Strafrecht

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Aktenzeichen  31 KLs 1105 Js 6312/19

Datum:
8.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16420
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 63

 

Leitsatz

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig ober vermindert schuldfähig war, die Tat hierauf beruht, und wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (Bestätigung von BGH BeckRS 2018, 19051).                         (Rn. 172) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Bestätigung von BGH BeckRS 2018, 19050).                                           (Rn. 172) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der sexuellen Nötigung.
2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 21, 49 Abs. 1, 63 StGB

Gründe

Vorspann
Der Angeklagte, der an einem hirnorganischen Psychosyndrom (ICD-10: F07.2) sowie einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) leidet, lernte am 09.04.2019 die geistig behinderte … … kennen, mit der er sich am folgenden Tag traf und auf einer Parkbank an einem Fahrradweg mehrere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen – auch unter Einsatz von Gewalt – vornahm.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf einer umfassenden Würdigung des Beweisergebnisses der mehrtägigen Hauptverhandlung, insbesondere auf den glaubhaften Angaben von … …, die einer detaillierten Aussageanalyse unterzogen wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ist strafbar als sexuelle Nötigung und führte letztendlich nach umfassender Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der sicher festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu der ausgesprochenen Freiheitstrafe von 1 Jahr 10 Monaten.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ist die Kammer weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die Dritte seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, weshalb zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
I. Persönliche Verhältnisse
1. Lebenslauf
Der 1983 in B. bei Masare Scharif in Afghanistan geborene Angeklagte ist afghanischer Staatsangehöriger und wohnte zuletzt in einer Wohnung in …. Er hat einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei jüngere Halbschwestern und drei jüngere Halbbrüder, wobei die Halbgeschwister alle im Iran leben. Seine Mutter verstarb als er sechs Jahre alt war. Der Vater heiratete später wieder, ist heute 65 Jahre alt und war zunächst Armeeoffizier und später Textilhändler. 31 KLs 1105 Js 6312/19 – Seite 6 – Die Schule besuchte der Angeklagte nach regelgerechter Einschulung sechs Jahre lang, bis etwa zu seinem 13. Lebensjahr. Danach betrieb er gemeinsam mit seinem Vater circa sechs Jahre lang ein Textiliengeschäft, bevor er ein eigenes Schuhgeschäft gründete und später auch vier Jahre als Automechaniker arbeitete.
Mit 18 Jahren heiratete er seine Frau und hat mit ihr vier Kinder, eine 17-jährige Tochter, einen zwölfjährigen Sohn sowie fünf Jahre alte Zwillinge, die in Deutschland geboren sind. Von seiner Familie ist er seit dem Jahr 2018 getrennt und hat auch keinen Kontakt, da seine Frau und seine Kinder mit Hilfe des Jugendamts … zunächst in ein Frauenhaus und später in eine andere Stadt zogen.
Seit 2010 war der Angeklagte mit seiner Familie auf der Flucht aus Afghanistan und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus er später über Italien im Jahr 2011 schließlich nach Deutschland gelangte. Er wohnte zunächst mit seiner Familie für zweieinhalb Jahre in … und anschließend für circa fünf Jahre in ….
Zuletzt lebte er alleine in einer eigenen Wohnung in …, hatte keine Partnerin und lebte von 420,- Euro monatlich, die ihm vom Jobcenter gezahlt wurden. Er verfügt weder über Vermögen, noch hat er Schulden.
Alkohol trinkt der Angeklagte nicht. Marihuana hat er etwa zwei oder drei Mal probiert und konsumiert sonst keine Drogen.
2. Psychische Erkrankung, Krankheitsverlauf, Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen
a) Der Angeklagte leidet gesichert an einem hirnorganischen Psychosyndrom (ICD-10: F07.2) sowie einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0).
Er verfügt über eine niedrige Primärintelligenz mit einem gemessenen IQ von 84. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms ist die ihm zur Verfügung stehende primäre Intelligenz um weitere 14 IQ-Punkte gemindert, so dass ihm jetzt noch etwa ein IQ von 70 Punkten zur Verfügung steht.
Als Symptome des hirnorganischen Psychosyndroms ist bei ihm aktuell festzustellen, dass die Erinnerungsfähigkeit, die Auffassungsgabe sowie das Verständnis für komplexe soziale Zusammenhänge schwinden. Er hat große Schwierigkeiten biografische Daten zu fixieren und die Wahrnehmung sowie die Fähigkeit, logisch zu denken sind gemindert. 31 KLs 1105 Js 6312/19 – Seite 7 – Hinsichtlich der organischen Persönlichkeitsveränderung sind bei ihm als Symptome festzustellen, dass das zielgerichtete Denken und Handeln, vor allem das Durchhalten einer Handlungsmotivation schwer gestört sind, die Befriedigung von Triebimpulsen kaum aufgeschoben werden kann, wobei Bedürfnisse ungehemmt und ohne Rücksicht auf soziale Konsequenzen spontan geäußert und zu befriedigen gesucht werden, zum Beispiel im Sinne einer sexuellen oder nahrungsmäßigen Enthemmung. Weiter treten bei ihm affektive Veränderungen im Sinne von emotionaler Labilität, euphorischer, läppischer und distanzloser Stimmungen, Reizbarkeit oder Apathie auf sowie umständliches, weitschweifiges und übermäßiges Reden und auch plötzliche Änderungen im Sexualverhalten, zum Beispiel in den sexuellen Vorlieben.
b) Das hirnorganische Psychosyndrom (ICD-10: F07.2) und die organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) des Angeklagten beruhen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf drei erlebten Schädel-Hirn-Traumata.
Etwa im Jahr 2004 wurde er in Afghanistan von Taliban angegriffen und mit einem Gewehrkolben mehrfach gegen den Kopf geschlagen, woraufhin er etwa 40 Tage lang im Koma lag.
2005 verletzte er sich bei einem Motorradunfall, in dessen Folge er circa zwei Wochen bewusstlos war und sein rechtes Bein und sein rechter Arm länger ausfielen, welche er erst später mit Hilfe eines Physiotherapeuten wieder lernte zu benutzen.
Im März 2015 erlitt er in … bei einem Brand seiner Wohnung eine Rauchgas- und Zyanid-Intoxikation und befand sich zwei Wochen im Koma.
c) Seit dem Jahr 2012 bis heute befand sich der Angeklagte vielfach in stationärer Behandlung in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern.
Im Zeitraum vom 15.03.2012 bis 30.03.2012 war der Angeklagte im Klinikum … in Behandlung, wobei ein Rauchgas- und Zyanid-Inhalationstrauma sowie ein Durchgangssyndrom diagnostiziert wurden.
Anschließend befand er sich vom 04.04.2012 bis 12.04.2012 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Bezirksklinikum … in …, wo die Diagnosen Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), 31 KLs 1105 Js 6312/19 – Seite 8 – schizophreniforme Psychose und vorübergehende psychotische Episode gestellt wurden.
Vom 18.10.2013 bis 28.10.2013 hielt sich der Angeklagte in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Klinikum … in Bamberg auf, mit den Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und zur Abklärung der Suizidalität (ICD-10: R45.8).
Wiederum vom 29.09.2014 bis 11.10.2014 folgte ein stationärer Aufenthalt im Klinikum …, wo eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) diagnostiziert wurde.
Mit den gleichen Diagnosen folgte nahezu unmittelbar anschließend ein weiterer stationärer Aufenthalt im Klinikum … vom 13.10.2014 bis 16.10.2014.
Im Rahmen eines erneuten Aufenthalts vom 16.10.2015 bis 30.10.2015 im Klinikum … wurden erneut die vorgenannten drei Diagnosen gestellt.
Vom 11.11.2015 bis 16.11.2015 befand sich der Angeklagte wiederum im Klinikum …, wo die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) diagnostiziert wurde.
Ein weiterer Aufenthalt im Klinikum … erfolgte vom 24.05.2016 bis 30.05.2016 mit den Diagnosen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41).
Am 13.07.2016 wurde der Angeklagte mit dem Rettungsdienst in das Klinikum … eingeliefert, wo erneut die vorgenannten Diagnosen gestellt wurden.
Vom 23.04.2017 bis 24.04.2017 folgte ein erneuter kurzfristiger Aufenthalt im Klinikum … mit der Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41).
Zuletzt befand sich der Angeklagte vom 06.02.2018 bis 21.02.2018 im Klinikum …, wo unter anderem eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) diagnostiziert wurden.
3. Strafrechtliche Erscheinung
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist keinen Eintrag in Bezug auf den Angeklagten auf.
4. Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren
Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren am 18.04.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts – … – … vom …, in hiesiger Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …. – Seite 10 – II. Sachverhalt
1. Allgemeines Vortatgeschehen
Der Angeklagte arbeitete am Abend des 09.04.2019 auf dem … -Keller, …, …, als Küchenhilfe zur Probe. An diesem Abend befand sich auch die geistig behinderte …, die sich aufgrund ihrer guten Beziehung zur Wirtin … häufiger dort aufhielt und seit Januar 2019 gelegentlich als Praktikantin aushalf, im Gastraum und traf dort auf den Angeklagten. Da die weiteren Angestellten …, die aufgrund ihrer geistigen Behinderung in einem betreuten Wohnheim lebt, kannten, unterhielt sie sich auch mit dem Angeklagten und fragte ihn nach seiner Handynummer, die er ihr sagte und sie sich auch aufschrieb Noch am späten Abend des 09.04.2019 schrieb … dem Angeklagten eine WhatsAppNachricht mit dem Inhalt: „Hallo ich bin die … und das ist meine Nummer.“ Daraufhin entwickelte sich eine längere Kommunikation per WhatsApp in denen beide sich wechselseitig schrieben und schließlich für den 10.04.2019 um 17:30 Uhr ein Treffen in der Innenstadt von … verabredeten.
2. Konkretes Vortatgeschehen
3. Am 10.04.2019 kurz nach 18:19 Uhr traf sich der Angeklagte mit der – wie ihm bekannt war – geistig behinderten … im Stadtgebiet von 9. F., bei einer Eisdiele in der … straße …. Dort aßen beide zunächst gemeinsam Eis und unterhielten sich. Im Anschluss begaben sie sich gemeinsam zum sogenannten „kleinen Stadtpark“, gegenüber der …, wo es zumindest zu einem einvernehmlichen Kuss des Angeklagten mit … kam. Der Angeklagte forderte … dann mehrfach auf, mit zu ihm nach Hause zu kommen, was sie ablehnte. Später fuhren beide gemeinsam mit Fahrrädern über eine nicht näher bekannte Strecke auf den Radweg in Verlängerung der R. straße in Richtung der sogenannten „Sportinsel“ in … bis zu einer Parkbank am Radweg parallel zur Bundesautobahn …, etwa auf Höhe des Kinderhorts …, wobei zwischen dem Radweg und der Wohnbebauung auf einer Breite von etwa 150 Metern Wiesen beziehungsweise Felder liegen, und setzten sich auf die dort befindliche Parkbank, wo sie sich zunächst unterhielten. Tatgeschehen Nachdem der Angeklagte am 10.04.2019 gegen 19:30 Uhr mit … auf der Parkbank saß, versuchte er sich ihr körperlich zu nähern und sie zu küssen, woraufhin sie ihm sagte, dass sie das nicht möchte, was er auch wahrnahm. Anschließend fasste er ihr an die Brüste, woraufhin sie ihm sagte, dass sie das nicht schön finde und er aufhören solle. Der Angeklagte ließ zunächst von … ab, forderte sie jedoch kurze Zeit später auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, woraufhin sie ihm gegenüber äußerte, dass sie das nicht wolle, was er ebenfalls wahrnahm. Daraufhin versuchte der Angeklagte sie von der Parkbank hochzuziehen, was ihm jedoch aufgrund der passiven Gegenwehr von … nicht gelang. Anschließend stieg der Angeklagte auf die Bank, öffnete seine Hose, holte sein Glied hervor und versuchte ihr seinen unbekleideten, erigierten Penis in den Mund einzuführen, obwohl ihm – insbesondere aufgrund ihrer vorherigen Äußerung, dass sie das nicht wolle – bewusst war, dass … dies nicht wollte. Sie drehte den Kopf zur Seite, um zu verhindern, dass der Angeklagte mit seinem Penis in ihren Mund eindringen konnte, was ihr auch gelang, wobei es zu keiner Berührung des Penis des Angeklagten mit ihrem Gesicht kam.
… stand auf und versuchte wegzugehen. Der Angeklagte hielt sie fest und schubste sie von hinten, um zu verhindern, dass sie weglaufen konnte, so dass sie leicht nach vorne gebeugt gegen die Bank fiel, woraufhin ihr der Angeklagte die Hose sowie Unterhose herunterzog. Anschließend versuchte der Angeklagte, während er hinter ihr stand, entweder seinen Finger oder seinen Penis – was nicht mehr näher aufklärbar war – in den After von … einzuführen, wobei nicht ausschließbar ein Eindringen in den After durch den Angeklagten tatsächlich nicht erfolgte. Hierbei führte er mehrfach Stoßbewegungen vor und zurück mit seinem Unterleib aus. Dem Angeklagten war dabei insbesondere aufgrund der vorherigen Äußerung von …, dass sie das nicht wolle und ihres Versuchs wegzugehen, bewusst, dass … mit seinen Handlungen nicht einverstanden war.
Durch die Handlungen des Angeklagten erlitt … Schmerzen im Gesäßbereich, die mehrere Tage anhielten.
Als kurze Zeit später sich eine Person mit einem Hund näherte ließ der Angeklagte von … ab, so dass sie ihre Hose wieder hochziehen, zu ihrem Fahrrad gehen und wegfahren konnte, woran der Angeklagte sie nicht hinderte.
4. Verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten
Aufgrund der beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt bestehenden krankhaften seelischen Störung in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) sowie einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0), war bei ihm – bei bestehender Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns – mit Sicherheit seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
Infolge seiner psychischen Erkrankung sind von ihm auch in Zukunft weitere gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, insbesondere in Form von sexueller Distanzlosigkeit und sexueller Übergriffigkeit, durch welche die hiervon betroffenen Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden. Beim Angeklagten ist mit Sicherheit damit zu rechnen, dass er nicht reflektieren kann, was angemessene soziale Beziehungen sind und was angemessenes Verhalten ist und er deshalb erneut gleichgelagerte erhebliche Taten begehen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die durch die organische Persönlichkeitsstörung bedingte erhöhte Impulsivität, Reizbarkeit und verminderte Stressanfälligkeit bei gleichzeitig fehlender Selbstkritikfähigkeit im sozialen Kontakt mit Sicherheit wiederholt zeigen wird.
Der Angeklagte ist deshalb für die Allgemeinheit gefährlich.
III. Beweiswürdigung
In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung.
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
a) Feststellungen zum Lebenslauf
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung sowie den diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen …, demgegenüber der Angeklagte im Rahmen der Begutachtung umfangreiche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat. 31 KLs 1105 Js 6312/19 – Seite 13 – b) Feststellungen zur psychischen Erkrankung, zum Krankheitsverlauf und zu den Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Angeklagten, dem Krankheitsverlauf sowie der Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen beruhen auf den vollständig überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt sorgfältig arbeitenden und forensisch sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, wobei weder gegen dessen Sachkunde noch gegen dessen Befunde Einwendungen seitens eines Prozessbeteiligten erhoben wurden.
Den Angaben des Sachverständigen … lagen eine ambulante psychiatrische Untersuchung am 11.09.2019 in der Justizvollzugsanstalt …, eine testpsychologische Zusatzuntersuchung, das Studium sämtlicher Akten und Beiakten sowie sein persönlicher Eindruck vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung zugrunde. Der Sachverständige führte aus, dass bei dem Angeklagten aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms die Erinnerungsfähigkeit, die Auffassungsgabe und das Verständnis für komplexere soziale Zusammenhänge schwinden würden, so dass er große Schwierigkeiten habe, biografische Daten zu fixieren sowie die Wahrnehmung und die Fähigkeit logisch zu denken, gemindert würden. Auch in der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Annahme eines hirnorganischen Psychosyndroms deutlich gezeigt. Infolge der Hirnschädigung habe der Angeklagte etwa 14 IQ-Punkte eingebüßt, so dass ihm – ausgehend von einer bei ihm bestehenden niedrigen Primärintelligenz von 84 IQ-Punkten – jetzt nur noch 70 IQ-Punkte zur Verfügung stehen würden.
Hinsichtlich der organischen Persönlichkeitsveränderung seien bei ihm als Symptome festzustellen, dass das zielgerichtete Denken und Handeln, vor allem das Durchhalten einer Handlungsmotivation schwer gestört seien, was sich auch daran zeige, dass er bislang keinen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland gefunden habe. Die Befriedigung von Triebimpulsen könne bei ihm kaum aufgeschoben werden, wobei Bedürfnisse ungehemmt und ohne Rücksicht auf soziale Konsequenzen spontan geäußert und zu befriedigen gesucht würden, zum Beispiel im Sinne einer sexuellen oder nahrungsmäßigen Enthemmung. Weiter würden bei ihm affektive Veränderungen im Sinne von emotionaler Labilität, euphorischer, läppischer und distanzloser Stimmungen, Reizbarkeit oder Apathie auftreten, was offenbar auch zu Problemen mit seiner Familie geführt habe, sowie umständliches, weitschweifiges und übermäßiges Reden und auch plötzliche Änderungen im Sexualverhalten, zum Beispiel in den sexuellen Vorlieben. 31 KLs 1105 Js 6312/19 – Seite 14 – Der Sachverständige … erläuterte zu den drei Schädel-Hirn-Traumata, dass die Gewalteinwirkungen gegen den Schädel des Angeklagten und die jeweils anschließende Bewusstlosigkeit in Zusammenhang mit dem Angriff von Taliban im Jahr 2004, wo ihm mehrfach mit einem Gewehrkolben gegen den Kopf geschlagen worden sein soll, sowie dem Motorradunfall in Afghanistan 2005 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jeweils zu einer Schädigung im Gehirn des Angeklagten und einem Nervenzellenuntergang geführt haben. Ebenso sei die im Jahr 2015 in … erlittene Rauchgasvergiftung mit anschließendem zweiwöchigen Koma als dritte negative Auswirkung auf das Gehirn des Angeklagten zu sehen, wobei der Sauerstoffmangel durch Rauch eine ähnlich negative Auswirkung haben könne, wie eine Gewalteinwirkung gegen das Gehirn.
Die Kammer macht sich die überzeugende Einschätzung des Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung insgesamt zu eigen. Zur Überzeugung der Kammer steht mit Sicherheit fest, dass bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) sowie einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) vorliegt.
Die vom Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung vorgetragenen und anhand der ihm vorliegenden jeweiligen Arztberichte festgestellten Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen wurden durch den Angeklagten bestätigt. Vom Vorliegen des Symptoms des umständlichen, weitschweifigen und übermäßigen Redens beim Angeklagten konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen.
c) Feststellungen zur strafrechtlichen Erscheinung
Die Feststellungen zum straflosen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.11.2019, der keine Eintragungen enthielt.
d) Feststellungen zur Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren
2. Die Feststellungen zur Haft wurden aus der Akte getroffen und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt. Feststellungen zum allgemeinen Vortatgeschehen Die Feststellungen zum allgemeinen Vortatgeschehen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin … übereinstimmt.
a) Einlassung des Angeklagten zum allgemeinen Vortatgeschehen Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er auf dem … in … als Küchenhilfe zur Probe gearbeitet habe. Am Abend des 09.04.2019 sei … zu ihm gekommen, habe nach seiner Telefonnummer gefragt und sich diese aufgeschrieben. Sie habe ihm dann eine WhatsApp-Nachricht geschrieben mit dem Inhalt: „Hallo, ich bin … und das ist meine Nummer.“ Er habe dann mehrere WhatsApp-Nachrichten mit ihr geschrieben und für den Abend des 10.04.2019 ein Treffen mit ihr in Forchheim ausgemacht.
b) Ihm sei bewusst gewesen, dass … eine geistige Behinderung hat. Er habe sie gemocht, attraktiv gefunden und sie verstanden und habe sich eine Beziehung mit ihr vorstellen können. Angaben von … zum allgemeinen Vortatgeschehen Die Zeugin … gab an, dass sie in einem Heim wohne und sich häufig auf dem … – Keller in Forchheim aufhalte, da sie mit der Wirtin, der Zeugin …, gut befreundet sei und dort ein Praktikum gemacht habe. Dort habe sie auch den Angeklagten kennengelernt und ihn nach seiner Handynummer gefragt, die er ihr daraufhin gegeben habe. Sie habe ihm dann geschrieben, woraufhin sich eine längere Kommunikation entwickelt habe und sie sich für den späten Nachmittag in der Innenstadt von Forchheim verabredet hätten.
c) Würdigung der Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Angaben von … und der weiteren Beweismittel
Hinsichtlich des allgemeinen Vortatgeschehens am 09.04.2019 sowie der Kommunikation am 09.04.2019 und 10.04.2019 deckt sich die Einlassung des Angeklagten mit den Angaben der Zeugin ….
aa) Diese werden auch gestützt durch den gesicherten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … vom 10.04.2019, der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vollständig vorgehalten wurde. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Handynummer im Chat … seine Nummer gewesen sei und der Chat so wie dokumentiert stattgefunden habe.
Der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … vom 09.04.2019 bis 13.04.2019 hatte folgenden Inhalt, wobei die ausgetauschten Sprachnachrichten nicht gesichert werden konnten und folglich deren Inhalt nicht bekannt ist:
„09.04.19, 22:04 – …: Hallo ich bin die … und das ist meine Nummer
09.04.19, 22:05 – …: Hallo
09.04.19, 22:06 – …: Was machst du jetzt so
09.04.19, 22:08 …: Ich bin zu ase
09.04.19, 22:11 …: OK
09.04.19, 22:16 …: Wo best du
09.04.19, 22:26 – …: Noch auf dem Keller gehe aber. Auch so langsam nach Hause
09.04.19, 22:29 – … Kuten noch
09.04.19, 22:30 – …: Ich schreibe dir wenn ich Zuhause bin OK
09.04.19, 22:31 – … 22: Ok
09.04.19, 22:32 – …: Dann können wir uns ja noch ein bisschen schreiben
09.04.19, 22:34 – …: [nicht lesbar]
09.04.19, 22:41 – …: Also bis kleich
09.04.19, 22:42 – …: Wie geht s der
09.04.19, 22:42 – …: Mir geht es gut
09.04.19, 22:43 – …: Und dir
09.04.19, 22:43 – …: Danke
09.04.19, 22:43 – …: Ach gut
09.04.19, 22:43 – …: Das ist ja schön
09.04.19, 22:44 – …: Saks du eski bedes
09.04.19, 22:46 – …: Morgen wieder arbeiten
09.04.19, 22:48 – …: Ja aber nicht Bei der … wo anders
09.04.19, 22:50 – …: Aber nur bis um 16 Uhr
09.04.19, 23:00 – …: Ok gut 09.04.19, 23:02 – …: guten Nacht
09.04.19, 23:04 – …: Ich gehe jetzt heim willst du dann nicht mehr schreiben
09.04.19, 23:06 – …: Sagt mir esli bei dech
09.04.19, 23:07 – …: Was
09.04.19, 23:09 …: Ich libe dich
09.04.19, 23:12 …: Ich weiß
09.04.19, 23:37 …: Ich bin jetzt zu Hause
09.04.19, 23:39 …: Wollen wir noch. Ein bisschen schreiben
09.04.19, 23:42 …: Willst du noch ein bisschen schreiben
09.04.19, 23:43 …: Sagt mir ich liebe dich
09.04.19, 23:44 …: Warum
09.04.19, 23:45 – …: Warum nicht
09.04.19, 23:46 – …: Ich Mack dich
10.04.19, 00:03 – …: Ich klaube wir schreiben uns lieber morgen wieder wünsche dir eine gute Nacht bis bald
10.04.19, 00:05 – …: Danke schön guten Nacht
10.04.19, 12:21 – …: Hallo
10.04.19, 12:22 – …: Hallo. Wie geht es dir
10.04.19, 12:22 – …: Danke gut und dir
10.04.19, 12:24 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:26 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:28 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:29 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:30 – …: Was hast du gesagt
10.04.19, 12:30 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:31 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:34 – …: Wie geht es dir
10.04.19, 12:35 – …: Ja nicht so gut weil ich mir Sorgen mache
10.04.19, 12:38 – …: Du Biest gut
10.04.19, 12:40 – …: Hallo. Warum
10.04.19, 12:42 …: Du Beist schön
10.04.19, 12:50 …: Was meinst du denn
10.04.19, 12:52 …: [Sprachnachricht] 10.04.19, 12:53 …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:55 …: Ich verstehe dich nicht
10.04.19, 12:55 …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 12:56 …: Was machst du
10.04.19, 12:57 – …: Jetzt
10.04.19, 12:58 – …: Ich verstehe deine Nachricht nicht
10.04.19, 12:59 – …: Ich gehe jetzt nach Hause und schaue wie es denn hassen geht
10.04.19, 13:01 – …: Als gut fesps
10.04.19, 13:03 – …: Was meinst du
10.04.19, 13:03 – …: Nicht warum
10.04.19, 13:06 – …: Was meinst du
10.04.19, 13:09 – …: Wo Beist du
10.04.19, 13:10 – …: Wo bist du
10.04.19, 13:11 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 13:11 – …: [Du hast diese Nachricht gelöscht.]
10.04.19, 13:15 – …: [Du hast diese Nachricht gelöscht.]
10.04.19, 14:00 – …: [Du hast diese Nachricht gelöscht.]
10.04.19, 14:04 – …: Wollen wir uns heute Nachmittag treffen
10.04.19, 14:34 – …: Dankeschön
10.04.19,
15:19 – …: Ja und wann wollen wir uns treffen
10.04.19,
15:21 – …: Wann Ast du saht
10.04.19,
15:22 – …: So um 18 Uhr
10.04.19,
15:23 – …: Ok wo kommst du
10.04.19,
10.04.19,
15:25 – …: Ja zum rewe 15:27 …: Ok um 18 Uhr
10.04.19,
15:28 …: Zum rewe
10.04.19,
10.04.19,
15:30 …: Oder 17:30 beim Rewe
15:31 …: Ok und wogen zuzamen
10.04.19,
15:32 …: Spazieren
10.04.19,
15:33 …: Ich habe gedacht wir gehen Eis essen
10.04.19,
15:34 …: Ok
10.04.19,
15:34 – …: Ja
10.04.19,
15:34 – …: Gut
10.04.19,
15:38 – …: Und dann gehen spazieren zuzamen
10.04.19,
15:40 – …: Weiß ich nicht
10.04.19,
15:40 – …: Warum
10.04.19,
15:49 – …: Warum willst du mit mir spazieren gehen
10.04.19,
15:52 – …: Warum nicht was poroplm
10.04.19,
15:53 – … Wir können ja auch nur ein Eis essen gehen
10.04.19,
15:55 – …: Ok kein Problem
10.04.19,
15:56 – …: OK
10.04.19,
15:56 – …: Bis dahin
10.04.19, 15:58 – …: Ja natürlich
10.04.19, 15:58 – …: Dann komme ich auch mit meinem Fahrrad
10.04.19, 15:59 – …: Ok schön
10.04.19, 15:59 – …: OK
10.04.19, 16:00 – …: Wo Beist du jetzt
10.04.19, 16:02 – …: Wir treffen uns erst um halb 17:30
10.04.19, 16:04 – …: Ok 17:30 rewe
10.04.19, 16:05 – …: Ja
10.04.19, 16:06 – …: bis dann
10.04.19, 16:07 – … Ja bis dann
10.04.19, 16:08 – …: Ja bis dann
10.04.19, 16:11 – …: Ja bis dann
10.04.19, 17:09 …: Ja bis gleich
10.04.19, 17:18 …: Ja bis gleis
10.04.19, 17:39 …: Wo bist du denn
10.04.19, 17:42 …: Gls
10.04.19, 17:43 – …: Was
10.04.19, 17:43 – …: Kommst du noch
10.04.19, 17:44 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 17:46 – …: Was hast du gesprochen schreibe es
10.04.19, 17:47 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 17:48 – …: [Verpasster Sprachanruf] 10.04.19, 17:52 – …: Wo Beist du
10.04.19, 17:54 – …: Ich bin jetzt zu Eisdiele gefahren
10.04.19, 17:55 – …: Kommst du jetzt her
10.04.19, 17:56 – …: Ich bin ejr
10.04.19, 17:56 – …: Was ich verstehe dich nicht
10.04.19, 17:57 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 17:58 – …: Dann komme halt zur eistiele
10.04.19, 17:59 – …: Kommst du jetzt
10.04.19, 18:02 – …: Kann ich eine Antwort haben
10.04.19, 18:03 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 18:06 – …: Komst du nicht
10.04.19, 18:07 – …: Ich warte die ganze Zeit schon auf dich
10.04.19, 18:08 – …: Habe erst beim Rewe gewahrtet und dann bin ich zur eistiele
10.04.19, 18:09 – …: Wo Beist du
10.04.19, 18:10 – …: Ja ich bin bei der eistiele kommst du noch ich warte auf dich
10.04.19, 18:12 …: Kommst du jetzt ja oder Nein
10.04.19, 18:12 …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 18:13 …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 18:14 …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 18:16 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 18:19 – …: [Sprachnachricht]
10.04.19, 19:50 – …: Wo Beist du
10.04.19, 19:51 – …: Ich auch
10.04.19, 22:04 – …: Hallo
10.04.19, 22:15 – …: guten Nacht
11. 04.19, 13:09 – …: Hallo
11.04.19, 15:03 – …: [Sprachnachricht] 11.04.19, 16:12 – …: Hi
11.04.19, 16:15 – …: [Sprachnachricht]
11.04.19, 16:20 – …: Wie gets dir
11.04.19, 16:38 – …: Warum nicht Schaben
11.04.19, 16:42 – …: Ok kein poroplem
12.04.19, 14:10 – …: Hallo
12.04.19, 14:10 – …: Hallo
12.04.19, 14:11 – …: Kannst du mir einen Gefallen machen und meine Nummer löschen
12.04.19, 14:12 – …: Ja natürlich
12.04.19, 14:12 – …: OK danke
12.04.19, 14:12 – …: Danke auch
12. 04.19, 14:13 – …: Ja
04.19, 14:13 …: Ok 12.04.19, 14:15 …: Was denn
12.04.19, 14:17 …: Was ist mit dir puruplem
12.04.19, 14:21 – …: Was ich verstehe dich nicht was du meinst
12.04.19, 14:24 – …: Entschuldigung ich noch nicht mit dir sprechen zuzamen
12.04.19, 14:27 – …: Nein ich will kein Kontakt mehr zu dir Wall das was Du gemacht hast wahr nicht in Ordnung und ich daf auch keinen Kontakt mehr zu dir haben. Und wir sind nicht zu sammen
12.04.19, 14:30 – …: Danke schön schönen Tag noch
12.04.19, 14:34 – …: Ja
12.04.19, 14:35 – …: Ja Danke
12. 04.19, 14:46 – …: Bitte
13. 04.19, 18:23 – …: Warum hast du mich angerufen
12. 04.19, 18:26 – …: Entschuldigung ich nicht dir rofen
13. 04.19, 18:26 – …: Was meinst du
13.04.19, 18:29 – …: Wolltest du mit mir telefonieren
13.04.19, 18:31 – …: Kann ich eine Antwort haben
13.04.19, 19:47 – …: .
13.04.19, 19:55 – …: … warum hast du mich angerufen forchhing
13.04.19, 20:18 – …: Liebst du mich
13.04.19, 21:08 – …: Liebst du mich noch“
bb) Auch der Zeuge …, der ebenfalls auf dem … arbeitete, bestätigte, dass der Angeklagte am Abend des 09.04.2019 seine Handynummer an … gegeben habe. Später habe ihm der Angeklagte erzählt, dass er mit … in Forchheim in der Nähe des Paradeplatzes Eis gegessen habe und dann mit ihr im Stadtpark gewesen sei.
Die Zeugin …, Wirtin des …, bestätigte, dass … bei ihr ein Praktikum absolvierte und der Angeklagte bei ihr wenige Tage zur Probe gearbeitet habe.
cc) Die Kammer ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin …, gestützt durch die WhatsApp-Kommunikation vom 09.04.2019 und 10.04.2019 sowie die Angaben der Zeugen … und …, davon überzeugt, dass das allgemeine Vortatgeschehen so stattgefunden hat, wie oben (s.o. II. 1.) festgestellt.
3. Feststellungen zum konkreten Vortatgeschehen
Die Feststellungen zum konkreten Vortatgeschehen beruhen ebenfalls auf den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin … gestützt durch die weiteren im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Beweismittel.
a) Einlassung des Angeklagten zum konkreten Vortatgeschehen
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm … am 10.04.2019 geschrieben habe, dass sie gegen 17:30 Uhr in die Innenstadt von Forchheim zum dortigen „Rewe“-Markt komme und er auch kommen dürfe. Auf die Frage, was sie dort machen wollen, habe sie geschrieben, dass sie mit dem Fahrrad fahren und Eis essen wolle. Er habe sie dann gefragt, ob sie gemeinsam spazieren gehen wollen.
Gegen 17:30 Uhr sei er pünktlich am „Rewe“-Markt gewesen und habe auf sie gewartet, jedoch sei sie zunächst nicht erschienen. Sie habe ihm dann geschrieben: „Ich habe gedacht, dass du mir Eis kaufst.“ Er habe … dann gegen 18:00 Uhr oder 18:30 Uhr vor der Eisdiele in der … in Forchheim gesehen und sich dann mit ihr dort hingesetzt und gemeinsam mit ihr Eis gegessen. Anschließend sei er mit ihr gemeinsam in den sogenannten „kleinen Stadtpark“ in … gegangen. Dort seien sie auf einer Bank gesessen, hätten sich unterhalten und sich dann auch geküsst.
b) Angaben von … zum konkreten Vortatgeschehen
Zum konkreten Vortatgeschehen gab die Zeugin … an, dass sie sich am späten Nachmittag des 10.04.2019 mit dem Angeklagten vor einer Eisdiele in der Innenstadt von Forchheim getroffen habe. Sie habe dann erst mit dem Angeklagten Eis gegessen und sei danach mit ihm in den „kleinen Stadtpark“ in … gegangen. Dort habe sie der Angeklagte geküsst, womit sie einverstanden gewesen sei. Sie habe den Kuss schön und den Angeklagten „ein bißchen süß“ gefunden. Er habe dann mehrfach gesagt, dass sie mit zu ihm nach Hause kommen solle, was sie verneint habe. Sie seien dann mit den Fahrrädern losgefahren in Richtung „Sportinsel“ und hätten sich dann auf eine Parkbank am Fahrradweg in der Nähe eines Kindergartens gesetzt, wo sie sich zunächst unterhalten hätten. Der Angeklagte habe zu ihr dann auch gesagt, dass er sie lieben würde.
c) Würdigung der Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Angaben von … und der weiteren Beweismittel
aa) Der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … und dem Angeklagten vom 10.04.2019 (s.o. III. 2. c) aa)) belegt ebenfalls, dass sie sich in der Innenstadt von Forchheim beim dortigen „Rewe“-Markt treffen wollten und der Chat dann mit einer Sprachnachricht des Angeklagten um 18:19 Uhr zunächst endet.
bb) Der Zeuge … gab glaubhaft an, dass er sowohl den Angeklagten als auch … kennen würde. Er habe auf dem … in Forchheim gearbeitet, weshalb er …, die sich regelmäßig dort aufgehalten habe, seit etwa einem Jahr kennen würde. Sie sei aus seiner Sicht „nicht normal“. Den Angeklagten habe er in Forchheim gelegentlich in der Stadt gesehen und dieser habe ihn nach Arbeit gefragt, weshalb er sich bei der Chefin, der Zeugin …, nach einem Job für den Angeklagten erkundigt habe. Diese habe dem Angeklagten dann eine Tätigkeit als Spülhilfe gegeben, weshalb der Angeklagte ein paar Tage auf dem … gearbeitet habe. Bei einer dieser Gelegenheiten habe der Angeklagte … kennengelernt und diese hätten ihre Handynummern ausgetauscht. Am nächsten Tag hätten die beiden einen Termin ausgemacht und wären in Forchheim in der Nähe des Paradeplatzes zum Eis essen und anschließend im Stadtpark gewesen. Dies habe der Angeklagte ihm etwa zwei bis drei Tage später erzählt. Weiter habe der Angeklagte ihm gesagt, dass … seinen „Schwanz“ angefasst und dann gewollt habe, dass er ihre „Muschi“ anfasse. Nachdem der Angeklagte sie an der „Muschi“ angefasst habe, sei sie weggelaufen, habe geweint und sei nach Hause gelaufen. Von Küssen habe der Angeklagte ihm nichts erzählt, jedoch habe dieser ihm gegenüber angegeben, dass er zu … gesagt habe, sie solle das bitte nicht der „Chefin“ (…) und auch nicht ihrer Betreuerin sagen.
cc) Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten beruhen auf den teilweise übereinstimmenden Angaben von … und der Einlassung des Angeklagten (Eisdiele, „kleiner Stadtpark“) sowie hinsichtlich der Lage der Parkbank auf der Beschreibung von …. Die genaue Lage und die Umgebung sämtlicher Örtlichkeiten wurde mit dem ermittelnden Polizeibeamten … im Rahmen der Hauptverhandlung erörtert. Die entsprechenden Lichtbilder des Tatorts (Parkbank) und der Umgebung wurden im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
dd) Nach umfassender Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von … (zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt, s.u. III. 4. c)) und der weiteren Beweismittel (Chatverlauf, Angaben des Zeugen …) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das konkrete Vortatgeschehen so stattgefunden hat, wie oben festgestellt.
4. Feststellungen zum Tatgeschehen
Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugin …, gestützt durch die Angaben der weiteren im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen.
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, dass er – nachdem er … geküsst hatte – zu ihr gesagt habe, dass es schon spät sei und sie nach Hause gehen müssten.
Sie wären dann mit den Fahrrädern in Richtung des Geländes der Sportvereinigung … Forchheim gelaufen. Er sei dann mit dem Fahrrad geradeaus in Richtung der Unterführung unter der Autobahn gefahren, während … losgefahren und rechts abgebogen sei. Er habe dann umgedreht, sei ihr hinterhergefahren und habe sie gefragt, warum sie ihm nicht nachgefahren sei, woraufhin sie gesagt habe, da vorne sei es sehr dunkel, weshalb sie Angst habe. Er habe dann wieder gesagt, dass es spät sei und sie nach Hause müssten. Sie seien dann den Weg zurückgefahren bis zu einer Wohnung, wo er sich von … verabschiedet habe und nach Hause gefahren sei.
Außer den Küssen auf der Bank im kleinen Stadtpark habe er nichts gemacht. Die Angaben von … würden nicht stimmen.
b) Angaben von …
aa) Angaben von … in der Hauptverhandlung
Die Zeugin …, die aufgrund ihrer geistigen Behinderung eine eher einfache und kindliche Ausdrucksweise an den Tag legte, schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie den Angeklagten kenne, dieser zunächst nett gewesen sei, sie ihn aber nicht mehr möge, weil dieser „gemein“ zu ihr gewesen sei. Er habe sie zu etwas gezwungen, was sie nicht gewollt habe.
Nachdem sie auf einer Parkbank am Fahrradweg in der Nähe eines Kindergartens gesessen hätten, habe der Angeklagte zunächst „schmusen“ und sie küssen wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, indem sie ihm gesagt habe: „Nein, das möchte ich nicht!“. Er habe sie dann an den Brüsten angefasst, was sie nicht schön gefunden und dem Angeklagten auch so gesagt habe, woraufhin er zunächst aufgehört habe. Er habe auch verstanden, dass sie „Nein“ gesagt habe. Dann habe er gewollt, dass sie seinen Penis in den Mund nimmt und daran lutscht, woraufhin sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, was er ebenfalls verstanden habe. Er habe dann versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu schieben, was ihm aber nicht gelungen sei. Hierfür sei er auf die Parkbank gestiegen, habe seinen Penis vor ihr Gesicht gehalten und versucht ihr diesen in den Mund zu schieben, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie ihren Kopf zur Seite gedreht habe. Zu einer Berührung des Penis des Angeklagten mit ihrem Gesicht sei es nicht gekommen.
Der Angeklagte habe auch versucht sie von der Bank nach oben zu ziehen, wobei sie sich jedoch „schwer gemacht“ habe, so dass es ihm nicht gelungen sei, sie von der Bank hoch zu ziehen. Ob der Versuch sie hochzuziehen erfolgte, bevor oder nachdem der Angeklagte vor ihr auf die Bank gestiegen sei, könne sie nicht mehr genau sagen.
Sie sei dann aufgestanden und habe weggehen wollen, woraufhin der Angeklagte sie nach vorne auf die Bank geschubst und ihr die Hose sowie Unterhose heruntergezogen habe. Sie habe dann Schmerzen am Po verspürt, könne aber nicht sagen, ob der Angeklagte in ihren After eingedrungen sei oder nicht. Ebensowenig könne sie sagen, ob der Angeklagte mit seinem Finger oder seinem Penis sich an ihrem Po befunden habe. Er habe dabei hinter ihr gestanden und sich mit seinem Unterleib vor und zurück bewegt, wodurch sie längere Schmerzen am Po gehabt habe, ohne dass sie eine blutende Verletzung erlitten habe.
bb) Angaben von … gegenüber anderen Personen und im Ermittlungsverfahren
Die Zeugin … schilderte ihre Angaben am 11.04.2019 sowie auch später mehreren Personen in ihrer betreuten Wohneinrichtung sowie im Ermittlungsverfahren gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten … und gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen ….
(1) Die Zeugin …, die in der betreuten Werkstatt, in der … tätig ist, arbeitet, schilderte in ihrer Vernehmung glaubhaft, dass am Vormittag des 11.04.2019 nach der Frühstückspause … auf sie zugekommen sei, sehr bedrückt gewirkt habe und ziemlich aufgewühlt gewesen sei. Ihr gegenüber habe … dann geäußert, dass sie etwas „zum Reden“ hätte, sich aber nicht trauen würde, es zu erzählen. Sie habe dann nachgefragt und auch gefragt, ob ihr jemand weh getan hätte. … habe zunächst bitterlich geweint und ihr dann erzählt, dass ihr etwas Schlimmes passiert wäre, als sie nach ihrem Praktikum mit einer anderen Person Eis essen gewesen sei. Nach dem Eis essen sei noch eine Fahrradtour geplant gewesen, bei der sie dann eine Pause gemacht hätten. Die Person habe ihr dann an die Brüste gefasst und gewollt, dass sie ihn oral befriedigt. Wörtlich habe … ihr erzählt, „er wollte, dass ich sein Ding in den Mund nehme“. Dies sei das Erste gewesen, was ihr … erzählt habe. Sie habe dann immer ein bißchen mehr erzählt, dass das Geschehen weitergegangen sei und sie habe weggehen wollen, woran sie die andere Person gehindert habe. Später habe sie sich losreißen und befreien können.
Weiter bekundete die Zeugin …, dass sie im Anschluss ihren Arbeitskollegen Herrn … sowie den Psychologen … angerufen habe. … habe das Geschehen dann nochmals ebenso geschildert und weiter erzählt, dass sie ihr Fahrrad habe aufsperren wollen, wobei er ihr die Hose heruntergezogen und versucht habe, von hinten in sie einzudringen. … sei dann sehr erschrocken gewesen und gefragt, ob es sich hierbei schon um eine „Vergewaltigung“ handeln würde. Dieser Begriff sei von keiner anderen der anwesenden Personen zuvor verwendet worden. Ihr sei von keiner der Personen, die sich mit ihr unterhalten hätten, etwas in den Mund gelegt worden.
… habe von sich aus erzählt, dass der Mann ihr „an die Brust getatscht“ hätte und sie „sein Ding in den Mund nehmen“ sollte. Die Situation habe sich dann aufgelöst, weil ein Mann mit Hund in der Nähe vorbeigelaufen sei und sie den Angeklagten weggeschubst, ihre Hose schnell hochgezogen habe und mit ihrem Fahrrad weggefahren sei.
(2) Der Zeuge … bekundete, dass er … aufgrund seiner Tätigkeit als Diplom-Psychologe in der Werkstatt, in der sie tätig ist, seit 2004 kenne. Sie sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung und erheblichen Lernbehinderung in ihrem Verhalten oft sehr kindlich und rigid. Am 11.04.2019 sei er ab etwa 12:00 Uhr bei dem Gespräch mit ihr dabei gewesen und habe versucht, den genauen Ablauf des Geschehens am Vorabend mit ihr zu eruieren. Sie habe ihm dann erzählt, dass sie mit dem Mann, mit dem sie sich getroffen habe, zwei Runden mit dem Fahrrad gefahren sei und sich dann mit ihm auf eine Bank am Fahrradweg gesetzt habe. Der Mann habe ihr dann an die Brust gegriffen, seinen Penis herausgeholt und sie nach Oralverkehr gefragt, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er hätte sich dann auf die Bank gestellt und sein entblößtes Glied auf Kopfhöhe gehalten. Weiter habe … ihm gegenüber angegeben, dass, als sie versucht habe, mit dem Fahrrad wegzufahren, er sie von hinten festgehalten, ihr die Hose heruntergezogen und sie von hinten penetriert habe, so dass es ihr weh getan habe. Es sei dann jemand mit einem Hund gekommen und sie hätte weggehen können.
Aus seiner Sicht habe es eine leichte Variation zu der Version gegeben, die … am Vormittag gegenüber der Zeugin … erzählt habe, da dort noch die Rede davon gewesen sei, dass sie zum Oralverkehr gezwungen worden sei. … sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe keine massiven Abweichungen feststellen können und dann bewusst nicht weiter nachgefragt, um keine Erinnerung zu erzeugen, die gar nicht da war. Er habe immer offen gefragt: „Und wie ging es weiter?“, „Was ist dann passiert?“. … habe das Geschehen insgesamt von sich aus geschildert.
(3) Die Zeugin … gab an, dass sie am 11.04.2019 auf der Arbeit erfahren habe, dass … bei der Frauenärztin … in Forchheim sei, weil sie am Vorabend von einem Mann mit Migrationshintergrund, mit dem sie sich getroffen habe, sexuell belästigt oder eventuell vergewaltigt worden sein soll. Sie habe … dann dort abgeholt und sei mit ihr zur Frauenklinik nach … gefahren, da die Frauenärztin nicht alle notwendigen Abstriche habe machen können. Auf der Fahrt ins Krankenhaus habe ihr … dann erzählt, dass sie sich mit einem Mann getroffen habe. Die Zeugin … konnte sich nicht mehr genau an den weiteren Verlauf erinnern, gab aber an, dass … ihr erzählt habe, dass sie mit ihm bei einer Parkbank gesessen und er sie angefasst habe, was sie jedoch nicht gewollt habe. Sie habe ihn dann oral befriedigen sollen, wobei die Zeugin … angab, dass … ihr nicht gesagt habe, ob es dann zum Oralverkehr gekommen sei oder nicht. Er habe ihr dann die Hose heruntergezogen und sei hinter ihr gestanden, bis es ihr dann irgendwann hinten weh getan habe.
(4) Die Zeugin … bekundete, dass sie Wirtin des … in F. sei und sowohl der Angeklagte als auch … bei ihr beschäftigt gewesen seien. Der Angeklagte sei nur drei oder vier Mal zum Arbeiten bei ihr gewesen, so dass sie ihn nicht näher kennengelernt habe. Nach dem Vorfall habe sie dem Angeklagten über …, über den der Angeklagte zu ihr gekommen sei, mitteilen lassen, dass er nicht mehr zu kommen brauche. … habe ihr dann erzählt, dass die Familie des Angeklagten weg sei, da er diese nicht gut behandelt habe. … kenne sie schon seit etwa eineinhalb Jahren. Sie habe aus ihrer Sicht ein sehr kindliches Gemüt und sei sehr gutgläubig.
Am 10.04.2019 habe … ihr geschrieben, dass der Angeklagte gesagt habe, dass er gerne mit ihr spazieren gehen würde. Sie habe zu … dann gesagt, dass sie das nicht machen solle, woraufhin sie ihr nochmal geschrieben habe, dass er mit ihr Eis essen gehen wolle. Daraufhin habe sie … nochmal gebeten, sich nicht mit dem Angeklagten zu treffen. Am späten Abend habe … ihr nochmal geschrieben: „Ich habe dich lieb!“, woraufhin sie sich gedacht habe, dass irgendetwas passiert sei.
Von dem Vorfall habe sie am nächsten Tag vom Psychologen … erfahren, der ihr erzählt habe, dass … sexuell angegangen worden sei. Sie sei dann am nächsten Tag zu ihr hingegangen und habe gefragt, was denn los gewesen sei, woraufhin … zu ihr gesagt habe: „Er wollte mir seinen Schwanz in den Mund stecken.“ Weiter habe sie zunächst nichts erzählt, auch keine weiteren Details.
Sie erzähle immer „tröpfchenweise“.
(5) Die Zeugin … schilderte, dass sie seit etwa 17 Jahren die gesetzliche Betreuerin von … sei, sie regelmäßig sehe und häufig telefonischen Kontakt mit ihr habe. Am 11.04.2019 sei sie vom Psychologen der Lebenshilfe, …, angerufen worden, der ihr mitgeteilt habe, dass mit … etwas vorgefallen sei. Sie habe dann am 12.04.2019 bei … angerufen und diese habe ihr den Vorfall geschildert. … habe ihr erzählt, dass der Angeklagte auf dem … – Keller als Küchenhilfe gearbeitet und gefragt habe, ob sie privat etwas mit ihm machen wolle. Sie habe sich dann mit ihm getroffen, sei mit ihm Eis essen gewesen und anschließend mehrere Runden mit ihm Fahrrad gefahren. Er habe etwa gegen 19:30 Uhr vorgeschlagen, dass sie sich auf eine Bank setzen und Pause machen sollten. Sie hätten sich auch geküsst, woraufhin der Angeklagte zudringlich geworden sei und ihr an die Brust gefasst habe. Er habe dann auch seinen Penis herausgeholt, sei auf die Bank gestiegen, so dass er mit seinem Geschlechtsteil bei ihr auf Kopfhöhe gewesen sei und habe ihr Gesicht an sein Geschlechtsteil gedrückt, was sie nicht gewollt habe. Als sie versucht habe wegzulaufen, habe er sie an der Hose festgehalten und ihr die Hose heruntergezogen. … habe ihr nicht genau schildern können, ob er sie anschließend mit einem Finger oder seinem Penis penetriert habe und ob dies im After oder im Genitalbereich erfolgt sei. Sie habe ihr lediglich einen Schmerz im Afterbereich schildern können.
Die Zeugin … gab weiter an, dass aus ihrer Sicht … nicht in der Lage sei, sich eine entsprechende Geschichte mit einer solchen Vielzahl an Details auszudenken, da sie auch nicht so komplex denke. Ihr seien die Schilderungen von … glaubhaft erschienen.
(6) Die Zeugin …, die ebenfalls geistig eingeschränkt ist, gab an, dass sie mit … gut befreundet sei. Diese habe ihr an ihrer Arbeitsstelle, einer Werkstatt für behinderte Menschen, ein paar Wochen vor der Hauptverhandlung erzählt, dass sie fast vergewaltigt worden sei, ohne dass sie ihr gegenüber irgendwelche Details geschildert habe. Auch von Küssen habe sie ihr nichts geschildert.
(7) Der als Zeuge vernommene, ermittlungsleitende Kriminalbeamte …, der auch die erste polizeiliche Vernehmung der Zeugin … durchgeführt hat, gab an, dass sie ihm gegenüber erzählt habe, dass sie sich mit dem Angeklagten zum Spazierengehen beziehungsweise Eis essen und Radfahren verabredet habe. Sie seien dann auf dem Radweg parallel zur Autobahn … gefahren bis zu einer Parkbank. Der Angeklagte habe sie dann geküsst und sei zudringlich geworden. Er habe gewollt, dass sie seinen Penis anfasse und habe sie an den Brüsten angefasst. Weiter habe er von ihr gefordert, dass sie Oralverkehr bei ihm ausführt, was sie abgelehnt habe. Dann habe er ihr die Hose heruntergezogen, sie nach vorne auf die Bank gestoßen und versucht von hinten etwas anal einzuführen, entweder seinen Penis oder seinen Finger. … habe ihm gegenüber weder schildern können, ob der Angeklagte dabei tatsächlich in sie eingedrungen sei, noch ob dies mit dem Finger oder dem Penis erfolgt sei. Sie habe immer nur von Schmerzen berichtet. Zuvor habe der Angeklagte sich auf die Parkbank gestellt und seinen steifen Penis gegen ihr Gesicht gedrückt, wobei es zu keinem Eindringen des Penis in ihren Mund gekommen sei. Davor habe der Angeklagte sie hochheben beziehungsweise von der Bank hochziehen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil sie sich „schwer gemacht“ habe. Aus seiner Sicht sei … nicht traumatisiert gewesen. Aufgrund ihrer Behinderung habe sie sich nach seiner Einschätzung wie ein unbedarftes, kleineres Kind benommen.
c) Würdigung der Angaben von …
Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen bilden die Quintessenz aus den für glaubhaft erachteten Angaben der als glaubwürdig befundenen Zeugin …. Die Kammer hat dabei ihre Angaben mit Blick auf ihre geistige Behinderung besonders kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft und ist hierbei zugunsten des Angeklagten von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen, nämlich, dass die Angaben der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen.
Im Ergebnis hat die Kammer indessen keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin … der Wahrheit entsprechen. An ihrer Aussagetüchtigkeit bestehen keine Zweifel (aa). Im Rahmen ihrer Vernehmung hinterließ sie einen glaubwürdigen Eindruck (bb). Ihre Angaben waren glaubhaft und widerspruchsfrei. Diese weisen eine Reihe von Realkennzeichen auf, die in aller Regel nur vor dem Hintergrund realer Erlebnisse zu erwarten sind, insbesondere sprechen hierfür Aussagekonstanz, Aussageentstehung und Aussagentwicklung (cc). Eine vorsätzliche Falschbelastung ist zur Überzeugung der Kammer ebenso ausgeschlossen wie eine Falschaussage als Ergebnis eines auto- oder fremdsuggestiven Prozesses (dd). Die Bewertung der Angaben der Zeugin … als glaubhaft stimmen mit der entsprechenden Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen XX überein (ee). Weiterhin stehen die Angaben der Zeugin … in Einklang mit weiteren Beweisergebnissen (ff).
aa) Aussagetüchtigkeit von …
Zunächst steht für das Gericht ohne Verkennung der geistigen Behinderung … ihre Aussagetüchtigkeit außer Frage. Es haben sich in der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie nicht in der Lage sein könnte, ein Geschehen angemessen wahrzunehmen, über längere Zeit im Gedächtnis zu bewahren und verständlich zu schildern.
Der Zeuge …, der als Psychologe in der Werkstatt arbeitet, in der … tätig ist, führte vor der Kammer aus, dass … seit 2004 im Haus beschäftigt sei. Sie habe eine geistige Behinderung mit einer erheblichen Lernbehinderung und sei in ihrem Verhalten oft sehr kindlich und rigide. Sie versuche teilweise ihre Anliegen auf kindliche Art und Weise durchzusetzen, sei aber noch nie mit entsprechenden Anschuldigungen gegenüber Männern aufgefallen. Sie sei durchaus in der Lage, ihre Anliegen und Bedürfnisse klar zu formulieren und auszudrücken.
Die Zeugin …, die seit 17 Jahren als Betreuerin von … tätig ist, gab an, dass mit ihr „normale“ Gespräche möglich seien, die lediglich in einer einfachen Struktur ablaufen würden. Lediglich bei Themen, bei denen sie der Meinung sei, dass sie mit ihrem kindlichen Gemüt etwas erreichen könne, würde sie in ein kindliches Verhalten verfallen.
Auch im Rahmen der Zeugeneinvernahme von … in der Beweisaufnahme hat sich für die Kammer kein anderes Bild ergeben, so dass keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit von … bestehen.
bb) Glaubwürdigkeit der Zeugin
… … war auch in ihrer Person glaubwürdig. Sie hinterließ bei der Kammer einen authentischen und wahrhaftigen Eindruck, auch weil sich keine Übertreibungen in ihren Angaben finden und sie keinen Belastungseifer an den Tag legte. So machte sie in ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer auch den Angeklagten entlastende Angaben, etwa hinsichtlich des Umstands, dass sie nicht wüsste, ob der Angeklagte tatsächlich bei ihr eingedrungen sei und ob er dies mit seinem Penis oder einem Finger versucht habe, dass es zu keiner Berührung des Penis des Angeklagten mit ihrem Gesicht gekommen sei, als er auf der Bank vor ihr gestanden habe sowie, dass sie den Angeklagten „schon ein bißchen süß“ gefunden habe. Zudem waren die Bekundungen der Zeugin … geprägt von ihrer einfachen Ausdrucksweise und ihren eher kindlichen Vorstellungen, was diesen ein hohes Maß an Authentizität verleiht (z.B. „Ich hab‘ gedacht, dass er mit seinem Penis in den Popo ist, weil des hat weh getan.“).
cc) Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin …
Weiterhin bestehen für die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin … keine Zweifel. Die Zeugin … machte im Rahmen ihrer Vernehmung ihre detaillierten Angaben ruhig und – wie ausgeführt – ohne erkennbaren Belastungs- oder Übertreibungseifer. Sie war sichtlich bemüht, sich so gut wie möglich zu erinnern und stellte auch klar, wenn sie sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder sie etwas nicht mehr wusste. Ihre in sich widerspruchsfreien Angaben waren gut nachvollziehbar. Die Zeugin konnte auch ihre eigenen Gedanken, Überlegungen und Gefühle plausibel reflektieren, auch wenn sie dies teilweise in ihrer eigenen kindlich anmutenden Art tat („fand den Angeklagten erst nett“, „jetzt mag ich ihn nicht mehr, weil er gemein zu mir war“, „er hat etwas gemacht, was ich nicht wollte“).
Auch antwortete die Zeugin auf Nachfragen spontan, ungezwungen und stimmig.
(1) Detailreichtum und Aussagekonstanz
Für eine Erlebnisfundierung der Angaben der Zeugin … sprechen ihre detailreichen und konstanten Angaben zum Kern-, aber auch zum Randgeschehen. Sowohl gegenüber mehreren Zeugen (s.o. III. 4. b) bb) (1) – (6)) als auch in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 18.04.2019 (die diesbezüglichen Angaben der Zeugin … wurden über den Vernehmungsbeamten, den Zeugen …, im Detail in die Hauptverhandlung eingeführt; s.o. III. 4. b) bb) (7)) sowie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung offenbarte die Geschädigte im Einzelnen und weit überwiegend inhaltlich übereinstimmend den sexuellen Übergriff zu ihrem Nachteil, wie er oben unter Ziffer II. wiedergegeben ist.
In der Gesamtschau sprechen aus Sicht der Kammer der Detailreichtum und die überwiegende Konstanz der Angaben der geistig behinderten Zeugin in der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung in der Hauptverhandlung sowie im Zusammenhang mit ihrer Offenbarung der Tat gegenüber mehreren Zeugen (s.o. III. 4 b) bb)) erheblich für die Erlebnisbasiertheit der Schilderungen der Zeugin ….
Im Ergebnis stimmen die gegenüber verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemachten Angaben der Geschädigten inhaltlich im weit überwiegenden Kern betreffend Tat- und Randgeschehen zwanglos überein, ohne dass der Eindruck entstand, dass sie sich auf ein vorher zurecht gelegtes Aussagekonzept zurückbesinnen musste. Dabei ist in Ansehung ihrer geistigen Einschränkung und des seitens der Kammer von ihr im Rahmen ihrer Vernehmung gewonnenen Eindrucks anzuzweifeln, dass sie zur konstanten Rückbesinnung auf eine nur theoretische Konzeption in der Lage wäre. Sie brachte viele Details vielmehr spontan, ohne längeres Überlegen und ohne Anzeichen erhöhter gedanklicher Anstrengungen hervor. Sie ergänzte und präzisierte ihren Aussagebericht ferner auf Fragen der Beteiligten hin spontan und in schlüssiger Weise, was für eine Erlebnisfundierung der von ihr offenbarten Inhalte spricht.
(2) Eigene Sinneswahrnehmungen, originelle Einzelheiten und Differenzierungen
Für den Erlebnisbezug der Angaben der Zeugin … sprechen aus Sicht der Kammer auch die von ihr offenbarten eigenen Sinneswahrnehmungen, originellen Einzelheiten und Differenzierungen. So schilderte die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung anschaulich, dass sie sich „schwer“ gemacht habe, als der Angeklagte versucht habe, sie von der Bank hochzuziehen, sodass ihm dies nicht gelungen sei. Ebenso stellt die Schilderung, dass der Angeklagte auf die Bank gestiegen und ihr so seinen Penis präsentiert habe, aus Sicht der Kammer eine originelle Einzelheit dar. Die Zeugin … schilderte auch eine Vielzahl nebensächlicher Details zum Randgeschehen, wie zum Beispiel das gemeinsame Eis essen, die Aufforderung des Angeklagten, mit zu ihm nach Hause zu kommen und dass eine Person mit Hund vorbeigelaufen sei.
Als eigene Wahrnehmung schilderte die Zeugin … insbesondere mehrfach, dass sie „Schmerzen am Po“ gehabt habe, ohne dass sie sagen konnte, ob dies durch den Finger oder den Penis des Angeklagten verursacht worden sei. Zudem beschrieb die Zeugin …, dass sie den Kuss des Angeklagten zunächst schön gefunden habe, dass spätere, zudringliche Verhalten des Angeklagten jedoch nicht mehr.
Überdies differenzierte die Zeugin … hinsichtlich ihrer Darstellungen in situativer, örtlicher und auch zeitlicher Hinsicht, beispielsweise dahingehend, dass sie das Treffen in der Stadt sowie das gemeinsame Eis essen und den Kuss im „kleinen Stadtpark“ schön gefunden habe, da der Angeklagte zunächst nett zu ihr gewesen sei. Als er sie später aufgefordert habe seinen Penis in den Mund zu nehmen und daran zu lutschen, habe sie das nicht gewollt. Bereits zu Beginn ihrer Aussage vor der Kammer schilderte die Zeugin …, dass sie den Angeklagten kenne, dieser nett zu ihr war, sie ihn jetzt aber nicht mehr möge, weil er gemein zu ihr gewesen sei.
(3) Aussageentstehung und Aussagentwicklung
Zudem sprechen Aussageentstehung und Aussageentwicklung für eine Erlebnisfundierung der Bekundungen der Zeugin …. Sie offenbarte sich am Tag nach dem Geschehen an ihrem Arbeitsplatz in der Werkstatt der Lebenshilfe gegenüber der Pflegekraft und Zeugin …. In der Folge wurde das Gespräch durch den Psychologen und Zeugen … weitergeführt. An demselben und auch am darauffolgenden Tag äußerte sich die Zeugin … noch gegenüber der Zeugin …, der Zeugin … und ihrer Betreuerin, der Zeugin …. Zudem wurde … am 18.04.2019 durch den ermittelnden Polizeibeamten … vernommen. (Zu den Inhalten der Aussagen dieser Zeugen s.o. III. 4. b) bb)).
Für die Kammer haben sich auch aus den Schilderungen der vorgenannten Zeugen zur Gesprächssituation (Angaben der Zeugin …, dass … auf sie zugekommen sei, sehr bedrückt gewirkt habe, ziemlich aufgewühlt gewesen sei und ihr gegenüber geäußert habe, dass sie etwas „zum Reden“ hätte, sich aber nicht trauen würde, es zu erzählen. Angaben des Zeugen …, dass er bewusst nicht weiter nachgefragt habe, um keine Erinnerung zu erzeugen, die gar nicht da war. Er habe immer offen gefragt: „Und wie ging es weiter?“, „Was ist dann passiert?“) keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch die Zeugen, gegenüber denen die Zeugin … das Geschehen schilderte, eine Beeinflussung der Erinnerung von … stattgefunden hat.
Im Ergebnis sprechen daher auch die Offenbarung gegenüber der Zeugin … und die Entwicklung der Aussage von … gegenüber den weiteren Zeugen sowie den Ermittlungsbehörden für die Richtigkeit der Schilderungen der Zeugin …
dd) Keine Falschbelastung
Ausgehend von der sog. Nullhypothese hat das Gericht schließlich auch kritisch geprüft, ob es sich bei der Aussage der Zeugin … um eine intentionale Falschaussage oder das Ergebnis eines auto- oder fremdsuggestiven Prozesses handeln könnte. Jede dieser Untersuchungshypothesen kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
(1) Keine vorsätzliche Falschbelastung
Die Kammer hält bewusst falsche Angaben seitens der Zeugin … in Bezug auf die von ihr bekundeten tatrelevanten Geschehnisse für ausgeschlossen. Ein Motiv, die geschilderte Sexualstraftat zu erfinden sowie den Angeklagten diesbezüglich zu Unrecht zu belasten, ist nicht gegeben. Die Zeugin … schilderte, dass sie den Angeklagten „ein wenig süß“ fand und dieser nett zu ihr gewesen sei. Von Streit oder Differenzen zwischen dem Angeklagten und ihr berichtete weder die Zeugin … noch der Angeklagte selbst.
Insbesondere sprechen auch die Differenziertheit sowie die Entstehung und Entwicklung der Aussage der Zeugin … für eine unvoreingenommene Aussagehaltung und gegen eine intentionale Falschaussage aus einem unsachlichen Motiv.
(2) Keine suggestive Falschbelastung
Auch für eine objektiv unwahre Aussage der Zeugin … als Ergebnis eines auto- oder fremdsuggestiven Prozesses fanden sich keine Anhaltspunkte. Trotz der Wiedergabe ihrer Angaben gegenüber mehreren anderen Personen waren in den Angaben der Zeugin … keine Hinweise auf eine Beeinflussung durch dritte Personen zu finden, die zu einer nachhaltigen Überlagerung von Gedächtnisinhalten bei ihr geführt hätten. Für eine Einflussnahme und Einwirkung von dritter Seite auf die Entstehung und die Inhalte der Aussage der Zeugin … ist nichts ersichtlich. Insbesondere auch aufgrund der komplexen Schilderung der Tat mit verschiedenen Handlungen (Fassen an die Brust, auf die Bank steigen durch den Angeklagten, Herunterziehen der Hose und Stoßen gegen die Bank durch den Angeklagten) durch die Zeugin … ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich nicht um eine Autosuggestion durch sie handelt.
(3) Mangelnde fabulatorische Kompetenzen der Zeugin …
Die Kammer erachtet letztlich auch die fabulatorischen Kompetenzen der geistig behinderten Zeugin … mit Blick auf ihr eher kindliches Wesen für nicht ausreichend, um das tatrelevante Geschehen ohne Erlebnisbezug aus theoretischem Wissen heraus konstant und widerspruchsfrei wiederholt wiedergeben zu können.
Nach Einschätzung der Kammer, die sich insbesondere auch auf die Angaben der Zeugen … und … stützt, die die Zeugin … bereits seit vielen Jahren kennen, wäre sie mit ihren kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage ein solches Geschehen, insbesondere mit einer so komplexen Handlung, zu erfinden und ebensowenig ein solches wiederholt und ohne logische Brüche gegenüber eine Vielzahl von Personen wiederzugeben, auch nicht wenn ihr ein solches Geschehen von einer dritten Person vorgegeben worden wäre.
ee) Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen
Die Einschätzung der Kammer zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin … und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stimmt mit der Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen …, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für forensische Psychologie, überein, die der Kammer als kompetent, erfahren und sorgfältig arbeitend bekannt ist. Die Sachverständige ist nach eigenen Angaben seit 2002 als psychologische Gutachterin in Strafverfahren tätig, seit 2008 öffentlich bestellt und vereidigt und hat bereits mehr als 200 Fälle bearbeitet. Weder gegen deren Fachkunde noch gegen deren sachverständige Befunde wurde seitens der Beteiligten etwas erinnert.
Die Sachverständige … explorierte die Zeugin … r im Rahmen von zwei Hausbesuchen am 09.09.2019 sowie 17.09.2019 persönlich. Sie legte ihrer Begutachtung die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde und leitete ihre Ergebnisse überzeugend her.
Die Sachverständige … führte nachvollziehbar aus, dass die kognitiven Fähigkeiten von … deutlich eingeschränkt seien. Diese habe sie anhand des sprachfreien Intelligenztests Standard Progressive Matrices (SPM) gemessen, der vor allem die Fähigkeit abstrakte und logische Zusammenhänge zu erkennen, prüfen würde. Der erzielte Rohwert von 28 Punkten würde in der Altersklasse der 35-jährigen einem Prozentrang von 10-25 entsprechen, was bedeuten würde, dass 10-25% der Teilnehmer einer Normstichprobe dieser Altersklasse ein geringeres Ergebnis erzielen würden. Im Rahmen der Begutachtung seien zudem ihre Realitätserfassung und -verarbeitung mit 2 Untertests aus dem Adaptiven Intelligenz Diagnostikum (AID), der für Kinder und Jugendliche von 6-15 Jahren normiert ist, gemessen worden, da das entsprechende Testmaterial für Erwachsene eine erhebliche Überforderung für … dargestellt habe und somit nicht habe durchgeführt werden können. Im Untertest 2 des AID „Realitätssicherheit“, der prüfen würde, inwieweit die Zeugin die Wirklichkeit und die Dinge des Alltags verstehen bzw. kontrollieren könne, habe sie mit einem Rohwert von 8 Punkten einen Wert erreicht, der einem durchschnittlichen Ergebnis eines zehnjährigen Probanden entsprechen würde. Im Untertest 4 „soziale und sachliche Folgerichtigkeit“, der die Fähigkeit erfassen würde, die Abfolgen sozialen Geschehens bzw. alltäglicher Sachgegebenheiten zu verstehen und zu kontrollieren, habe sie mit dem Rohwert 2 ein Ergebnis erreicht, dass einem Prozent Rang von 11,5-18,04% innerhalb der Normstichprobe von sechsjährigen Kindern entsprechen würde. Dies würde bedeuten, dass nur etwa 11-18% der Sechsjährigen in diesem Test schlechter abgeschnitten hätten.
Die deutlichen Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten müsse allerdings nicht gleichbedeutend mit fehlender Aussagekompetenz gesetzt werden. Oftmals seien gerade Personen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten weniger zu Verfälschungen, Ergänzungen, Veränderungen oder Täuschungen fähig als normal begabte, würden aber eher zu Auslassungen einzelner Erlebnisaspekte neigen. Bei diesen Personen trete vermehrt das sogenannte Inkadenzphänomen auf, das heißt sie könnten bestimmte Gedächtnisinhalte nicht kontinuierlich und folgerichtig abrufen, sondern würden zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedene Bruchstücke ihrer Erlebnisse berichten. Auch intelligenzgeminderte Personen seien in der Regel in der Lage, Aussagen über für sie relevante Ereignisse zu tätigen, wobei deren Aussageleistung bezüglich Vollständigkeit und Genauigkeit jedoch vermutlich deutlich unter dem liege, was von normal begabten Zeugen zu erwarten wäre. Von einer dauerhaft aufgehobenen Aussagefähigkeit sei jedoch nur bei schweren geistigen Behinderungen auszugehen. Bei geistig behinderten Personen könne es zu Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung kommen, indem diese weniger vom Sinngehalt des Gesamtgeschehens bestimmt werden, sondern eher ein von situationalen bzw. subjektiven Gegebenheiten bestimmtes Festhalten bestimmter Einzelheiten erfolgen würde, was jedoch eher zu einem Auslassen als zu einem Hinzufügen einzelner Erlebnisaspekte führen würde.
Diese Gedächtnisphänomene hätten sich deutlich bei den Angaben der Zeugin … zum Sachverhalt gezeigt. Sie habe das Geschehen sowohl gegenüber den weiteren Zeugen (…) als auch im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung unstrukturiert fragmentarisch geschildert und unterschiedliche Teilaspekte genannt, die sich bei Gesamtbetrachtung jedoch zu einem nachvollziehbaren Handlungsstrang ineinander fügen würden.
Das biografische Gedächtnis von … umfasse den fraglichen Zeitraum. Sie sei gut in der Lage den fraglichen Sachverhalt eigenständig und in eigenen Worten zu schildern, habe keine erhebliche Anfälligkeit für suggestive Vorgaben gezeigt und unterschiedliche interne und externe Informationsquellen gut erkennen und differenziert darstellen können. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Zeugin … die vier Grundsatzfragen zur Zeugenkompetenz dergestalt beantwortet werden könnten, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen hinreichend gut in der Lage sei, ein inkriminierte Geschehen richtig wahrzunehmen, Sachverhalte zu erinnern und darüber verständlich Auskunft zu geben sowie mit hinreichender Sicherheit zwischen erlebnisbezogener und nicht erlebnisbezogener Darstellung zu unterscheiden. Auch von Seiten des Sachverständigen …, der sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugin … in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild von ihr machen konnte, wurden diese Feststellungen der Sachverständigen XX nicht beanstandet. Der Sachverständige … gab insoweit an, dass sich – nach seiner groben Einschätzung – die Zeugin … etwa auf dem geistigen Niveau eines sechsjährigen Kindes bewegen dürfte, er jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen konnte, dass sie nicht in der Lage wäre, ein inkriminierte Geschehen richtig wahrzunehmen, Sachverhalte zu erinnern und darüber verständlich Auskunft zu geben sowie mit hinreichender Sicherheit zwischen erlebnisbezogener und nicht erlebnisbezogener Darstellung zu unterscheiden.
Die Sachverständige … führte weiter aus, dass aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren und Verhaltensproben wenig davon auszugehen sei, dass die Zeugin … in der Lage wäre eine komplexe und detailreiche Handlung eigenständig zu konstruieren oder auch eine von Dritten konstruierte Geschichte zu memorieren. Insbesondere in Anbetracht der fragmentarischen und zum Teil sprunghaften Erzählweise der Zeugin … würde die Wiedergabe einer logisch nachvollziehbaren Geschichte und der flexible Umgang mit diesen Inhalten auf unstrukturierte Fragen eine erhebliche kognitive Anstrengung darstellen, die die individuellen Fähigkeiten der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit überschreiten würden. Weiterhin sprächen sämtliche aussageanalytische Kriterien für die Glaubhaftigkeit der spezifischen tatrelevanten Angaben der Zeugin …, die Ausgangshypothese, dass … leider die belastenden Angaben erfunden habe bzw. dass diesen allein theoretische Erinnerungen (ohne Erlebnisfundierung) zugrunde lägen, könne angesichts der Qualität ihrer Angaben aus aussagepsychologischer Sicht nicht aufrecht erhalten werden. Bei Betrachtung kognitiver Aussagemerkmale hätten Konstanz, Komplexität und Umfangreichtum der Schilderungen imponiert, wodurch ein Rückgriff auf eine theoretische Konstruktion erschwert würde.
Darüber hinaus habe sie ausgefallene Einzelheiten geschildert, zum Beispiel dass der Angeklagte vor ihr auf die Bank gestiegen sei und seinen Penis vor ihr präsentiert habe sowie den Versuch des Angeklagten sie von der Bank hochzuziehen, wobei sie sich „schwer gemacht“ habe. Dies stelle eine sehr komplexe Interaktionskette dar, die nicht dem üblichen Schema entsprechen würde. Es sei daher wenig wahrscheinlich dass die Zeugin … dies konstruieren könne, da das Ausdenken eines solchen Ablaufs ihre geistigen Fähigkeiten und ihr Verständnis für soziale Interaktion deutlich übersteigen würde. … habe auch konstant ihre „Schmerzen am Po“ geschildert, wobei sie nicht sagen konnte, woher diese gekommen seien. Die nur taktile Wahrnehmung, ohne dass die Zeugin in der Lage gewesen sein will dies optisch wahrzunehmen, würde auch in Einklang mit der von ihr geschilderten Position stehen. Eine bewusste Konstruktion scheine auch hier wenig wahrscheinlich, da dies kaum ihren Fähigkeiten entsprechen dürfte.
… habe den Angeklagten auch in mehreren Punkten entlastet, zum Beispiel dass dieser die Verweigerung des Oralverkehrs akzeptiert habe, dass Küssen zunächst einverständlich und die schmerzhafte Handlung am After nur sehr kurz gewesen sei. Darüber hinaus habe die Zeugin … deliktsspezifische Merkmale geschildert, die über ihr normales kindliches Wissen hinausgehen würden. Sie habe auch kein deutliches Abwehrverhalten gezeigt, obwohl ihr dies körperlich möglich gewesen wäre, was ihrer mangelnden Erfahrung zuzuschreiben sei, dass bei ihr kein Handlungsrepertoire vorhanden gewesen wäre, um sich zu wehren. Ein planerisches Handeln für ein konstruiertes Geschehen würde auch voraussetzen, dass man das Täterverhalten voraussehen könne, wozu … aufgrund ihrer mangelnden sexuellen Erfahrung nicht in der Lage gewesen wäre.
Bei ihr seien auch keinerlei Aggravierungstendenzen oder Belastungseifer festzustellen gewesen. Bei konkreten Vorgaben weiterführender Handlungen habe die Zeugin diese stets verneint, und habe nicht die Gelegenheit genutzt, ihre Aussage durch weitere Aspekte zu erweitern oder das fragliche Geschehen drastischer darzustellen. Auch sei keine Neigung der Zeugin erkennbar gewesen, durch das Vorbringen der Anschuldigungen Aufmerksamkeit oder Zuwendung zu erlangen. Dass die Zeugin Aspekte des inkriminierten Geschehens, ihres biografischen Hintergrundes sowie der Beziehungsentwicklung zum Angeklagten nenne, die eine Selbstbelastung sowie eine Entlastung des Angeklagten darstellen, würde auf ein Streben nach einer objektiven Darstellung des Geschehens hindeuten.
Die Sachverständige … führte aus, dass im Ergebnis die aufgestellte Hypothese einer internationalen Falschaussage, die Suggestionshypothese, die Aggraviergungshypothese, die Medienhypothese, die Alternativhypothese sowie auch die Nullhypothese verworfen werden mussten und aus ihrer Sicht die Angaben der Zeugin … mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert beziehungsweise erlebnisfundiert seien.
Nach alledem entspricht die Einschätzung der Sachverständigen zwangslos der Einschätzung der Kammer und spricht damit wiederum für die Glaubhaftigkeit der Angaben der ….
ff) Abgleich der Angaben von … mit weiteren Beweisergebnissen
Die tatrelevanten Angaben der Zeugin … sind auch mit den weiteren Beweisergebnissen zwanglos in Einklang zu bringen.
(1) Der Zeuge … schilderte, dass ihm der Angeklagte von den Geschehnissen mit … erzählt und ihm gesagt habe, dass … seinen „Schwanz“ angefasst und dann gewollt habe, dass er ihre „Muschi“ anfasse. Nachdem der Angeklagte sie an der „Muschi“ angefasst habe, sei sie weggelaufen, habe geweint und sei nach Hause gelaufen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber auch angegeben, dass er zu … gesagt habe, sie solle das bitte nicht der „Chefin“ (…) und auch nicht ihrer Betreuerin sagen (s.o. III. 3. c) bb)).
Die Kammer übersieht nicht, dass diese Angaben nicht denen von … entsprechen, jedoch widersprechen sie auch der Einlassung des Angeklagten, dass außer den Küssen im „kleinen Stadtpark“ in Forchheim nichts passiert sei.
(2) Der Zeuge …, der als zuständiger Arzt die Zeugin … am 11.04.2019 in der Frauenklinik in Erlangen untersucht hat, schilderte, dass er die Untersuchung entsprechend der Vorgaben bei Sexualdelikten mit einem eigens dafür vorgesehenen rechtsmedizinischen Kit vorgenommen habe. Die Zeugin … habe ihm gegenüber angegeben, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon geduscht und andere Kleidung angezogen habe. Er habe dann die vorgesehenen Abstriche abgenommen, jedoch keinerlei äußerliche Verletzungen, weder am Schambereich, noch am Anus oder sonst am restlichen Körper feststellen können. Er habe festgestellt, dass … noch jungfräulich sei. Sie habe ihm gegenüber den Tathergang geschildert, wobei sie nach seiner Auffassung kein Verständnis von Anatomie gehabt habe, sodass sie die sexuellen Handlungen nicht genauer habe erklären können.
(3) Die Sachverständige … erläuterte in ihrem Gutachten, das an den untersuchten Spuren von … (zwei Mundhöhlenabriebe, ein Abrieb der Vulva, ein Abrieb der Scheide, ein Anal-/Rektalabstrich) weder Spuren von Sperma noch signifikante Mengen an DNA unbekannter, insbesondere männlicher Herkunft, aufgefunden werden konnten. Hierdurch könne ein Kontakt mit einer männlichen Person jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es hätten sich lediglich keine Hinweise in Form von Fremd-DNA oder Sperma ergeben. Hierbei sei auch noch zu berücksichtigen, dass … zwischen Tat und Spurensicherung möglicherweise auch geduscht, sich gewaschen oder den Mund gespült habe.
Die Kammer macht sich die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der gerichtsbekannt sorgfältig arbeitenden, erfahrenen Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung zu eigen. Weder gegen die Sachkunde noch gegen die Ausführungen der Sachverständigen … wurde von einem der Prozessbeteiligten etwas erinnert.
Das Nicht-Auffinden von Fremd-DNA oder Spermaspuren steht zur Überzeugung der Kammer nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Zeugin …, sondern ist mit diesen in Einklang zu bringen, da sie insbesondere nicht von einem Samenerguss des Angeklagten berichtet hat und auch sonst aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Spurensicherung das Auffinden von Fremd-DNA – was auch die Sachverständige S. ausführte – nicht zwingend zu erwarten ist.
(4) Der rechtsmedizinische Sachverständige … führte nachvollziehbar aus, dass weder Verletzungen bei … vorliegen würden noch Fremd-DNA bei ihr gefunden worden sei. Aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich für eine anale Penetration keine Belege ergeben, weder mit dem Penis noch mit dem Finger. Im Falle einer gewaltsamen Penetration müssten zwar nicht zwingend sichtbare Verletzungen auftreten, dies wäre aber nur in äußerst seltenen Fällen möglich. Die Zeugin … habe Schmerzen in der Analregion beschrieben, die aber aus rechtsmedizinischer Sicht auch schon durch erheblichen Druck gegen den Schließmuskel hervorgerufen werden können bzw. durch einen kräftigen Druck gegen die Analregion. Bei einer versuchten Penetration seien auch äußere Verletzungen nicht zwingend zu erwarten, sodass durchaus möglich und denkbar sei, dass die Schmerzen bei der Zeugin … durch (erheblichen) Druck gegen den Schließmuskel oder Analbereich hervorgerufen worden seien. Ein gewaltsames Eindringen müsse nicht zwingend erfolgt sein. Ein Andauern der Schmerzen über mehrere Tage, wie von … geschildert, hielt der Sachverständige für plausibel.
Die Kammer macht sich die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtsbekannt sorgfältig arbeitenden, erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung zu eigen. Weder gegen die Sachkunde noch gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … wurde von einem der Prozessbeteiligten etwas erinnert.
Die Ausführungen des Sachverständigen …, dass die Schmerzen im Analbereich bei … auch ohne erfolgte Penetration zwanglos zu erklären seien, stehen in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin …, die angab dass sie nicht wisse, ob der Angeklagte tatsächlich in sie eingedrungen sei.
Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ein Eindringen in den Körper von … durch ihn nicht erfolgt ist.
(5) Auch der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … vom 09.04.2019 bis 13.04.2019 (s.o. III. 2. c) aa)) stützt zur Überzeugung der Kammer die Angaben der Zeugin …. Im Vorfeld des Treffens am 10.04.2019 wies der Angeklagte mehrfach … darauf hin, dass er mit ihr spazieren gehen wolle („10.04.19, 15:32 – …: Spazieren“, „10.04.19, 15:38 – …: Und dann gehen spazieren zuzamen“, „10.04.19, 15:49 – …: Warum willst du mit mir spazieren gehen“, „10.04.19, 15:52 – …: Warum nicht was poroplm“). Auch das Ausbleiben von Antworten von … auf die Nachrichten des Angeklagten ab dem 10.04.2019 um 19:50 Uhr („10.04.19, 19:50 – …: Wo Beist du“) spricht für den zeitlichen Ablauf des Geschehens wie es von … geschildert wurde. Erst am 12.04.2019 um 14:10 Uhr meldete sich … beim Angeklagten und bat ihn darum ihre Nummer zu löschen und schrieb ihm kurze Zeit später, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wolle, weil das was er gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen wäre („12.04.19, 14:11 – …: Kannst du mir einen Gefallen machen und meine Nummer löschen“, „12.04.19, 14:27 – …: Nein ich will kein Kontakt mehr zu dir Wall das was Du gemacht hast wahr nicht in Ordnung und ich daf auch keinen Kontakt mehr zu dir haben. Und wir sind nicht zu sammen“). Aus Sicht der Kammer stehen die Nachrichten von … vom 13.04.2019 („13.04.19, 20:18 – …: Liebst du mich“, „13.04.19, 21:08 – …: Liebst du mich noch“) auch nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegen. Zum einen reagierte sie offenbar auf einen Anrufversuch des Angeklagten bei ihr („13.04.19, 18:23 – …: Warum hast du mich angerufen“, „13.04.19, 18:29 – …: Wolltest du mit mir telefonieren“), zum anderen zeigt sich hierin zur Überzeugung der Kammer einmal mehr ihr kindliches Verhalten und ihr kindliches Verständnis der Situation.
gg) Ergebnis
Zusammengefasst ist die Kammer nach sorgfältiger Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse davon überzeugt, dass der sexuelle Übergriff, so wie ihn die Zeugin … detailreich, konstant und schlüssig offenbarte, auch stattgefunden hat.
Die Kammer konnte auch keine objektiven Beweismittel feststellen, die die Angaben von … widerlegen.
d) Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
Betreffend die subjektive Tatseite des Angeklagten steht in Ansehung der Beschreibung des objektiven Tatgeschehens durch die Geschädigte … zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte jeweils bewusst und gewollt handelte und ihm genau bekannt war, dass er gegen ihren Willen handelte, insbesondere aufgrund der Äußerung von … – auf die Aufforderung, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen sollte – dass sie „das nicht wolle“ und ihres kurz darauf folgenden Versuchs wegzugehen. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte … festhielt und gegen die Bank schubste, um seine sexuellen Handlungen auch unter dem bewussten und gewollten Einsatz von Gewalt ihr gegenüber durchzuführen.
e) Feststellungen zu den Folgen der Tat bei …
Die Feststellung zu den Folgen bei …, den Schmerzen im Gesäßbereich, die mehrere Tage anhielten, beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Der Sachverständige … führte insoweit schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein Anhalten von Schmerzen über mehrere Tage im Analbereich bei der von der Zeugin … geschilderten Behandlung zwanglos plausibel zu erklären sei. Die Kammer macht sich auch diese schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtsbekannt sorgfältig arbeitenden, erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung zu eigen.
Weitere Folgen, insbesondere psychischer Art, bei … wurden weder von ihr noch von den vernommenen Zeugen aus ihrem Umfeld (…) geschildert.
5. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und zur Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, dass infolge seiner psychischen Erkrankung von ihm auch in Zukunft weitere gleichgelagerte, erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Sexualdelikte, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Feststellungen zu Ziffer II. 4. folgen aus der überzeugenden Einschätzung des gerichtsbekannt sorgfältig arbeitenden und forensisch sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen …, wobei weder gegen dessen Sachkunde noch gegen dessen Befunde Einwendungen seitens eines Prozessbeteiligten erhoben wurden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar hergeleitet und begründet, dass bei dem Angeklagten zweifellos eine psychische Erkrankung in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) sowie eine organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0).
Nach den widerspruchsfreien und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen war bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der vorgenannten Diagnosen, die ohne Zweifel die Qualität einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichen, seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wobei die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns erhalten war. Die Tat beruhe gerade auf der durch die Krankheit begründeten sexuellen Distanzlosigkeit. Von einer völligen Zerrüttung des seelischen Gefüges im Sinne des § 20 StGB könne hingegen nicht ausgegangen werden, da er selbst den Ablauf der Tat wortreich geschildert habe und sich auch mit seinen Angaben zu verteidigen wüsste.
Infolge seines überdauernden Zustands in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) gepaart mit einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sind von dem Angeklagten nach der Einschätzung des Sachverständigen … auch in Zukunft weitere, mindestens dem in der Anklage vergleichbare, schwerwiegende (Sexual-)Delikte zu erwarten, die gravierende Schäden der hiervon Betroffenen zur Folge haben können.
Prognostisch ist nach Einschätzung des Sachverständigen das Risiko für weitere Straftaten sicher gegeben, da sämtliche Prognosevariablen, die eine geringe oder hohe Deliktsprognose belegen, bei ihm als negativ einzustufen seien. Angelehnt an die Integrierte Liste der Risikovariablen nach Nedopil könne die negative Deliktsprognose bei dem Angeklagten aus einer Vielzahl von Faktoren abgeleitet werden: Die situativen Faktoren für seine Delikte seien banal und hängen mit der überdauernden Krankheit der Hirnschädigung zusammen. Es bedürfe keiner besonderen situativen Faktoren oder Konflikte für sein Deliktverhalten. Die im Erwachsenenalter erworbene Hirnschädigung habe zur Auflösung der Partnerbeziehung (Ehe) geführt, ein Arbeitsverhältnis gebe es nicht. Sanktionierende Maßnahmen, wie zum Beispiel der Auszug der Ehefrau, hätten bisher keinen Erfolg gezeigt. Eine postdeliktische positive Krankheitsentwicklung sei nicht zu erwarten, da krankheitsbedingt eine Krankheitseinsicht und Selbstreflexionsfähigkeit nicht bestehen und eine Lernfähigkeit durch die Schädel-Hirn-Traumata und deren Folgen nicht gegeben seien. Ein selbstkritischer Umgang mit seiner Delinquenz sei ihm nicht möglich. Eine Besserung der psychopathologischen Auffälligkeiten sei medizinisch nicht zu erwarten. Es werde zu einer fortgesetzten Impulsivität kommen und es gebe deutliche Hinweise dafür, dass sein Sexualverhalten, wie bei dem vorliegenden Delikt, egozentrischen Triebimpulsen folge. Die soziale Situation sei schlecht, da er keine Arbeit habe, in Deutschland nicht arbeitsfähig sei, als Asylant – trotz bereits länger andauerndem Aufenthalt – kein Deutsch gelernt habe und keine kontrollierende Familienanbindung mehr besitze.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen sei zu erwarten, dass sich der Angeklagte krankheitsbedingt wieder in zwischenmenschlichen Kontakten pathologisch verhalten wird und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Die Kammer macht sich die überzeugende und schlüssige Einschätzung des Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung insgesamt zu eigen. Diese Einschätzung wird auch gestützt durch den Eindruck, den sich die Kammer selbst im Rahmen der Hauptverhandlung vom Verhalten des Angeklagten machen konnte.
IV. Rechtliche Würdigung
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (s.o. II. 3.) hat sich der Angeklagte einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
1. Indem der Angeklagte versuchte seinen erigierten Penis in den Mund von … einzuführen während er vor ihr auf einer Parkbank stand sowie sie kurz darauf gegen die Bank schubste, ihr die Hose und Unterhose herunterzog und versuchte seinen Finger oder Penis in ihren After einzuführen und anschließend mehrfach Stoßbewegungen mit seinem Unterleib ausführte, während er hinter ihr stand, führte er sexuelle Handlungen an … im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB aus. Diese erfolgten aufgrund der Äußerung, dass sie das nicht wolle und des zwischenzeitlichen Versuchs wegzugehen, auch gegen ihren erkennbaren Willen.
Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB wurde vollendet. Die Tat ist vollendet mit dem Beginn der Vornahme einer sexuellen Handlung, auch wenn es der Täter auf mehr abgesehen hat (vgl. Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 177 Rn. 173 m.w.N.). Vorliegend war die Tat bereits durch das auf-die-Bank-Steigen des Angeklagten mit erigiertem Penis vor … und dem Versuch ihr seinen Penis in den Mund einzuführen, vollendet.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich (s.o. III. 4. d)).
2. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.
Für eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB genügen grundsätzlich alle eine gewisse – nicht notwendig erhebliche – körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Gewalt zwar häufig mit Kraftentfaltung verbunden ist (z.B. Stoßen auf ein Bett), wobei dies für die Anwendung von Gewalt jedoch nicht essentiell ist (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 177 Rn. 71 m.w.N.).
Vorliegend hat der Angeklagte … zunächst versucht von der Parkbank hochzuziehen. Als sie selbst versuchte wegzugehen, hielt er sie fest und schubste sie gegen die Parkbank, so dass Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewendet worden ist.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Anwendung von Gewalt (s.o. III. 4. d)).
3. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
V. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft, da seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zwar mit Sicherheit beeinträchtigt war, ohne jedoch, dass die Einsicht in das Unrecht seiner Tat oder die Fähigkeit nach der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln und somit weder seine Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben waren (s.o. II. 4.; III. 5.). Rechtsfolgen
1. Strafrahmenbestimmung
Der maßgebliche Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sieht (unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 HS. 1 StGB) Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Im Ergebnis legt die Kammer vorliegend einen gemilderten Strafrahmen – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten – unter Heranziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugrunde, ohne einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB anzunehmen.
Da die Tat nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vollendet ist und das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB allenfalls ins „Versuchsstadium“ gelangt ist, hat die Kammer auch nicht den Strafrahmen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 S. 1 StGB angewendet, da aus Sicht der Kammer auch bei einer ergänzenden Gesamtwürdigung ein unbenannter schwerer Fall nicht vorliegt (vgl. hierzu insgesamt: Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 177 Rn. 175 m.w.N.).
a) Kein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Maßgebend ist, „ob der Fall minder schwer wiegt“. In Betracht kommt ein solcher, wenn die sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB nur geringfügig übersteigt sowie bei einwilligungsnahen Sachverhalten. Bei § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB kommt ein minder schwerer Fall in Betracht, wenn die Zwangswirkung im untersten Bereich liegt (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 177 Rn. 147, 148 m.w.N.).
Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB in Betracht kommt, hat das Gericht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr folgten. Die Kammer hat dabei eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen.
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bei der Geschädigten … die erlittenen Schmerzen nicht besonders langwierig waren und bei ihr weder körperliche, noch psychische Spätfolgen eingetreten sind, die Gewaltanwendung im unteren Bereich angesiedelt war sowie der Umstand, dass neben der verhängten Freiheitsstrafe zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der (wie dem Angeklagten bewusst war) geistig behinderten Geschädigten … um ein leichtes und vertrauensseliges Opfer handelte.
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen zur Überzeugung der Kammer kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt wäre.
Allenfalls unter Heranziehung des vertypten gesetzlichen Milderungsgrundes gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wäre die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 9 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich. Eine weitere Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 9 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs.
I.
StGB käme dann aufgrund der Sperrwirkung des § 50 StGB nicht mehr in Betracht. Der sich hiernach ergebende Strafrahmen (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre) wäre nicht milder als der von der Kammer angenommene Strafrahmen (Freiheitsstrafe 3 Monate bis I1 Jahre 3 Monate), so dass es bei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB als Ausgangspunkt sein Bewenden hat.
b) Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
Die Kammer hat im Hinblick auf das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Kriterien und unter besonderer Gewichtung der auf den Milderungsgrund des § 21 StGB bezogenen Umstände (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 21 Rn. 17 ff. m.w.N.) von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Der bisher gefundene Strafrahmen (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren) ist daher gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten beläuft.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt, seine Schuldfähigkeit damit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB (s.o. II. 4; III. 4.). Im Übrigen folgt die Kammer der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, zumal hier andere, schulderhöhende Gesichtspunkte nicht entgegenstehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2014, 238, 239 m.w.N.).
2. Strafzumessung
Ausgehend von dem oben dargestellten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahren 3 Monaten (s.o. V. 1.) hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet. Dabei wurden sämtliche zuvor unter V. 1. a) dargestellten strafzumessungsrelevanten Umstände nochmals berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten wurde insbesondere nochmals berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bei der Geschädigten … die erlittenen Schmerzen nicht besonders langwierig waren und bei ihr weder körperliche, noch psychische Spätfolgen eingetreten sind, die Gewaltanwendung im unteren Bereich angesiedelt war sowie der Umstand, dass neben der verhängten Freiheitsstrafe zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für die Tat vom 10.04.2019 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs (§ 46 Abs. 1 StGB) geboten.
3. Keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Zunächst konnte für den Angeklagten keine positive Sozialprognose gestellt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Er ist zwar nicht vorbestraft, aber weder sozial noch beruflich integriert. Seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2011 entfaltete er keine wesentlichen Bemühungen sich zu integrieren. Aufgrund der Gesamtumstände der Tat und der bisherigen Lebensumstände des Angeklagten kommt das Gericht nicht zur Überzeugung, dass er künftig straffrei leben wird und sich bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen lässt, um ihn künftig auch ohne deren Vollstreckung davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Vielmehr ist zur Überzeugung der Kammer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seines derzeitigen Zustands weitere, erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere erhebliche Sexualdelikte, begehen wird (s.o. III. 5.; s.u. VI. 2.).
Im Übrigen liegen besondere Umstände betreffend Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB, die ausnahmsweise die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen würden, beim Angeklagten nicht vor, so dass auch aus diesem Grund eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen war.
VI. Maßregel der Besserung und Sicherung
Der Angeklagte war gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Voraussetzungen dieser Norm – wonach ein Angeklagter, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist – lagen vor.
1. Maßstäbe
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden darf. Sie darf nur angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig ober vermindert schuldfähig war, die Tat hierauf beruht, und wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16 – Rn. 13 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 18.07.2018 – 1 StR 308/18 – Rn. 2, juris). Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (statt vieler BGH, Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10 – Rn. 9 und 11 jeweils m.w.N., juris = NStZ-RR 2011, 202 f.; BGH, Beschluss vom 25.04.2012 – 4 StR 81/12 – Rn. 5 m.w.N, juris = BeckRS 2012, 11070 = NStZ-RR 2012, 271; BGH, Urteil vom 26.07.2018 – 3 StR 174/18 – Rn. 12 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 5 StR 72/18 – Rn. 8 und 10, juris). Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; vom 01.10.2013 – 3 StR 311/13, StV 2015, 216 und vom 02.09.2015 – 2 StR 239/15 – Rn. 9, juris; Urteil vom 21.02.2017 – 1 StR 618/16, Rn. 10, juris) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Urteil vom 21.02.2017 – 1 StR 618/16 – Rn. 10, juris; zusammengefasst in BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 StR 287/18 – Rn. 4, juris).
2. Anlasstat, negative Legalprognose und Allgemeingefährlichkeit
Die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB sind vorliegend unter Anwendung der vorerwähnten Maßstäbe erfüllt. Die vorliegende Tat ist zur Überzeugung der Kammer als gewichtige, rechtswidrige Anlasstat zu sehen. Es bestehen vorliegend keinerlei Zweifel, dass die Tatbegehung Ausfluss des bei dem Angeklagten sicher festgestellten psychischen Defekts ist und die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (s.o. II. 4.; III. 5) begangen wurde. Die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass von dem Angeklagten infolge seines überdauernden psychischen Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Nach den bereits oben unter Ziffer III. 5. dargestellten überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen … leidet der Angeklagte an einem überdauernden psychiatrischen Krankheitsbild (krankhafte seelische Störung) im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Gestalt eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) sowie einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0).
Die psychische Erkrankung führt beim Angeklagten dazu, dass er nicht reflektieren kann, was angemessene soziale Beziehungen sind, was angemessenes Verhalten ist, er überzogene Ansprüche an Familie und Partnerinnen hat und er seine eigene Behinderung nicht erkennen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die durch die organische Persönlichkeitsstörung bedingte erhöhte Impulsivität, Reizbarkeit, verminderte Stressanfälligkeit bei gleichzeitig fehlender Selbstkritikfähigkeit im sozialen Kontakt mit Sicherheit wiederholt zeigen wird.
In Anbetracht des derzeit in Ausmaß und Auswirkungen unverändert fortbestehenden Krankheitsbildes ist weiterhin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten zu rechnen, welche insbesondere mit Blick auf ihre Handlungen sowie die erreichte Qualität die Gefahr begründen, dass durch die zu besorgenden Taten Dritte seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden.
Bei Nicht-Behandlung der Erkrankung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser aufgrund seines derzeitigen Zustands weitere, erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere erhebliche Sexualdelikte, begehen wird. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen … (s.o. III. 5.). Dabei haben die Kammer und der Sachverständige auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist.
Die gegenwärtig vom Angeklagten ausgehende Gefahr schwerwiegender Rechtsgutsbeeinträchtigungen ist indessen nicht hinzunehmen. Prognostisch negativ wirkt sich hierbei vor allem aus, dass die situativen Faktoren für Delikte beim Angeklagten banal sind und mit der überdauernden Krankheit der Hirnschädigung zusammenhängen, ohne dass es besonderer situativer Faktoren oder Konflikte für sein Deliktverhalten bedarf. Die beim Angeklagten im Erwachsenenalter erworbene Hirnschädigung hat zur Trennung von seiner Ehefrau geführt, ein Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Sanktionierende Maßnahmen, wie zum Beispiel der Auszug der Ehefrau, hatten bisher keinen Erfolg. Eine postdeliktische positive Krankheitsentwicklung ist nicht zu erwarten, da krankheitsbedingt eine Krankheitseinsicht und Selbstreflexionsfähigkeit nicht bestehen und eine Lernfähigkeit durch die Schädel-Hirn-Traumata und deren Folgen nicht gegeben sind. Ein selbstkritischer Umgang mit seiner Delinquenz ist dem Angeklagten nicht möglich. Eine Besserung der psychopathologischen Auffälligkeiten ist medizinisch nicht zu erwarten. Es ist mit hoher Sicherheit zu erwarten, dass es zu einer fortgesetzten Impulsivität beim Angeklagten kommt und es gibt deutliche Hinweise dafür, dass sein Sexualverhalten, wie bei dem vorliegenden Delikt, egozentrischen Triebimpulsen folgt. Die soziale Situation ist schlecht, da er keine Arbeit hat, in Deutschland nicht arbeitsfähig ist und er als Asylbewerber – trotz bereits länger andauerndem Aufenthalt – kein Deutsch gelernt hat und keine kontrollierende Familienanbindung mehr besitzt.
3. Verhältnismäßigkeit, § 62 StGB
Die Unterbringung des Angeklagten ist verhältnismäßig, insbesondere angesichts der erheblichen Anlasstat. Mildere, weniger belastende Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung, da die von ihm ausgehende Gefährdung von Dritten im Rahmen seiner unvermeidbaren psychiatrischen Unterbringung gegenwärtig nicht anders abgewendet werden kann als durch die beschützende Betreuung in der Forensik. Alternative Maßnahmen kommen derzeit nicht in Betracht.
Auch der Sachverständige … sieht die momentane forensische Unterbringung des Angeklagten als einzige Möglichkeit, um die Allgemeinheit angemessen vor ihm zu schützen. Problematisch sei insbesondere das bei ihm derzeit nicht vorhandene und wohl auch nicht zu erreichende Verständnis für die Hirnschädigung. Insoweit führte der Sachverständige weiter aus, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit nie selbstständig eine eigenständige Lebensfähigkeit mit sozialer Anpassung in der für ihn fremden Umgebung in Deutschland wird bewältigen können, weshalb er aller Voraussicht nach lebenslang auf die Unterbringung, zunächst im Maßregelvollzug, später in einem beschütztstrukturierten Heim, angewiesen sein wird. Aus diesem Grund sei es auch erforderlich, für den Angeklagten eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer zu errichten, die ein breites Aufgabenspektrum (Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Einwilligung in medizinische Heilbehandlung) umfassen müsse. Insgesamt sei bei ihm eine sehr ungünstige zukünftige Entwicklung zu prognostizieren.
Therapiemöglichkeiten im Maßregelvollzug bestünden nur insoweit, als dem Angeklagten sein pathologisches Fehlverhalten unmissverständlich deutlich gemacht, er – mithilfe einer zusätzlichen Betreuung – medikamentös sediert und auf eine soziale Lebensform (ein beschütztes Heim) vorbereitet werden könne.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen … nach kritischer Prüfung und Würdigung insgesamt an und macht sich diese vollumfänglich zu eigen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass derzeit – und aufgrund der sehr negativen Aussichten bei dem Angeklagten auch auf absehbare Zeit – eine andere Behandlungsmöglichkeit außer in der geschlossenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht möglich ist.
4. Keine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung
Aus denselben Erwägungen (s.o. VI. 3.) kam eine Aussetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt von vornherein nicht in Betracht.
5. Keine Unterbringung nach § 64 StGB
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ersichtlich nicht in Betracht. Der Angeklagte weist bereits keinen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB auf, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. – Seite 62 – VII. 31 KLs 1105 Js 6312/19 Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen