Strafrecht

Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen Vermögensarrest

Aktenzeichen  12 Qs 26/21

Datum:
9.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18138
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 111e Abs. 1, § 304

 

Leitsatz

1. Hat der Beschuldigte seine Beschwerde gegen den Arrestbeschluss beschränkt, können Umstände, die den nicht angegriffenen Teil des Vermögensarrestes stützen, für die Bejahung des begründeten Verdachts i.S.d. § 111e Abs. 1 StPO beim angegriffenen Teil des Arrestes herangezogen werden. (Rn. 12)
2. Zu den Voraussetzungen des Sicherungsbedürfnisses bei einem Vermögensarrest. (Rn. 29 – 34)

Verfahrensgang

413 Gs 50/21 2021-02-04 AGFUERTH AG Fürth

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 4. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten der Beschwerde und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.
Am 4. Februar 2021 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Fürth gegen den Beschuldigten einen Beschluss, mit dem er den Vermögensarrest zur Sicherung eines Anspruchs auf Wertersatz über einen Betrag von 72.070 € anordnete. Dem Beschluss lag folgender Tatvorwurf zugrunde:
Der Beschuldigte war bei der T. GmbH & Co. KG (= T.) angestellt und in deren am 19. April 2019 eröffnetem Ladengeschäft in der …straße … in W. seit diesem Zeitpunkt als Verkäufer beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er u.a. als sogenannter Tagesverantwortlicher berechtigt, Retouren – d.h. Warenrücknahmen von Kunden gegen Rückzahlung des Kaufpreises – für seinen Arbeitgeber durchzuführen. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 19. November 2020 führte er bei einer noch nicht genau bekannten Anzahl von Gelegenheiten Retouren unberechtigt nur zum Schein durch. Dazu buchte er den angeblich zurückgegebenen Artikel in das Kassensystem ein und entnahm den dessen Preis entsprechenden Betrag an Bargeld. Dieses Bargeld zahlte er jedoch nicht an die vorgeblichen Kunden aus, sondern behielt es für sich. Anschließend korrigierte er im Warenwirtschaftssystem seines Arbeitgebers in vielen Fällen den Warenbestand, um die tatsächlich nicht durchgeführte, sondern lediglich vorgetäuschte Retoure zu verdecken. Die entnommenen Bargeldbeträge zahlte der Beschuldigte später auf sein Konto bei der Sparkasse W. ein. Im genannten Zeitraum nahm er so Einzahlungen in Höhe von insgesamt 72.070 € vor.
Nach dem bei Erlass des Arrestes gegebenen Ermittlungsstand ging das Amtsgericht Fürth davon aus, dass am 16. und 17. November 2020 sechs konkrete Retouren über insgesamt 436,50 € (Einzelposten von 179,99 €, 49,99 €, 34,99 €, 25,33 €, 48,73 € und 97,47 €) als vom Beschuldigten fingiert nachgewiesen werden können. Des Weiteren hat das Amtsgericht angenommen, dass die gesamten vom Beschuldigten auf sein Konto eingezahlten 72.070 € aus Scheinretouren stammen, sodass zumindest ein weiterer, siebter Fall i.H.v. 71.633,50 € (d.h. 72.070 € abzgl. 436,50 €) bejaht werden könne. Das Amtsgericht sah mit dem vorstehend umrissenen Tatvorwurf den Verdacht als gegeben an, der Beschuldigte habe in zumindest sieben Fällen Unterschlagungen zulasten der T. begangen.
Aufgrund des Arrestes führte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei mehreren Banken, bei denen der Beschuldigte Konten unterhielt, Pfändungsmaßnahmen durch, durch die insgesamt 60.899,60 € gesichert werden konnten.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2021 legte der Verteidiger des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Beschwerde ein, die diese nicht an das Amtsgericht Fürth weiterleitete, sondern der Kammer als Beschwerdegericht vorlegte. Der Verteidiger teilte auf Nachfrage der Kammer zunächst mit, er erwäge eine Beschwerderücknahme, entschloss sich aber nach einer Überlegungsfrist, die Beschwerde durchzuführen und legte am 21. Juni 2021 eine Beschwerdebegründung vor.
In der nunmehr bei dem Amtsgericht Fürth eingelegten Beschwerde beantragte der Verteidiger, den Arrest insoweit aufzuheben, als dieser einen Betrag von 1.265,05 € übersteigt und in diesem Umfang auch den Arrestvollzug aufzuheben. Hinsichtlich des Betrags von 1.265,05 € nimmt die Beschwerde hin, dass über die o. g. Schadenssumme von 436,50 € hinaus noch weitere drei Beträge (68,23 €, 321,67 € und 438,65 €) möglicherweise aus Unterschlagungen durch den Beschuldigten stammen könnten. Darüber hinaus, so die Beschwerde, ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht. Jedenfalls fehle es zudem auch an einem Arrestgrund.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2021 nicht ab und legte die Akte der Kammer vor.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte in ihrer Zuschrift, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie allerdings unbegründet, weil der Arrest zu Recht angeordnet wurde und derzeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch nicht aufzuheben ist.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht ein hinreichender Tatverdacht für (weitere) Unterschlagungen zum Nachteil der T. durch den Beschuldigten i.H.v. 70.804,95 € (72.070 € abzgl. 1.265,05 €).
Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.; Bittmann, NStZ 2021, 149, 150). Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 4 und Schmitt, ebenda, § 152 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor; sie ergeben sich aus der wertenden Zusammenschau folgender Umstände:
a) Die sechs Retouren vom 16. und 17. November 2020 und die dabei mutmaßlich vom Beschuldigten begangenen Unterschlagungen von insgesamt 436,50 €, die im Arrestbeschluss einzeln aufgeführt sind, sind durch Zeugenaussagen, Aufnahmen der Überwachungskamera und Ausdrucke aus dem Kassen- und Warenwirtschaftssystem gut belegt. Die Beschwerde greift diese Teilgrundlage des Arrestbeschlusses zwar nicht an, sodass die Kammer den Tatverdacht insoweit an sich nicht prüfen müsste. Allerdings ist die Kammer nicht gehindert, hieraus Schlussfolgerungen für den angegriffenen Teil des Arrestbeschlusses zu ziehen.
aa) Bei der Retoure vom 16. November 2020, 12.07 Uhr (Snowboardjacke für 179,99 €) war ausweislich des Überwachungsvideos ein Kunde an der Kasse, an der der Beschuldigte allein stand und an der die Retoure zu diesem Zeitpunkt verbucht wurde. Ausweislich der Videoaufnahme kaufte der Kunde aber nur ein, indem er Ware auf den Verkaufstresen legte, die der Beschuldigte scannte, faltete und an den Kunden zurück reichte. Es ist dort nicht zu sehen, dass der Beschuldigte vom Kunden eine Jacke entgegengenommen und dann, was bei einer Retoure zu erwarten wäre, diese nach dem Einscannen bei sich hinter dem Verkaufstresen abgelegt hätte. Dieser Ablauf war für die Kammer trotz des ungünstigen Aufnahmewinkels der Überwachungskamera und des Betonpfeilers, der einen Teil der Szene verdeckte, hinreichend deutlich erkennbar. Eine Prüfung des Warenbestandes durch die Zeugin Z. am 18. November 2020 ergab, dass die Snowboardjacke fehlte.
bb) Bei den Retouren vom 17. November 2020, 13.15 Uhr (Wanderjacke für 48,73 € und Trekkingschuhe für 97,47 €) war kein Kunde an der Kasse. Vielmehr war der Beschuldigte dort allein und war unter dem Namen eines anderen Mitarbeiters in das Kassensystem eingeloggt. Die Videoaufnahme belegt weiter, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse entnahm und einsteckte. Daraufhin begab er sich zur Kasse 4 (im rechten oberen Viertel der Aufnahme zu sehen) und machte eine Handbewegung, als ob er in den dortigen Countercash (d.h. ein gesichertes Geldfach) etwas einlegte. Eine Einbuchung des vorgeblich eingelegten Geldes ins Kassensystem fand dabei nicht statt. Eine spätere Kassenkontrolle ergab, dass sich dort kein Geld befand; auch das ist aus den Überwachungsvideos ersichtlich. Am 18. November 2020 um 19.59 Uhr buchte der Beschuldigte über seinen Account die beiden Artikel aus dem Warenwirtschaftssystem aus.
cc) Die Retouren vom 16. November 2020, 17.07 Uhr (zwei Fahrradjacken für 49,99 € und 34,99 € und eine Fahrradweste für 25,33 €) wurden über den Zugang des Beschuldigten in der Kasse gebucht. Die Ausbuchungen der zurückgegebenen Waren erfolgten am 18. November 2020 um 19.29 bis 19.30 Uhr über den Zugang des Mitarbeiters S. Dieser sagte als Zeuge befragt aus, der Beschuldigte habe ihn am Abend dieses Tages um sein Tablet gebeten. S. habe es ihm gegeben, wobei sein, S., Zugang darauf freigeschaltet gewesen sei. Der Beschuldigte habe es rund eine Viertelstunde lang behalten.
dd) Die angeführten Einzelfälle belegen durch die Art ihrer Ausführung, dass der Beschuldigte planmäßig und überlegt vorging. Er war sich der Überwachung durch die Videokameras offenbar bewusst und versuchte mit der scheinbaren Ablage von Bargeld in der Kasse ein rechtmäßiges Handeln „aufzuführen“. Er nutzte sein eigenes und die Zugänge (Accounts) seiner Kollegen, um Ausbuchungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorzunehmen. Daraus folgt für die Kammer, dass dies nicht seine ersten und einzigen Taten gewesen sein können, sondern in einer Reihe mit weiteren – zeitlich vorgehenden – Taten zu sehen sind, bei denen der Beschuldigte die gezeigte Vorgehensweise ausprobieren und einüben konnte.
b) Der vorstehende Verdacht wird bestätigt durch zwei weitere Vorgänge, gegen deren Heranziehung als Grundlage des Arrestes sich die Beschwerde ebenso wenig wendet. So wurden am 4. September 2020 zwei Retouren im Wert von insgesamt 389,90 € (Einzelposten von 321,67 € und 68,23 €) und am 10. November 2020 eine Retoure von 438,65 € vorgenommen. Dies erfolgte über das Anmeldeprofil des Mitarbeiters K. („…“). Als Zeuge befragt gab K. an, dass der Beschuldigte ihm immer wieder angeboten habe, er, K., könne eine Zigarettenpause machen, während der Beschuldigte solange seinen Posten an der Kasse übernehmen würde. K. habe das wiederholt angenommen, ohne sich vorher aus dem Kassensystem abzumelden. Die den Retouren entsprechenden Geldbeträge wurden am 7. September und 11. November 2020 auf dem Konto des Beschuldigten bei der Sparkasse W. gutgeschrieben.
c) Die Filiale W. der T. wies nach der Inventur von Oktober / November 2020 eine Schwundquote bei den Waren von rund 3 Prozent auf, was einem Warenwert von rund 90.000 € entspricht. Das war die höchste Quote unter allen Filialen in Deutschland; von der Geschäftsleitung erwartet war eine Quote von rund 0,75 Prozent.
Die Schwundquote kann nicht nur mit Diebstahl der Waren erklärt werden, sondern auch mit fingierten Retouren. Denn bei der Vornahme einer Retoure wird der Artikel zunächst in das Warenwirtschaftssystem eingebucht und ist dort so lange als Bestand vermerkt, bis er ausgebucht wird. Bei einer Inventur wird dann, wenn die Retoure nur fingiert war, die Diskrepanz zwischen Ist- und Soll-Bestand festgestellt. Die These, dass der Schwund großenteils auf fingierte Retouren und nicht auf Diebstahl zurückzuführen ist, wird durch die weitere Befragung der anderen Mitarbeiter der W. Filiale gestützt. Danach waren zu zahlreichen Zeitpunkten, an denen laut Kassensystem über ihren jeweiligen Zugang Retouren vorgenommen wurden, die Mitarbeiter – soweit sie sich erinnern konnten – entweder nicht vor Ort, zwar vor Ort aber nicht für eine Tätigkeit eingeteilt, die zur Vornahme von Retouren berechtigt oder sie wurden durch den Beschuldigten vertreten oder haben ihm ihr Tablet mit ihrem Zugang überlassen.
d) Der Beschuldigte meldete sich am 19. November 2020 krank und schickte an diesem Tag um 12.02 Uhr per E-Mail auch eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses an seine Vorgesetzte, die Zeugin Z. Am Tag zuvor hatte Z. damit begonnen, die Retouren in der Filiale zu überprüfen, was der Beschuldigte nach ihrer Aussage auch bemerkt habe. Dem war eine zweiwöchige Gesamtinventur der T.-Filiale vorausgegangen, die Ende Oktober 2020 begonnen hatte. Nachdem ihm aber – nach gegebenem Ermittlungsstand – bis zu seiner Kündigung ein konkreter Tatvorwurf vonseiten seines Arbeitgebers nicht eröffnet worden ist, wirkt die Kündigung des Beschuldigten wie eine Flucht, zumal er am Vortag bis spät in den Abend normal arbeitete und es für eine bevorstehende Kündigung keine erkennbaren Anhaltspunkte gab.
e) Im Zeitraum 9. Januar bis 2. November 2020 nahm der Beschuldigte bei 34 Gelegenheiten an fünf verschiedenen Geldeinzahlungsautomaten Bargeldeinzahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse W. vor. Dabei zahlte er insgesamt 72.070 € ein – den für die Einziehung anvisierten Betrag -, wobei die Höhe der einzelnen Einzahlungen zwischen 320 € und 7.370 € lag. In den Monaten Juni, Juli und September 2020 zahlte er jeweils über 10.000 € ein. Eine andere plausible Erklärung, als die, dass es sich dabei um Gelder handelt, die der Beschuldigte bei T. unterschlagen hat, ist nicht ersichtlich.
aa) Die ab 1. Januar 2019 ansetzende Auswertung der Bewegungen auf dem Konto des Beschuldigten bei der Sparkasse W. belegt, dass der Beschuldigte in dem Jahr vor dem oben genannten Zeitraum dort zunächst keine relevanten Bargeldeinzahlungen vorgenommen hat, dass die Einzahlungen ab Ende September 2019 jedoch signifikant angestiegen sind. Im Einzelnen:
Einzahlungsdatum
Einzahlungsbetrag in €
1. Januar 2019
130
4. Januar 2019
70
2. August 2019
55
30. September 2019
980
16. Oktober 2019
420
28. Oktober 2019
840
28. Oktober 2019
2.750
31. Oktober 2019
630
11. November 2019
1.900
4. Dezember 2019
3.640
9. Dezember 2019
2.000
23. Dezember 2019
1.500
30. Dezember 2019
1.150
Die Kammer sieht hier mehr als einen nur zufälligen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten bei T. – der Beschuldigte arbeitete dort seit der Eröffnung der Filiale in W. am 19. April 2019. Denn ebenso wie die Einzahlungen mit einem gewissen zeitlichen Nachgang dem Beschäftigungsbeginn folgten, hörten sie mit der Kündigung auch abrupt auf. Nach dem 2. November 2020 findet sich in der bis Anfang Februar 2021 fortgeführten Kontoauswertung keine einzige weitere Einzahlung des Beschuldigten.
bb) Für einen nicht nur zufälligen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit bei T. (und der Gelegenheit, dort Unterschlagungen vorzunehmen) und den Einzahlungen spricht weiter die „Delle“ zwischen dem 18. März und dem 25. Mai 2021. In diesem Zeitraum nahm der Beschuldigte lediglich zwei kleine Einzahlungen von 500 € und 590 € vor. Damit korrespondiert, dass der Beschuldigte sich im Zeitraum 27. März bis 31. Mai 2020 in Kurzarbeit befand und die T.-Filiale coronabedingt zwischen dem 17. März 2020 und Mitte April 2020 für den Kundenverkehr geschlossen war. Damit verringerten sich auch die Gelegenheiten, Retouren vorzunehmen.
cc) Die aus Erwerbsarbeit des Beschuldigten bezogenen Einkommen in den Jahren 2019 und 2020 waren verglichen mit den Bareinzahlungen gering. So bezog er von seinem früheren Arbeitgeber … GmbH im Januar 2019 1.525,68 € und im Februar 2019 2.083,67 €. Bei T. verdiente der Beschuldigte ab April 2019 sodann monatlich im Schnitt rund 1.650 € netto; hinzu kamen weitere Einzelüberweisungen des Arbeitgebers von insgesamt 2.298,48 € im Zeitraum 8. Oktober 2019 bis 11. November 2020. Daneben verdiente der Beschuldigte bei einer Nebentätigkeit in der Gastronomie (…) monatlich zwischen 200 € und 430 €. Diese Arbeitseinkommen wurden allesamt auf das Konto überwiesen und kommen als Quelle der Bareinzahlungen daher nicht in Frage. Für weiteres Arbeitseinkommen gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte neben seiner Vollzeitstelle bei T. und dem Nebenjob in der Gastronomie für weitere bezahlte Beschäftigungen überhaupt noch Zeit gehabt hätte.
dd) Die Finanzermittlungen, die die Kriminalpolizei zum Beschuldigten durchgeführt hat, haben bislang keinen Hinweis auf Vermögen oder eine andere Geldquelle ergeben, die die erfolgten Einzahlungen erklären könnte; ergänzend nimmt die Kammer insoweit auf den Aktenvermerk des Fachkommissariats K… vom 30. April 2021 Bezug.
f) Bei der Zusammenschau der vorstehenden Indizien ergibt sich für die Kammer ein widerspruchsfreies und konsistentes Gesamtbild im Sinne des im Arrestbeschluss formulierten Tatverdachts, wobei die Kammer diesen Tatverdacht nicht nur als einfach oder hinreichend, sondern als dringend wertet (§ 111e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dringend ist ein Tatverdacht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass es zu der Einziehung im hier angenommenen Umfang kommen wird (Heine in SSW-StPO, 4. Aufl., § 111e Rn. 18). Das ist nach allem bei gegebenem Verfahrensstand der Fall.
Für nicht durchgreifend erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang den Einwand der Beschwerde, die erfolgten Einzahlungen ließen sich einer bestimmten Straftat nicht konkret zuordnen. Zum einen wertet die Kriminalpolizei derzeit die berechtigten und unberechtigten Retouren bei T. im Einzelnen aus, sodass insoweit im Tatsächlichen eine Aufklärung zu erwarten ist. Zum anderen ist eine solche Zuordnung nicht notwendig, weil ein betragsmäßiger Gleichlauf zwischen Tatvorwurf und Arrest besteht. Damit ist gewährleistet, dass der Wertersatz – um das tatsächlich unterschlagene Geld geht es ja nicht mehr, nachdem es vom Beschuldigten auf sein Konto eingezahlt worden ist – ausschließlich in Bezug auf die angeklagten Taten eingezogen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 2 StR 268/19, juris Rn. 7 f.).
2. Das für die Arrestanordnung notwendige Sicherungsbedürfnis besteht.
a) Im Ausgangspunkt ist beim Vorliegen dringender Gründe, die die Kammer als gegeben erachtet, die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO der gesetzliche Regelfall („soll“, vgl. BT-Drs. 18/9525, 77; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 14). Diese gesetzliche Wertung begründet zwar keinen Automatismus, wonach allein schon der dringende Verdacht einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses rechtfertigt (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 6; Leppich, wistra 2019, 300; zum alten Recht vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 Ws 533/12, juris Rn. 53 ff. m.N. zum Streitstand), senkt aber gegebenenfalls die Hürden für die Begründung des Sicherungsbedürfnisses. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrests der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 101).
b) Solche konkreten Anhaltspunkte liegen vor. Sie können sich auch aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seiner Lebensführung, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 6 m.w.N.), wobei auch allgemein kriminalistische Erfahrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111e Rn. 18). Relevant kann auch sein, dass der Einziehungsadressat über die betroffenen Vermögenswerte rasch und ungehindert verfügen kann, sodass sie ohne Weiteres dem staatlichen Zugriff entzogen werden können (Leppich, wistra 2019, 300).
Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Taten – wie ausgeführt – mutmaßlich in beharrlich-planmäßiger, verdeckter Weise begangen, was auf eine hohe und persistente kriminelle Energie schließen lässt. Durch die Einzahlung des mutmaßlich unterschlagenen Geldes auf sein eigenes Konto hat er dessen Herkunft verschleiert (es quasi „gewaschen“) und damit zugleich belegt, dass er gewillt ist, es künftig für eigene Zwecke im legalen Wirtschaftskreislauf zu nutzen. Er konnte hierüber schnell und ungehindert verfügen. Diese Umstände zusammengenommen rechtfertigen die Besorgnis, der Beschuldigte könnte das binnen eines Jahres zusammengetragene Geld umgehend beiseite schaffen, wenn er die Gefahr von dessen Einziehung ins Kalkül zieht.
c) Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass der Beschuldigte bereits am 1. Dezember 2020 seinen jetzigen Verteidiger mandatiert und bis zum Erlass des Arrestbeschlusses am 4. Februar 2021 nichts unternommen hat, um das auf dem Konto liegende Geld beiseite zu schaffen. Es trifft zwar zu, dass es einen gewichtigen gegen das Sicherungsbedürfnis sprechenden Anhaltspunkt darstellen kann, wenn der Beschuldigte in Kenntnis der gegen ihn laufenden Ermittlungen nicht versucht, Teile seines Vermögens dem staatlichen Zugriff zu entziehen (OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 2 Ws 44/20, juris, für den Fall, dass die Strafkammer fast vier Jahre nach Anklageerhebung einen Arrestbeschluss von über 1,1 Mio. € gegen den Angeklagten gefasst hat). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
Nach Erstattung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten, die sich zunächst auf einige wenige Fälle bezog, vermerkte der Sachbearbeiter der KPI W. auf dem Tatblatt einen mutmaßlichen Schaden von 437 €. Darauf bezog sich die Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung, auf die hin sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 bei der Kriminalpolizei anzeigte und mitteilte, sein Mandant werde keine Aussage machen. Die Erweiterung des Tatverdachts auf ein Gesamtvolumen von 72.070 € findet sich erstmalig im polizeilichen Aktenvermerk vom 27. Januar 2021, nachdem erste Ergebnisse der Finanzermittlungen erzielt worden sind. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte hiervon wusste. Die zusammen mit der Mandatsanzeige beantragte Akteneinsicht ist dem Verteidiger erstmalig im Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft am 26. April 2021 und ergänzend durch die Kammer am 4. Juni 2021 gewährt worden, also schon nach Erlass und Vollzug des Arrestbeschlusses. Damit hatte der Beschuldigte aber bis zum Erlass des Arrestes keinen belastbaren Anlass zu glauben, der Verdacht gegen ihn habe die nunmehr gegebenen Dimensionen erreicht, sodass ihm auch ein Arrest in entsprechender Höhe drohen könnte. Dementsprechend bestand für ihn gar kein Anlass, das Geld vor einem staatlichen Zugriff zu retten, zumal es der Praxis der hiesigen Staatsanwaltschaft entspricht, beim Wert des Erlangten von unter 500 € regelmäßig keine Maßnahmen der Vermögensabschöpfung anzuordnen (vgl. auch Cordes, NZWiSt 2021, 45, 48: keine Sicherung, wenn der Wert unter 1.000 € liegt).
3. Der Arrest ist auch im Übrigen verhältnismäßig.
Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist; die „Soll“-Regelung des § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt (BT-Drs. 18/9525, S. 77). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.). Derzeit fällt die Abwägung zugunsten des staatlichen Sicherungsbedürfnisses aus.
Soweit die zeitliche Dauer des Arrestes betroffen ist, ist dessen Verhältnismäßigkeit derzeit noch gewahrt. Der Arrest wird seit gut einem halben Jahr vollzogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gegen den Beschuldigten bestehende Verdachtsgrad erheblich ist, die verursachten Vermögensschäden ein beachtliches Ausmaß haben und die Aufarbeitung der einzelnen Retouren einerseits sehr zeitaufwändig, andererseits aber inzwischen auch gut fortgeschritten ist (vgl. …; Nachweise der Rspr. zur zulässigen Dauer eines Arrestes bei Cordes, NZWiSt 2021, 45, 50).
Soweit der Arrest in wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge hat, dass – wofür alles spricht – dadurch nahezu das gesamte Vermögen des Beschuldigten dessen Verfügungsbefugnis entzogen wurde (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 – 2 BvR 1986/14, juris), hindert das die Anordnung des Arrestes nicht. Denn sind die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB oder einer hieran anknüpfenden Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB erfüllt, sieht die gesetzliche Regelung die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung zwingend vor, sofern kein Ausschlusstatbestand des § 73e StGB gegeben ist. Eine Abhilfe zugunsten des Beschuldigten ist mit der Regelung des § 459g Abs. 5 StPO eröffnet, die eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vollstreckungsverfahren vorsieht (BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18, juris Rn. 11). Vonseiten des Verteidigers wird insoweit aber nichts dazu vorgetragen, und aus der Akte ist hierzu nichts ersichtlich, welche konkreten Einschränkungen dem Beschuldigten aus dem Arrestvollzug erwachsen sind und inwieweit er einer Vollstreckungsbeschränkung bedarf, um eigene Lebensnotwendigkeiten zu finanzieren. Es ist der Akte auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte oder der Verteidiger mit einem entsprechenden Anliegen bei der zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden wären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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