Aktenzeichen Vf.36-VI-14
BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht oder bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegbarkeit und daraus folgenden Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Schleierfahndung abzugehen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht in der Durchsuchung eines Gegenstands auch dann keine schwerwiegende, in den Kern der menschlichen Persönlichkeit eingreifende Beeinträchtigung iSV Art. 100 BV, wenn Dritte die Durchsuchung wahrnehmen konnten (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2010, 48446). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
10 ZB 11.1583 2014-02-05 Bes VGHMUENCHEN VG München
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– eine polizeiliche Durchsuchung mitgeführter Sachen am 28. März 2010,
– das Urteil vom 19. Januar 2011 Az. M 7 K 10.1557, mit dem das Bayerische Verwaltungsgericht München eine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hat, sowie
– den Beschluss vom 5. Februar 2014 Az. 10 ZB 11.1583, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat.
1. Am 28. März 2010 gegen 22.40 Uhr traf der Beschwerdeführer mit dem aus Budapest über Wien und Salzburg kommenden Railjet 68 am Münchner Hauptbahnhof ein, um von dort gegen 23.00 Uhr einen Anschlusszug nach Augsburg zu nehmen. Auf dem Querbahnsteig im Gleisbereich 12/13 wurde er von zwei zivil gekleideten Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen und anschließend von diesen und drei uniformierten Polizisten zur nahe gelegenen Dienststelle begleitet, wo seine Reisetasche sowie sein Tabakbeutel ergebnislos durchsucht wurden.
2. Der Beschwerdeführer erhob Klage mit dem Antrag festzustellen, dass seine Durchsuchung am 28. März 2010 gegen 22.56 Uhr am Hauptbahnhof München rechtswidrig gewesen sei. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit dem angegriffenen Urteil vom 19. Januar 2011 als unbegründet ab. Die Klage richte sich nach der Klagebegründung erkennbar ausschließlich gegen die Anordnung der Durchsuchung des vom Beschwerdeführer mitgeführten Tabakbeutels und seiner Reisetasche. Diese Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG. Danach könne die Polizei eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt werde, die sich in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs aufhalte, wenn die Durchsuchung unter anderem der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität diene. Der Schluss auf eine erhöhte abstrakte Gefahrenlage, wie sie die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs fordere, ergebe sich bereits aus den polizeilichen Lageerkenntnissen zum vom Beschwerdeführer benutzten Verkehrsmittel, der Reiserichtung und der Kontrollörtlichkeit. Die Strecke des Hochgeschwindigkeitszugs Railjet 68 aus der Richtung Budapest/Wien sei als sogenannte Balkanroute polizeilich und allgemein für erhebliche grenzüberschreitende Kriminalität, insbesondere als einer der Haupteinfuhrwege für Betäubungsmittel nach Europa, bekannt. Die Einrichtungen des Münchner Hauptbahnhofs böten potenziellen Tätern Treff- und Ausgangspunkte für Straftaten aller Art, u. a. für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Deliktsaufkommen sei entsprechend hoch. Diese Lageerkenntnisse gingen über den bloßen Aufenthalt an einem Ort im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG nicht nur unwesentlich hinaus.
Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Polizeibeamte F. sich im Zeitpunkt seines Einschreitens maßgeblich durch die bei der vorausgehenden Identitätskontrolle gewonnenen Eindrücke zu der Durchsuchung veranlasst gesehen habe. Im Hinblick auf die von ihm geschilderten, allgemein auf Betäubungsmittelkonsum hindeutenden Anzeichen erscheine es plausibel, dass die von ihm wahrgenommene Nervosität (Zittern der Extremitäten, ständiges Kratzen im Kinnbereich) und Gereiztheit bzw. Reizbarkeit des Beschwerdeführers während der Identitätsfeststellung bei ihm den Verdacht erregt hätten, dass jener verbotene Substanzen konsumiert bzw. mit sich geführt habe. Selbst wenn einzelne Verhaltens weisen des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet eine erhöhte abstrakte Gefahr möglicherweise nicht begründen könnten, habe diese – unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens anderer Reisender und der einschlägigen Erfahrung des Polizeibeamten – bei deren Gesamtbetrachtung vorgelegen. So habe sich der Beschwerdeführer unter Vermeidung von Blickkontakt von Anfang an abweisend und ungewöhnlich unkooperativ verhalten und hartnäckige Diskussionen über die rechtlichen Grundlagen der Maßnahme geführt. Er habe die Echtheit des Dienstausweises des Polizeibeamten F. und die Legitimation der Polizeibeamten bezweifelt, obwohl hierfür nach der Erkenntnis, dass F. jedenfalls einen Dienstausweis und eine Dienstwaffe mit sich führte, im Hinblick auf die Kontrollörtlichkeit kein vernünftiger Grund mehr vorgelegen habe. Denn auch die – vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte – vollständige Lesbarkeit des Ausweises hätte dessen Echtheit nicht erwiesen. Außerdem hätten die Polizeibeamten davon ausgehen dürfen, dass dem Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt zu erkennen gegeben habe, klar gewesen sei, dass weder Name noch Dienstanschrift erforderlich gewesen seien, um nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich mithin nicht darauf beschränkt, dass der von einer Maßnahme Betroffene unter den Voraussetzungen des Art. 6 Satz 1 PAG darauf bestanden habe, dass der Polizeibeamte seiner Ausweispflicht nachkomme. Gegen das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr habe weder die negative Fahndungsabfrage gesprochen noch die von den Polizeibeamten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verifizierbare Angabe des Beschwerdeführers, bereits von der Bundespolizei im Railjet kontrolliert worden zu sein. Denn nach polizeilicher Erfahrung seien Täter oft noch nie polizeilich in Erscheinung getreten, und mitgeführte Betäubungsmittel würden von ihnen teilweise erst kurz vor der Ankunft aus Verstecken im Zug geholt.
Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Polizeibeamte F. dazu entschlossen habe, den Tabakbeutel des Beschwerdeführers zu durchsuchen, bis zur Durchsuchung der mitgeführten Sachen auf der Polizeiinspektion im Hauptbahnhof sei der polizeiliche Verdacht weiter verstärkt worden durch Versuche des Beschwerdeführers, den Ort des Geschehens unter Beiseitedrängung des Polizeibeamten F. vor Abschluss der Kontrolle zu verlassen, durch die Weigerung, eine Frage zu mitgeführten Substanzen zu beantworten, durch Vorwürfe von Schikane und Rassismus und den Widerspruch, dass der Beschwerdeführer es zwar wegen eines alsbald abgehenden Anschlusszugs offensichtlich eilig gehabt habe, sich wegen nicht sehr tiefgreifender Maßnahmen aber dennoch die Zeit genommen habe, Diskussionen über die Lesbarkeit eines Dienstausweises und die rechtlichen Grundlagen der Maßnahme zu führen sowie sich Namen und Dienstanschrift des Polizeibeamten F. zu notieren. Aus dem beschriebenen Gesamtverhalten hätten die Polizeibeamten auf den Versuch der Ablenkung auf Nebensächliches und die Verhinderung einer tiefergehenden Kontrolle schließen dürfen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer etwas zu verbergen gehabt haben könne, das mit grenzüberschreitender Kriminalität in Zusammenhang stehe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein vernünftiger und besonnener Polizeibeamter aus seiner Sicht ex ante sich hierdurch in seinem Entschluss, eine Durchsuchung vorzunehmen, bestärkt sehe.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab.
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht sei auf der Grundlage des § 88 VwGO zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seines Tabakbeutels und seiner Reisetasche zum Gegenstand gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihm als Festnahme qualifizierten Verbringung zur Polizeidienststelle gegangen sei, enthielten die Ausführungen in der Klagebegründung nicht.
Wenn der Beschwerdeführer sich nicht vorstellen könne, dass man in einem sichtbar nicht prall gefüllten Tabakbeutel überhaupt relevante Sachen im Sinn des Art. 21 PAG mit sich führen könne, lasse er außer Betracht, dass sich die Durchsuchung auch auf seine Reisetasche bezogen habe. Auch mit dem Tabakbeutel sei der Transport von unerlaubten Betäubungsmitteln im Grammbereich möglich gewesen. Dass ein solches Verhalten des Beschwerdeführers grenzüberschreitenden Charakter gehabt hätte, stelle der Beschwerdeführer nicht in Abrede, da er selbst dargelegt habe, dass er von Österreich aus am Hauptbahnhof angekommen sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vom Verwaltungsgericht neben den polizeilichen Lageerkenntnissen herangezogenen Indizien wende, indem er unter anderem einwende, der Polizeibeamte F. habe bei seiner Vernehmung insbesondere eingeräumt, dass die von ihm wahrgenommene Nervosität des Beschwerdeführers auch ein Aufgebrachtsein habe gewesen sein können, weshalb es für die Einschätzung, ob Drogenkonsum vorliege, nicht geeignet sei, verkenne er, dass das Verwaltungsgericht die erhöhte abstrakte Gefahr bereits auf die hinreichend gezielten polizeilichen Lageerkenntnisse gestützt habe. Sei das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, komme eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn Zulassungsgründe gegen jeden die Entscheidung tragenden Grund dargelegt würden und vorlägen. Mit den polizeilichen Lageerkenntnissen habe sich der Beschwerdeführer indes nicht näher auseinandergesetzt.
Deshalb könne auch sein Einwand nicht durchdringen, den Polizeibeamten sei es in Wirklichkeit nicht um die Verhinderung von Straftaten, sondern um eine Schikane gegangen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines auffälligen Äußeren (Dreadlocks), seines (nicht auf Drogenkonsum hindeutenden) Auftretens und seines Berufs als Rechtsanwalt der ungeeignetste Drogenkurier und unwahrscheinlichste Drogenkonsument aller Zeiten sei. Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände schließen dem Verwaltungsgerichtshof zufolge die Möglichkeit eines Betäubungsmitteldelikts nicht von vornherein eindeutig und vollständig aus, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Durchsuchung sei nicht aufgrund der hinreichend gezielten polizeilichen Lageerkenntnisse zur Bekämpfung grenzüberschreitender Betäubungsmittelkriminalität erfolgt, sondern um den Beschwerdeführer zu schikanieren.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend mache, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Frage unbeantwortet gelassen, warum gerade er unter tausend Reisenden als einziger einer Identitätskontrolle mit anschließender Durchsuchung unterzogen worden sei, lege er nicht dar, warum diese Frage streitentscheidend sein solle. Aus welchen Gründen die Durchsuchung des Tabakbeutels rechtswidrig gewesen sein solle, wenn man sie nicht als Durchsuchung einer Sache, sondern wie der Beschwerdeführer als Durchsuchung einer Person einordne, sei ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt worden.
Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) habe der Beschwerdeführer nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Er begründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, dass Personen mit dem Aussehen des Beschwerdeführers immer wieder mit polizeilichen Übergriffen konfrontiert würden, obwohl die Merkmale einer erhöhten abstrakten Gefahr nicht vorlägen. Es könne von diesen Personen nicht verlangt werden, den Münchner Hauptbahnhof nur zu Zeiten geringer Bestreifung zu nutzen, ihre Zugverbindung nach diesen Zeiten zu wählen oder gar diesen Bahnhof als Umsteigebahnhof nicht mehr zu verwenden. Betroffen seien alle Rastafari und Träger von Dreadlocks, für die das Merkmal der erhöhten abstrakten Gefahr nicht mehr gelten solle, obwohl es vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof gerade zum Schutz dieser und anderer fremd aussehender Personen eingeführt worden sei. Für diese Personengruppen komme es immer wieder zu Grundrechtseinschränkungen, weil die Polizei bei der Ausbildung gezielt auf deren Durchsuchung abstelle und die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse später immer wieder eingesetzt würden. Leidtragende seien die Betroffenen und das Grundrechtssystem selbst. Die Grundrechte der Religionsfreiheit und der Gleichheit der Menschen würden durch das angefochtene Urteil für Rastafari eingeschränkt oder aberkannt. Das Verwaltungsgericht gebe zu erkennen, dass sich diese Gruppe einen europäischen Haarschnitt zulegen solle, wenn sie nicht weiterhin staatliche Übergriffe befürchten wolle. Mit diesen Ausführungen sei weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
II.
1. Mit seiner am 11. April 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen seine Grundrechte aus Art. 100, 101, 107 und 118 BV.
a) Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 107 BV verletzt worden. Weil er Rastafari sei und dementsprechend Dreadlocks trage, sei er von den Polizeibeamten aus einem Menschenstrom herausgefischt und durchsucht worden. Der Schutzbereich des Grundrechts sei eröffnet, weil die Sachen des Beschwerdeführers entgegen seinem Willen durchsucht worden seien. Dabei sei dem handelnden Polizeibeamten das vom Verfassungsgerichtshof zu Art. 22 PAG aufgestellte einschränkende Tatbestandsmerkmal der erhöhten abstrakten Gefahr völlig unbekannt gewesen, so dass er es erst recht nicht habe anwenden können. Eine erhöhte abstrakte Gefahr habe auch nicht vorgelegen. Der Angriff auf das Grundrecht des Beschwerdeführers sei wegen seines weltanschaulichen Bekenntnisses erfolgt. Das Verhalten des Polizeibeamten sei vor allem auf Schikane und nicht auf die Vermeidung von grenzüberschreitender Kriminalität gerichtet gewesen.
Das Verwaltungsgericht habe durch die Rechtfertigung der Maßnahme dasselbe Grundrecht verletzt. Es habe eine ex ante Betrachtung angestellt und dabei fehlerhaft sein Wissen an die Stelle des Wissens des Polizeibeamten gesetzt. Seine Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr führe die Einschränkung der Befugnisnorm des Art. 22 PAG durch den Verfassungsgerichtshof ad absurdum, da in der Konsequenz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Münchner Hauptbahnhof jeder ohne jeglichen Anhaltspunkt durchsucht werden könne, wenn ein Fernzug eintreffe. Vermutlich sollten dabei vor allem nicht deutsch aussehende Personen kontrolliert werden, da bei diesen die Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitender Kriminalität höher sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass Schmuggelware nie von einer Person eingeführt worden sei, die so aussehe wie der Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur erhöhten abstrakten Gefahr nicht weiter überprüft und dessen Auffassung geteilt, es hätten entsprechende Lageerkenntnisse für die Kontrollörtlichkeit vorgelegen. Auf die notwendigen Einschränkungen der Befugnis Norm sei nicht abgestellt worden. Damit sei die Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.
b) Zum gerügten Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 118 Abs. 1 BV) führt der Beschwerdeführer aus, die Tatsache, dass er aus einem Menschenstrom von tausend Personen gezielt von dem Polizeibeamten herausgegriffen worden sei, deute darauf hin, dass darauf abgestellt werde, bestimmte Rassen oder Abstammungen verstärkt zu kontrollieren. Insoweit seien die Lageerkenntnisse und damit auch die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr willkürlich. Dem Verwaltungsgericht sei nicht aufgefallen, dass die Lageerkenntnisse gegen die Gleichheit von Personen gerichtet seien. Gleiches gelte auch für den Verwaltungsgerichtshof. Mit seiner Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, übersehe er, dass die Durchsuchung und ihre Rechtfertigung durch das Verwaltungsgericht nur mit einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers möglich seien.
c) Der Beschwerdeführer sei in seiner Handlungs- und Willensfreiheit (Art. 101 BV) eingeschränkt worden. Dieser Eingriff sei nicht mit Art. 22 PAG zu rechtfertigen, da das vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für dessen verfassungskonforme Auslegung geforderte Merkmal der erhöhten abstrakten Gefahr nicht beachtet worden sei. Hilfsweise werde beantragt festzustellen, dass Art. 22 PAG selbst gegen die Grundrechte verstoße, da die Norm viel zu unbestimmt sei und deshalb keine verfassungskonforme Auslegung ermögliche.
d) Aus den gleichen Gründen liege ein Verstoß gegen Art. 100 BV vor. Der Beschwerdeführer habe sich am Hauptbahnhof wie ein Verbrecher behandeln lassen müssen.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach Art. 51 Abs. 2 VfGHG ist bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist, wenn ein solcher hinsichtlich des Beschwerdegegenstands zulässig ist. Daran fehlt es, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass er bei der Polizeikontrolle aus einem Menschenstrom von tausend Personen herausgefischt worden sei, und für die zunächst auf Identitätsfeststellung gerichtete Maßnahme der Polizei rassistische Motive unterstellt. Denn die zum Verwaltungsgericht erhobene Fortsetzungsfest-stellungsklage beschränkte sich in ihrem Klageantrag ausdrücklich auf die Anordnung der Durchsuchung. Ausweislich der Klagebegründung war damit die Durchsuchung von Sachen gemeint, nämlich des am 28. März 2010 vom Beschwerdeführer mitgeführten Tabakbeutels und seiner Reisetasche. Daran ist der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, festzuhalten. Der Klagebegründung lässt sich ein abweichendes, umfassenderes Klageziel nicht eindeutig entnehmen (vgl. BVerwG vom 13.1.2012 NVwZ 2012, 375 Rn. 8).
Des Weiteren läge insoweit ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vor, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Identitätsfeststellung aus rassistischen Motiven auch mangels Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten mit Blick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verworfen worden ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle pro-zessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295; vom 14.12.2010 BayVBl 2011, 366 f.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757; vom 24.3.2014 – Vf. 87-VI-12 – juris Rn. 25). Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht oder bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.).
2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung der von ihm genannten Grundrechte nicht hinreichend substanziiert dargetan.
a) Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist insoweit zunächst das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München. Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letzt-instanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 22; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2013, Art. 120 Rn. 27). Wendet der Beschwerdeführer sich – wie hier – gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist jedoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15; vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 21 f.; vom 16.3.2016 – Vf. 87-VI-14 – juris Rn. 9; BVerfG vom 12.1.1967 BVerfGE 21, 102/104; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 552), hier also auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Fortsetzungsfeststellungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (dazu sogleich zu b).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2014 kann hingegen nicht mit Blick auf das materielle Verfahrensergebnis, sondern nur mit der Begründung angefochten werden, die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Berufung verletze ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht des Beschwerdeführers (dazu unten zu c).
b) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG voraus, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – erkennbar sein, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.7.2016 – Vf. 74-VI-15 -juris Rn. 17). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt diesen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24 m. w. N.; vom 20.7.2016 Vf. 74-VI-15 Rn. 17). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer mit Blick auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München nicht gerecht.
aa) In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 107 BV trägt der Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit die angegriffene Durchsuchungsmaßnahme ihm ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich machen würde. Dabei müssten gerade staatliche Maßnahmen, die nur mittelbar und faktisch wirken, eine gewisse Intensität erreichen und ihre grundrechtsbeschränkenden Wirkungen müssten beabsichtigt oder zumindest vorhersehbar sein (de Wall in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 107 Rn. 35). Insoweit ist der Verweis auf das Tragen von Dreadlocks, das die kontrollierenden Polizeibeamten nach den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht bemerkt haben, nicht ausreichend. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu überprüfen, ob diese tatsächliche Feststellung zutrifft.
bb) Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme willkürlich und damit unter Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV bejaht hätte. Das Verwaltungsgericht hat die vom Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 7. Februar 2006 (VerfGHE 59, 29) und vom 24. Februar 2010 (BayVBl 2011, 206) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Regelungen zur Schleierfahndung (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG) dahingehend, dass eine Durchsuchung mitgeführter Sachen eine erhöhte abstrakte Gefahr voraussetzt, ebenso zutreffend wiedergegeben, wie die Bedeutung, welche der Verfassungsgerichtshof dem Begriff der erhöhten abstrakten Gefahr beigemessen hat. Demgegenüber erschöpft sich der Sachvortrag des Beschwerdeführers in der bloßen Behauptung, die Lageerkenntnisse des Beschwerdegegners und damit auch die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr seien willkürlich. Dies genügt dem Darlegungsgebot nicht. Es ist auch unbehelflich, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Mutmaßungen darüber anstellt, wie sich die polizeilichen Erkenntnisse aus seiner Sicht darzustellen hätten.
cc) Die Rüge, der Beschwerdeführer sei in seiner Handlungs- und Willensfreiheit eingeschränkt worden (Art. 101 BV), weil die Durchsuchung nicht mit Art. 22 PAG zu rechtfertigen sei, erschöpft sich ebenfalls in der Behauptung, das vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für dessen verfassungskonforme Auslegung geforderte Merkmal der erhöhten abstrakten Gefahr sei nicht beachtet worden. Der substanzlose Vortrag, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise beantragt festzustellen, dass Art. 22 PAG selbst gegen die Grundrechte verstoße, da die Norm viel zu unbestimmt sei und deshalb keine verfassungskonforme Auslegung ermögliche, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zwar nicht entgegen, dass diese nur Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde oder eines Gerichts, nicht aber Rechtsnormen zum Gegenstand haben kann; ist die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren streitig, so ist die Rechtmäßigkeit dieser Norm inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls (jedenfalls wegen Verstoßes gegen Art. 101 BV) verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 14 m. w. N.). Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Schleierfahndung jedoch in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGHE 59, 29) bereits inzident geprüft und – bei verfassungskonformer Auslegung – bejaht. Hiervon abzugehen, besteht schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorträgt.
dd) Dem Beschwerdeführer ist schließlich aus einem früher in eigener Sache geführten Verfahren bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof in der Durchsuchung eines Gegenstands auch dann keine schwerwiegende, in den Kern der menschlichen Persönlichkeit greifende Beeinträchtigung im Sinn des Art. 100 BV sieht, wenn die Durchsuchung von Dritten wahrgenommen werden konnte (VerfGH BayVBl 2011, 206/208). Vor dem Hintergrund, dass die Durchsuchung der Gegenstände auf der Polizeiinspektion stattfand, kann dem Vortrag, der Beschwerdeführer habe sich am Hauptbahnhof wie ein Verbrecher behandeln lassen müssen, keinerlei Substanz entnommen werden.
c) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2014 wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Anforderungen, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt.
Diesem Beschluss liegt die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zugrunde. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. ; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.; vom 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 26). Diese Beschränkungen gelten auch mit Blick auf die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften des § 124 Abs. 2 VwGO über die Zulassung der Berufung durch das Beschwerdegericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 56).
Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht anführt, legt indes nicht dar, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften – § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO – willkürlich angewendet und damit gegen das im Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verankerte Willkürverbot verstoßen hätte.
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).