Strafrecht

Verteidiger, Beschwerde, Pflichtverteidiger, Erinnerung, Festsetzung, Angeklagter, Einziehung, RVG, Zeitpunkt, Staatskasse, Beschlagnahme, Auslagen, Auflage, Beratung

Aktenzeichen  47 Ls 503 Js 2124/16

Datum:
17.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43263
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

47 Ls 503 Js 2124/16 2020-10-28 Urt AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Erinnerung vom 09.09.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.01.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.

Gründe

Mit Schreiben vom 28.10.2020 wurde durch den Pflichtverteidiger die Festsetzung der Auslagen des Betroffenen gegen die Staatskasse in Höhe von 1.182,74 € beantragt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.01.2021 wurden die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe auf 664,22 € festgesetzt.
Nicht festgesetzt und erstattet wurde die vom Verteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG.
Gegen diesen formlos an den Pflichtverteidiger übersandten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 09.09.2021 das Rechtsmittel der Erinnerung ein. Er begründet dies damit, dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu Unrecht nicht erfolgt sei. Es sei übersehen worden, dass diese Gebühr nicht nur dann anfalle, wenn in der Verhandlung darüber verhandelt worden sei, sondern auch dann, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahme bezogene Tätigkeit für den Angeklagten ausgeübt habe. Auch Besprechungen und Beratungen würden die Gebühr auslösen. Vorliegend habe eine Aufklärung des Mandanten über die Gefahr des Wertersatzes stattgefunden. Die Einziehung von Wertersatz sei vorliegend auch nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit gestanden.
Seitens des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts Nürnberg wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die zuständige Vertreterin der Staatskasse hat am 04.11.2021 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und sich dahingehend ausgesprochen, die eingelegte Erinnerung zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen. Auf die Stellungnahme vom 04.11.2021 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Erinnerung war als unbegründet zurückzuweisen.
Insofern schließt sich das Gericht den überzeugenden und nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vertreterin der Staatskasse in deren Stellungnahme vom 04.11.2021 an.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nach dem Wortlaut von Abs. 1, für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehender Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
Vorliegend bezieht sich der Verteidiger darauf, dass er seinen Mandanten über die „Gefahr des Wertersatzes aufgeklärt habe“. Dies mag sein, war jedoch ausweislich des Akteninhalts in keiner Weise veranlasst und für das Verfahren erforderlich. Bereits in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.06.2020 und damit vor der Bestellung des Pflichtverteidigers war von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen worden. Auch für das erkennende Gericht gab es keinerlei Veranlassung über die Frage der Einziehung bzw. vermögensabschöpfende Maßnahmen zu verhandeln.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 RVG kann nur dann anfallen, wenn im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Anwalts die Beratung noch geboten war. Dies wäre vorliegend dann der Fall gewesen, wenn eine Einziehung in Frage gekommen wäre (vgl. Gerold/Schmidt 25. Auflage, Rn 12 zu RVG Nr. VV 4142). Dies war ersichtlich nicht der Fall.
Insoweit war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entsprechend §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff wird gegen diesen Beschluss die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.


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