Strafrecht

Verurteilung wegen Raubmordes – Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz Aufklärungshilfe

Aktenzeichen  26 Ks 1107 Js 1116/17

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 24008
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB §§ 211 Abs. 2, 46a, 49, 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 251, 25 Abs. 2, 52, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte H. ist rechtskräftig schuldig gesprochen des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge aufgrund Urteils der 2. Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17.
2. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Seine Schuld wiegt besonders schwer.
4. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten H. verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2019, Az. 1 StR 377/19, als unbegründet.

Gründe

A. Prozessgeschichte
Der Angeklagte H. wurde gemeinsam mit dem seinerzeitigen Mitangeklagten A. mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, unter Freispruch im Übrigen des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig gesprochen. Der Angeklagte H. wurde deswegen mit vorbezeichnetem Urteil zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, zudem wurde festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Auf die Revision des Angeklagten H. hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, das vorerwähnte landgerichtliche Urteil im Strafausspruch (lebenslange Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld) auf, da er die fehlende Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten H. beanstandete. Weiterhin verwies der Bundesgerichtshof die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurück; die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hielt der Bundesgerichtshof aufrecht. Die weitergehende Revision des Angeklagten (sowie die vom vormaligen Mitangeklagten A. geführte Revision) verwarf er als unbegründet. Gleichermaßen wurden die Revisionen des Nebenklägers EL. (gegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der Verbrechensabrede zum Nachteil des EL. infolge strafbefreienden Rückstritts) mit weiterem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, als unbegründet verworfen.
Nach erneuter Verhandlung der Sache im Umfang der Aufhebung verurteilte die hiesige Kammer den Angeklagten H. erneut gemäß § 211 Abs. 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da sie nach der gebotenen Gesamtabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen in Ansehung der zahlreichen straferschwerenden Umstände nicht von der Milderungsmöglichkeit des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Gebrauch machte. Zudem stellte sie die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten H. fest, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.
B. Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
Auf die vom Angeklagten H. gegen das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, geführte Revision (sowie die Revision des vormaligen Mitangeklagten A.) erkannte der Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, wie folgt:
„Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die des Angeklagten A. werden als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen den Angeklagten
H. hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten A. hat die Jugendkammer zu einer Jugendstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
I. Die Revision des Angeklagten A. ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen den Angeklagten H.. Jedoch hält der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte H. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 23. Januar 2017 – nach anfänglichem Abstreiten der Tat – sich umfänglich zur Tatplanung und seiner Tatbeteiligung eingelassen und hierbei den zu diesem Zeitpunkt der Tat noch nicht verdächtigten Mitangeklagten A. als Haupttäter belastet“ (UA S. 46).
b) Die Aufklärungshilfe des Angeklagten H. hat das Landgericht lediglich als allgemeinen Strafzumessungsumstand bei der Prüfung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld vorliege, dahin berücksichtigt, dass er zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens seine Tatbeteiligung als solche eingeräumt und damit nicht unerheblich zu einer schnelleren Aufklärung der Straftat beigetragen „(Benennung des A. als weiteren Tatbeteiligten, Preisgabe des Beseitigungsortes relevanter Beweismittel wie etwa der Tatmesser)“ habe (UA S. 205).
c) Das Landgericht hätte jedoch aufgrund seiner Feststellungen bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten H. eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h und k StPO als vertyptem Strafmilderungsgrund ermöglicht.
3. Dieser Erörterungsmangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs (lebenslange Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld). Der Senat kann aufgrund der allein dem Tatrichter obliegenden Ermessensprüfung nach § 46b StGB trotz der zahlreichen straferschwerenden Tatumstände nicht ausschließen, dass das Landgericht – wenn es den vertypten Strafmilderungsgrund erörtert hätte – eine Strafrahmenverschiebung (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB aE) vorgenommen hätte.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrecht erhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.
4. Nachdem das Verfahren sich nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).“
C. Zugrunde zu legende Feststellungen und Würdigungen aus dem Ersturteil
Aufgrund der aus der Teilrechtskraft des Ersturteils des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, folgenden innerprozessualen Bindungswirkung, dessen Feststellungen der Bundesgerichtshof ausweislich des Beschlusses vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, aufrecht erhielt, war von den nachfolgenden Feststellungen (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H., den Sachverhalt, den Verlauf der Vernehmungen der seinerzeitigen Beschuldigten H. und A. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtsfolgenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten H. hinsichtlich der (Nicht-)Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, gegen welche die Revisionsentscheidung nichts erinnerte) einschließlich der diesbezüglichen beweismäßigen und rechtlichen Würdigung des Erstgerichts auszugehen:
„A. Vorbemerkung
Die Angeklagten sind aus Syrien stammende Asylbewerber. Der ältere Angeklagte H. war zum Tatzeitpunkt 22 Jahre alt, der jüngere Angeklagte A. war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 2 Wochen alt und mithin Heranwachsender. Gegenstand des Verfahrens sind zwei Taten zum Nachteil von zwei Asylsuchenden, die in derselben Unterkunft in U. wie der Angeklagte H. wohnten.
Die Angeklagten hatten zunächst den festen Plan gefasst, in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2017 den Nebenkläger EL. in der genannten Asylbewerberunterkunft gemeinsam umzubringen und auszurauben. Hierzu hatten sie sich zwei Messer besorgt. Als das anvisierte Opfer EL. sie nicht in sein Zimmer ließ, sahen die Angeklagten zunächst von einer Tatausführung zu seinem Nachteil ab. Die Angeklagten, die in der Tatnacht Alkohol und Haschisch konsumiert hatten, ohne dass dadurch ihre Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt worden wäre, modifizierten daraufhin ihren Tatplan dahingehend, dass sie zunächst einen anderen Asylbewerber, ihren Landsmann AL., gemeinschaftlich töten und ausrauben; anschließend sollte ihr ursprüngliches Vorhaben zum Nachteil des Nebenklägers EL. ausgeführt werden. Im Folgenden begaben sich die Angeklagten unter einem Vorwand in das Zimmer des Syrers AL., der nicht mit einem Angriff rechnete, und brachten ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf brutale Art und Weise arbeitsteilig um, indem sie ihm insgesamt 18 Messerstiche in Hals, Brust, Bauch und Flanke beifügten, ihm hiernach Schnittwunden an Unterarmen und einem Unterschenkel zufügten und ihn sodann knebelten und fesselten. Anschließend wurde der Getötete ausgeraubt und das erlangte Bargeld (etwa 1.260,- EUR) unter den Angeklagten hälftig aufgeteilt. Nach dieser Tat sahen die Angeklagten von ihrer ursprünglichen Verabredung, auch noch den Nebenkläger EL. umzubringen und auszurauben, aus freiwilligen Gründen ab.
Die Angeklagten haben sich deswegen wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in mittäterschaftlicher Begehungsweise zum Nachteil des AL. strafbar gemacht, während sie vom Vorwurf der Verbrechensabrede zum Nachteil des EL. infolge strafbefreienden Rückstritts freizusprechen waren. Die Kammer sah im Hinblick auf den verurteilten „Raubmord“ bei beiden Angeklagten die Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht verwirklicht.
Ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten bildete sich die Kammer in einer umfangreichen mehrtägigen Beweisaufnahme, in deren Rahmen 44 Zeugen und 5 Sachverständige angehört sowie zahlreiche Lichtbilder in Augenschein genommen und diverse Schriftstücke verlesen wurden. Die ausführlichen Einlassungen der Angeklagten, die bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zur Sache gemacht hatten, zeichneten sich dadurch aus, dass sie eine Tatbeteiligung als solche zwar einräumten, ihren eigenen Tatbeitrag indes als untergeordnet darstellten und den jeweils anderen als den Haupttäter belasteten. Letztlich folgte die Kammer nach einer eingehenden Analyse der beiden Darstellungen unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Beweismittel weitgehend der Einlassung des Angeklagten A., zumal diese weit überwiegend widerspruchsfrei und in mehrfacher Hinsicht mit weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen war. Der Einlassung des Angeklagten H. zur Rollenverteilung beim Kerntatgeschehen folgte die Kammer demgegenüber nicht, da sie diese für bewusst wahrheitswidrig erachtete.
Beim zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten A. wendete die Kammer – in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe – Jugendstrafrecht an, da er nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (…).
(…) B. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
(…) C. Sachverhalt
I. Allgemeines Vortatgeschehen
Die Angeklagten sind beide aus Syrien stammende Asylsuchende, die sich im Raum Bamberg kennenlernten. Sie waren beide zunächst in nahegelegenen Unterkünften in der Gemeinde Z. untergebracht. Sie lernten sich Anfang 2016 über einen damaligen Mitbewohner des Angeklagten H. in der Asylbewerberunterkunft im Ortsteil U. der Gemeinde Z., den Zeugen Y. M., kennen. Der Angeklagte A. besuchte dort des Öfteren seine beiden Landsleute. Zwischen den Angeklagten entstand ein freundschaftliches Verhältnis. Zusammen mit ihrer aus mehreren jungen syrischen Asylsuchenden bestehenden „Clique“ konsumierten sie regelmäßig Alkohol und Haschisch und gingen oft gemeinsam „feiern“.
Die beiden Geschädigten, gleichermaßen Asylsuchende, bewohnten ebenfalls die vorbezeichnete Asylbewerberunterkunft in U., in der der Angeklagte H. wohnte. Der x geborene Nebenkläger EL., Spitzname „ST.“, stammt aus Libyen und stand in unregelmäßigem Kontakt zum Angeklagten H.. Er hatte diesem mindestens einmal einen geringeren Geldbetrag geliehen, den er von H. wieder zurückerhalten hatte. Der Geschädigte M. AL. (im Folgenden auch „nur“ M. oder AL.) stammte aus Syrien und teilte sich Ende 2015 bis Anfang 2016 mit dem Angeklagten H. für wenige Monate ein Zimmer in der genannten Unterkunft. Wegen der unterschiedlichen Lebensstile (einerseits H.: unregelmäßiger Besuch von Deutschkursen, häufiger Konsum von Alkohol und Haschisch, regelmäßiges „Feierngehen“; andererseits AL.: gläubiger Moslem, der ein pflichtbewusstes Leben führte und weder Alkohol noch Drogen konsumierte) zog der AL. alsbald in ein anderes freigewordenes Zimmer. Der am x..1990 in E./Syrien geborene Syrer AL. war im August 2015 nach Abschluss seines Journalistikstudiums in Damaskus nach Deutschland eingereist und suchte hier Schutz, um nicht vom syrischen Militär zum Wehr- und Kriegsdienst eingezogen zu werden. Er wuchs in Syrien zusammen mit seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern, die noch leben, auf. Er war ein freundlicher, hilfsbereiter und fleißiger Mensch, der verantwortungsbewusst Integrations- und Deutschkurse besuchte und dem das Erlernen der deutschen Sprache ein großes Anliegen war. Er lieh dem Angeklagten H. mindestens einmal einen Geldbetrag in Höhe von etwa 50,- EUR, den dieser zurückgezahlte. Der Angeklagte H. hegte gegen seinen Landsmann AL. eine Abneigung.
Der Angeklagte A. stand zu den Geschädigten in keiner Beziehung; er kannte sie allenfalls „vom Sehen“ aus seinen Besuchen in der betreffenden Asylbewerberunterkunft.
II. Näheres Vortatgeschehen
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wenige Tage vor dem 19.01.2017 schlug der Angeklagte H. dem Angeklagten A. erstmals vor, den Asylbewerber EL. umzubringen und zu bestehlen. Spätestens im Verlauf des 19.01.2017 vor dem frühen Abend fassten die Angeklagten im Raum B. den ernstlichen Entschluss, den im 3. Stock der Asylbewerberunterkunft in Z./U. wohnenden EL., von dem sie annahmen, dass er sich im Besitz von Bargeld, Handy und Laptop befindet, im bewussten und gewollten Zusammenwirken zu töten und auszurauben. Die Idee hierzu kam abermals vom Angeklagten H.. Der Angeklagte A. war hiermit einverstanden. Die Angeklagten wollten den EL. in seinem Zimmer töten, indem sie ihn jeweils mit einem Messer bewaffnet angreifen und ihn arbeitsteilig erstechen, um anschließend seine Wertgegenstände unberechtigt zu entwenden und untereinander aufzuteilen. Ihre Tat zum Nachteil des EL. beabsichtigten die Angeklagten in der Nacht vom 19. auf den 20.01.2017 auszuführen.
Am Nachmittag des 19.01.2017 hielten sich die Angeklagten in einer Gruppe junger syrischer Männer, mindestens mit den Zeugen B., W. und MO., in B. im Bereich des Bahnhofs auf. In der Gruppe konsumierten die Angeklagten zwei bis drei Joints mit Haschisch, die reihum gereicht wurden. In einem nahegelegenen Supermarkt erwarben sie eine 0,5 Liter-Wodka-Flasche der Marke „Jelzin“ (Alkoholanteil 37,5%), deren Genuss am Abend vorgesehen war.
Am frühen Abend des 19.01.2017 gegen 17.45 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem Zug zur Wohnung des Angeklagten A. in die T.-Str. in L.. Dort rauchten sie zusammen mit drei anderen jungen Syrern (den Zeugen MO., ABD. und ALM.) maximal zwei Joints, die aus vom Angeklagten H. zur Verfügung gestellten Haschisch „gebaut“ worden waren. In der Wohnung nahm der Angeklagte H. zur Ausführung der beabsichtigten Tat ein Küchenmesser, Marke Laguiole, mit einer Gesamtlänge von 23 cm und einer Klingenlänge von 11 cm, an sich. Gegen 21.15 Uhr verließen die Angeklagten die Wohnung, um ihre Tat zum Nachteil des EL. auszuführen, unter dem Vorwand, dass sie sich in U. mit Mädchen treffen wollten. Anschließend fuhren sie mit dem Zug nach Z.. Vom Bahnhof in Z. gelangten sie mit Fahrrädern in die circa 3 Kilometer entfernte Asylbewerberunterkunft in U., wo sie gegen 21.45 Uhr eintrafen.
III. Unmittelbares Vortatgeschehen
Dort hielten sie sich zunächst in dem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer Nr. 5 des Angeklagten H. auf, tranken von der am Nachmittag in B. erworbenen 0,5 Liter-Flasche Wodka gemischt mit Orangensaft und rauchten gemeinsam einen Joint mit Haschisch. Der Angeklagte H. nahm nicht ausschließbar eine 200mg-Tablette Tramadol zu sich.
Im Zimmer des H. befand sich bereits ein feststehendes Messer mit Horngriff mit einer Gesamtlänge von 32,5 cm und einer Klingenlänge von 19,5 cm, das dieser am 08.01. oder 09.01.2017 aus der Wohnung des Angeklagten A. in L. mitgenommen hatte, wobei nicht aufklärbar ist, ob er das Messer bereits zum Zweck der Ausführung eines Raubmordes besorgt hatte. Mit Blick auf die beabsichtigte Tat zum Nachteil des EL. vereinbarten die Angeklagten, dass dieser zunächst nach einem Handy-Ladekabel für ein iPhone gefragt werden sollte, um sich unter diesem Vorwand Einlass in sein Zimmer zu verschaffen. Nach dem Betreten des Zimmers sollte zunächst der Angeklagte A. mit einem Messer zustechen, sodann würde der Angeklagte H. seinerseits auf den Angegriffenen mit dem anderen Messer einstechen. Nach der Tötung des EL. sollte alles Stehlenswerte, insbesondere jedoch Bargeld, aus seinem Zimmer an sich genommen und untereinander zur eigennützigen Verwendung aufgeteilt werden. Dabei war den Angeklagten klar, dass sie keinen Anspruch auf die anvisierten Wertgegenstände des EL. hatten.
Zwischen 23.00 Uhr und 23.15 Uhr begaben sich die Angeklagten mit den beiden Messern in ihren Hosentaschen, der Angeklagte A. mit dem kleineren (Küchen-)Messer, der Angeklagte H. mit dem größeren Messer mit Hirschhorngriff, zu dem im 3. Stock gelegenen Zimmer Nr. 2 des EL., um ihn ihrem Tatplan entsprechend zu erstechen und auszurauben. Als der EL., der gerade telefonierte, auf das Klopfen der Angeklagten hin seine Zimmertüre nicht öffnete, gingen die Angeklagten unverrichteter Dinge zurück in das Zimmer des H. im Erdgeschoss und nahmen dort weiteren Wodka zu sich. Ca. 20 bis 30 Minuten später erschienen sie erneut an der Zimmertür des EL. im Dachgeschoss der Unterkunft, um nunmehr ihren Plan in die Tat umzusetzen. Als der EL. nun seine Zimmertüre teilweise öffnete und auf Nachfrage des Angeklagten H. nach einem Ladekabel für das iPhone des Angeklagten A. erklärte, dass er ein solches Ladekabel nicht besitze, und die Angeklagten nicht in sein Zimmer ließ, sahen diese, die während des allein von H. geführten Gesprächs nebeneinander auf dem Gang standen und sich gegenseitig Blicke zuwarfen, zunächst erneut von einer weiteren Tatausführung ab. Sie gingen zurück in das Zimmer des Angeklagten H..
Auf ihrem (zweifach zurückgelegten) Weg vom Zimmer des H. im Erdgeschoss über das Treppenhaus hoch in den dritten Stock zum Zimmer des EL. sowie jeweils auf dem Rückweg passierten die Angeklagten den gleichfalls im Erdgeschoss gelegenen Gemeinschaftsraum, in welchem der Asylbewerber M. AL. gemeinsam mit einem äthiopischen Asylbewerber (Zeuge KAL.) vor dem laufenden Fernseher saß. Die Angeklagten hatten ihren Landsmann und den Äthiopier jeweils im Gemeinschaftsraum wahrgenommen, wobei sie zwar einmal den Äthiopier, nicht jedoch den AL. grüßten.
Während die Angeklagten im Zimmer des H. weiter Wodka tranken und gemeinsam einen weiteren Joint mit Haschisch rauchten, änderten sie auf Betreiben des Angeklagten H. ihren Tatplan dahingehend ab, zunächst im bewussten und gewollten Zusammenwirken den M. AL. zu erstechen und auszurauben. Der Angeklagte H. nahm an, dass sein Landsmann AL. von dem geplanten Überfall der Angeklagten auf den EL. etwas mitbekommen (haben) könnte, weswegen er diesen als möglichen Belastungszeugen für die noch zu begehende Tat zum Nachteil des EL. ausschalten wollte. Außerdem „hasste“ er AL. ohnehin. Weiterhin zielte der Angeklagte H., der früher einige Zeit mit AL. ein gemeinsames Zimmer bewohnt hatte und annahm, dass dieser über Bargeld und Wertgegenstände verfügt, maßgebend darauf ab, sich in Besitz von Bargeld und anderen stehlenswerten Gegenstände des AL. zu bringen. Seinen Plan, zunächst den AL. umbringen zu wollen, sowie seine zugrunde liegenden Erwägungen eröffnete er dem Angeklagten A., der sich mit der gemeinschaftlichen Tötung des AL. einverstanden erklärte, um hierdurch in den Besitz seiner Wertgegenstände zu gelangen. Im Anschluss an die Tötung des AL. – so der gemeinsame Tatplan – sollte dann noch das ursprüngliche Vorhaben, den Geschädigten EL. zu töten und auszurauben, in die Tat umgesetzt werden. Im Hinblick auf das Vorhaben der Tötung des AL. vereinbarten die Angeklagten, dass sie sich wiederum unter dem Vorwand, ein Handy-Ladekabel für das iPhone des A. zu benötigen, Zutritt zum Zimmer des AL. verschaffen wollten. Anschließend sollte zunächst der Angeklagte A., während der ahnungslose Geschädigte AL. vom Angeklagten H. abgelenkt würde, auf dessen Hals einstechen, sodann würde auch der Angeklagte H. diesen mit einem Messer angreifen, um das Opfer arbeitsteilig zu überwältigen und zu erstechen. Nach der Tötung des Geschädigten würde alles Stehlenswerte, insbesondere Geld, an sich genommen und untereinander aufgeteilt werden. Die Angeklagten wussten genau, dass sie hierauf keinen Anspruch hatten.
In Ausführung dieses Tatentschlusses begaben sich beide Angeklagte, nachdem sie seit ihrer Ankunft in U. jeweils circa 0,25 L Wodka getrunken und maximal zwei Joints mit Haschisch gemeinsam geraucht hatten, wenige Minuten nach Mitternacht mit den beiden Messern in ihren Hosentaschen zum Zimmer Nr. 4 des AL. im 1. Obergeschoss der Asylbewerberunterkunft. Dabei führten wiederum der Angeklagte H. das größere Messer (Gesamtlänge 32,5 cm, Klingenlänge 19,5 cm) und der Angeklagte A. das kleinere Messer (Gesamtlänge 23 cm, Klingenlänge 11 cm) – jeweils in ihrer Kleidung versteckt – mit sich. Auf ihr Klopfen und ihre Nachfrage nach einem Handyladekabel für das iPhone des A. hin, gewährte ihnen der Geschädigte M. AL. Einlass in sein Zimmer.
IV. Tatorträumlichkeit
Im ca. 10 qm großen Zimmer des AL. befand sich auf der linken und auf der rechten Seite ein Bett. Die beiden Betten grenzten jeweils mit ihrer Fußseite an der – mit einem Fenster versehenen – Außenwand sowie mit einem Seitenstück an den Raumzwischenwänden an. Unmittelbar nach der Zimmertüre befanden sich – von der Tür aus gesehen – auf der linken Raumseite zunächst ein Waschbecken und rechts daneben ein Kühlschrank sowie auf der rechten Raumseite ein Kleiderschrank. Zwischen Kühlschrank und linkem Bett war ein kleiner Zwischenraum, an den gegenüberliegenden Kleiderschrank schloss das rechte Bett nahezu an. Insgesamt waren die räumlichen Verhältnisse beengt, mit nur einer geringen freien Fläche in der Mitte zwischen den Einrichtungsgegenständen (linke Seite: Waschbecken, Kühlschrank, Bett; rechte Seite: Kleiderschrank, Bett).
V. Größenverhältnisse der Beteiligten
Der Geschädigte AL., dessen körperlicher Allgemeinzustand gut war, war 181 cm groß und wog 73 kg, der Angeklagte A. ist 172 cm groß und wog seinerzeit etwa 63 kg, der Angeklagte H. ist 180 cm groß und wog damals zwischen 60 und 65 kg.
VI. Unmittelbares Tatgeschehen
1. Stichverletzungen
Im Zimmer angekommen nahmen der Angeklagte H. auf dem linken Bett und der Geschädigte AL. gegenüber auf dem rechten Bettplatz. Der Angeklagte A. setzte sich zunächst neben den Angeklagten H. auf das linke Bett und steckte das ihm vom Geschädigten zur Verfügung gestellte Ladekabel in sein iPhone und eine Steckdose. Im weiteren Verlauf stand der Angeklagte A. auf und ging in Richtung Fenster. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan verwickelte der Angeklagte H. den Geschädigten AL., der nicht mit einem Angriff rechnete, in ein belangloses Gespräch und gab dem Angeklagten A. durch Kopfnicken und Augenzwinkern mehrmals das Zeichen, wie vereinbart nunmehr als Erster zuzustechen. A. stand zwischenzeitlich seitlich rechts neben dem noch auf dem rechten Bett sitzenden Geschädigten AL., der sich keines Angriffs versah, was die Angeklagten wussten und für ihr Vorhaben ausnutzen wollten. Der Angeklagte A. trat sodann in Ausführung des gemeinsamen Tatplans unvermittelt von hinten an den M. AL. heran, hielt dem Geschädigten mit der linken Hand den Mund zu, riss dabei dessen Kopf nach hinten und stach währenddessen mit dem kleineren der beiden Messer, das er in seiner rechten Hand führte, von rechts hinten wuchtig mindestens einmal, möglicherweise sechsmal mittigrechts in die Halsvorderseite des Geschädigten, um ihn zu töten. Der unterdessen aufgesprungene Angeklagte H. stach dem Geschädigten sogleich seinerseits mit dem größeren Messer von vorne in den Bauch, gleichermaßen, um ihn zu töten. Als der Geschädigte nach den ersten Stichen aufstand und versuchte, in Richtung Zimmerausgang zu flüchten, stieß ihn der Angeklagte H. zurück, so dass er auf das linke Bett im Zimmer fiel. Im Folgenden wurde der auf dem linken Bett halbsitzende bzw. liegende Geschädigten vom Angeklagten H. mit beiden Messern mit zahlreichen weiteren Messerstichen attackiert. Auch drückte H. mit seinen Fingern in die Halswunde, um den Widerstand des Geschädigten zu überwinden.
Der Ablauf der nachfolgenden weiteren tödlichen Auseinandersetzung bleibt dahingehend unaufklärbar, dass zum Teil nicht festbestellbar ist, mit welchem Messer der Angeklagte H. wie oft und in welcher Reihenfolge auf den Geschädigten einstach. Fest steht jedoch, dass die Angeklagten – entsprechend ihrem Tatplan – den Geschädigten arbeitsteilig überwältigten, um seinen Tod herbeizuführen und ihn anschließend auszurauben. Der Angeklagte A. beteiligte sich mindestens dergestalt an der weiteren unmittelbaren Kampfhandlung, dass er den auf dem linken Bett befindlichen Geschädigten AL. für die Dauer von etwa einer Minute festhielt, indem er ihm ein weiteres Mal von hinten den Mund zuhielt, um seinen Widerstand zu brechen, währenddessen der Angeklagte H. mit Kenntnis und Billigung des A. mehrfach auf den Geschädigten weiter einstach. Soweit einer der Angeklagten nicht selbst handelte, billigte er das Tun des anderen wie sein eigenes.
Im Verlauf des Kampfgeschehens erlitt der Geschädigte mit beiden Messern INSGESAMT 18 Einstiche, namentlich sieben Stiche in die Halsvorderseite, vier Stiche in den Brustbereich, sechs Stiche in den Bauch und einen Stich in die rechte Rumpfseite. Im Einzelnen wurden dem Geschädigten infolge des arbeitsteilig ausgeführten Angriffs der Angeklagten folgende aus dem unmittelbaren Kampfgeschehen herrührende Verletzungen zugefügt, wobei die Stichverletzungen zum Teil extrem schmerzhaft waren:
a) Sechs nahbeieinanderliegende Stiche in die rechte Halsvorderseite, zentral, mit nach unten in Richtung Halswirbelsäule weisenden Stichkanälen, jeweils mehrere Zentimeter tief. Durch diese Stiche erlitt das Opfer zwei Einstichverletzungen am Kehlkopf, einen dreifachen Durchstich des rechten Schilddrüsenlappens, der Luftröhre und der Speiseröhre. Drei der Stichkanäle endeten im Weichgewebe vor der Halswirbelsäule.
b) Eine Stichverletzung in die linke Halsvorderseite, zentral, mit annähernd horizontal nach hinten führendem Stichkanal, mehrere Zentimeter tief. Hierdurch erlitt das Opfer eine Verletzung des linken Schilddrüsenlappens und eine Ankerbung des sechsten Halswirbelkörpers.
c) Vier Stichverletzungen im Brustbereich, drei an der linken, eine an der rechten Brustkorbseite. Die mehrere Zentimeter tiefen Stiche durchdrangen den Rippenraum und trennten teilweise Rippenanteile durch. Drei der Stiche verletzten überdies die Lunge. Der weitere Einstich in die Brust (linke Brustkorbseite) wurde als letzter Stich in den Brustbereich gesetzt, als die Lunge bereits in sich zusammengefallen war.
d) Sechs Stichverletzungen im Bauchbereich (zwei am Oberbauch, zwei am Mittelbauch, eine am Unterbauch und eine an der rechten Flanke), wobei die mehrere Zentimeter tiefen Stiche jeweils in die Bauchhöhle eindrangen und auch Teile des Darms verletzten, der hierdurch teilweise ausdrang. Der längste Stichkanal (Stich in den rechten Mittelbauch) wies eine Länge von ca. 10 bis 11 cm auf.
e) Eine Stichverletzung an der rechten Körperseite des Opfers, am Übergang der rechten Flanke zur rechten Rumpfrückenseite, die mehrere Zentimeter tief ist. Das Messer drang dabei bis in die Bauchhöhle und durchstach den unteren Pol der rechten Niere.
f) Darüber hinaus erlitt das Opfer drei weitere, oberflächliche schnitt- bzw. stichartige Defekte an der Halshaut ohne Einstiche sowie eine oberflächliche ritzartige Verletzung am rechten Brustkorbrand.
g) Weiterhin erlitt der Geschädigte schnittartige Hautdefekte am Daumengrundgelenk und am Grundglied des Zeigefingers seiner rechten Hand sowie glattrandige Hautdurchtrennungen an der Beugeseite des Grundgliedes des Zeigefingers sowie des Grund- und Mittelgliedes des Mittelfingers seiner linken Hand.
h) Schließlich erlitt das Opfer eine geringe Kopfschwarteneinblutung mit korrespondierender Unterblutung der Knochenhaut im Bereich des rechten Scheitelbeines.
Die Reihenfolge der in kurzer zeitlicher Abfolge gesetzten Stichverletzungen ist zum Teil nicht feststellbar. Fest steht indessen, dass die an der rechten Halsvorderseite ausgeführten sechs Stiche (a) mit dem kleineren Messer ausgeführt wurden, wobei angesichts ihrer unmittelbaren Nähe und der gleichgelagerten Stichkanäle, -größen und -tiefen viel dafür spricht, dass sie von dem selben Täter in rascher zeitlicher Abfolge gesetzt wurden. Fest steht zudem, dass die Stichverletzung an der linken Halsvorderseite (b) von dem größeren Messer herrührt. Ebenso steht fest, dass die vier Einstiche im Brustbereich (c) von dem kleineren Messer stammen, sowie, dass mindestens ein Stich in den Bauch, nämlich zumindest derjenige (in den rechten Mittelbauch) mit dem längsten Stichkanal von 10 bis 11 cm (vgl. d), und der Stich in die rechte Körperseite (e) mit dem größeren Messer erfolgten. Die oberflächlichen Verletzungen an Hals und Brustkorb (f) sind die Folge von misslungenen Einstichversuchen. Fest steht des Weiteren, dass sich der Geschädigte gegen die von den Angeklagten ausgeführten Messerangriffe heftig wehrte. Dabei versuchte der Geschädigte auch, die Angriffe abzuwehren, indem er gegen die Messerklinge griff. Hierbei zog er sich die vorbezeichneten Verletzungen an den Händen (g) zu. Die kleinere Platzwunde am Kopf (h) zog sich der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu, als er sich während der Kampfhandlung mit dem Kopf an einem Einrichtungsgegenstand anstieß.
Fest steht hiernach zusammengefasst, dass der Angeklagte A. jedenfalls den ersten Stich, möglicherweise die ersten sechs Stiche, mit dem kleineren Messer in die Halsvorderseite mittigrechts (a) ausführte, während der Angeklagte H. die weiteren Stiche setzte (also mindestens 12, maximal 17). H. führte mit dem kleineren Messer die vier Stiche in den Brustbereich (c) aus, mit dem größeren Messer führte er mindestens einen Stich in den Bauchbereich aus, nämlich mindestens den Stich in den rechten Mittelbauch mit dem Stichkanal von 10 bis 11 cm (vgl. d), welcher der erste von H. gesetzte Stich ist, den Stich in die Halsvorderseite mittiglinks (b) sowie den Stich in die rechte Rumpfseite (e), der der letzte mit dem großen Messer gesetzte Stich ist. Offen, da nicht aufklärbar, bleibt demnach, ob der Angeklagte H. (mit dem kleineren) Messer auch die fünf weiteren Stiche in die Halsvorderseite mittigrechts (was eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist) setzte und ob die weiteren fünf Stiche in den Bauch von H. mit dem kleineren oder mit dem größeren Messer verursacht wurden.
Fest steht schlussendlich, dass der Angeklagte A. im Rahmen des Kampfgeschehens den Geschädigten jedenfalls ein weiteres Mal festhielt und ihm mit seiner Hand den Mund zuhielt, um den Widerstand des Angegriffenen zu überwinden und dem Angeklagten H. ein mehrfaches weiteres Einstechen zu ermöglichen.
2. Schnittverletzungen
Hiernach befand sich der Geschädigte AL., der infolge der insgesamt erlittenen 18 Messerstiche, von denen jeder einzelne für sich genommen potentiell tödlich war, schwer gezeichnet war, in einem tödlich verletzten, wehrlosen Zustand, wobei er weiterhin auf dem linken Bett lag. Dass sie dem Geschädigten schwerste, naheliegend zum Tod führende Stichverletzungen zugefügt hatten, erkannten die Angeklagten, ebenso, dass dieser nicht mehr in der Lage war, Widerstand zu leisten oder gar zu flüchten. In diesem Zustand brachte der Angeklagten H. mit dem kleineren Messer dem Geschädigten die nachfolgenden Schnittverletzungen an beiden Unterarmen im Bereich des Übergangs zu den Handgelenken sowie am linken Unterschenkel bei, da er dadurch den Eintritt seines Todes („Ausblutenlassen“) beschleunigen wollte. Die von H. zugefügten Schnittverletzungen wurden vom Angeklagten A., der dabei zusah, jedenfalls mitgetragen. Nicht feststellbar ist, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Zufügung dieser Schnittverletzungen noch in der Lage war, (zusätzliche) Schmerzen zu empfinden, oder ob nicht die bereits zuvor erlittenen extrem schmerzhaften Stichverletzungen die weiteren Schmerzen überlagert hatten. Fest steht demgegenüber, dass der Kreislauf des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt noch intakt war. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Schnittverletzungen:
– am rechten Unterarm: drei quer und parallel zueinander verlaufende Schnittverletzungen in Form von glattrandigen, schnittartigen Hautdurchtrennungen in einer Länge von ca. 5 cm, oberhalb der rechten Handgelenksbeuge, mit Ankerbungen sowie einer Durchtrennung oberflächlicher Beugesehnen und Durchtrennung der rechten Speichenvene,
– am linken Unterarm: zwei glattrandige Hautdurchtrennungen (ca. 1 cm lang) am linken Unterarm (an der Beugesehne bzw. an der Streckseite) und eine horizontal ausgerichtete Schnittverletzung (ca. 7,5 cm lang) mit oberflächlichen ritzerartigen Hautdefekten im Randbereich am linken Handgelenk mit Ankerbungen und einer Durchtrennung von oberflächlichen Beugesehnen,
– am linken Unterschenkel: oberflächliche, schnittartige Hautdurchtrennung an der Rückseite des linken Unterschenkels, glattrandig und quer ausgerichtet, insgesamt 7 cm lang und im inneren Bereich 1 cm klaffend, zur Außenseite hin seicht auslaufend.
3. Knebelung und Fesselung
Anschließend kam der Angeklagte H. auf die Idee, den noch lebenden Geschädigten zu knebeln und zu fesseln, um die Tötung des Geschädigten möglichst „schändlich“ aussehen zu lassen. Der Angeklagte A. billigte jedenfalls die beabsichtigte Knebelung und Fesselung. Sodann knebelten und fesselten die Angeklagten, die erkannt hatten, dass sich der wehrunfähige Geschädigte in fluchtunfähigem Zustand im Todeskampf befand, aber noch lebte, letzteren arbeitsteilig mit im Zimmer vorgefundenen Fesselungsmaterial. Sie banden einen grauen Schal fest um Augen- und Nasenpartie sowie Hinterkopf des Geschädigten und knoteten ein Hemd straff um den Hals, über das Kinn und die Unterlippe, so dass es teilweise im Mundraum steckte. Hierdurch wurde -von den Angeklagten erkannt und gebilligt – die Atemtätigkeit des Geschädigten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus fesselten sie die Handgelenke des Geschädigten mit einer sehr straff angezogenen weißen Kordel und die Fußgelenke mit einem ebenfalls sehr fest angezogenen schwarzen Schal. Auch insoweit ist jedoch nicht aufklärbar, ob der im unmittelbaren Todeskampf befindliche Geschädigte zum Zeitpunkt der Fesselung und Knebelung noch in der Lage war, damit einhergehende weitere Leiden (insbesondere erhebliche Behinderung seiner Atemtätigkeit) bewusst zu empfinden Zum Zeitpunkt der Fesselung und Knebelung befand sich der Geschädigte halbsitzend oder liegend auf dem Rücken mit dem Kopf in Richtung linke Zimmerwand auf dem linken Bett.
4. Entwendung von Wertgegenständen
Anschließend durchsuchte der Angeklagte H. – mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. – das Zimmer nach stehlenswerten Gegenständen und nahm im Rahmen des vorgefassten gemeinsamen Tatplans unter anderem das Mobiltelefon, einen Zimmerschlüssel, ein Zugmonatsticket mitsamt einer Schutzhülle und Bargeld (Scheingeld) des Geschädigten in Höhe von etwa 1.260,00 EUR an sich. Das erbeutete Bargeld sollte anschließend aufgeteilt werden. Dass sie hierauf keinen Anspruch hatten, war beiden Angeklagten bewusst.
Währenddessen verstarb der Geschädigte infolge der erlittenen Verletzungen, namentlich durch Verbluten in Verbindung mit einem Atemversagen infolge eines beidseitigen Hämatopneumothorax sowie einer durch Knebelung und Umschlingung der Atemöffnungen behinderten Atemtätigkeit.
Bevor die Angeklagten das Zimmer verließen, beseitigte der Angeklagte H. vor Ort Spuren, indem er unter anderem Fingerabdrücke abwischte. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Zimmers befand sich der Geschädigte weiterhin auf dem linken Bett liegend.
Insgesamt dürften sich die Angeklagten etwa eine halbe Stunde im Zimmer des Geschädigten aufgehalten haben, längstens eine Stunde, wobei die Zeitspanne vom ersten Angriff auf das Leben des Geschädigten bis zu seinem Ableben nur wenige Minuten betrug.
VII. Unmittelbares Nachtatgeschehen
Nachdem sie das Zimmer des Geschädigten verlassen und abgesperrt hatten, begaben sich die beiden Angeklagten, deren Kleidung jeweils blutverschmiert war, in das Zimmer des Angeklagten H. im Erdgeschoss, wobei dieser die „normale“ Innentreppe benutzte, während der Angeklagte A. den Weg über eine Außentreppe (Feuerschutztreppe) wählte.
Im Zimmer des H. angekommen, fiel den Angeklagten, die lediglich das kleinere Tatmesser mitgenommen hatten, ein, dass sie das größere Messer am Tatort vergessen hatten. Die Angeklagten gingen daher über die Innentreppe zurück in das Zimmer des mittlerweile verstorbenen Geschädigten, um auch das größere Tatmesser zu holen. Dieses fanden sie noch im rechten Rumpf des Getöteten steckend vor. Beim Umdrehen der Leiche durch den Angeklagten H. fiel diese zu Boden in den Zwischenraum zwischen den Betten. Der Angeklagte A. zog daraufhin das Messer aus dem Körper des Getöteten heraus. ALI A., der beim erneuten Betreten der Tatorträumlichkeit keine Schuhe trug, zog überdies ein Paar Flipflop des Geschädigten an und nahm dieses unberechtigt mit. Entweder beim ersten oder zweiten Aufenthalt im Zimmer des Geschädigten nahm einer der Angeklagten außerdem eine Wollmütze an sich, um darin ein Tatmesser zu verstecken.
Anschließend verließen die Angeklagten mit dem größeren Messer das Zimmer und sperrten dieses abermals ab. Der unverändert im Gesicht geknebelte und an Händen und Beinen gefesselte Körper des Verstorbenen lag zum Zeitpunkt des Verlassens des Zimmers durch die Angeklagten auf dem Boden zwischen den Betten auf seiner rechten Seite mit dem Haupt in Richtung Zimmertür.
Sodann gingen die Angeklagten über die Innentreppe in das Zimmer des H. zurück. Im Zimmer angekommen sprach sich der Angeklagte H. dafür aus, ihren ursprünglichen Tatplan, nunmehr auch noch EL. zu erstechen und auszurauben, auszuführen. Die Angeklagten setzten diesen Plan im weiteren Verlauf jedoch nicht mehr in die Tat um, weil der Angeklagte A. dies aufgrund der vorangegangenen Tat zum Nachteil des AL. nicht mehr wollte und der Angeklagte H. allein die Tat nicht durchführen wollte, obwohl die Angeklagten nach ihrer Vorstellung zur Durchführung dieses Vorhabens noch in der Lage gewesen wären. Sie gaben ihren Plan eines „Raubmordes“ zum Nachteil des EL. endgültig auf.
Anschließend zogen die Angeklagten ihre blutverschmierte Kleidung aus und duschten in der gegenüber dem Zimmer des H. gelegenen Gemeinschaftsdusche. Hiernach teilten die Angeklagten das erbeutete Bargeld auf, wobei jeder den nahezu hälftigen Betrag in Höhe von 630,- EUR erhielt. Die entwendete Zugfahrkarte behielt der Angeklagte H. . Dieser wickelte die beiden Tatmesser in die entwendete Wollmütze ein und steckte diese zusammen mit der blutverschmierten Kleidung beider Angeklagter, den Flipflops, der Zugtickethülle und dem Handy des Geschädigten in einen Rucksack. Sodann legten sich die Angeklagten im Zimmer des H. Schlafen.
VIII. Voll erhaltene Schuldfähigkeit
Trotz des vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsums war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung wies die Blutalkoholkonzentration der beiden alkoholgewöhnten Angeklagten maximal 1,7 Promille auf. Andere Schulminderungsgründe sind nicht ersichtlich.
IX. Weiteres Nachtatgeschehen
Am nächsten Morgen, 20.01.2017, verließen die beiden Angeklagten mitsamt dem genannten Rucksack gegen 11.00 Uhr die Unterkunft in U., um mit dem Zug nach B. zu fahren. Am Abfahrtsbahnhof in Z. warf der Angeklagte H. in der Nähe des Gleitbetts den zum Zimmer des Getöteten gehörigen Schlüssel weg.
Nach einem kurzen Aufenthalt in B. fuhren die Angeklagten mit dem Bus nach Bu. zur Unterkunft ihres Freundes B.. Auf dem Fußweg von der Bushaltestelle zu der von B. bewohnten Unterkunft entsorgte der Angeklagte H. im Beisein des Angeklagten A. und mit dessen Billigung die in die Wollmütze eingewickelten Tatmesser, die Flipflops, die Zugtickethülle und das Handy des Getöteten, indem er diese Gegenstände von einer Brücke in den kleinen Bach „x“ warf. Im Wohnheim des B. schaltete der Angeklagte H. eine Waschmaschine mit der blutverschmierten Tatkleidung beider Angeklagter an. Sodann schnitten sich die Angeklagten und der Zeuge B. gegenseitig die Haare, bevor die drei mit dem Bus zurück nach Bamberg fuhren.
Zwischenzeitlich war am späten Nachmittag des 20.01.2017 die Leiche des Getöteten AL. vom Zeugen Z. (Hausmeister der Unterkunft) aufgefunden und die Polizei informiert worden.
In B. trafen sich die Angeklagten am früheren Abend des 20.01.2017 am Bahnhof mit einer Gruppe junger syrischer Männer, um den Geburtstag des Zeugen W. zu feiern. Beide Angeklagte konsumierten Alkohol, wobei sich der Angeklagte A. betrank. Im stark alkoholisierten Zustand wollte er seinem Freund MO. die tatrelevanten Geschehnisse anvertrauen, was der Angeklagte H. verhinderte. Gegen 21.30 Uhr fuhren die Angeklagten zusammen mit den Zeugen B. und MO. in die Wohnung des Angeklagten A. nach L., wo die Gruppe gemeinsam übernachtete. Im Verlauf des Abends hatte die Gruppe erfahren, dass der M. AL. in der Unterkunft tot aufgefunden wurde. Der Angeklagte H. beschimpfte hierauf den „Mörder“, da AL. so ein guter Mensch gewesen sei. Kurz darauf rief der Angeklagte H. den Zeugen EL. an und fragte ihn nach Einzelheiten zum Tod des AL. und den Vorgängen im Asylbewerberheim U..
Den Folgetag, 21. Januar 2017, verbrachte der Angeklagte A. zusammen mit dem Zeugen MO. und weiteren Bekannten mit Schlittenfahren und dem Besuch einer Kirche auf dem nahegelegenen Staffelberg, während der Angeklagte H. als Bewohner der Unterkunft, in der AL. verstarb, von der Polizei in B. als Zeuge vernommen wurde. Den Abend und die Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2017 verbrachten beide Angeklagte wieder gemeinsam mit den Zeugen B. und W. in einer Diskothek im Stadtgebiet B., wo sie Alkohol tranken und ausgelassen feierten. Der Angeklagte H. bezahlte für seine Begleiter den Großteil des Eintritts in die Diskothek und die dort konsumierten Getränke.
Am frühen Morgen des 22. Januar 2017 fuhren sie mit dem Zug wiederum in die Wohnung des A. nach L., ehe sie im Verlauf des Sonntags nach Bamberg zurückkehrten und dort am späten Nachmittag mit den Zeugen B. und W. eine Schischa-Bar besuchten. Der Angeklagte A. traf sich überdies mit einer nicht näher bekannten jungen Frau, mit der er Geschlechtsverkehr hatte. Gegen 22.00 Uhr am Sonntagabend begaben sich die Angeklagten mit den Zeugen B. und W. zum Bahnhof Bamberg, wo sie den Zeugen S., einen weiteren Freund der Angeklagten, trafen. Diesem schenkte der Angeklagte H. einen Geldbetrag in Höhe von circa 50,- EUR sowie ein Zugmonatsticket – beides jeweils aus der Tatbeute stammend – mit den Worten, dass er (H.) das Zugticket von jemandem erhalten habe, der nach Syrien zurückgegangen sei. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Zug zur Wohnung des A. nach L., wo sie die Nacht verbrachten.
Am Vormittag des 23. Januar 2017 wurden die Angeklagten mit ihren Freunden MO., B. und W. von der Polizei in der Wohnung in L. angetroffen und zur Dienststelle der Kriminalpolizei B. verbracht, um zunächst als Zeugen vernommen zu werden. Im weiteren Verlauf des Montags wurden sie als Beschuldigte geführt und festgenommen. Bei der Festnahme führten der Angeklagte H. Scheingeld in Höhe von 360,- EUR und der Angeklagte A. Scheingeld in Höhe von 520,- EUR mit sich, das aus der Beute stammte. Den Rest der vom Geschädgten AL. jeweils erlangten 630,- EUR hatten sie zwischenzeitlich ausgegeben.
X. Folgen der Tat
Die Eltern des Getöteten M. AL. sind tief erschüttert über den Verlust ihres ältesten Sohnes. Sie haben trotz der von den deutschen Behörden ausgestellten Todesbescheinigung Schwierigkeiten, den Tod ihres ältesten Sohnes gegenüber den syrischen Behörden nachzuweisen, was erforderlich ist, um zu vermeiden, dass ihr jüngster Sohn, der jüngere Bruder des Verstorbenen, von der syrischen Armee zum Wehr- und Kriegsdienst eingezogen wird.
Der weitere Geschädigte M EL. erlitt infolge des Bekanntwerdens des zu seinem Nachteil beabsichtigten „Raubmordes“ eine posttraumatische Belastungsstörung (u.a. diffuse Ängste und Schlafstörungen) und befindet sich deswegen seither in psychotherapeutischer Behandlung.
(…) D.II. (Beweiswürdigung) Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen zu einem großen Teil auf den Angaben der Angeklagten, soweit diese übereinstimmen, zumal diese vielfach durch weitere Beweismittel gestützt werden.
Soweit die Angaben der Angeklagten, insbesondere zum Kerngeschehen (Einzelheiten zum Tatplan zum Nachteil des EL. und zur ausgeführten Tat zum Nachteil des AL.) voneinander abweichen, folgt die Kammer weit überwiegend der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A.. Demgegenüber ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte H. betreffend das Kerngeschehen eigene maßgebliche Tatbeiträge verschwiegen und A. mehrfach zu Unrecht belastet hat. (…).
(…) D.II.2. Würdigung der Angaben der Angeklagten unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel Im Ergebnis ist die Kammer nach einer sorgfältigen Analyse und Würdigung der Einlassungen der Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Vereinbarkeit mit weiteren Beweismitteln zum einen davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten H. zu den tatrelevanten Geschehnissen in der Tatnacht in wesentlichen Teilen, insbesondere betreffend seine Beiträge im Zusammenhang mit der Tötung des AL., objektiv unzutreffend und davon getragen sind, bewusst wahrheitswidrig sich einseitig zu entlasten und den Angeklagten A. einseitig zu belasten (.). Zum anderen bildete sich die Kammer die Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der weit überwiegenden Angaben des Angeklagten A. zu den Ereignissen in der Tatnacht, insbesondere zu den Einzelheiten des Tatplans zum Nachteil des EL. und zum unmittelbaren Tatgeschehen zum Nachteil des AL., da seine Angaben weitgehend plausibel und widerspruchsfrei und in vielfacher Hinsicht mit weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen sind (…).
Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass dann, wenn sich die Einlassungen mehrerer Angeklagter – zumal zum Kerngeschehen – widersprechen, die Anwendung des Zweifelssatzes dazu führen kann, dass in ein und demselben Urteil von mehreren Fallgestaltungen auszugehen ist, die einander sogar ausschließen können, weil bei jedem Angeklagten jeweils von der ihm günstigsten Möglichkeit auszugehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.1987 – 2 StR 62/87 – Rn. 14 ff., juris = NStZ 1987, 474; BGH, Beschluss vom 13.07.2005 – 2 StR 504/04 – Rn. 9, juris = NStZ-RR 2005, 351 f.; BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – 2 StR 1/14 – Rn. 8, juris = NStZ-RR 2014, 282 f.).
Indessen wird im nachfolgenden dargestellt, dass die Kammer von der Unwahrheit der Einlassung des einen Angeklagten (H.) zum tatrelevanten Kerngeschehen und demgegenüber vom Wahrheitsgehalt (weit überwiegender Teile) der Einlassung des anderen Angeklagten (A.) überzeugt ist, so dass der Zweifelssatz vorliegend nicht Platz greift (.).
(…) D.II.2.d) Zusammenfassung
Im Ergebnis ist die Kammer nach alledem zum einen davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten H. zu den tatrelevanten Geschehnissen in der Nacht vom 19./20.01.2017, insbesondere zur Rollenverteilung im Zusammenhang mit der Tötung des AL., in weiten Teilen objektiv falsch sind und von ihm bewusst wahrheitswidrig vorgetragen werden, um sich einseitig zu entlasten und den Angeklagten A. einseitig zu belasten (.).
Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass die schlüssigen Angaben des Angeklagten A. zum Geschehen in der Tatnacht, insbesondere zur Rollenverteilung im Zusammenhang mit der Tötung des AL., wahr sind (.), bis auf zwei Ausnahmen: In objektiver Hinsicht bestehen aus Sicht der Kammer in Ansehung der rechtsmedizinischen Befunde allein Zweifel daran, ob A., wie von ihm vorgetragen, dem AL. eigenhändig (nur) einen Stich in den Hals zugefügt hat. Die Kammer hält es insofern auch für denkbar, dass A. in unmittelbarer zeitlicher Abfolge insgesamt sechsmal in die rechte Halsvorderseite des Angegriffenen eingestochen hat (.). In subjektiver Hinsicht erachtet die Kammer die Einlassung des A. – ebenso wie die entsprechende Einlassung des H. mit spiegelbildlicher Rollenverteilung – als bloße Schutzbehauptung dahingehend für widerlegt, dass er sich maßgeblich aus Furcht vor seinem Kompagnon bzw. infolge massiv ausgeübten Druckes seines Tatgenossen an der ausgeführten Tat zum Nachteil des AL. (und der beabsichtigten Tat zum Nachteil des EL.) beteiligt haben will (.). Die genannten Aspekte vermögen aus Sicht der Kammer jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau die Glaubwürdigkeit der Person sowie die Glaubhaftigkeit der Einlassung des A. im Übrigen zu erschüttern, da seine Angaben weit überwiegend widerspruchsfrei und plausibel sowie vielfach mit weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen sind. An diesem Beweisergebnis ändert auch nichts, dass die Kammer in einem Nebenpunkt betreffend eine tätliche Auseinandersetzung im Jahr 2016 nicht der Darstellung des A. (und der des H.) folgt (…)
(.) E. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich daher wegen der unter C.VI. geschilderten Tat des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäß §§ 211 Abs. 2, 251, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht (unten I.), wobei beide Angeklagte jeweils die Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht verwirklichten (unten II.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die täterbezogenen (subjektiven bzw. persönlichen) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 StGB – hier Habgier und Ermöglichungsabsicht – bei jedem Mittäter selbst vorliegen müssen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 86 m.w.N.; BGH, NStZ 2009, 627 f.; BGH, NStZ-RR 2014, 203), da allein die tatbezogenen Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB -hier Heimtücke – über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können (Eschelbach, in: BeckOK, StGB, 37. Edition Stand: 01.02.2018, § 211 Rn. 99; BGH, NStZ 1996, 434).
I. Mittäterschaftlich begangene Tötung samt Raub mit Todesfolge Tatbestand:smäßigkeit Indem die Angeklagten jeweils in Tötungsabsicht den Geschädigten AL. mit Messern attackierten und ihn anschließend fesselten und knebelten, wodurch sie seinen Tod verursachten, um ihm anschließend unberechtigt Geld und weitere Wertgegenstände wegzunehmen, verwirklichten sie die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 211 Abs. 2, 212 Abs. 1 StGB sowie der §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 251 StGB. Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten nach seiner Tötung stellt einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung beider Täter Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 249/02 – Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44). Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod des Opfers unmittelbar verursacht, so dass auch Raub mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist. Der Tatbestand des § 251 StGB ist ausweislich des Wortlauts („wenigstens leichtfertig“) auch dann erfüllt, wenn – wie hier – der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (vgl. BGHSt 39, 100 ff.). Dabei ist gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 249/02 – Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).
2. Mittäterschaftliche Begehungsweise
Soweit einer der Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung des Geschädigten AL. und dem dadurch ermöglichten Raub nicht selbst handelte, muss er sich jeweils das Tun des Handelnden gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, ohne dass die Kammer verkennt, dass es auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB nicht ankommt, wenn ein Beteiligter alle Tatbestandsmerkmale in der eigenen Person verwirklicht (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 25 Rn. 24).
a) Mittäterschaft liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung erfasst sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (statt vieler BGHSt 37, 289, 291; BGH, StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 591; 03 – Rn. 23, juris = StV 2005, 19 f.).
b) Vorliegend verwirklichten die Angeklagten die Tötung des Geschädigten AL. und den damit einhergehenden Raub mit Todesfolge nach Auffassung der Kammer unfraglich als Mittäter.
aa) Der Angeklagte H. verwirklichte bereits im Ausgangspunkt sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person (von Tötungsabsicht getragener Angriff auf das Leben des AL. in Form von zahlreichen Messerstichen und -schnitten sowie Knebelung und Fesselung, anschließende Entwendung von Wertgegenständen). Der Angeklagte H. leistete demnach einen entscheidenden Beitrag zur Tötung des Angegriffenen AL., indem er ihm mindestens 12 Messerstiche in Hals, Brust, Bauch und Flanke versetzte, die jeweils für sich genommen potentiell tödlich gewesen wären, ihm Schnittverletzungen zufügte und ihn anschließend knebelte und fesselte. Anschließend durchsuchte er das Zimmer des Opfers und entwendete diverse Gegenstände, wobei er letztlich die Hälfte des erlangten Geldes und das erbeutete Zugmonatsticket für sich behielt bzw. sich insoweit (Verschenkung des Zugtickets) wie ein Berechtigter gerierte. H. fiel demzufolge maßgebende Tatherrschaft zu sowohl im Hinblick auf den Teilakt der Tötung als auch im Hinblick auf den Teilakt der durch die Tötung ermöglichten Entwendung von Wertgegenständen des Opfers in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Dadurch, dass er jedenfalls die Hälfte des erbeuteten Geldes (sowie das Zugticket) behielt und für sich verwendete (teilweises Ausgeben des Bargeldes), wird sein originäres eigenes Interesse am Erfolg der Tat offenkund. Infolgedessen muss sich H. nach § 25 Abs. 2 StGB auch die Tathandlungen des A. zurechnen lassen (insbesondere den von A. tatplangemäß ausgeführten ersten Stich in den Hals des Geschädigten, als dieser sich keines Angriffs versah).
bb) Auch dem Angeklagten A. kommt maßgebliche Tatherrschaft und genuines eigenes Interesse am Erfolg der Tat zu, so dass auch er als Mittäter zu qualifizieren ist. Der Angeklagte A. führte unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes den den Angriff auf das Leben des Geschädigten initiierenden ersten Stich in seinen Hals aus, der für sich genommen bereits potentiell tödlich war und das nachfolgende todbringende Kampfgeschehen auslöste („Dammbrucheffekt“). Während der weiteren Kampfhandlungen hielt er den Angegriffen ein weiteres Mal fest, um seinen Widerstand zu überwinden, währenddessen sein Tatgenosse H. vereinbarungsgemäß auf den Geschädigten einstach. Sodann wirkte A. an Fesselung und Knebelung des Opfers mit. Im weiteren Verlauf übernahm und behielt er die Hälfte des von H. entwendeten Bargeldes des Opfers, das er in den Folgetagen teilweise ausgab. Unter diesen Umständen trug auch der Angeklagte A. wesentlich dazu bei, den Erfolg der Tat herbeizuführen, nämlich durch den arbeitsteiligen Angriff, der die Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten AL. massiv erschwerte, seinen Tod hervorzurufen, um hierdurch die Wegnahme seiner Wertgegenstände zu ermöglichen. Auch wenn A. die wesentlichen Wertgegenstände nicht eigenhändig entwendete, so wird sein Interesse am Teilakt der Erlangung fremder Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht dadurch deutlich, dass ihm letztlich die Hälfte des erbeuteten Bargeldes zur eigennützigen Verwendung zufiel. Weiterhin entwendete er jedenfalls die Flipflops des Geschädigten eigenhändig. Mit Blick auf die für das Gelingen des Taterfolgs wesentlichen Beiträge des A. sind ihm daher gemäß § 25 Abs. 2 StGB die – sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bewegenden – Tatbeiträge des H. zuzurechnen.
II. Mordmerkmale
1. Habgier
Beide Angeklagten töteten den Geschädigten AL. aus Habgier nach § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB.
a) Habgier in diesem Sinne liegt vor, wenn der Tötung ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis zugrunde liegt. Das Gewinnstreben braucht dabei nicht das einzige Motiv des Täters zu sein, es muss aber tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein. Im Falle eine Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der stRspr des Bundesgerichtshofs). Bei Begehung eines „Raubmordes“ liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 – 1 StR 870/92 – Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 – 4 StR 354/08 – Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).
b) Hier töteten die Angeklagten den Geschädigten AL. – der Angeklagte H. maßgeblich, der Angeklagte A. ausschließlich (…) -, um sich hierdurch in den unberechtigten Besitz von Bargeld und anderen stehlenswerten Gegenständen des AL. zu bringen, was die nachfolgende hälftige Aufteilung des erbeuteten Bargeldes dokumentiert. Die Angeklagten begingen mithin einen „klassischen“ Raubmord und verwirklichten hierbei jeweils (auch) das Mordmerkmal der Habgier.
2. Heimtücke
Beide Angeklagte verwirklichten zudem das Mordmerkmal der Heimtücke § 211 Abs. 2 Gruppe 2 StGB. Der Angeklagte A. griff den Geschädigten AL. heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB an. Das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB dem Angeklagten H. zuzurechnen, da sich der heimtückische Angriff auf das Leben des AL. im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bewegt.
a) Heimtückisch in diesem Sinne handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arglosigkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 34 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der stRspr des Bundesgerichtshofs). Der Täter muss dabei die Arglosigkeit des Opfers bewusst für seinen Angriff auf dessen Leben ausnutzen. Hierzu genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (siehe Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 44 m.w.N.).
b) Indem A. unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments von hinten an den in ein Gespräch mit H. verwickelten AL., der mit keinem Angriff rechnete, herantrat und ihm unvermittelt in Tötungsabsicht mit dem Messer in den Vorderhals stach, während er ihm mit der anderen Hand den Mund zuhielt (.), startete er unter Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Attackierten den Angriff auf dessen Leben. Er handelte mithin unfraglich heimtückisch.
Da es dem vorgefassten gemeinsamen Tatplan entsprach, dass A. den Angriff auf das Leben des AL. durch einen Stich in den Hals in einem Moment „eröffnen“ sollte, in dem der Geschädigte von H. abgelenkt würde (.) hat sich der Angeklagte H. die heimtückische Begehungsweise des A. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen.
3. Ermöglichungsabsicht
Außerdem erfüllten die Angeklagten jeweils das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 Gruppe 3 StGB.
a) Danach ist Mörder, wer die Tötungshandlung vornimmt, um eine andere Straftat zu ermöglichen, wobei die Tötung des Opfers nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein muss. Insoweit genügt, dass sich der Täter deshalb für die zum Tod führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Eine andere Tat in diesem Sinne kann selbst dann vorliegen, wenn die Tötung der Verwirklichung einer gegen ein anderes Rechtsgut desselben Opfers gerichteten Straftat dient, die zur Tötungshandlung in einer Handlungseinheit steht. Namentlich wird eine „andere“ Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 – 1 StR 870/92 – Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 249/02 – Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 – 4 StR 354/08 – Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).
b) Hier töten beide Angeklagte den Geschädigten AL. gemeinschaftlich, um hierdurch die Wegnahme und Zueignung der Wertgegenstände des Opfers, insbesondere seines Geldes, zu erleichtern, mithin um einen schweren Raub zu ermöglichen (oben Auch die Ermöglichungsalternative des § 211 Abs. 2 Gruppe 3 StGB ist daher jeweils verwirklicht.
4. Nicht: Grausamkeit Hingegen vermochte sich die Kammer keine abschließende Überzeugung davon zu bilden, dass die Angeklagten auch das tatbezogene Mordmerkmal der Grausamkeit gemäß § 211 Abs. 2 Grupp 2 StGB verwirklichten.
a) Grausam tötet hiernach, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Nicht tatbestandsmäßig sind jedoch Handlungen, deren grausame Wirkung das Tatopfer, etwa wegen Eintritts von Bewusstlosigkeit oder Tod, nicht (mehr) empfindet. Subjektiv muss bei objektiv festgestellter Grausamkeit der Tötungsvorgang von einer gefühllosen und mitleidlosen Gesinnung getragen sein (vgl. abermals Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 56 bis 58 mit zahlreichen Nachweisen aus der stRspr des Bundesgerichtshofs).
b) aa) Hier gehen die den beiden Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren (dreiaktigen) Tötungshandlungen,
– 18 Messerstiche in Hals, Brust, Bauch und Körperseite, wobei jeder Messerstich bereits für sich genommen potentiell tödlich war und insbesondere die Stiche in den Bauch extrem schmerzhaft waren,
– Zufügung zahlreicher Schnittverletzungen an Unterarmen und einem Unterschenkel und
– erheblich atmungsbeeinträchtigende Knebelung und Fesselung des Opfers in schwer verletztem Zustand (oben C.VI.1.-3.)
in der Gesamtwürdigung nach Stärke und Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß objektiv betrachtet hinaus.
Allerdings ist nicht feststellbar, ob der Geschädigte AL. zum Zeitpunkt der Zufügung der Schnittverletzungen sowie zum Zeitpunkt der Knebelung und Fesselung noch in der Lage war, (zusätzliche) Schmerzen zu empfinden, oder ob nicht die bereits zuvor erlittenen extrem schmerzhaften Stichverletzungen die weiteren Schmerzen überlagert hatten. Allein die in relativ kurzer zeitlicher Abfolge zugefügten, äußerst schmerzhaften 18 Messerstichverletzungen vermögen aus Sicht der Kammer indes noch nicht das zur Tötung erforderliche Maß nach Stärke und erst recht nicht nach Dauer zu überschreiten, vergegenwärtigt man sich die Größen- und Kräfteverhältnisse der Beteiligten, wonach der Angegriffene AL., der nach den Angaben beider Angeklagter nicht unerheblichen Widerstand leistete, diesen für sich genommen körperlich nicht unterlegen war. Da jedoch nicht aufklärbar ist, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der – in der Gesamtschau zur Begründung der objektiven Grausamkeit heranzuziehenden – Zufügung der Schnittverletzungen und Knebelung und Fesselung noch in der Lage war, die damit einhergehenden zusätzlichen Schmerzen zu empfinden, fehlt es in Anwendung des Zweifelssatzes bereits an der Feststellbarkeit objektiver Grausamkeit im Rechtssinne.
bb) Weiterhin ist in dubio pro reo nicht feststellbar, dass die dreiaktigen Tötungshandlungen von einer gefühllosen und mitleidlosen Gesinnung der Angeklagten getragen waren. Die Zufügung der insgesamt 18 Messerstiche diente naheliegend in erster Linie der vom Tötungsentschluss getragenen Überwindung des Widerstandes des Angegriffenen (vgl. dazu etwa die Einlassung des A.: „H. stach auf AL. ein, bis dieser keinen Widerstand mehr geleistet hat.“, …). Die Zufügung der Schnittverletzungen zielte nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagten auf die Beschleunigung des Todeseintritts des erkanntermaßen bereits tödlich Verletzten ab (. .). Nach dem festgestellten Vorstellungsbild (allein) des Angeklagten H. diente indes die Knebelung und Fesselung des Schwerverletzten dazu, die Tötung des AL. möglichst „schändlich“ aussehen zu lassen (. .) und mithin diesen herabzuwürdigen. Hieraus ist jedoch nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass H. die Knebelung und Fesselung auch deshalb anstrebte, um dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zuzufügen. Letztlich ist daher auf subjektiver Seite eine auf die Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen gerichtete unbarmherzige Gesinnung der Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung des AL. nicht belegbar.
5. Nicht: Verdeckungsabsicht Allein in Bezug auf den Angeklagten H., dessen – vom Angeklagten A. nicht geteiltes -Begleitmotiv für die Tötung des AL. war, dass dieser von dem geplanten Überfall der Angeklagten auf den Nebenkläger EL. etwas mitbekommen (haben) könnte, weswegen er ihn als möglichen Belastungszeugen für die noch zu begehende Tat zum Nachteil des EL. ausschalten wollte (.), stand weiterhin das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 Gruppe 3 StGB im Raum.
Indessen fehlt es insoweit bereits an der Tatbestandsmäßigkeit – Absicht der Verdeckung einer bereits begangenen anderen Straftat -, da nach dem festgestellten Vorstellungsbild des H. die Tötung des AL. nicht der Verdeckung einer bereits begangenen Straftat (Verbrechensabrede zum Nachteil des EL.), sondern der Verdeckung einer erst noch zu begehenden zukünftigen Straftat („Raubmord“ zum Nachteil des EL.) dienen sollte. Nach dem Vorstellungshorizont des H. sollte AL. als möglicher Belastungszeuge nicht im Hinblick auf die noch nicht greifbar nach außen zutage getretene Verbrechensabrede zum Nachteil des EL., sondern als möglicher Belastungszeuge im Hinblick auf die erst noch sukzessive zu begehende Tötung des EL. „vorweggenommen“ ausgeschaltet werden (.).
Zudem war im Zusammenhang mit der Tötung des AL. das Verdeckungsmotiv in der Vorstellung des H. in keinem Fall handlungsleitend, sondern untergeordnet, da es (auch) H. maßgebend darauf ankam, den Geschädigten umzubringen, um ihn anschließend auszurauben, d.h. in den Besitz von Bargeld und Wertgegenständen des AL. zu gelangen (.). Erfährt der Tötungsentschluss durch das Vedeckungsmotiv indes nicht seine wesentliche Kennzeichnung, kann das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht angenommen werden (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 68a a.E. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Im Übrigen wäre nach dem Vorstellungsbild des H. die Begehung des beabsichtigten „Raubmordes“ zum Nachteil des EL. durch die „vorgezogene“ Tötung des hiernach als Belastungszeuge in Betracht kommenden AL. nicht erleichtert worden, so dass insoweit auch nicht das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht in Rede steht.
6. Nicht: sonstige niedrige Beweggründe Schließlich greift in Bezug auf den Angeklagten H. mit Blick auf dessen untergeordnete Begleitmotive (Ausschaltung des AL. als einen möglichen Belastungszeugen für den Fall der beabsichtigten Tötung des EL., allgemeine Abneigung des H. gegen AL.) auch nicht das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe nach § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB durch.
Niedrige Motive liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehen, insbesondere wenn sich ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat aufdrängt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 14a ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der stRspr des Bundesgerichtshofs).
Zwar kann auch anlassloser Hass, sofern dieser seinerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht, sonstige niedere Beweggründe begründen und kommt das weitere Begleitmotiv des H. (Ausschalten des AL. als denkbarer Belastungszeuge in Bezug auf eine noch zu begehende künftige Straftat) dem speziell geregelten Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als Unterfall der niedrigen Beweggründe mit Blick auf die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung nahe.
Jedoch kann im Falle mehrerer Tatmotive („Motivbündel“) das Mordmerkmal der sonstigen niederen Beweggründe nur dann angenommen werden, wenn die „niedrigen“ die Hauptmotive sind (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend war indes das handlungsbestimmende Hauptmotiv (auch) des H. „Habgier“, nämlich den Geschädigten AL. umzubringen, um ihn anschließend auszurauben (oben D.II.3.c) hh)(2) bis (5).
Soweit eines der positiv geregelten speziellen (und deshalb auch vorrangig zu prüfenden) Motiv- oder Absichtsmordmerkmale – hier: Habgier und Ermöglichungsabsicht – gegeben ist, kann darin freilich nicht zugleich auch noch ein „sonstiger“ niedriger Beweggrund erblickt werden (so explizit Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 211 Rn. 14 m.w.N.).
III. Konkurrenzen
Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. nur BGHSt 39, 100 ff. = NJW 1993, 1662 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 44). § 212 Abs. 1 StGB wird von § 211 Abs. 2 StGB, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB werden von § 251 StGB verdrängt.
(…) F.I.3. (Rechtsfolgen Angeklagter H.) Keine Maßregel der Besserung und Sicherung Die Voraussetzungen der in Bezug auf den Angeklagten H. allein in Rede stehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB und § 66a Abs. 2 StGB, deren Anordnung jeweils auch neben der Verhängung einer lebenslanger Freiheitstrafe möglich wäre (vgl. BGHSt 37, 360 bzw. BGH, NJW 2017, 2423 f.), sind nicht gegeben. § 63 StGB kommt bereits mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung von vornherein nicht in Betracht.
a) Nicht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB Eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten H. in einer Entziehungsanstalt greift nicht Platz, da er zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aufweist, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedoch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie die notwendige hangbedingte negative Gefahrenprognose nicht sicher festgestellt werden können (zum Erfordernis der sicheren Feststellbarkeit der Voraussetzungen des § 64 StGB vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 64 Rn. 4 und 13 jeweils m.w.N.).
aa) Zwar besteht beim Angeklagten H., der von multiplen Substanzen (Cannabis, Alkohol, Tramadol) abhängig ist (.) ein Hang zum Rauschmittelmissbrauch. bb) Auch beging H. die Tat zum Nachteil des AL. im Zustand eines (mittelgradigen) Alkohol- und Cannabisrausches (.). Indes muss auch dann, wenn der Täter die Tat im Rausch begangen hat, – als Unterfall der zweiten Variante des § 64 Satz 1 StGB (Zurückgehen auf Hang) – ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang zu übermäßigem Rauschmittelkonsum und der Anlasstat bestehen (so explizit BGH, NJW 1990, 3282; BGH, NStZ-RR 2012, 72, 73 f.; BGH, NStZ-RR 2013, 54, 55), woran es vorliegend fehlt.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein symptomatischer Zusammenhang vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann. Ein solcher Zusammenhang ist daher bereits dann zu bejahen, wenn der Hang des Betroffenen einschließlich des zugrundeliegenden Konsums von Betäubungsmitteln mitursächlich für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie ihr Ausmaß geworden und solches auch in Zukunft zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – 1 StR 652/16 -, Rn. 20 m.w.N.; juris).
(2) Hier kann indes nicht mit erforderlicher Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass der Hang des Angeklagten H. mitursächlich zur Begehung des „Raubmordes“ zum Nachteil des AL. beigetragen hat bzw. hierauf qualitativ Einfluss nahm. Ausweislich der nachvollziehbaren Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V., der einen mitbestimmenden Zusammenhang zwischen dem Rauschmittelkonsum des H. und der Anlasstat nicht erkennen konnte, ohne dass einer der Verfahrensbeteiligten hiergegen Einwände erhob, spreche hiergegen im Ausgangspunkt, dass die Angeklagten die Begehung eines „Raubmordes“, wenn auch zunächst zum Nachteil des EL., bereits in (nahezu) nüchternem Zustand im Verlauf des Tattages oder in den Tagen davor geplant hätten. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der begangene Raubmord zum Nachteil des AL. maßgebend dazu diente, insbesondere an Geld in möglichst großem Umfang zu gelangen, um sich die allgemeine Lebenshaltung zu finanzieren, und demgegenüber nicht dazu, den Hang des Angeklagten H. zu fördern oder zu finanzieren (.). In diese Richtung weisen auch die Chatverläufe der Angeklagten in den Tagen vor der Tatnacht, wo sie allgemein illegale Möglichkeiten erörterten (Handeltreiben mit Haschisch, Sprengung eines Zigarettenautomaten), um ihre finanzielle Lage zu verbessern. Darauf, dass mit dem durch die Anlasstat erbeuteten Geld des H. in erster Linie allgemeine finanzielle Interessen bedient werden sollten, weist auch sein Chatverlauf am Tatfolgetag mit seiner in Syrien lebenden Mutter hin, welche ihn darum bittet, Geld zu schicken (.). Letztlich bringen die Angaben des Angeklagten A. gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe am 10.01.2018 (…) die allgemeine, rauschmittelunabhängige finanzielle Motivation beider Angeklagter, den „Raubmord“ zum Nachteil des AL. zu begehen (sowie sich zu dem beabsichtigten „Raubmord“ zum Nachteil des EL. zu verabreden), auf den Punkt (.):
„H. habe nicht viel Geld gehabt und nach Möglichkeiten gesucht, zu Geld zu kommen, zum Beispiel einen Zigarettenautomaten in die Luft zu sprengen oder bei Edeka zu klauen. (…). Er kenne ST.. Der habe Geld und einen Laptop, man könne ihn niederschlagen und berauben. (…) Als es darum ging, Geld zu beschaffen, sei auch er, A., dafür gewesen. Zu dieser Zeit habe dessen Geld immer nur bis Mitte eines Monats gereicht.“
In diesem Licht ist aus Sicht der Kammer auch der Alkohol- und Drogenkonsum der Angeklagten in den Stunden vor der Tatbegehung zu sehen. Die Angeklagten tranken Alkohol und rauchten Haschisch in der Tatnacht nicht suchtbedingt, sondern um sich für die bereits in nüchternem Zustand geplante Raubtat Mut anzutrinken bzw. „anzurauchen“.
cc) Weiterhin folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V., gegen welche auch insoweit keiner der Verfahrensbeteiligten etwas erinnerte, dass eine Gefahr, dass der Angeklagte H. zumindest auch infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, nicht sicher angenommen werden könne. Bei der Tat zum Nachteil des AL. handele es sich um die erste (verfolgte) Straftat des Angeklagten H. in intoxikiertem Zustand, die in die spezifische Situation seiner Lebensumstände (entwurzelter Asylbewerber, der ohne Arbeit und ohne feste Lebensstruktur in angespannten finanziellen Verhältnissen in einer Gemeinschaftsunterkunft lebte) eingebettet gewesen sei. Vor der gegenständlichen Tat sei H. allein wegen kleinerer (Eigentums-)Delikte polizeilich auffällig gewesen. Das Vorhaben zum Nachteil des EL. sei ebenso wenig in die Tat umgesetzt worden wie die früheren Erwägungen der Angeklagten, Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Sprengung eines Zigarettenautomaten) zu begehen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern. Unter diesen Umständen sei nicht mit Sicherheit zu bejahen, dass auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten des H., die auf seinen Hang zurückgehen würden, zu erwarten seien. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung vollumfänglich an, zumal es vorliegend an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, die eine hangbedingt negative Gefahrenprognose in Bezug auf den Angeklagten H. stützen.
b) Nicht: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66a Abs. 2 StGB Die formellen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 66a Abs. 1 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB sind nicht gegeben, da bereits auf tatbestandlicher Ebene nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar und auch nicht zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegen, § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Vorliegend fehlen ausreichende Anhaltspunkte, die es nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten H. und der abgeurteilten Tat für wenigstens wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. V. in der Hauptverhandlung fehle es vorliegend an belastbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkten dafür, dass beim Angeklagten H. ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zu erkennen sei, das weitere erhebliche Rechtsbrüche besorgen lasse. Bis auf die gegenständliche, wenn auch eine erhebliche Dissoziation offenbarende Tat zum Nachteil des AL. sei der Angeklagte H. lediglich wegen kleinerer (Eigentums-)Delikte polizeilich auffällig gewesen. Das Vorhaben zum Nachteil des EL. sei jedenfalls nicht mehr in die Tat umgesetzt worden. Die aus Chatverläufen zwischen den Angeklagten hervorgehenden Erwägungen der Begehung weiterer Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Sprengung eines Zigarettenautomaten), um ihre finanzielle Lage zu verbessern, seien ebenso wenig nachhaltig umgesetzt worden. Auf dieser Tatsachengrundlage lasse sich keine verlässliche Aussage über einen etwaigen Hang des Angeklagten H. treffen, künftig schwerwiegende Straftaten, insbesondere erhebliche Gewalttaten zu begehen, zumal sein junges Alter und eine legalprognostisch positive Wirkung des langjährigen Strafvollzugs in Rechnung zu stellen seien. Bei dem Angeklagten sei darüber hinaus kein pathologisch erhöhtes Aggressionspotenzial erkennbar.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung an, eine mit hinreichender Sicherheit feststellbare oder zumindest wahrscheinliche „Hangtäterschaft“ im Sinne von §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 66a As. 2 Nr. 3 StGB kann eingedenk des Zweifelssatzes in Bezug auf den Angeklagten H. nicht angenommen werden.
(.) G. Freispruch im Übrigen
Soweit den Angeklagten zur Last gelegt wurde, sich mit Blick auf den von ihnen spätestens im Verlauf des 19.01.2017 ernstlich gefassten Tatplan, gemeinschaftlich den Nebenkläger BASSAM EL. umzubringen und auszurauben, wegen der Verabredung eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben, waren sie aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da sie von der erwiesenen Verbrechensabrede jeweils gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB freiwillig und mithin strafbefreiend zurückgetreten sind.
(.) G.III. Rechtliche Würdigung Danach geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeklagten zur Begehung eines Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (unter jeweiliger Verwirklichung mindestens der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht) in strafrechtlich relevanter Weise gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB verbredeten (.). Ihnen kommt jedoch jeweils (vgl. § 28 Abs. 2 StGB) ein persönlicher Strafaufhebungsgrund zugute, da sie von der Verbrechensabrede jeweils in strafbefreiender Weise gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB freiwillig zurückgetreten sind (…).“
E. Ergänzende Feststellungen
Der Angeklagte H. befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B. und ist in der dortigen Druckerei als Arbeiter tätig. Zudem besucht er regelmäßig die in der Justizvollzugsanstalt angebotene Suchtberatung.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen selbst- und fremdbelastenden Offenbarung des Angeklagten H. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2017, in deren Verlauf er seinen damaligen Freund A. belastete, „Haupttäter“ des „Raubmordes“ zum Nachteil des AL. zu sein, hatte sich der Tatverdacht gegen A., der zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht geständig war, jedenfalls noch nicht verdichtet.
F. Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter B. und C. beruhen auf der Verlesung der entsprechenden gerichtlichen Vorerkenntnisse in der Hauptverhandlung (die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18 betreffend die Revisionen der Angeklagten H. und A. sowie betreffend die Revisionen des Nebenklägers EL., wurden in Tenor und – soweit vorhanden – Gründen, das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, in Tenor und auszugsweise in Gründen einschließlich der unter C. wiedergegebenen Passagen verlesen).
Die Feststellungen zu E. beruhen in Bezug auf den Verlauf der fortdauernden Untersuchungshaft auf den Angaben des Angeklagten.
Weiterhin wurden in der hiesigen Hauptverhandlung die Zeugen KHK M. und KHK SCH. als seinerzeitige polizeiliche Vernehmungsbeamte der ersten polizeilichen Vernehmungen am 23.01.2017 der damaligen Zeugen bzw. Beschuldigten H. (M.) bzw. A. (SCH.) zu Hergang und Inhalt der diesbezüglichen Vernehmungen, zu den gegen diese seinerzeit bestehenden Verdachtsmomente sowie zum Gang des damaligen Ermittlungsverfahrens vernommen. Die Zeugen KHK M. und KHK N. SCH. bestätigten, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen selbst- und fremdbelastenden Offenbarung des Angeklagten H. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2017, in deren Verlauf er A. massiv als „Haupttäter“ belastet habe, sich ein Tatverdacht gegenüber A., der zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht geständig gewesen sei, seitens der ermittelnden Polizeibeamten jedenfalls noch nicht verdichtet hatte.
G. Strafe
Im Ergebnis war gegen den Angeklagten H. gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen. Von dem allein näher in Betracht kommenden gesetzlich vertypten Milderungsgrund der Hilfe zur Aufklärung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der im Falle seiner Anwendung vorliegend (anstelle von „lebenslänglich“) den Strafrahmen Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren vorsähe (vgl. § 46b Abs. 1 Satz 1 a.E., 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB), vermochte die Kammer nach Vornahme der gebotenen Gesamtschau wegen der den Angeklagten H. betreffenden zahlreichen gewichtigen straferschwerenden Umstände nach pflichtgemäßen Ermessen keinen Gebrauch zu machen.
I. Strafrahmenbestimmung
§ 211 Abs. 1 StGB sieht für Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor.
Mit Blick auf die eigen- und fremdbelastende Offenbarung des Angeklagten H. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 23.01.2017 in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, in deren Verlauf er ALI A. als den „Haupttäter“ des „Raubmordes“ zum Nachteil des AL. belastete, war zu prüfen, ob diese Aufklärungshilfe des Angeklagten H. eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als vertyptem Milderungsgrund ermöglicht.
1. Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und Maßstab der Ermessensausübung Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat, sofern er an ihr beteiligt war, über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Wesentlichkeit der geleisteten Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Diese ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des weiteren Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre (bisherigen) Erkenntnisse zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16 -, Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ 2016, 720 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 512/18 -, Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 4 StR 422/95 – Rn. 4 m.w.N.; juris = NStZ-RR 1996, 48; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46b Rn. 13 f. m.w.N.).
Sind diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, für die der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 14 und 15 jeweils m.w.N.), nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – 5 StR 251/18 – Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.). Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB – nicht abschließend – Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist. Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich ‘aufklärungsspezifische Kriterien’ umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB ‘unrechts- und schuldspezifische Kriterien’, zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind, namentlich zur Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zum Grad des Verschuldens des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; Fischer, a.a.O. Rn. 26 ff. m.w.N.).
Dass der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellt oder falsch darstellt, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 3 StR 83/12 – Rn. 6 a.E. m.w.N., juris, NStZ-RR 2012, 201; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 512/18 -, Rn. 11 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; Fischer, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).
2. Anwendungsvoraussetzungen
Die Eingangsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 3 StGB sind erfüllt. Der Angeklagte H. hat im Rahmen seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2017 zu einem frühen Stadium im Ermittlungsverfahren den zu diesem Zeitpunkt noch nicht geständigen A. der Beteiligung am „Raubmord“ zum Nachteil des AL. „beschuldigt“, mithin einer Katalogtag im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h und k StPO. Dabei schilderte der Angeklagte das Tatgeschehen und die vermeintlich eigenen und fremden Tatbeiträge relativ detailreich. Obschon der im nachfolgenden Strafverfahren wegen mittäterschaftlichen „Raubmordes“ rechtskräftig verurteilte A. am Folgetag in seiner zweiten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, also ebenfalls frühzeitig im Ermittlungsverfahren, ein (wahrheitsgemäßes) Geständnis ablegte, vermittelte jedenfalls auch die zuvor erfolgte und konstant beibehaltene Fremdbelastung seitens des Angeklagten H. eine wesentliche Grundlage für die nachfolgende Aburteilung des weiteren Tatbeteiligten A..
Weiterhin steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zugunsten des Angeklagten H. nicht entgegen, dass dieser den Tatbeteiligten A. wahrheitswidrig als Haupttäter belastete und seine eigenen maßgeblichen Tatbeiträge verschwieg bzw. in Abrede stellte.
3. Ermessensbetätigung
Bei der Ermessenentscheidung, ob vorliegend eine Strafmilderung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB geboten ist, hat die Kammer insbesondere die nachfolgenden relevanten strafzumessungsrelevanten Kriterien des Einzelfalls einbezogen und abgewogen.
Aufklärungsspezifisch im Sinne von § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H. bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2017 seine Tatbeteiligung als solche einräumte und den zu diesem Zeitpunkt noch nicht geständigen A. stark belastete, wobei er die dem A. als „Haupttäter“ zugeschriebenen Tatbeiträge in vielen Einzelheiten schilderte. Hierdurch sowie durch die in der polizeilichen Vernehmung vom 23.01.2017 freiwillig erfolgte Preisgabe der den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannten Beseitigungsorte relevanter Beweismittel (Ort der Entsorgung des entwendeten Schlüssels aus dem Zimmer des Getöteten, der Tatmesser und weiterer AL. nach seiner Tötung weggenommener Gegenstände) hat der Angeklagte H. nicht unerheblich zu einer schnelleren Aufklärung der schwerwiegenden Straftat des „Raubmordes“ zum Nachteil des AL. beigetragen. Entsprechendes gilt für die Aufklärung der Verabredung eines „Raubmordes“ zum Nachteil des EL. (von dem die Angeklagten nachfolgend infolge freiwilligen Rücktritts freigesprochen wurden); die diesbezüglichen selbst- und fremdbelastenden Angaben des Angeklagten H. in seiner Vernehmung vom 23.01.2017 verschafften den Ermittlungsbehörden hiervon erstmals Kenntnis.
Andererseits ist zu sehen, dass der Angeklagte H. von Anfang an, mithin bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2017, seine von der zum Schuldspruch erkennenden Kammer festgestellten maßgeblichen Beiträge am Kerntatgeschehen (insbesondere die von Tötungsabsicht getragene eigenhändige Durchführung zahlreicher Messerstiche zum Nachteil des AL.) verschwieg bzw. bestritt und diese demgegenüber bewusst wahrheitswidrig dem A. zuordnete, insbesondere diesen zu Unrecht als den „Haupttäter“ belastete. Letztlich wird der „Wert“ der vom Angeklagten H. in Bezug auf die Tatbeteiligung des A. geleistete Aufklärungshilfe nicht unerheblich dadurch gemindert, dass dessen Angaben zu den tatrelevanten Geschehnissen in der Tatnacht vom 19./20.01.2017, insbesondere zur Rollenverteilung im Zusammenhang mit der Tötung des AL., von Anfang an in weiten Teilen objektiv falsch waren und von ihm bewusst wahrheitswidrig vorgetragen wurden, um sich einseitig zu entlasten und den vormaligen Angeklagten A. einseitig zu belasten Insbesondere belastete er den Angeklagten A. vielfach wissentlich falsch, um dessen Tatbeiträge „aufzubauschen“ bzw. diesen ein schwereres Gewicht zu verleihen. Eigene belastende Verhaltensbeiträge stellte H. demgegenüber bewusst wahrheitswidrig in Abrede, ohne dass die Kammer verkennt, dass dies für sich genommen vom zulässigen Verteidigungsverhalten gedeckt ist. Demgemäß hat die zum Schuldspruch erkennende Kammer ihre Überzeugungsbildung vom festgestellten Kerntatgeschehen in erster Linie nicht auf die (in großen Teilen für wahrheitswidrig befundenen) Angaben des Angeklagten H., sondern auf die (überwiegend für wahr befundenen) Angaben des vormaligen Mitangeklagten A. gestützt, insbesondere im Hinblick auf die Rollenverteilung im Zusammenhang mit der unmittelbaren Tötung des AL.
Setzt man die vom Angeklagten H. geleistete Hilfe bei der Überführung des A. und Aufklärung des Tatgeschehens gemäß § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB konkret zur Schwere des Unrechts der Tatanteile des Angeklagten H. und zu dem Grad seines Verschuldens in Relation, so überwiegen die erschwerende Umstände beträchtlich. Zwar ist schuldmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H. nicht vorbestraft, sein Lebenslauf von ungünstigen Umständen geprägt und er zum Tatzeitpunkt drogen- und alkoholbedingt enthemmt war. Allerdings ist nach den getroffenen Feststellungen unrechts- und schulderschwerend zu würdigen, dass die Tatbeiträge des Angeklagten H. zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) sowie in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) begründen. Zudem war er die „treibende Kraft“ im Hinblick auf die Auswahl des Geschädigten AL. als „geeignetes“ Opfer und die „Umsetzung“ des „Raubmordes“ zu dessen Nachteil. Weiterhin wiegt schwer, dass die Tatausführung ausgesprochen brutal und extrem schmerzhaft war und in objektiver Hinsicht dem Mordmerkmal der Grausamkeit nahe kommt (18 Messerstiche in Hals, Brust, Bauch und Körperflanke; zahlreiche Messerschnitte an Unterarmen und einem Unterschenkel, als sich der Geschädigte AL. bereits in einem schwer verletzten, wehrunfähigen Zustand befand; Knebelung und Fesselung des Opfers, was erkanntermaßen dessen Atemtätigkeit erheblich beeinträchtigte, als sich dieses bereits im Todeskampf befand), wobei der Angeklagte H. den Großteil der Messerstiche – mindestens 12 – und die Messerschnitte eigenhändig setzte sowie auf die Idee der Knebelung und Fesselung kam, die nach seiner Vorstellung der Erniedrigung des bereits tödlich verletzten Opfers diente.
Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte, namentlich des zu relativierenden Gewichtes des Aufklärungsbeitrags und der massiv unrechts- und schulderschwerenden Umstände der Tatbeteiligung des Angeklagten H. ist nach Auffassung der Kammer eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geboten, nicht zuletzt mit Blick auf den Schuldgrundsatz (vgl. dazu nochmals BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.). Die Kammer hat ihr Ermessen daher im Ergebnis dahingehend ausgeübt, dass sie keine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB vorgenommen hat.
II. Ergebnis
Nach alledem hat es mit der von § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgesehenen Regelstrafe sein Bewenden, zumal weitere (vertypte) Milderungsgründe nicht gegeben sind, insbesondere nicht die Voraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.
H. Besondere Schwere der Schuld Weiterhin ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit der Auffassung, dass die Schuld des Angeklagten H. besonders schwer wiegt, so dass auch bei günstiger Täterprognose eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren unangemessen wäre, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Die entsprechende Feststellung war im Tenor auszusprechen (vgl. BGHSt 39, 121; BGH, NStZ 2000, 194). Die Kammer hat dabei auch nicht verkannt, dass die im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einzustellenden gewichtigen schulderschwerenden Gesichtspunkte bereits bei der Ermessensentscheidung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB abgewogen wurden und hier dazu geführt haben, von einer entsprechenden Milderung abzusehen, so dass diesen bei der hiesigen Gesamtbewertung, ob die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegen, abgeschwächtes Gewicht beizumessen war, weil die deswegen bereits nicht erfolgte Strafrahmenverschiebung einschränkend zu berücksichtigen war.
a) Der Tatrichter hat über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu entscheiden. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel ist, kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.; BGHSt 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88). Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere sein die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten (BGHSt 39, 121 = NJW 1993, 1084 f.; BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.). Indes führt auch das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 – 4 StR 354/08 – Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.). Die Gewichtung der Schuldschwere ist jedenfalls nach den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11 m.w.N.), wobei auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB entsprechend gilt (BGH, NStZ 2009, 260).
b) Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten H. und einer damit einhergehenden Gesamtabwägung der wesentlichen strafzumessungsrelevanten Kriterien begründen vorliegend gewichtige erheblich schuldsteigernde Gesichtspunkte die besondere Schwere der Schuld.
Schuldmildernd war dabei insbesondere zu bewerten, dass
– der Angeklagte H. nicht vorbestraft ist,
– er zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens seine Tatbeteiligung als solche einräumte (etwa Anwesenheit im Zimmer des Geschädigten AL. während der Tötung, Zurückschubsen des Angegriffenen beim Fluchtversuch, Mitwirkung an Fesselung, Erlangung der Hälfte des erbeuteten Bargeldes) und damit nicht unerheblich zu einer schnelleren Aufklärung der Straftat beitrug (Benennung des A. als weiteren Tatbeteiligten, Preisgabe des Beseitigungsortes relevanter Beweismittel wie etwa der Tatmesser) und dadurch die Eingangsvoraussetzungen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Ab. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB verwirklicht wurden,
– sein Lebenslauf von ungünstigen Umständen geprägt ist (Verlust zweier Freunde infolge eines Bombenangriffs im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg, während sich H. in der Nähe aufhielt; Flucht aus Syrien vor dem dortigen Bürgerkrieg; Anpassungsschwierigkeiten in Deutschland, Alkohol- und Drogenabhängigkeit),
– er zur Tatzeit alkohol- und drogenbedingt enthemmt war, ohne dass dies seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigte,
– er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war und als relativ junger Mensch, dessen Reifeentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, durch die langfristige Einwirkung des Strafvollzugs in besonderem Maße positiv prägbar sein könnte,
– er in der Hauptverhandlung der Erstgerichts sein Bedauern über seine Beteiligung an der Tat zum Nachteil des Geschädigten AL. verbal bekundete und sich beim im Rahmen des Erstprozesses anwesenden Nebenkläger EL. für die beabsichtigte Tat zu seinem Nachteil entschuldigte und
– er im Erstprozess sich mit der Freigabe des aus der Tatbeute stammenden, bei ihm sichergestellten restlichen Geldes (360,- EUR) zugunsten der Berechtigten sowie mit der form- und ersatzlosen Einziehung der Tatmesser und seines sichergestellten Mobiltelefons einverstanden erklärte.
Schulderschwerend wirkt sich demgegenüber insbesondere aus, dass
– der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und „Raubmord“, welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 – 4 StR 354/08 – Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche „heimtückische“ Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,
– er die „treibende Kraft“ im Hinblick auf die Idee und die Auswahl des Geschädigten AL. als „geeignetes“ Opfer war (ebenso wie mit Blick auf den beabsichtigten „Raubmord“ zum Nachteil des Nebenklägers EL.),
– die weiteren, wenn auch untergeordneten Begleitmotive des Angeklagten H., den Geschädigten AL. umzubringen und auszurauben,
– anlassloser Hass auf diesen und Ausschalten des AL. als möglichen Belastungszeugen im Hinblick auf den noch beabsichtigten „Raubmord“ zum Nachteil des EL.
– nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, zumal das letztere (Begleit-)Motiv mit Blick auf die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung dem gesetzlich geregelten Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nahekommt,
– der Angriff auf das Leben des Geschädigten AL. gemeinschaftlich ausgeführt wurde, was die Gefährlichkeit des Angriffs wegen der damit verbundenen eingeschränkteren Abwehrmöglichkeiten des Attackierten von vornherein und tatsächlich erhöhte (etwa erster Stich in den Hals durch A., daraufhin sogleich zweiter Stich in den Bauch durch H. bzw. Festhalten des AL. durch A., während H. weiter auf ihn einstach),
– die Tatausführung ausgesprochen brutal und extrem schmerzhaft war und in objektiver Hinsicht dem Mordmerkmal der Grausamkeit nahe kommt (18 Messerstiche in Hals, Brust, Bauch und Körperflanke; zahlreiche Messerschnitte an Unterarmen und einem Unterschenkel, als sich der Geschädigte AL. bereits in einem schwer verletzten, wehrunfähigen Zustand befand; Knebelung und Fesselung des Opfers, was erkanntermaßen dessen Atemtätigkeit erheblich beeinträchtigte, als sich dieses bereits im Todeskampf befand), wobei der Angeklagte H. den Großteil der Messerstiche – mindestens 12 – und die Messerschnitte eigenhändig setzte sowie auf die Idee der Knebelung und Fesselung des bereits tödlich Verletzten kam,
– die Knebelung und Fesselung nach der Vorstellung des H. der Erniedrigung des Opfers diente (die Tötung des M. AL. sollte möglichst „schändlich“ aussehen), sowie
– dass er sich in den Folgetagen nach der Tatbegehung in einer Weise gänzlich unbeeindruckt gerierte („Feierngehen“ und „Spaßhaben“ mit Freunden, als ob nichts passiert wäre), die auf eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Lebensrecht des Getöteten schließen lässt.
Nach Auffassung der Kammer überwiegen die schulderschwerenden Umstände, insbesondere die gleichzeitige Verwirklichung nicht nur der regelmäßig mit der Begehung eines Raubmordes verbundenen Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht, sondern auch des Mordmerkmals der Heimtücke sowie das überaus brutale Tatbild, die schuldmildernden Aspekte derart, dass die individuelle Schuld des Angeklagten H. besonders schwer wiegt im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, ohne dass verkannt wird, dass die massiv schuldsteigernden Umstände bereits zu einem Versagen des Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB im Rahmen der dortigen Ermessensentscheidung und Gesamtabwägung geführt haben.
Zudem lassen in der Gesamtschau
– die in der Nähe von objektiver Grausamkeit anzusiedelnden Tatmodalitäten (insbesondere Zufügung von zahlreichen Stichverletzungen sowie Beibringung von Schnittverletzungen und Knebelung und Fesselung eines bereits Schwerverletzten),
– die Motivlage (Habgier und Auswahl des Geschädigten AL. als Opfer auch deshalb, da H. ihn nicht leiden konnte und ihn als möglichen Belastungszeugen mit Blick auf einen beabsichtigten „Raubmord“ zum Nachteil einer anderen Person ausschalten wollte; Knebelung und Fesselung, um das Opfer zu erniedrigen) sowie
– das Nachtatverhalten des Angeklagten H. (gänzliche Unbeeindrucktheit) seine außerordentlich menschenverachtende Gesinnung erkennen, welche ihrerseits die besondere Schwere seiner Tatschuld unterstreicht.
Ergänzend und für die Feststellung der Schwere der Schuld nicht tragend ist auf die zunächst ernstliche Verabredung zur Begehung eines „Raubmordes“ zum Nachteil einer weiteren Person dahingehend, dass sich der Angeklagte mit dem Angeklagten A. dazu verabredete, einen weiteren „Raubmord“ zum Nachteil eines weiteren Menschen (Nebenkläger EL.) zu begehen, und sich zur Ausführung dieses Vorhabens gemeinsam mit A. bewaffnet zum Zimmer des EL. in einer Weise begab, dass die geplante Tat die Nähe des Versuchsstadiums erreichte, hinzuweisen. Insoweit wird nicht verkannt, dass die Angeklagten von der Verbrechensverabredung strafbefreiend zurückgetreten sind, indessen kommt auch in der Verbrechensabrede die gleichgültige Einstellung des H. gegenüber dem Lebensrecht anderer Menschen zum Ausdruck.
I. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.

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