Strafrecht

Sicherungsverwahrung, Bescheid, Kennzeichnung, Konsum, Justizvollzugsanstalt, Strafvollstreckungskammer, Genehmigung, Rechtsbeschwerde, Therapie, Medien, Aufhebung, Drogenkonsum, Unterbringung, Strafvollzug, konkrete Gefahr, gerichtliche Entscheidung, innerer Zusammenhang

Aktenzeichen  204 StObWs 148/21

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49177
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
BayStVollzG Art. 2
BaySvVollzG Art. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur Frage, ob der Konsum eines optischen Mediums (DVD, Blue Ray) trotz der Jugendfreigabe ab 16 Jahren („FSK ab 16“) durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) bei Sicherungsverwahrten das Erreichen der Vollzugsziele gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySvVollzG gefährden kann (hier Fernsehserie „Breaking Bad“).
2. Eine Gefährdung der Vollzugsziele durch Besitz eines Gegenstandes setzt grundsätzlich eine aufgrund einer persönlichkeitsbezogenen Prognose bejahte konkrete Gefahr für die Resozialisierung des Betroffenen voraus, wobei regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz und der konkret durch diesen Besitz verursachten Gefährdung des Behandlungserfolgs bestehen muss.
3. Demgemäß kann der Besitz von pornographischen oder gewaltverherrlichenden Medien Personen, die sich wegen der Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten in Sicherungsverwahrung befinden, im Hinblick auf die Gefährdung des Vollzugsziels grundsätzlich versagt werden.
4. Für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, kann auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden.

Verfahrensgang

SR StVK 436/20 2021-02-18 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 18. Februar 2021 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – vom 20. Mai 2020 aufgehoben.
2. Die Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – wird verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020 auf Aushändigung der Serie „Breaking Bad“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
4. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Beschwerdewert wird auf 50 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Landgericht München I hat den Beschwerdeführer am 22.12.2004 (rechtskräftig seit 23.8.2005) wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit drei selbständigen Fällen der versuchten Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet (Az.: 9 KLs 244 Js 224076/03). Dieser befindet sich nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe seit 29.2.2016 in der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Straubing in der dortigen Einrichtung für Sicherungsverwahrung.
Mit an die Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – gestelltem Antrag vom 4.3.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Genehmigung der Bestellung der Fernsehserie „Breaking Bad“ auf DVD. Diese wurde von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) in die Kategorie „Freigegeben ab 16 Jahren“ eingeordnet.
Die Einrichtung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.5.2020 ab, da die Überlassung der beantragten Serie geeignet sei, sowohl die Sicherheit der Einrichtung als auch das Erreichen der Vollzugsziele zu gefährden. Im einzelnen nahm die Einrichtung Bezug auf den im Bescheid zusammengefasst dargestellten Inhalt der einzelnen Staffeln der Serie und auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S vom 24.11.2017 über den Antragsteller, wonach dessen Persönlichkeit dissoziale, haltschwache und auch diskret psychopathische Züge zeige, ein Empathiedefizit vorliege und Hinweise auf ein manipulatives Geschick gefunden worden seien. Diagnostisch lägen eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10; F 10.21) und eine Abhängigkeit von Tabak (ICD-10; F 17.24) vor. Dieser Einschätzung trat die Bezugstherapeutin der Einrichtung bei.
Aus therapeutischer Sicht sei die Aushändigung der Serie „Breaking Bad“ problematisch und geeignet, die erlangten Therapieerfolge und somit auch das Erreichen der Vollzugsziele aus Art. 2 BaySvVollzG zu gefährden. Sie beschäftige sich thematisch mit der Droge Crystal Meth, wobei insbesondere der Konsum, die Herstellung und der Handel mit dieser chemischen Droge im Vordergrund der Handlung stünden. Zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung der Serie sei zumindest im europäischen Raum diese Droge noch weitgehend unbekannt gewesen. Die Serie habe zu deren Bekanntheitsgrad beigetragen. Die Droge bzw. Thematik werde verharmlost und teilweise sogar glorifizierend dargestellt. Die Serie versäume es, sich kritisch mit den Folgen von Drogenkonsum und Kriminalität auseinanderzusetzen. Das charakteristische Gesicht eines MethamphetaminKonsumenten werde nicht gezeigt. Der Konsum werde eher bagatellisiert, der körperliche Verfall und die gesundheitlichen Konsequenzen würden nicht dargestellt. Der soziale Abstieg durch den Drogenhandel und die damit verbundenen Konsequenzen würden nicht ausreichend problematisiert. Die Konsequenzen, die die Drogenproduktion der Darsteller für die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft habe, würden nicht zum Thema gemacht. In den insgesamt 65 Folgen werde undifferenziert gezeigt, dass kriminelle Abläufe zur Normalität würden. Es gehe ausschließlich darum, wie der Hauptcharakter Drogen bestmöglich verkauft, wie er die Konkurrenz ausschalten kann und am besten vor der Polizei versteckt bleibt. Das Töten falle den Hauptdarstellern anfangs noch schwer, später werde es immer leichter und selbstverständlicher. Anfangs gehe es noch um die Drogenproduktion, später um Mord, um die Konkurrenten auszuschalten oder um das Geschäft zu schützen. Die Darsteller entpuppten sich immer mehr als Dissoziale und Psychopathen, die ihre eigenen Regeln aufstellen mit der Wirkung, dass jemand, der bereits kriminell geworden sei, dort Rechtfertigungen für sein kriminelles Handeln sehe. Besonders problematisch sei die fatalistische Einstellung der Charaktere, die sich immer wieder gezwungen sähen, sich in weitere kriminelle Handlungen zu verstricken. Insbesondere bei einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten, der im Rahmen einer Therapie versuche, Konsequenzen seines Handelns zu verstehen, Risikosituationen zu vermeiden und Verhaltensmuster zu durchbrechen, sei die Beschäftigung mit der Thematik in der durch die Serie „Breaking Bad“ dargestellten Weise kontraproduktiv.
Die Einrichtung berücksichtigte, dass es den dortigen Verwahrten grundsätzlich gestattet sei, Filme mit der Kennzeichnung „FSK ab 16“ zu besitzen. Aufgrund ihres Inhalts, der bagatellisierenden Darstellung sowie der spezifischen Persönlichkeit des Antragstellers sei die begehrte Serie jedoch nicht genehmigungsfähig.
Zwar seien vergleichbare Filme und auch die Serie bereits im Fernsehen ausgestrahlt worden. Eine Genehmigung von DVDs mit kompletten Staffeln ermögliche aber den Verwahrten einen kondensierten Konsum der jeweiligen Serie, der so mittels eines Festplattenrekorders nur mit großem Aufwand möglich erscheine. Der exzessive Konsum sei therapiegefährdend.
Auch sei hinsichtlich der Gefährdung der Vollzugsziele nicht ausschließlich auf den Antragsteller abzustellen, da die begründete Gefahr bestehe, dass das entsprechende Medium mit der Serie zwischen den Verwahrten ausgetauscht werde. Die Feststellungen in der zu Filmen mit der Kennzeichnung „FSK ab 18“ ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4.7.2016 (Az.: 2 Ws 681/15) könnten insoweit auch vorliegend angewandt werden, als diese im Einzelfall aufgrund ihres besonderen Inhalts und der glorifizierenden Darstellung der kriminellen Handlungen, die der Serie zugrunde liegen, insbesondere für diejenigen Verwahrten kontraindiziert erscheine, deren Kriminalität unter anderem auf eine Betäubungsmittelproblematik zurückzuführen sei. In der hiesigen Einrichtung seien zahlreiche Sicherungsverwahrte mit Betäubungsmittelproblematik untergebracht, die teilweise am hiesigen Substitutionsprogramm teilnähmen, so dass typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele bestehe.
Auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots komme eine Aushändigung der Serie nicht in Betracht. Dieses gebiete es nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren, zumal es sich lediglich um einen sog. Luxusgegenstand der Freizeitbeschäftigung handle.
Ein milderes Mittel als die vollständige Besitzversagung sei nicht ersichtlich.
Hiergegen stellte der Verwahrte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3.6.2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.5.2020 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm die Bestellung der Serie „Breaking Bad“ zu genehmigen.
Hierzu nahm die Einrichtung für Sicherungsverwahrung mit Schreiben vom 13.7.2020 Stellung und beantragte die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Hierauf entgegnete der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.2020.
Mit Schreiben vom 11.2.2021 teilte der Antragsteller mit, dass diese DVD-Serie in der von ihm beantragten Ausgabe inzwischen einem anderen Mitverwahrten problemlos ausgehändigt worden sei und sich in dessen Haftraum auf der gleichen Station befinde. Dieser habe die Serie bei einer vollzugsöffnenden Maßnahme in Gegenwart von Vollzugsbediensteten erworben und anschließend nach Kontrolle durch die Effektenkammer ausgehändigt erhalten. Auch eine spätere Nachkontrolle sei mit positivem Ergebnis verlaufen.
Mit Beschluss vom 18.3.2021 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.
Gegen diesen dem Antragsteller am 19.2.2021 zugestellten Beschluss legte jener am 15.3.2021 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zu erneuten Entscheidung beantragt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 24.3.2021, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.4.2021 Stellung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Frage, ob der Konsum eines optischen Mediums (Film oder Fernsehserie) trotz der Jugendfreigabe ab 16 Jahren („FSK ab 16“) durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) bei Sicherungsverwahrten das Erreichen der Vollzugsziele gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySvVollzG gefährden kann, hat das Bayerische Oberste Landesgericht bisher noch nicht entschieden. Insoweit liegen auch sonst noch keine obergerichtlichen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der allgemeinen Sachrüge überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) und, da die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), auch zur Aufhebung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – vom 20.5.2020.
1. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheids der Einrichtung vom 20.5.2020 als unbegründet zurückgewiesen und sich insoweit den Gründen dieses Bescheids angeschlossen. Danach sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es den dortigen Verwahrten grundsätzlich gestattet ist, Filme mit der Kennzeichnung „FSK ab 16“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JuSchG zu besitzen, das Erreichen der Vollzugsziele aufgrund der besonderen Thematik der Serie „Breaking Bad“ gefährdet. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BaySvVollzG bedürfen die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen durch Sicherungsverwahrte der Erlaubnis. Diese darf gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG unter anderem versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe (Nr. 1) die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen oder (Nr. 2) das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG ist es Sicherungsverwahrten grundsätzlich gestattet, in angemessenem Umfang Pakete zu empfangen. Diese dürfen jedoch gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BaySvVollzG keine Gegenstände enthalten, die (Nr. 1) die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder (Nr. 2) das Erreichen der Vollzugsziele gefährden.
Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen – Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele – sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch – zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 – 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2. Kap., Abschn. F Rn. 12; Knauer, in: Feest/Lesting/ Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 48 LandesR Rn. 24 i.V.m. Rn. 19).
b) Die Einrichtung stützt im Bescheid vom 20.5.2020 (Seite 13 und 16) die Versagung der Genehmigung zwar darauf, dass die Überlassung der Serie geeignet sei, sowohl die Sicherheit der Einrichtung als auch das Erreichen der Vollzugsziele beim Antragsteller zu gefährden. Nähere Ausführungen enthält dieser Bescheid aber nur zur Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele. Feststellungen dazu, aus welchem Grund die Sicherheit der Anstalt gefährdet sein soll, enthält der Bescheid nicht, so dass eine darauf gestützte Versagung des Besitzes der DVD-Serie „Breaking Bad“ einer rechtlichen Überprüfung bereits deshalb nicht standhält.
c) Aber auch die Genehmigungsversagung aufgrund einer Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele ist unter Zugrundelegung des Regelungsgehalts der Vorschriften der Art. 17 und 31 i.V.m. Art. 2 BaySvVollzG rechtsfehlerhaft erfolgt.
aa) In Art. 2 BaySvVollzG sind die Vollzugsziele der Sicherungsverwahrung geregelt. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient – den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend – gemäß Art. 2 Abs. 1 BaySvVollzG dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (vgl. hierzu LT-Drucks. 16/13834, Seite 26 und 28). Nach Art. 2 Abs. 2 BaySvVollzG sollen die Sicherungsverwahrten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen. In diesem Vollzugsziel wie in zahlreichen weiteren Einzelvorschriften wird der verfassungsrechtlich gebotene Anspruch der Sicherungsverwahrten auf Resozialisierungsmaßnahmen normiert (vgl. LT-Drucks. 16/13834, Seite 26). Gemäß Art. 2 Abs. 3 BaySvVollzG dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Eine erfolgreiche Resozialisierung dient dem Schutz der Rechtsgemeinschaft, die ein unmittelbares elementares Interesse daran hat, dass Straftäter nicht wieder rückfällig werden und erneut andere und die Gemeinschaft schädigen. Auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung trifft den Staat die Verpflichtung, von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und sie auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Die Vollzugsmodalitäten sind auch nach der Auffassung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 16/13834, Seite 28) an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind. Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt, gilt gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326, juris Rn. 108; vgl. auch BVerfGE 109, 133, juris Rn. 71, 84, 86, 89 und 158; BVerfGE 130, 372, juris Rn. 55). Dementsprechend kann auch die Rechtsprechung und Literatur zum entsprechenden Vollzugsziel des Strafvollzugs (Art. 2 BayStVollzG) und dessen Gefährdung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sicherungsverwahrung vorliegend herangezogen werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 26).
bb) Eine Gefährdung der Vollzugsziele setzt grundsätzlich eine aufgrund einer persönlichkeitsbezogenen Prognose bejahte konkrete Gefahr für die Resozialisierung des Betroffenen voraus (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 70 Rn. 4; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss, 20. Ed. 1.8.2021, StVollzG § 70 Rn. 16; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. G Rn. 33; Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21). Dies bedeutet, dass für einen Eingriff regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolgs bestehen muss. Letzterer muss somit konkret durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet sein (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 259, juris Rn. 28 m.w.N. zur OLG-Rspr.).
(1) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG beispielsweise dann greift, wenn die Sicherungsverwahrten einer verfassungsfeindlichen oder Gewalt verherrlichenden Ideologie anhängen und an sich nicht verbotene Gegenstände – auch in Form von Bildern oder Schriften – in Besitz haben, die diese Neigung fördern. Gleiches gilt für Sicherungsverwahrte, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung untergebracht und zum Beispiel im Besitz von Bildern nackter Kinder sind, die aber nicht als strafrechtlich relevante Kinderpornografie zu bewerten sind (vgl. LT-Drucks. 16/13834, Seite 36). Eine konkrete Gefährdung der Vollzugsziele liegt auch dann vor, wenn ein Sexualstraftäter pornographische Medien besitzen möchte (vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Krä/Nitsche, 15. Ed. 1.7.2021, BaySvVollzG Art. 17 Rn. 8; Arloth/Krä, aaO., § 70 Rn. 4; Goldberg in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21; offen gelassen von OLG Brandenburg, NJ 2008, 274, juris Rn. 8, bei dem auf Außenorientierung ausgerichteten offenen Strafvollzug). Denn der Besitz von DVDs mit pornographischem Inhalt ist angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der zum Teil auch wegen Sexualdelikten oder sexuell motivierter Gewalttaten Inhaftierten und des Umstandes, dass ein Austausch von DVDs zwischen den Gefangenen nicht verhindert werden kann, generell geeignet, zu einer Gefährdung sowohl der Vollzugsziele als auch der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.1.2010 – 3 Ws 1072/09, juris Rn. 6). Gerade Sexualstraftäter können durch pornographisches Material negativ beeinflusst und zu weiteren Straftaten verleitet werden. Dies beinhaltet die Gefahr, dass die freie Verfügbarkeit entsprechender Medien dem therapeutischen Konzept auf einer Station für Sexualstraftäter ersichtlich zuwiderläuft (KG, NStZ 2015, 113, juris Rn. 11 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers, 10. Ed. 1.6.2021, SVVollzG Bln § 38 Rn. 20) und somit das Vollzugsziel der Resozialisierung gefährdet wird.
(2) Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats bei (nicht sexuell motivierten) Gewaltstraftätern hinsichtlich des Besitzes gewaltverherrlichender Medien und zwar nicht nur für den Strafvollzug oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern gleichermaßen auch für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Demgemäß kann der Besitz von pornographischen oder gewaltverherrlichenden Medien Personen, die sich wegen der Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten in Sicherungsverwahrung befinden, im Hinblick auf die Gefährdung des Vollzugsziels grundsätzlich versagt werden. Denn in der Regel wird das Abspielen gewaltverherrlichender oder pornographischer Inhalte, die zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können, dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223, juris Rn. 8), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 – 2 Ws 312/15 Vollz., juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 – 1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18; Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21).
cc) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 22; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.1.2010 – 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7).
Die FSK prüft vor der Einordnung in die fünf Kennzeichnungskategorien nach § 14 Abs. 2 JuSchG „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs, … zwölf, … sechzehn Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“ (bzw. „FSK ab 18“) gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG zunächst, ob für die DVD überhaupt eine Kennzeichnung vergeben wird. Nach dieser Norm werden Trägermedien nicht gekennzeichnet, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind. § 15 Abs. 2 JuSchG umfasst Trägermedien, die einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Inhalt haben (Nr. 1), die den Krieg verherrlichen (Nr. 2), Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt (Nr. 3), besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen (Nr. 3a), Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (Nr. 4) oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden (Nr. 5). Die Indizierungsliste nach § 18 Abs. 1 JuSchG umfasst insbesondere Trägermedien, die unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind, sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
dd) Soweit die FSK-Kennzeichnung als Grundlage für die Zulassung von Medien für Strafgefangene oder Untergebrachte herangezogen wird, differenziert die Rechtsprechung häufig nicht danach, ob solche Medien eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder für die Vollzugsziele darstellen, sondern nimmt beide Gefahrenbereiche kumulativ in den Blick.
(1) Ausgehend hiervon besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darin, dass eine Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und den Besitz von DVDs davon abhängig machen kann, dass diese überhaupt durch die FSK gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 Ws 459/18 Vollz, FS SH 2019, 13, 15, juris Rn. 23). Denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass DVDs mit strafbarem Inhalt nicht über den Versandhandel bezogen werden können (OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 19). Demgemäß berechtigt das Fehlen einer FSK-Kennzeichnung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG) immer dazu, den Besitz von DVDs mit pornographischem oder gewaltverherrlichenden Inhalt zu versagen (vgl. etwa OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 190, juris Rn. 7 ff. m.w.N.), da solche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 2) und – so das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 – 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7) – auch die Vollzugsziele gefährden.
(2) In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob in Anstalten der höchsten Sicherheitsstufe die Besitzgenehmigung bereits für optische Medien mit der FSK-Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ („FSK-18“) oder erst für solche ohne FSK-Kennzeichnung versagt werden kann.
(2.1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Kennzeichnung mit „FSK 18“ („keine Jugendfreigabe“) sei als Kriterium für eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ungeeignet. Gegen eine solche Gefährdung spreche der Umstand, dass in diesem Fall überhaupt eine FSK-Kennzeichnung vergeben wurde. Die Vergabe der Kennzeichnung zeige, dass die DVD durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurde (so OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 3), so dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 – 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVOllzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 21 f.; zustimmend BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers, a.a.O., SVVollzG Bln § 38 Rn. 19).
(2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (“keine Jugendfreigabe“) – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt – typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 – 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 – 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).
Dieser Ansicht haben sich – für den Bereich der Sicherungsverwahrung – die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, in juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 3.4.2019 – 2 Ws 64/19, juris Rn. 15) angeschlossen, wonach der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele in der Sicherungsverwahrung gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).
(3) Die Frage, ob die Gefährdungsgrenze für die Vollzugsziele bereits bei optischen Medien mit der Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (“FSK ab 18“) zu ziehen ist oder erst bei solchen, für die keine FSK-Kennzeichnung vergeben wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die vom Beschwerdeführer begehrte Serie „Breaking Bad“ hat die Kennzeichnung „Freigegeben ab 16 Jahren“ (“FSK ab 16“). Für optische Medien mit dieser Altersfreigabe wird – soweit ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt – in der Rechtsprechung und Literatur nicht nur kein generelles Besitzverbot angenommen. Vielmehr ist dem Senat auch keine Entscheidung oder Literaturstimme bekannt, die sich hinsichtlich eines konkreten Filmes oder einer bestimmten Serie mit dieser Kennzeichnung für ein Verbot wegen der Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgesprochen hätte.
ee) Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Gründe sind nicht geeignet, eine Versagung der Genehmigung des Besitzes bzw. Konsums der vom Antragsteller begehrten Serie „Breaking Bad“ wegen einer Gefährdung der Vollzugsziele zu rechtfertigen.
(1) Auszugehen ist davon, dass die Grenze für die pauschale, also ohne Einzelfallprüfung mögliche Versagung der Besitzgenehmigung, gleich ob man sie bei nicht gekennzeichneten oder mit „FSK ab 18“ gekennzeichneten Filmen ziehen will, im Umkehrschluss bedeutet, dass Filme mit einer Altersfreigabe jedenfalls unterhalb „FSK 18“ grundsätzlich genehmigungsfähig sind.
§ 18 Abs. 1 der Grundsätze der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) bestimmt, dass Filme und andere Trägermedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht zur Vorführung vor oder zur Abgabe an ihre Altersstufe freigegeben werden (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Bei Filmen mit „FSK ab 18“-Freigabe (bzw. „keine Jugendfreigabe“) handelt es sich nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 der FSK-Grundsätze typischerweise um Filme, bei denen eine andersartige Freigabe deshalb unterblieben ist, weil zu befürchten ist, dass die Nerven überreizt werden, übermäßige Belastungen hervorgerufen werden, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt wird oder die zu falschen oder zu abträglichen Lebenserwartungen führen, ungeachtet dessen, ob es sich um pornographische, gewaltverherrlichende oder anderweitig fragwürdige Filme handelt (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8). Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12). Danach können solche Filme sozialschädliche Botschaften enthalten, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben. Demgegenüber wird die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18). Dies spricht – auch mit Rücksichtnahme auf das Abstandsgebot und den Angleichungsgrundsatz – dafür, solche Filme generell in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung zuzulassen.
(2) Der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit von Filmen mit der Altersfreigabe „ab 16 Jahren“ steht nicht entgegen, dass in der Sicherungsverwahrung wie in den Justizvollzugsanstalten sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen befinden, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind.
(2.1) Allerdings ist ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23). Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern. Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern gegebenenfalls auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK ab 18“ zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 – 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 37). Dieses Abgrenzungskriterium wird auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung übernommen, weil bei den Verwahrten die auf einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG beruhende Gefahr für schwere und schwerste Gewalt- und Sexualdelikte die Grundlage der Unterbringung darstellt und somit die Persönlichkeitsdefizite in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit für künftige Straftaten stehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 38).
(2.2) Anders stellt es sich jedoch bei Filmen mit der Kennzeichnung „FSK ab 16“ dar. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 der FSK-Grundsätze darf ein Film oder Trägermedium für eine Altersgruppe nur freigegeben werden, wenn er die Entwicklung oder Erziehung keines Jahrgangs dieser Altersgruppe beeinträchtigen kann. Dabei ist nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern auch auf den gefährdungsgeneigten Minderjährigen abzustellen. Lediglich Extremfälle sind auszunehmen. Dementsprechend werden grundsätzlich Filme mit der Kennzeichnung „FSK ab 16“ in der zitierten Rechtsprechung und Literatur als die Vollzugsziele nicht gefährdend angesehen.
(3) Unabhängig hiervon beruht die Annahme der Antragsgegnerin, dass gerade die Serie „Breaking Bad“ beim Antragsteller die Vollzugsziele gefährde, unter Berücksichtigung der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Serie sowie zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers auf einer nicht tragfähigen Grundlage.
(3.1) Zunächst ist anzumerken, dass laut einer öffentlich zugänglichen Quelle (wikipedia) die Serie Breaking Bad sehr gute Kritiken erhielt und mit insgesamt zwei Golden Globes und 16 Emmys ausgezeichnet wurde. Im Jahr 2014 wurde die Serie als am besten bewertete Serie aller Zeiten ins Guinness-Buch der Rekorde aufgenommen.
(3.2) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen massiver Sexualstraftaten verurteilt wurde, die Serie „Breaking Bad“ aber nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und dem Inhalt des Bescheids der Einrichtung vom 20.5.2020 keine Szenen enthält, in denen Sexualstraftaten oder gar pornografische Darstellungen enthalten wären. Auch Gewaltübergriffe gegen Frauen mit sexualisierendem Hintergrund sind nicht Gegenstand dieser Serie.
Gewalt wird zwar in der Serie als Mittel verwendet, um sich im Betäubungsmittelhandel durchzusetzen. Dies allein genügt aber noch nicht, um gerade beim Beschwerdeführer eine Gefährdung der Vollzugsziele anzunehmen. Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts München I vom 22.12.2004 (9 KLs 244 Js 224076/03) diente ihm Gewalt als Mittel zur Brechung des Widerstands seiner weiblichen Opfer, nicht aber zur Durchsetzung illegaler geschäftlicher oder wirtschaftlicher Interessen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung darauf abstellt, dass es beim Antragsteller im Vollzug zu Auffälligkeiten gekommen sei und er am 29.8.2019 vom Amtsgericht Straubing wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, ist dies ein Umstand, den die Einrichtung in ihrem ablehnenden Bescheid nicht berücksichtigt hat. Für die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der Justizvollzugsanstalt kommt es, da diese sich auf die Gefährdung der Vollzugsziele stützt und insoweit kein Beurteilungsspielraum besteht, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 5 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer diesen Umstand, da es sich bei der Frage der Gefährdung der Vollzugsziele um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und nicht um ein Ermessenskriterium handelt, zur „Nachbesserung“ des Bescheids heranziehen durfte. Ohne nähere Ausführungen zum Tatsachverhalt kann der Senat nämlich nicht beurteilen, ob der Antragsteller von seiner Persönlichkeitsstruktur her besonders anfällig dafür ist, sich durch Gewaltszenen in der betreffenden Serie beeinflussen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine besondere Gewaltverherrlichung in der Serie den Grundsätzen der „FSK ab 16“-Freigabe widersprechen würde und auch nach der Beschreibung des Serieninhalts nicht anzunehmen ist. Denn daraus ist ersichtlich, dass auch die – aus Sicht des Betrachters – sympathisch besetzten Hauptcharaktere der Serie (also die „Helden“) an Gewalt leiden oder durch Gewaltverbrechen sterben, sich das Unrecht also nicht final durchsetzt. Die Verstrickung in weitere kriminelle Handlungen – Gewaltspirale – ist im Ergebnis der Serie nicht erfolgreich.
(3.3) Der Umstand, dass die Serie die Betäubungsmittelkriminalität zum Inhalt hat, kann nicht zu einer Gefährdung der Vollzugsziele beim Beschwerdeführer führen. Dieser war bisher weder Betäubungsmittelkonsument noch hat er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht.
(3.4) Soweit die Einrichtung auf die Gefahr der unkontrollierbaren Weitergabe der DVDs an Mitverwahrte (und damit auf die Gefährdung der Vollzugsziele der Mitgefangenen) abstellt, ist das zwar grundsätzlich ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Verweigerung der Genehmigung des Besitzes oder Erwerbs eines optischen Mediums (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 39 ff.). Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit „FSK ab 18“-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 – 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).
Anders verhält es sich bei Medien mit der Kennzeichnung „FSK ab 16“, die grundsätzlich auch in der Sicherungsverwahrung unbedenklich sind und demgemäß von der Antragsgegnerin generell genehmigt werden. Der Umstand, dass beim Antragsteller nach den zugrunde zu legenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer (bei anderer rechtlicher Würdigung als diese) eine Gefährdung der Vollzugsziele nicht erkennbar ist, führt aufgrund des Angleichungsgrundsatzes und des Abstandsgebotes dazu, dass die Gefährdung der Vollzugsziele von Mitverwahrten einer konkreten und substantiellen Begründung bedarf und mildere Mittel als eine Genehmigungsversagung nicht vorhanden sind.
Eine solche Begründung lässt der Bescheid der Einrichtung vom 20.5.2020 vermissen. Der Hinweis, dass sich andere Sicherungsverwahrte dort befänden, deren Kriminalität unter anderem auf eine Betäubungsmittelproblematik zurückzuführen sei und dass in der Einrichtung zahlreiche Sicherungsverwahrte mit Betäubungsmittelproblematik untergebracht seien, die teilweise am hiesigen Substitutionsprogramm teilnähmen, reicht nicht aus. Denn wie beim Antragsteller selbst kommt insoweit – anders als bei generell die Vollzugsziele gefährdenden optischen Medien („FSK ab 18“ oder solche ohne FSK-Kennzeichnung) – auch hinsichtlich der anderen Verwahrten die Versagung der Besitzgenehmigung wegen Gefährdung der Vollzugsziele nur beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Resozialisierung des Einzelnen als Ergebnis einer persönlichkeitsbezogenen Prognose in Betracht. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr beim Antragsteller (vgl. hierzu KG, StV 2006, 259, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, juris Rn. 40) kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei grundsätzlich als unbedenklich einzustufenden „FSK ab 16“-Medien allgemein auf eine Gefährdung der Vollzugsziele bei Dritten abgestellt wird, ohne insoweit konkrete Feststellungen zu treffen.
Bereits die in der Gesetzesbegründung zu Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG angeführten Beispiele zeigen, dass die Besitzversagung wegen einer Vollzugszielgefährdung auf besonders gefahrenträchtige – aber an sich nicht verbotene – Gegenstände zu beschränken ist, die die kriminelle Neigung der Sicherungsverwahrten fördern können (etwa der Besitz von Bildern nackter Kinder bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung). Diese besondere Gefahrenträchtigkeit kann bei einer für Jugendliche ab 16 Jahren freigegebenen Film-Serie, in der es um Betäubungsmittelkriminalität und deren Folgen geht, nicht ohne weiteres angenommen werden.
2. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt, war diesem – soweit er über die Aufhebung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt vom 20.5.2020 hinausgeht – nicht nachzukommen. Die Einrichtung für Sicherungsverwahrung hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Bestellung der DVD-Serie zwar mit rechtlich nicht tragfähiger und ermessensfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss noch nicht, dass sie zur Genehmigung verpflichtet wäre. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen. Da eine solche nicht vorliegt, hat der Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.


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