Strafrecht

Marke, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Fahrerlaubnis, Hauptverhandlung, Belgien, Italien, Sachschaden, Auslieferungshaft, Entziehungsanstalt, Gutachten, Freispruch, Verteidiger, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, psychiatrisches Gutachten, molekulargenetische Untersuchung

Aktenzeichen  1 KLs 9 Js 2153/19

Datum:
19.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24853
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte N1. V1., geboren am …1978, ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zehn Fällen.
II. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
III. Die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
IV. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.149,00 € angeordnet.
V. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 2 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F., 51 Abs. 4 Satz 2, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 2 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStPO

Gründe

Der Angeklagte war am 13.06.2014 von einem belgischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls in 19 Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zur Begehung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Einbruchsdiebstähle bohrte der Angeklagte am jeweiligen Anwesen ein kleines Loch in den Fenster- oder Türrahmen, um auf diese Weise in die Wohnräume zu gelangen und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, während die Bewohner schliefen. Der Angeklagte war aufgrund dieser Taten von Juni 2013 bis Juli 2014 in Belgien inhaftiert.
Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2014 brach der Angeklagte, der sich nach Deutschland begeben hatte, insgesamt zehnmal in Wohnhäuser ein, um Stehlenswertes zu entwenden. Neun dieser Fälle ereigneten sich im Raum M. (Bayern / Unterfranken), ein weiterer in B. R. (Niedersachsen). Abgesehen von einem der zehn Fälle, in dem der Angeklagte ein Garagenfenster aufgehebelte, ging der Angeklagte dabei immer gleich vor: Er bohrte jeweils nachts, wenn die Bewohner des Hauses schliefen, ein Loch in den Rahmen der Terrassentür bzw. des Fensters eines Wohnraumes im Erdgeschoss unterhalb des Griffs und entriegelte anschließend mit einem gebogenen Draht oder einem ähnlichen Gegenstand, den er durch das Bohrloch schob, die Tür bzw. das Fenster von der Innenseite. Anschließend betrat er die dahinter liegenden Wohnräume und suchte dort nach stehlenswerten Gegenständen, ohne nennenswerte Veränderungen oder gar Unordnung anzurichten. Der Angeklagte entwendete aus den zehn Anwesen Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von über 13.000 Euro. Zudem richtete er durch die Beschädigungen der Türen und Fenster einen Sachschaden von insgesamt mehr als 6.500 Euro an.
Die Täterschaft des Angeklagten für alle zehn Fälle ergibt sich aus einer Gesamtschau einer Reihe von Indizien und einem Formalgeständnis des Angeklagten:
In zwei Fällen wurde eine DNA-Spur des Angeklagten an dem beim Einbruch verursachten Bohrloch festgestellt, und zwar zum einen in dem Fall in B. R. und zum anderen in einem der Fälle im Bereich M.
An neun der zehn Tatorte wählte der Täter ein identisches, prägnantes Vorgehen, indem er, um in das Anwesen zu gelangen, jeweils ein Loch in den Fenster- bzw. Türrahmen bohrte.
Der Täter praktizierte jeweils auch bei der Entwendung des Diebesgutes ein identisches, prägnantes Vorgehen, indem er stets Gegenstände aus Räumen nahe der Einstiegstür bzw. des Einstiegsfensters an und mit sich nahm, ohne innerhalb der Anwesen etwas zu durchwühlen oder zu beschädigen.
Der Angeklagte war zudem, wie die von ihm in Belgien begangenen Taten belegen, mit der speziellen Einbruchsmethode des sogenannten „Fensterbohrens“ bestens vertraut.
Am Tatort in B. R., an dem eine DNA-Spur des Angeklagten festgestellt wurde und an einem der Tatorte in M. fanden sich ferner Schuhabdrücke mit demselben Profilmuster.
In der Gesamtschau der genannten Umstände verblieben letztlich keine vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Er war daher des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zehn Fällen schuldig zu sprechen.
Der Angeklagte hat die Anklagevorwürfe im Rahmen seiner Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen darüber hinaus pauschal eingeräumt, indem er berichtete, dass er sich nach der Haftentlassung Ende 2014 nach Deutschland begeben habe, wo „das passiert [ist], was dann passiert ist“. Diese Äußerung konnte im gegebenen Kontext nur als ein auf die verfahrensgegenständlichen Taten bezogenes Formalgeständnis verstanden werden.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren tat- und schuldangemessen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kam – ebenso wie die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten – nicht in Betracht. Der Angeklagte hat zwar der ihn begutachtenden psychiatrischen Sachverständigen von einem erheblichen langjährigen Suchtmittelmissbrauch bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme berichtet. Diese Angaben sind jedoch widerlegt. Sie sind weder in Einklang zu bringen mit den gegenteiligen Angaben des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag noch mit den Informationen aus den Gesundheitsakten der Justizvollzugsanstalten, in denen der Angeklagte in Untersuchungshaft saß. Ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, war daher nicht feststellbar. Ebenso wenig war von einem strafrechtlich relevanten Rauschzustand bei Begehung der Taten auszugehen. Eine Intoxikation zu den jeweiligen Tatzeiten wäre nicht in Einklang zu bringen mit der Art und Weise der – ein hohes Funktionsniveau erfordernden – Tatausführung.
I. Feststellungen zur Person
A. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde am 02.12.1978 in der rumänischen Stadt Fălticeni geboren. Er wuchs mit sechs Schwestern und vier Brüdern bei den Eltern auf. Sein Vater war Forstarbeiter, seine Mutter Hausfrau.
Der Angeklagte ging in Rumänien acht Jahre lang zur Volksschule, ohne einen Schulabschluss zu erreichen. Danach machte er mehrere Ausbildungskurse zum Elektriker und war in diesem Beruf zwei Jahre lang in Rumänien tätig.
Als der Angeklagte 17 Jahre alt war, verstarb sein Vater. Im Alter von 18 Jahren zog der Angeklagte in die Türkei, wo er drei Monate lang arbeitete, um Geld zu verdienen. Als jedoch seine Mutter schwer krank und bettlägerig wurde, kehrte der Angeklagte zurück nach Rumänien, um sie zu pflegen.
1998 ging der Angeklagte für ein Jahr nach Belgien und arbeitete dort als Elektriker. 1999 ging er zum Arbeiten nach Griechenland, wurde wenig später aber aufgrund fehlender Ausweispapiere ausgewiesen. Anschließend war er in Rumänien als Tagelöhner im Holzbereich tätig. Im Jahr 2001 verstarb die Mutter des Angeklagten.
Der Angeklagte ging schließlich zum Arbeiten zunächst nach Italien und einige Monate später nach Portugal, wo er bis 2003 als Bauhilfsarbeiter tätig war. Von 2003 bis 2005 war er – ebenfalls als Bauhilfsarbeiter – in Belgien tätig. Im Jahr 2005 hielt er sich ein knappes Jahr lang in Rumänien auf und erlangte die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und C, die er bis heute besitzt.
Im Jahr 2006 kehrte der Angeklagte nach Belgien zurück, wo er – unterbrochen durch wiederholte mehrmonatige Aufenthalte in Rumänien – bis zum Jahr 2014 blieb. Er arbeitete zunächst für ein Bauunternehmen eines seiner Brüder, das dieser in Belgien gegründet hatte. Während seines Aufenthalts in Belgien geriet der Angeklagte in Umgang mit Straftätern, was der Bruder des Angeklagten zum Anlass nahm, ihm zu kündigen.
Der Angeklagte lernte in Belgien eine junge Frau aus Ecuador kennen. Mit ihr hat der Angeklagte eine im Jahr 2008 geborene Tochter.
Ebenfalls im Jahr 2008 ehelichte der Angeklagte eine Frau in Rumänien, die er im Jahr 2006 kennengelernt hatte und mit der er heute noch verheiratet ist. Auch mit ihr hat der Angeklagte eine im Jahr 2008 zur Welt gekommene Tochter, einen 2015 geborenen Sohn und eine weitere, im Jahr 2020 geborene Tochter.
Der Angeklagte arbeitete bis zum Jahr 2013 weiterhin in Belgien als Bauhelfer, besuchte aber regelmäßig seine Familie in Rumänien. Er hielt sich nach wie vor im Kreise von Straftätern auf und wurde selbst straffällig.
Mit Urteil des Berufungsgerichts Gent vom 03.09.2012 (Az. 1506-C1303/12), rechtskräftig seit dem 27.11.2012, wurde der Angeklagte wegen Hehlerei zu einer Strafe von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit – ersatzweise: zwölf Monate Freiheitsstrafe – verurteilt.
Im Juni 2013 wurde der Angeklagte nach der Begehung von Einbruchsdiebstählen verhaftet. In der Folge wurde er mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Ost-Flandern vom 13.06.2014 (Az. 1105-14/574), rechtskräftig seit dem 09.07.2014, unter Freispruch im Übrigen wegen Einbruchsdiebstahls in 19 Fällen, Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Einbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Begehung der im Zeitraum von Mai 2011 bis zu seiner Festnahme im Juni 2013 begangenen Diebstahlstaten bohrte der Angeklagte am betreffenden Wohnanwesen ein kleines Loch in den Fenster- oder Türrahmen. Die Beute umfasste unter anderem Fernsehgeräte, Laptops, Mobiltelefone, Schmuck und Geld. Teilweise beging der Angeklagte die Taten, während die Bewohner im Haus anwesend waren und schliefen. Mit gestohlenen Bankkarten hob er in vier Fällen unberechtigter Weise Geld ab. Der Angeklagte befand sich in jenem Verfahren insgesamt vom 20.06.2013 bis zum Datum der Urteilsrechtskraft am 09.07.2014 in Belgien in Haft.
Nach seiner Haftentlassung begab sich der Angeklagte nach Deutschland, um mit angespartem Geld ein Auto zu kaufen. Er verlor sein Erspartes jedoch an Spielautomaten. In der Folge kam es zu den verfahrensgegenständlichen Taten (unten Abschnitt II.).
Anschließend kehrte der Angeklagte nach Rumänien zu seiner Familie zurück. Der Angeklagte arbeitete in dieser Phase als Hilfsarbeiter bzw. Elektriker. Im Jahr 2016 ging der Angeklagte für ein Jahr nach England, um dort zu arbeiten. Im Jahr 2017 kehrte der Angeklagte erneut nach Rumänien zurück und war dort wiederum als Elektriker tätig.
Im Jahr 2019 gründete der Angeklagte eine Gerüstbaufirma in Finnland, die jedoch nur kurzzeitig existierte. Angestellte hatte er nicht. Ab Herbst 2019 arbeitete der Angeklagte erneut als Elektriker in Rumänien.
Das Amtsgericht Schweinfurt hatte erstmals am 14.02.2020 die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte, nach dem auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 18.02.2020 international gefahndet worden war, wurde daraufhin zunächst am 10.03.2020 in Preutești (Rumänien) festgenommen und befand sich ab dem 11.03.2020 in Haft. Er wurde jedoch am 21.04.2020 aufgrund der pandemiebedingten Unmöglichkeit der Überstellung nach Deutschland wieder auf freien Fuß gesetzt. Am 24.06.2020 erließ das Amtsgericht Schweinfurt gegen den Angeklagten einen neuen Untersuchungshaftbefehl. Am 14.07.2020 wurde der Angeklagte in Suceava (Rumänien) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 29.06.2020 erneut festgenommen. Er befand sich vom 15.07.2020 bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 21.07.2020 in rumänischer Auslieferungshaft in einem Gefängnis in Suceava. Seit dem 22.07.2020 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24.06.2020 in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Er ist in Deutschland und in Rumänien nicht vorbestraft.
B. Suchtmittelkonsum
Der Angeklagte trinkt jedenfalls keine übermäßigen Mengen an Alkohol.
Früher konsumierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana. Härtere Drogen konsumierte er nicht. Seit 2014 oder 2015 hat er gar keine Drogen mehr zu sich genommen.
II. Feststellungen zur Sache
A. Überblick über die Tatserie
Im Zeitraum vom 21.10.2014 bis zum 06.12.2014 brach der Angeklagte in insgesamt zehn Wohnhäuser ein, um Stehlenswertes zu entwenden, und zwar in neun Fällen im Raum M. in Unterfranken und in einem Fall in B. R. in Niedersachsen.
Abgesehen von einem dieser zehn Fälle, in dem er ein Garagenfenster aufgehebelte, ging der Angeklagte dabei auf der Grundlage eines vorgefassten Tatplans immer identisch vor: Er bohrte jeweils nachts, wenn die Bewohner des Hauses schliefen, ein Loch in den Rahmen der Terrassentür bzw. – in einem Fall – eines der Fenster im Erdgeschoss unterhalb des Griffs und entriegelte anschließend mit einem gebogenen Draht, den er durch das Loch schob, die Tür bzw. das Fenster von der Innenseite. Sodann betrat er die dahinter befindlichen Wohnräume und suchte dort nach stehlenswerten Gegenständen, ohne jedoch Unordnung anzurichten.
In den Anwesen nahm der Angeklagte insbesondere Bargeld, Laptops und Mobiltelefone, in jeweils einem Fall aber etwa auch Musikinstrumente bzw. eine Artilleriepistole an sich, und entfernte sich anschließend mit den an sich genommenen Gegenständen vom Tatort, um sie ohne Berechtigung für sich zu behalten.
Insgesamt entstand durch die Taten ein Entwendungsschaden in Höhe von jedenfalls 13.149,00 € sowie ein Sachschaden an den Türen bzw. Fenstern – soweit bezifferbar – in Höhe von 6.559,38 €. Die verursachten Schäden nahm der Angeklagte auch in der verursachten Höhe zumindest billigend in Kauf.
Viele der Geschädigten litten aufgrund der Vorfälle auch unter psychischen Beeinträchtigungen, was für den Angeklagte jeweils vorhersehbar war.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten jeweils nicht erheblich vermindert oder aufgehoben.
B. Einzelne Taten
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
1. Einbruch in das Anwesen K. in M.
In der Nacht vom 21.10.2014 auf den 22.10.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 04:00 Uhr zum Einfamilienhaus der Geschädigten L3. K1. und deren Ehemannes in der W2. Straße 16 in 9… M.. Die Geschädigte L3. K1. und ihr Sohn, der Geschädigte A1. K1., befanden sich im Haus und schliefen.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 359,38 € entstand.
Aus dem hinter der Terrassentür liegenden Wohnzimmer entwendete der Angeklagte einen Laptop der Marke Asus der Geschädigten L3. K1. im Wert von 100,00 € und von der Garderobe des angrenzenden Hausflurs Bargeld des Geschädigten A1. K1. im Wert von 60,00 € sowie ein Mobiltelefon der Marke LG der Geschädigten L3. K1.. Der Laptop und das Mobiltelefon hatten zusammen einen Wert von ca. 200,00 €.
Die Geschädigte L3. K1. hatte infolge des Vorfalls eine Zeit lang Angst und traute sich nicht, abends ihr Haus zu verlassen. Bis heute leidet sie infolge der Tat unter nächtlichen Alpträumen, in welchen jemand in ihr Haus einbricht.
Der Geschädigte A1. K1. leidet infolge der Tat bis heute unter Unbehagen, wenn er sich im Erdgeschoss des Hauses aufhält.
2. Einbruch in das Anwesen Kr. in M.
Ebenfalls zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 21.10.2014 auf den 22.10.2014 begab sich der Angeklagte zu dem in der W2. Straße 8 in 9… M. gelegenen Einfamilienhaus der Geschädigten M2. K. und Sabine Manger-Kr., die – ebenso wie ihre Tochter F1. K. – in dem Haus schliefen.
Er gelangte in das Anwesen, indem er ein Garagenfenster aufhebelte, wodurch daran ein Schaden in Höhe von ca. 100,00 € entstand. Aus dem in der Garage abgestellten Pkw entwendete der Angeklagte Bargeld der Geschädigten S3. M3. im Wert von 35,00 €. In einem Zwischenraum, der von der Garage in das Wohnhaus führt, entwendete der Angeklagte aus einem dort stehenden Schränkchen Bargeld im Wert von 234,00 €, welches die Geschädigte F1. K. dort aufbewahrt hatte.
Aufgrund des Vorfalls traute sich die Geschädigte F1. K. in der Folgezeit nicht mehr, sich alleine in dem Haus aufzuhalten.
3. Einbruch in das Anwesen Gr. in M.
Ebenfalls zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 21.10.2014 auf den 22.10.2014 begab sich der Angeklagte zum Einfamilienhaus der Geschädigten H1. G1. und Andreas Gr. in der W2. Straße 72 in 9… M. Die Geschädigte H1. G1. und ihr Sohn, der Geschädigte D1. G1., befanden sich im Haus und schliefen.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,00 € entstand.
Aus dem hinter der Terrassentür liegenden Wohnzimmer entwendete der Angeklagte einen Laptop der Geschädigten H1. G1. der Marke Samsung im Wert von ca. 100,00 €. Von einer Kommode im angrenzenden Hauseingang entnahm er zwei Ringe der Geschädigten H1. G1. mit Swarovski-Steinen im Wert von jeweils 25,00 € und die Geldbeutel der Geschädigten H1. und D. G1. mit Bargeld im Wert von 25,00 € und 45,00 €.
Die Geschädigte H1. G1. litt infolge des Vorfalls ein Jahr lang unter Schlafstörungen. Noch heute fühlt sie sich in ihrem Haus unsicher, weil sie Angst hat, es könnte erneut jemand einbrechen.
4. Einbruch in das Anwesen La. in M.
In der Nacht vom 22.10.2014 auf den 23.10.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Einfamilienhaus der Geschädigten P1. L4. und Sonja La. im Landweg 6 in 9… M1. Das Ehepaar und seine beiden Töchter befanden sich im Haus und schliefen.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstand.
Aus dem hinter der Terrassentür liegenden Büroraum entwendete der Angeklagte einen Fotoapparat der Marke Panasonic Lumix, zwei Flügelhörner der Marken Meinl und Miraphone, eine Kurztrompete der Marke Thomann, zwei Trompeten der Marken B & S und Kühnel & Hoyer sowie fünf Instrumentenkoffer des Geschädigten P1. L4. im Gesamtwert von ca. 5.000,00 €.
Die Geschädigte S4. L4. und ihre jüngste Tochter litten infolge der Tat mehrere Jahre lang unter Angstzuständen.
5. Einbruch in das Anwesen We./Le. in M. In der Nacht vom 02.11.2014 auf den 03.11.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Einfamilienhaus Am Roßriether Graben 6 in 9… M. der Geschädigten H2. W3. und M. L5., die im Haus schliefen.
Er gelangte in das Haus, indem er ein Wohnzimmerfenster aufbohrte. Aus der Brotzeittasche, die auf einem Stuhl in der – an das hinter dem Einstiegsfenster liegenden Wohnzimmer angrenzenden – Küche abgestellt war, entwendete der Angeklagte eine Artilleriepistole des Geschädigten H2. W3. der Marke DWM Luger im Wert von ca. 600,00 €.
Die Geschädigte M4. L5. leidet infolge des Vorfalls bis heute unter Ängsten und Schlafstörungen.
6. Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R.
In der Nacht vom 09.11.2014 auf den 10.11.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Zweifamilienhaus der Geschädigten H3. H4. und Wilma Br. am H5. Weg 9 in 4… B. R. Der Geschädigte H3. H4. schlief im Erdgeschoss, seine Schwester, die Geschädigte W4. B3., nächtigte im Obergeschoss.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 900,00 € entstand.
Aus dem – an das hinter der Terassentür liegenden Wohnzimmer angrenzenden – Hausflur entwendete der Angeklagte von einer dortigen Garderobe zwei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone des Geschädigten H3. H4. im Gesamtwert von ca. 150,00 € sowie Bargeld des Geschädigten H3. H4. im Wert von 200,00 €.
Der Geschädigte H3. H4. wird seit der Tat regelmäßig nachts wach und fühlt sich gezwungen, nachzusehen, ob alles in Ordnung ist.
7. Einbruch in das Anwesen K3. in M.
In der Nacht vom 12.11.2014 auf den 13.11.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 23:30 Uhr zum Einfamilienhaus der Geschädigten M5. K3. und Ulrich K3. in der S5. straße 28 in 9… M.. Das Ehepaar hielt sich schlafend im Haus auf.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte. Aus dem dahinterliegenden Wohn- und Esszimmer entwendete der Angeklagte zwei Laptops der Marke Apple, ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone, ein Smartphone der Marke Samsung, zwei Herrenarmbanduhren der Marke Skagen, eine Herrenarmbanduhr der Marke TCM und eine Herren-Lederjacke der Marke C& A sowie – aus den Geldbeuteln – 50,00 € Bargeld der Geschädigten im Gesamtwert von ca. 4.500,00 €.
8. Einbruch in das Anwesen Be. in O.
In der Nacht vom 13.11.2014 auf den 14.11.2014 begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Einfamilienhaus der Geschädigten R. B4. und M5. Be. im V2. T. Weg 2 in 9… O. Das Ehepaar hielt sich im Haus auf und schlief.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von jedenfalls 300,00 € entstand.
Aus dem dahinterliegenden Esszimmer entwendete er ein auf dem Esstisch liegendes Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy sowie einen dort abgestellten Laptop der Marke LG und – aus einer Laptoptasche – drei USB-Sticks und eine Computermaus der Geschädigten im Gesamtwert von ca. 700,00 €.
Die Geschädigte M5. B4. leidet infolge des Vorfalls bis heute unter Angstzuständen, wenn sie nachts alleine ist oder Geräusche hört.
9. Einbruch in das Anwesen P2. in Mi.
Am 05.12.2014 zwischen 01:30 Uhr und 07:30 Uhr begab sich der Angeklagte zum Einfamilienhaus des Geschädigten H6. P2. im F2.weg 4 in 9… O., Ortsteil Mi., der sich – ebenso wie seine Ehefrau, sein Schwiegersohn, seine Tochter und seine Enkeltochter – im Haus befand und schlief.
Der Angeklagte gelangte in das Haus, indem er ein Loch in die Terrassentür bohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.300,00 € entstand.
Von dem direkt vor der Terrassentür stehenden Esstisch entwendete der Angeklagte ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S4 Active im Wert von ca. 100,00 € und Bargeld im Wert von 200,00 €, welches sich in einem Geldbeutel befand.
Der Geschädigten H6. P2. und seine Familienangehörigen hatten nach dem Vorfall Angst, weswegen sie sich bis zum Austausch der Tür veranlasst sahen, vor der beschädigten Tür Gegenstände zu platzieren, die im Falle eines erneuten unberechtigten Eindringens Lärm verursachen sollten.
10. Einbruch in das Anwesen J2.. in M.
In den frühen Morgenstunden des 06.12.2014 begab sich der Angeklagte zum Einfamilienhaus des Geschädigten J1. J2. Im Steingarten 9 in 9… M. Der Geschädigte befand sich ebenso wie sein Sohn schlafend im Haus.
Um kurz vor 03:30 Uhr betrat der Angeklagte zum ersten Mal das Grundstück und näherte sich dem Anwesen. Nachdem er sich um 03:31 Uhr wieder entfernt hatte, kehrte er um 03:41 Uhr zurück und gelangte in das Haus, indem er die Terrassentür aufbohrte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 600,00 € eintrat.
Aus dem dahinterliegenden Wohnzimmer entwendete der Angeklagte einen auf einer direkt hinter der Terrassentür stehenden Kommode stehenden Laptop der Marke Apple MacBook Pro im Wert von ca. 600,00 € und aus einem in der – an das Wohnzimmer angrenzenden – Küche liegenden Geldbeutel Bargeld des Geschädigten im Wert von ca. 300,00 €. Um 04:04 Uhr verließ der Angeklagte das Grundstück mitsamt des Diebesguts.
Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten J1. J2. ist infolge des Vorfalls heute noch spürbar beeinträchtigt.
III. Beruhen der Feststellungen
A. Feststellungen zur Person
1. Grundlagen für die Feststellung der persönlichen Verhältnisse
Die Feststellungen zur Person unter Abschnitt I. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und auf den Angaben der Sachverständigen Dr. B5. über die Ergebnisse der Exploration des Angeklagten.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch sein könnten, sind – abgesehen von den abgeänderten Angaben zum Suchtmittelkonsum (dazu sogleich Ziffer III.B.2. und III.B.2.3.) – nicht vorhanden.
Die Feststellungen beruhen außerdem, was das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten betrifft, auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.12.2020, dem rumänischen Strafregister vom 28.01.2021, dem belgischen Strafregister vom 22.12.2020 sowie der Übersetzung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts Ost-Flandern vom 13.06.2014. Der Angeklagte hat bestätigt, sich aufgrund von Straftaten in Belgien ein Jahr lang in Haft befunden zu haben.
2. Änderung der Angaben zum Suchtmittelkonsum
Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige Dr. B5. Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum gemacht hat, die von seinen zuvor am ersten Hauptverhandlungstag gemachten Angaben abwichen, und diese am letzten Hauptverhandlungstag von der Sachverständigen berichteten Angaben als richtig bezeichnet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit sind die Angaben des Angeklagten widerlegt.
a. Angaben des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag (27.01.2021)
Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27.01.2021, hat der Angeklagte zu seinem Suchtmittelkonsum in glaubhafter Weise folgende Angaben gemacht, die die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat:
Mit Alkohol habe er in seinem Leben wenig zu tun gehabt. Was Drogen anbelange, habe er lediglich Marihuana geraucht. Stärkere Drogen habe er nicht konsumiert.
Den Drogenkonsum habe er sich abgewöhnt, als er nach Rumänien zurückgekehrt sei. Er habe einen Priester aufgesucht und geschworen, dass er sich mit Glücksspiel und Drogen nicht mehr befassen werde. Zum letzten Mal habe er 2014/2015 Drogen genommen. Seitdem habe er nichts mehr konsumiert.
b. Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration am 03.03.2021
Im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. B5. am 03.03.2021 machte der Angeklagte völlig andere Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum in der Gestalt, dass er bis zu seiner Festnahme im Übermaß Alkohol und Marihuana konsumiert und anschließend unter Entzugserscheinungen gelitten habe.
Zur Exploration durch die Sachverständige war es gekommen, weil die Verteidigung am dritten Verhandlungstag beantragte, ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB vorlägen, weil es naheliege, dass es sich gegebenenfalls, die Täterschaft des Angeklagten unterstellend, um klassische Beschaffungskriminalität handeln könnte. Der Angeklagte signalisiere hiermit Bereitschaft, sich einer Entwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG oder aber auch einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu unterziehen.
Daraufhin hat die Kammer ein psychiatrisches Gutachten bei der Sachverständigen Dr. B5. in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Exploration des Angeklagten am 03.03.2021 hat er zu seinem Suchtmittelkonsum, wie die Sachverständige Dr. B5. im Rahmen ihres Gutachtens am vierten Hauptverhandlungstag glaubhaft berichtete, im Einzelnen folgende Angaben gemacht:
Sein Erstkontakt mit Alkohol habe im Alter von 16 Jahren stattgefunden. Ab dem Alter von 18 Jahren habe er regelmäßig Alkohol getrunken. Im Jahr 2002 sei es bei ihm erstmals zu Alkoholentzugserscheinungen mit Zittern und Schwitzen gekommen. Er habe immer wieder den Drang verspürt, Alkohol zu trinken. Er habe übermäßig Alkohol konsumiert, oft zwei Flaschen Whiskey zu zweit an einem Tag, zusätzlich Bier. Auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Ende 2014 habe er täglich übermäßig Whiskey, Schnaps und Bier getrunken. Dieser übermäßige Alkoholkonsum habe bis zu seiner Festnahme im Juli 2020 angedauert. Nach seiner Festnahme in Rumänien habe er Entzugserscheinungen im Sinne von Nervosität und Aufgewühltsein verspürt. Auch in Deutschland habe er Schweißausbrüche und Kopfschmerzen zu Haftbeginn bemerkt. Der Angeklagte habe sich selbst als „ein wenig alkoholabhängig“ eingeschätzt. Seine Ehefrau habe ihm auch früher schon wegen seines Alkoholkonsums die Trennung angedroht.
Im weiteren Verlauf der Exploration habe der Angeklagte – befragt zum Tagesablauf im verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitraum – angegeben, er habe während des täglichen stundenlangen Spielens an Geldspielautomaten in Kneipen nicht so viel Alkohol getrunken. Es sei auch vorgekommen, dass er tageweise gar nichts getrunken habe, wenn er habe fahren müssen. Er habe während seiner Zeit in Deutschland mehr am Wochenende Alkohol konsumiert, dann etwa eine Flasche Whiskey täglich.
THC habe er erstmals 2003/2004 in Belgien im Rahmen von Gruppendruck konsumiert. Er habe stets Marihuana geraucht. Seit 2006 habe er regelmäßig und täglich vier bis fünf Gramm Marihuana verbraucht, auch während seiner Haft in Belgien. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2014 habe er täglich bis in die Nachtstunden hinein etwa sieben bis zehn Joints mit insgesamt drei bis fünf Gramm Marihuana konsumiert. Zuletzt habe er Marihuana bis Anfang 2016 – dem Beginn einer bei ihm aufgetretenen Lungenproblematik – geraucht. Zu Beginn seiner Cannabisabstinenz habe er Entzugserscheinungen im Sinne von Schlaflosigkeit, Nervosität und Schweißausbrüchen bemerkt. Er habe über einen Monat lang zur Bekämpfung der Schlafstörungen Schlafmitteltabletten eingenommen, auch in übermäßiger Dosierung. Andere Drogen als Marihuana habe er nicht konsumiert.
Nach dem Bericht der Sachverständigen über diese Angaben des Angeklagten zu seinem Suchtmittelkonsum in ihrer Exploration hat der Angeklagte erklärt, dass diese Angaben der Sachverständigen zutreffend seien.
c. Unglaubhaftigkeit der späteren Angaben
Die Angaben, die der Angeklagte der Sachverständigen gegenüber zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum und zum Vorliegen von Entzugserscheinungen gemacht hat, sind widerlegt. Sie sind offensichtlich darauf angelegt, die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und/oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erreichen.
Vielmehr entsprechen die Angaben, die der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag gemacht hat, der Wahrheit, zumal nur diese auch mit den Angaben des Angeklagten bei seinen Aufnahmen in den Justizvollzugsanstalten Landshut und Schweinfurt im Einklang stehen (näher zu diesen Angaben unten Abschnitt III.A.2.c.bb.).
aa. Widersprüchlichkeit der Angaben gegenüber der Sachverständigen
Die Angaben gegenüber der Sachverständigen sind bereits in sich widersprüchlich. So gab der Angeklagte an einer Stelle an, im Jahr 2014 in Deutschland täglich übermäßig Alkohol konsumiert zu haben. An anderer Stelle berichtete er im Gegensatz dazu, dass es auch vorgekommen sei, dass er tageweise gar keinen Alkohol konsumiert habe, wenn er habe Autofahren müssen. Er habe mehr am Wochenende und nicht so viel unter der Woche getrunken.
bb. Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung
Die Angaben werden weiter durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B5. widerlegt, die bei ihrem Gutachten die von ihr eingeholten Informationen aus der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalten berücksichtigt hat.
Die Sachverständige Dr. B5., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hat hierzu in glaubhafter und in vollem Umfang überzeugender Weise folgende gutachterlichen Ausführungen gemacht:
Der Angeklagte habe eine Alkoholabhängigkeitsentwicklung mit Bejahung aller sechs Abhängigkeitskriterien gemäß der Internationalen Klassifikation psychischer Erkrankungen ICD 10 im Zeitraum von 2002 bis Juli 2020 geschildert. Die Angaben in Bezug auf den Alkoholkonsum seien jedoch nicht zwanglos in Einklang zu bringen mit dem gutachterlichen klinischen Eindruck und mit den Laborwerten gemäß der JVA-Gesundheitsakte, deren Dokumentation für die Zeit ab dem 21.07.2020 durch die JVA Landshut und für die Zeit ab dem 20.08.2020 durch die JVA Schweinfurt erfolgt sei.
Aus den mit dem Einverständnis des Angeklagten eingeholten Informationen aus der Gesundheitsakte der JVA Schweinfurt sowie einem Telefonat mit dem Anstaltsarzt Dr. J3. am 08.03.2021 ergebe sich Folgendes:
Der Angeklagte sei am 21.07.2020 in die JVA Landshut gekommen. Dort habe der Angeklagte angegeben, in der Vorgeschichte keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. Die Routine-Laborwerte – einschließlich der Leberwerte – seien alle innerhalb des Normbereichs gewesen. Lediglich der Cholesterinwert sei erhöht gewesen. Ein DrogenscreeningBefund liege nicht vor.
Der Angeklagte sei am 20.08.2020 in die JVA Schweinfurt verschubt worden. Dort habe der Angeklagte angegeben, in der Vorgeschichte keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. Ein Drogenscreening im Urin liege nicht vor. Es sei vom Angeklagten ein Alkoholkonsum von Wodka und Bier am Wochenende in geringerer Menge angegeben worden. Ein Drogen- bzw. Tabakkonsum sei ebenso wie ein Medikamentenkonsum verneint worden. Ein Kontakt zur Suchtberatungsstelle der JVA sei in den Akten nicht vermerkt. Der Gesundheitsakte seien keine Entzugserscheinungen beim Angeklagten zu entnehmen.
Es lägen somit unter anderem normwertige bzw. nicht alkoholtypisch veränderte Leber- bzw. Blutbildwerte vor. Zudem seien in der JVA-Gesundheitsakte keine Alkoholentzugserscheinungen ab der Aufnahme am 21.07.2020 vermerkt, wohl hingegen die damalige Angabe des Angeklagten, dass er bei der Aufnahme in der jeweiligen JVA einen übermäßigen Alkohol- bzw. einen Drogenkonsum für früher und aktuell verneint habe. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung habe der Angeklagte demgegenüber geschildert, Alkoholentzugserscheinungen gehabt zu haben, und zwar nach der Festnahme in Rumänien am 14.07.2020 im Sinne von Nervosität und Aufgewühltsein und in Deutschland zu Haftbeginn mit Schweißausbrüchen und Kopfschmerzen.
Des Weiteren habe der Angeklagte ihr gegenüber eine Cannabisabhängigkeit geschildert, die gemäß seinen Angaben alle sechs Abhängigkeitskriterien gemäß ICD 10 im Zeitraum 2006 bis Anfang 2016 erfülle. Im Abgleich mit der JVA-Gesundheitsakte sei aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass der Angeklagte bei seiner Aufnahme in der jeweiligen JVA einen Drogenkonsum für früher und aktuell verneint habe.
Die Angaben des Angeklagten zu seinen Süchten seien nicht zwanglos in Einklang zu bringen mit der von ihm geschilderten beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sowie mit den vorliegenden medizinischen Informationen aus der JVA-Gesundheitsakte. Es sei dem Angeklagten gemäß seinen Schilderungen gelungen, überwiegend berufstätig zu sein, unter anderem mit verantwortungsvollen und als korrekt durchgeführt geschilderten Tätigkeiten als Elektriker bzw. mit körperlich fordernden Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter bzw. Pflasterer in Vollzeit. Zudem sei der Angeklagte im Jahr 2008 gemäß seinen Angaben eine Ehe eingegangen, die bis heute bestehe. Er schildere ein Verantwortungsgefühl für seine Ehefrau und seine Kinder.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass erhebliche Symptome, die eine Minderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bedingen würden, aus psychiatrischer Sicht nicht schlüssig abzuleiten seien. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die untenstehenden Ausführungen Bezug genommen (Ziffer III.B.4.).
Die Kammer folgt nach eigener Prüfung diesen vollständig schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen und legt sie ihrem Urteil zugrunde.
Die Kammer ist nach dem Vorstehenden überzeugt davon, dass diejenigen Angaben des Angeklagten zu seinen Konsumgewohnheiten der Wahrheit entsprechen, die er am ersten Hauptverhandlungstag im Rahmen der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen in einer in sich widerspruchsfreien Weise gemacht hat. Seine Angaben gegenüber der Sachverständigen sind aus den genannten Gründen heraus widerlegt.
B. Feststellungen zur Sache
1. Täterschaft des Angeklagten
Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Umstände:
a. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte machte zu Beginn der Hauptverhandlung am 27.01.2021 zunächst keinerlei Angaben zur Sache.
Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zu seiner Person am Nachmittag des ersten Hauptverhandlungstages gab er die Taten jedoch pauschal zu.
Der Angeklagte schilderte nämlich, dass er sich, nachdem er in Belgien ein Jahr lang im Gefängnis gesessen habe, aus der kriminellen Gruppierung, der er sich angeschlossen gehabt habe, habe herauslösen und Belgien habe verlassen wollen. Er habe in Belgien jemandem Geld geschuldet und sei aus dem Land mit dem Gedanken ausgereist, nie mehr nach Belgien zurückzukehren. Er habe dann in Deutschland ein Auto kaufen wollen, habe jedoch recht viel von seinem angesparten Geld an Spielautomaten verloren.
Sodann sagte der Angeklagte (in rumänischer Sprache) wörtlich:
„Und dann ist das passiert, was dann passiert ist.“
Sofort wurde Angeklagten durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt D2. unterbrochen, der ihn darauf hinwies, dass er dazu nichts sagen müsse. Daraufhin machte der Angeklagte keine konkreteren Angaben dazu, was im Einzelnen „passiert“ sei. Er fuhr mit seinen Ausführungen zu seinem Lebenslauf fort und schilderte, dass er „danach“ zurück zu seiner kleinen Tochter nach Rumänien gegangen sei.
Die Äußerung des Angeklagten, dass „das passiert sei, was dann passiert sei“, kann bei verständiger Würdigung nur so interpretiert werden, dass er damit die Vorwürfe aus der Anklageschrift pauschal einräumt. In diesem Sinne hat offensichtlich auch der Verteidiger des Angeklagten verstanden, weil anderenfalls für ihn kein Grund bestanden hätte, in entsprechender Weise zu intervenieren. Die Äußerung ist – betrachtet man den Kontext – eindeutig auf die verfahrensgegenständlichen Taten bezogen. Der Angeklagte schilderte unmittelbar zuvor, wie er sich nach seiner Haftentlassung (09.07.2014) nach Deutschland begeben und dort erhebliche finanzielle Einbußen durch Glücksspiel gemacht habe.
Auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B5. hat der Angeklagte, wie diese glaubhaft berichtete, im Rahmen seiner Exploration am 03.03.2021 angegeben, nach seiner Haftentlassung Ende 2014 für ein paar Monate nach Deutschland gegangen zu sein, um sich dort ein Auto zu kaufen. Gearbeitet habe er in Deutschland nicht. Er habe Ende 2014 in Deutschland täglich über mehrere Stunden an Spielautomaten gespielt und dabei insgesamt 15.000 Euro verloren. Er sei morgens mit rumänischen Bekannten in eine Kneipe in Würzburg gegangen, um dort bis mittags an Spielautomaten zu spielen. Nach dem Mittagessen und einem ein- bis zweistündigen Mittagsschlaf sei er jeweils erneut mit seinen Bekannten in eine Bar gegangen, um dort bis ca. 20:00 Uhr /22:00 Uhr an Spielautomaten zu spielen.
Der Angeklagte berichtet demnach nicht nur ausdrücklich, dass er sich Ende 2014 und damit ungefähr zu der Zeit, zu der sich die verfahrensgegenständlichen Taten ereignet haben, in dem Land aufhielt, in dem die Taten stattfanden, nämlich in Deutschland, und zwar unter anderem in Würzburg, also in der Nähe von neun der zehn Tatorte. Er beschreibt im selben Zusammenhang auch ein mögliches Motiv für die Taten, nämlich Geldnot infolge des Verlustes eines großen Teils seines Ersparten an Geldspielgeräten.
Der Angeklagte hat die Taten somit in der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt. Die Kammer ist sich jedoch bewusst darüber, dass ein solches – für sich genommen inhaltsleeres – Formalgeständnis nicht als alleinige Grundlage für eine Verurteilung genügt.
b. DNA-Spuren des Angeklagten (Taten unter Ziffern II.B.6. und II.B.9.)
In zwei Fällen wurde jeweils eine DNA-Spur des Angeklagten an einer prägnanten, eindeutig auf den Täter hinweisende Stelle – nämlich dem beim Einbruch verursachten Bohrloch – festgestellt, und zwar zum einen in dem Fall in B. R. (Tat unter Ziffer II.B.6.) und zum anderen in einem Fall im Bereich M. (Tat unter Ziffer II.B.9.).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa. DNA-Spur des Angeklagten am Anwesen H4./Br. (Tat unter Ziffer II.B.6.)
Am Bohrloch in der Terrassentür des Anwesens der Geschädigten H4. und Br. wurde im Nachgang zur Tat in der Nacht vom 09.11.2014 auf den 10.11.2014 in B. R. (Ziffer II.B.6.) DNA des Angeklagten festgestellt.
Aus dem Spurensicherungsbericht des Beamten KOK Ko. vom Polizeikommissariat Georgsmarienhütte vom 11.11.2014 ergibt sich, dass er am 10.11.2014 um 10:30 Uhr am Tatort eingetroffen sei und eine Spurensuche durchgeführt habe. Am Bohrloch in der Einstiegstür sei durch Abrieb mittels destillierten Wassers und Wattestäbchen eine mögliche Speichelspur gesichert worden.
Aus dem DNA-Untersuchungsantrag des Polizeikommissariats Georgsmarienhütte vom 18.11.2014 ergibt sich, dass die am 10.11.2014 am Bohrloch in der Einstiegstür gesicherte Tatortspur – zusammen mit dem Antrag auf molekulargenetische Untersuchung sowie DAD-Recherche bzw. Einstellung des gegebenenfalls festgestellten DNA-Musters in die Datenbank – an das Landeskriminalamt Niedersachsen versandt wurde.
Aus einem Datenausdruck vom 03.09.2018 ergibt sich, dass das in der Spur (Ass-Nr. 2014/24462/1) festgestellte DNA-Muster in die DNA-Analysedatei eingestellt wurde.
Unter dem 29.01.2019 hat die Lokale DNA-Stelle Pro Justitia, angesiedelt bei der Föderalen Staatsanwaltschaft Brüssel, erklärt, ein Schreiben erhalten zu haben, in dem der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken mitteile, dass das angetroffene DNA-Profil mit dem DNA-Referenzprofil 01-13-640.16 übereinstimme, das zu der Person gehöre, die in der DNA-Datenbank unter der DNA-Kodenummer DNA-BE-001008611-92 erfasst sei. Dabei handle es sich um die Person Nicu Vasiloaea, geboren am … 1978 in Falticeni.
Aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsens vom 01.12.2020 ergibt sich Folgendes: Das Kriminaltechnische Institut sei mit der biostatistischen Bewertung eines Treffers in der DNA-Datenbank (Ass-Nr. 2014/24462/1) beauftragt worden. Die Berechnungen seien im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNAanalytischen Befunden erfolgt. Die molekularbiologischen Untersuchungen seien in 16 autosomalen Merkmalssystemen und dem geschlechtsabhängigen System Amelogenin durchgeführt worden. Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung werde anhand der Daten der 16 untersuchten autosomalen Merkmalssysteme durchgeführt. Da diese Merkmalssysteme unabhängig voneinander vererbt würden, könnten die Einzelwahrscheinlichkeiten an den einzelnen Merkmalssystemen nach der Multiplikationsregel mit einander multipliziert werden. Die Ergebnisse der biostatistischen Berechnungen basierten auf der Annahme, dass zwischen den betrachteten Personen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden. Die in der untersuchten Spur und für die Person mit der belgischen Kennung 01-13-640.16 (Nico V.) festgestellten DNA-Merkmale stimmten in den vergleichbaren 16 Merkmalssystemen vollständig überein. Die Person mit der belgischen Kennung 01-13-640.16 (Nico V.) könne als Urheber der Spur gelten. Für die übereinstimmenden Merkmalssysteme errechne sich eine biostatistische Häufigkeit von weniger als 1 unter ca. 92,6 Trilliarden. In einer Gruppe von mindestens 92,6 Trilliarden zufällig ausgewählten – und nicht mit der Person mit der belgischen Kennung 01-13-640.16 (Nico V.) verwandten – Personen sei eine Person zu erwarten, die als Verursacher der Spur in Betracht komme.
Zweifel an der Richtigkeit der genannten Polizeiberichte und Gutachten bestehen nicht.
bb. DNA-Spur des Angeklagten am Anwesen P2. (Tat unter Ziffer II.B.9.)
Auch an der Außenseite des Bohrlochs in der Terrassentür des Anwesens des Geschädigten P2. in Mi. wurde im Nachgang zur Tat in der Nacht auf den 05.12.2014 (Ziffer II.B.9.) DNA des Angeklagten festgestellt.
Im Spurenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg vom 16.02.2015 ist insoweit ausgeführt, dass am 05.12.2014 um 09:40 Uhr durch den Beamten PHM Ge. von der Polizeiinspektion M. ein DNA-Abrieb mittels Klebestempels am Bohrloch an der Außenseite der Terrassentür des Anwesens der Familie P2. erfolgt sei.
Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität W. vom 09.03.2015 ist zu dieser Spur mit der Asservaten-Nr. 4 ausgeführt, dass die DNA-Analyse eine Mischspur aus mindestens drei Personen ergeben habe, wobei ein männliches Hauptprofil ableitbar sei.
In seinem Gutachten vom 21.12.2020 hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg Folgendes ausgeführt: In der Spur mit der Asservaten-Nr. 4 sei im Rahmen des vorherigen Gutachtens vom 09.03.2015 ein gemischtes DNA-Profil nachgewiesen worden, das von mindestens drei Personen stamme. Ein Hauptprofil habe abgeleitet und in einen Meldebogen übertragen werden können. Bei einer Recherche in der belgischen DNA-Datei vom 29.01.2019 sei ein Treffer mit dem dort gespeicherten DNA-Profil des Angeklagten N1. V1., geboren am …1978, erzielt worden. Die Merkmale des Angeklagten aus den 16 untersuchten Merkmalsystemen könnten in der Spur durchgängig reproduzierbar und überwiegend im Hauptanteil nachgewiesen werden. Dieser sei somit als Hauptverursacher der Spur nicht auszuschließen. Zur biostatistischen Bewertung der Spurenlegereigenschaft seien zwei sich gegenseitig ausschließende Hypothesen zur Spurenentstehung in einem Likelihood-Quotienten gegenübergestellt worden: H1: Die Spur wurde verursacht durch den Angeklagten und zwei weitere, mit dem Angeklagten nicht verwandte, unbekannte Personen. H2 Die Spur wurde verursacht durch drei unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Personen. Bei Verwendung von Allelfrequenzen für die mitteleuropäische Bevölkerung errechne sich unter Zugrundelegung der genannten Hypothesen ein Likelihood-Quotient von 6,63678 x 1010. Das bedeute, dass sich das in der Spur Nr. 4 nachgewiesene gemischte DNA-Profil ca. 66,4 Milliarden Mal besser dadurch erklären lasse, dass es von dem Angeklagten und zwei weiteren, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen verursacht worden sei, als dass es durch drei unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Personen verursacht worden sei. Für die Richtigkeit der in der belgischen DNA-Datenbank zur Person des Angeklagten gespeicherten, im Rahmen eines internationalen Vergleichs vom 29.01.2019 unter der Kennung 01-13-640.16 übermittelten Merkmale, auf die sich die getroffenen Feststellungen bezögen, könne allerdings keine Gewähr übernommen werden.
Es bestehen wiederum keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Polizeiberichte und Gutachten.
cc. Richtigkeit des von den belgischen Behörden eingestellten DNA-Profils
Die in der belgischen DNA-Datenbank zur Person des Angeklagten gespeicherten DNADaten sind korrekt.
Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der in der belgischen DNA-Datenbank zur Person des Angeklagten gespeicherten Merkmale überzeugt, indem sie eine am 17.02.2021 entnommene Vergleichsprobe des Angeklagten zur Verifizierung des Datenbanktreffers vom Institut für Rechtsmedizin hat untersuchen lassen.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg kommt in seinem Gutachten vom 18.02.2021, an dessen Richtigkeit wiederum kein Zweifel besteht, zu folgendem Ergebnis: In der übersandten Vergleichsprobe mit der Anonymisierungsformel „V.1978.Nicu“ sei das eindeutige DNA-Profil einer einzelnen männlichen Person nachgewiesen worden, welches in allen untersuchten Merkmalssystemen mit dem in der belgischen DNA-Datenbank mit der Kennung 01-13-640.16 gespeicherten DNA-Profil einer Person, bezeichnet als „Nicu Vasiloaea, geb. 02.12.1978“ übereinstimme. Für das in der Vergleichsprobe des „V.1978.Nicu“ nachgewiesene DNA-Profil sei die Identitätswahrscheinlichkeit berechnet worden. Bei Verwendung von Allelfrequenzen für die mitteleuropäische Bevölkerung betrage diese 1,0189 x 1023. Das bedeute, dass nur eine unter ca. 98,1 Trilliarden beliebig beigezogenen, nicht verwandten Personen der Bevölkerung zufällig die gleiche Merkmalskombination wie „V.1978.Nicu“ aufweise. Bei einem statistischen Wert dieser Größenordnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass das im Rahmen einer internationalen Recherche in der belgischen DNA-Datenbank getroffene, schriftlich übersandte DNA-Profil mit der Kennung 01-13-640.16, bezeichnet als „Nicu Vasiloaea, geb. 02.12.1978“, und das in der Vergleichsprobe mit der Anonymisierungsformel „V.1978.Nicu“ nachgewiesene DNA-Profil von derselben Person stamme.
Die Kammer kommt auf der Grundlage sämtlicher genannter DNA-Gutachten zu der festen Überzeugung, dass das in den – an den beiden Tatorten (Ziffern II.B.6. und II.B.9.) gesicherten – Spuren jeweils festgestellte DNA-Material vom Angeklagten stammt.
c. Identisches und prägnantes Vorgehen bei den Einbrüchen in die Wohnanwesen (Ausnahme: Tat unter Ziffer II.B.2.)
An neun der zehn Tatorte – einschließlich derjenigen, bei denen die DNA des Angeklagten festgestellt worden ist (oben Ziffer III.B.1.b.) – wählte der Täter ein identisches, prägnantes Vorgehen, indem er, um in das Anwesen zu gelangen, jeweils ein Loch in den Fenster- bzw. Türrahmen eines Wohnraumes im Erdgeschoss bohrte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Geschädigten und den von der Polizei an den jeweiligen Tatorten gefertigten Lichtbilder. Lediglich im Fall unter Ziffer II.B.2. ging der Täter anders vor (dazu unten Ziffer III.B.1.g).
aa. Einbruch in das Anwesen K. in M. (Tat unter Ziffer II.B.1.)
Zur Tat unter Ziffer II.B.1. hat die Zeugin L3. K1. glaubhaft angegeben, dass sie um 04:00 Uhr morgens aufgestanden sei, sich ins Wohnzimmer begeben habe und dann festgestellt habe, dass unter dem Griff der Terrassentür ein Loch hineingebohrt worden sei.
Der Zeuge A1. K1., der Sohn der Zeugin L3. K1., gab in Überreinstimmung damit glaubhaft an, er habe, nachdem ihn seine Mutter früh morgens geweckt gehabt habe, ein Loch in der Terrassentür festgestellt.
bb. Einbruch in das Anwesen Gr. in M. (Tat unter Ziffer II.B.3.)
Die Zeugin H1. G1. hat zur Tat unter Ziffer II.B.3. glaubhaft berichtet, sie habe am Morgen, als ihr Laptop verschwunden gewesen sei, ein Loch unter dem Griff der Terrassentür festgestellt. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbilds von der beschädigten Außenseite der Tür, auf dem zwei runde Beschädigungen im Rahmen zu sehen sind, gab die Zeugin an, dass offensichtlich zwei Bohrversuche unternommen worden seien. Beim ersten Versuch sei der Täter aber offenbar nicht durchgekommen. Der zweite Versuch habe dann zum Erfolg geführt.
cc. Einbruch in das Anwesen La. in M. (Tat unter Ziffer II.B.4.)
Der Zeuge P1. L4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.4. glaubhaft angegeben, am Morgen drei Löcher in der Terrassentür festgestellt zu haben. Eines davon sei durchgegangen und die anderen beiden, die man nur von außen habe sehen können, hätten nur bis zum Metallrahmen gereicht. Der Täter habe wahrscheinlich mit einem Draht den Türgriff umgedreht.
dd. Einbruch in das Anwesen We./Le. in M. (Tat unter Ziffer II.B.5.)
Der Zeuge H2. W3. hat zur Tat unter Ziffer II.B.5. glaubhaft angegeben, er habe am Morgen, nachdem er bemerkt gehabt habe, dass seine Brotzeittasche verschwunden gewesen sei, festgestellt, dass das Fenster aufgebohrt gewesen sei.
ee. Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R. (Tat unter Ziffer II.B.6.)
Der Zeuge H3. H4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.6. glaubhaft angegeben, dass er nach dem Aufstehen ins Wohnzimmer gegangen sei und gesehen habe, dass die Terrassentür einen Spalt offen gestanden habe und sie aufgebohrt worden sei.
ff. Einbruch in das Anwesen K3. in M. (Tat unter Ziffer II.B.7.)
Die Zeugin M5. K3. hat zur Tat unter Ziffer II.B.7. glaubhaft angegeben, ihr Mann und sie hätten erst am Morgen gemerkt, dass ein Loch in die Terrassentür gebohrt und diese geöffnet worden sei. Der Türgriff sei nach oben gedrückt worden.
gg. Einbruch in das Anwesen Be. in O. (Tat unter Ziffer II.B.8.)
Die Zeugin A2. B4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.8. glaubhaft berichtet, dass sie, als ihr Mann und sie sich um 06:30 Uhr zum Frühstück gesetzt hätten, festgestellt hätten, dass die Terrassentür nur angelehnt gewesen sei. In der Tür habe sich ein Loch befunden.
hh. Einbruch in das Anwesen P2. in Mi. (Tat unter Ziffer II.B.9.)
Der Zeuge H6. P2. hat zur Tat unter Ziffer II.B.9. glaubhaft angegeben, er habe, nachdem er um kurz vor 07:00 Uhr aufgestanden und in die Küche gegangen sei, festgestellt, dass die Terrassentür unverriegelt und zweifach angebohrt gewesen sei. Zunächst habe der Täter offenbar in den Metallrahmen gebohrt, ohne durch die Tür zu dringen. Dann habe er daneben erfolgreich ein Loch gebohrt.
ii. Einbruch in das Anwesen J2.. in M. (Tat unter Ziffer II.B.10.)
Der Zeuge J1. J2. hat zur Tat unter Ziffer II.B.10. glaubhaft ausgeführt, er habe am Samstagmorgen nach dem Aufstehen um 8:00 Uhr im Wohnzimmer gesehen, dass die Terrassentür offen gestanden habe und dass sich Holzspäne aufgrund eines Durchbohrens der Tür auf dem Boden befunden hätten.
Im Tatortfundbericht des Beamten PHM Ge. von der Polizeiinspektion M. vom 06.12.2014 wird im Einklang mit den Angaben des Zeugen J1. J2. ausgeführt, dass der Täter – vermutlich mit einem Akkuschrauber – ein Loch in den Holzrahmen der Terrassentür unterhalb des Griffs gebohrt habe und dieser mit einem Gegenstand entriegelt worden sei.
Das Vorgehen des Angeklagten ergibt sich teilweise auch aus den Aufzeichnungen einer Wildkamera des Zeugen J1. J2.. Im vorgenannten Tatortfundbericht der Polizeiinspektion M. vom 06.12.2014 ist dazu unter anderem ausgeführt, dass das Anwesen Im Steingarten 9 in M. von einer im Einfahrtsbereich montierten Wildkamera überwacht werde, wodurch ein klarer Tatablauf erkennbar sei. Der Täter nähere sich dem Objekt um kurz vor 03:30 Uhr. Um 03:31 Uhr zeige die Kamera, wie eine männliche Person das Grundstück verlasse. Um 03:41 Uhr kehre der Täter zurück. Er verlasse das Grundstück mitsamt der Beute erneut um 04:04 Uhr (siehe zu den Aufnahmen der Wildkamera auch ergänzend unten Ziffer IIIB1h.). Der Zeuge J1. J2. hat den Inhalt seiner mit einem Zeitstempel versehenen Aufzeichnungen in identischer Weise glaubhaft wiedergegeben. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der genannten Ausführungen im Tatortfundberichts im Übrigen auch durch Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und der daraus extrahierten Standbilder überzeugt.
jj. Lichtbilder
Die Kammer hat sich in jedem der einzelnen Fälle anhand der durch die Polizei am Tatort gefertigten Lichtbilder von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen überzeugt. Auf den Lichtbildern sind insbesondere die Löcher abgebildet, die der Täter zum Hineingelangen in die Wohnhäuser in die Terrassentüren – bzw. in das Fenster (im Fall unter Ziffer II.B.5.) – gebohrt hat. Teilweise hat der Täter – wie auch von den Zeugen geschildert – offensichtlich mehrere Bohrversuche an unterschiedlichen Stellen vorgenommen, weil er wohl zunächst auf Metall gestoßen war.
kk. Singuläres Auftreten des Fensterbohrens im Raum M.
Bei den Wohnungseinbrüchen mit dem Modus Operandi des „Fensterbohrens“ handelte es sich für Unterfranken und im Speziellen für den Raum M. um außergewöhnliche Ereignisse. Diese besondere Vorgehensweise bei den Taten stellt zwar kein Alleinstellungsmerkmal dar, spricht aber in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Taten in enger zeitlicher und räumlicher Nähe ereignet haben, indiziell dafür, dass sie jeweils vom selben Täter begangen worden sind.
Der Zeuge KHK Sch. von der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg, der mit der übergeordneten Sachbearbeitung betraut war, hat dazu glaubhaft angegeben, dass es in Unterfranken im Jahreswechsel von 2014 auf 2015 – neben der verfahrensgegenständlichen Einbruchsserie aus dem Raum M. – keine weitere Einbruchsserie in dieser Größenordnung gegeben habe. Es habe sich zudem um die einzige Serie mit der Vorgehensweise des sogenannten „Fensterbohrens“ gehandelt. Der Täter habe jeweils in der Nähe des Griffs ein Loch in den Rahmen des Fensters oder der Terrassentür gebohrt und dann versucht, mit einem Haken oder einem gebogenem Draht den Griff so zu verstellen, dass sich das Fenster bzw. die Tür öffnen lasse. Der Täter, der so vorgehe, müsse also vorbereitet sein und einen Akku- oder Handbohrer mit zum Tatort bringen. Ihm sei zwar bekannt, dass es etwa in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg auch schon Fälle des „Fensterbohrens“ gegeben habe. Es handle es sich gleichwohl um eine spezielle Arbeitsweise, die jedenfalls in Unterfranken selten sei.
Der Zeuge PHK Junius von der Polizeiinspektion M. hat in Übereinstimmung damit angegeben, dass es sich bei der Tatserie für den Raum M. um ein besonderes Ereignis gehalten habe. Er und seine Kollegen seien mit der Arbeit an den verschiedenen Tatorten betraut gewesen und hätten die Spurensicherung durchgeführt. Es habe sich für die Gegend um M. um ein Novum gehandelt, dass es so viele Wohnungseinbruchsdiebstähle in so kurzer Zeit gegeben habe. Die gesamte Bevölkerung sei in Aufruhr gewesen. Die Zeit von Oktober bis Dezember 2014 sei in dieser Hinsicht ganz speziell gewesen. Davor und danach habe es allenfalls vereinzelt Einbrüche gegeben, aber keine andere Einbruchsserie.
In ähnlicher Weise schilderte dies PHM Ge. von der Polizeiinspektion M.. Er gab glaubhaft an, die Tatserie sei ihm noch gut in Erinnerung, weil es sich dabei für die örtliche Bevölkerung um ein sehr einschneidendes und seltenes Ereignis gehandelt habe, das ein hohes Interesse und viel Angst erzeugt habe. Im Raum M. komme es grundsätzlich nur selten zu Einbrüchen in Wohnhäusern. Hier habe es sich aber um eine hohe Anzahl an Einbrüchen in Einfamilienhäuser mit gleichem Modus Operandi gehandelt. Seitdem sei es im Raum M. zu keinen Taten mit diesem Modus Operandi mehr gekommen.
Im Einklang damit hat auch der Zeuge POK Jä. von der Polizeiinspektion M. glaubhaft angegeben, dass diese Einbrüche mit dem nahezu gleichen Modus Operandi damals für Unruhe und Unmut der Bevölkerung in dem betroffenen ländlichen Bereich geführt hätten.
d. Identisches Vorgehen bei der Entwendung des Diebesguts
Der Täter wählte jeweils auch bei der Entwendung des Diebesgutes ein identisches, prägnantes Vorgehen, indem er Gegenstände aus Räumen nahe der Einstiegstür bzw. des Einstiegsfensters an sich nahm, ohne etwas zu durchwühlen bzw. Beschädigungen anzurichten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Geschädigten sowie aus den an jedem der Tatorte gefertigten Lichtbildern.
aa. Einbruch in das Anwesen K. in M. (Tat unter Ziffer II.B.1.)
Die Zeugin L3. K1. hat zur Tat unter Ziffer II.B.1. glaubhaft angegeben, sie habe nach dem Aufstehen festgestellt, dass ihre Handtasche, die normalerweise an der Garderobe hänge, auf einem Stuhl in der Küche gelegen habe. Ansonsten sei alles „normal“ gewesen. Es sei im Haus nichts beschädigt worden. Zum Tatzeitpunkt hätten sie und ihr Sohn, der sich ebenfalls im Haus befunden habe, geschlafen.
Der entwendete Laptop habe zuvor auf der Couch im Wohnzimmer gelegen, in das man über die aufgebohrte Terrassentür gelange. Im angrenzenden Hausflur befinde sich die Garderobe, an der ihre Handtasche aufgehängt gewesen sei. Der Geldbeutel, aus dem Bargeld entwendet worden sei, sei zur Tatzeit auf dem darunter stehenden Schrank abgelegt gewesen.
Wie der Zeuge PHK Junius glaubhaft angab, wurde im Zuge der Tatbestandsaufnahme im Garten des Tatortanwesens ein silberner gebogener Draht gefunden. Dies steht im Einklang mit der festgestellten Einbruchsmethode, da dieser Draht, der wahrscheinlich vom Täter herrührt, geeignet ist, eine Terrassentür – durch sein Einführen in das Bohrloch und das Verschiebens des Türgriffs – zu entriegeln. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme des mehrere Millimeter dicken und ca. 15 Zentimeter langen gebogenen Metallstücks von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen PHK Junius überzeugt.
bb. Einbruch in das Anwesen Kr. in M. (Tat unter Ziffer II.B.2.)
Die Zeugin S3. M3. hat zur Tat unter Ziffer II.B.2. in glaubhafter Weise Folgendes angegeben:
Ihr Mann und sie seien um 06:00 Uhr morgens zur Arbeit gefahren. Als sie sich in der Garage ins Auto gesetzt habe, habe sie nichts Auffälliges bemerkt.
Um 14:00 Uhr habe sie einen Anruf von ihrer Tochter erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass sie ihr Geld, das sie in einem Raum aufbewahrt habe, der das Wohnhaus mit der Garage verbinde, nicht finde.
Als sie am Abend nachhause gekommen und ins Haus gelaufen sei, sei ihr aufgefallen, dass im Zwischenflur auf dem Boden zwei Taschenlampen gestanden hätten, die eigentlich in einem Schubkasten aufbewahrt worden seien. Als sie dann in die Garage gegangen sei, habe sie gesehen, dass das Garagenfenster offen bzw. angelehnt gewesen sei. In diesem Moment sei ihr klar geworden, dass eingebrochen worden sei.
Abgesehen von den säuberlich am Boden abgestellten Taschenlampen hat der Täter somit auch in diesem Fall keinerlei Veränderung oder Unordnung im Anwesen angerichtet.
cc. Einbruch in das Anwesen Gr. in M. (Tat unter Ziffer II.B.3.)
Die Zeugin H1. G1. hat glaubhaft angegeben, sie sei frühs die Treppe heruntergegangen und habe festgestellt, dass es im Wohnzimmer kalt gewesen sei. Sie habe vermutet, dass sie die Tür schlecht zugemacht habe und diese aufgrund eines Gewitters aufgegangen sei. Dann habe sie bemerkt, dass der auf dem Glastisch rechts von der Terrassentür abgestellte Laptop nicht mehr da gewesen sei, was sie sogleich ihrem Sohn im Obergeschoss mitgeteilt habe. Dieser habe gesagt, dass er den Laptop nicht genommen habe. Als sie daraufhin zum zweiten Mal nach unten ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie unter dem Griff der Terrassentür ein Loch gesehen. Dann sei ihr klar geworden, dass ein Fremder in das Haus eingedrungen sei und den Laptop mitgenommen habe. Sie und ihr Sohn hätten dann angefangen, nach fehlenden Gegenständen zu suchen und hätten festgestellt, dass die beiden Geldbeutel von ihr und ihrem Sohn sowie zwei Swarovski Ringe, die auf einer Kommode im angrenzenden Hauseingang gelegen hätten, verschwunden gewesen seien.
Von Veränderungen oder Anzeichen für ein Durchwühlen von Schubladen oder Ähnlichem im Wohnbereich berichtete die Zeugin nicht. Sie schloss vielmehr erst auf einen Einbruch, als sie das Wohnzimmer zum zweiten Mal betreten hatte und das Loch in der Terrassentür sah.
dd. Einbruch in das Anwesen La. in M. (Tat unter Ziffer II.B.4.)
Der Zeuge P1. L4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.4. folgende glaubhafte Angaben gemacht:
Er habe mit seiner Frau gefrühstückt und dabei in der Zeitung gelesen, dass ein paar Meter weiter, in der W2. Straße, eingebrochen worden sei. Kurze Zeit später habe er festgestellt, dass die Terrassentür zum Arbeitszimmer aufgebrochen worden sei und seine Musikinstrumente verschwunden gewesen seien. Es hätten sich Löcher in der Tür befunden.
Insgesamt seien aus dem Arbeitszimmer fünf Musikinstrumente – zwei Flügelhörner und drei Trompeten – abhandengekommen, die teilweise in auf dem Boden stehenden Ständern und teilweise auf einem Schrank platziert gewesen seien. Auch die fünf Instrumentenkoffer und eine Fotokamera, die auf einem Schrank gelegen habe, seien mitgenommen worden.
Auch der Zeuge P1. L4. berichtete nicht davon, dass in irgendeiner Weise Unordnung innerhalb des Wohnanwesens angerichtet worden wäre.
ee. Einbruch in das Anwesen We./Le. in M. (Tat unter Ziffer II.B.5.)
Der Zeuge H2. W3. hat zur Tat unter Ziffer II.B.5. folgende glaubhaften Angaben gemacht:
Er sei morgens um 06:00 Uhr aufgestanden und habe sich Frühstück gemacht. In der Wohnung sei es etwas frisch gewesen. Als er seine Brotzeit habe einpacken wollen, habe er festgestellt, dass seine Brotzeittasche weg gewesen sei, die zuvor auf einem Stuhl in der Küche gelegen habe. In der Tasche habe sich seine Artilleriepistole der Marke DWM Luger befunden, die er zu Ausbildungszwecken zu seiner Arbeit als Zollbetriebsinspektor habe mitnehmen wollen. Die Blumentöpfe, die sich ursprünglich auf dem inneren Fensterbrett befunden hätten, hätten draußen vor dem Fenster, welches nach innen aufgehe, gestanden. Sonst sei ihm nichts aufgefallen.
Die Zeugin M4. L5. hat im Einklang dazu glaubhaft Folgendes berichtet:
Ihr Ehemann habe sie um 06:00 Uhr morgens geweckt und ihr gesagt, es sei eingebrochen worden und seine Waffe sei weg. Sonst sei in der Wohnung nichts beschädigt gewesen.
Auch in diesem Fall hat der Täter in der Wohnung somit – abgesehen von dem für das Einsteigen notwendigen Umplatzieren der Blumentöpfe – keine Veränderungen oder Unordnung verursacht.
ff. Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R. (Tat unter Ziffer II.B.6.)
Der Zeuge H3. H4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.6. glaubhaft Folgendes angegeben:
Er sei am Abend vor der Tatnacht mit seiner Schwester und seinem Schwager sowie Bekannten essen gewesen. Als er nachhause gekommen sei, habe er seine Tasche an der Garderobe abgestellt und sei schlafen gegangen. Sein Schlafzimmer befinde sich im Erdgeschoss. Seine Schwester habe sich im Obergeschoss schlafen gelegt. Während der Nacht habe er nichts mitbekommen. Nach dem Aufstehen habe er morgens eines seiner beiden Handys vom Schuhschrank im Flur nehmen wollen. Die Mobiltelefone hätten sich aber weder auf dem Schuhschrank, auf dem er sie abgelegt gehabt habe, noch in seiner Tasche befunden. Er sei dann vom Flur ins angrenzende Wohnzimmer gegangen und habe gesehen, dass die Terrassentür einen Spalt offen gestanden sei. Dann sei ihm klar geworden, dass jemand im Haus gewesen sei. Es seien von der Garderobe zwei iPhones sowie Bargeld entwendet worden.
Auch der Zeuge H3. H4. berichtete nicht von weiteren Veränderungen oder angerichteter Unordnung in der Wohnung.
gg. Einbruch in das Anwesen K3. in M. (Tat unter Ziffer II.B.7.)
Die Zeugin M5. K3. hat zur Tat unter Ziffer II.B.7. folgende glaubhafte Angaben gemacht:
Ihr Mann und sie seien spät schlafen gegangen, ein Nachbar sei mindestens bis 23:30 Uhr bei ihnen gewesen. Erst am nächsten Morgen hätten sie – nach einer gewissen Zeit – bemerkt, dass jemand durch die Balkontür in ihr Wohn- und Esszimmer eingebrochen sei, indem er ein Loch in die Tür gebohrt habe. Aus dem Wohn- und Essbereich seien zwei Laptops der Marke Apple, ein Mobiltelefone der Marke Apple iPhone, ein Smartphone der Marke Samsung, zwei Herrenarmbanduhren der Marke Skagen, eine Herrenarmbanduhr der Marke TCM und eine Herren-Lederjacke der Marke C& A sowie Bargeld entwendet worden.
Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass aus ihrem Geldbeutel, der sich in der an einem Stuhl hängenden Handtasche im Wohnzimmer befunden habe, 20 Euro und aus dem auf der Tasche ihres Mannes liegenden Geldbeutel ihres Mannes, die sich ebenfalls im Wohnzimmer befunden habe, 30 Euro entwendet worden seien. Auf der Tasche ihres Mannes habe sich auch die Uhrenkassette befunden, aus der die Uhren entwendet worden seien. Die weiteren entwendeten Gegenstände hätten auf dem Tisch gelegen.
Auch die Zeugin M5. K3. berichtete nicht davon, dass der Täter in irgendeiner Weise Veränderungen oder Unordnung in der Wohnung verursacht hätte.
hh. Einbruch in das Anwesen Be. in O. (Tat unter Ziffer II.B.8.)
Die Zeugin A2. B4. hat zur Tat unter Ziffer II.B.8. glaubhaft Folgendes angegeben:
Ihr Mann und sie seien um 06:00 Uhr morgens aufgestanden und hätten sich um 06:30 Uhr an den Esstisch gesetzt, um zu frühstücken. Daraufhin hätten sie festgestellt, dass die Terrassentür nur angelehnt gewesen sei. Das Handy der Marke Samsung und das Tablet der Marke LG hätten gefehlt. Die beiden Geräte hätten vorher auf dem Esstisch gelegen. Aus einer Laptoptasche, der im Esszimmer gestanden habe, seien drei UBSSticks und eine Maus entwendet worden. Außer der Terassentür sei nichts beschädigt gewesen.
Auch die Zeugin A2. B4. berichtete nicht davon, dass der Täter Unordnung im Wohnbereich angerichtet hätte.
ii. Einbruch in das Anwesen P2. in Mi. (Tat unter Ziffer II.B.9.)
Der Zeuge H6. P2. hat zur Tat unter Ziffer II.B.9. in glaubhafter Weise Folgendes angegeben:
Er sei wie jeden Morgen um kurz vor 07:00 Uhr aufgestanden und in die Küche gegangen. Er habe sich gewundert, dass die Terrassentür nicht verriegelt gewesen sei. Als er sie geöffnet habe, habe er gemerkt, dass sie angebohrt gewesen sei.
Seine Ehefrau und er hätten zur Vorfallszeit im Erdgeschoss geschlafen. Sein Schwiegersohn, seine Tochter und seine Enkeltochter lebten im Obergeschoss des Hauses.
Aus dem Geldbeutel, der auf dem ca. 80 Zentimeter vor der Terrassentür stehenden Tisch gelegen habe, sei Bargeld entwendet worden. Das daneben auf dem Tisch liegende Handy sei ebenfalls mitgenommen worden.
jj. Einbruch in das Anwesen J2.. in M. (Tat unter Ziffer II.B.10.)
Der Zeuge J1. J2. hat zur Tat unter Ziffer II.B.10. glaubhaft Folgendes berichtet:
Er sei am Samstagmorgen um 08:00 Uhr morgens aufgestanden und die Treppe hinuntergegangen. Im Wohnzimmer habe er gesehen, dass die Terrassentür offen gestanden habe. Er habe zuerst gedacht, er habe die Tür offen gelassen. Als er die durch die Bohrung verursachten Holzspäne auf dem Boden bemerkt habe, habe er sofort die Polizei verständigt.
Der Laptop, der auf der direkt hinter der Tür befindlichen Kommende gestanden habe, sei weggenommen worden. Außerdem sei aus der angrenzenden Küche der Geldbeutel mitsamt des darin befindlichen Bargelds entwendet worden. Das vor der Terrassentüre stehende schwere Sofa sei vom Täter weggeschoben worden. Ansonsten sei nichts beschädigt worden.
Mit Ausnahme des – zum Eindringen erforderlichen – Verrückens des Sofas berichtet auch der Zeuge J1. J2. keinerlei Anzeichen von im Wohnhaus angerichteter Unordnung.
Im Tatortfundbericht des Beamten PHM Ge. von der Polizeiinspektion M. vom 06.12.2014 wird im Einklang mit den Angaben des Zeugen J1. J2. ausgeführt, dass die Einstiegstür mit einem Sofa verstellt gewesen sei. Dieses habe etwas nach vorne gedrückt werden müssen. Danach sei das Sofa überstiegen worden. In dem hinter der Tür liegenden Wohnzimmer sei ein Laptop abgesteckt und entwendet worden. Aus der Küche sei eine Geldbörse mit einem Inhalt von 300 Euro entwendet worden. Der Täter habe den Tatort wieder verlassen, indem er das Sofa erneut überstiegen habe und durch die Terrassentür zurück nach draußen gegangen sei.
kk. Lichtbilder und Asservat
Die Kammer hat sich in jedem der Fälle anhand der durch die Polizei am Tatort gefertigten Lichtbilder – sowie im Fall Ziffer II.B.1. – durch Inaugenscheinnahme des asservierten drahtartigen Metallstücks – von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen überzeugt.
Auf den Lichtbildern sind die vom Täter betretenen Wohnanwesen – einschließlich der Orte, an denen die entwendeten Gegenstände gelegen hatten, – zu sehen. Aus den Bildern aller Tatorte ergibt sich, dass der Täter im Wohnbereich nur minimale, auf den ersten Blick kaum zu bemerkende Veränderungen vorgenommen hat, keine Unordnung angerichtet und – von den Tür- und Fensterrahmen abgesehen – nichts beschädigt hat.
Auch von der Zimmeraufteilung der jeweiligen Wohnanwesen hat sich die Kammer anhand der Lichtbilder überzeugt. Aus ihnen und den korrespondierenden Zeugenangaben ergibt sich, dass der Täter jeweils nur Gegenstände aus Räumen in der Nähe der Einstiegstür bzw. des Einstiegsfensters entwendet hat.
e. Vertrautsein mit der Einbruchsmethode
Der Angeklagte war – wie sein strafrechtliches Vorleben zeigt – mit der unter Ziffer III.B1.c. beschriebenen Einbruchsmethode bestens vertraut und hatte sie selbst bereits praktiziert.
Nur wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tatserie wurde der Angeklagte in Belgien vom erstinstanzlichen Gericht Ost-Flandern am 13.06.2014 nämlich unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls in 19 Fällen, Computerbetruges in vier Fällen und versuchten Einbruchsdiebstahls in drei Fällen im Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (siehe bereits oben Ziffer IA.). Den Gründen dieses Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte auch zur Begehung dieser Taten ein kleines Loch in Fenster- oder Türrahmen der Wohnhäuser bohrte. Teilweise verübte der Angeklagte die Einbrüche, während die Bewohner – wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen – im Haus anwesend waren und schliefen.
f. Übereinstimmende Schuhprofilmusterart (Taten unter Ziffern II.B.6. und II.B.5.)
Am Tatort in B. R. im Fall unter Ziffer II.B.6., an dem eine DNA-Spur des Angeklagten festgestellt wurde (oben Ziffer IIIB1baa.), und an einem Tatort in M. – im Fall unter Ziffer II.B.5. – fanden sich Schuhabdrücke derselben Profilmusterart.
aa. Schuhprofil am Anwesen H4./Br. (Tat unter Ziffer II.B.6.)
Schuhabdrücke mit der Profilmusterklassifizierung „riewinkring“ fanden sich zum einen am Anwesen der Geschädigten H4. und Br. in B. R. (Tat unter Ziffer II.B.6.).
Aus dem Spurensicherungsbericht des Beamten KOK Ko. vom Polizeikommissariat Georgsmarienhütte vom 11.11.2014 ergibt sich, dass er am 10.11.2014 um 10:30 Uhr am Tatort eingetroffen sei und eine Spurensuche durchgeführt habe. Aufgrund der Spurenlage sei davon ausgegangen worden, dass mindestens ein Täter über die W5. Straße das rückwärtige Grundstück des H7. H5. Weg 11 betreten habe. An der Grundstücksgrenze befinde sich eine unverschlossene Gartentür. Von dort aus habe der Täter bzw. hätten die Täter einen ca. einen Meter hohen Zaun überstiegen und sei(en) auf das Grundstück des Geschädigten im H5. Weg 9 gelangt. Auf dem Grundstück H5. Weg 11 seien unmittelbar vor dem Zaun Schuheindrucksspuren gesichert worden. Da die Spuren trotz Regens in der Nacht nicht ausgewaschen gewesen seien, werde davon ausgegangen, dass es sich um Täterspuren handele. Die zwei Schuheindrucksspuren seien jeweils digitalfotografisch (Spuren Nr. 2.1 und Nr. 2.2) sowie durch Abformung mittels Gips (Spuren Nr. 2.1.1 und 2.2.1) gesichert worden.
Zweifel an der Richtigkeit des Spurensicherungsberichts bestehen nicht. Die Richtigkeit der hier wiedergegebenen Ausführungen wird zudem durch die von den Schuheindrucksspuren und den Gipsabdrücken gefertigten Lichtbilder sowie durch den Tatbefundbericht des Polizeibeamten PK Schmölders vom 10.11.2014 bestätigt. In letzterem heißt es, dass im Garten des rechtsseitigen Nachbarn vom Geschädigten Schuhspuren im Erdreich hätten gefunden werden können und dass die Spurensicherung durch KOK Ko. vom Polizeikommissariat Georgsmarienhütte erfolgt sei. Auch der Zeuge H3. H4. hat glaubhaft berichtet, dass die Polizei am Nahbargrundstück vor dem Zaun, über den der Täter gestiegen sein müsse, einen Schuhabdruck gesichert habe.
Aus dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 09.02.2015 und dem daran angehängten Referenzmusterausdruck ergibt sich, dass zu den vier Schuheindrucksspuren (Spur Nr. 1.1, Spur Nr. 2.1.1, Spur Nr. 2.2, Spur Nr. 2.2.1) jeweils dasselbe Spurenprofilmuster eines Halbschuhs der Marke Rieker mit der niedersächsischen Profilmusterklassifizierung „riewinkring“ habe festgestellt werden können.
An der Richtigkeit des Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen bestehen keine Zweifel.
bb. Schuhprofil am Anwesen Le./W3. (Tat unter Ziffer II.B.5.)
Ein Schuhabdruck, dessen Profilmuster in die Klassifizierung „riewinkring“ einzuordnen ist, fand sich auch an der Einstiegsstelle am Anwesen der Geschädigten L5. und W3. in M. (Tat unter Ziffer II.B.5.).
Der Zeuge POK Jä. hat glaubhaft angegeben, dass er zwei Schuhabdrücke mit „Fischgrätenmuster“ am inneren Fensterbrett des Einstiegsfensters gesichert habe. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen anhand der von den Schuhabdrücken gefertigten Lichtbilder überzeugt.
Der Zeuge H2. W3. hat glaubhaft angegeben, dass dieser aufgefundene Schuhabdruck nicht von ihm stamme. Er betrete das Anwesen immer durch die Holzeingangstüre.
Aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsens vom 04.11.2020 samt Anhang ergibt sich, dass als Spurenmaterial zwei auf einem Blatt Papier ausgedruckte, am 03.11.2014 am Anwesen der Geschädigten L5. und W3. gesicherte Spurenbilder vorgelegen hätten (Spur Nr. 5 und Spur Nr. 6). Beim Vergleich dieser übersandten Schuhspuren mit dem Profilmuster der niedersächsischen Profilmusterklassifizierung „rewinkring“ sei dem auf den beiden Spurenbildern (Spur Nr. 5 und Spur Nr. 6) erkennbaren Profilmuster das Profilmuster „rewinkring“ zugeordnet worden. Dieses Profilmuster sei auch den Spuren im Untersuchungsbericht vom 09.02.2015 zugeordnet worden.
An der Richtigkeit des Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen bestehen keine Zweifel. Die Kammer hat den Inhalt des Gutachtens mithilfe der vorliegenden Lichtbilder der Schuhabdrücke nachvollzogen.
g. Überzeugungsbildung
Die Gesamtschau dieser unter 1a bis 1f dargestellten Indizien ergibt, dass an der Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
aa. In den Fällen II B 6 (Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R. in der Nach vom 09. auf den 10.11.2020) und II B 9 (Einbruch in das Anwesen P2. in Mi. am 05.12.2020) wurde am Bohrloch am Einstiegsfenster DNA gefunden, die ohne vernünftigen Zweifel vom Angeklagten stammt. Der Fundort der DNA-Spuren weist eindeutig darauf hin, dass die Spur im Zusammenhang mit der Tat dorthin gelangte. Einen anderen Erklärungsansatz gibt es dafür nicht. Die DNA-Spuren beweisen daher, dass der Angeklagte die Taten begangen. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass bei den Taten mit dem Fensterbohren eine Einbruchsmethode gewählt wurde, die der Angeklagte bereits in der Vergangenheit praktiziert hatte, und dass er ein Formalgeständnis abgelegt hat.
bb. Zwar fehlen in den Fällen II. B 1 bis 5, B 7, B 8 und B 10 DNA-Spuren. Aufgrund einer Gesamtschau aller im Vorangehenden aufgeführten Indizien gibt es jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen der Täter war.
Bis auf die Tat B 2 (Einbruch in das Anwesen Kr. über ein Garagenfenster) wählte der Täter bei der Tatausführung jeweils dieselbe prägnante Methode, um in die Häuser zu gelangen, er bohrte ein Loch in einen Fensterrahmen, durch das er mit einem Werkzeug den Griff des Fensters so verstellte, dass es sich öffnen ließ. Diese Methode setzt eine gewisse Geschicklichkeit und eine spezielle Vorbereitung voraus, weil der Täter sich vor der Tat sowohl mit einem Bohrer als auch einem Werkzeug zum Verstellen des Fenstergriffs ausrüsten muss. Diese Umstände sprechen einerseits dagegen, dass die Taten durch Gelegenheitstäter begangen wurden. Andererseits ist durch die Vorstrafe des Angeklagten belegt, dass er das Vorgehen bereits praktiziert hatte und daher über die erforderlichen Kenntnisse und die notwendige Geschicklichkeit verfügte.
In den Wohnräumen verhielt sich der Täter darüber hinaus in prägnanter Form gleich, weil er jeweils lediglich Gegenstände aus dem unmittelbaren Umkreis des Einstiegsfensters an sich nahm und dabei so wenige Veränderungen in den Räumen verursachte als möglich.
Weiter ereigneten sich die Taten in einem eng begrenzten Umkreis um das Städtchen M. und in einem engen zeitlichen Zusammenhang.
Durch die DNA-Spuren in den Fällen B 6 und B 9 ist darüber hinaus belegt, dass der Angeklagte auch im November und Dezember 2014 die prägnante Einbruchsmethode praktizierte hat und dass er diese Methode im Dezember 2014 im Raum M. anwandte.
Ein weiteres, wenn auch schwaches Indiz dafür, dass er sich auch bereits davor an den Tatorten aufhielt, ergibt sich daraus, dass im Fall B 5 – Einbruch in das Anwesen We./Le. in M. vom 02.11. auf den 03.11.2014 – auf dem Fensterbrett des Einstiegsfensters ein Schuhprofilmuster festgestellt wurde, das seiner Art nach mit dem Schuhprofilmuster übereinstimmt, dass bei dem Einbruch in B. R. gefunden wurde. In beiden Fällen hat der Täter einen Schuh mit einem Schuhprofil getragen, das durch das Niedersächsische LKA als „riewinkring“ klassifiziert wird. Dass der Angeklagte die Tat in B. R. begangen hat, ist durch die DNA-Spur bewiesen, die dort gefunden wurde.
Der Angeklagte hat darüber hinaus am ersten Hauptverhandlungstag die Taten formal eingeräumt und gegenüber der Sachverständigen Dr. B5. berichtet, dass er sich nach seiner Haftentlassung in Belgien nach Deutschland und zwar nach Würzburg begeben habe. Von dort aus sind die Einbruchsorte im Raum M. über die A 71 in kurzer Zeit mit dem Auto zu erreichen, wie die Polizeibeamten PHM Ge. erläutert hat.
Bei einer Gesamtschau dieser Indizien kann es keinen Zweifel geben, dass der Angeklagte die Taten begangen hat. Dabei steht die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch hinsichtlich der Tat unter Ziffer II.B.2. fest, bei der nicht – wie bei den anderen neun Fällen (oben Ziffer III.B.1.c.) – die Vorgehensweise des „Fensterbohrens“ angewandt wurde, sondern ein Garagenfenster der Familie Kr. aufgehebelt worden ist. Die Zeugin S3. M3. hat dazu glaubhaft angegeben, dass sie, als sie am Abend nach der Tat die Garage betreten habe, gesehen habe, dass das Garagenfenster offen bzw. angelehnt gewesen sei. Als sie näher hingeschaut und die Beschädigung am Fenster bemerkt habe, sei ihr klar gewesen, dass in das Anwesen eingebrochen worden sei. Die Kammer hat sich durch die vom beschädigten Fenster gefertigten Lichtbilder, auf denen eine deutliche Hebelmarke am unteren Fensterbereich zu erkennen ist, von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin überzeugt.
Dass der Angeklagte auch das Garagenfenster aufgehebelt hat ergibt sich daraus, dass in derselben Nacht, in der die Tat unter Ziffer II.B.2. am Anwesen Kr. in der W6. Straße 8 in M. begangen wurde, in derselben Straße in M. zwei weitere Wohnhauseinbrüche in unmittelbarer räumlicher Nähe durch den Angeklagten begangen wurden. Hierbei handelt es sich um die Taten unter den Ziffern II.B.1. (W. Straße 16) und II.B.2. (W. Straße 72). Das vom Angeklagten angegangene Haus in der W2. Straße 16 liegt – wie sich aus von der Polizei aufbereiteten Luftbildaufnahmen ergibt – schräg gegenüber des Anwesens der Familie Kr. mit der Hausnummer 8 und damit in ganz unmittelbarer Nähe. Bereits dieser Umstand spricht deutlich dafür, dass auch die Tat unter Ziffer II.B.2. durch den Angeklagten begangen wurde. Dafür, dass ein anderer Einbrecher in derselben Tatnacht und in der direkten Nachbarschaft tätig war, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Es gibt auch einen einleuchtenden Grund dafür, dass der Angeklagte bei dieser konkreten Tat eine andere Technik verwandt hat. Das Aufhebeln eines Fensters nimmt nämlich weniger Zeit in Anspruch als das Bohren eines Lochs in den Rahmen (im Fall unter Ziffer II.B.10. benötigte der Angeklagte beispielsweise insgesamt 23 Minuten für die Tatausführung [siehe oben Ziffer IIIB1cii.]). Das Aufhebeln ist dafür zwar mutmaßlich lauter als das Bohren. Da der Angeklagte hier aber – anders als bei den Türen bzw. dem Fenster in den anderen Fällen – eine Garage zum Einstieg wählte, musste er nicht damit rechnen, dass sich hinter dem angegangenen Fenster zur Nachtzeit möglicherweise Personen aufhalten würden, die aufgrund der mit dem Aufhebeln verbundenen Geräusche auf ihn aufmerksam werden konnten.
Nach dem Einstieg der Täter aber genau so vorgegangen wie der Angeklagte in den übrigen neun Fällen auch (siehe dazu oben Ziffer III.B.1.d.). Er hat insbesondere bei der Wegnahme des Bargelds – abgesehen vom Abstellen zweier Taschenlampen auf den Boden – keinerlei Veränderungen in den Räumen vorgenommen oder Unordnung angerichtet. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin S3. M3. sowie aus den am Tatort durch die Polizei gefertigten Lichtbildern.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht letztlich auch insoweit an der Täterschaft des Angeklagten kein vernünftiger Zweifel.
h. Keine Täterschaft des Zeugen N2. L2. – Aufnahmen der Wildkamera im Fall B 10
Der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorübergehend beschuldigte Zeuge N2. L2. kommt hingegen nicht als Täter in Betracht. Bei dem Verdacht gegen ihn handelte es sich um eine falsche Spur. Der Tatverdacht gegen den Zeugen L2. wurde durch die gegen ihn geführten Ermittlungen ausgeräumt, weswegen die Staatanwaltschaft Schweinfurt das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 08.05.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
Ausgangspunkt für das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen L2. waren die Aufzeichnungen einer Wildkamera des Zeugen J2. im Fall unter Ziffer II.B.10. in M. Im Tatortfundbericht des Beamten PHM Ge. von der Polizeiinspektion M. vom 06.12.2014 ist – neben den bereits oben unter Ziffer IIIB1cii. wiedergegebenen Angaben – unter anderem ausgeführt, dass die gesicherten Videoaufzeichnungen zwar scharf seien. Durch den Nachtmodus der Kamera hätten jedoch keine Gesichtsdetails erkannt werden können. Der Täter habe bei der Tatausführung eine dunkle Hose, eine helle Kapuzenjacke und eine Mütze getragen. Der Täter dürfte ca. 175 cm groß sein und er sei schlank.
Dennoch waren Bilder aus der Videoaufzeichnung Vertrauenspersonen der Polizei gezeigt worden, um auf diese Weise Anhaltspunkte für den Täter zu finden. Zum Entstehen des Tatverdachts gegen den Zeugen L2. in diesem Rahmen hat die Zeugin KHK’in Meurer glaubhaft berichtet, sie habe sich seinerzeit gemeinsam mit einem Kollegen mit einer Vertrauensperson der Polizei (im Folgenden: V-Person) getroffen und dieser vier SchwarzWeiß-Bilder und eine sehr kurze Videosequenz aus den Aufnahmen der Wildkamera des Zeugen vorgelegt. Die V-Person habe angegeben, dass es sich aufgrund der Handhaltung, der schlanken Figur und des hinkenden Gangs um einen N2. L2. handeln könnte, den er schon lange kenne.
Der Zeuge KHK Sch. hat glaubhaft angegeben, dass eine Möglichkeit, die auf den Aufnahmen der Wildkamera des Zeugen zu sehende Person zu identifizieren, aufgrund der geringen Qualität nicht bestanden habe, auch nicht durch Zuhilfenahme einer Gesichtserkennungssoftware. Er habe – infolge der Benennung von N2. L2. durch eine V-Person – Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen, die gegen N2. L2. ermittlungsrichterliche Beschlüsse erwirkt habe. N2. L2. sei observiert worden, um herauszufinden, wo er sich insbesondere zur Nachtzeit aufhalte. Es seien auch technische Mittel in Form eines Peilsenders am Auto des N2. L2. eingesetzt worden, um seine Bewegungen verfolgen zu können. Ferner seien von seinem Telefonanschluss rückwirkende Verbindungsdaten eingeholt worden, um herauszufinden, ob er zu den jeweiligen Tatzeiten mit seinem Handy vor Ort eingebucht gewesen sei.
Die Ermittlungen seien jedoch ins Leere gelaufen. Es habe weder passende Handy-Verbindungsdaten gegeben, noch habe die Observation oder das Bewegungsprofil des Fahrzeugs etwas ergeben. Anhand der Observation und des GPS-Bewegungsbildes des Fahrzeugs habe man sehen können, dass der Zeuge nicht – etwa weil er in der Nähe andere „gute“ Einbruchsobjekte entdeckt gehabt hätte – an die Tatörtlichkeiten zurückgekehrt sei. Sie hätten zudem den Gang des Zeugen gefilmt, was jedoch auch nicht weitergeführt habe. Es habe sich letztlich um eine falsche Spur gehandelt.
Dass der Zeuge N2. L2. weder zu den Tatzeitpunkten noch gegenwärtig hinkt hat sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Ein hinkender Gang konnte bei ihm nicht festgestellt werden. Er hat darüber hinaus glaubhaft ausgesagt, dass es nicht richtig sei, dass er hinke bzw. damals im betreffenden Zeitraum gehinkt habe. Er habe daher Anzeige gegen unbekannt wegen falscher Verdächtigung erstattet, als er damals von den gegen ihn geführten Ermittlungen erfahren habe.
Darüber hinaus hat die Kammer sich anhand des Videos und der daraus erstellten Standbilder davon überzeugt, dass die auf dem Video zu sehende, mit Mütze und Schal bekleidete Person – entgegen den Angaben der V-Person „Alex“ – keinen ersichtlichen Gehfehler und auch keine sonstigen besonderen Auffälligkeiten an seinen Bewegungen oder an seiner Körperhaltung aufweist.
Letztlich bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Zeugen L2. um den eigentlichen Täter handeln könnte.
Aus den Aufnahmen der Wildkamera im Fall B 10 ergeben sich aber auch keinerlei Gesichtspunkte, die gegen den Angeklagten als Täter sprechen könnten.
2. Tatfolgen
Die getroffenen Feststellungen zu den entstandenen Diebstahls- und Sachschäden sowie den psychischen Folgen bei den Hausbewohnern beruhen insbesondere auf den Angaben der jeweiligen Geschädigten.
a. Einbruch in das Anwesen K. in M. (Tat unter Ziffer II.B.1.)
aa. Entwendungsschaden
Die Zeugin L3. K1. hat zur Tat unter Ziffer II.B.1. glaubhaft angegeben, es seien ein Geldbeutel, ein Handy der Marke LG sowie ein Laptop der Marke Asus entwendet worden.
Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass es sich bei dem entwendeten Geld um Eurobanknoten ihres Sohnes A1. im Wert von 60 Euro gehandelt habe. Auch der Zeuge A1. K1. berichtete glaubhaft vom Verlust des Bargelds.
Die Zeugin L3. K1. gab weiter an, dass das entwendete Handy ein Jahr alt gewesen sei und ca. 100 Euro gekostet habe. Der Laptop habe ca. 500 Euro gekostet.
Die Kammer geht auf der Grundlage dieser Angaben im Wege einer Schätzung davon aus, dass die beiden Elektronikgeräte bei Begehung der Tat zusammen noch einen Zeitwert von 200 Euro hatten.
bb. Sachschaden
Die Zeugin L3. K1. fuhr glaubhaft fort, dass die Tür aufgrund des Schadens habe ausgetauscht werden müssen, was 359,38 Euro gekostet habe.
cc. Psychische Folgen
Die Zeugin L3. K1. hat ferner glaubhaft angegeben, sie habe in der Zeit nach dem Vorfall unter ständiger Angst gelitten. Sie habe abends nicht rausgehen können, weil sie Angst gehabt habe. Noch heute fühle sie sich unsicherer als vor dem Einbruch. Sie habe regelmäßig Alpträume davon, dass in das Haus eingebrochen werde. Vor der Tat habe sie keine Alpträume gehabt. Es sei furchtbar, dass jemand in ihrem privaten Bereich herumgelaufen sei, während man geschlafen habe.
Der Zeuge A1. K1. hat glaubhaft angegeben, der mit der Tat verbundene Eingriff in seine Privatsphäre beschäftige ihn bis heute. Wenn er sich im Erdgeschoss des Hauses aufhalte, habe er ein mulmiges Gefühl.
b. Einbruch in das Anwesen Kr. in M. (Tat unter Ziffer II.B.2.)
Die Zeugin S3. M3. glaubhaft folgende Angaben zu dem durch die Tat unter Ziffer II.B.2. entstandenen Schaden gemacht:
aa. Entwendungsschaden
Auf Vorhalt hat sie bestätigt, dass aus ihrem Pkw in der Garage 35 Euro und aus dem Schränkchen im Zwischenraum zum Wohnhaus Bargeld im Wert von 234 Euro, welches ihre Tochter dort als Ansparung aufbewahrt gehabt habe, entwendet worden seien.
bb. Sachschaden
Das Fenster habe ausgetauscht werden müssen. Wieviel dies gekostet habe, könne sie nicht sagen.
Die Kammer hat sich anhand der Lichtbilder einen Eindruck von Zustand, Größe und Bauart des Fensters verschafft und geht im Wege einer Schätzung von einem Schaden in Höhe von jedenfalls ca. 100 Euro aus.
cc. Psychische Folgen
Die Zeugin hat weiter ausgeführt, es sei für sie – insbesondere für ihre Tochter – nach dem Einbruch wirklich furchtbar gewesen, weil sie zur Tatzeit oben geschlafen hätten. Ihre Tochter habe sich aufgrund des Vorfalls nicht mehr alleine ins Haus getraut.
c. Einbruch in das Anwesen Gr. in M. (Tat unter Ziffer II.B.3.)
Die Zeugin H1. G1. hat zur Tat unter Ziffer II.B.3. glaubhaft Folgendes angegeben:
aa. Entwendungsschaden
Es seien zwei Geldbeutel entwendet worden, ihr eigener und der ihres Sohnes. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass aus den Geldbeuteln 25 Euro und 45 Euro Bargeld entwendet worden seien.
Es seien außerdem ein Laptop, der beim Kauf ca. 400 Euro gekostet habe, sowie zwei Swarovski-Ringe im Wert von jeweils 25 bis 30 Euro abhandengekommen.
Die Kammer legt auf der Grundlage dieser Angaben für den Laptop einen Zeitwert von noch 100 Euro und für die beiden Ringe einen Wert von jeweils 25 Euro zugrunde
bb. Sachschaden
Die Terrassentür sei für ca. 1.000 Euro repariert worden.
cc. Psychische Folgen
Sie habe nach dem Vorfall ein Jahr lang nicht richtig schlafen können, weil sie befürchtet habe, dass wieder jemand ins Haus einbrechen könnte. Sie fühle sich aufgrund des Vorfalls nicht mehr so sicher. Ihre „heile Welt“ sei durch die Tat zerbrochen.
d. Einbruch in das Anwesen La. in M. (Tat unter Ziffer II.B.4.)
Der Zeuge P1. L4. hat zu dem durch Tat unter Ziffer II.B.4. eingetretenen Schaden glaubhaft Folgendes angegeben:
aa. Entwendungsschaden
Die Versicherung habe den Schaden für die gestohlenen Musikinstrumente und den Fotoapparat mit insgesamt ca. 5.000 Euro reguliert.
bb. Sachschaden
Für die beschädigte Tür, die habe ausgetauscht werden müssen, habe die Versicherung ca. 2.000 Euro ausbezahlt.
cc. Psychische Folgen
Seine Ehefrau und die jüngere, heute 15 Jahre alte Tochter hätten sehr lange mit dem Vorfall zu kämpfen gehabt. Dies habe sich über Jahre hingezogen.
e. Einbruch in das Anwesen We./Le. in M. (Tat unter Ziffer II.B.5.)
aa. Entwendungsschaden
Der Zeuge H2. W3. hat zu dem durch die Tat unter Ziffer II.B.5. eingetretenen Schaden glaubhaft angegeben, dass die gestohlene Pistole habe einen Wert von rund 600 Euro gehabt habe.
bb. Sachschaden
Der Zeuge H2. W3. hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass er das Loch im Fenster nicht habe reparieren lassen, sondern es selbst mit einem Dübel verschlossen habe.
Es trat in diesem Fall somit zwar ein Subtanzschaden, hingegen kein bezifferbarer materieller Schaden sein.
cc. Psychische Folgen
Der Zeuge H2. W3. gab weiter glaubhaft an, es sei natürlich ein ganz blödes Gefühl, wenn etwas aus dem eigenen Haus abhanden komme. Seine Ehefrau leide noch heute unter dem Vorfall.
Die Zeugin M4. L5. führte dazu glaubhaft aus, sie habe seit dem Vorfall mehr Ängste und schlafe schlecht. Wenn sie wach liege, achte sie auf jedes Geräusch. Das sei vor dem Einbruch anders gewesen.
f. Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R. (Tat unter Ziffer II.B.6.)
Der Zeuge H3. H4. gab zu den durch die Tat unter Ziffer II.B.6. eingetretenen Schaden glaubhaft Folgendes an:
aa. Entwendungsschaden
Das entwendete iPhone 4 sei ca. drei bis vier Jahre alt gewesen, das entwendete iPhone 5 ca. zwei Jahre alt. Die Polizei habe den Wert der beiden Telefone auf 500 Euro geschätzt. Beim gestohlenen Bargeld habe es sich um mindestens 200 Euro gehandelt.
Die Kammer geht im Wege einer Schätzung von einem Wert der entwendeten Mobiltelefone von zumindest rund 200 Euro insgesamt aus.
bb. Sachschaden
Es sei eine komplett neue Tür eingesetzt worden. Die Kosten hierfür hätten sich auf ca. 900 Euro belaufen.
cc. Psychische Folgen
Aufgrund der Tat habe er im Hausflur einen Bewegungsmelder installiert. Er schlafe nur noch mit geöffneter Schlafzimmertür. Anders als noch vor dem Vorfall werde er nachts öfters wach und schaue – insbesondere, wenn er Geräusche höre, – nach, ob alles in Ordnung sei.
g. Einbruch in das Anwesen K3. in M. (Tat unter Ziffer II.B.7.)
Die Zeugin M5. K3. hat zu dem durch die Tat unter Ziffer II.B.7. entstandenen Schaden glaubhaft Folgendes angegeben:
aa. Entwendungsschaden
Die Versicherung habe für die entwendeten Sachen eine Summe von insgesamt ca. 4.500 Euro ausgezahlt.
bb. Sachschaden
Das Loch in der Terassentür sei minimalistisch zugeklebt worden. Ein Austausch der Tür habe nicht stattgefunden.
Es trat in diesem Fall damit zwar ein Subtanzschaden, hingegen kein bezifferbarer materieller Schaden sein.
cc. Psychische Folgen
Die Zeugin führte weiter glaubhaft aus, sie hätten nach dem Einbruch im ganzen Haus neue Griffe mit Alarmanlagen installiert. Ab und zu falle ihr der Vorfall ein und sie denke sich, dass es schon unheimlich sei, wenn jemand im Haus herumlaufe, während man schlafe. Aber der Vorfall sei nicht wirklich schlimm für ihren Mann und sie gewesen.
h. Einbruch in das Anwesen Be. in O. (Tat unter Ziffer II.B.8.)
Die Zeugin A2. B4. hat zu dem durch die Tat unter Ziffer II.B.8. entstandenen Schaden glaubhaft Folgendes angegeben:
aa. Entwendungsschaden
Die entwendeten Gegenstände hätten einen Gesamtwert von ca. 700 Euro gehabt.
bb. Sachschaden
Die beschädigte Terrassentür sei repariert worden, was zwischen 300 und 400 Euro gekostet habe.
cc. Psychische Folgen
Sie hätten nach dem Einbruch im ganzen Haus abschließbare Fenster und Alarmanlage einbauen lassen. Wenn sie abends oder nachts alleine sei oder Geräusche höre, habe sie heute noch Angst. Das sei vor dem Vorfall nicht so gewesen.
i. Einbruch in das Anwesen P2. in Mi. (Tat unter Ziffer II.B.9.)
Der Zeuge H6. P2. hat zu dem durch die Tat unter Ziffer II.B.9. eingetretenen Schaden Folgendes angegeben:
aa. Entwendungsschaden
Die Summe des entwendeten Bargelds habe sich auf 200 Euro belaufen.
Das abhandengekommene Handy der Marke Samsung sei noch relativ neu gewesen und habe 280 Euro gekostet.
Die Kammer geht auf der Grundlage dieser Angaben von einem damaligen Zeitwert des gebrauchten Mobiltelefons von ca. 100 Euro aus.
bb. Sachschaden
Der Austausch der Terassentür habe ca. 1.300 Euro gekostet, so der Zeuge weiter.
cc. Psychische Folgen
Der Vorfall sei schon belastend gewesen. Sie hätten in der Zeit, bis die beschädigte Tür ausgetauscht worden sei, Sachen davor gestellt, die gegebenenfalls klappern würden, wenn jemand ins Haus eindringe. Jetzt besäßen sie eine abschließbare Tür und einen Hund, der im Falle eines Einbruchs anschlage.
j. Einbruch in das Anwesen J2.. in M. (Tat unter Ziffer II.B.10.)
Der Zeuge J1. J2. hat zu dem im Rahmen der Tat unter Ziffer II.B.10. eingetretenen Schaden in glaubhafter Weise folgende Angaben gemacht:
aa. Entwendungsschaden
Die Summe des aus dem Geldbeutel entwendeten Bargelds habe sich auf ca. 300 Euro belaufen. Der entwendete Laptop der Marke Apple MacBook habe ca. 1.900 Euro gekostet und sei ca. fünf bis sechs Jahre alt gewesen.
Die Kammer geht aufgrund der Angaben des Zeugen im Wege einer Schätzung von einem damaligen Zeitwert des Laptops von noch ca. 600 Euro aus.
bb. Sachschaden
Die Reparatur der Terrassentüre habe zwischen 600 und 700 Euro gekostet. So der Zeuge weiter.
cc. Psychische Folgen
Die Tatsache, dass sein Sohn zur Tatzeit mit im Haus gewesen sei und sie oben geschlafen hätten, habe zu einer Verschlechterung seines Sicherheitsgefühls geführt, die heute noch fortwirke. Unmittelbar nach der Tat habe er sämtliche Fenstergriffe im Haus durch abschließbare Griffe ersetzen lassen. Die Rollläden würden seit dem Vorfall immer heruntergelassen.
3. Innere Tatseite
Am Vorliegen der festgestellten subjektiven Tatumstände bestehen bereits aufgrund der objektiven Umstände keinerlei Zweifel.
Das Verhalten des Angeklagten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er in der festen Absicht gewaltsam in die Wohnungen eingedrungen ist, stehlenswertes Gut aufzufinden und unberechtigt für sich zu behalten, was er jeweils auch tat.
Dass die Türen und Fenster durch das Anbohren bzw. Aufhebeln beschädigt werden würden, war dem Angeklagten klar. Die bezifferbaren Schäden waren auch nicht derart hoch, dass nicht von einer billigenden Inkaufnahme im Hinblick auf die jeweilige Schadenshöhe ausgegangen werden könnte.
4. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stehen insbesondere fest aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B5., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die zusammenfassend ausgeführt hat, dass aus forensischpsychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht in erheblicher Weise eingeschränkt gewesen sei, weswegen die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlägen.
a. Angaben der Sachverständigen
Die Sachverständige, die von den wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen Hauptverhandlungsterminen in Kenntnis gesetzt wurde, hat angegeben, sie habe den Angeklagten am 03.03.2021 untersucht (siehe dazu auch schon oben Ziffer III.A.) und für die Erstattung ihres Gutachtens auch die Gesundheitsalten über den Angeklagten aus den Justizvollzugsanstalten Landshut und Schweinfurt eingeholt.
aa. Zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung
(1) Zur Frage einer Abhängigkeitserkrankung
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine stoffgebundene Abhängigkeit mit körperlichen Abhängigkeiten, wie sie der Angeklagte ihr gegenüber geschildert habe, nur dann dem juristischen Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei, wenn man jenen Angaben des Angeklagten (oben Ziffer III.A.2.b.) folge.
Diese Angaben des Angeklagten seien jedoch nicht zwanglos in Einklang zu bringen mit dem gutachterlichen klinischen Eindruck, mit den Gesundheitsakten der JVA Landshut und der JVA Schweinfurt sowie mit der vom Angeklagten geschilderten beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer III.A.1.c.).
(2) Zur Frage einer Spielsuchterkrankung
Eine schwere andere seelische Abartigkeit unter dem Gesichtspunkt pathologischen Spielens sei aus gutachterlicher Sicht nicht gegeben.
Der Angeklagte habe ihr – mit wenig Gefühlstiefe und einem flachen Affekt – berichtet, er habe mit dem stundenlangen Spielen an Spielautomaten im Jahr 2010 begonnen. Bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 in Belgien habe er Spielschulden in Höhe von 10.000 bis 15.000 Euro angehäuft. Ende 2014 habe er in Deutschland täglich über Stunden gespielt und dabei weitere 15.000 Euro verloren. Auch nachdem er nach Rumänien zurückgekehrt sei, habe er bis zum Jahr 2016 täglich mehrere Stunden am Spielautomaten verbracht. Dann habe seine Ehefrau ihn geschimpft. In der Folge habe er – ohne spezifische Hilfe in Anspruch zu nehmen – zunächst weniger und schließlich seit 2017 gar kein Glücksspiel mehr betrieben.
Gehe man von der Diagnose eines ausgeprägten pathologischen Spielens aus, so wäre dies unter das Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu subsumieren, falls der Angeklagte im Falle einer Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfahren habe, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Bei dem Angeklagten bestünden aus gutachterlicher Sicht keine schwersten Persönlichkeitsveränderungen. Er habe in der Folgezeit die Verantwortung insbesondere für seine Familie weiter wahrgenommen und habe seine sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen aufrechterhalten. Ein derart ausgeprägter Schweregrad, der eine Zuordnung zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erlauben würde, liege aus gutachterlicher Sicht nicht vor.
bb. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Zur Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB hat die Sachverständige Folgendes ausgeführt:
Lege man die streitgegenständlichen Taten zugrunde, so sei prinzipiell von einem eher komplexen Handlungsablauf in Etappen, von einer Vorsorge vor Entdeckung unter anderem durch Begehung zur Nachtzeit, von einer Tatvorbereitung und von einem planmäßigen Vorgehen unter Benutzung von Werkzeugen bei der Tat, möglicherweise auch von der Fähigkeit zu warten und von einem eher länger hingezogenen Tatgeschehen mit zum Teil mehreren Wohnungseinbrüchen in einer Nacht auszugehen.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erscheine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unberührt.
Hinsichtlich stoffgebundener Süchte – insbesondere bei Drogensüchtigen – werde von folgenden vier Fallkonstellationen für die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen:
– wenn ein langjähriger Konsum zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt habe,
– wenn der Betreffende unter starken Entzugserscheinungen leide und durch sie getrieben werde, sich durch eine Straftat Drogen zu beschaffen,
– wenn das Delikt im akuten Rausch verübt bzw. durch einen Rausch bedingt gewesen sei,
– wenn der Betreffende bereits starke Entzugserscheinungen erlebt habe und aus Angst vor ihrem erneuten Auftreten eine Straftat begehe.
Diesbezüglich sei aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass weder eine schwerste Persönlichkeitsveränderung noch problematische Alkohol- oder Cannabis-Entzugserscheinungen noch erhebliche Rauschsymptome bzw. Ängste vor Entzugserscheinungen vom Angeklagten hinsichtlich des Vorfallszeitraums zu eruieren seien.
Lege man die verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde, so sei ein derartiges Funktionsniveau des psychopathologischen Befindens zugrunde zu legen, dass erhebliche Symptome, die eine Minderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bedingen würden, aus psychiatrischer Sicht nicht schlüssig abzuleiten seien.
Der Angeklagte sei gemäß seinen Schilderungen in der Lage gewesen, sich täglich in Gesellschaft zu begeben, gezielt Gaststätten mehrfach täglich aufzusuchen, stundenlang an Glücksspielautomaten zu spielen, für sein Essen zu sorgen sowie auch Auto zu fahren und einen etwaigen Alkoholkonsum danach auszurichten bzw. einzuschränken.
Beim Angeklagten bestünden keine schwersten Persönlichkeitsveränderungen und es seien bei ihm keine Entzugserscheinungen valide abzuleiten. Selbst wenn man den Angaben des Angeklagten folgte, wäre ein fast täglicher Konsum rund um die Uhr gegeben, bei dem keine Entzugserscheinungen zu erwarten seien. Eine Angst vor Entzugserscheinungen seien weder vom Angeklagten geschildert worden noch liege eine solche im Falle eines umfassenden täglichen Konsums nahe.
Eine forensisch erhebliche akute Rauschsymptomatik sei in Anbetracht des bei den verfahrensgegenständlichen Taten geforderten psychopathologischen Funktionsniveaus aus psychiatrischer Sicht fernliegend.
Aus gutachterlicher Sicht sei in der Zusammenschau der vorliegenden Informationen und Befunde die Steuerungsfähigkeit bei den verfahrensgegenständlichen Taten weder erheblich vermindert noch aufgehoben gewesen.
b. Überzeugungsbildung und rechtliche Wertung
Diese in vollem Umfang schlüssigen, nachvollziehbar und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, liegen der Entscheidung zugrunde.
Die Kammer kommt auf der Grundlage des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten die Einsichtsfähigkeit des – nicht unter einer psychischen Erkrankung leidenden – Angeklagten erhalten geblieben und die Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht in erheblicher Weise im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt war.
Nachdem den Angaben des Angeklagten zum Suchtmittelkonsum nicht gefolgt werden kann (oben Ziffer III.A.2.c.) und Anhaltspunkte für eine akute Rauschsymptomatik bei Begehung der Taten nicht vorhanden sind, ist bereist kein Eingangsmerkmal Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt.
IV. Rechtliche Würdigung
Dies Taten sind strafbar als Wohnungseinbruchsdiebstahl in zehn Fällen gemäß §§ 2 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 05.11.2011 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2130), 53 StGB.
Von einem Schuldspruch wegen der jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) zum Wohnungseinbruchsdiebstahl begangenen Vergehen der Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c StGB hat die Kammer mit Blick auf den Grundsatz der Spezialität (§ 83 IRG) abgesehen, auf dessen Einhaltung der Angeklagte nicht verzichtet hat. Insoweit hat der Spezialitätengrundsatz indes nur eine Beschränkung des Schuldspruchs zur Folge, nicht hingegen ein Befassungsverbot (Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, Einl. Rn. 379).
Hinsichtlich des bei der Tat unter Ziffer 6 verwirklichten Vergehens der Sachbeschädigung ist überdies Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB), weil diesbezüglich – anders als hinsichtlich der weiteren Taten in Wege einer europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 21.02.2019 – keine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch die Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erfolgt ist.
V. Strafzumessung
A. Einzelstrafen
Die Einzelstrafen waren jeweils gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB a.F. zu entnehmen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB a.F., der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ist in keinem Fall gegeben.
Zugunsten des Angeklagten spricht jeweils, dass er im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnisse ein pauschales Geständnis abgelegt hat, dass die Taten schon sehr lange zurückliegen und dass die Hemmschwelle des Angeklagten als Folge der erfolgreichen Verübung vorangegangener Taten immer weiter herabgesetzt worden ist.
Zulasten des Angeklagten spricht jeweils die Vielzahl der Taten innerhalb kurzer Zeit und der Umstand, dass der Angeklagte nur wenige Monate vor Begehung der Taten wegen einschlägiger Delikte in Belgien zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und aus der Haft entlassen worden war. Zulasten des Angeklagten spricht außerdem der bei Begehung der Taten vorsätzlich verursachte Sachschaden, wobei dieser Gesichtspunkt hinsichtlich der Tat unter Ziffer II.B.6. aufgrund insoweit eingetretener Verfolgungsverjährung mit geringerem Gewicht in die Strafzumessung einzustellen war (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 43).
Bei Abwägung dieser Umstände ergibt sich, dass die Taten jeweils von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 244 Abs. 1 StGB a.F. nicht in einem solchen Maß abweichen, dass die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB a.F. geboten erschiene.
Vor dem Hintergrund des jeweils maßgeblichen Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB a.F. hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und namentlich die vorstehend bei der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle angesprochenen Umstände erneut gegeneinander abgewogen und erachtet die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– für die Tat unter Ziffer II.B.4. mit einem Diebstahlsschaden von ca. 5.000,00 € und einem Sachschaden von ca. 2.000,00 € eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.7. mit einem Diebstahlsschaden von ca. 4.500,00 € eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und
– für die übrigen acht Taten unter Ziffer II.B.1., 2., 3., 5.,6., 8., 9. und 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
B. Gesamtstrafe
Aus sämtlichen vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Unter erneuter umfassender Abwägung aller relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des engen Zusammenhangs zwischen den Taten erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
VI. Anrechnung der Auslieferungshaft
Es war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB festzustellen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
Die Kammer hat den Maßstab im Rahmen ihres insoweit zukommenden Ermessens (vgl. BGH, NStZ 1982, 326) auf 1:1 festgesetzt, weil ausgehend von den Schilderungen des Angeklagten zu seiner Haftzeit in Rumänien nicht von solch wesentlich schlechteren Haftbedingungen als in Deutschland auszugehen ist, dass ein günstigerer Anrechnungsmaßstab sachgerecht erschiene. Vielmehr ist das vom Angeklagten in Rumänien erlittene Strafübel als weitgehend äquivalent zum deutschen Strafvollzug anzusehen (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, Az. 2 StR 585/18, zit. nach juris).
Der Angeklagte hat zu den Haftbedingungen in der rumänischen Haftanstalt auf Nachfrage angegeben, die Haftbedingungen in dem Gefängnis in Suceava seien nicht so gut wie in Deutschland gewesen. Auf Nachfrage, was konkret nicht gut gewesen sei, hat der Angeklagte ausgeführt, es sei eigentlich gar nichts gut gewesen. Das Essen sei nicht gut gewesen und seine beiden Zimmergenossen hätten in der Zelle geraucht. Auf weitere Nachfrage führte der Angeklagte ferner aus, dass die Drei-Mann-Zelle, in der er untergebracht gewesen sei, mit drei Betten ausgestattet gewesen sei, zwischen denen sich jeweils ein Abstand von zwei Metern befunden habe.
Die Kammer geht unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht von derart schlechteren Verhältnissen verglichen zu den Umständen in deutschen Vollzugsanstalten aus, dass eine günstigere Anrechnung als mit dem Maßstab 1:1 angezeigt wäre. Greifbare erhebliche Mängel, die die Bestimmung eines vorteilhafteren Anrechnungsmaßstabs geboten erscheinen lassen würden, hat der Angeklagte nicht benennen können.
VII. Wertersatzeinziehung
Es war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 2 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStPO die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.149,00 € anzuordnen, weil der Angeklagte durch die Taten Bargeld und Waren in diesem Wert erlangt hat.
Die Summe setzt sich nach den obigen Ausführungen (Ziffern II. und B.) wie folgt zusammen:
– Tat unter Ziffer II.B.1. (Einbruch in das Anwesen K. in M.): 260,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.2. (Einbruch in das Anwesen Kr. in M.): 269,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.3. (Einbruch in das Anwesen Gr. in M.): 220,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.4. (Einbruch in das Anwesen La. in M.): 5.000,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.5. (Einbruch in das Anwesen We./Le. in M.): 600,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.6. (Einbruch in das Anwesen H4./Br. in B. R.): 400,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.7. (Einbruch in das Anwesen K3. in M.): 4.500,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.8. (Einbruch in das Anwesen Be. in O.): 700,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.9. (Einbruch in das Anwesen P2. in Mi.): 300,00 €,
– Tat unter Ziffer II.B.10. (Einbruch in das Anwesen J2.. in M.): 900,00 €.
VIII. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
Es war weder eine Abhängigkeitserkrankung noch ein anderweitiger Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, feststellbar. Jedenfalls wäre aber auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht feststellbar.
A. Angaben der Sachverständigen
Die psychiatrische Sachverständige Dr. B5. hat hierzu Folgendes ausgeführt:
Ein Hang, Suchtmittel im Übermaß im streitgegenständlichen Zeitraum zu sich zu nehmen, sei vom Angeklagten ihr gegenüber deutlich bis überdeutlich geschildert worden.
Da sich der Angeklagte zu den verfahrensgegenständlichen Taten bedeckt halte und auch keine detaillierten Angaben des Alltagsablauf zur Nacht bzw. zur Finanzierung der Befriedigung seiner Bedürfnisse mache, sei eine gutachterliche Bewertung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat nicht abschließend möglich.
B. Überzeugungsbildung und rechtliche Wertung
Auch diese in vollem Umfang schlüssigen, nachvollziehbar und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, liegen der Entscheidung zugrunde.
Ausgehend von den Feststellungen zum Suchtmittelkonsum des Angeklagten (Abschnitt I.B.) liegt beim Angeklagten eindeutig kein Hang im Sinne von § 64 StGB vor. Die Angaben des Angeklagten, die er im Rahmen seiner Exploration getätigt hat, sind widerlegt (oben Ziffer III.A2c.).
Jedenfalls wäre aber auch kein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten feststellbar.
IX. Keine Verständigung
Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht stattgefunden.
X. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.


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