Strafrecht

Staatsanwaltschaft, Anordnung, Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller, Anforderungen, Strafsenat, Behandlung, Verdacht, Klage, Vernehmung, Entscheidungsreife, Erhebung, Zeugen, Tatgeschehen, gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  3 Ws 6/17 KL

Datum:
6.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163899
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Januar 2017 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24. November 2016 (34 Zs 3486/16) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit einem am 02.01.2017 bei dem Oberlandesgericht München eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24.11.2016, mit dem seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 25.08.2016 keine Folge gegeben wurde.
II.
Der innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, wozu auch die Einhaltung der Fristen gehört, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Eine Bezugnahme auf die Akten oder andere Schriftstücke ist zur Darstellung des Sachverhalts unzulässig. Schließlich müssen auch die Beweismittel angeführt werden, mit denen nach Auffassung des Antragstellers der hinreichende Tatverdacht bewiesen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 172 Rn. 27 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 02.01.2017 nicht gerecht. Er ist ausdrücklich darauf gerichtet, die Staatsanwaltschaft Augsburg anzuweisen, die Ermittlungen gegen Unbekannt wieder aufzunehmen und bis zur Entscheidungsreife durchzuführen. Aus der Antragsbegründung ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen D. W., M. J., Ch. M. und M. H. durch die Staatsanwaltschaft für geboten erachtet. Dahinstehen kann, ob die begehrten Ermittlungen überhaupt geeignet wären, den hinreichenden Verdacht eines Verbrechens des Raubes zu begründen. Dem Antrag vom 02.01.2017 muss nämlich schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Senat zu einer derartigen Anordnung nicht befugt ist. Ziel eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren kann nur die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage sein. Dagegen hat das Oberlandesgericht keine Kompetenz, ein Klageerzwingungsverfahren durch die Anordnung abzuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen erst aufzunehmen, fortzuführen oder auch zu intensivieren habe. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175 StPO. Eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung ist in diesen Vorschriften nicht vorgesehen; in Betracht kommt lediglich die Anregung von Ermittlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, die jedoch nicht verpflichtet ist, einer solchen Anregung nachzukommen (vgl. OLG München, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.1989, 2 Ws 431/89).
Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27.06.2007, 2 Ws 494/06, NJW 2007, 3734; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.03.1990, NStZ 1990, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998, StV 2002, 128) und in der Literatur (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 175 Rn. 2; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 175 Rn. 16 ff.) die Auffassung vertreten wird, in Ausnahmefällen, in denen die Staatsanwaltschaft rechtsirrtümlich keine oder völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt habe, könne ein Klageerzwingungsverfahren auch mit der Anordnung, die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen aufzunehmen oder fortzuführen, abgeschlossen werden, folgt ihr der Senat nicht.
Auch die Durchführung der vom Antragsteller begehrten Ermittlungen durch den Senat selbst kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht etwa nur um ergänzende oder lückenschließende Ermittlungen, die dem Oberlandesgericht im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens durch § 173 Abs. 3 StPO zur Ergänzung des von der Staatsanwaltschaft bereits gewonnenen Ermittlungsergebnisses gestattet sind. Die vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Ermittlungen gehen weit darüber hinaus, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Antragsteller für das von ihm behauptete Tatgeschehen allein diese Zeugen benannt hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 177 Rn. 1).

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