafrecht

Mangels Rechtswegerschöpfung und hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  Vf. 50-VI/15

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47197
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
ZPO § 321a

 

Leitsatz

1. Teils mangels Rechtswegerschöpfung, teils mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung eines Schaltschranks abgelehnt wurden. (amtlicher Leitsatz)
2. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 VfGHG, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

12 U 422/15 2015-06-30 Bes OLGNUERNBERG LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Februar 2015 Az. 9 O 6039/14, durch das die Klage wegen Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung eines Schaltschranks abgewiesen wurde;
– den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2015 Az. 12 U 422/15, durch den die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen für Mess- und Regeltechnik, lieferte dem im Ausgangsverfahren beklagten Unternehmen (im Folgenden: Beklagte) laut Auslieferungsprotokoll vom 28. April 2011 einen Schaltschrank für ein Blockheizkraftwerk. Der Liefer- und Leistungsnachweis über Installation und Inbetriebnahme des Schranks wurde ebenso wie die Belege für anschließend bis zum 12. März 2012 durchgeführte diverse Arbeiten von dem Mitarbeiter A. der Beklagten bestätigt. Über der Unterschriftszeile war jeweils angegeben: „beauftragt und bestätigt, Unterschrift“.
2. Gegen den von der Beschwerdeführerin klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 18.304,42 € für die gesamten Leistungen laut Rechnungstellung vom 10. Januar 2013 wandte die Beklagte ein, durch sie sei kein Auftrag erteilt worden, allenfalls durch die faktische Gesellschaft bestehend aus ihr und ihren beiden Streithelfern, die 2011 zum Zweck der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs eines Mini-Blockheizkraftwerks eine Vorgesellschaft gegründet hätten. Indizien sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin auch Mitglied der Gesellschaft gewesen sei. Sie habe die elektrische Komponente insbesondere in Form eines Schaltschranks zur Verfügung stellen sollen; als Ausgleich für das unentgeltliche Zurverfügungstellen von sieben Schaltschränken habe sie ein Blockheizkraftwerk sowie die Möglichkeit erhalten sollen, die Serienlieferung mit den von ihr entwickelten Schaltschränken auszustatten. Nachdem die Entwicklung nicht so zügig wie gedacht verlaufen sei, habe sich die Beschwerdeführerin um den Jahreswechsel 2012/2013 aus dem Projekt zurückgezogen.
Auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts, die Beschwerdeführerin müsse vortragen, wann, durch wen und unter welchen Umständen die Auftragserteilung hinsichtlich des klägerischen Anspruchs erfolgt sein solle, benannte diese den Mitarbeiter A. der Beklagten als Zeugen dafür, dass er zu den von ihm geleisteten Unterschriften befugt gewesen sei. Zudem bot sie zum Beweis dafür, dass sie auf eine Serienfertigung überhaupt nicht ausgerichtet sei, die Einvernahme ihres Mitarbeiters O. an.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage am 12. Februar 2015 mangels Schlüssigkeit ab, da allein die Lieferung eines Schaltschranks und die Erbringung weiterer Leistungen in diesem Zusammenhang keinen Vertragsschluss mit der Beklagten belegten; ob ein mündlicher Werkvertrag zustande gekommen sei, sei durch Auslegung aller Umstände zu ermitteln. Hier fehle bereits ein Vortrag zu Zeitpunkt, Partner und Konditionen einer Auftragserteilung. Aus einer E-Mail vom 21. Juli 2011 ergebe sich die von der Beklagten und deren Streithelfern behauptete Vereinbarung der unentgeltlichen Lieferung von sieben Schaltschränken gegen ein Feldtestgerät; auch spätere Preisverhandlungen belegten die fehlende Einigung über eine gesonderte Vergütung des gelieferten Prototyps des Schaltschranks. Das Auslieferungsprotokoll enthalte keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht der Beklagten. Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen A. sei nicht nachzukommen, da die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet habe, dass dieser zu einer Auftragserteilung bevollmächtigt gewesen sei; Tatsachen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Auftragserteilung hinsichtlich einer vergütungspflichtigen Lieferung eines Schaltschranks durch den Zeugen, der weder Geschäftsführer noch Prokurist oder Ähnliches der Beklagten sei, seien nicht vorgetragen worden. § 632 BGB, dem zufolge eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelte, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei, sei nur einschlägig, wenn überhaupt ein Vertrag geschlossen worden sei, was die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt habe.
3. Mit ihrer Berufung nahm die Beschwerdeführerin auf die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen und Beweisangebote Bezug und machte geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Liefer- und Leistungsnachweise sowie das Auslieferungsprotokoll rechtlich bedeutsam; gemäß § 362 HGB sei ein Werklieferungsvertrag durch Bestätigung der Auslieferung des Prototyps und dessen jahrelange Nutzung zustande gekommen. Nach § 315 BGB stehe der Beschwerdeführerin ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Soweit von einer unentgeltlichen Leistung ausgegangen werde, liege die Beweislast bei der Beklagten. Der Mitarbeiter der Beklagten A. sei als Zeuge dafür benannt worden, „dass er zu einer Unterschrift befugt war“. Soweit dies nicht der Fall gewesen sei, falle der Beklagten, die nicht eingewandt habe, A. sei nicht berechtigt gewesen, „die Leistungsnachweise zu unterschreiben“, ein Organisationsverschulden zur Last.
Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats wies die Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass wegen der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu Sachverhalt und rechtlicher Bewertung beabsichtigt sei, die Berufung zurückzuweisen. Die Anwendbarkeit des § 362 HGB sei nicht dargelegt, da die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, mit der Beklagten vor den streitgegenständlichen Lieferungen in Geschäftsverbindung gestanden zu sein. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin – gleichsam als Akquisition für im Rahmen einer späteren Serienfertigung zu erwartende Einnahmen – Leistungen bei Fertigung und Lieferung des Prototyps unentgeltlich erbracht habe. Die Rüge der unterlassenen Einvernahme des Zeugen A. sei nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Darlegungserfordernisse des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt seien. Es hätte u. a. dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher konkreter Fragen das Landgericht eine Beweisaufnahme unterlassen habe, warum eine diesbezügliche Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre und welches Ergebnis sie gehabt, was also der Zeuge ausgesagt hätte. Zudem sei das im Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 enthaltene Beweisangebot unsubstanziiert, da es sich pauschal auf die Befugnis des Zeugen „zu einer entsprechenden Unterschrift“ beziehe, dieser jedoch als Mitarbeiter der Warenannahme unstreitig zur Empfangsbestätigung befugt gewesen sei. Hinsichtlich einer etwaigen Befugnis des Zeugen A. zum Abschluss von für die Beklagte verpflichtenden Lieferverträgen sei indes keinerlei Sachvortrag erfolgt; insoweit handle es sich damit um einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag.
In ihren Reaktionen auf den Hinweis führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, es sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, der Zeuge A. sei nicht befugt gewesen, „für die Beklagte die Leistungen entgegenzunehmen bzw. Leistungsnachweise zu unterschreiben“; oberhalb der Unterschriftszeile habe sich der Zusatz „beauftragt und bestätigt“ befunden. Das Oberlandesgericht berücksichtige zudem nicht, dass vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei für eine Serienfertigung nicht ausgerichtet, weshalb eine Tätigkeit im Rahmen einer Akquisition im Hinblick auf später durch eine Serienfertigung zu erwartende Einnahmen ausscheide.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015, zugestellt am 6. Juli 2015, wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Frage einer Mangelhaftigkeit des Schaltschranks und der Rechtzeitigkeit etwaiger Mängelrügen sei irrelevant, da bereits das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen sei. Daraus, dass die Beklagte nicht eingewandt habe, den Schaltschrank und die weiteren Leistungen der Beschwerdeführerin nicht bestellt zu haben, folge noch nicht das Zustandekommen des behaupteten Vertragsschlusses der Parteien. Ein solcher Einwand sei im Fall der von der Beklagten behaupteten Gesellschaft nicht veranlasst gewesen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten werde nicht gesehen; einen bei den Unterschriften des Mitarbeiters A. bestehenden Rechtsbindungswillen für einen Vertragsschluss bzw. die Voraussetzungen einer die Beklagte verpflichtenden Duldungs- oder Anscheinsvollmacht habe die Berufung nicht dargelegt.
II. 1. Mit der am 7. August 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 30. September 2015, rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, da sie das Angebot, den Mitarbeiter A. als Zeugen zu hören, als unbeachtlichen Ausforschungsbeweis gewertet hätten. Einer Partei eines gerichtlichen Verfahrens sei es naturgemäß unmöglich, darzutun, welche Aussagen der Zeuge getätigt hätte. Es sei nicht auszuschließen, dass nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme der von der Beklagten beauftragte Zeuge A. „auch zuständig gewesen wäre, die von ihm unterzeichneten Liefer- und Leistungsnachweise mit den weiteren Beauftragungen zur Überarbeitung des Prototyps zu unterzeichnen“ und „dass die Beweisaufnahme die konkrete Beauftragung erbracht hätte“. Zumindest hätte sich ein Organisationsverschulden der Beklagten ergeben. Die Forderung des Oberlandesgerichts, das Ergebnis der Beweisaufnahme darzutun, laufe auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes hinaus und verleite zu willkürlichen Angaben.
Das Oberlandesgericht habe zudem nicht zur Kenntnis genommen, dass mit dem Zeugen O. unter Beweis gestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei für eine Serienfertigung nicht ausgerichtet.
b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV liege vor, weil die angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis dazu führten, dass eine Handelsfirma eine angeforderte Leistung und Lieferung erbringe, diese vom Besteller bzw. Auftraggeber mehrere Jahre genutzt werde, jedoch keinerlei Zahlung oder Gegenleistung erfolge. Dies sei unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen. Soweit eine Handelsfirma von einer anderen Handelsfirma gerade die Erbringung einer Leistung angefordert und entgegengenommen habe, ergebe sich daraus zwingend eine vertragliche Beziehung.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, Landgericht und Oberlandesgericht setzten sich entgegen § 286 ZPO nur mit dem fehlenden anfänglichen konkreten Vertragsschluss auseinander, berücksichtigten aber nicht darauffolgende Willenserklärungen und die Gesamtsituation. Da auch nach dem Vorbringen der Beklagten eindeutig eine Gegenleistung vereinbart gewesen sei, hätte nach § 157 BGB eine Vertragsauslegung erfolgen müssen; selbst im nichtkaufmännischen Bereich seien Zueignungshandlungen als Bestätigung des Annahmewillens zu werten. Letztlich werde in den angefochtenen Entscheidungen eine Schenkung oder unentgeltliche Leistungserbringung unterstellt, wofür die Beklagte beweispflichtig gewesen wäre. Da hierfür weder Beweisangebote noch ein Sachvortrag erfolgt seien, handle es sich um willkürliche Entscheidungen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht für unzulässig und im Übrigen für jedenfalls unbegründet.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. An der gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt es, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) darauf stützt, dass das Oberlandesgericht ihre Behauptung, sie sei für eine Serienfertigung nicht ausgelegt, übergangen und den zum Beweis dafür benannten Zeugen O. nicht vernommen habe. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außergerichtlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 13.7.2010 – Vf. 72-VI-09 – juris Rn. 33; vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 20). Eine Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erhoben. Damit hat sie eine im fachgerichtlichen Verfahren bestehende prozessuale Möglichkeit zur Beseitigung der angeblichen Gehörsverletzung nicht genutzt.
2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der von ihr benannte Zeuge A. sei unter Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV nicht vernommen worden, betrifft nur das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Insoweit war zwar eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO nicht statthaft, da die Beschwerdeführerin keine originäre Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht Nürnberg rügt, sondern lediglich vorträgt, das Gericht habe eine bereits in der ersten Instanz eingetretene Gehörsverletzung nicht geheilt (vgl. VerfGH vom 2.10.2013 BayVBl 2014, 171; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 321 a Rn. 8). Wegen der vom Oberlandesgericht angenommenen Unzulässigkeit der Berufungsrüge mit Blick auf die unterbliebene Einvernahme des Zeugen A. dürfte allerdings auch insoweit der Rechtsweg nicht in ordnungsgemäßer Weise erschöpft worden sein. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde diesbezüglich jedenfalls mangels hinreichender Substanziierung unzulässig ist.
a) Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 – Vf. 33-VI-11 -juris Rn. 18; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 48). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 1.3.2012 – Vf. 33-VI-11 – juris Rn.18; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 -juris Rn. 48).
b) Die Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, das Landgericht habe durch das Unterlassen der Einvernahme des Zeugen A. das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt.
Die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 -juris Rn. 29; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 91 Rn. 56).
Der Vortrag der Beschwerdeführerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Zeugeneinvernahme durch das Landgericht prozessrechtlich unvertretbar gewesen wäre. Wie vom Oberlandesgericht bestätigt, hat das Landgericht seine Ablehnung des Beweisantrags darauf gestützt, die Vollmacht des Mitarbeiters A. zur Entgegennahme und Bestätigung der Entgegennahme von Leistungen sei unbestritten und daher nicht beweisbedürftig. Dies ist ebenso nachvollziehbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wie die Auffassung der Gerichte, hinsichtlich einer etwaigen Befugnis des Zeugen zum Abschluss von für die Beklagte verpflichtenden Lieferverträgen sei kein Sachvortrag erfolgt.
3. Auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) ist die Verfassungsbeschwerde unsubstanziiert.
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 10. 2. 2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 21; vom 15.2.2016 – Vf. 45-VI-15 – juris Rn. 29). Für die getroffene Entscheidung müsste jeder sachlich einleuchtende Grund, jeder sachbezogene Anhalt fehlen (VerfGH vom 15.2.2002 VerfGHE 55, 23/27). Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein könnten, hat die Beschwerdeführerin weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
aa) Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern ihr der Anspruch auf Vergütung der Lieferung des Schaltschrankprototyps willkürlich versagt worden wäre. Ihre Behauptung, die angefochtenen Entscheidungen führten im Ergebnis dazu, dass eine Handelsfirma, die eine angeforderte Lieferung und Leistung erbringe, vom Besteller bzw. Auftraggeber keinerlei Zahlungen oder Gegenleistungen erhalte, verkennt, dass ein vergütungspflichtiger Auftrag gerade verneint wurde. Landgericht und Oberlandesgericht haben ihre Bewertung, dass es an einer schlüssigen Darlegung des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses fehle, mit sachbezogenen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Auffassung, die Unterschrift des bei der Beklagten in der Warenannahme beschäftigten Mitarbeiters A. habe keine weitere rechtliche Bedeutung als die der Zugangsbestätigung, schlechthin unhaltbar und offensichtlich sachwidrig sein sollte. Dass Landgericht und Oberlandesgericht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, bereits die Umstände der Lieferung begründeten zwingend einen Vertragsschluss, nicht teilen, bietet keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbots.
bb) Die Beschwerdeführerin hat auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Art. 118 Abs. 1 BV dadurch verletzt sein könnte, dass sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht ihrer Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des § 632 BGB und des § 362 HGB angeschlossen haben. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren Entscheidungsgründen wird lediglich ihre abweichende rechtliche Bewertung der Entgegennahme des Schaltschranks und der Abnahme der Ergänzungsleistungen entgegengehalten.
cc) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, gegen das Willkürverbot werde dadurch verstoßen, dass die Würdigung der Gesamtumstände unzureichend erfolgt sei, weil sich die Entscheidungen darauf beschränkten, dass ein förmlicher anfänglicher Vertragsschluss nicht nachgewiesen werden könne, ist dies nicht nachvollziehbar. Sowohl die ursprüngliche Absprache vom 21. Juli 2011 mit der Vereinbarung eines Blockheizkraftwerks als Gegenleistung als auch die gesamte weitere Entwicklung einschließlich der Unterschriftsleistung auf dem Auslieferungsprotokoll und den Regiezetteln sowie die nachträglichen Preisverhandlungen waren Gegenstand der ausführlich begründeten angegriffenen Entscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, inwiefern die Feststellung der Gerichte, eine Zahlungspflicht für den Prototyp des Schaltschranks sei angesichts des Fehlens einer Vereinbarung über wesentliche Vertragsbestandteile und der Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von sieben Schaltschränken nicht nachvollziehbar, auf Willkür beruhen könnte.
IV. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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