Strafrecht

Schwerer Bandendiebstahl von Kleintransportern und Krafträdern

Aktenzeichen  12 KLs 413 Js 66637/18

Datum:
12.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46345
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 51 Abs. 4 S. 2, § 53, § 73, § 73c, § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 244a Abs. 1
StPO § 257c, § 267 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Angeklagten haben mit ihrem Tatbeitrag nicht nur jeweils fremdes Tun gefördert, vielmehr hat sich ihr eigener Tatbeitrag jeweils derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass der Beitrag des einen als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt steht, weshalb ihr Handeln nach den gesamten Umständen bei den Taten, bei welchen sie mitgewirkt haben, jeweils als ein mittäterschaftliches im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB einzustufen ist. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Annahme von Bandenmitgliedschaft kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das einzelne Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat, denn die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Bande zeichnet sich typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden „Bandenchef“ andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen.  (Rn. 96 – 98) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Es sind schuldig 
1.    der Angeklagte xx des Diebstahls in 4 Fällen,
1.    der Angeklagte xx des schweren Bandendiebstahls in 10 Fällen.
2.    Es werden daher verurteilt 
2.    der Angeklagte xx zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von  2 Jahren 6 Monaten,
2.    der Angeklagte xx zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von  6 Jahren.
3.    Gegen den Angeklagten xx wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 39.990,00 € angeordnet. 
4.    Die von den Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet.
5.    Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen. 
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.

Gründe

(in Bezug auf den Angeklagten xx abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
Die unverändert zugelassene Anklageschrift vom 03.06.2019 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte dem Angeklagten xx vier Fälle des schweren Bandendiebstahls im Zeitraum 15.11.2018 bis 18.11.2018 und dem Angeklagten xx elf Fälle des schweren Bandendiebstahls im Zeitraum 30.10.2018 bis 18.11.2018 zur Last. Beiden Angeklagten lag zur Last als Mitglieder einer international agierenden und strukturierten Bande, deren Kopf der aus der Ukraine agierende xx ist, in mehreren Fällen in arbeitsteiliger Art und Weise Kleintransporter und Krafträder in Nürnberg entwendet zu haben.
Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung (teilweise) geständig. Der Angeklagte xx räumte in der Hauptverhandlung sämtliche ihm zur Last gelegten Taten ein, bestritt jedoch jegliche Kenntnis einer Bandenstruktur. Der Angeklagte xx räumte nur die Taten ein, die ihm gemeinsam mit dem Angeklagten xx zur Last gelegt wurden (Fälle 8-11 der Anklage) und bestätigte, dass der Angeklagte xx keine Kenntnis von einer Bandenstruktur hatte.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich die Kammer bezüglich des Angeklagten xx keine von dessen Einlassung abweichende Überzeugung bilden, so dass dieser nur wegen Diebstahls in vier Fällen schuldig zu sprechen war.
Bezüglich des Angeklagten xx hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten im Wesentlichen bestätigt.
Da Fall 2 der Anklageschrift in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, war der Angeklagte xx nur wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen schuldig zu sprechen.
Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO wurde nicht getroffen.
Beide Angeklagte entschuldigten sich für ihr Handeln in der Hauptverhandlung.
A.
Persönliche Verhältnisse Zur Person der Angeklagten hat die Kammer jeweils folgende Feststellungen getroffen:
I.
Angeklagter xx
Der ledige und kinderlose ukrainische Staatsangehörige xx wurde am **.**.1993 in S./Ukraine geboren. Er hat eine fünf Jahre ältere Schwester. Der Angeklagte wuchs bis zum zwölften Lebensjahr gemeinsam mit seinen beiden Eltern in der Ukraine auf. Als seine Mutter nach Italien auswanderte, verblieb er bis zum 16. Lebensjahr bei seinem Vater in der Ukraine. Mit 16 Jahren ging der Angeklagte ebenfalls nach Italien, wo er auch arbeitete. Nach zwei Jahren kehrte er jedoch wieder in die Ukraine zurück und lebte dort in einer eigenen gemieteten Wohnung.
Der Angeklagte besuchte neun Jahre die allgemeinbildende Schule und schloss mit ausgezeichneten Noten ab. Im Anschluss besuchte er zunächst eine weiterführende Schule für Finanzen und Jura, brach diese allerdings nach einem Jahr ab, da ihm das Geld zur Fortführung der Ausbildung fehlte. Eine weitere Berufsausbildung schloss der Angeklagte nicht ab.
Bis zu seiner Festnahme betrieb er eine eigene Kfz-Werkstatt in der Ukraine, verdiente zuletzt – je nach Auftragslage – zwischen 200 bis 500 Euro monatlich und lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung in T.. Das Paar plant zu heiraten.
Der Angeklagte hat keine Schulden. Er unterstützt seine nach wie vor in Italien lebende alkoholkranke Mutter finanziell.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keinen Eintrag auf.
In diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 16.11.2018 in Tschechien auf Höhe des Abschnitts des 33. Km der Autobahn D-1 in Richtung Brünn festgenommen. Er befand sich bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland vom 20.11.2018 bis 14.12.2018 ununterbrochen in tschechischer Auslieferungshaft. In Deutschland befindet er sich ab dem 14.12.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.11.2018, Gz. 57 Gs. 11163/18 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
Angeklagter xx
Der Angeklagte xx wurde am **.**.1995 in M./Ukraine geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Bis zum zwölften Lebensjahr wuchs er bei seinen Eltern in der Ukraine auf, bis seine Mutter nach Italien auswanderte. Er verblieb bei seinem Vater. Dieser verstarb allerdings, als der Angeklagte 19 Jahre alt war, so dass er ab diesem Zeitpunkt alleine lebte. Er hat eine ältere Schwester, die aber mit ihrer Familie zusammenlebt.
Der Angeklagte besuchte die allgemeinbildende Schule bis zum Abschluss in der neunten Klasse. Die im Anschluss angetretene Berufsausbildung zum Radiomechaniker schloss der Angeklagte allerdings nicht ab. Um Geld zu verdienen, arbeitete er auf Baustellen oder als Autowäscher.
Bis zu seiner Festnahme lebte der Angeklagte in T. und verdiente mit gelegentlichen Renovierungsarbeiten zwischen 500-600 Euro monatlich. Er hat keine Schulden.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keinen Eintrag auf.
In diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 16.11.2018 in Tschechien auf Höhe des Abschnitts des 64. Km der Autobahn D-1 in Richtung Brünn festgenommen. Er befand sich bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland vom 20.11.2018 bis 14.12.2018 ununterbrochen in tschechischer Auslieferungshaft. In Deutschland befindet er sich ab dem 14.12.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.11.2018, Gz. 57 Gs. 11164/18 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegen den Angeklagten wird unter dem Az.: 383 Js 105876/19 bei der Staatsanwaltschaft München I ebenfalls ein Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls geführt. Gemäß der Anklage vom 12.06.2019 der Staatsanwaltschaft München I wird ihm gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten xx, xx und xx schwerer Bandendiebstahl in zwölf tatmehrheitlichen Fällen von Fahrzeugen (Transporter und Krafträder) in München im September/Oktober 2018 zu Last gelegt.
B.
Festgestellter Sachverhalt
I.
Der Angeklagte xx schloss sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30.10.2018 einer international agierenden und strukturierten Bande an, die in arbeitsteiliger Art und Weise Kleintransporter und Krafträder entwenden. Hintermann und Kopf der Bande ist der gesondert Verfolgte xx, der sämtliche Bandenmitglieder rekrutiert, in die Bandenstruktur einführt und aus der Ukraine heraus lenkt. Dabei gibt es innerhalb der Bande diverse Tätergruppen, welche sich jedoch kennen, jeweils Hintergrundwissen über die Bandenabrede haben und entsprechend auf Anweisung des Hintermanns xx – teilweise in wechselnder Besetzung – Straftaten begehen. Der Angeklagte xx, der ebenfalls über dieses Hintergrundwissen verfügte, arbeitete innerhalb der Bandenorganisation jedenfalls mit den gesondert Verfolgten Bandenmitgliedern xx, xx, xx, xx und xx arbeitsteilig zusammen mit dem Ziel gemeinsam Kraftfahrzeugdiebstähle zu begehen, um hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Umfangs zu generieren.
xx stattet die Tätergruppen mit wechselnder Beteiligung in der Ukraine mit für die Diebstähle notwendigen technischen Gerätschaften (unter anderem manipulierte Steuergeräte und Überdrehwerkzeuge) aus. Bereits bei Abfahrt werden auf Anweisung des xx die Rollen festgelegt. Die Tätergruppen reisen dann, mit jeweils drei oder mehr unmittelbar Tatbeteiligten mit verschiedenen Begleitfahrzeugen, die in der Ukraine oder in anderen osteuropäischen Ländern zugelassen sind, in das Bundesgebiet ein. Anschließend werden in Großstädten, insbesondere Nürnberg und München, tagsüber auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellte Kleintransporter und Krafträder ausgekundschaftet und mittels Mobiltelefon abfotografiert. Die Fotos werden anschließend an xx übersandt, der darüber entscheidet, ob das Fahrzeug entwendet werden soll.
In den Abend- bzw. Nachtstunden, werden die zuvor ausgewählten Fahrzeuge von mindestens drei Personen, die jeweils vor Ort arbeitsteilig zusammenarbeiten, entwendet. Hierzu wird zunächst von mindestens einer Person bei den Kleintransportern meist älteren Baujahrs ein Türschloss – in der Regel das Schloss der Beifahrertüre – mittels eines Überdrehwerkzeugs gewaltsam geöffnet, während die übrigen Tatbeteiligten entweder die hierzu nötigen Utensilien bereithalten oder den Tatort absichern. Der Wagen wird dann zum Fahren gebracht, indem das vorhandene Motorsteuergerät entfernt, durch ein mitgebrachtes manipuliertes Steuergerät ersetzt und das Zündschloss gewaltsam überdreht wird. Anschließend werden die so entwendeten Kleintransporter meist zusätzlich für den Abtransport von gestohlenen Krafträdern benutzt. Während eine Person als Fahrer des Kleintransporters agiert, werden die Krafträder entweder von mindestens zwei Personen zum Laderaum des Kleintransporters getragen und eingeladen oder erst nach vorherigem Aufbruch des Lenkradschlosses und Manipulation der Wegfahrsperre von mindestens einer Person geschoben und mit Hilfe von mindestens einer weiteren Person eingeladen.
Die Tätergruppe fährt sodann in Kolonne über die tschechische Republik nach Polen. Dabei fährt das mitgebrachte Begleitfahrzeug den entwendeten Fahrzeugen voraus und zieht bei Feststellung von Polizeifahrzeugen durch auffällige Fahrweise deren Aufmerksamkeit auf sich, sodass die Kleintransporter nicht in die Gefahr einer Polizeikontrolle geraten. In Polen werden die Fahrzeuge in Einzelteile zerlegt und anschließend in die Ukraine gebracht. Die Zollbeamten an der EU-Außengrenze zur Ukraine werden dafür bezahlt, die mit den Einzelteilen beladenen Busse an der Grenze passieren zu lassen. In der Ukraine werden die Einzelteile schließlich veräußert.
xx entlohnt die unmittelbar Tatbeteiligten mit 200,00 bis 500,00 USD je Fahrzeug.
II.
Der Angeklagte xx war an folgenden Taten, welche jeweils nach diesem Modus Operandi und entsprechend des oben genannten Tatplans durchgeführt wurden unmittelbar beteiligt, wobei nicht näher feststellbar ist, welche Handlung am jeweiligen Tatort konkret von ihm durchgeführt wurde. Entsprechend der Abrede arbeiteten die unmittelbar Tatbeteiligten jedenfalls in allen Fällen beim Entwenden der Fahrzeuge wie oben ausgeführt arbeitsteilig zusammen; jeder Tatbeteiligte war auch für die Rückführung der entwendeten Fahrzeuge oder des Begleitfahrzeugs zuständig:
1. (Fall 1 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 30.10.2018, 16:00 Uhr und dem 01.11.2018, 14:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der … Nürnberg, das dort abgestellte und mittels Lenkerschloss gesicherte Kraftrad Yamaha MT-07 des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 6.000 €, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten.
2. (Fall 3 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 31.10.2018, 18:00 Uhr und dem 31.10.2018, 21:30 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der x in …, den dort abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Kleintransporter Daimler Sprinter der Geschädigten x, amtliches Kennzeichen x, im Wert von 3.000 €, um diesen ohne Berechtigung für sich zu behalten.
3. (Fall 4 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 05.11.2018, 17:30 Uhr und dem 06.11.2018, 07:30 Uhr, entwendete der Angeklagte x zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten x hin, in der … in …, den dort abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Kleintransporter Daimler Sprinter des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen …, im Wert von 1.500 €, um diesen ohne Berechtigung für sich zu behalten.
4. (Fall 5 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 05.11.2018, 17.30 Uhr und dem 06.11.2018, 07:15 Uhr, entwendete der Angeklagte … zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der xx in …, das dort abgestellte und mittels Lenker- und Bremsscheibenschloss gesicherte Kraftrad KTM Duke 690 des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 5.990 €, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten.
5. (Fall 6 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.11.2018, 14:30 Uhr und dem 07.11.2018, 05:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der xx in …, den dort von … abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Kleintransporter Daimler Sprinter der Geschädigten Fa. KOOP-CAR, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 8.000 €, um diesen ohne Berechtigung für sich zu behalten.
6. (Fall 7 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.11.2018, 19:00 Uhr und dem 07.11.2018, 11:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit den anderweitig Verfolgten xx und xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der xx in …, das dort abgestellte und mit aktivierter Wegfahrsperre gesicherte Kraftrad KTM 1290 Super Adventure des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen …, im Wert von 15.500 €, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten.
III.
Am Abend des 12.11.2018 kontaktierte der Angeklagte xx den Angeklagten xx per Telefon an seinem Heimatort in Tscherniwzi/Ukraine, mit der Bitte, ihm zu helfen, einen Sprinter aus Deutschland zu holen. Ohne dem Angeklagten xx weitere Details oder Hintergründe zu nennen, stellte er hierfür 500 € oder USD als Entlohnung in Aussicht. Der Angeklagten xx willigte ein, ohne sich weitere Gedanken über die Hintergründe zu machen. Gegen 23:00 Uhr des selben Tages brachen daher beide Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten xx von T./Ukraine in einem Minivan Crysler in Richtung Deutschland auf, wobei der Angeklagte xx den anderweitig Verfolgten xx gegenüber dem Angeklagten xx als Fahrer vorstellte, ohne weitere Informationen zu nennen.
Erst nachdem die drei am 14.11.2018 in Nürnberg angekommen waren und damit begonnen, sich im Stadtgebiet nach Kleintransportern Typ Sprinter umzusehen, realisierte der Angeklagte xx, dass es sich um etwas Illegales handelt. Nachdem der Angeklagte xx dem Angeklagten xx den Tatplan – nach dem oben beschriebenen Modus Operandi Kraftfahrzeuge zu entwenden – eröffnete, ohne jedoch weitere Hintergrundinformationen wie Bandenstruktur und Hintermann zu nennen, willigte der Angeklagte xx ein, an geplanten Diebstählen von Kraftwägen und Krafträdern arbeitsteilig mitzuwirken und beteiligte sich an weiteren Taten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende (weitere) Fälle, an welchen neben dem Angeklagten xx und dem anderweitig Verfolgten xx auch der Angeklagte xx unmittelbar beteiligt war:
7. (Fall 8 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.11.2018, 23:00 Uhr und dem 16.11.2018, 05:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit dem Angeklagten xx und dem anderweitig Verfolgten xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, im xx in …, den dort abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Kleintransporter Daimler Sprinter des Geschädigten …, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 4.500 €, um diesen ohne Berechtigung für sich zu behalten, wobei xx diesen zunächst öffnete während die beiden anderen, ihm dabei die hierfür nötigen Utensilien reichten und den Tatort absicherten, um sodann gemeinsam mit dem Fahrzeug wegzufahren.
8. (Fall 10 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.11.2018, 23:00 Uhr und dem 16.11.2018, 05:00 Uhr jedenfalls aber nach dem vorgenannten Fall, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit dem Angeklagten xx und dem anderweitig Verfolgten xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der …, den dort von xx abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Kleintransporter Daimler Sprinter (umgebaut zu einem Abschleppfahrzeug) des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen …, im Wert von 15.000 € mit samt der darin befindlichen Sonnenbrille Marke Ray-Ban im Wert von 140 €, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten, wobei xx das Fahrzeug zunächst öffnete, während die beiden anderen ihm dabei die hierfür nötigen Utensilien reichten und den Tatort absicherten, um sodann gemeinsam mit dem Fahrzeug wegzufahren.
9. (Fall 9 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.11.2018, 23:00 Uhr und dem 16.11.2018 vor 05:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit dem Angeklagten xx und dem anderweitig Verfolgten xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der xx in …, dort abgestellte und mit aktivierter Wegfahrsperre und zusätzlichem Vorderradschloss gesicherte Kraftrad Kawasaki ER-6F des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 5.000 €, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten, indem sie dieses gemeinsam auf die Ladefläche des zuvor entwendeten Kleintransporter Daimler Sprinter mit dem amtliches Kennzeichen xx (Ziff. 7) verbrachten.
10. (Fall 11 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.11.2018, 23:00 Uhr und dem am 16.11.2018 vor 05:00 Uhr, entwendete der Angeklagte xx zusammen mit dem Angeklagten xx und dem anderweitig Verfolgten xx aufgrund des gemeinsamen Tatplans und auf Veranlassung des anderweitig Verfolgten xx hin, in der …, dort abgestellte und mittels Lenkrad- und Wegfahrsperre gesicherte Kraftrad BMW R1200GS Adventure des Geschädigten xx, amtliches Kennzeichen xx, im Wert von 8.000 €, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten, indem sie dieses ebenfalls gemeinsam auf die Ladefläche des zuvor entwendeten Kleintransporter Daimler Sprinter mit dem amtliches Kennzeichen xx (Ziff. 7) verbrachten.
Nach den vorgenannten Taten fuhren die drei Tatbeteiligten am Morgen des 16.11.2018 in Richtung Tschechische Republik, wobei der anderweitig Verfolgte xx mit dem bereits zur Einreise genutzten Minivan Crysler vorausfuhr, der Angeklagte xx den entwendeten Kleintransporter Daimler Sprinter mit dem amtliches Kennzeichen xx (Ziff. 8) und der Angeklagte xx den Kleintransporter Daimler Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen xx (Ziff. 7) beladen mit den zwei Krafträdern (Ziff. 9 und 10) fuhr.
IV.
In der Tschechischen Republik wurde der Angeklagte xx auf der Autobahn D-1 auf Höhe des Abschnitts des 33. Km in Richtung Brünn bei dieser Fahrt am 16.11.2018 um 09:27 Uhr auf einem Parkplatz festgenommen. Der Angeklagte xx wurde ebenfalls wenige Kilometer weiter am 16.11.2019 um 10:00 Uhr nach einer kurzen Verfolgungsfahrt auf der Autobahn und einem Fluchtversuch – auf Höhe des Abschnitts des 64. Km festgenommen. Der Aufenthalt des anderweitig Verfolgte xx ist nicht bekannt.
V.
Die entwendeten Fahrzeuge (Ziff. 7 bis 10) wurden sichergestellt und ca. sechs Monate später an die Geschädigten – allerdings mit Beschädigungen – ausgehändigt. Bei den zwei Kleintransportern war jeweils ein Türschloss beschädigt und die original Steuergeräte fehlten. Die Krafträder wiesen diverse Beschädigungen, insbesondere Kratzer auf, wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese überwiegend durch die lange Verwahrungszeit oder späteren Transport entstanden sind.
C.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
Beide Angeklagte haben Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Diese Ausführungen hat die Kammer überprüft und für glaubhaft erachtet. Die inhaltliche Richtigkeit des Bundeszentralregisterauszugs haben die Angeklagten nicht angezweifelt. Die Kammer hat daher diese Erkenntnisse ihren Feststellungen unter A. zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu dem Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I betreffend den Angeklagten xx ergeben sich darüber hinaus aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Anklageschrift vom 12.06.2019.
II. Feststellungen zum Tatsachverhalt
Der unter B. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten räumten die unter B. III. (Fälle Ziff. 7-10) geschilderten Taten wie festgestellt jeweils ein. Die darüberhinausgehenden Feststellungen hat die Kammer aufgrund ihrer Überzeugung nach der durchgeführten Beweisaufnahme getroffen.
1. Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten xx
Der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, von dessen Richtigkeit die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt ist. Sie hat die Einlassung deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt.
a) Die Einlassung des Angeklagten xx
Der Angeklagte xx äußerte sich über eine Erklärung seiner Verteidigerin erstmals in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen. Dabei räumte er die ihm zur Last gelegten Taten grundsätzlich ein. Er gab allerdings zusammengefasst an, keine Kenntnis von Hintermännern, bandenmäßigen Strukturen und sonstigen weiten Diebesgruppen gehabt zu haben. Er sei von dem Mitangeklagten xx am 12.11.2018 gebeten worden, einen Sprinter aus Deutschland zu holen, ohne nähere weitere Informationen zu erhalten. Als Entlohnung habe ihm xx500 Euro oder USD versprochen. Er sei dann am gleichen Abend nach Deutschland aufgebrochen. xx habe ihn zu Hause abgeholt, im Zentrum von Tscherniwzi/Ukraine, habe man einen A. getroffen, der ihm bis dahin noch nicht bekannt gewesen sei. Gemeinsam sei man mit dem Pkw von A., einem Minivan Crysler Acht-Sitzer nach Deutschland gefahren, ohne dass er Kenntnis von dem genauen Ziel oder der Fahrtroute gehabt habe. A. sei ihm von xx als Fahrer für die Fahrt nach Deutschland vorgestellt worden. Am 14.11.2018 sei man früh in Nürnberg angekommen und zu „McDonalds“ zum Frühstück gegangenen. Im Anschluss sei man den ganzen Tag in der Stadt herumgefahren auf der Suche nach Mercedes Sprinter. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er realisiert, dass es sich um etwas Illegales handelt und xx Fragen gestellt, woraufhin dieser erst nach und nach mit dem tatsächlichen Ablauf herausgerückt sei. Dieser habe ihm versichert, dass er sich keine Sorgen machen brauche. Im weiteren Verlauf habe man gemeinsam die Sprinter entwendet, wobei xx diese jeweils öffnete und startete, er und A. ihm unter anderem einen Bordcomputer aus einer im Minivan befindlichen Werkzeugkiste reichten und die Sprinter auf einen Parkplatz verbrachten. Die Motorräder habe man gemeinsam auf einen der Sprinter aufgeladen.
Die Kammer hält diese Einlassung für glaubhaft, da sie mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme übereinstimmt. So bestätigte der Angeklagte xx in seiner Einlassung diese Schilderungen des Angeklagten xx vollumfänglich, obwohl er sich hierdurch in gewisser Weise als „Drahtzieher“ selbst belastet. Der Zeuge KHK xx, der das Ermittlungsverfahren vorliegend federführend bearbeitet und sämtliche Unterlagen ausgewertet hat, gab zwar an, dass er aufgrund seiner Erfahrung davon ausgehe, dass bei der Anwerbung von Mittätern in der Ukraine „Klartext“ gesprochen wurde, konkrete Anhaltspunkte, dass der Angeklagte xx entgegen seinen Angaben Kenntnis von einer Bandenstruktur hatte, gebe es jedoch nicht. Weitere Fälle des Kraftfahrzeugsdiebstahls mit einer Tatbeteiligung von xx seien überdies nicht bekannt.
b) Eigentumsverhältnisse und Schadenshöhen
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und den jeweiligen Schadenshöhen, die der Angeklagte xx auch nicht anzweifelte, beruhen auf den Angaben der jeweils Geschädigten xx, xx, xx bzw. des Zeugen xx, welche den Zeitwert der jeweiligen Fahrzeuge in festgestellter Höhe angaben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, insbesondere dass die angegebenen Fahrzeugwerte auch den zum Tatzeitpunkt tatsächlichen Werten dieser entspricht bzw. diese zumindest nicht übersteigt. Der Zeuge KHK xx berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Eigentumsverhältnisse und die jeweils angegebenen Werte der Fahrzeuge bei Anzeigeerstattung überprüft und für realistisch befunden wurden. Die Zeugen zeigten auch in der Hauptverhandlung keinerlei Belastungseifer, sondern waren stets um eine objektive Einschätzung bemüht. Die angegeben Werte deckten sich dabei mit den bereits bei der Anzeigeerstattung angegebenen Werten.
2. Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten xx
Soweit sich der Angeklagte xx geständig eingelassen hat, beruhen die Feststellungen auf dieser Einlassung, da die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt ist. Soweit der Angeklagte zum weiteren Sachverhalt schweigt, beruhen die Feststellungen auf den Erkenntnissen aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
.1. Die Feststellungen zu den Taten unter B.
III.
Ziff. 7-10
Der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung Angeklagten in der Hauptverhandlung, von dessen Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Sie hat die Einlassung deshalb bezüglich dieser Taten den Feststellungen zugrunde gelegt.
a) Die Einlassung des Angeklagten xx
Der Angeklagte xx, welcher sich ebenfalls erstmals in der Hauptverhandlung über eine Erklärung seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen äußerte, räumte die ihm gemeinsam mit dem Angeklagten xx zur Last gelegten Taten (Taten unter Ziff. 7-10) vollumfänglich ein, insbesondere auch, dass er diese als Teil einer strukturierten Bande nach dem unter B. I. geschilderten Modus Operandi durchgeführt habe, ohne jedoch weitere Personen namentlich zu benennen. Auch machte er keine Angaben zu Hintermännern. Er bestätigte auch die Schilderung des xx über den konkreten Tatablauf und die Vorgeschichte. Übereinstimmend mit diesem erklärte er, dass er xx erst in Deutschland eröffnet habe, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handeln würde. Dieser habe aber dennoch eingewilligt. Auch sei er die einzige Kontaktperson für xx gewesen; dieser habe – im Gegensatz zu ihm – keine Kenntnis von weiteren Personen.
Die Kammer hält die Einlassung aus folgenden Gründen für glaubhaft:
Sie steht zunächst im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten xx, der insbesondere bestätigte, dass seine Kontaktperson der Angeklagte xx gewesen sei und man vor Ort mit A. zusammengearbeitet habe. Der Angeklagte xx wurde ausweislich der (ins Deutsche übersetzten) Protokolle über die Festnahme eines Tatverdächtigen vom 16.11.2018 der Polizei der Tschechischen Republik – Regionalpolizeidirektion Mittelböhmischer Kreis/ Autobahnpolizei B. mit dem Diebesgut aus dem Fall unter Ziff. 8 festgenommen, nachdem bereits der Angeklagte xx kurz zuvor in unmittelbarer Nähe mit dem unter Ziff. 7 entwendeten Kleintransporte, beladen mit den Krafträdern aus den Fällen Ziff. 9 und 10, festgenommen wurde. Dass der Angeklagte sich zuvor auch unmittelbar am Tatort befunden haben muss, ist durch die Angaben des bereits erwähnte Zeugen KHK xx und der Zeugin KHKin xxr belegt. Die Zeugin KHKin xx hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Hauptsachbearbeiter KHK xx sämtliche Funkzellendaten in den Tatortbereichen ausgewertet und in der Hauptverhandlung hierüber glaubhaft berichtet (hierzu soll später noch näher eingegangen werden). Sie bestätigte in Übereinstimmung mit KHK xx, dass das Mobiltelefon, welches später bei der Festnahme des Angeklagten xx zumindest in seiner unmittelbaren Nähe aufgefunden wurde auch am 15.11.2018 in den Funkzellen, welche die xx in Nürnberg (Tatort unter Ziff. 8) und die xx in Nürnberg (Tatort unter Ziff. 10) abdeckt, eingeloggt war.
b) Eigentumsverhältnisse und Schadenshöhen
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und den jeweiligen Schadenshöhen, die der Angeklagte xx auch nicht anzweifelte, beruhen auf den Angaben der jeweils Geschädigten xx, xx, xx bzw. des Zeugen xx, welche den Zeitwert der jeweiligen Fahrzeuge in festgestellter Höhe angaben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, insbesondere dass die angegebenen Fahrzeugwerte auch dem zum Tatzeitpunkt tatsächlichen Wert dieser entspricht bzw. diesen zumindest nicht übersteigt. Der Zeuge KHK xx berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Eigentumsverhältnisse und die jeweils angegebenen Werte der Fahrzeuge bei Anzeigeerstattung überprüft und für realistisch befunden wurden. Die Zeugen zeigten auch in der Hauptverhandlung keinerlei Belastungseifer, sondern waren stets um eine objektive Einschätzung bemüht. Die angegebenen Werte deckten sich dabei mit den bereits bei der Anzeigeerstattung angegebenen Werten.
2. Die Feststellungen zur Bandenstruktur
Der Angeklagte xx hat die Existenz einer wie unter B. I. festgestellten Gruppierung grundsätzlich eingeräumt, ohne weitere Details zu nennen. Die weiteren Feststellungen der Kammer beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen KHK xx, der Zeugen KHK xx und KHK xx.
a) In Übereinstimmung mit den der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten xx in den Fällen unter Ziff. 7 bis 10, berichtete der Zeuge KHK xx, der das Ermittlungsverfahren – wie bereits erwähnt – federführend bearbeitet hat, zunächst über die Vorgehensweise und Struktur der Gruppierung. Speziell seit September 2018 sei es im Raum Nürnberg zu vielen Diebstählen von Fahrzeugen gekommen. Auffallend sei dabei gewesen, dass überwiegen Sprinter im engen zeitlichen Zusammenhang mit Krafträdern entwendet werden, so dass man davon ausgehen musste, dass die entwendeten Sprinter auch zum Abtransport der Krafträder verwendet werden. Zunächst seien die Täter noch unbekannt gewesen. Parallel seien auch gleichartige Fälle in München aufgetreten. Nach der Festnahme der hier Angeklagten seien auch in München am 16.01.2019 drei Tatverdächtige, nämlich xx, xx und xx, wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls von Kraftfahrzeugen festgenommen worden. Nachdem xx im Rahmen seiner Vernehmung in München die Organisation, Struktur und Umfang der Kraftfahrzeugdiebstähle geschildert habe, habe man festgestellt, dass es Überschneidungen zu den Nürnberg Fällen gebe und es sich um die gleiche Gruppierung handele. Mittels Erhebung von Telekommunikationsdaten habe man die Anwesenheit einzelner Personen der Gruppierung in Funkzellen, die den jeweiligen Tatort entsprechend mobilfunktechnisch versorgen belegen können. Die Zuordnung einzelner Mobilfunknummern zu Personen sei insbesondere aufgrund der Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren in München möglich gewesen. Er erläuterte auch, dass die Taten eine längere Planung und technisches Fachwissen erfordern. Man müsste im Vorfeld Werkzeug besorgen und von den Tatbeteiligten vor Ort musste zumindest einer über die technischen Fähigkeiten verfügen, ein Fahrzeug mit einem manipulierten Steuergerät zu starten. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass in jedem Fall mindestens drei Täter vor Ort zusammengearbeitet haben müssten, da dies zum Einladen der Motorräder in die zuvor entwendeten Sprinter und den Abtransport der Sprinter sowie des Begleitfahrzeuges erforderlich ist.
b) Der Zeugen KHK xx, der das Ermittlungsverfahren in München gegen die anderweitig Verfolgten xx, xx und xx, welches nunmehr bei der Staatsanwaltschaft München I unter dem Az. 383 Js 105876/19 geführt wird, federführend bearbeitet hat, bestätigte zunächst, die Angaben des Zeugen KHK xx.
Darüber hinaus berichtete er umfassend und detailliert über Angaben des xx in dessen polizeilicher Beschuldigtenvernehmung vom 25.02.2019, die der Zeuge KHK xx unter Anwesenheit dessen Verteidigers, einer Dolmetscherin und seinem Kollegen KHK xx in den Räumen des Kommissariats K 51 in München durchführte. xx habe zunächst die Vorgehensweise der Gruppierung wie folgt erläutert: In der Ukraine gebe es einen Hintermann, der sie mit dem Equipment ausgestattet habe. Man sei so vorgegangen, dass man tagsüber Ausschau nach geeigneten Fahrzeugen gehalten und dem Hintermann jeweils ein Foto von dem Fahrzeug geschickt habe. Erst wenn die ausgekundschafteten Fahrzeuge für den Hintermann ok gewesen seien, habe man nachts zunächst die Sprinter geöffnet und das Steuergerät ausgetauscht. Später habe man die gestohlenen Motorräder in die gestohlenen Sprinter eingeladen. Meist habe man gleich zwei Sprinter samt Motorräder gestohlen und diese zunächst nach Polen und später in Einzelteilen mit einem Bus in die Ukraine verbracht. Die Zollbeamten an der Grenze seien hierfür bezahlt wurden. Die Teile sollten dann einzeln verkauft werden. Der Ablauf sei jedenfalls bei den Taten, bei denen er mitgewirkt habe, immer so gewesen. Im Monat habe der Hintermann nach diesem Vorgehen ca. 30 Fahrzeuge erhalten. Es sei immer alles organisiert gewesen und die Rollen seinen vorher schon festgelegt gewesen. Die Steuergeräte seien so manipuliert gewesen, dass wenn man diese einbaut, das Fahrzeug gleich gestartet werden könne. Hierfür habe es besondere Techniker gegeben. Hauptorganisator und Hintermann sei xx gewesen.
Weiter habe xx bestätigt, dass xx, den er als „Max“ bezeichnet habe, gemeinsam mit xx, den er als „J.“ bezeichnet habe, gemeinsam Fahrzeugdiebstähle in Nürnberg und München für xx begangen hätten. Dreimal sei „J.“ mit M. in Nürnberg gewesen. In einem Fall – so schilderte xx – hätten die beiden einen Mercedes Abschleppwagen in Nürnberg entwendet. M. sei bei diesem Fall später in Tschechien festgenommen worden; dem „J.“ sei die Flucht gelungen. Er – xx – habe gemeinsam mit M. in München Diebstähle begangen.
KHK xx erläuterte weiter, dass xx die benannten Personen jeweils auch anhand von Lichtbildern eindeutig identifizierte. Überdies habe xx bei der Festnahme eine Visitenkarte mitgeführt. Hierzu habe T. in der Vernehmung erklärt, dass dies die Kontaktdaten des xx seien und dieser auch unter der darauf befindliche Telefonnummer +xx kontaktiert werde. Des Weiteren habe xx die Rufnummern +xx und +xx dem Angeklagten xx zugeordnet und angegeben, dass M. zwei Mobiltelefone nutze. Erstere sei unter dem Kontakt „MAKX“ im Handy des xx eingespeichert gewesen. Die Nummer +xx habe xx dem anderweitig Verfolgten xx zugeordnet. Die Zuordnung sei dabei jeweils von xx selbst vorgenommen, nachdem man ihm die Nummern einzeln vorgehalten hatte. xx habe auch bestätigt selbst die Nummer + xx genutzt zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen hätten sich im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Handys zwischen Personen ausgetauscht worden seien.
Ergänzend bemerkte der Zeuge KHK xx, dass xx den Sachverhalt aus freien Stücken geschildert habe. Vergünstigungen seien ihm hierfür nicht versprochen worden. Ihm seien die Angaben des xx glaubhaft vorgekommen und diese hätten sich nach Überprüfung durch weitere Ermittlungen bestätigt.
c) Der Zeuge KHK xx, der als weiterer Ermittlungsbeamte bei der Vernehmung des xx am 25.02.2019 mit anwendend war und überdies dessen erste Beschuldigtenvernehmung am 17.01.2019 zeitnah nach dessen Festnahme durchgeführt hatte, bestätigte die Angaben des Zeugen KHK xx über den Inhalt der Vernehmung von xx. Ergänzend bemerkte er, dass xx das Kerngeschehen bereits in der Vernehmung vom 17.01.2019 übereinstimmend geschildert habe. Lediglich in Bezug auf seine eigene Tatbeteiligung habe er damals zunächst nur den Fall eingeräumt, bei welchem er festgenommen worden sei. Im Unterschied hierzu habe xx im Rahmen der zweiten Vernehmung vom 25.02.2019 weitere Taten eingeräumt. Die Angaben seien ihm stets glaubhaft vorgekommen. Zwar habe xx die eigenen Tatbeiträge zunächst nicht vollständig eingeräumt, sondern erst, nachdem man ihn mit weiteren Beweisen konfrontiert habe. Die übrigen Angaben hätten sich aber nach Verifizierung durch die weiteren Ermittlungen bestätigt.
d) Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen der Zeugen KHK xx, KHK xx und KHK xx zu zweifeln, hat die Kammer nicht, zumal die Zeuge alle ausschließlich beruflich mit der Sache befasst waren und die jeweiligen Ermittlungen nach Einschätzung der Kammer objektiv sowie kompetent geführt und nachvollziehbar erläutert haben. Sie schilderten jeweils ihre Wahrnehmungen ruhig und ohne jeden Belastungseifer. Die Kammer konnte sich zwar von dem anderweitig Verfolgten xx keinen direkten persönlichen Eindruck verschaffen, da er zwar als Zeuge in der Hauptverhandlung erschien, jedoch unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht keine Angaben zur Sache machte. Die Kammer ist dennoch von der Richtigkeit der damaligen Angaben des xx überzeugt, wobei sich die Kammer bei der Würdigung der Aussage des xx des Umstandes bewusst war, dass dieser im Rahmen seiner eigenen Beschuldigtenvernehmung auch ein erhebliches Interesse daran hatte, sich selbst zu verteidigen und deshalb die Aussagen besonders sorgfältig, insbesondere im Hinblick auf Falschbelastung anderer Personen, zu prüfen sind. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich aus einer Zusammenschau folgender Aspekte: KHK xx schilderte, dass die Angaben xx im Kerngeschehen konstant waren. Beide Zeugen – KHK xx und KHK xx – gaben übereinstimmend an, dass sich die Richtigkeit dieser Angaben durch die weiteren Ermittlungen bestätigt hätten. Insbesondere wurde das Mobiltelefon mit der Rufnummer +xx, die xx dem Angeklagten xx zugeordnet hatte, ausweislich des (ins Deutsche übersetzten) Protokoll über die Festnahme eines Tatverdächtigen vom 16.11.2018 im Rahmen der Durchsuchung bei xx aufgefunden. Drüber hinaus stimmen xx Angaben in Teilen mit der Einlassung des Angeklagten xx überein. So wurde der von xx beschriebene Fall über die Entwendung eines Abschleppwagens in Nürnberg von dem Angeklagten xx wie unter B. III. Ziff. 8 festgestellt eingeräumt. Ergänzend ist überdies zu bemerken, dass auch KHK xx und KHK xx, die aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige Polizeibeamte zumindest über eine gewisse Kompetenz verfügen, den Wahrheitsgehalt von Aussagen einzuschätzen, die Äußerungen des xx als glaubhaft einstuften.
Dass xx seine eigene Tatbeteiligung zunächst nicht vollumfänglich einräumte – wie KHK xx berichtete – ist für die Kammer kein Anlass an der Richtigkeit der oben geschilderten Angaben zu zweifeln. Ein solches Aussageverhalten ist im Hinblick auf das eigene Strafverfahren nachvollziehbar, stellt aber die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt nicht allein deshalb in Frage. Aufgrund der oben geschilderten Aspekte schließt die Kammer aus, dass xx im Übrigen unrichtige Angaben machte.
.3. Die Feststellungen zu den Taten unter B.
II.
Ziff. 1-6
Der Angeklagte xx hat sich zu den weiteren ihm zur Last gelegten Taten nicht geäußert. Die Kammer ist allerdings aufgrund einer Gesamtwürdigung der nachbenannten Beweismittel überzeugt, dass der Angeklagte xx auch diese Taten wie festgestellt begangen hat.
a) Entwendung von Kraftfahrzeugen zum Nachteil der Geschädigten
Das sämtliche Fahrzeuge im festgestellten Tatzeitraum und Tatort entwendet wurden, steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, aufgrund der glaubhaften Angaben des jeweils Geschädigten bzw. im Fall unter Ziff. 5 des letzten Nutzers des Fahrzeugs.
Der Geschädigte D.P.  gab im Rahmen in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 01.11.2018, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurde, an, dass er sein Kraftrad Yamaha wie unter B II. Ziff. 1 festgestellt am 01.11.2018 gegen 14:00 Uhr verschlossen und mittels Lenkerschloss gesichert abgestellt hatte. Am 01.11.2018 gegen 16:00 Uhr habe er es dort nicht mehr vorgefunden.
Die Zeugin und Geschädigte xx gab an ihr Fahrzeug wie unter B. II. Ziff. 2 festgestellt am 31.10.2018 um 18:00 Uhr geparkt zu haben und gegen 21:30 Uhr bemerkt zu haben, dass es weg sei. Es sei verschlossen gewesen.
Der Geschädigte xx, dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wurde, gab bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 06.11.2018 an, dass er seinen Lkw Sprinter wie unter B. II. Ziff. 3 festgestellt am 05.11.2018 gegen 17:30 Uhr verschlossen abgestellt habe. Am 06.11.2018 gegen 07:30 Uhr habe er den Verlust festgestellt.
Der Zeuge und Geschädigte xx bestätigte in seiner Vernehmung, sein Motorrad KTM Duke 690 wie unter B. II. Ziff. 4 festgestellt gesichert mittels Lenkrad- und Bremsscheibenschloss geparkt zu haben. Am Abend des 05.11.2018 habe er es nach der Arbeit noch gesehen. Er sei dann schlafen gegangen und am nächsten Tag um 07.15 Uhr habe er festgestellt, dass es entwendet worden sei.
Der Zeuge xx gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung an, dass er den Kleintransporter Sprinter wie unter B. II.Ziff. 5 festgestellt abgestellt habe. Das Fahrzeug gehöre einem Freund seines Chefs bzw. dessen Firma KOOP Car. Er selbst habe es zum Arbeiten benutzt und es nach der Arbeit am 06.11.2018 verschlossen abgestellt. Am nächsten Morgen habe er die Arbeit gegen 05:00 Uhr aufnehmen wollen und den Verlust des Wagens bemerkt.
Der Zeuge und Geschädigte xx schilderte, dass er sein Kraftrad KTM 1290 Super Adventure wie unter B. II. Ziff. 6 entsprechend festgestellt am 06.11.2018 gegen 19.00 Uhr verschlossen und gesichert abgestellt habe. In diesem Zustand könne man die Maschine nur heben oder im Kreis schieben. Am nächsten Morgen gegen 11:00 Uhr habe er festgestellt, dass seine Maschine fehle und er sei zur Polizei gegangen.
Die Kammer hat jeweils keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Bei den Zeugen, welche die Kammer persönlich in der Hauptverhandlung vernommen hat, war keinerlei Belastungseifer erkennbar, vielmehr schilderten sie den Sachverhalt ruhig und sachlich. Auch an der Richtigkeit der verlesenen Angaben gegenüber der Polizei besteht kein Zweifel, da es bereits im eigenen Interesse der Anzeigeerstattern lag, gegenüber der Polizei möglichst zutreffende Angaben zu machen, um der Polizei Ermittlungsansätze zu liefern. In Übereinstimmung dazu bestätigte der Zeuge KHK xx, dass sich im Rahmen der Ermittlungen, bei welchem unter anderem auch eine weiträumige Überprüfung der Tatörtlichkeit stattgefunden habe, bestätigt hätte, dass die Fahrzeuge tatsächlich entwendet wurden.
b) Tatbeteiligung des Angeklagten xx und den anderweitig Verfolgten Zeugen, die das Tatgeschehen unmittelbar beobachten konnten, sind nicht vorhanden. Die unmittelbare Tatbeteiligung des Angeklagten xx und den anderweitig Verfolgten, wie unter B. II. Ziff. 1-6 festgestellt, steht jedoch zur Überzeugung der Kammer aufgrund der nachgenannten Beweismittel und einer Gesamtwürdigung der übrigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme fest.
Zunächst ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK xx, der Zeugin KHKin xx und die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Urkunden belegt, dass das Mobiltelefon des Angeklagten xx in den Fällen unter B. II. 1-6 jeweils im Tatzeitraum in der jeweiligen Funkzelle eingeloggt war, die den Tatortbereich mobilfunktechnisch versorgt. Entsprechendes gibt für des Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten xx, für das Mobiltelefon xx für die Fälle unter B. II. 1 und 2 und für das Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten xx für die Fälle unter Ziff. B. II. 3-6.
Der Zeuge KHK xx berichtete, zunächst allgemein, dass nach der Festnahme der Angeklagten in Tschechien rückwirkende Verbindungsdaten der bei der Festnahme sichergestellten Mobiltelefone erhoben worden seien. Die Telefondaten seien vorab von den tschechischen Beamten mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe man Daten erhoben, die in den jeweiligen Funkzellen angefallen seien, welche die einzelnen Tatorte mobilfunktechnisch versorgen. Er erläuterte in diesem Zusammenhang, dass hierfür der Bereich einer Funkzelle für jeden einzelnen Tatort zuvor vermessen werde, um den Versorgungsbereich individuell bestimmen zu können. Da bei jeder Nutzung eines Mobiltelefons Daten in einer Funkzelle anfallen, könne man feststellen, dass sich dieses Mobiltelefon in dem Funkzellenbereich aufgehalten habe und die Art und Dauer der Kommunikation. Auch könne man jeweils die Daten des Mobiltelefons – IMEI und Rufnummer – des jeweiligen Kommunikationspartners identifizieren und auch feststellen, ob sich dieser ebenfalls in im gleichen Funkzellenbereich befindet oder außerhalb. Da man für jeden Tatort die Funkzellendaten ausgewertet habe, habe man auch feststellen können, wenn Kommunikation von dem einen Funkzellenbereich in den anderen stattfinde. Aufgrund der Aussage des anderweitig Verfolgten xx in München, habe man die Datensätze der einzelnen Tatortfunkzellen gezielt nach den von ihm benannten und einzelne zugeordneten Rufnummer durchsuchen können. Den Auftrag hierzu habe er seiner Kollegin KHKin xx erteilt. Über eine Anfrage an die EUROPOL-Verbindungsstelle in der Ukaine habe man den anderweitig Verfolgten xx als Nutzer der Rufnummer +xx identifizieren können.
Die Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten der bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone hätten nicht nur die Anwesenheit beider Angeklagten am jeweiligen Tatort der unter Ziff. B. III. 7-10 geschilderten Fälle (welche die Angeklagten eingeräumt haben) bestätigt, sondern darüber hinaus auch die Anwesenheit der Angeklagten xx an den Tatorten der unter Ziff. B. II. 1-6 geschilderten Fälle. Denn anhand der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten, habe man feststellen können, dass das Mobiltelefon, welches im Rahmen der Festnahme des xx sichergestellt wurde, in den Funkzellen, die diese Tatorte mobilfunktechnisch versorgen und in unmittelbarer Nähe liegen, zumeist mehrfach im jeweiligen Tatzeitraum eingeloggt gewesen sei. In Übereinstimmung hierzu hätte sich auch durch die Auswertung der Tatortfunkzellen-Daten ergeben, dass dieses Mobiltelefon jeweils im Tatzeitraum an den Tatorten dieser Fälle eingeloggt gewesen sei und darüber hinaus auch teilweise mit den in diesem Fällen jeweils benannten anderweitig Verfolgten kommuniziert hätte. Das Mobiltelefon, welches man dem anderweitig Verfolgten xx nach dessen eigener Aussage ihm zuordnen habe können, sei jeweils im Funkzellenbereich der Tatorte der Fälle unter Ziff. B. II. 1 und 2 im Tatzeitraum eingeloggt gewesen. Das Mobiltelefon, welches xx zuzuordnen sei, sei in allen Fällen (B. II. Ziff. 1-6 und B. III. Ziff. 7-10) im Tatortbereich im Tatzeitraum in der jeweiligen Funkzelle eingeloggt gewesen; das Mobiltelefon, welches dem anderweitig Verfolgten xx zugeordnet werden konnte hingegen nur in den Fällen unter Ziff. B. II. 3-6. Auffallend sei überdies gewesen, dass immer wieder, insbesondere zu Nachtzeiten, auch Kontakt zu der Rufnummer in der Ukraine aufgenommen wurde, welche nach Angaben des xx dem Hintermann xx zuzuordnen sei.
Die Angaben des Zeugen KHK xx werden durch die Angaben der Zeugin KHKin xx, welche – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Zusammenarbeit diesem sämtliche Funkzellendaten in den Tatortbereichen ausgewertet hat, bestätigt. Sie berichtete zunächst für die Kammer anschaulich und nachvollziehbar über die allgemeine Vorgehensweise, welche Daten von den Providern gespeichert werden und welche Erkenntnis man aus den jeweiligen Daten ziehen kann. Die jeweiligen Handynummern und IMEI-Nummern der Mobiltelefone sowie die Tatorte habe sie von ihrem Kollegen KHK xx bekommen. Bei der Datenauswertung könne man deutlich erkennen, welcher Kommunikationsteilnehmer sich tatsächlich im Bereich der Funkzelle aufgehalten habe und welcher Teilnehmer nur mit jemanden kommuniziert, der sich im Funkzellenbereich befindet.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen überzeugt. Der KHK xx als auch die Zeugin KHKin xx, welche mit der Sache ausschließlich beruflich befasst waren, schilderten ihre Erkenntnisse anschaulich, objektiv und für die Kammer nachvollziehbar. Insbesondere konnte die Kammer gut nachvollziehen, wie man bei der Datenerhebung vorgegangen ist und wie die Zuordnung der einzelnen Mobiltelefone zu den Tatbeteiligten erfolgte. Die Kammer hat sich auch selbst durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden über die Verbindungsdaten und die Auswertung von Funkzellendaten von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen überzeugt. Die jeweiligen Urkunden belegen jeweils, dass die genannten Mobiltelefone im Tatortbereich im Tatzeitraum eingeloggt waren. Außerdem ist ersichtlich, dass auch Kommunikation unter den benannten Mittätern stattfand.
c) Gesamtwürdigung
Unter Berücksichtigung sämtlicher unter C. II. benannten Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte xx wie unter B. II. festgestellt mit den jeweils in den Fällen Ziff. 1-6 benannten anderweitig Verfolgten gehandelt hat. Die Überzeugung beruht auf folgenden Gründen:
Es steht fest, dass das im Rahmen der Festnahme des Angeklagten xx sichergestellte Mobiltelefon bei allen unter B. festgestellten Taten in der Funkzelle, die den Tatortbereich versorgt, eingeloggt war. Die Kammer ist aufgrund dieses Umstandes überzeugt, dass der Angeklagten xx in allen Fällen im jeweiligen Tatzeitraum am jeweiligen Tatort anwesend war.
Eine Tatbeteiligung in den Fällen unter B. III. 7-10 hat der Angeklagte xx selbst vollumfänglich eingeräumt und darüber hinaus bestätigt, dass in diesen Fällen seine Mittäter der Angeklagte xx und der anderweitig Verfolgte xx gewesen seien. In den Fällen B. III. 7-10 stimmt diese Einlassung auch vollumfänglich mit dem Ergebnis der Funkzellenauswertung in Verbindung mit den Angaben des xx zur Zuordnung der Rufnummern überein. Da genau die Mobiltelefone mit den Rufnummern, die xx diesen Personen zuordnete, auch jeweils bei den Fällen B. III. 7-10 in den Tatortfunkzellen auftauchen. Die Kammer schließt aus, dass das bei der Festnahme des Angeklagten xx sichergestellte Mobiltelefon in den Fällen B. II. 1-6 von einer anderen Person als dem Angeklagten xx benutzt wurde. Denn es ergaben sich weder im Rahmen der Ermittlungen, wie der Zeuge KHK xx glaubhaft berichtete, noch im Rahmen der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür, dass Mobiltelefone untereinander ausgetauscht worden seien. Die Tatsache, dass die Rufnummer des Angeklagten xx als „MAKX“ auch im Mobiltelefon des xx gespeichert war, spricht vielmehr für eine stetige Nutzung der Rufnummer durch den Angeklagten xx.
Des Weiteren schließt die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch aus, dass der Angeklagte xx (mit den jeweils benannten Mittätern) mit seinem Mobiltelefon jeweils am Tatort war ohne sich an der Entwendung der Fahrzeuge, die für die Kammer zweifelsfrei aufgrund der Angaben der jeweils Geschädigten und des Zeugen KHK xx belegt sind, zu beteiligen. Diese Möglichkeit ist zwar theoretisch denkbar, jedoch aus Sicht der Kammer vorliegend aus folgenden Gründen ausgeschlossen: Der Angeklagte xx wohnt weder im Raum Nürnberg noch in Deutschland noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, die einen Aufenthalt des Angeklagten im Tatortbereich aus einem anderen Gründen rechtfertigen. Der Angeklagte stellte in anderen Fällen (Fälle B III. 7-10) die Bandenzugehörigkeit und die arbeitsteilige Arbeitsweise nicht in Abrede. In diesen Fällen räumte er auch ein, gemeinsam mit xx Kraftfahrzeugdiebstähle begangen zu haben. Die Taten unter Ziff. II. 1-6 wurden jedoch nach gleichem Modus Operandi durchgeführt und das Mobiltelefon des xx war ebenfalls jeweils in den jeweiligen Tatortfunkzellen eingeloggt. Es ist zwar naturgesetzlich nicht ausgeschlossen aber aus Sicht der Kammer vorliegend undenkbar, dass in diesen Fällen „zufälligerweise“ andere Personen mit identischer Vorgehensweise die Fahrzeuge entwendet haben sollen und der Angeklagte xx wie auch der diesem bekannte xx und der weitere benannte Mittäter sich dabei „zufällig“ in der Nähe befinden ohne mitzuwirken.
d) Eigentumsverhältnisse und Schadenshöhen
Die Feststellungen zu den jeweiligen Schadenshöhen beruhen ebenfalls auf den (wie oben bereits erwähnt) in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Aussagen der Zeugen xxund xx sowie den Angaben der Zeugen xx, xx, xx und xx, welche in diesem Rahmen den Zeitwert der jeweiligen Fahrzeuge in festgestellter Höhe angaben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, insbesondere dass die angegebenen Fahrzeugwerte auch dem zum Tatzeitpunkt tatsächlichen Wert dieser entspricht bzw. diesen zumindest nicht übersteigt. Der Zeuge KHK xx berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, die jeweils angegebenen Werte der Fahrzeuge bei Anzeigeerstattung überprüft und für realistisch befunden wurden.
III.
Die Feststellungen nach den Taten (B. IV. und V.)
Die Feststellungen diesbezüglich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK xx und jeweils ergänzend hierzu aus den (ins Deutsche übersetzten) Protokollen über die Festnahme eines Tatverdächtigen vom 16.11.2018 der Polizei der Tschechischen Republik – Regionalpolizeidirektion Mittelböhmischer Kreis/ Autobahnpolizei B. sowie dem (ins Deutsche übersetzten) Bericht der Bezirksstaatsanwaltschaft Be. vom 18.01.2019.
Der Zeuge KHK xx berichtete hierzu, dass der Geschädigte xx am Morgen des 16.11.2018 Anzeige erstattet hatte, dass ihm sein Sprinter entwendet worden sei. Da sich in diesem noch der angeschaltete Laptop des Geschädigten befunden habe, habe man dessen Sprinter orten können und sodann die tschechische Polizei im Rahmen der Rechtshilfe über die Bewegung des gestohlenen Fahrzeugs auf der Autobahn D1 von Prag in Richtung Brünn informieren können. Die Autobahnpolizei B. habe dann dieses Fahrzeug auf dem Gelände des Ratsplatzes auf Höhe des 33. Km der Autobahn D1 festgestellt und den Angeklagten xx als Fahrer dieses Fahrzeugs festgenommen und später festgestellt, dass sich in dem Fahrzeug überdies zwei Motorräder mit den amtlichen Kennzeichen xx und xx befinden. In unmittelbarer Nähe auf dem Rastplatz sei ein weiteres Fahrzeug mit Nürnberger Autokennzeichen festgestellt worden, welches die Fahrt auf der Autobahn begann fortzusetzen. Nach einer „kleinen Verfolgungsjagt“ auf der Autobahn habe man auch diesen festhalten könne. Den Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx, xx, habe man festgenommen. Dieser habe noch versucht, sich durch Flucht der Festnahme zu entziehen.
Diese Angaben stimmen mit den o.g. von den tschechischen Behörden angefertigten Schriftstücken, an deren inhaltlichen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat, überein, in welchen die Umstände der Festnahme konkret und detailliert geschildert werden. Insbesondere geht aus den Festnahmeprotokollen hervor, dass der Angeklagte xx am 16.11.2018 um 09:27 Uhr auf einem Parkplatz auf Höhe des Km. 33 der Autobahn D1 in Richtung Brünn und der Angeklagte xx wenige Kilometer weiter um 10:00 Uhr nach Verfolgungsfahrt und Fluchtversuch auf Höhe des Abschnitts des 64. Km der Autobahn D1 festgenommen wurde.
Dass die in Ziff. 1-10 entwendeten Fahrzeuge sichergestellt wurden und ca. sechs Monate später an die Geschädigten ausgehändigt wurden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem (ins Deutsche übersetzten) Bericht der Bezirksstaatsanwaltschaft Be. vom 18.01.2019 und den glaubhaften Angaben der jeweils Geschädigten xx, xx, xx bzw. des Zeugen xx. Diese berichteten übereinstimmend, ihre Fahrzeuge ca. sechs Monaten nach der Entwendung wieder ausgehändigt bekommen zu haben, allerdings mit den wie unter B. V. festgestellten Beschädigungen. Da letztlich jedoch nur die beschädigten Türschlösser und die fehlenden Steuergeräte der Kleintransporter auf das Handeln der Angeklagten direkt zurückzuführen ist und im Rahmen der Beweisaufnahme nicht weiter aufzuklären war, wie die übrigen Beschädigungen entstanden sind, geht die Kammer zugunsten der der Angeklagten davon aus, dass diese auf die lange Verwahrungszeit oder den späteren Transport zurückzuführen sind.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte xx ist daher schuldig des Diebstahls in vier Fällen gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Der Angeklagte xx ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Die Angeklagten haben jeweils durch ihr Handeln den Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Auch an geparkten Fahrzeugen ist der Eigentümer grundsätzlich weiterhin Gewahrsamsinhaber (vgl. Fischer, 66. Aufl.2019, § 242 Rn. 12). Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
Die Angeklagten haben mit ihrem Tatbeitrag nicht nur jeweils fremdes Tun gefördert, vielmehr hat sich ihr eigener Tatbeitrag jeweils derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass der Beitrag des einen als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt steht, weshalb ihr Handeln nach den gesamten Umständen bei den Taten, bei welchen sie mitgewirkt haben, jeweils als ein mittäterschaftliches im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB einzustufen ist. Die Angeklagten handelten in diesen Fällen aufgrund des gemeinsamen Tatplanes arbeitsteilig zusammen. Diese Tatbeiträge waren jeweils nicht nur von untergeordneter, sondern von ganz wesentlicher Bedeutung. Denn der Erfolg der jeweiligen Tat hing letztlich von dem aufeinander abgestimmten Handeln der Angeklagten ab. Die Angeklagten hatten darüber hinaus auch ein gewichtiges eigenes Interesse am Erfolg der Tat, da sie für jedes entwendete Fahrzeug eine Entlohnung erhielten.
In den Fällen unter Ziff. 2, 3, 5, 7 und 8 haben die Tatbeteiligten, mithin auch die Angeklagten in den sie betreffenden Fällen, dadurch dass sie gemeinschaftlich die Kleintransporter jedenfalls nicht mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet haben und so in diese eingestiegen sind, das Regelbeispiel gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
In den Fällen unter Ziff. 1, 4, 6, 9 und 10 wurde von den Tatbeteiligten, mithin auch die Angeklagten in den sie betreffenden Fällen, das Regelbeispiel gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, da gemeinschaftlich jeweils eine Sache gestohlen wurde, die durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war. Die entwendeten Krafträder waren zumindest mit einem Lenkerschloss und/oder einer Wegfahrsperre gesichert. Diese Schutzvorrichtungen haben gerade den Zweck die Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern. Die Tatbeteiligten haben diese Sicherungen jedenfalls dadurch überwunden, dass sie die Motorräder samt Sicherung zum Abtransport in ein anderes Fahrzeug verbracht haben (MüKoStGB/Schmitz, 3. Auflg. 2017 StGB § 243 Rn. 37 m.w.N.).
Der Angeklagte xx handelte darüber hinaus in allen Fällen jeweils gewerbsmäßig im Sinnes des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB, da er sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte (BGH, Beschluss vom 07.09. 2011 – 1 StR 343/11). Unbeachtlich ist, dass der Angeklagte xx die Fahrzeuge nicht unmittelbar für sich behielt, denn es genügt, wenn die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, Vor § 52 Rn. 61 m.w.N.).
Der Angeklagte xx handelte zudem jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hatte. Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des in dem Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen; ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 3. 2001 – GSSt 1/00). Für die Annahme von Bandenmitgliedschaft kommt es dabei nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das einzelne Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden „Bandenchef“ andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Die Bandenabrede kann stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, auch müssen sich nicht alle Beteiligte gleichzeitig absprechen. Auch eine ausdrückliche Absprache zwischen nur einigen der Bandenmitglieder und der Beitritt anderer durch schlüssiges Verhalten ist möglich; es müssen sich auch nicht alle Bandenmitglieder persönlich kennen (vgl. BGH, Urteil v. 16. 6. 2005 – 3 StR 492/04).
Gemessen an diesen Voraussetzungen handelte der Angeklagte xx in allen unter B. geschilderten Fällen als Mitglied einer Bande. Er hatte sich mit jedenfalls mit mindestens drei weiteren Personen zur künftigen Verübung mehrerer selbstständiger Diebstahlstaten für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen und handelte jeweils im Rahmen dieser Bandenabrede entsprechend unter Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitgliedes.
Dass auch der Angeklagte xx Mitglied der Bande war, konnte aufgrund der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, zumal er sich nur an vier Taten beteiligt hat, für die er nur einmal nach Deutschland einreiste und die kurz hintereinander stattfanden. Er arbeitete zwar bei diesen Taten mit dem Angeklagten xx und xx arbeitsteilig zusammen, Kenntnis von den weiteren Hintergründen bzw. Teilnahme an einer Bandenabrede konnte die Kammer allerdings nicht mit Sicherheit feststellen.
Von der Strafverfolgung der dem Angeklagten xx unter Fall 2 in der Anklage noch zur Last gelegten Tat wurde im Hinblick auf die wegen der hier gegenständlichen Taten zur erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen.
E.
Strafzumessung
I. Angeklagter xx
1. Strafrahmen
Für die Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen gegen den Angeklagten xx ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Von der Regelwirkung abzusehen, bestand schon im Hinblick auf die hier gegebenen Tatumstände kein Anlass.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bezüglich der ihm zur Last gelegten Taten geständig war und bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Auch spricht für ihn, dass er zunächst nicht mit dem Vorsatz nach Deutschland einreiste, um Straftaten zu begehen, sondern erst durch den Mitangeklagten xx auf die Idee gebracht wurde, als er bereits mit diesem in Nürnberg war. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der besonderen Situation, dass eine Distanzierung seinerseits von strafbaren Handlungen zur Folge gehabt hätte, dass er sich alleine um seine – möglicherweise auch kostenintensive – Rückreise nach Hause hätte kümmern müssen; er mithin unter einer gewissen psychischen Druck stand. Auch ist zu sehen, dass er im Gegensatz zu dem Hintermann nicht direkt am Erlös des Verkaufs der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile partizipierte, sondern nur lediglich eine verhältnismäßig geringe Entlohnung erhielt, obwohl er als einer der im Vordergrund Agierenden derjenige war, der sich einem höheren Festnahme- und Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt hatte als der vom Ausland aus tätige Hintermann. Zudem spricht für den Angeklagten, dass die Tatbeute letztlich nach ca. sechs Monaten wieder an die Geschädigte zurückgelangt ist, wenn auch nur durch Zutun der Polizei und die Kleintransporter jeweils mit beschädigtem Türschloss und fehlendem Steuergerät. Überdies war zu seinen Gunsten die Dauer der bis zur Hauptverhandlung erlittene Untersuchungshaft mit vorangegangener Auslieferungshaft in Tschechien zu berücksichtigen sowie seine erhöhte Haftempfindlichkeit, insbesondere aufgrund der Sprachbarriere und der räumlichen Trennung von seiner Familie. Positiv zu werten ist auch, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue und Schuldeinsicht gezeigt hat und sich für seine Taten entschuldigt hat.
Hingegen war nachteilig zu bedenken, dass der Beutewert jeweils sehr hoch war und obgleich der Angeklagte später als seine Mittäter in den Tatplan eingeweiht wurde, in den Taten eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt die Kammer bei dem Angeklagten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sich die Kammer auch von den jeweils unterschiedlichen Schadenssummen leiten ließ:
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 7 (Fall 8 der Anklage): 1 Jahr Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 8 (Fall 10 der Anklage): 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 9 (Fall 9 der Anklage): 1 Jahr Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 10 (Fall 11 der Anklage): 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
3. Gesamtstrafenbildung
Nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB war ausgehend jeweils von der höchsten verwirkten Einzelstrafe aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter nochmaliger Gewichtung sämtlicher bereits oben ausgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten, Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten und des inneren – auch zeitlichen – Zusammenhangs der einzelnen Taten, hält die Kammer bei dem Angeklagten xx die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
II. Angeklagter xx
1. Strafrahmen
Den Strafrahmen für die gegen den Angeklagten xx jeweils zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer aus § 244a Abs. 1 StGB entnommen.
Bei keiner der Taten handelt es sich um einen minder schweren Fall im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB.
Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die Kammer hat hierbei tatübergreifend zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er zumindest bezüglich der Fälle unter B. III. Ziff. 7 bis 10 umfassend geständig war, er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die lange Dauer der zur Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft mit vorangegangener Auslieferungshaft in Tschechien. Aufgrund der Sprachbarriere, der räumlich sehr weiten Trennung von seiner Familie und dem sonstigen sozialen Umfeld ist der bisher erstmalig in Haft befindliche Angeklagte besonders haftempfindlich. Außerdem zeigte er in der Hauptverhandlung Reue und Schuldeinsicht und entschuldigte sich für sein Handeln. Auch ist zu sehen, dass er – im Gegensatz zu dem Hintermann – nicht direkt am Erlös des Verkaufs der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile partizipierte, sondern nur lediglich eine verhältnismäßig geringe Entlohnung erhielt, obwohl er als einer der im Vordergrund Agierenden derjenige war, der sich einem höheren Festnahme- und Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt hatte als der vom Ausland aus tätige Hintermann. Zudem spricht für den Angeklagten, dass die Tatbeute in den Fällen unter Ziff. 7-10 letztlich nach ca. sechs Monaten wieder an die Geschädigte zurückgelangt ist, wenn auch nur durch Zutun der Polizei und die Kleintransporter jeweils mit beschädigtem Türschloss und fehlendem Steuergerät. Zugunsten zu werten ist auch, dass die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist. Auch wurde die Einziehung des Wertersatzes des gesamten Beutewerts der Fälle unter Ziff. 1 bis 6 angeordnet, was den Angeklagten zukünftig besonderes belasten wird, da dieser Betrag letztlich in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist, er aber dennoch als Gesamtschuldner für die gesamte Summe in Anspruch genommen werden kann.
Hingegen war nachteilig zu bedenken, dass in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, die über die bereits im erhöhten Strafrahmen des § 244a StGB berücksichtigte kriminelle Energie, die mit einer Bande einhergeht, hinausgeht: So reiste der Angeklagte mit den jeweiligen Mittätern nur zum Zwecke der Begehung der Taten mit Werkzeug ausgestattet nach Deutschland ein, um später die entwendeten Fahrzeuge bzw. die Fahrzeugteile wiederum über mehrere Landesgrenzen wegzuschaffen. Auch schreckte er nicht zurück, den Mitangeklagten xx zunächst ohne vollständige Informationen zu animieren, mit nach Deutschland zu reisen und ihn später zu den Straftaten zu motivieren. Zu Lasten war auch der hohe Beutewert und den damit verbundenen hohen finanziellen Schaden auf Seiten der jeweiligen Geschädigten zu sehen.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer es daher in keinem der Fälle für angebracht, einen minder schweren Fall anzunehmen.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
Innerhalb des genannten Strafrahmens sieht die Kammer unter Abwägung aller bereits genannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände – sowie unter Berücksichtigung des Wertes der jeweils erlangten Beute – folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen an:
– Für die Tat unter B.. Ziff. 1 (Fall 1 der Anklage): 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. II. Ziff. 2 (Fall 3 der Anklage): 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. II. Ziff. 3 (Fall 4 der Anklage): 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. II. Ziff. 4 (Fall 5 der Anklage): 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. II. Ziff. 5 (Fall 6 der Anklage): 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. II. Ziff. 6 (Fall 7der Anklage): 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 7 (Fall 8 der Anklage): 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 8 (Fall 10 der Anklage): 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 9 (Fall 9 der Anklage): 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
– Für die Tat unter B. III. Ziff. 10 (Fall 11 der Anklage): 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe
3. Gesamtstrafenbildung
Nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB war ausgehend jeweils von der höchsten verwirkten Einzelstrafe aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter nochmaliger Gewichtung sämtlicher bereits oben ausgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten, Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten und des inneren – auch zeitlichen – Zusammenhangs der einzelnen Taten, hält die Kammer beim dem Angeklagten xx die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen.
F.
Verständigung
Eine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO hat nicht stattgefunden.
G.
Einziehung von Wertersatz
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB war gegen den Angeklagten xx die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 39.990,00 € anzuordnen. Dies entspricht dem Gesamtwert der unter seiner Tatbeteiligung entwendeten Fahrzeuge, welche nicht mehr in Natura bei dem Angeklagten xx vorhanden sind, abzüglich der Fahrzeuge, welche die Geschädigten zurückerlagen konnten (Fälle unter B.III. Ziff. 7 bis 10). Der Angeklagte xx hat diese Summe aus den Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da er an den Fahrzeugen unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zumindest für eine gewisse Zeit tatsächliche Mitverfügungsgewalt erlangt hat (vgl. BGH Urt. v. 6.3.2019 – 5 StR 543/18). Der Angeklagte haftet allerdings für diesen Betrag mit dem anderweitig verfolgenden xx als Gesamtschuldner; für einen Betrag in Höhe von 9.000,00 € (Beutewert Tat unter B.II. Ziff. 1 und 2) haftet der anderweitig Verfolgte xx als weiterer Gesamtschuldner und für einen Betrag in Höhe von 30.990,00 € (Beutewert Tat unter B.II. Ziff. 3 bis 6) haftet der gesondert Verfolgte xx als weiterer Gesamtschuldner.
H.
Anrechnung der Auslieferungshaft
Die erlittene Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik als Teil der europäischen Gemeinschaft war jeweils gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafen anzurechnen.
I. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.


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