Aktenzeichen 7 KLs 387 Js 130147/18
AufenthG § 4 Abs. 1, § 9, § 14, § 95 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 u. 14, Abs. 6, § 96 Abs. 1 Nrn. 1, 1a), 1b) u. 2, Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, § 97 Abs. 2, Abs. 3
SDÜ Art. 21 Abs. 1, Abs. 2a)
StPO § 260 Abs. 3
VO (EU) 610/2013 Art. 2 Nr. 3
Leitsatz
Tenor
I.
1. Der Angeklagte G. ist schuldig des gewerbsmäßigen Ein schleusens von Ausländern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern.
2. Er wird deswegen zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verurteilt.
3. Die durch den Angeklagten G. vom 22.08.2018 bis 29.08.2018 in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.
4. Beim Angeklagten G. wird die Einziehung von 26.100 Euro als Wertersatz angeordnet, davon hinsichtlich eines Betrages von 1.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B.
II.
1. Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in vie Fällen.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt.
3. Im Übrigen wird der Angeklagte S. freigesprochen.
4. Beim Angeklagten S. wird die Einziehung von 2.100 Euro als Wertersatz angeordnet, davon hinsichtlich eines Betrages von 1.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B.
III.
1. Die Angeklagte RG. schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen.
2. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung wird das Verfahren gegen die Angeklagte RG. eingestellt.
5. Im Übrigen wird die Angeklagte RG. freigesprochen.
IV.
1. Der Angeklagte ST. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
3. Die durch den Angeklagten vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.
4. Beim Angeklagten ST. wird die Einziehung von 1.000 Euro als Wertersatz angeordnet.
V.
1. Der Angeklagte T. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern.
2. Er wird deswegen zu eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4. Im Übrigen wird der Angeklagte T. freigesprochen.
5. Die durch den Angeklagten vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.
VI.
1. Der Angeklagte B. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt.
3. In Richtung des Angeklagten B. wird die Einziehung folgen – der Gegenstände angeordnet: – Mobiltelefon IPhone 7, IMEI …, Asservaten-Nr. 822/18; – 1.110,70 Euro in Banknoten und Münzen, ÜL-Nr. 25057/18.
4. Beim Angeklagten B. wird die Einziehung von 10.889,30 Euro als Wertersatz angeordnet, davon hinsichtlich eines Betrages von 1.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten G. und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 1.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S.
VII.
Die Angeklagten G., ST. und B. tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Angeklagten S. und T. tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten de Staatskasse zu Last.
Die Angeklagte RG. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurde; soweit das Verfahren gegen sie eingestellt wurde und sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
G.: §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 51, 52, 53, 73, 73c StGB.
S.: §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB.
RG.: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 52, 53, 56 StGB.
ST.: §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 51, 52, 53, 73, 73c StGB.
T.: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 25 Abs. 2, 51, 56 StGB.
B.: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB.
Gründe
I. Verfahrensgang
Die Staatsanwaltschaft München I hat gegen die Angeklagten am 18.04.2019 eine Anklage erhoben. Mit Verfügung selben Datums hat sie insbesondere von der Verfolgung folgender Taten/Tatteile abgesehen:
– etwaige tateinheitlich verwirklichte Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise ohne Pass sowie zum unerlaubten Aufenthalt ohne Pass;
– in den Fällen 1, 2/3 und 4 verwirklichte (versuchte) Schengen-Schleusungen nach Dänemark;
– in den Fällen 2 und 6 verwirklichte versuchte Schengen-Schleusungen nach Portugal.
Die Kammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 08.08.2019 hinsichtlich der unter Ziffer 6 der Anklage aufgeführten Tat des Angeklagten S. aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und die Anklage im Übrigen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
Während der Hauptverhandlung wurde von der Verfolgung folgender Taten/Tatteile abgesehen:
– in Richtung sämtlicher Angeklagter von der Verfolgung von Straftaten nach dem AufenthG zugunsten des D., des La. und des weiteren, namentlich nicht bekannten Nepalesen, der zusammen mit Ku. und Kh. ins Bundesgebiet eingereist ist (Ziff. 1. der Anklage);
– in Richtung der Angeklagten B., G., RG. und T. etwaige im Rahmen von Ziff. 6 der Anklage verwirklichte Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt des unbekannten fünften Nepalesen, der zusammen mit Ch., Gi., GC und Bh. ins Bundesgebiet gebracht wurde.
Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.
II. Feststellungen zur Person
1. Angeklagter G.
Der Angeklagte G. ist am … im Distrikt …/Nepal geboren und mit sieben Brüdern in einfachen Verhältnissen in einem Dorf aufgewachsen. Sein Vater war Captain bei der indischen Armee, seine Mutter Hausfrau.
Der Angeklagte hat in den 70er oder 80er Jahren eine Nepalesin geheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder hat: zwei Söhne und eine Tochter (32, 28 und 25 Jahre). Sein ältester Sohn lebt in M. und arbeitet als Koch. Der andere Sohn betreibt in Nepal ein Hotel. Seine Tochter lebt in Kaufbeuren und hat selbst zwei Kinder. Von seiner Ehefrau ist der Angeklagte seit 2007 getrennt.
Im Jahr 2015 lernte der Angeklagte die Mitangeklagte RG. kennen, die damals in Österreich lebte. Er half ihr nach Deutschland zu kommen und ging mit ihr eine Beziehung ein, die bis zur Verhaftung der beiden anhielt. Jeder hatte seine eigene Wohnung; die Lebenshaltungskosten wurden aber gemeinsam bestritten. Trotz der Namensgleichheit sind die beiden weder verheiratet noch verwandt oder verschwägert.
In seiner Kindheit und Jugend hat der Angeklagte keine Schule besucht. Im Alter von 17 Jahren hat er sich bei der indischen Armee beworben und kam an eine Militärschule. Dort lernte er lesen schreiben und rechnen. Insgesamt war er rund 14 Jahre beim Militär. Aus dieser Tätigkeit steht ihm eine Monatsrente von umgerechnet 380 Euro zu. Anschließend betrieb er zwei Jahre ein Guest-House in Kathmandu. Der Verdienst reichte allerdings nicht aus, um seine beiden Söhne auf die Schule zu schicken. Der Angeklagte entschied sich daher, auszuwandern.
Im Jahr 1990 kam der Angeklagte (ohne Familie) mit Hilfe eines Schleusers auf dem Luftweg nach Deutschland, behördlich erfasst wurde er allerdings erst im Dezember 1996. In der Zwischenzeit arbeitete er „schwarz“ und hielt sich zeitweise auch in den Niederlanden, Belgien und Frankreich auf. Im Januar 1997 stellte der Angeklagte in Deutschland einen Asylantrag, der im September 1999 abgelehnt wurde. Aktuell hat der Angeklagte eine bis Februar 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis.
Der Angeklagte arbeitete viele Jahre in M. als Koch in einem Restaurant, jobbte in einer Wäscherei, betrieb vorübergehend eine …-Filiale.
Zwei Jahre führte er zusammen mit einem Geschäftspartner ein Restaurant in SulzbachRosenberg. Von 2016 bis 2017 betrieb er gemeinsam mit der Mitangeklagten RG. ein Lokal in Zorneding, welches auf Frau RG. angemeldet war. Der Verdienst reichte gerade für Unterkunft und Verpflegung. Der gemeinsame Plan, 2018 in H. ein Restaurant zu eröffnen, scheiterte daran, dass sie keine Gaststättenerlaubnis erhielten. Aus der Zeit der Selbständigkeit hat der Angeklagte G. bei der AOK Schulden in Höhe von mindestens 40.000 Euro.
Er ist Vorsitzender eines Vereines, welcher Schulen in Nepal finanziell unterstützt. Seinen Angaben zur Folge verfügt er über Kontakte zu hochrangigen Persönlichkeiten in Nepal.
In N. besitzt der Angeklagte Grundstücke von unbekanntem Wert.
Der Angeklagte ist gesund. Alkohol trinkt der Angeklagte in sozialüblichem Maße, Drogen nimmt er keine.
Das Bundeszentralregister enthält betreffend den Angeklagten G. keine Eintragung. Ausweislich des vom Angeklagten als richtig anerkannten, ungarischen Strafregisters wurde er am 16.04.2018 vom Amtsgericht Nagykanizsai wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht und Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellt wurde. Zudem wurde der Angeklagte aus dem Hoheitsgebiet Ungarns ausgewiesen.
Der Angeklagte G. wurde in dieser Sache am 22.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 03.08.2018 in Rumänien festgenommen. Er befand sich vom 22.08.2018 bis 29.08.2018 in Auslieferungshaft und wurde am 30.08.2018 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA … aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 01.08.2018 (Gz. ER VI Gs 2323/18), unterbrochen vom 11. 10.2018 bis zum 21.11.2018 durch Erzwingungshaft im Verfahren 402 VRs 29410/18 (Staatsanwaltschaft Rosenheim). Die Untersuchungshaft empfand der Angeklagte anfangs als sehr belastend, zumal er krank geworden ist; inzwischen hat er sich an die Situation gewöhnt und es geht ihm – den Umständen entsprechend – gut. Mit den JVA-Bediensteten und Mitgefangenen kann er sich verständigen; er hat Kenntnisse in 10-12 Sprachen, jedenfalls einfache Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, außerdem versteht er Punjabi und bisschen rumänisch. Die Haftbedingungen in Rumänien empfand der Angeklagte als angenehmer, da er sich dort den ganzen Tag frei bewegen konnte, selbst für sich kochen durfte und indische Fernsehprogramme anschauen konnte.
2. Angeklagter S.
Der Angeklagte S. ist am … in …/Indien geboren. Seine Eltern betrieben eine Landwirtschaft.
Nach dem Tod seines Bruders wurde der Angeklagte mit dessen Witwe verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Kinder im jugendlichen Alter. Die Kinder leben bei ihrer Mutter in Indien. In Deutschland hat der Angeklagte zwei Ehen geschlossen, die beide geschieden wurden.
Der Angeklagte hat lediglich drei Jahre die Schule besucht. In seiner Kindheit/Jugend hat er seinen Eltern auf den Feldern geholfen. Einige Jahre arbeitete er als LKW-Fahrer und als Busfahrer.
Im Jahr 1990 kam der Angeklagte nach Deutschland und stellte Asylantrag; der Asylantrag wurde 1994 abgelehnt. Aktuell hat der Angeklagte S. eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.
Von 1990 bis 2005 übte der Angeklagte verschiedene Beschäftigungen in Markt Oberdorf, Rostock, Augsburg, Schwabmünchen und Inning am Ammersee aus, er arbeitete als Staplerfahrer, in der Textilbranche, als Koch. Seit 2005 lebt der Angeklagte in M. Dort arbeitete er in Restaurants, an Imbissständen auf Volksfesten, an Marktständen und war als Pizza-Bote tätig. Vor seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte keine Festanstellung, sondern übte Gelegenheitsjobs aus. Sein monatliches Einkommen belief sich auf rund 1.000 Euro bis 1.200 Euro. Für sein Appartement musste er 730 Euro an Miete zahlen; in Phasen der Arbeitslosigkeit wurden die Mietkosten teilweise vom Jobcenter getragen. Während der Haftzeit sind Mietschulden aufgelaufen, was zu einem Räumungsverfahren führte.
Der Angeklagte ist an … erkrankt und wurde deshalb in den vergangenen Jahren achtmal operiert, davon dreimal während der Haftzeit. Außerdem wurde er während der Haftzeit am … operiert. Seit seiner Festnahme hat der ursprünglich übergewichtige Angeklagte 25 kg Gewicht verloren. Alkohol trinkt der Angeklagte in sozialüblichem Maße, Drogen nimmt er keine.
Der Angeklagte S. wurde in dieser Sache am 22.08.2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 01.08.2018 (Gz. ER VI Gs 2322/18), zuletzt in der JVA … . Die Haftzeit war von den gesundheitlichen Beschwerden des Angeklagten geprägt.
3. Angeklagte RG.
Die Angeklagte RG. ist am … in …/Nepal geboren und in ihrem Heimatland aufgewachsen. Ihr Vater war bei der indischen Armee beschäftigt.
1996 bekam die Angeklagte einen Sohn. Im Jahr 1997 heiratete sie. Ihr Ehemann ging ein halbes Jahr nach der Eheschließung als Gastarbeiter nach Dubai und kehrte nur noch selten nach Nepal zurück. Im Jahr 2002 verstarb ihr Mann. Fortan sorgte die Angeklagte selbst für die eigenen Lebenshaltungskosten und die ihres Sohnes.
Im Jahr 2006 zog die Angeklagte – ohne ihren Sohn – nach Israel, wo sie sechs Jahre in der Altenpflege tätig war. Als sie Israel 2012 verlassen musste, ging sie nach Österreich und stellte dort Asylantrag. Ohne eine Arbeitserlaubnis zu haben, verdingte sie sich dort in Privathaushalten als Putzkraft.
Im Jahr 2015 lernte die Angeklagte den Mitangeklagten G. kennen. Er half ihr nach Deutschland zu kommen und ging mit ihr eine Beziehung ein, die bis zur Verhaftung der beiden anhielt. Die Angeklagte lebte seither im Großraum M. Jeder hatte seine eigene Wohnung; die Lebenshaltungskosten wurden aber gemeinsam bestritten. Zuletzt bewohnte die Angeklagte ein Kellerappartement von ca. 25 qm in der H1.straße in M. In den vergangenen Jahren hatte die Angeklagte verschiedene Hilfsjobs inne, teilweise leitstete sie Schwarzarbeit. In den Jahren 2016/2017 war auf den Namen der Angeklagten ein Restaurantgewerbe in Zorneding angemeldet, welches sie gemeinsam mit dem Angeklagten G. betrieb. Hieraus resultieren Schulden in Höhe von mindestens 40.000 Euro bei Sozialversicherungsträgern und beim Fiskus. Zuletzt arbeitete die Angeklagte als Zimmermädchen und ungelernte Pflegekraft in einem Altenheim; der Monatsverdienst belief sich auf netto 1.100 bis 1.200 Euro. Nebenbei jobbte sie in einem Restaurant.
Um ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, heiratete die Angeklagte im März 2016 in Dänemark den rumänischen Mitangeklagten ST. Die Scheinehe wurde von ihrem Lebensgefährten G. organisiert. Als Ehegattin eines EU-Bürgers erhielt die Angeklagte im Mai 2016 eine Aufenthaltskarte, zunächst für ein Jahr und auf ihren Verlängerungsantrag hin sodann mit Gültigkeit bis zum 30.05.2021.
Die Angeklagte ist gesund. Sie konsumiert keine illegalen Drogen.
Das Bundeszentralregister enthält betreffend die Angeklagte RG. keine Eintragung.
Die Angeklagte RG. wurde in dieser Sache am 22.08.2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 01.08.2018 (Gz. ER VI Gs 2324/18) in der JVA … – Frauenabteilung.
4. Angeklagte ST.
Der Angeklagte ST. ist am … in …/Rumänien geboren. Er wuchs mit sechs Geschwistern in sehr ärmlichen Verhältnissen auf. Sein Vater ging vormittags zur Arbeit, seine Mutter am Abend. Der Verdienst reichte dennoch nicht. Es gab Tage, an denen die Familie hungerte. Seine Eltern sind inzwischen verstorben.
Der Angeklagte besuchte 10 Jahre die Schule. Im Anschluss arbeitete er ein Jahr an einer Donau-Baustelle. Als er arbeitslos war, fing er an, Diebstähle zu begehen. Mit 18 oder 19 Jahren kam er das erste Mal ins Gefängnis. Im Jahr 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Bukarest wegen Diebstahls zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe. Im Jahr 2007 wurde er in Wien wegen Diebstahlsdelikten zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Haftstrafe kehrte er nach Rumänien zurück, wo er bis 2015 blieb. Zeitweise kam er zum Betteln nach Deutschland. In seiner Heimat bezieht er 25 Euro Sozialhilfe.
Die finanzielle Situation des Angeklagten besserte sich 2016 als er auf Vermittlung des Angeklagten G. eine Scheinehe mit der Mitangeklagten RG. einging. Hierfür bekam er 1.500 Euro. Danach blieb er mit dem Angeklagten G. in Kontakt und arbeitete ab 2017 mit ihm zusammen; in diesem Zusammenhang kam es zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten.
Im Jahr 2006 geriet der Angeklagte ST. in einer österreichischen Diskothek in eine Schießerei und wurde am Bein verletzt; seither ist er gehbehindert. Außerdem leidet der Angeklagte unter …, ist …krank und hat mit der … Probleme.
Der Angeklagte ST. wurde in dieser Sache am 22.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 02.08.2018 in Rumänien festgenommen. Er befand sich vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 in Auslieferungshaft und wurde am 31.08.2018 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA … aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 01.08.2018 (Gz. ER VI Gs 2325/18). Der Angeklagte kommt mit der Untersuchungshaft zurecht, er spricht etwas deutsch und kann sich ansonsten mit rumänischen Mitgefangenen austauschen. Die Haftbedingungen in Deutschland empfindet er angenehmer als in Rumänien.
5. Angeklagter T.
Der Angeklagte T. wurde am … in …/Rumänien geboren und ist mit 3 Geschwistern aufgewachsen. Beide Eltern arbeiteten in einer Nadelfabrik. Sein Vater verstarb als der Angeklagte 7 Jahre alt war.
Der Angeklagte besuchte bis zu seinem 18. Lebensjahr die Schule und schloss das Gymnasium ab. Anschließend arbeitete er jahrelang im Baugewerbe. Zeitweise war er als Verkäufer angestellt. Zuletzt war der Angeklagte als Kurierfahrer tätig und verdiente hierdurch monatlich 400 Euro netto. Der Angeklagte trug sich mit dem Gedanken, nach England umzusiedeln und hielt sich dort im Mai 2018 drei bis vier Wochen auf; während dieser Zeit arbeitete er in einem Getränkelager und verdiente 1.000 Pfund.
Der Angeklagte ist seit 15 Jahren verheiratet und hat einen 9-jährigen Sohn. Die Familie wohnt mietfrei im Haus der Schwiegereltern. Die Ehefrau des Angeklagten hat ebenfalls ein Monatsverdienst von 400 Euro. Das Ehepaar hat gemeinsame Bankschulden in Höhe von 2.000 Euro.
Der Angeklagte ist gesund. Er hat keine Probleme mit Drogen und Alkohol.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem rumänischen Strafregister enthalten betreffend den Angeklagten T. eine Eintragung.
Der Angeklagte T. wurde in dieser Sache am 22.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 13.08.2018 in Rumänien festgenommen. Er befand sich vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 in Auslieferungshaft und wurde am 31.08.2018 nach Deutschland überstellt. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 13.08.2018 (Gz. ER VI Gs 2494/18) in der JVA … . Der Angeklagte litt in der Haft unter der Trennung von seiner Frau und seinem Sohn. Aufgrund der Entfernung hat ihn seine Frau nur einmal besuchen können. Außerdem hat dem Angeklagten zugesetzt, dass er über ein Jahr mit fünf weiteren Personen in einer Haftzelle untergebracht war.
6. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. wurde am … in … /Nepal geboren und ist mit vier Geschwistern aufgewachsen. Die ersten dreißig Jahre seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatdorf. Sein Vater ist Bauer.
Der Angeklagte besuchte 12 Jahre die Schule. Mit Ausnahme einer zwei- bis dreijährigen bezahlten Beschäftigung als Sozialarbeiter in seinem Dorf, war der Angeklagte in Nepal arbeitslos. Er half seinem Vater in der Landwirtschaft.
Im Jahr 2016 entschloss sich der Angeklagte N. zu verlassen und verschaffte sich ein polnisches Arbeitsvisum, mit welchem er in Polen einreisen konnte. Dort arbeitete er zunächst auf einer Hühnerfarm, wodurch er monatlich 800 bis 900 Euro verdiente. Zuletzt befasste er sich mit der entgeltlichen Vermittlung von nepalesischen Staatsangehörigen an in Polen ansässige Firmen.
2016 heiratete der Angeklagte in Dänemark die rumänische Staatsbürgerin Bu. Es handelte sich dabei um eine Scheinehe. Nach der Eheschließung hielt sich der Angeklagte für eineinhalb Monate in Deutschland auf und beantragte in H. die Erteilung einer Aufenthaltskarte; der Angeklagte G. stellte dem Ehepaar hierfür einen fingierten Arbeitsvertrag bezogen auf das von ihm und RG. in Zorneding betriebene Restaurant aus. Seit 2017 lebte der Angeklagte B. wieder in Polen. Zu seiner Ehefrau hat er seither keinen Kontakt mehr.
Der Angeklagte ist gesund. In Polen hatte er ein Problem im Umgang mit Alkohol. Er hat nie illegale Drogen genommen.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem polnischen Strafregister enthalten betreffend den Angeklagten B. eine Eintragung.
Der Angeklagte B. wurde in dieser Sache am 17.07.2018 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA …, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 18.07.2018 (Gz. ER 2 Gs 1728/18) und sodann aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 08.01.2019 (Gz. ER VI Gs 82/19). Drei Wochen nach seiner Inhaftierung verstarb seine Mutter, was er allerdings erst nach einem Jahr erfuhr. Mit anderen Gefangenen kann er sich in Englisch unterhalten, auch hat er inzwischen etwas Deutsch gelernt.
III. Feststellungen zur Sache
A. Geschäftsmodell und Rollen der Angeklagten
1. Geschäftsmodell des Angeklagten G.
Der Angeklagte G. war jedenfalls seit 2015 geschäftsmäßig mit der Organisation von Scheinehen zwischen Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern befasst. Sein Geschäftsmodell war darauf ausgerichtet, asiatische, vornehmlich nepalesische Staatsbürger, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht besitzen, bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz aufgrund der angeblichen ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger zu unterstützen. Kunden gewann er über Kontaktpersonen im Ausland oder durch Weiterempfehlungen. Bei Bedarf war er seiner Kundschaft auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland behilflich, und zwar auch, wenn sie – wie er entweder wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm – über kein gültiges Visum (mehr) verfügte, welches zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 erstreckte sich seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf Nepalesen, die mit polnischen Arbeitsvisa nach Polen eingereist waren, sowie auf Nepalesen, die sich auf Zypern aufhielten.
Je nach Umfang seiner Tätigkeit verlangte der Angeklagte G. von seinen Kunden zwischen 9.000 und 12.000 Euro. Hierfür organisierte er – falls gewünscht – die Einreise nach Deutschland, verschaffte der Person eine Unterkunft (regelmäßig in einer der von ihm angemieteten Wohnungen in H., H1.straße 75, oder in E., … 12 sowie im Hotel N. in H.), unterstützte sie bei der Wohnsitzanmeldung, ließ sich für die Person einen heiratswilligen EU-Bürger vermitteln, arrangierte unter Einschaltung einer in H. ansässigen Hochzeitsagentur die Eheschließung in Dänemark, veranlasste ggf. die Beschaffung bzw. Herstellung erforderlicher Dokumente, kümmerte sich um den Transport der Scheinehepaare nach Dänemark und zurück, half bei der Beschaffung von Miet- und Lohnbescheinigungen und begleitete die Person oder Paare zum Ausländeramt. Hierfür hatte er Kontakte zu Agenten, Vermittlern, Fahrern, Personen für den Geldtransfer und sonstige Gehilfen aufgebaut. Von dem Entgelt bestritt der Angeklagte G. die Kosten für Fahrten, Unterkunft, Verpflegung und Hochzeitsgebühren sowie die Entlohnung der involvierten Personen. Sein Gewinn belief sich bei erfolgreicher Abwicklung pro Geschäft auf einen Betrag im unteren vierstelligen Bereich. Durch die wiederholte Tatbegehung wollte er sich in den nachgenannten Fällen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen.
2. Rolle der Angeklagten RG.:
Die Angeklagte RG. führte seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit dem Angeklagten G. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – Oktober 2017 bis Juli 2018 – lebten RG. und G. nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammen, standen aber, wenn sie sich nicht trafen, in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Sie wirtschafteten zusammen, d.h. sie kamen mit ihren Geldmitteln wechselseitig für ihren Lebensunterhalt auf.
Nach ihrer eigenen, vom Angeklagten G. organisierten Scheinehe (März 2016), jedenfalls aber noch im Jahr 2016, erfuhr die Angeklagte RG. von ihm, dass er einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte durch die entgeltliche Vermittlung und Organisation von Scheinehen mit dem Ziel der Beschaffung von Aufenthaltskarten oder Aufenthaltstiteln für nicht freizügigkeitsberechtigte Drittstaatler verdiente. Seither wusste sie, dass er einerseits nach Personen suchte, die sich über eine Scheinehe einen Aufenthalt im EU-Raum verschaffen wollten, andererseits nach Personen, die bereit waren gegen Entgelt eine Scheinehe einzugehen. Sie nahm billigend in Kauf, dass sich Personen, die der Angeklagte G. im Zuge seines Geschäfts nach Deutschland geholt hatte, ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten und von ihm bis zur erfolgreichen Beschaffung einer Aufenthaltskarte untergebracht wurden. Sie wusste, dass er bei der Organisation der Scheinehen und der Beschaffung der Aufenthaltskarten mit weiteren Personen zusammenarbeitete. Ihr wurde zudem bekannt, dass der Angeklagte G. von seiner Kundschaft üblicherweise 9.000 bis 12.000 Euro verlangte.
Die Angeklagte RG. billigte und befürwortete die Schleusertätigkeit ihres Lebensgefährten. Einerseits, weil sie ihn aus persönlicher Verbundenheit bei dieser Tätigkeit unterstützen wollte, andererseits, weil die hieraus erzielten Einkünfte auch ihr zugutekamen und sie sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer versprach.
Der Angeklagte G. hielt RG. über seine Geschäftstätigkeit, jedenfalls sobald sich seine Kunden in Deutschland aufhielten, weitgehend am Laufenden. Soweit sie mutmaßte, nicht vollständig aufgeklärt zu sein, kontaktierte sie dritte Personen, die in die Schleusungen involviert waren und erkundigte sich über den Stand der Geschäfte.
Der Schwerpunkt ihrer Tatbeiträge bestand darin, den Angeklagten G. bei seiner „Geschäftstätigkeit“ zu unterstützen und zu bestärken. Dies machte sie durch Rat und Tat. In allen unter Abschnitt B geschilderten Fällen war die Angeklagte RG. involviert. Sie spornte den Angeklagten G. an, seine „Arbeit“ schnell zu erledigen, sie beriet ihn über die Optimierung seiner Schleusertätigkeit und gab ihm Ratschläge zum Umgang mit den Geschleusten und Gehilfen. Sie nahm auf Wunsch des Angeklagten G. telefonisch Kontakt zu den Geschleusten auf, die in einer Unterkunft auf ihre Verheiratung oder die Anmeldung ihrer Ehe warteten, um die Personen zu beruhigen und dadurch ihrem Lebensgefährten den Rücken frei zu halten. Sie führte auf Weisung des Angeklagten G., der selbst über kein Konto verfügte, vereinzelt Überweisungen durch, nahm Gelder entgegen, die von Vertrauensleuten der Geschleusten an ihn gezahlt werden sollten, bzw. bat Bekannte um Hilfe bei der Entgegennahme. Mitunter setzte sie sich auf G.s Bitten hin dafür ein, dass gemeinsame Bekannte ihm Geld liehen, welches er bei der Durchführung seines Geschäfts kurzfristig benötigte.
In einigen Fällen (Fälle 1, 2/3 und 5) förderte die Angeklagte RG. unmittelbar den unerlaubten Aufenthalt der Geschleusten, indem sie ihnen in ihrer Wohnung Unterkunft und Verpflegung gewährte. Dabei geschah die Wohnungsgewährung jeweils auf Betreiben des Angeklagten G. Sie selber hatte in keinem Fall von den Geschleusten Geld für die Gewährung der Unterkunft/Verpflegung in ihrer Wohnung erhalten oder gefordert, wusste aber, dass die Gewährung von Unterkunft und ggf. Verpflegung bis zur Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels oder bis zur Ausreise Bestandteil der Abrede zwischen ihrem Lebensgefährten und den Geschleusten war und dass die Geschleusten hierfür im Rahmen des Gesamtpaketes Entgelt an den Angeklagten G. gezahlt hatten oder zahlen sollten.
Ein bezifferbarer Geldzufluss an die Angeklagte RG. für ihre Mitwirkung an den einzelnen Taten ihres Lebensgefährten lässt sich den konkreten Fällen nicht zuordnen.
3. Rollen der übrigen Angeklagten:
Der Angeklagte G. arbeitete im Zuge seiner „Geschäftstätigkeit“ von Fall zu Fall mit weiteren Personen und einzelnen Mitangeklagten zusammen:
Der Angeklagte S. und der Angeklagte G. kennen sich seit mehr als 10 Jahren und waren bis zur Festnahme eng miteinander befreundet. Der Angeklagte S. wusste jedenfalls seit 2016, dass G. geschäftsmäßig mit der Organisation von Scheinehen befasst ist, um hierdurch Ausländer, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels/einer Aufenthaltskarte aufgrund der angeblichen ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger zu unterstützen. Er wusste, dass das Geschäftsmodell des Angeklagten G. mitumfasste, seiner Kundschaft bei der Einreise nach Deutschland behilflich zu sein. Der Angeklagte G. besaß selbst keine Fahrerlaubnis und war für Fahrtätigkeiten auf andere Personen angewiesen. Der Angeklagte S. kam mit dem Angeklagten G. überein, letzteren gegen Entgelt auf Dauer bei dessen „Geschäft“ zu unterstützen, insbesondere durch Erbringung von Fahrdiensten. Durch wiederholte Tatbegehung wollte sich der Angeklagte S. eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen.
Der Angeklagte ST. wusste seit seiner eigenen Scheinheirat mit RG. im Jahr 2016, dass G. geschäftsmäßig mit der Organisation von Scheinehen befasst ist, um hierdurch Ausländern aufgrund der angeblichen ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger eine Aufenthaltskarte zu verschaffen. Er nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte G. neben Drittstaatsangehörigen, die über befristete Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügten, auch solchen, die nicht oder nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügten, ins Bundesgebiet verbrachte und bis zur Erteilung einer Aufenthaltskarte/eines Aufenthaltstitels in Unterkünften in Deutschland unterbrachte. Im Jahr 2017 kamen die Angeklagten ST. und G. überein, dass ST. künftig rumänische Staatsangehörige aus seinem Bekannten- und Verwandtenkreis für das Eingehen von Scheinehen an den Angeklagten G. vermittelt und sich um deren Transport nach Deutschland bzw. nach Dänemark zur Eheschließung kümmert. Der Angeklagte G. versprach ihm pro vermittelte Scheinehe eine Entlohnung in Höhe von 1.500 Euro. Der Angeklagte ST. wollte sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen. Er wusste, dass er durch seine Zusage, Scheinehegatten zu beschaffen, den Angeklagten G. in dessen Entschluss bestärkte, Ausländer auch ohne Aufenthaltstitel mit dem Ziel der Verheiratung nach Deutschland zu holen, und dass er (ST.) hierdurch die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von diesen Personen ermöglichte und förderte. Dies nahm der Angeklagte ST. billigend in Kauf.
Der Angeklagte B. lernte den Angeklagten G. im Jahr 2016 über dessen Sohn kennen. Er selber hatte im Jahr 2016 eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossen und die Hilfe des Angeklagten G. bei der Beantragung einer Aufenthaltskarte in Anspruch genommen, indem er sich von ihm einen fingierten Arbeitsvertrag ausstellen ließ. Er wusste seither, dass G. Staatsbürgern aus Nicht-EU-Staaten, vornehmlich nepalesischen Staatsangehörigen, durch die Vermittlung und die Organisation von Scheinehen mit EU-Bürgern aufgrund der angeblichen ehelichen Gemeinschaft eine Aufenthaltskarte verschaffte. Darüber hinaus war ihm bekannt, dass der Angeklagte G. gegen Entgelt auch Grenzübertritte von nepalesischen Staatsangehörigen organisierte, die mit Arbeitsvisa nach Polen eingereist waren, aber dort nicht arbeiten, sondern in einen anderen EU-Staat ausreisen wollten, um dort einen Daueraufenthalt zu erlangen – auch wenn deren Visa bereits widerrufen waren. Der Angeklagte B. war seit 2017 in Polen wohnhaft und verfügte über ein polnisches Arbeitsvisum. Der Angeklagte B. vermittelte seinerseits gegen Entgelt nepalesische Staatsangehörige an polnische Firmen. Darunter befanden sich auch Nepalesen, die nicht wirklich an einer Beschäftigung auf Niedriglohnbasis in Polen interessiert waren, sondern vorrangig an einer Weiterreise in andere EU-Staaten, um sich dort dauerhaft nieder zu lassen. In zwei Fällen (Fall 1 und Fall 6) vermittelte der Angeklagte B. nepalesische Staatsangehörige, die sich in Polen aufhielten, gegen Entgelt an den Angeklagten G. im Wissen um dessen Geschäftsmodell. Durch die wiederholte Tatbegehung wollte sich der Angeklagte B. in den nachgenannten Fällen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen.
Der Angeklagte T. war seit Dezember 2017 bei zwei Aufenthalten des Angeklagten G. in Rumänien entgeltlich als dessen Fahrer tätig. Der Kontakt war über seine Schwester hergestellt worden, die zu dieser Zeit mit dem Angeklagten ST. liiert war. Weil der Angeklagte G. im Mai 2018 Zweifel bekam, ob der Angeklagte ST. weiterhin in der Lage ist, ihm genügend rumänische Scheinehegatten zu vermitteln, beauftragte er parallel den Angeklagten T. mit der Vermittlung von Scheinehefrauen für seine im Wartestand befindlichen Kunden. Hierzu ließ er ihm durch die Angeklagte RG. am 21.04.2018 einen Betrag in Höhe von 150 Euro überweisen, am 30.04.2018 durch seinen Bekannten Ne. weitere 250 Euro und er selbst transferierte am 09.05.2018 über den Finanzdienstleister MoneyGram an den Angeklagten T. 150 Euro. Zu der vom Angeklagten G. erhofften Vermittlung von Frauen für die Nepalesen Ku. und Kh. (Fall 1) durch den Angeklagten T. kam es nicht. Der Angeklagte T. war einzig und allein bei der Eheschließung seines Nachbarn Lu. mit der Nepalesin R. (Fall 4) involviert. Die Angeklagten G. und T. planten ferner die gemeinsame Gründung einer Firma in Rumänien, deren Geschäftszweck es sein sollte, nepalesische Staatsangehörige als Arbeitskraft an rumänische Betriebe zu vermitteln. Der Angeklagte T. versprach sich aus der Zusammenarbeit mit G. eine Besserung seiner finanziellen Situation. Nicht zuletzt deswegen flog T. auf Bitten des Angeklagten G. am 01.07.2018 kurzfristig von Bukarest nach Warschau, um für G. Nepalesen ohne gültige Aufenthaltstitel mit einem Pkw nach Deutschland zu verbringen (Fall 6).
4. (bandenmäßige) Zusammenarbeit
Eine Abrede der sechs Angeklagten, gemeinschaftlich und arbeitsteilig Drittstaatsangehörige nach Deutschland zu schleusen, bestand nicht. Abreden bestanden vielmehr – wie vorstehend dargelegt – im Zwei-Personen-Verhältnis zwischen G. und einzelnen Mitangeklagten. Die Angeklagte RG. war über die Zusammenarbeit des Angeklagten G. mit den einzelnen Mitangeklagten informiert, umgekehrt war den Angeklagten S., ST., B. und T. jedoch nicht bekannt, dass die Angeklagte RG. im Hintergrund mitwirkte.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Februar 2018 kamen die Angeklagten G. und ST. überein, Schleusungstaten künftig gemeinschaftlich und arbeitsteilig – jeder in seiner bereits in der Vergangenheit ausgeübten Rolle – zu begehen. Demnach sollte der Angeklagte G. heiratswillige Ausländer aus nicht EU-Staaten akquirieren und die Eheschließungen organisieren, der Angeklagte ST. die für die Eheschließung erforderlichen rumänischen Ehepartner besorgen, der Angeklagte S. die erforderlichen Fahrerdienste erbringen. Endziel war die Beschaffung von Aufenthaltskarten/-titeln für die Drittstaatsangehörigen. Die gemeinschaftliche Organisation von Scheinehen machten sie dabei nicht davon abhängig, dass die Drittstaatsangehörigen über die für den Aufenthalt im Bundesgebiet/Schengenraum erforderlich Aufenthaltserlaubnis verfügten, wenngleich diese ihre Arbeit erleichterte. Letztlich kam es in dieser Konstellation nur zu einer Tat, und zwar der unter Ziffer III.B.1.2.1 beschriebenen Förderung des unerlaubten Aufenthalts des Ku. (Fall 1), wobei die drei Vorgenannten so zusammenwirkten, dass es letztlich zur Scheineheschließung des Ku. kam.
5. Vorstellungsbild der Angeklagten zum Geltungsbereich von polnischen Schengen-Visa
Sämtliche Angeklagte gingen davon aus, dass jedwedes wirksam erteilte und nicht widerrufene polnische Schengen-Visum Drittstaatsangehörige für die Dauer von längstens 90 Tagen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland und im Schengenraum berechtigen würde, und zwar unabhängig vom Zweck der Einreise und des Aufenthalts in anderen Schengen Staaten.
Den Angeklagten G., B., ST. und S. war darüber hinaus bekannt, dass eine Vielzahl der über Arbeitsvisa nach Polen eingereisten Asiaten in Wirklichkeit nicht in Polen arbeiten, sondern nach Westeuropa weiterreisen wollten, wo sie einen Daueraufenthalt anstrebten. Ferner wussten sie, dass Ausreiseversuche der Gastarbeiter zu diesem Zweck bei Bekanntwerden zur Folge hatten, dass die polnischen Behörden die erteilten Arbeitsvisa widerriefen und die Betroffenen zur Ausreise aus dem Schengen-Raum aufforderten.
Der Angeklagte G. wusste, dass sowohl die deutsche als auch die dänische Grenzpolizeibehörde die Befugnis hatte, Drittstaatsangehörige mit gültigen polnischen Schengen-Visa an der Grenze zurückzuweisen, wenn sie den Verdacht hegten, die Ausreise/Einreise der Drittstaatsanagehörigen nach Dänemark würde zwecks Begründung einer Scheinehe erfolgen; ferner, dass die Polizei von dieser Befugnis auch Gebrauch machte.
B. Taten
Mittels der beschriebenen Vorgehensweise begingen die Angeklagten in unterschiedlicher Besetzung folgende Taten:
1. Schleusung von Ku. und Kh.
angeklagt: G., S., RG., ST., T. (freigesprochen), B.
1.1 unerlaubte Einreise von Ku. und Kh.
Die nepalesischen Staatsangehörigen Ku. und Kh. waren am 20.09.2017 mit polnischen Arbeitsvisa der Kategorie „D“ in Polen eingereist. Die Visa wurden am 17.01.2018 durch eine polnische Behörde (Grenzschutzstelle Katowice-Pyrzowice) widerrufen, nachdem Ku. und Kh. versucht hatten, per Flugzeug nach Portugal auszureisen. Mit einem solchen Geschehensablauf rechneten die Angeklagten B., S., G. und ST. zumindest.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 17.01.2018 nahmen Ku. und Kh. (sowie ein weiterer nicht mehr verfahrensgegenständlicher Nepalese) mit dem im Polen ansässigen Angeklagten B. Kontakt auf, weil sie nach der gescheiterten Ausreise per Flugzeug nunmehr mit seiner Hilfe auf dem Landweg von Polen nach Spanien gelangen wollten. Der Angeklagte B. trug dem Angeklagten S. an, diese Fahrt durchzuführen, dieser war aber nur zu einem Personentransport von Polen bis Deutschland bereit. Gelegentlich eines Telefonats zwischen den Angeklagten G. und S. Ende Januar 2018 brachte der Angeklagte S. die angedachte Fahrt zur Sprache. Daraufhin schaltete sich der Angeklagte G. in die Verhandlungen ein. Vermittelt durch den Angeklagten B. traten Ku. und Kh. mit dem Angeklagten G. in telefonischen Kontakt. Der Angeklagte G. bot den beiden Nepalesen an, ihnen durch Vermittlung einer Scheinehe – der Angeklagte G. wusste hierbei, dass ihm der Mitangeklagte ST. heiratswillige Rumäninnen vermitteln würde – einen dauerhaften Aufenthalt als Ehegatten einer EU-Bürgerin in Deutschland zu verschaffen; er forderte von ihnen jeweils eine Entlohnung in Höhe von 12.000 Euro. Ku. und Kh. nahmen das Angebot an.
Anfang Februar 2018 fuhr der Angeklagte S. mit seinem Pkw nach Warschau, um dort Ku. und Kh. vom Angeklagten B. in Empfang zu nehmen und nach Deutschland zu transportieren. Der Angeklagte B. kassierte von Ku. und Kh. für ihren Transport nach Deutschland und seine Vermittlungstätigkeit insgesamt mindestens 2.000 Euro; einen Anteil von 1.500 Euro gab er dem Angeklagten S. für dessen Fahrtätigkeit, den Rest behielt er für sich. Zwischen dem 2. und 4. Februar 2018 beförderte der Angeklagte S. die Nepalesen Ku. und Kh. mit seinem Pkw bei Frankfurt/Oder über die polnischdeutsche Grenze. Mit Ablieferung der drei Nepalesen in H. war sein Auftrag beendet.
Die Angeklagten G., S. und B. nahmen billigend in Kauf, dass die polnischen D-Visa der Ausreisewilligen Ku. und Kh. bereits widerrufen worden waren. Sie wussten, dass die beiden ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten durften. Sie nahmen billigend in Kauf, dass sich Ku. und Kh. auf nicht absehbare Zeit – bis zur Legalisierung ihres Aufenthalts oder bis zu ihrer Ausreise – unbefugt im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Angeklagten G., S. und B. wussten, dass sie durch die von ihnen entfalteten Tätigkeiten die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Ku. und Kh. förderten.
1.2 unerlaubter Aufenthalt von Ku. und Kh.
Der Angeklagte S. hatte Ku. und Kh. in H. abgeliefert, wo sie in der vom Angeklagten G. angemieteten Wohnung in der H1.straße 75 untergebracht wurden. Ku. hielt sich in der Folge jedenfalls vom 04.02.2018 bis 17.07.2018 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland auf; Kh. vom 04.02.2018 bis 22.08.2018.
Nach ihrer Ankunft in H. erbrachten Ku. und Kh. über Mittelsmänner in Nepal gemeinsam eine Teilzahlung in Höhe von 5.000 Euro an den Angeklagten G.. Der Angeklagte G. arbeitete daraufhin an der weiteren Umsetzung seines Tatplans.
In Vorbereitung auf die avisierte Eheschließung veranlasste der Angeklagte G., dass Ku. und Kh. am 28.03.2018 in H. ihren Wohnsitz anmeldeten.
1.2.1 Eheschließung Ku. – Fl (bandenmäßiges Zusammenwirken der Angeklagten G., ST. und S.)
In der zweiten Aprilhälfte 2018 fing der Angeklagte G. an, die Verheiratung des Ku. zu organisieren. Er schickte den Angeklagten ST. am 19.04.2018 nach Rumänien, um rumänische Frauen zu holen, weil er für drei Nepalesen Scheinehefrauen benötigte. Mitte Mai nahm der Angeklagte G. Kontakt mit der anderweitig Verfolgten Me. auf, deren Hochzeitsagentur sich um die Anmeldung der Eheschließungen bei einem dänischen Standesamt kümmern sollte.
Die Akquise von Scheinehefrauen gestaltete sich zunächst schwierig. Drei rumänischen Frauen, die der Angeklagte ST. im Mai 2018 nach Deutschland brachte, reisten nach einigen Tagen wieder ab, obwohl sie vom Angeklagten G. bereits Geld erhalten hatten. Ende Mai fuhr der Angeklagten ST. erneut nach Rumänien, um die Frauen zurückzuholen. Schließlich brachte er am 04.06.2018 zwei „neue“ Rumäninnen mit nach Deutschland, darunter Fl., die Lebensgefährtin seines Bruders und Mutter von vier Kindern. Fl. war bereit, gegen Zahlung von 1.500 Euro eine Scheinehe mit Ku. einzugehen.
Die anderweitig Verfolgte Me. hatte in Dänemark für den 06.06.2018 die Eheschließung für das Paar Ku./Fl. und – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – für den 07.06.2018 die Eheschließung des indischen Staatsangehörigen D. mit der rumänischen Staatsangehörigen Sa., bei der es sich ebenfalls um eine Schwägerin des Angeklagten ST. handelte, arrangiert. Auch bei dieser Ehe handelte es sich um eine Scheinehe, für die der Angeklagte G. mit D. eine Vergütung von 12.000 Euro vereinbart hatte. D. verfügte noch bis zum 04.07.2018 über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel für Studienzwecke und wollte sich über eine Scheinehe im Anschluss an den Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Aufenthalt als Ehegatte einer EU-Bürgerin in Deutschland verschaffen. Der Angeklagte S. hatte D. an den Angeklagten G. vermittelt und sollte daher vom Angeklagten G. die Hälfte des Gewinnes aus diesem Geschäft erhalten.
In Ausführung dieses Tatplanes organisierte der Angeklagte G. mit den Mitangeklagten S. und ST. die Anreise der Ehepaare nach Dänemark zu den arrangierten Eheschließungen. Die Fahrt sollte über H. gehen, weil sich der Angeklagte G. dort mit Me. wegen Klärung der Formalitäten und Bezahlung ihrer Dienstleistungen treffen musste und zudem von einer Mitarbeiterin von Me., Ka., Geld für die Vermittlung des Scheinehepartners (Lu.) an ihre Schwester R. (Fall 4) erwartete. Lu. war ebenfalls auf dem Weg nach H.. Der Angeklagte G. hatte den Angeklagten T., der sich zu dieser Zeit in London aufhielt, nach H. einbestellt, weil Lu. dies wünschte.
Dem Tatplan gemäß fuhr der Angeklagte S. mit seinem Pkw VW Golf den Angeklagten G. und den nepalesischen Staatsangehörigen Ku. am 03.06.2018 nach H., wo sich zum einen der Angeklagte G. mit Me. zwecks Bezahlung ihrer Dienste bezüglich der Hochzeitsanmeldungen traf und sie zum anderen auf das Eintreffen des Angeklagten ST. mit den beiden rumänischen Frauen warteten. Für seine Fahrtätigkeit sollte der Angeklagte S. vom Angeklagten G. mit 300 Euro entlohnt werden. Der indische Staatsangehörige D., der – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – eine Scheinehe mit Sa. eingehen sollte, reiste mit dem Zug nach H.. D. verfügte über ein gültigen, von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten, Aufenthaltstitel für Studienzwecke. Parallel hierzu brachte der Angeklagte ST. am 04./05.06.2018 mit einem Pkw Mercedes die rumänischen Staatsangehörigen Fl. und Sa. zunächst nach H., um sich dort mit den Angeklagten G. und S. zur treffen.
Wider Erwarten hatte der Angeklagte G. von Ka. bei dem Treffen in H. am 05.06.2018 kein Geld für die Vermittlung des Scheinehepartners Lu. erhalten und war somit nicht in der Lage, die Kosten für die Hochzeiten in Dänemark aufzubringen. Weil sich der Angeklagte S. einen hohen Profit aus der Verehelichung des D. mit Sa. versprach, lieh er dem Angeklagten G. 4.300 Euro, womit die Kosten der Eheschließungen (Zahlung der Me., Zahlung der Scheinehepartnerinnen, Hochzeitkleidung, Eheringe, Unterkunft in Dänemark) bezahlt werden konnten.
Die Weiterreise nach Dänemark zum Standesamt erfolgte getrennt in zwei Fahrzeugen. Der Angeklagte S. fuhr mit dem Angeklagten G. und den beiden heiratswilligen Männern nach Dänemark, der Angeklagte ST. verbrachte die beiden Frauen nach Dänemark. Der Angeklagte T., der auf Wunsch des Angeklagten G. über Berlin nach H. angereist war, fuhr im Pkw Mercedes des Angeklagten ST. mit und steuerte in Dänemark zeitweise dessen Pkw. Die Fahrt in zwei Wagen erfolgte zum einen, weil die 8 Personen nicht in einem Fahrzeug Platz gefunden hätten. Zum anderen wollte der Angeklagte G. die „Ehefrauen“ getrennt von den „Ehemännern“ über die Grenze bringen, um das ihm bekannte Risiko, dass die Einreise der Paare – trotz Visa des Drittstaatsangehörigen – aber wegen des Verdachts der Scheinehe verweigert werden würde, zu minimieren. Das Fahrzeug wurde von der Grenzpolizei kontrolliert. Zu einer Beanstandung oder Zurückweisung kam es nicht. Davon setzten die Angeklagten S. oder G. den Angeklagten T., nicht ausschließbar unmittelbar nach der Grenzüberschreitung in Kenntnis.
Die Scheinehe zwischen Ku. und Fl. wurde am 06.06.2018 im dänischen Standesamt Ærøskøbing geschlossen, die Ehe des weiteren Paares D./Sa. am Folgetag.
Nach erfolgter Eheschließung kehrten die Fahrzeuge zurück nach Deutschland. Der Angeklagte ST. fuhr mit den beiden Frauen und dem Angeklagten T. nach H., wo dieser weiterhin auf sein Geld für die Vermittlung des Lu. wartete. Die Angeklagten S. und G. fuhren nach M., wo sie den auch dort lebenden D. ablieferten.
Der Angeklagte ST. erhielt vom Angeklagten G. für seinen Tatbeitrag eine Teilzahlung in Höhe von 1.000 Euro. Das Geld gab er an Fl. weiter, da der Angeklagte G. der Scheinehefrau die versprochene Entlohnung von 1.500 Euro schuldig blieb und ST. ihr und seiner Familie gegenüber das Gesicht wahren wollte. Fl. kehrte zunächst mit ST. nach Rumänien zurück.
Am 25.06.2018 fuhr der Angeklagte ST. die Scheinehegattin Fl. von Rumänien nach H., damit sie am Folgetag mit Ku. bei der Ausländerbehörde vorsprechen konnte. Am 26.06.2018 begleitete der Angeklagte G. das Scheinehepaar Ku./Fl. in H. zur Ausländerbehörde, wo Ku. eine Aufenthaltskarte beantragen wollte. Zu einer Antragstellung kam es nicht, da Beamte der Bundespolizei bereits mit der Ausländerbehörde in dieser Sache in Kontakt getreten waren. Die Ausländerbehörde behielt den Pass des Ku. sowie die Heiratsurkunde ein.
Der Angeklagte ST. wusste, dass er durch seine Zusage gegenüber G., Scheinehegatten zu beschaffen, den Angeklagten G. in seinem Entschluss bestärkte, heiratswillige Personen ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland zu holen und der Angeklagte ST. hierdurch die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von diesen Personen, hier namentlich von Ku. und Kh., ermöglichte und förderte.
1.2.2 Unterkunftsgewährung
1.2.2.1 in der Wohnung der Angeklagten RG.
Der Angeklagte G. brachte Ku. nach der Rückkehr aus Dänemark vom 09.06.2018 bis jedenfalls zum 10.06.2018 in der Wohnung der Angeklagten RG. in M., H1.straße 2 unter. Die Angeklagte RG. tolerierte dies, um ihren Lebensgefährten bei seinem „Geschäft“ zu unterstützen. Die Angeklagte RG. glaubte, dass Ku. ein polnisches D-Visum hatte. Es ist nicht belegt, dass sie vom Widerruf des Visums des Ku. Kenntnis hatte, sie wusste aber, dass er sich seit Februar 2018 in H. aufgehalten hatte und im Juni 2018 seit mehr als drei Monaten in Deutschland weilte. Sie wusste, dass sie Ku.s unerlaubten Aufenthalt durch die Wohnungsgewährung förderte.
1.2.2.2 in der Wohnung des Angeklagten S.
Vom 16. bis 21.06.2018 gewährte der Angeklagte S. dem Ku. aufgrund eines neuen Tatentschlusses Unterkunft in seiner Wohnung in M., H1.straße 21. Hierfür erhielt der Angeklagte S. keine Entlohnung, es war ihm auch keine Entlohnung versprochen worden. Gleichwohl handelte er nicht uneigennützig, denn Ku. erwartete eine Geldzahlung in Höhe von 3.500 Euro aus dem Ausland, mit welcher er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Angeklagten G. weiter nachkommen wollte. Zwischen Ku., G. und S. war vereinbart, dass Ku. den Geldbetrag dem Angeklagten S. zukommen lassen sollte, weil dieser im Zuge der Dänemark-Fahrt Geld für den Angeklagten G. ausgelegt hatte. Es ist nicht erwiesen, dass die Angeklagten ST. oder G. von dieser Unterkunftsgewährung unterrichtet waren.
1.2.2.3 in der Wohnung H1.straße 75, H., Mieter Angeklagter G.
Jedenfalls bis zum 10.07.2018 verblieben Ku. und Kh. in der vom Angeklagten G. angemieteten Wohnung in der H1.straße 75 in H.. Als die beiden den Eindruck gewannen, dass der Angeklagte G. seine Versprechungen, ihnen zu einer Aufenthaltskarte zu verhelfen, nicht mehr würde einlösen können, ließen sie sich von Landsleuten – anderen enttäuschten Kunden des Angeklagten G. – mit nach H. nehmen.
1.2.3 weitere Unterstützungshandlungen der Angeklagten RG.
Die Angeklagte RG. unterstützte die Geschäftstätigkeit ihres Lebensgefährten G. mit Bezug zu den Geschleusten Ku. und Kh. durch verschiedene Handlungen, ohne dass diese unmittelbar Auswirkung auf den Aufenthalt der beiden in Deutschland hatten:
– In zwei Telefonaten am 16.05.2018 empfahl sie ihrem Lebensgefährten, er solle von Ku. und Kh. lieber etwas weniger Geld nehmen und ihnen dafür sagen, dass sie für sich und ihre Scheinehefrauen selbst für Unterkunft und Verpflegung aufkommen müssen. Außerdem solle er sich von ihnen das Geld in Euro zahlen lassen.
– Sie stand Anfang Juni 2018 mit dem Angeklagten ST. in telefonischem Kontakt als dieser aus Rumänien die Frauen zurückholen sollte, die für die Eheschließungen mit Ku. und Kh. vorgesehen waren. Sie verdeutlichte ihm, dass der Angeklagte G. große Probleme mit seinen Kunden bekommen werde, wenn ST. die Frauen nicht bringe. Letztlich brachte der Angeklagte ST. mit Fl. und Sa. zwei andere Frauen.
– Als am 04.06.2018 noch unklar war, ob die angemeldeten Hochzeiten werden stattfinden können, äußerte die Angeklagte RG. gegenüber ihrem Lebensgefährten, dass er von den 5.000 Euro des Sh. (Fall 5) den nepalesischen Studenten in H. (Ku., Kh. u.a.) jeweils 1.000 Euro hätte geben und sie wegschicken sollen. Wenn der Angeklagte G. immer nur einen Kunden habe, sei es viel einfacher. Eine Person könne er überall unterbringen und verstecken.
– Am 10.07.2018 empfahl die Angeklagte RG. dem Ku., dass er das Paar R./Lu. (Fall 4) zum Landratsamt begleiten und zuschauen soll wie sie das machen. Ku. folgte dem Vorschlag aber nicht, weil er seinen Fall nicht für vergleichbar hielt.
2/3. Schleusung von Ph. und Ra.
angeklagt bzgl. Ph. (Ziff. 2 der Anklage): G., S. und RG.
angeklagt bzgl. Ra. (Ziff. 3 der Anklage): G., S., RG. und ST.
2.1 unerlaubte Einreise von Ph. und Ra.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 05.10.2017 nahmen die nepalesischen Staatsangehörigen Ph. und Ra., die zu der Zeit auf Zypern lebten und – wie der Angeklagte G. von ihnen erfuhr – lediglich über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügten, zum Angeklagten G. Kontakt auf, weil sie an einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland interessiert waren und sich von ihm Unterstützung erhofften. Der Angeklagte G. bot ihnen an, ihnen dabei behilflich zu sein, nach Deutschland zu kommen und für sie Scheinehen zu organisieren. Hierfür verlangte er jeweils ein Entgelt in Höhe von 12.000 Euro.
Für den Transfer der beiden Nepalesinnen von Zypern nach Deutschland arbeitete der Angeklagte G. mit dem Agenten K. zusammen, der die Reise der zwei Frauen von Zypern nach Deutschland organisierte. Am 11.11.2017 flogen Ph. und Ra. gemeinsam von Zypern nach Serbien und reisten zusammen weiter auf dem Landweg über die Route SerbienKroatien-SlowenienÖsterreich in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 17.11.2017 letztlich in M. eintrafen.
Dem Agenten K. mussten die beiden Frauen für seine Dienstleistung jeweils 4.000 Euro zahlen, womit auch die Reisekosten abgedeckt sein sollten. Die Hälfte hiervon zahlten sie an ihn vor Antritt der Reise; die zweite Hälfte sollte der Angeklagte G. absprachegemäß bei Ankunft der Geschleusten in Deutschland kassieren, die Reisespesen abrechnen und den Rest an K. weiterleiten.
Weder der Angeklagte S. noch die Angeklagte RG. waren in die Planung und Durchführung der Einreise von Ph. und Ra. involviert. Erst nach deren Ankunft in Deutschland wurden sie vom Angeklagten G. hierüber in Kenntnis gesetzt. Der Angeklagte ST. hatte ebenfalls keine Kenntnis von der Einschleusung von Ph. und Ra.; mit der Planung und Organisation der Einreise war er nicht befasst.
2.2 unerlaubter Aufenthalt von Ph. und Ra.
Nach der Ankunft von Ph. und Ra. in M. bat der Angeklagte G. den Angeklagten S., die beiden Frauen mit seinem Pkw am Busbahnhof abzuholen und nach H. zu verbringen, wo der Angeklagte G. das Anwesen H1.straße 75 mit Wohn- und Gewerbefläche anmieten und eine Gaststätte eröffnen wollte. Der Angeklagte S. sagte zu, weil er G. diesen Gefallen erweisen und zugleich die Räumlichkeiten der Gaststätte besichtigen wollte. Er verbrachte den Angeklagten G. und die beiden Frauen nach H.. Der Angeklagte G. brachte Ph. und Ra. zunächst im Hotel N. in H. unter.
Dem Angeklagten S. war bei Fahrtantritt bekannt, dass es sich bei den beiden Frauen um nepalesische Staatsangehörige handelte, die aus Zypern nach Deutschland gekommen waren und vom Angeklagten G. mit Scheinehepartnern verheiratet werden sollten. Er nahm daher billigend in Kauf, dass sie nicht über einen für den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten.
2.2.1 Eheschließung Ph. – Ab.; weiterer Aufenthalt
Die geplante Eheschließung der Ph. hatte der Angeklagte G. bereits vor ihrer Einreise angefangen zu organisieren. Als Scheinehegatten sah er für sie den deutschen Staatsangehörigen Ab., den Lebensgefährten seiner Tochter vor. Ph. und Ab. heirateten am 05.12.2017 in Ærøskøbing, Dänemark.
Ab Februar brachte der Angeklagte G. die Ph. in der von ihm angemieteten Unterkunft in E., … 12 unter.
Die Bemühungen des Angeklagten G., der Geschleusten Ph. nach deren Scheinheirat zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, verliefen schleppend. Der Angeklagte G. hielt den Scheinehemann Ab. immer wieder dazu an, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu schaffen, indem er mit Ph. Behördentermine wahrnehmen und für die erforderlichen Unterlagen, wie Lohnbescheinigungen, sorgen sollte.
Am frühen Morgen des 30.04.2018 rief die Angeklagte RG. den Ab. an, um ihn daran zu erinnern, dass er am Mittag zur Wohnsitzanmeldung in E. sein müsse; Ab. hatte den Termin aber bereits eingeplant. Ph. und Ab. sprachen im Laufe des Tages bei der Meldebehörde in E. vor, um einen gemeinsamen Wohnsitz als Ehegatten anzumelden. Dieser Wunsch wurde ihnen von der Meldebehörde verwehrt, weil Ph. lediglich über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügte und es zunächst der Klärung ihres Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde bedurfte.
Am 08.05.2018 wollten Ph. und Ab. die Ausländerbehörde aufsuchen. Die Angeklagte RG. telefonierte im Vorfeld mit Ph., als sich diese auf dem Weg befand, und teilte ihr mit, dass sie gleich zum Büro gehen solle, der Angeklagte G. werde nicht mitkommen.
Am 11.05.2018 sprach Ph. sodann in Begleitung des Angeklagten G. bei der Ausländerbehörde beim Landratsamt in E. vor. Weil die Ausländerbehörde inzwischen durch die Bundespolizei auf den Fall aufmerksam gemacht worden war, stand die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ph. nicht mehr im Raume. Vielmehr wurde Ph. an Ort und Stelle aufgefordert, bis zum 18.05.2018 Deutschland bzw. den Schengen-Raum zu verlassen. Das Landratsamt stellte für Ph. ein Grenzübertrittsbescheinigung, gültig bis 18.05.2018 aus.
Die vom Angeklagten G. in der Folge geplante und in die Wege geleitete Ausreise der Ph. nach Portugal über den Luftweg wurde am 15.05.2018 am Flughafen M. von Kräften der Bundespolizei unterbunden.
Ph. hielt sich auch nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist weiter im Bundesgebiet auf. G. erörterte am 17.05.2018 mit RG. telefonisch, dass er keine Idee habe, wo er Ph. verstecken oder wo er sie hinschicken könne. Zunächst brachte er Ph. wieder in der von ihm angemieteten Unterkunft in E., … 12, unter. Im Zeitraum vom 22.05.2018 bis 10.06.2018 war Ph. sodann in der 1-Zimmer-Wohnung der Angeklagten RG. in der H1.straße 2, M., untergebracht.
Am 10.06.2018, gegen 18:00 Uhr, wurde der Pkw des Angeklagten S. im Stadtgebiet M. einer Polizeikontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befanden sich außer S., G., und RG. sowie Ph. und Ku. (Fall 1); bei der anschließenden Passnachschau in der Wohnung der Angeklagten RG. traf die Polizei dort auf Sh. (Fall 5).
Die Angeklagte RG. hatte bald nachdem Ph. im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, erfahren, dass Ph. eine neue Kundin ihres Lebensgefährten ist. Ihr war bekannt, dass Ph. nur über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügte, der nicht zu Reisen innerhalb der EU berechtigt und dass der Aufenthalt von Ph. in Deutschland von vorneherein unerlaubt war. Die Angeklagte RG. wusste ferner seit dem 11.05.2018, dass Ph. eigentlich bis zum 18.05.2018 das Land hätte verlassen müssen und sich nach Fristablauf (wieder) unerlaubt in Deutschland aufhielt, gleichwohl unterstützte sie deren Aufenthalt durch die Wohnungsgewährung.
Der Angeklagte G. erhielt für seine Dienste von der Geschleusten Ph. insgesamt 5.500 Euro. Er wusste, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt der Nepalesin Ph. ermöglichte und förderte.
2.2.2 gescheiterte Eheschließung Ra. – Lu.; weiterer Aufenthalt
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.01.2018 vermittelte die anderweitig Verfolgte Tu. an den Angeklagten G. den rumänischen Staatsbürger Lu. zur Verheiratung mit Ra. Der Angeklagte G. hatte in der Folge über das Heiratsbüro der anderweitig Verfolgten Me. für den 14.02.2018 beim dänischen Standesamt Ærøskøbing die Eheschließung der beiden angemeldet.
Im Auftrag des Angeklagten G. holte der Angeklagte ST. am 11.02.2018 den Lu. mit seinem Pkw am Busbahnhof in M. ab. Sodann fuhr er die Nepalesin Ra., den Rumänen Lu. zusammen mit zwei weiteren rumänischen Männern, deren Hochzeiten mit nepalesischen Frauen ebenfalls angemeldet worden waren, in Richtung deutschdänische Grenze. Der Angeklagte G. fuhr zeitgleich in Begleitung von zwei weiteren heiratswilligen Nepalesinnen mit dem Zug nach Flensburg, um dort ebenfalls die deutschdänische Grenze zu überschreiten. In Flensburg wurde der Pkw des Angeklagten ST. von der deutschen Polizei angehalten; G. und die beiden nepalesischen Frauen wurden ebenfalls einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Ra. wurde vorläufig festgenommen, da sie über keinen Aufenthaltstitel oder Visum verfügte, das ihren Aufenthalt in Deutschland erlaubte. Zur geplanten Hochzeit kam es letztlich nicht. In der Folge brachte der Angeklagte ST. die Ra. zurück in die Unterkunft in H..
Wären die Scheinehen geschlossen worden, hätte der Angeklagte ST. vom Angeklagten G. vereinbarungsgemäß 1.500 Euro erhalten.
Der Angeklagte ST. wusste bei Beauftragung durch den Angeklagten G., dass G. gegen Entgelt eine Scheinehe zwischen Ra. und Lu. in Dänemark organisiert hatte, mit dem Ziel, der Nepalesin Ra. als Ehefrau des Rumänen Lu. eine Aufenthaltskarte in Deutschland zu verschaffen. Er nahm zudem billigend in Kauf, dass sich Ra. unerlaubt in Deutschland aufhielt. Durch die Übernahme der Fahrertätigkeit und die Fahrt zur Eheschließung unterstützte er, wie er wusste, den Schleuser G. und förderte zugleich den unerlaubten Aufenthalt der Ra.
Am 03.05.2018 stellte Ra. Asylantrag; am 21.11.2018 wurde der Antrag abgelehnt.
Der Angeklagte G. erhielt für seine Dienste von der Geschleusten Ra. insgesamt 6.500 Euro. Er wusste, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt der Nepalesin Ra. ermöglichte und förderte.
Die Angeklagte RG. hatte zeitnah nachdem Ra. im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, erfahren, dass Ra. eine neue Kundin ihres Lebensgefährten ist. Ihr war bekannt, dass Ra. nur über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügte, der nicht zu Reisen innerhalb der EU berechtigt und dass der Aufenthalt von Ra. in Deutschland von vorneherein unerlaubt war. Gleichwohl unterstützte sie die Geschäftstätigkeit ihres Lebensgefährten G. in Bezug auf die Geschleuste Ra. in der Folge durch verschiedene Handlungen, ohne dass die Handlungen unmittelbare Auswirkungen auf den Aufenthalt der Ra. in Deutschland hatten:
– Auf Anweisung ihres Lebensgefährten G. überwies RG. am 24.11.2017, nach der Einreise von Ra., einen Betrag in Höhe von 950 Euro an Wa. Hierbei handelte es sich um einen Mittelsmann des Agenten K., mit dem der Angeklagte G. bezüglich der Einreise von Ph. und Ra. zusammengearbeitet hatte.
– Sie tätigte im Auftrag ihres Lebensgefährten G. über den Finanzdienstleister Western Union an den vorgesehenen Scheinehepartner Lu. vier Überweisungen, und zwar am 05.01.2018 einen Betrag in Höhe von 470 Euro, am 06.01.2018 einen Betrag in Höhe von 300 Euro, am 27.01.2018 einen Betrag in Höhe von 185,30 Euro sowie am 06.02.2018 einen Betrag in Höhe von 300 Euro. Bei den letzten drei Überweisungen nutzte der Angeklagte G. den Lu. jeweils als Zahlstelle und ließ sich das Geld von ihm aushändigen, um davon persönliche Kosten und die Miete in H. zu bezahlen. Die erste Zahlung war ein Entgelt für Lu., damit dieser von Rumänien nach Deutschland reist; dass die Angeklagte RG. von dem jeweiligen konkreten Verwendungszweck Kenntnis hatte, ist nicht belegt.
– Nach der Festnahme der Ra. am 12.02.2018 (Versuch der Grenzüberschreitung nach Dänemark zwecks Heirat) stand die Angeklagte RG. in Telefonkontakt mit ihrem Lebensgefährten G. Sie teilte ihm mit, dass Ra. nicht ans Telefon gehe und wollte nicht, dass er bei Ra. anruft, weil sie befürchtete, dass er Probleme bekommen könnte.
– Am 15.04.2018 rief sie auf Anweisung des Angeklagten G. den gemeinsamen Bekannten Gh. an, um ihm anzurichten, dass er zum Hauptbahnhof M. gehen soll, weil dort der nepalesische Ehemann von Ra. mit Bargeld warte. Mit dem Geld sollte ein vom Angeklagten G. reserviertes Auto angemietet werden. Wofür das Auto verwendet wurde, konnte nicht geklärt werden.
2.3 weitere Unterstützungshandlungen durch den Angeklagten S.
2.3.1 Fahrdienste
Am 18.02.2018 fuhr der Angeklagte S. auf Bitten der Ph. diese zunächst mit dem Pkw von M. nach H. und brachte am Abend desselben Tages Ph., Ra. und den Angeklagten G. sodann von H. nach M. Es ist nicht nachweisbar, dass er hierfür vom Angeklagten G. oder den beiden Frauen ein Entgelt forderte bzw. erhielt.
2.3.2 Unterkunftsgewährung
Im Zeitraum zwischen dem 25.02.2018 und dem 15.04.2018 gewährte der Angeklagte S. den beiden Geschleusten Ph. und Ra., mit denen er unabhängig vom Angeklagten G. einen Kontakt aufgebaut hatte, für mindestens acht Tage unentgeltlich Unterkunft in seiner Wohnung in M., H1.straße 21. Dies war mit dem Angeklagten G. nicht abgesprochen.
Der Angeklagte S. wusste, dass er durch die beiden Handlungen den unerlaubten Aufenthalt von Ph. und Ra. unterstützte bzw. erleichterte; dies nahm er billigend in Kauf.
4. Schleusung von R.
angeklagt: G., S. (freigesprochen) und RG. (freigesprochen)
Seit 23.02.2018 hielt sich die nepalesische Staatsangehörige R. ununterbrochen in Deutschland auf – ohne dass die Angeklagten G., RG. und S. an ihrer Einreise ins Bundesgebiet beteiligt gewesen wären. R. hatte einen polnischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 03.07.2017 bis 02.07.2020.
Am 30.05.2018 nahm ihre Schwester Ka., eine Mitarbeiterin der anderweitig Verfolgten Me., welche über ihre H.er Hochzeitsagentur Eheschließungen in Dänemark organisierte, mit dem Angeklagten G. Kontakt auf, weil sie für R. einen Scheinehegatten mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates benötigte, damit R. eine Aufenthaltskarte als Ehegattin einer von der EU-Freizügigkeit erfassten Person erhielt. Die beiden kamen überein, dass der Angeklagte G. in dieser Sache tätig werden sollte. Der Aufgabenkreis des Angeklagten G. erstreckte sich – neben der Vermittlung des Scheinehegatten – auf die Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltskarte, insbesondere Sorge um die Anmeldung und die Beschaffung von Lohnbescheinigungen. Hierfür versprach ihm Ka. die Zahlung von mindestens 5.000 Euro.
Der Angeklagte G. griff für die Verheiratung auf den rumänischen Staatsangehörigen Lu. zurück, dessen Eheschließung mit Ra. im Februar 2018 gescheitert war (Fall 2/3) und dessen Dokumente bereits vorhanden waren. Nach den schlechten Erfahrungen von Februar 2018 bestand Lu. allerdings auf einer Einschaltung des in dieser Sache nicht angeklagten T., um seine Bezahlung sicher zu stellen. Die Hochzeit von R. und Lu. wurde beim dänischen Standesamt Ærøskøbing für den 13.06.2018 angemeldet.
Der Angeklagte G. forderte von Ka. eine Vorauszahlung in Höhe von 3.000 Euro und erwartete, diese Anfang Juni 2018 von ihr in H. zu erhalten als er sich dort zusammen mit dem Angeklagten S. kurzzeitig aufhielt, weil am 06.06.2018 die Hochzeit von Ku./Fl. (Fall 1) in Dänemark anstand. Ka. machte dem Angeklagten G. deutlich, dass sie erst Geld geben werde, wenn sie den rumänischen Heiratskandidaten ihrer Schwester treffe und es zur Eheschließung komme. Lu. sollte selbständig von Rumänien nach H. reisen, der Angeklagte G. machte sich allerdings Sorgen, dass Lu. nicht auftauchen werde. Deshalb bemühte sich der Angeklagte G. am 03.06.2018 Geld aufzutreiben, um den Angeklagten T., der zu dieser Zeit in Großbritannien weilte, nach H. zu holen, damit dieser auf Lu. einwirkte zu erscheinen. Im Auftrag des Angeklagten G. konnte die Angeklagte RG. ihren Bekannten Ne. dazu bewegen, am 03.06.2018 über den Finanzdienstleister Western Union einen Betrag in Höhe von 227 Euro an den Angeklagten T. zu überweisen. Der Angeklagte T. kaufte sich hiervon ein Flugticket und flog am 04.06.2018 von London nach Berlin, wo ihn die Angeklagten G. und S. per Auto abholten und mit nach H. nahmen. Der Angeklagte T. machte Lu. am 04.06.2018 durch zahlreiche SMS-Nachrichten deutlich, dass dieser dringend nach H. kommen müsse. Der Angeklagte S. überwies auf Anweisung des Angeklagten G. am 04.06.2018 an Lu. einen Betrag in Höhe von 130 Euro als Fahrtgeld. T. erhoffte sich, in H. vom Angeklagten G. die ihm versprochene Entlohnung zu erhalten. Hierzu kam es zu diesem Zeitpunkt aber nicht, da der Angeklagte G. seinerseits von Ka. bei diesem Aufenthalt kein Geld erhielt. Die Angeklagten T. und G. waren nicht mehr vor Ort als Lu. schließlich am 06.06.2018 in H. eintraf und dort auf die geplante Eheschließung mit R. wartete.
Der Angeklagte G., der nach der Hochzeit von Ku./Fl. (Fall 1) nach Bayern zurückgekehrt war, ließ sich am 11./12.06.2018 erneut vom Angeklagten S. nach H. fahren, weil er dort Ka. treffen und sich von ihr den Vorschuss abholen wollte. Vor Fahrtantritt nach H. hatte zunächst im Raum gestanden, dass die Angeklagten G. und S. das Scheinehepaar R./Lu. nach Dänemark fahren sollten; das übernahm aber dann Ka. aus Kostengründen selbst. In H. erhielt der Angeklagte G. von Ka. drei Teilzahlungen von insgesamt mindestens 1.100 Euro.
Am 13.06.2018 wurde die Ehe von R./Lu. in Dänemark geschlossen. Noch am selben Tag begaben sich R., Lu., Ka. und der Angeklagte G. nach H.. Dort hielt sich auch der Angeklagte T. auf, der auf seine Bezahlung wartete. In H. händigte Ka. dem Angeklagten G. weitere 1.500 Euro aus, die er an den Angeklagten T. als Entlohnung für dessen Vermittlerrolle bezüglich Lu. weiterreichte.
Der Angeklagte G. brachte das Scheinehepaar in der von ihm angemieteten Wohnung in H., H1.straße 75 unter. Für die erfolgreiche Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis der R. fehlten noch Lohnbescheinigungen. Der Angeklagte G. nahm daraufhin mit einem Bekannten und einem befreundeten Restaurantinhaber Kontakt auf, um über diese an fingierte Lohnbescheinigungen zu kommen.
Nachdem der Angeklagte G. nicht in der Lage war, die versprochenen Leistungen zu erbringen, holte Ka. am 10.07.2018 ihre Schwester R. und deren Scheinehegatten Lu. in H. ab und nahm sie mit sich nach H.. Andere vom Angeklagten G. enttäuschte Kunden – Ku. und Kh. (Fall 1) sowie Ph. (Fall 2) – schlossen sich ihnen an.
Der Angeklagte G. lernte R. erst kurz vor ihrer Hochzeit kennen. Er wusste, dass sie einen polnischen Aufenthaltstitel hatte, hatte aber keine Kenntnis über den genauen Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland. Es interessierte ihn aber auch nicht. So nahm er billigend in Kauf, dass sich R. ab dem 24.05.2018 seit mehr als 90 Tagen ununterbrochen in Deutschland aufhielt und deshalb über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügte. Der Angeklagte G. wusste, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten den unerlaubten Aufenthalt der R. förderte.
5. Schleusung von Sh.
angeklagt: G., S. und RG.
5.1 unerlaubte Einreise des Sh.
Am 23.05.2018 signalisierte der nepalesische Staatsangehörige Sh., der über einen gemeinsamen Bekannten Bi. die Kontaktdaten des Angeklagten G. erhalten hatte, telefonisch, dass er möglichst bald nach Deutschland kommen wolle. Er offenbarte dem Angeklagten G. unmissverständlich, dass sein in Österreich gestellter Asylantrag abgelehnt worden sei und er daher eigentlich nach Nepal ausreisen müsse. Der Angeklagte G. rechnete daher damit, dass es den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen würde, Sh. nach Deutschland zu bringen. Gleichwohl bot er Sh. an, ihn von Wien nach M. zu bringen und für ihn eine Scheinehe zu arrangieren, die ihm den Erhalt eines Aufenthaltstitels ermöglichen sollte. Der Angeklagte G. forderte hierfür ein Entgelt in Höhe von 14.000 Euro, davon sollte ein Teilbetrag von 5.000 Euro gleich zu Beginn gezahlt werden. Noch am Abend des 23.05.2018 ging Sh. auf das Angebot des Angeklagten G. ein. Die Abholung des Sh. in Österreich wurde vom Angeklagten G. für den Folgeabend bzw. den darauffolgenden Tag zugesichert.
Am 24.05.2018 informierte der Angeklagte G. den Angeklagten S. über die unmittelbar anstehende Fahrt nach Wien. Dieser erklärte sich einverstanden, die Abholung zusammen mit dem Angeklagten G. gegen Zahlung von 800 Euro durchzuführen. Der Angeklagte S. nahm aufgrund der Informationen, die ihm der Angeklagte G. auf Nachfrage gab, zumindest billigend in Kauf, dass Sh. als Asylsuchendem in Österreich die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt ist, verwarf etwaige Bedenken jedoch jedenfalls in Erwartung einer nicht unerheblichen Entlohnung.
Die Angeklagten G. und S. fuhren am Nachmittag desselben Tages mit dem Pkw des S. nach Österreich, wo sie Sh. gegen 20:30 Uhr in Wien aufnahmen. Um 23:09 Uhr passierten die Angeklagten G. und S., jetzt zusammen mit Sh., bei Suben die Grenze nach Deutschland und fuhren nach M. Der Angeklagte S. fungierte hierbei als Fahrer.
Der Angeklagte S. erhielt von Sh. für die Fahrt von Österreich nach Deutschland eine Teilzahlung in Höhe von 600 Euro. Dem Angeklagten G. händigte Sh. insgesamt 5.000 Euro aus.
Die Angeklagte RG. war in Planung und Organisation der Einreise des Sh. nicht eingebunden. Sie hatte erst danach Kenntnis hiervon erlangt.
5.2 unerlaubter Aufenthalt von Sh.
Sh. wurde im weiteren Verlauf, wie auch der Angeklagte S. wusste, vom Angeklagten G. zunächst in der von ihm in E., … 12, angemieteten Unterkunft untergebracht.
Spätestens am 10.06.2018 veranlasste der Angeklagte G., dass sich Sh., der sich in E. beobachtet fühlte und eine Polizeikontrolle fürchtete, in der Wohnung der Angeklagten RG. in der H1.straße 2 in M. aufhalten konnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete die Angeklagte RG. aufgrund der Umstände der Unterbringung damit, dass sich Sh. unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt. Gleichwohl war sie einverstanden, ihm Unterkunft zu gewähren und dadurch seinen Aufenthalt zu unterstützen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am Abend des 10.06.2018 wurde Sh. in ihrer Wohnung angetroffen.
Anlässlich der Kontrolle wurde Sh. eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Fristsetzung zum Verlassen der Bundesrepublik von drei Tagen ausgestellt. Sh. kehrte schließlich am 12.06.2018 zurück nach Österreich. In den darauffolgenden zwei Wochen rief Sh. sowohl den Angeklagten G. als auch die Angeklagte RG. an und forderte nachdrücklich sein Geld zurück.
Die Angeklagten G. und S. wussten, dass sie durch die von ihnen entfalteten Tätigkeiten die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt des Sh. förderten bzw. erleichterten.
6. Schleusung von Ch., Gi. GC und Bh.
angeklagt: G., S. (nicht eröffnet), RG., T. und B.
6.1 unerlaubte Einreise von Ch., Gi., GC und Bh.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen 13.06.2018 und 17.06.2018, wandten sich fünf in Polen aufhältige, nepalesische Staatsangehörige – Ch., Gi., GC, Bh. und eine namentlich nicht bekannte (nicht mehr verfahrensgegenständliche) fünfte Person – an den Angeklagten B. mit der Bitte, ihnen gegen Entgelt bei der Ausreise aus Polen und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland behilflich zu sein. Der Angeklagte B. erklärte sich hierzu bereit und forderte pro Person eine Zahlung von 1.500 Euro. Am 17.06.2018 kontaktierte er den Angeklagten G. und bat ihn, die ausreisewilligen Nepalesen gegen Entgelt nach Deutschland zu fahren. Nachdem der Angeklagte G. zugestimmt hatte, überwies ihm der Angeklagte B. am 17.06.2018 einen Betrag in Höhe von 500 Euro zur Beschaffung eines Schleuserfahrzeuges.
Die Angeklagten B. und G. wussten, dass Ch., Gi., GC und Bh. über kein gültiges Visum (mehr) für Polen oder für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verfügten. Tatsächlich waren die polnischen Arbeitsvisa der Kategorie „D“, mit denen Gi., GC und Bh. nach Polen eingereist waren, am 13.06.2018 durch eine polnische Behörde (Grenzschutzstelle Warszawa-Okecie) widerrufen worden und Ch. hatte nie ein polnisches Visum besessen.
Der Angeklagte G., der selbst über keine Fahrerlaubnis verfügte, engagierte seinerseits den in dieser Sache nicht Verfolgten ST. als Fahrer und begab sich gemeinsam mit ihm Ende Juni 2018 nach Warschau zum Angeklagten B. Dieser versprach den beiden eine Entlohnung von mindestens 2.500 Euro, die sie sich teilen mussten. B. hatte sich von Ch., Gi., GC und Bh. jeweils 1.500 Euro aushändigen lassen sowie zusätzlich 500 Euro für das Schleuserfahrzeug. Hiervon übergab der Angeklagte B. einen Teilbetrag von 1.000 Euro an den Angeklagten G. Dieser reichte das Geld auf Drängen des Angeklagten ST. an diesen weiter. Der Angeklagte ST., der zwischenzeitlich realisiert hatte, dass er die vier Nepalesen unerlaubt über die Grenze nach Deutschland bringen sollte, wollte dieses Risiko nicht eingehen und floh am 29.06.2018 kurzfristig mit der erhaltenen Anzahlung und dem für die Schleusung vorgesehen Pkw, in dem sich bereits das Gepäck der ausreisewilligen Nepalesen befand.
Der Angeklagte G. suchte daraufhin eine Person, die für den Angeklagten ST. als Fahrer einspringen sollte. Der Angeklagte S. lehnte ab, weil er zu der Zeit auf einem Jahrmarkt arbeitete. Auch eine weitere unbekannte männliche Person, die der Angeklagte G. am 29.06.2018 kontaktierte, lehnte das Ansinnen des G. ab.
Der Angeklagte T., der zu dieser Zeit in Rumänien weilte, war auf Anfrage des Angeklagten G. bereit, gegen eine erwartete Vergütung in Höhe von 100 bis 200 Euro nach Warschau zu reisen und die vier Nepalesen nach Deutschland zu fahren; dies obwohl ihn der Angeklagte ST. angerufen und ihm mitgeteilt hatte, dass es sich um “Illegale“ handeln würde. Der Angeklagte G. buchte ihm für den 30.06.2018 ein Flugticket für die Strecke Bukarest – Warschau. Weil der Angeklagte T. den Flieger verpasste, wurde eine weitere Flugbuchung erforderlich und T. traf am Nachmittag des 01.07.2018 in Warschau ein.
Die Angeklagten B., G. und T. kümmerten sich sodann um die Anmietung eines Pkw für den Transport der ausreisewilligen Nepalesen. Die Angeklagten T. und G. verbrachten Ch., Gi., GC und Bh. schließlich in der Nacht vom 03. auf den 04.07.2018 mit dem Pkw über die polnischdeutsche Grenze ins Bundesgebiet, zunächst nach Berlin zur nepalesischen Botschaft und sodann nach H., wo sie am Nachmittag des 04.07.2018 eintrafen.
Die eingeschleusten Nepalesen hatten zunächst vor, in Deutschland Asyl zu beantragen. Nachdem ihnen der Angeklagte G. auf dem Weg nach Deutschland die Option der Erlangung eines Aufenthaltstitel durch Abschluss eine Scheinehe gegen Entgelt angedient hatte, überdachten sie ihren Entschluss und ließen sich nach H. bringen, wo sie bis zum 16.07.2018 in der Wohnung des G. in der H1.straße 75 verblieben.
Der Angeklagte G. nahm billigend in Kauf, dass sich die von ihm transportierten Personen auf nicht absehbare Zeit – bis zur Legalisierung ihres Aufenthalts oder bis zu ihrer Ausreise – unbefugt im Bundesgebiet aufhalten würden. Er wusste, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt der vier Männer förderte.
Der Angeklagte T. nahm aufgrund der Umstände billigend in Kauf, dass die vier von ihm transportierten Nepalesen nicht über die zur Einreise und zum Aufenthalt ins Bundesgebiet erforderliche Erlaubnis verfügten. Er handelte in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte T. hatte bereits in der Vergangenheit Aufträge des Angeklagten G. angenommen und plante mit ihm eine weitere Zusammenarbeit. Für die zwei Flüge des T. sowie seine Unterbringung und Verpflegung in Polen fielen Kosten in Höhe von rund 700 Euro an. Zu einer Bezahlung des Angeklagten T. für seinen Tatbeitrag kam es nicht mehr. Dem Angeklagten G. war bewusst, dass der Angeklagte T. für die Fahrt eine Entlohnung erwartete, einen bestimmten Geldbetrag hatte er ihm im Vorfeld aber nicht versprochen.
Die Durchführung einer weiteren Schleusungsfahrt der Angeklagten G. und T. von Warschau nach Deutschland am 07.07.2018 ließ sich nicht nachweisen.
Die Angeklagte RG. wusste spätestens seit dem 27.06.2018 über die geplante entgeltliche Schleusung Bescheid. Der Angeklagte G. stand mit ihr vom 27.06. bis 04.07.2018 in ständigem telefonischem Kontakt, unterrichte sie über alle wesentlichen Vorkommnisse und besprach sich mit ihr, u.a. am 01.07.2018 darüber, wie man mit dem aus Warschau „geflohenen“ ST. umgehen solle. Vom Angeklagten G. erfuhr sie, dass die vier Nepalesen ein D-Visum hatten, das widerrufen worden war. Sie gab dem Angeklagten G. am 01.07.2018 via Telefon den Rat, dem Angeklagten T. erst dann Geld zu geben, wenn die Arbeit erledigt ist.
6.2 unerlaubter Aufenthalt von Ch., Gi., GC und Bh. – Weiterreise
Da die in H. befindlichen Nepalesen zunehmend das Vertrauen in den Angeklagten G. verloren, entschlossen sich Ch., Gi., GC und Bh. etwa ab dem 10.07.2018 zur Weiterreise nach Portugal. Der Angeklagte B., der damit rechnete, dass sich seine Landsleute illegal in Deutschland aufhielten und dass sie auch nicht nach Portugal weiterreisen durften, erklärte sich auf ihre Anfrage hin bereit, diese Reise gegen ein Entgelt von 1.500 EUR pro Person zu organisieren. In der Folge mietete der Angeklagte B. am 14.07.2018 in Polen ein Auto an, das genug Platz für die vier Geschleusten, den als Fahrer fungierenden anderweitig Verurteilten Th. und ihn selbst bot und begab sich zusammen mit Th. nach H., wo sie am 16.07.2018 eintrafen. Der Angeklagte B. und Th. ließen sich eine Anzahlung von jedenfalls 3.500 Euro aushändigen und starteten sodann mit den vier Nepalesen in Richtung Portugal. Nach einem Zwischenstopp der sechs Personen in M., setzten sie am 17.07.2018 die Reise fort bis das Fahrzeug am Nachmittag desselben Tages gegen 16:15 Uhr auf der Bundesautobahn 96 in Fahrtrichtung Lindau bei Weißensberg einer Polizeikontrolle unterzogen und die Fahrzeuginsassen festgenommen wurden.
Der Angeklagte B. wusste, dass er durch die von ihm entfalten Tätigkeiten zunächst die unerlaubte Einreise der vier Nepalesen und sodann deren unerlaubten Aufenthalt ermöglichte und förderte.
IV. Einlassungen, Beweiswürdigung
Die unter Ziffer II. und Ziffer III. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie aufgrund des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.
A. Würdigung zu Ziffer II. (Feststellungen zur Person)
Die männlichen Angeklagten äußerten sich am ersten Verhandlungstag zu ihrer Person und beantworteten Fragen hierzu. Die Angeklagte RG. machte am vorletzten Verhandlungstag durch Verteidigererklärung Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, eine Bereitschaft Fragen zu beantworten, bestand ihrerseits nicht.
1. Angeklagter G.
Der Angeklagte G. hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so geschildert wie sie unter Ziffer II.1 festgestellt worden sind. Die Kammer hatte keine Veranlassung seinen Angaben zu misstrauen und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Angeklagter S.
Der Angeklagte S. hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert wie sie unter Ziffer II.2 festgestellt worden sind.
3. Angeklagte RG.
Die unter Ziffer II.3 getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten RG. beruhen auf ihren Angaben und denjenigen ihres Lebensgefährten G.
Lediglich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Geldflüsse untereinander, wichen die Angaben der beiden voneinander ab. Die Angeklagte RG. gab an, keinerlei Geld vom Angeklagten G. erhalten zu haben, vielmehr ihn finanziell unterstützt zu haben. Dementgegen gab der Angeklagte G. an, dass sie trotz der getrennten Wohnsitze gemeinsam gewirtschaftet hätten. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten G. Zur Beweiswürdigung in diesem Punkt wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV.C.2 verwiesen.
Der aktuelle Aufenthaltsstatus der Angeklagten RG. ergibt sich aus dem AZR-Auszug vom 15.10.2019.
4. Angeklagter ST.
Der Angeklagte ST. hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert wie sie unter Ziffer II.4 festgestellt worden sind. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Auszug aus dem rumänischen Strafregister vom 12.04.2019, den er als richtig anerkannt hat.
5. Angeklagter T.
Der Angeklagte T. hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert wie sie unter Ziffer II.5 festgestellt worden sind.
6. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert wie sie unter Ziffer II.6 festgestellt worden sind, wenngleich er seine Ehe nicht als Scheinehe bezeichnete.
Zu seiner Eheschließung im Jahr 2016 gab der Angeklagte B. an, dass er seine rumänische Ehefrau vier Wochen bevor er sie in Dänemark heiratete, kennengelernt habe. Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 06.11.2018 konnte der Angeklagte auf Nachfrage weder das Geburtsdatum seiner Ehefrau noch das Hochzeitsdatum benennen.
Er führte in der Vernehmung aus, vorübergehend mit seiner Ehefrau in Deutschland gelebt zu haben. Er habe in H. eine Aufenthaltskarte beantragt. Der Angeklagte G. habe ihnen erklärt, dass sie einen Arbeitsvertrag bräuchten, wenn sie in Deutschland leben wollen, und habe ihnen für G.s Restaurant in Zorneding einen Arbeitsvertrag ausgestellt, gearbeitet hätten sie dort nie. In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte B. noch an, dass seine Ehefrau Anfang 2017 zurück nach Rumänien gegangen sei, in Polen habe sie nicht leben wollen. Seither hätten sie keinen Kontakt mehr.
Aus den vorgenannten Angaben des Angeklagten B. zu den Umständen der Eheschließung schließt die Kammer, dass es sich um eine Scheinehe handelt, die dazu dienen sollte, dem Angeklagten B. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz zu verschaffen.
B. Einlassungen zur Sache
Alle Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert. Der Angeklagte S. hat sich in der Hauptverhandlung als erster der Angeklagten weitgehend geständig zur Sache eingelassen und stundenlang Rede und Antwort gestanden. Der Angeklagte B. hat sich ebenfalls persönlich zu den Tatvorwürfen geäußert und Fragen beantwortet. Der Angeklagte ST. hat mittels einer schriftlich vorbereiteten, erschöpfenden Verteidigererklärung ein weitgehendes Geständnis abgelegt, was hinsichtlich der eigenen Scheinehe sogar überschießend war. Der Angeklagte G. hat sich über mehrere Verhandlungstage weitgehend geständig eingelassen und Fragen beantwortet. Der Angeklagte T. hat durch Verteidigererklärung ein Geständnis abgelegt und anschließend persönlich Fragen beantwortet. Am 9. Verhandlungstag (15.11.2019) hat die Kammer den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Erörterung des Verfahrensstandes bekannt gegeben, von welchem Sachverhalt sie bei vorläufiger Würdigung der Einlassungen der Angeklagten und des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme ausgeht. Die Angeklagten G., S. und ST. haben mit geringfügigen Modifikationen den von der Kammer (vorläufig) festgestellten Sachverhalt als zutreffend eingeräumt. Soweit die Kammer nach Fortgang der Beweisaufnahme bei einem Teil der Angeklagten in Fall 1 eine bandenmäßigen Begehungsweise in den Raum stellte, wiesen dies die Angeklagten zurück. Am vorletzten Verhandlungstag hat sich schließlich auch die Angeklagte RG. durch Verteidigererklärung zur Sache geäußert und ein weitgehendes Geständnis abgelegt; eine Bereitschaft Fragen zu beantworten bestand ihrerseits nicht.
1. Angeklagter G.
Der Angeklagte G. war nahezu umfassend geständig.
Er hat sein Geschäftsmodell so beschrieben wie es unter Ziffer III.A dargelegt ist, wobei er als weiteren Beweggrund angab, dass er seinen Landsleuten habe helfen wollen.
Die Kunden, die sich im Ausland – überwiegend auf Zypern oder in Polen – aufgehalten hätten, seien über Agenten oder Bekannte an ihn herangetreten. Personen mit polnischen Arbeitsvisa dürften damit – unabhängig vom Zweck ihrer Reise – nach Deutschland einreisen und sich hier drei Monate aufhalten, deshalb habe er sich mit den Eheschließungen beeilen müssen. Es gäbe aber auch Leute, die mit einem polnischen Arbeitsvisum nach Polen reisten und gleich am Flughafen fliehen würden, um in Länder wie Deutschland oder Portugal weiter zu reisen mit dem Ziel dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Teilweise seien Visa mit Abschiebestempel versehen gewesen, wie z.B. bei Ku. (Fall 1), oder durchgekreuzt gewesen, wie bei den Männern, die er und der Angeklagte T. im Juli in Polen abgeholt hätten (Fall 6).
Den ihn betreffenden, unter Ziffer III.B festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte G. in objektiver und subjektiver Hinsicht umfassend mit folgenden Abweichungen eingeräumt:
Erstens hat er eine Abrede zwischen ihm selbst, dem Angeklagten S. und dem Angeklagten ST. zur gemeinsamen Begehung von Schleusungstaten bestritten, auch jegliche andere bandenmäßige Zusammenarbeit mit zwei oder mehreren Mitangeklagten. Die Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Mitangeklagten und deren jeweiligen Tatbeiträge hat er hingegen, wie festgestellt, bestätigt.
Zweitens hat sich der Angeklagte G. nicht näher zu der Anbahnung der Vereinbarung mit Ku. und Kh. (Fall 1) geäußert, wenngleich er den Inhalt der getroffenen Vereinbarung und den weiteren Ablauf so wie festgestellt eingeräumt hat. Für den Transport von Ku. und Kh. nach Deutschland sei er nicht zuständig gewesen, das sei eine Sache zwischen den Angeklagten B. und S. Wieviel Geld B. von den Geschleusten genommen habe, wisse er nicht genau, seines Wissens hätten sie 2.000 oder 2.500 Euro an den Angeklagten B. gezahlt. Seine eigene Arbeit habe mit dem Eintreffen von Ku. und Kh. in H. begonnen.
Drittens hat der Angeklagte G. bezüglich Fall 5 erklärt, von Sh. zwar 5.000 Euro gefordert, aber nur 2.500 Euro erhalten zu haben. Es sei zutreffend, dass er RG. gegenüber erklärt habe, von Sh. 5.000 Euro bekommen zu haben; das habe er aber nur gesagt, um sie glücklich zu machen.
Über die Mitangeklagten äußerte sich der Angeklagte G. wie folgt:
Zur Angeklagten RG.:
Die Angeklagte RG. habe ihn, weil sie seine Frau sei, bei seinem Geschäft unterstützt. Er habe sich mit ihr über sein Geschäft ausgetauscht und ihr erzählt, wenn es Schwierigkeiten gab. Sie sei eine sehr neugierige Person und habe ihn oft ausgefragt. Wenn er neue Leute nach H. gebracht habe, habe sie diese z.B. kennenlernen wollen. Die Verhandlungen mit den Kunden und seinen Helfern habe ausschließlich er geführt. Seine Lebensgefährtin habe damit nichts zu tun gehabt. Er habe auch nicht ihre Zustimmung eingeholt. Die Entscheidung, was er für die Leute tut und wie viel sie dafür zahlen müssen, habe er getroffen; RG. habe nicht mitbestimmt. Sie habe aber regelmäßig wissen wollen, von wem er wieviel Geld bekommen hat und noch bekommen wird. Sie habe ihm geraten, für die schwierige Arbeit mehr Geld zu verlangen. Wenn er Geld erhalten habe, sei es das gleiche gewesen wie wenn sie das Geld bekommen hätte. Ihren Lebensunterhalt hätten sie gemeinsam bestritten. Die Miete hätten sie sich z.B. geteilt, je nachdem wer Geld gehabt habe. Die Angeklagte habe ihren Lohn aus dem Altenheim gehabt, er habe nur unregelmäßige Einkünfte gehabt.
Die Angeklagte habe ihm geholfen, z.B. indem sie für ihn Telefonate geführt und Geld überwiesen habe oder dafür gesorgt habe, dass Bekannte von ihnen Geld überweisen, das er für die Durchführung seiner Arbeit benötigte. Im Januar 2018 habe RG. in seinem Auftrag mehrfach Geld über Western Union an Lu. (Fall 2/3) nach Rumänien bzw. H. geschickt, welches Lu. ihm ausgehändigt habe. Eine Überweisung an ihn selbst sei nicht möglich gewesen, weil er keinen Pass gehabt habe. Er habe das Geld für Miete, Verpflegung und Fahrtkosten verwendet. Die erste Überweisung an Lu. sei für die Reise des Lu. von Rumänien nach Deutschland gewesen. Die überwiesenen Gelder hätten aus Zahlungen von Kunden gestammt, die über Mittelsmänner in Nepal Zahlung erbrachten. Mieter der Wohnung in der H1.straße 75 sei nur er gewesen, nicht auch RG.
Zeitweise habe die Angeklagte RG. Personen bei sich in der Wohnung aufgenommen, z.B. Ku. zwei Tage (Fall 1), Ph. mehrere Tage (Fall 2) und auch Sh. (Fall 5). Sh. sei vorher in E. untergebracht gewesen, habe aber Angst gehabt dort zu bleiben, weil er befürchtet habe, von der Polizei überwacht zu werden. Er habe ihn deshalb am Tag der Grillparty (10.06.2018) in E. abgeholt und bei der Angeklagten RG. untergebracht. Mit der Anmietung der Wohnung in H. und der Zimmer in der Pension in E. habe sie nichts zu tun gehabt. Er alleine sei der Mieter gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob sie von der Einreise von Ph. und Ra. (Fall 2/3) bereits vor deren Ankunft in Deutschland gewusst habe, oder erst danach. Mit der Organisation der Einreise habe sie nichts zu tun gehabt.
Zum Angeklagten S.:
Den Angeklagten S. kenne er seit 10 bis 12 Jahren. Bis zur Verhaftung hätten sie eine sehr gute Freundschaft gepflegt. Er habe mit dem Angeklagten S. zusammengearbeitet. S. habe über seine Tätigkeit Bescheid gewusst. Der Angeklagte S. habe für ihn als Fahrer gearbeitet. Normalerweise habe S. für die Fahrten zu den Hochzeiten 300 Euro bekommen.
Mit der Einschleusung und Verheiratung der Nepalesinnen Ph. und Ra. (Fall 2/3) habe der Angeklagte S. nichts zu tun gehabt. Als die beiden in M. eingetroffen seien, habe er den Angeklagten S. gebeten, sie nach H. zu fahren. Er habe dem Angeklagten S. dafür kein Geld gegeben oder versprochen. Der Angeklagte S. habe nicht nur durch ihn, sondern später auch privat Kontakt zu den Ph. und Ra. gehabt, ob der Angeklagte S. von ihnen Geld für Fahrten erhalten habe, wisse er nicht.
Für die Abholung des Sh. aus Wien (Fall 5) habe er dem Angeklagten S. an der Tankstelle 500 Euro gegeben, die er zuvor von Sh. erhalten habe.
Die erfolgreiche Durchführung eines Geschäfts habe auf die Bezahlung des Angeklagten S. keinen Einfluss gehabt. Nur bezüglich des (nicht verfahrensgegenständlichen) indischen Studenten D. sei vereinbart gewesen, dass sie beide sich den Gewinn teilen, weil D. über den Angeklagten S. als Kunde gekommen sei.
Wenn irgendwelche Dokumente gebraucht worden seien, habe der Angeklagte S. das auch erledigt, denn S. habe den Mann gekannt, der die Dokumente herstellt. Der Angeklagte S. habe auch selbst versucht, über den Agenten K. Leute nach Deutschland zu holen, habe damit aber keinen Erfolg gehabt.
– Mit RG. habe der Angeklagte S. nicht zusammengearbeitet.
– Die Angeklagten S. und T. hätten keinen Kontakt miteinander gehabt.
– Die Angeklagten S. und B. hätten sich in Polen kennen gelernt, als er den Angeklagten S. dorthin mitgenommen habe im Zusammenhang mit der Visumsbeschaffung für den Sohn von RG. Die Angeklagten S. und B. müssten danach Kontakt miteinander gehabt haben, sonst hätte der Angeklagte S. im Fall 1 nicht die Nepalesen nach Deutschland gebracht.
Zum Angeklagten ST.:
Den Angeklagten ST. habe er als Ehemann für RG. gebraucht, weil er sie selbst nicht habe heiraten können. Drei Jahre lang hätten die Aufenthaltspapiere von ihr verlängert werden müssen. Er sei gerade dabei gewesen mit einem Rechtsanwalt die Scheidung der beiden in die Wege zu leiten.
Früher hätten ihm andere Personen, ein Ci. und eine Ca., Scheinehepartner vermittelt. Nachdem die Angeklagten ST. und RG. verheiratet gewesen seien, habe er angefangen, mit ST. zusammenzuarbeiten. Der Angeklagte ST. habe mehrfach Personen aus seiner Familie zum Verheiraten hergebracht. Diese Personen hätten jeweils 1.500 Euro erhalten. Der Angeklagte ST. habe seine Vermittlungsgebühr von 1.500 Euro noch nicht vollständig bekommen, da der Rest erst habe gezahlt werden sollen, wenn die Leute die Aufenthaltserlaubnis haben; dann hätte er nämlich selbst wieder Geld gehabt, weil seine Kunden mit Erhalt des Aufenthaltstitels den Restbetrag hätten zahlen müssen.
Er habe dem Angeklagten ST. verschwiegen, dass er zuletzt auch mit dem Angeklagten T. zusammengearbeitet habe; als der Angeklagte ST. dies erfahren habe, sei er sauer gewesen. Der Angeklagte ST. sei zum Schluss unzuverlässig geworden. Er habe hinter seinem Rücken mit anderen zusammengearbeitet, die ihm mehr Geld für die Frauen gegeben hätten. So sei es vorgekommen, dass (eine nicht näher bekannte Person namens) Si. eine rumänische Frau, die ST. zwecks Scheinehe zu ihm gebracht habe, abgeholt und weggebracht habe. ST. habe die von ihm gebrachten Frauen nicht mehr im Griff gehabt. Sie seien dort hingegangen, wo ihnen mehr Geld geboten worden sei.
Zum Angeklagten B.:
Den Angeklagten B. habe er 2016 in Deutschland kennen gelernt; sein Sohn und B. hätten einen gemeinsamen Freund. Der Angeklagte B. habe auch kurzzeitig bei ihm im Restaurant gewohnt. Als er 2016 oder 2017 selbst nach Polen gefahren sei, um für den Sohn seiner Lebensgefährtin RG. ein Visum zu besorgen, habe er den Angeklagten B. dort getroffen. Sie hätten immer mal wieder miteinander telefoniert. Der Angeklagte B. habe gewusst, welcher Tätigkeit G. nachgehe. B. habe den Kontakt zu den Leuten hergestellt, die von Polen nach Deutschland kommen wollten. Der Angeklagte B. sei kein „richtiger“ Agent, habe kein Büro gehabt und auch keine Man-Power-Firma betrieben. Der Angeklagte B. habe aber bei der Beschaffung polnischer Arbeitsvisa mitgewirkt, indem er Personalien von Landsleuten an polnische Man-Power-Firmen gegeben habe, damit diese dann sogenannte DemandLetter schickten, auf deren Basis polnische Arbeitsvisa erteilt wurden; damit hätten die Nepalesen dann in Polen einreisen und arbeiten können. Dies betreffe allerdings nicht die Personen in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Er selbst habe dem Angeklagten B. keine Pässe von Personen geschickt, die heiraten wollten. Es sei umgekehrt gewesen: Der Angeklagte B. habe in den zwei Fällen der Anklage Kontakt zwischen den Personen, die heiraten wollten, und ihm (G.) hergestellt. Den Angeklagten B. habe er nicht bezahlt, dieser habe von den Personen, die Polen verlassen wollten, Geld kassiert und daraus auch die Provisionen für die Abholer bezahlt. Seines Wissens habe der Angeklagte B. von Ku. und Kh. (Fall 1) 2.000 oder 2.500 Euro bekommen.
Im Fall 6 habe der Angeklagte B. von den Geschleusten Gelder eingenommen. Er (G.) hätte für die Fahrt von Polen nach Deutschland 2.500 Euro bekommen sollen; die hätte er sich mit dem Angeklagten ST. teilen müssen. 500 Euro habe der Angeklagte B. ihm vorab geschickt, davon habe er ein Auto besorgt. In Polen habe ihm der Angeklagte B. dann 1.000 Euro ausgehändigt, die er an den Angeklagten ST. als dessen Anteil weitergegeben habe. Der Angeklagte ST. habe ihm große Probleme bereitet, weil er das Geld genommen und mit dem Mietwagen samt Gepäck der zu transportierenden Personen „geflohen“ sei. Er sei ohne Auto und ohne Fahrer dagestanden und habe eilig Ersatz organisieren müssen. Zum Glück habe sich der Angeklagte T. bereit erklärt, aus Bukarest nach Warschau zu kommen und die Fahrt über die Grenze durchzuführen.
Zum Angeklagten T.:
Den Angeklagten T. habe er 2017 über dessen Schwester kennen gelernt. Er habe im April/Mai 2018 mit dem Angeklagten T. darüber gesprochen, dass er ihm Scheinehegatten besorgen soll. Die Ehegattinnen für Ku. und D. (Fall 1) seien aber vom Angeklagten ST. gebracht worden. Die drei Frauen, die Mitte Mai 2018 für Ku., Kh. und La. aus Rumänien angereist seien, dann aber wieder verschwanden, habe auch der Angeklagten ST. gebracht. Der Angeklagte T. sei nur an einer Scheinehe beteiligt gewesen, nämlich an der von R. mit Lu. (Fall 4). In diesem Fall habe er den Lu. als Scheinehemann besorgt.
Er habe den Angeklagten T. zweimal zu sich bestellt und dafür dessen Flugkosten bezahlt, einmal aus England nach H. wegen der Verheiratung des Lu. (Fall 4) und das andere Mal aus Bukarest nach Warschau als fünf Leute des Angeklagten B. von Polen nach Deutschland zu bringen gewesen seien und der Angeklagte ST. ihn im Stich gelassen habe (Fall 6). Bei der ersten Gelegenheit habe er den Angeklagten T. dann von H. mit nach Dänemark genommen (Fall 1). In Dänemark seien die Hotels günstiger gewesen; hätte er ihn in H. gelassen, hätte er ihn dort in einem Hotel unterbringen müssen. Der Angeklagte T. sei von H. nach Dänemark beim Angeklagten ST. im Auto mitgefahren. Ein Risiko sei damit nicht verbunden gewesen, alle Fahrzeuginsassen im Auto des Angeklagten ST. seien EU-Bürger gewesen. Bei der Fahrtstrecke hätte man keinen zweiten Fahrer gebraucht, den Fähranleger erreiche man in ungefähr zwei Stunden. Eine Funktion habe der Angeklagte T. in diesem Fall nicht gehabt und habe auch kein Geld bekommen sollen.
Für den Fall mit Lu. (Fall 4) habe der Angeklagte T. für die Vermittlung des Scheinehegatten 1.500 Euro bekommen sollen. Das Geld habe der Angeklagte T. nicht wie erwartet am 04.06.2018 erhalten, da Ka. (Schwester der R.) den Vorschuss zunächst nicht gezahlt habe. Letztlich habe der Angeklagte T. die 1.500 Euro nach der Hochzeit von R./Lu. erhalten.
2. Angeklagter S.
Der Angeklagte S. war nahezu umfassend geständig. Bestritten hat er, mit Mitangeklagten eine Bandenabrede getroffen zu haben.
Seine langjährige Freundschaft mit dem Angeklagten G., sein Wissen um dessen Geschäftsmodell und seine eigene Rolle im Zusammenhang mit diesen Geschäften hat der Angeklagte S. so eingestanden wie es unter Ziffer III.A.3 dargestellt ist. Er habe jedenfalls seit der Eheschließung der Angeklagten RG. mit dem Angeklagten ST. im Jahr 2016 gewusst, dass der Angeklagte G. für Ausländer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, Scheinehen mit EU-Staatsangehörigen organisiert. Der Zweck der Hochzeiten in Dänemark sei gewesen, dass die Personen in Deutschland hätten bleiben wollen. Manchmal habe das mit den Hochzeiten bzw. den Aufenthaltspapieren nicht funktioniert. Er habe gewusst, dass das Geschäftsmodell des Angeklagten G. mitumfasste, den Personen bei der Einreise nach Deutschland behilflich zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass Ausländer, die ein polnisches Visum und einen Pass haben, sich innerhalb Europas frei bewegen dürfen. Die Papiere habe er sich nicht zeigen lassen, er sei kein Polizist. Da der Angeklagte G. selbst keinen Führerschein gehabt habe, sei er im Zuge von dessen Geschäften als Fahrer für ihn tätig gewesen. Für seine Fahrdienste habe er je nach Einzelfall einige Hundert Euro erhalten. Er habe sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer versprochen.
Zu den Entgelten gab er an, dass er von den Geschleusten persönlich erfahren habe, dass sie für Einreise, Unterkunft, Heirat und Lohnbescheinigungen an den Angeklagten G. 10.000 oder 12.000 Euro zahlen mussten. Der Angeklagte G. habe ihm erzählt, dass ihm ungefähr 2.000 Euro verbleiben würden, RG. würde ihm das ganze Geld abnehmen. Sein Freund G. habe selten Geld gehabt, habe sich manchmal auch von ihm Geld geliehen. Der Angeklagte S. konnte keine Angaben dazu machen, inwieweit die Angeklagte RG. in die Geldgeschäfte eingebunden war.
Den ihn betreffenden, unter Ziffer III.B.1 (Fall 1, Schleusung von Ku. und Kh.) festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte S. in objektiver und subjektiver Hinsicht umfassend mit Ausnahme einer bandenmäßigen Begehungsweise eingeräumt. Er sei Ende Januar/Anfang Februar 2018 mit seinem Pkw nach Warschau gefahren, um die drei nepalesischen Staatsangehörigen Ku., Kh. sowie einen weiteren nicht näher bekannten Mann vom Angeklagten B. in Empfang zu nehmen und nach H. zu fahren. Zum Zusammenwirken mit den Angeklagten B. und G. in diesem Fall äußerte der Angeklagte S. durchgängig, dass er vom Angeklagten B. erfahren habe, dass drei Personen von Polen nach Deutschland gefahren werden sollen. Er habe dann auch mit dem Angeklagten G. gesprochen; dieser habe ihm gesagt, dass er sich mit B. abgestimmt und mit den drei Personen Verhandlungen geführt habe, S. solle sie zu ihm nach H. bringen. Zu seiner Entlohnung in diesem Fall gab der Angeklagte S. an, dass ihm der Angeklagte B. in Warschau beim Einsteigen ins Auto 1.500 Euro gegeben habe.
Den ihn betreffenden, unter Ziffer III.B.5 (Fall 5, Schleusung von Sh.) festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte S. ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht umfassend mit einer Ausnahme eingeräumt: Er hat erklärt, dass ihm zwar eine Entlohnung in Höhe von 800 Euro für die Beförderung des Sh. von Wien nach M. versprochen worden sei, er aber tatsächlich kein Geld erhalten habe. Auf Vorhalt des zwischen ihm und J. am 28.05.2018 (12:11 Uhr) geführten Telefonates, in welchem der Angeklagte S. seinem Gesprächspartner erzählte, dass er vorvorgestern nach Wien gefahren, dort ein „Pferd“ abgeholt und die Person ihm die Spritkosten und 600 Euro gezahlt habe, bestätigte der Angeklagte S., dies so am Telefon gesagt zu haben, dies sei ein Witz gewesen.
Mit der Einschleusung von Ra. und Ph. und der Organisation ihrer Hochzeiten habe er nichts zu tun gehabt. Er habe von den beiden erst erfahren, als sie bereits in Deutschland gewesen seien. Auf Wunsch des Angeklagten G. habe er sie in M. abgeholt und nach H. gefahren. Hierfür habe er weder vom Angeklagten G. noch von den beiden Frauen Geld erhalten und sich versprechen lassen. Später habe er auch – unabhängig vom Angeklagten G. – privat Kontakt zu ihnen unterhalten. Der Angeklagte G. habe ihnen ihr ganzes Geld abgenommen und ihnen im Ergebnis nicht geholfen.
Der Angeklagte G. habe es nicht geschafft, ihnen einen Aufenthalt zu beschaffen. Es treffe zu, dass er sich mit Ra. darüber unterhalten habe, dass er, wenn sie ihn und nicht den Angeklagten G. beauftragt hätte, eine Aufenthaltskarte hätte beschaffen können. Dies sei aber nur Gerede seinerseits gewesen. Ra. sei verzweifelt gewesen. Es stimme auch, dass er Ra. gefragt habe, ob sie ihn heiraten würde, wenn er sich scheiden lasse. Er habe über seinen engen Kontakt zum Angeklagten G. erfahren, dass Ph. nach Portugal ausgeflogen werden sollte. Damit habe er aber nichts zu tun gehabt.
Zu den übrigen Mitangeklagten äußerte sich der Angeklagte S. wie folgt:
Zur Angeklagten RG.:
Die Angeklagte RG. habe er im Frühjahr 2016 als Lebensgefährtin seines Freundes G. kennengelernt als er auf Bitten seines Freundes die beiden und zwei weitere Nepalesen nach Dänemark begleitet habe, wo schließlich die Angeklagte RG. den Angeklagten ST. geheiratet habe.
Er habe sich nicht gut mit ihr verstanden. Sie hätten nicht viel miteinander zu tun gehabt. geschäftlich habe er ausschließlich mit dem Angeklagten G. zusammengearbeitet. Die Angeklagte RG. habe sich allerdings für die Geschäfte ihres Lebensgefährten stark interessiert und ihm das ganze Geld abgenommen. Dies habe ihm der Angeklagte G. so berichtet; er habe selbst gesehen, dass der Angeklagte G. kein Geld gehabt habe, er habe ihm sogar Geld leihen müssen. Auf Frage, ob und ggf. auf welche Weise die Angeklagte RG. an den Geschäften ihres Lebensgefährten mitgewirkt habe, vermochte er nichts zu berichten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Fahrt zu dem Grillfest am 10.06.2018 hätten die kontrollierten Personen bei RG. gewohnt.
Zum Verhältnis zwischen G. und RG. könne er sagen, dass die beiden sich sehr liebten, die Heirat zwischen RG. und ST. sei nur auf dem Papier gewesen. G. und RG. hätten im Jahr 2016/2017 ein Restaurant in Zorneding betrieben, welches auf RG. angemeldet gewesen sei; dort hätten sie auch zusammengewohnt. 2018 sei G. nach H. gezogen, weil er dort mit RG. ein neues Restaurant habe eröffnen wollen; sie habe in der Zeit eine kleine Kellerwohnung in der H1. straße in M. gehabt.
Zum Angeklagten ST.:
Den Angeklagten ST. habe er das erste Mal bei dessen Heirat mit RG. gesehen. Sie hätten nicht viel miteinander gesprochen, sie hätten sich in gebrochenem Deutsch und mit Händen und Füßen unterhalten. Über den Angeklagten ST. wisse er, dass dieser seit 2017 die Frauen aus Rumänien für die Scheinehen besorgt habe.
Zum Angeklagten B.:
Den Angeklagten B. kenne er nicht sehr gut, ihn habe er nur einmal in Polen gesehen.
Zum Angeklagten T.:
Den Angeklagten T. habe er kennengelernt als er ihn auf Bitten des Angeklagten G. im Juni 2018 in Berlin am Flughafen abgeholt und nach H. gefahren habe. Der Angeklagte T. sei dann auch mit nach Dänemark gefahren, habe aber nicht mit ihm geredet, denn T. könne kein Englisch und er selbst kein Rumänisch.
Mit G., RG. und B. habe er sich auf Hindi verständigt.
3. Angeklagte RG.
Die Angeklagte RG. hat sich am vorletzten Verhandlungstag durch Verteidigererklärung zur Sache geäußert und ein weitgehendes Geständnis im Sinne der unter Ziffer III.A.2 und III.B getroffenen Feststellungen abgelegt. Bestritten hat sie, von den Taten finanziell profitiert zu haben und gewusst zu haben, dass sich Sh. (Fall 5) ohne Visum in Deutschland aufhält.
Im Wesentlichen hat die Angeklagte RG. Folgendes ausgeführt:
Der Angeklagte G. habe dafür gesorgt, dass sie nach Deutschland kommen könne. Für ihre eigene Schleusung habe sie an ihn 20.000 Euro bezahlt; das Geld sei auch zum Teil für ihre gemeinsame Zukunft gedacht gewesen. Um selbst eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu bekommen, sei sie eine Scheinehe mit dem Angeklagten ST. eingegangen. Organisiert habe dies alles der Angeklagte G., inklusive Vermittlung des Ehepartners, Termin bei einem dänischen Standesamt bis hin zum Kauf der Hochzeitskleidung und der Eheringe.
Nach ihrer eigenen Scheinheirat habe sie von ihrem Lebensgefährten G. erfahren, dass er sein Geld durch die Vermittlung von Scheinehen verdiene, vor allem von Nepalesen oder anderen Nicht-EU-Ausländern mit EU-Staatsangehörigen, damit Erstgenannte eine Aufenthaltsberechtigung in der EU bekommen. Er habe ihr erzählt, dass er von den Heiratswilligen für die Beschaffung eines Aufenthaltstitels zwischen 9.000 Euro und 12.000 Euro verlange. Häufig sei es so gewesen, dass sich die heiratswilligen Nepalesen bereits in Polen aufgehalten hätten, weil sie ein polnisches Arbeitsvisum hatten. Sie habe angenommen, dass diese Visa uneingeschränkt dazu berechtigten, in andere EU-Staaten zu reisen und sich dort – unabhängig vom Zweck – drei Monate aufzuhalten, weshalb der Angeklagte G. versucht habe, innerhalb dieses Zeitraums die Hochzeiten zu organisieren. Sie habe gewusst, dass sich manchmal Personen mit polnischen D-Visa länger als drei Monate in Deutschland aufhielten und damit illegal in der H.fnung auf eine baldige Verheiratung. Mitunter seien Visa widerrufen worden, worüber der Angeklagte G. sie im Einzelfall aufgeklärt habe. Stressiger sei die Arbeit des Angeklagten G. bei Personen gewesen, die ein zypriotisches Visum gehabt hätten, weil man damit nicht innerhalb der EU habe reisen dürfen. In diesen Fällen habe er sich sofort um die Verheiratung kümmern müssen, da von vornherein ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorgelegen habe. Er habe ihr erzählt, dass er gute Kontakte, vor allem in Polen und auch auf Zypern habe, dass er Fahrer habe, die die Personen nach Deutschland bringen, dass er Leute habe, die die Scheinehepartner vermitteln und dass er mit der Heiratsagentur von Frau Me. zusammenarbeite.
Die anderen Mitangeklagten habe sie über ihren Lebensgefährten kennengelernt. Was er mit ihnen im Einzelnen vereinbart habe, wisse sie nicht.
– Den Angeklagten ST. habe sie nicht leiden können, weil er ihr immer zu verstehen gegeben habe, sie sei für ihn nur das Geld wert, das er für die Scheinehe mit ihr bekommen habe.
– Den Angeklagten S. könne sie überhaupt nicht leiden. Sie glaube, er treibe ein falsches Spiel und habe ihrem Lebensgefährten das Geschäft ruinieren und sich selbst ein besseres aufbauen wollen. Sie habe versucht, G. vor S. zu warnen, indem sie ihm gesagt habe, er sei geschäftlich sein größter Gegner und solle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten.
– Den Angeklagten B. habe sie nicht gut gekannt.
Der Angeklagte G. habe sie gebeten, dass sie ihn bei seinem Geschäft unterstützt, indem sie im Bedarfsfall illegale Personen übergangsweise in ihrer Wohnung aufnimmt und sie verpflegt. Wichtiger sei aber, dass sie die Personen beruhigen sollte, die bereits von ihrem Lebensgefährten untergebracht worden seien und auf ihre Verheiratung oder die Anmeldung ihrer Ehe gewartet hätten. Die Leute seien sehr ungeduldig gewesen, da der Angeklagte G. ihnen viel versprochen habe, ihm aber oft das Geld für die Einlösung der Versprechungen gefehlt habe. Er habe immer Angst um seinen Ruf gehabt, denn dann wäre es mit seinem Geschäft schnell vorbei gewesen. Er habe sie auch gebeten, dass sie ab und zu Gelder entgegennimmt, die von Familienangehörigen oder Vertrauensleuten der illegalen Personen an ihn gezahlt werden sollten; er habe nämlich kein eigenes Konto gehabt. Zusammengefasst habe sie ihm den Rücken freihalten sollen, damit er sein „Business“ bestmöglich vorantreiben kann. Es könne schon sein, dass sie sich manchmal wie seine rechte Hand aufgespielt habe, wenn sie in seinem Auftrag habe Sachen erledigen sollen. Sie habe ihn auch finanziell unterstützt, indem sie für ihn eingekauft und gekocht habe. Er habe sie auch oft gefragt, ob sie ihm schnell mal mit etwas Geld aushelfen könne, was sie gerne gemacht habe.
Bezüglich Fall 1 (Schleusung von Ku. und Kh.) hat die Angeklagte erklärt, dass ihr der Angeklagte G. gesagt habe, Ku. habe ein polnisches D-Visum und halte sich in der Unterkunft in H. auf. Sie habe mitbekommen, dass Ku. länger als drei Monate in H. war, weshalb ihr klar gewesen sei, dass sein Aufenthalt dann illegal war. Sie habe dem Angeklagten G. geraten, künftig für die in H. untergebrachten Personen, die kein Geld hatten, nicht mehr die Kosten für Unterkunft und Essen zu übernehmen. Er habe aber nicht auf sie gehört. Stattdessen habe sie auf Bitten des Angeklagten G. Ku. sogar in ihrer Wohnung übernachten lassen. Hierfür habe sie nichts bekommen. Sie habe im Auftrag des Angeklagten G. auch mit Ku. telefoniert und ihm Tipps für das Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis gegeben.
Hinsichtlich Fall 2/3 (Schleusung von Ph. und Ra.) hat die Angeklagte eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Nepalesinnen Ph. und Ra. nur über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügten; ihr sei klar gewesen, dass sich die beiden illegal in Deutschland aufhalten. Auf Bitten des Angeklagten G. habe sie Ph. und ihrem Ehemann Ab. bei dem Versuch der Wohnsitzanmeldung in E. geholfen. Auch habe sie bei der Ausreise der Ph. nach Portugal helfen sollen. In diesem Zusammenhang habe sie ihrem Lebensgefährten 20 Euro für eine Fahrkarte gegeben, damit er Ph. zum Flughafen bringen kann. Außerdem habe sie Ph. Anfang Juni 2018 ein paar Tage in ihrer Wohnung übernachten lassen, weil sie ihr leidgetan habe. Die Angeklagte hat die vier, im Januar 2018 an Lu. getätigten Überweisungen, wie festgestellt, eingeräumt. Bezüglich der Ra. sei sie durch den Angeklagten G. informiert gewesen, dass diese im Februar 2018 einen Rumänen heiraten soll. Auf der Fahrt nach Dänemark sei das Fahrzeug, in dem Ra. und Lu. unterwegs gewesen seien, von der Polizei kontrolliert und Ra. festgenommen worden. In dem Zusammenhang habe sie mit ihrem Lebensgefährten telefoniert und versucht Ra. zu erreichen, um mehr zu erfahren. Auf Anweisung des Angeklagten G. habe sie zudem einmal ihren Bekannten Gh. angerufen und ihm gesagt, er solle zum Hauptbahnhof M. gehen, weil dort der (nepalesische) Mann von Ra. mit Bargeld warte. Das Geld sei nicht für sie, sondern für die Anmietung eines Autos gewesen. Weder von Gh. noch von G. habe sie selbst Geld erhalten.
Zu Fall 4 (Schleusung von R.) hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie von ihrem Lebensgefährten erfahren habe, dass Ka. mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, weil sie für ihre Schwester R. einen Scheinehegatten benötigte, damit R. eine Aufenthaltskarte bekommt. Der Angeklagte G. habe die Idee gehabt, dass der Rumäne Lu., der eigentlich Ra. hätte heiraten sollen, R. heiraten könne. Er habe ihr erzählt, dass er von Ka. 3.000 Euro Vorschuss verlangt habe und er sich Sorgen mache, dass Lu. nicht zur Hochzeit erscheint. Im Auftrag des Angeklagten G. habe sie über ihren Bekannten Gh. die Überweisung von 250 Euro für ein Flugticket des Angeklagten T. von London nach Berlin organisiert. Der Angeklagte G. sei über diesen Auftrag sehr glücklich gewesen, weil R. ein gültiges polnisches Visum gehabt habe; dies habe R. ihm gezeigt, als sie sich kurz vor der Hochzeit kennengelernt hätten. Der Angeklagte G. habe sie am Telefon darüber unterrichtet, dass R. und Lu. auf dem Weg zur Hochzeit kontrolliert und die Pässe einbehalten worden seien. Sie habe ihn daraufhin nochmal ausdrücklich gefragt, ob R. ein Visum habe, das habe er bejaht. Deshalb sei sie über das Vorgehen der Polizei verwundert gewesen. Sie habe gedacht, dass sich R. legal innerhalb der 3-Monatsfrist in Deutschland aufhalte. R. habe trotz der Polizeikontrolle heiraten dürfen.
Bezüglich Fall 5 (Schleusung von Sh.) räumte die Angeklagte RG. ein, Sh. vom 10. bis 12.06.2018 in ihrer Wohnung beherbergt zu haben. Sie habe aber erst durch die Polizeikontrolle, bei welcher ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Fristsetzung zum Verlassen von Deutschland ausgestellt wurde, gewusst, dass er sich illegal im Land aufhält. Sie habe zunächst gedacht, dass Sh. ein gültiges D-Visum habe; er habe sich auch nicht länger als drei Monate in Deutschland aufgehalten.
Zu Fall 6 (Schleusung von Ch., Gi., GC und Bh.) erklärte die Angeklagte RG., dass ihr der Angeklagte G. bei der Schleusung der vier Nepalesen gesagt habe, dass diese zwar DVisa gehabt hätten, die aber nicht mehr gültig seien. Ihr sei daher klargewesen, dass es sich um Illegale handelt. Es stimme, dass sie ihrem Lebensgefährten geraten habe, dem Angeklagten T. erst dann Geld zu geben, wenn die Arbeit erledigt ist.
4. Angeklagter ST.
Der Angeklagte ST. hat eine irgendwie geartete Bandenabrede bestritten. Im Übrigen hat er den ihn betreffenden, unter Ziffer III.A.3 (Rolle des Angeklagten ST.), III.B.1.2.1 (Schleusung von Ku. und Kh.) und III.B.2.2.2 (Schleusung Ra.) festgestellten Sachverhalt einschließlich der mit dem Angeklagten G. getroffenen Abrede über die entgeltliche Vermittlung von Scheinehegatten in objektiver und subjektiver Hinsicht umfassend eingeräumt. Er sei davon ausgegangen, dass nicht widerrufene, ausländische Schengen Visa den Inhaber für die Dauer von 90 Tagen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden.
Über die Mitangeklagten äußerte sich der Angeklagte ST. wie folgt:
Zum Angeklagten G.
Der Kontakt zum Angeklagten G. sei ihm durch eine Frau aus seinem Dorf in Rumänien vermittelt worden, die selbst eine Scheinehe eingegangen war und ihm vorgeschlagen habe, sich als Ehegatte zur Verfügung zu stellen, um etwas Geld zu verdienen. Die Masche mit den Scheinehen sei in seiner Gegend sehr bekannt. So sei es im Jahr 2016 zu seiner eigenen, über den Angeklagten G. organisierten Scheineheschließung mit der Angeklagten RG. gekommen. Er habe von Anfang an gewusst, dass es illegal sei, wenn man sich aufgrund einer angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht verschaffe oder die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltsrechts erreiche. Im Jahr 2017 habe er mit dem Angeklagten G. dann vereinbart, dass er ihm künftig rumänische Staatsangehörige für das Eingehen von Scheinehen vermittelt und hierfür pro Scheinehe 1.500 Euro bekommt.
Zur Angeklagten RG.
Die Angeklagte RG. habe er kurz vor der Scheineheschließung kennengelernt. Nach der Hochzeit sei er nach Rumänien zurückgekehrt. Zur Wahrnehmung von Behördenterminen sei er gelegentlich nach Deutschland gekommen. In der ganzen Zeit habe er kaum Kontakt mit Frau RG. gehabt, er habe sie sicher ein paarmal angerufen und um Geld zum Essen für sich gebeten. Er habe aber mit ihr keine irgendwie geartete Abrede über die verfahrensgegenständliche Sache getroffen. Zu ihrer Rolle und ihren Tatbeiträgen könne er nichts sagen, weil ihm darüber nichts bekannt sei.
Zum Angeklagten T.:
Mit dem Angeklagten T. habe er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Vorfälle nur insoweit zu tun gehabt, als der Angeklagte T. am 05.06.2018 mit ihm und seinen beiden Schwägerinnen Fl. und Sa. von H. nach Dänemark gefahren sei (Fall 1). Er habe vorher nichts davon gewusst, dass der Angeklagte T. mitfährt, und habe auch nichts mit ihm zu tun gehabt. Er habe in H. auf einem Parkplatz mit den beiden rumänischen Frauen eine Pause gemacht als der Angeklagte G. gekommen sei, um ihn vor der Weiterfahrt nach Dänemark zu treffen. Der Angeklagte G. habe den Angeklagten T. bei sich gehabt. Er (ST.) habe vorgeschlagen, dass der Angeklagte T. für die weitere Fahrt bei ihm mitfahren könne, da sie beide Rumänisch sprechen und sich beim Fahren abwechseln könnten.
Zum Angeklagten B.:
Den Angeklagten B. habe er Ende Juni 2018 einmal in Polen gesehen als er mehrere Männer mit dem Pkw nach Deutschland hätte bringen sollen (Fall 6). Er sei gemeinsam mit dem Angeklagten G. nach Polen gefahren. Vor Ort habe sich der Angeklagte G. mit den zu transportierenden Männern unterhalten. Er habe verstanden, dass die Männer kein Visum und keine Papiere haben, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Er habe gewusst, dass das gefährlich sei. Als er das zweite Mal von der Polizei kontrolliert worden sei, habe er das Gefühl gehabt, dass diese Kontrolle ihn möglicherweise nicht zufällig getroffen habe. Er habe dann große Angst bekommen und die Männer nicht transportieren wollen. Er sei deshalb zurück nach Rumänien gefahren, auf dem Rückweg habe er noch in H. Fl. abgeholt. Als er in H. gewesen sei, habe ihn der Angeklagte G. angerufen und aufgefordert, zurück nach Polen zu kommen, das habe er abgelehnt, weil er nicht ins Gefängnis habe kommen wollen.
Zum Angeklagten S.:
Zum Angeklagten S. hat sich der Angeklagte ST. nicht weiter geäußert.
5. Angeklagter T.
Der Angeklagte T. war hinsichtlich seines unter Ziffer III.B.6 (Schleusung von Ch., Gi., GC und Bh.) festgestellten Tatbeitrags in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich geständig.
Zu dem Tatvorwurf, er habe mit dem Angeklagten ST. für Ku. und Kh. Scheinehefrauen akquiriert (Fall 1), gab der Angeklagte T. Folgendes an: Anfang Mai 2018 habe er sich 7 bis 10 Tage in England aufgehalten. Am 11./12.05.2018 sei er für ein paar Tage nach Rumänien zurückgekehrt, weil Behördengänge zu erledigen gewesen seien. In diesem Zeitraum habe er einen Anruf seiner Schwester erhalten, wonach er dabei behilflich sein sollte, drei rumänische Frauen nach Deutschland zu fahren. Diese Frauen seien ihm nicht bekannt gewesen und er habe keine Fahrt mit rumänischen Frauen nach Deutschland unternommen. Anschließend sei er nach England zurückgeflogen und habe dort bis Ende Mai 2018 gearbeitet. Er habe auch keine Frauen aus Rumänien an den Angeklagten G. vermittelt.
Zum Hintergrund seines Erscheinens in H. am 04.06.2018 erklärte der Angeklagte T., dass ihn der Angeklagte G. wegen der geplanten Verheiratung des Lu. (Fall 4) habe kommen lassen. Nach der gescheiterten Eheschließung des Lu. mit Ra. (Fall 2/3) hätten Lu. und der Angeklagte G. weiterhin Kontakt gehalten. Lu. sei damals über T.s Schwester vermittelt worden. Als nun angestanden habe, noch mal zu versuchen, Lu. zu verheiraten, habe sich dieser ausbedungen, dass der Angeklagte T. in Deutschland dabei ist. Sie hätten einander seit 20 Jahren gekannt. Der Angeklagte G. habe ihn am 03.06.2018 in London angerufen und gebeten, nach H. zu kommen. Über Western Union habe er Geld für das Flugticket erhalten und habe ein Flug nach Berlin genommen, wo ihn die Angeklagten G. und S. abgeholt und nach H. gefahren hätten. Er sei davon ausgegangen, dass er wegen Lu. nach H. kommen sollte. In H. habe er den Angeklagten G. zum Hochzeitsbüro von Frau Me. begleitet und dort die Schwester (Ka.) der künftigen Ehefrau des Lu. gesehen. Geld habe er bei dieser Gelegenheit nicht bekommen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm G. auch Frau Me. vorgestellt. Dies habe ihm erzählt, dass sie in England auch ein Büro eröffnen wolle und er eventuell für sie arbeiten könne. Näheres sei nicht besprochen worden. Im Endeffekt habe er Lu. in H. nicht getroffen, weil er vor dessen Ankunft auf Betreiben des Angeklagten G. mit nach Dänemark gefahren sei. Er sei aber mit Lu. in Kontakt gestanden und habe gewusst, dass sich dieser auf dem Weg nach H. befinde.
Der Angeklagte G. habe entschieden, ihn (T.) am 05.06.2018 mit nach Dänemark zu nehmen (Fall 1), anderenfalls hätte für ihn in H. eine Unterkunft gezahlt werden müssen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Angeklagte G. auch zeigen wollen wie man in Dänemark bei den Eheschließungen vorgehe. Er sei mit dem Angeklagten ST. und den beiden rumänischen Frauen in einem Wagen gefahren, in Dänemark habe er zeitweise das Auto geführt. Er habe nichts mit der Verheiratung der beiden rumänischen Frauen zu tun gehabt, die sich beim Angeklagten ST. im Auto befunden hätten; er habe sie dort zum ersten Mal gesehen. Diese Frauen seien Verwandte des Angeklagten ST. gewesen – die eine dessen Schwägerin, die andere dessen Nichte – deshalb hätte ST. die Verantwortung für die beiden gehabt. Die beiden Männer, mit denen die Frauen verheiratet werden sollten, habe er ebenso wenig gekannt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Hochzeiter möglicherweise keine gültigen Visa besaßen, damit habe er auch nicht gerechnet. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, wie lange sie sich in Deutschland aufhielten bzw. aufhalten würden. So viel er wisse, sei das Fahrzeug des Angeklagten S. mit den beiden Männern an der Grenze von der Polizei kontrolliert worden. Auch die Eheschließungen in Dänemark seien problemlos vonstattengegangen, Dokumente seien nicht beanstandet worden, er habe den Eindruck gewonnen als ob dies mit den Eheschließungen legal gewesen sei. Freilich habe er gewusst, dass es sich um Scheinehen gehandelt habe. Nach den Hochzeiten seien sie in der selben Fahrzeugbesetzung nach Deutschland zurückgekehrt. Er habe in H. auf Lu. und sein Geld gewartet.
Über die Mitangeklagten äußerte sich der Angeklagte T. wie folgt:
– Den Angeklagten S. habe er zum ersten Mal bei der Abholung am Berliner Flughafen (05.06.2018, Fall 4) gesehen. Da sie keine gemeinsame Sprache gehabt hätten, habe er sich nicht mit ihm unterhalten können.
– Den Angeklagten B. habe er Anfang Juli 2018 in Warschau kennengelernt, als er zusammen mit dem Angeklagten G. die 5 Männer von Warschau nach Berlin und weiter nach H. gefahren habe.
– Die Angeklagte RG. habe er das erste Mal in der Hauptverhandlung gesehen.
6. Angeklagter B.
Zum Fall 1 (Schleusung von Ku. und Kh.) hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass er Ku., Kh. und einen weiteren Nepalesen in Polen kennengelernt habe. Sie hätten ihm erzählt, dass sie nach Spanien wollen, eventuell auch nach Deutschland. Sie hätten ihm nicht gesagt, dass sie kein Visum haben. Er habe ihnen die Telefonnummer des Angeklagten G. gegeben, sie hätten schon von G. gehört gehabt. Er selbst kenne den Angeklagten G. seit 2016 über dessen Sohn, habe auch ein paar Tage bei ihm gewohnt. Er habe gewusst, dass der Angeklagte G. Frauen für Hochzeiten organisiere. Für die Kontakte, die er zum Angeklagten G. hergestellt habe, habe er nichts bekommen. Es sei zutreffend, dass er sich mit dem Angeklagten S. in Warschau getroffen habe. Bei dieser Gelegenheit hätten sich S. und die drei Nepalesen kennengelernt. Die drei seien dann mit dem Angeklagten S. mit dem Auto mitgefahren. Er habe von niemandem Geld genommen und dem Angeklagten S. auch kein Geld gegeben.
Hinsichtlich Fall 6 (Schleusung von Ch., Gi., GC und Bh.) war der Angeklagte B. in objektiver und subjektiver Hinsicht weitgehend geständig. Er hat seine Tatbeiträge so geschildert wie sie unter Ziffer III.B.6 festgestellt worden sind, mit Ausnahme der Geldflüsse für die Teilstrecke Polen – Deutschland. Diesbezüglich hat er bestätigt, dass er mit den fünf Nepalesen für die Fahrt von Polen nach Deutschland einen Betrag von 1.500 Euro pro Person vereinbart habe, erklärte aber nicht zu wissen, an wen sie das Geld gegeben hätten. Er habe nur Geld für die Teilstrecke Deutschland – Portugal erhalten. Hierfür habe er von ihnen ebenfalls 1.500 Euro pro Person verlangt, wovon 3.500 Euro gezahlt worden seien. Sein Fahrer Th. habe ihm davon 1.500 Euro in bar ausgehändigt; daher rühre das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.110 Euro. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung räumte der Angeklagte B. ein, gewusst zu haben, dass die vier Männer kein Visum hatten. In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte B. dahingehend ein, er habe nicht sicher gewusst, dass die Visa der transportierten Nepalesen widerrufen worden waren; er habe jedoch den Verdacht gehabt, weil sie immer wieder gesagt hätten, dass für sie nur eine Fahrt in einem Privatauto in Frage komme. Ihre Pässe habe er sich nicht angeschaut.
C. Würdigung bezüglich Ziffer III.
(Feststellungen zur Sache)
Die unter Ziffer III. zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen überwiegend auf den Geständnissen der Angeklagten, wobei die Tatzeiten, die Tatabläufe und die Tatbeiträge der Angeklagten ergänzend anhand der unzähligen Telefonate, in denen die Angeklagten ihr Vorgehen thematisierten, feststellbar waren. Die Angeklagten G. (auch genannt „…“), RG. (auch genannt „…“), S. und B. haben bezüglich der eingeführten Telefongespräche ausdrücklich erklärt, dass sie Sprecher der ihnen zugeordneten Gespräche gewesen seien und dass der Gesprächsinhalt der aufgezeichneten Telefonate in den verlesenen Wortprotokollen zutreffend wiedergegeben worden sei. Überdies bestätigte der Angeklagte G., dass der Angeklagte ST. auch „…“ bzw. „…“ genannt wurde.
CA. zu Ziff. III.A (Geschäftsmodell und Rollen der Angeklagten)
1. zu Ziffer III.A.1 (Geschäftsmodell des Angeklagten G.)
Die Feststellungen unter Ziffer III.A.1 zum Geschäftsmodell des Angeklagten G. beruhen auf seinem diesbezüglich vollumfassenden, glaubhaften Geständnis.
Das Geständnis des Angeklagten G. wird gestützt durch die Einlassungen der Mitangeklagten, seine Vorgehensweise in den verfahrensgegenständlichen Fällen sowie durch Äußerungen des Angeklagten G. in Telefonaten, die er mit potenziellen Kunden führte:
– So informierte der Angeklagte G. beispielsweise eine interessierte männliche Person am 09.12.2017 (8:41 Uhr) darüber, dass man – wenn man Geld investieren könne – mit einem Arbeitsvisum für Polen nach Deutschland reisen und hier eine Scheinehe eingehen könne; dies sei innerhalb von drei bis vier Monaten möglich. Wenn man eine Frau aus der EU heirate, könne man ein Bleiberecht für fünf Jahre bekommen; wenn man eine Deutsche heirate, könne man für ein bis zwei Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Das Geld könne auch in Nepal gezahlt werden.
– Einem Nepalesen, dessen Asylantrag in Österreich abgelehnt worden war – seinem späteren Kunden Sh. (Fall 5) – erklärte der Angeklagte G. in Telefonaten am 23.05.2018 (14:17 Uhr; 21:19 Uhr), dass er ihn gegen Zahlung von 12.000 Euro nach Deutschland holen, unterbringen und zum Schein mit einer Frau aus Rumänien, Ungarn oder Bulgarien verheiraten könne, so dass er einen Aufenthalt für fünf Jahre erhalten könne.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit des abgelegten Geständnisses des Angeklagten G. zu zweifeln und hat dieses ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
2. zu Ziffer III.A.2 (Rolle der Angeklagten RG.)
2.1 Geständnis
Die unter Ziffer III.A.2 getroffenen Feststellungen zur Rolle der Angeklagten RG. stehen – mit Ausnahme der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen RG. und G. sowie zur gewerbsmäßigen Begehungsweise – zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund ihres glaubhaften Geständnisses. Das Gericht hat keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben, zumal diese mit den Angaben des Angeklagten G. und dem Inhalt der von der Angeklagten im Tatzeitraum geführten Telefonate im Einklang stehen.
2.2 gemeinsames Wirtschaften der Lebensgefährten, Gewerbsmäßigkeit
2.2.1 Einlassungen der Angeklagten
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Angeklagte RG. angegeben, keinerlei Geld vom Angeklagten G. erhalten zu haben, vielmehr ihn finanziell unterstützt zu haben.
Dementgegen hat der Angeklagte G. erklärt, dass sie ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestritten hätten. Je nachdem wer von ihnen Geld gehabt habe, habe gezahlt. Die Angeklagte habe ihren Lohn aus dem Altenheim gehabt, er habe nur unregelmäßige Einkünfte gehabt. Sie habe Bescheid wissen wollen, von wem er wieviel Geld bekommen hat. Wenn er Geld bekommen habe, sei es das gleiche gewesen wie wenn sie das Geld bekommen hätte.
Der Angeklagte S. konnte in diesem Punkt nicht viel zur Aufklärung beitragen. Der Angeklagte G. hat ihm erzählt, dass RG. ihm das ganze Geld abnehme und ihm ungefähr nur 2.000 Euro pro Geschäft verbleiben würden. Dem Angeklagten S. erschien das plausibel, weil er einerseits wusste, in welcher Höhe die Geschleusten an den Angeklagten G. Zahlungen erbrachten, andererseits sein Freund selten Geld gehabt habe, sich sogar manchmal Geld geliehen habe.
2.2.2 Telefonüberwachung
Einige Telefonate, welche die Angeklagte RG. mit dem Angeklagten G. geführt hat, geben Aufschluss über die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen ihnen:
– Am 16.05.2018 (10:14 Uhr) thematisierten RG. und G., dass die Miete in H. seit zwei Monaten nicht gezahlt sei und so viele Leute in H. mit Essen versorgt werden müssten. Daraufhin empfahl sie dem Angeklagten G., seinen Kunden Ku. und Kh. (Fall 1) zu sagen, dass sie für sich und die rumänischen Frauen selbst für Unterkunft und Verpflegung aufkommen sollten.
– In einem weiteren Telefonat am 16.05.2018 (15:23 Uhr) fragte die Angeklagte RG. ihren Lebensgefährten, wieviel Geld er vom Inder bekommen habe und unterstellte, dass es doch sicher nicht nur 500 Euro gewesen seien. Der Angeklagte G. antwortete, dass er das Geld direkt an den Angeklagten ST. habe geben lassen. Darauf erwiderte die Angeklagte, dass er doch wenigstens 100 Euro behalten soll, um Gemüse zu kaufen. Im selben Gespräch wies sie darauf hin, dass sie 1.100 Euro Gehalt auf das Konto bekommen habe, aber nur 1.000 Euro abheben dürfe. Wenn er ihr 1.500 Euro besorgen könne, könnte sie ihre Arbeiten erledigen.
Im weiteren Verlauf des Telefonats merkte sie an, dass sie von der Arbeit 200 Euro mitgebracht habe, heute hätte sie ihm schon 70 Euro gegeben. Sie habe kein Geld. Er entgegnete, es zu wissen. Daraufhin äußerte sie: „Zum Glück helfe ich dir dein Business irgendwie am Laufenden zu halten.“
– Im Zuge eines Telefongesprächs am 28.05.2018 (16:51 Uhr) monierte die Angeklagte, dass Ph. (Fall 2/3) nicht mal einen Cent habe und fragte den Angeklagten G., warum er Ph. nicht sage, dass sie aus Nepal Geld schicken lassen soll.
– Am 28.05.2018 (20:56 Uhr) lamentierte der Angeklagte G., dass er im Stress sei, da er kein Geld mehr habe. Er habe den rumänischen Frauen und dem Angeklagten ST. schon viel Geld gegeben, ST. noch ein Auto gekauft. Die Angeklagte RG. erwiderte, dass er seine Geschäfte unüberlegt mache. Früher habe er erst das Geld von den Leuten genommen und sie dann verheiratet. Jetzt würde er so viel Geld vorstrecken, was sie nicht verstehen würde.
– Bei Fortsetzung des Gesprächs wenige Minuten später (28.05.2018, 21:00 Uhr) tauschen sie sich darüber aus, dass sie beide dringend die Miete zahlen müssten.
– Das Thema griffen sie am 29.05.2018 (10:08 Uhr) erneut auf: Die Angeklagte RG. gab an, kein Geld zu haben, um ihre Miete zu zahlen. Der Angeklagte entgegnete, auch kein Geld zu haben, er habe nur noch 25 Euro, den Rest habe er dem Angeklagten ST. mitgegeben, damit er nach Rumänien fahren könne. Im weiteren Gesprächsverlauf beschwerte sich die Angeklagte, dass sie immer wieder angerufen werde, weil so viele Leute von ihnen Geld zurückhaben wollen. Die Angeklagte RG. äußerte zudem gegenüber ihrem Lebensgefährten, dass sie ihm gesagt habe, dass er ihr etwas Geld geben soll, wenn die Frauen aus Rumänien da sind. Bis dahin habe er kein Geld gehabt. Sie habe viele Rechnungen zu zahlen und kein Geld. Sie habe gedacht, dass er ihr wenigstens 400 Euro gibt.
– Am 03.06.2018 (14:39 Uhr) brachte die Angeklagte RG. ihre Verärgerung zum Ausdruck, dass der Angeklagte G. 5.000 Euro von Sh. (Fall 5) bekommen und nur den Rumänen gegeben habe. Ihr habe er nicht einmal 500 Euro gegeben. Das verstehe sie nicht, denn sie müsse ihren Reisepass beantragen.
– In einem Telefonat am 05.06.2018 (19:04 Uhr) über anstehende Hochzeitstermine warf die Angeklagte RG. ihrem Lebensgefährten vor, dass er früher alles besser organisiert habe. Jetzt verliere er nur Geld. Nach der Hochzeit werde er zwei bis drei Monate brauchen, bis er eine Wohnung für das Paar gefunden habe. Im weiteren Gesprächsverlauf bat sie den Angeklagten G., dass er ihr, wenn er das Geld von Ka. bekomme (Fall 4), 2.000 Euro überweist. Sie habe kein Geld mehr für die Fahrkarte. Weder in H. noch bei ihr in M. sei die Miete bezahlt. Der Angeklagte vertröstete sie. Er bekomme nur Geld, wenn er die Anmeldung für die Paare gemacht habe. Hierauf wandte sie ein, dass der Student doch nach der Hochzeit das ganze Geld habe geben wollen. Die Angeklagte erinnerte ihn des Weiteren, dass er an Ma. 2.000 Euro überweisen soll, sie habe Ma. gestern um 250 Euro für ihn (G.) und 50 Euro für sich selbst angebettelt.
In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte G. zu diesem Telefonat, dass er die 2.000 Euro nicht an seine Lebensgefährtin habe überweisen können, da er von Ka. kein Geld erhalten habe. Auf die Frage, warum seine Lebensgefährtin überhaupt Geld hätte erhalten sollen, antwortete er, dass sie nur die Rolle als seine Frau eingenommen habe, sie habe keine Provision verlangt. Das Geld sei für die Mieten gedacht gewesen. Bei der Fahrkarte könne es um den geplanten Besuch von RG. bei ihrer Mutter in London gegangen sein.
– In einem Gespräch am 30.06.2018 (14:18 Uhr) teilte die Angeklagte ihrem Lebensgefährten mit, dass Sh. (Fall 5) in Telefonaten von ihr sein Geld zurückfordere. Sie habe von dem Geld nichts gesehen, deshalb sollten G. Leute nicht mehr bei ihr anrufen.
– Am 09.07.2018 (20:56 Uhr) erkundigte sich die Angeklagte, ob er ihr wirklich kein Geld gebe, um ihren Reisepass zu beantragen. Der Angeklagte G. antwortete, dass er das morgen klären müsse. Er habe in Nepal niemanden gefunden, der das Geld in Empfang nehmen wolle. Ku. (Fall 1) habe sogar auf Facebook eingestellt, ob jemand in Nepal bereit wäre, Geld zu empfangen.
2.2.3 zusammenfassende Würdigung
Die Kammer entnimmt den Gesprächen ein gesteigertes Interesse der Angeklagten RG. an einer finanziell erfolgreichen Geschäftsführung ihres Lebensgefährten. Sie ist interessiert, dass er besser wirtschaftet. Früher habe er erst Geld von den Leuten genommen und sie dann verheiratet, inzwischen würde er so viel Geld vorstrecken. Sie zeigt sich unzufrieden, dass er empfangenes Geld sogleich an den Angeklagten ST. bzw. an die rumänischen Frauen weitergibt, anstatt es zu behalten und ihr Geld zukommen zu lassen, sie stachelt ihn an, von den Geschleusten Gelder zu fordern bzw. seine Ausgaben für die Geschleusten und deren (künftigen) Ehegatten zu reduzieren.
In einem Telefonat mit dem gemeinsamen Freund Ne. am 09.06.2018 (18:00 Uhr) möchte sie mit ihm besprechen, dass sein Bekannter in Nepal das Geld von Ku.s Familie (Fall 1) empfangen soll, „damit wir das Geld haben“; Ku. sei kurz davor eine Aufenthaltskarte zu bekommen, er sei schon in H. angemeldet und brauche nur noch Arbeitsvertrag und Lohnzettel. Letztlich kam es zu keiner Zahlung Ku.s über diese Schiene. Das Gespräch verdeutlicht aber, dass die Angeklagte RG. den Erhalt des Schleuserlohns als gemeinsame Einnahme von sich und ihrem Lebensgefährten betrachtet.
Die Kammer entnimmt den Gesprächen ferner, dass enttäuschte Kunden die Angeklagte RG. als Ansprechpartnerin für Rückzahlungsforderungen ansehen.
Sowohl die Angeklagte RG. als auch der Angeklagte G. hatten im Zeitraum der vorstehend angeführten Telefonate (Mai bis Juli 2018) keine ausreichenden Mittel, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; weder in H. noch in M. waren die Mieten gezahlt.
In mehreren Telefonaten kommt zum Ausdruck, dass die Angeklagte erwartet, vom Angeklagten G. Geld zu erhalten, sobald bei ihm Zahlungen der Geschleusten oder deren Mittelsmänner eingehen. Der Angeklagte G. widerspricht diesen Forderungen nicht, was auf eine entsprechende Handhabung in ihrer Partnerschaft schließen lässt, die Angeklagte an den Einnahmen teilhaben zu lassen. Vielmehr erklärt er ihr, weshalb er ihr im Einzelfall nicht die erhofften Zahlungen zukommen lassen kann, weil er wider Erwarten selbst noch nicht bezahlt worden ist – so z.B. im Fall 4 als er von Ka. den geforderten Vorschuss nicht sofort und dann auch nicht in geforderter Höhe erhält – oder das erhaltene Geld für die Fortführung der Geschäfte benötigt – so im Fall 1 als er den rumänischen Frauen Geld zahlen muss.
Der Inhalt der abgehörten Telefonate stützt die Einlassung des Angeklagten G., wonach die Angeklagte RG. als seine Lebensgefährtin an den Einnahmen aus den Geschäften partizipierte. Umgekehrt war der Angeklagte G. gelegentlich darauf angewiesen, dass ihm die Angeklagte RG. mit Geld aushalf. Im Gegensatz zu ihm verfügte sie über ein regelmäßiges, wenn auch recht bescheidenes Einkommen.
Die Kammer ist bei zusammenfassender Würdigung der dargestellten Einlassungen und Beweisergebnisse überzeugt, dass der Angeklagte G. und die Angeklagte RG. mit ihren Geldmitteln wechselseitig für ihren Lebensunterhalt aufkamen, dass die vom Angeklagten G. mit den Schleusungstaten erzielten Einkünfte auch der Angeklagten RG. zugutekamen und dass sie sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer versprach.
Ein bezifferbarer Geldfluss an die Angeklagte RG. für ihre Mitwirkung an den einzelnen Taten ließ sich den konkreten Fällen nicht zuordnen. Es ist auch zu konstatieren, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der finanzielle Erfolg der Geschäfte nachließ. Dies lag nicht zuletzt daran – wie der polizeiliche Hauptsachbearbeiter PHK Be. glaubhaft bekundet hat – dass der von der Polizei aufgebaute Ermittlungsdruck mit Polizeikontrollen und Interventionen bei den Melde- und Ausländerbehörden dazu führte, dass die Aufträge nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. In keinem der Fälle kam es zu einer Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte, weshalb die Restzahlungen der Geschleusten im Umfang mehrere Tausend Euro ausblieben.
3. zu Ziffer III.A.3 (Rollen der übrigen Angeklagten)
3.1 Angeklagte S., ST. und T.
Die unter Ziffer III.A.3 zu den Rollen der Angeklagten S., ST. und T. getroffenen Feststellungen beruhen vollumfänglich auf deren glaubhaften Geständnissen, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Die Geständnisse fanden Bestätigung in der Einlassung des Angeklagten G. zu seiner Zusammenarbeit mit den drei genannten Mitangeklagten und den Beiträgen der Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Taten.
3.2 Angeklagter B
Die unter Ziffer III.A. 3 zur Rolle des Angeklagten B. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus folgender zusammenfassender Würdigung:
Der Angeklagte B. hat eingeräumt, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass der Angeklagte G. Frauen für Hochzeiten organisiert. Näher ausgeführt, hat er dies in der Hauptverhandlung nicht; in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2018 hatte er hierzu erklärt, dass der Angeklagte G. den Nepalesen in Polen sage, dass er sie nach Deutschland holt, ihnen Frauen besorgt und sie verheiratet, damit sie in Deutschland leben können. Die Kammer schließt aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. im Jahr 2016 selbst eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin geschlossen hat und anschließend mit Unterstützung des Angeklagten G. (siehe oben Ziffer IV.A.6) – wenn auch vergeblich – die Erteilung einer Aufenthaltskarte in Deutschland beantragte, dass ihm das Modell, aufgrund der angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem EU-Bürger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz zu erlangen, geläufig war und er wusste, dass der Angeklagte G. in diesem Bereich geschäftsmäßig tätig war. In diesem Kontext ist die vom Angeklagten B. eingeräumte Vermittlung der Nepalesen Ku. und Kh. (Fall 1) an den Angeklagten G. zu sehen. Außerdem bestätigte der Angeklagte G. in seiner Einlassung, dass ihm der Angeklagte B. heiratswillige Nepalesen aus Polen vermittelt habe.
Die Feststellungen zu dem weiteren Geschäftsfeld des Angeklagten B., gegen Entgelt nepalesische Staatsangehörige an polnische Firmen zu vermitteln und insoweit an der Beschaffung von polnischen Arbeitsvisa mitzuwirken, entnimmt die Kammer den entsprechenden Angaben des Angeklagten B. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2018, die sich mit der Angaben des Angeklagten G. über den Mitangeklagten decken. Außerdem äußerte der Angeklagte B. in einem Telefonat am 03.07.2018 (21:22 Uhr) gegenüber der Angeklagten RG., die zu der Zeit immer noch nach einem Weg suchte, ihren Sohn aus Nepal nach Deutschland zu holen, dass er einen Reisepass mit Visum besorgen könne. Nicht nachzuweisen ist, dass der Angeklagte B. bezüglich der nepalesischen Geschleusten der verfahrensgegenständlichen Fälle an der Beschaffung der polnischen Arbeitsvisa beteiligt war.
Dem Angeklagten B. war aus eigenem Erleben bekannt, dass sich unter den Nepalesen, die mit einem Arbeitsvisum nach Polen eingereist waren, auch Personen befanden, die nicht wirklich an einer Arbeitstätigkeit in Polen interessiert waren, sondern in westliche EUStaaten weiterreisen und sich dort niederlassen wollten, wie er es selbst im Jahr 2016 in Deutschland versucht hatte. Aus seinem Kontakt mit den Landsleuten in Polen war dem Angeklagten B. zudem bekannt, dass polnische Visa bei Bekanntwerden missglückter Ausreiseversuche widerrufen und die Betroffenen zur Ausreise aus dem Schengengebiet aufgefordert wurden. Reisten diese Personen daraufhin auf dem Landweg nach Westeuropa, taten sie dies – wie der Angeklagte B. wusste – nunmehr ohne gültigen (polnischen) Aufenthaltstitel. Aus diesem Personenkreis akquirierte der Angeklagte B. Kunden für Schleusungsfahrten, wie sich an Fall 6 zeigt.
Die Feststellung zur gewerbsmäßigen Begehungsweise gründet auf folgenden Beweisergebnissen: Die Höhe der Entgelte, die seitens des Angeklagten B. in den verfahrensgegenständlichen Fällen gefordert bzw. eingenommen worden sind (im Fall 1 mindestens 500 Euro Verdienst, in den Fällen 6.1 und 6.2 jeweils mindestens 1.500 Euro Verdienst), sowie die Äußerungen des Angeklagten B. in überwachten Telefonaten lassen erkennen, dass er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte. So brüstete er sich beispielsweise in einem Telefonat mit der Angeklagten RG. am 03.07.2018 (21:22 Uhr), dass es keinen besseren in dem Business (gemeint Schleusen) als ihn gebe. Vier Tage zuvor betonte er ihr gegenüber (Telefonat vom 29.06.2018, 16:21 Uhr), dass er den Auftrag (Fall 6) extra an den Angeklagten G. gegeben habe; es wäre kein einmaliges Geschäft, sondern es wären noch 20 bis 25 Leute zu fahren. In einem Telefonat, welches der Angeklagte B. am 17.07.2018 (12:06 Uhr) mit Ku. führte, äußerte er, niemals mehr mit dem Angeklagten G. zusammen zu arbeiten, er werde die Leute lieber selbst alle „schleusen“, er habe ein Auto und auch einen Autofahrer.
Es spricht viel dafür, dass der Angeklagte B. im Jahr 2018 seine Tätigkeit als Gastarbeiter auf einer Hühnerfarm bereits aufgegeben hatte, und in Warschau lebte, wo er unter der Anschrift … gemeldet war. Die monatlichen Einkünfte auf der Hühnerfarm betrugen ca. 800 Euro. Die Höhe der erzielten Einnahmen im Fall 1 und Fall 6, jeweils in Verbindung mit der Absicht, auch weiterhin entgeltlich Schleusungen durchführen zu wollen, belegen die Gewerbsmäßigkeit.
4. zu Ziffer III.A.5 (Vorstellungen der Angeklagten zum Geltungsbereich der pol nischen Schengen-Visa)
Alle Angeklagten haben im Rahmen ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, davon ausgegangen zu sein, dass es Ausländern mit einem gültigen polnischen Schengen-Visum erlaubt ist, in die Bundesrepublik Deutschland bzw. andere Schengen-Staaten zu reisen und sich dort 90 Tage aufzuhalten. Die Angeklagten G., S. und B. haben zudem eingeräumt, dass ihnen bekannt gewesen sei, dass die polnischen Behörden die Visa von asiatischen Gastarbeitern stornierten, wenn diese den Versuch unternahmen außerhalb eines von ihrem polnischen Arbeitgeber genehmigten Urlaubs nach Westeuropa zu reisen. Ebenso war ihnen bekannt, dass ein Teil der nepalesischen Gastarbeiter von vorne herein die Absicht hatte, mit den erteilten polnischen D-Visa in andere Schengen Staaten weiter zu reisen. Die Geständnisse erachtet die Kammer für glaubhaft.
Der Angeklagte G. hat sich weitergehend zu den polnischen Visa und ihren Rechtswirkungen geäußert. So gab er auch an, dass man trotz dieser Visa an der deutschdänischen Grenze vorsichtig sein musste. Die Polizei habe nämlich trotz der Gültigkeit der Visa eine Einreise nach Dänemark teilweise nicht erlaubt, wenn sie den Verdacht hatte, dass Scheinehen geschlossen werden sollen. Bei der Kontrolle der Ra. (12.02.2018) sei es zu Zurückweisungen an der Grenze gekommen. Er hat auch eingeräumt, dass er die Heiratskandidaten auf eine eventuelle polizeiliche Befragung an der Grenze vorbereitet habe.
Auch dies erscheint der Kammer glaubhaft. Hierzu hat der Zeuge PHK Be. knapp angegeben, dass der Angeklagte G. im Februar 2018 drei Eheschließungen in Dänemark angemeldet gehabt habe. Die Scheineheleute seien getrennt angereist. Am 12.02.2018 sei eine Kontrolle erfolgt. Die Ra. und der Lu. hätten sich im Fahrzeug des Angeklagten ST. befunden. Der Angeklagte G. sei am Bahnhof in Flensburg mit zwei Frauen angetroffen und kontrolliert worden. Gegen Ra., die über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei Anzeige erstattet worden. Ob die Kontrolle zielgerichtet erfolgte, wusste der Zeuge nicht. Die Aussage des Ermittlungsbeamten belegt, dass der Angeklagte G. mit Zurückweisungen trotz Visa rechnete und deshalb bei weiteren Reise nach Dänemark Vorkehrungen traf (Frauen und Männer reisen getrennt), um keinen Argwohn der Grenzbeamten zu erwecken.
CB. zu Ziff. III.B (Taten)
1. zu Ziffer III.B.1 (Schleusung von Ku. und Kh.)
1.1 Aufenthaltsstatus der Geschleusten
Die Personalien und die Staatsangehörigkeit der Geschleusten Ku. und Kh. stehen fest aufgrund der in Augenschein genommenen Pässe und der Auszüge aus dem Ausländerzentralregister vom 23.10.2019. Aus der Auskunft des polnischen Ausländeramtes Warschau vom 03.10.2019 ergibt sich, dass Ku. am 04.09.2017 in der polnischen Botschaft in Neu-Delhi ein polnisches Visum zur Ausübung einer Beschäftigung, gültig vom 06.09.2017 bis 26.06.2018 ausgehändigt worden ist und Kh. sich dort am 09.08.2017 ein polnisches Visum zur Ausübung einer Beschäftigung mit Gültigkeitsdauer vom 18.08.2017 bis zum 26.06.2018 abgeholt hat. Zudem ergibt sich aus der Auskunft, dass beide Visa am 17.01.2018 durch den Kommandanten der Grenzschutzstelle Katowice-Pyrzowice widerrufen worden sind, Ku. und Kh. zur Ausreise verpflichtet worden sind und ihnen eine erneute Einreise in die Republik Polen und die Schengen Staaten für sechs Monate untersagt worden ist. Damit verfügten die beiden bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anfang Februar 2018 und während ihres anschließenden Aufenthalts im Bundesgebiet nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel.
Der Sachverhalt unter Ziffer III.B.1.1 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der glaubhaften Geständnisse der Angeklagten G. und S. sowie aufgrund des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme:
1.2 zu Ziffer III.B.1 (unerlaubte Einreise)
1.2.1 Anbahnung des Geschäfts; Rolle des Angeklagten B.
1.2.1.1 Einlassungen der Angeklagten
Der Angeklagte B. hat zwar eingeräumt, den drei Nepalesen die Telefonnummer des Angeklagten G. gegeben zu haben, ansonsten hat er seine Rolle aber verharmlost: Er habe gewusst, dass die drei nach Spanien wollen; er habe den Angeklagten S. in Warschau getroffen; bei dieser Gelegenheiten hätten sich der Angeklagte S. und die drei Nepalesen kennengelernt; später habe er erfahren, dass die drei in Deutschland sind; sie hätten ihm gesagt, dass sie mit dem Bus nach Deutschland fahren möchten; als sie den Angeklagten S. kennen gelernt hätten, seien sie mit ihm mit dem Auto mitgefahren; er habe von niemandem Geld genommen und dem Angeklagten S. auch kein Geld gegeben.
Die Einlassung des Angeklagten B. widerspricht der Beweislage und ist auch nicht mit den Einlassungen der Angeklagten G. und S. vereinbar. Die Angeklagten G. und S. haben ihre jeweiligen Tatbeiträge, so wie sie unter Ziffer III.B.1.1 dargelegt sind, in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt.
1.2.1.2 Telefonüberwachung
Aus den abgehörten Telefonaten wird ersichtlich, dass die Angeklagten B. und S. vor dem 31.01.2018 über einen Personentransport durch den Angeklagten S. von Polen nach Deutschland gesprochen haben:
– Nachdem sich die Angeklagten G. und S. am 31.01.2018 (15:05 Uhr) telefonisch über verschiedene Themen ausgetauscht hatten, erzählte der Angeklagte S., dass „…“ (Vorname des Angeklagten B.) dort zwei Personen bei sich habe und vom Angeklagten S. wolle, dass dieser die Personen nach Spanien bringe. Er (S.) habe ihm (B.) angeboten, sie nach M. zu bringen, von wo aus sie mit dem Bus reisen könnten. Der Angeklagte B. wolle jetzt mit dem Angeklagten G. sprechen und anderenfalls den Afghanen beauftragen, der es für 1.500 Euro tun würde. Der Angeklagte G. erwiderte, der Angeklagte S. solle 2.000 Euro verlangen und könnte dann die Personen von „…“ (Spitzname des Angeklagten ST.) nach Spanien bringen lassen.
– Einen Tag später kündigte der Angeklagte S. dem Angeklagten G. telefonisch (Telefonat vom 01.02.2018, 10:20 Uhr) seinen Besuch an. Er fahre gerade von zu Hause los, werde sich dann ungefähr 10 Minuten beim Angeklagten G. aufhalten und dann weiter nach Polen fahren.
Im Rahmen eines Telefongesprächs, welches der Angeklagte B. am 17.07.2018 (12:06 Uhr) mit Ku. führte, äußerte er, sein Job sei, den Kontakt zu den Leuten herzustellen. Er habe sie nur an den Angeklagten G. vermittelt, er habe ihn (Ku.) nicht gezwungen zu heiraten. Er müsse nicht mit dem Angeklagten G. zusammenarbeiten, es gebe genug andere Personen in Deutschland, die die Hochzeiten organisieren. Die zwei Geschäfte, die er mit dem Angeklagten G. gemacht habe, seien sie drei (Ku., Kh. und ein namentlich nicht bekannter Nepalese) und La. (Fall 1) sowie die vier Männer (Fall 6) vermittelt zu haben.
1.2.1.3 Handyauswertung
Der Zeuge PHK Be. hat zu den Erkenntnissen, die durch die Auswertung von Kh.s Mobiltelefon gewonnen werden konnten, glaubhaft angegeben, dass ein am 20.09.2017 aufgenommenes Bild Ku. und Kh. am Flughafen Warschau zeige. Am Tag der Visumsannulierung, am 17.01.2018, habe sich Kh. laut eines mit Geodaten unterlegten Fotos in Katowice befunden, zusammen mit Ku., der ebenfalls auf dem Bild zu sehen sei. Die letzte Aktivität des Kh. auf polnischem Staatsgebiet habe gemäß der ausgelesenen Daten am Abend des 02.02.2018 in Warschau stattgefunden als er dort in einem WLAN eingeloggt gewesen sei. Das erste Bild, welches laut Geokoordinaten in der H1.straße in H. aufgenommen worden sei, datiere vom 04.02.2018. Weitere in H. aufgenommenen Bilder würden vom 10.02.2018, 07.03.2018, 11.04.2018, 03.05.2018, 05.05.2018 und 05.06.2018 datieren. Das Mobiltelefon des Kh. enthalte nach dessen Ankunft in Deutschland keine Geodaten, welche auf einen Auslandsaufhalt hindeuten würden.
1.2.1.4 zusammenfassende Würdigung
Der Inhalt der abgehörten Telefongespräche widerlegt die Einlassung des Angeklagten B., wonach sich der Angeklagte S. und die drei Nepalesen eher zufällig bei ihm in Warschau kennengelernt hätten und die drei, für ihn überraschend, vom Angeklagten S. mit nach Deutschland genommen worden seien. Aus dem zwischen den Angeklagten G. und S. am 31.01.2018 geführten Telefonat geht vielmehr hervor, dass der Angeklagten B. den Angeklagten S. für eine Personenbeförderung von Polen nach Spanien angefragt hatte und diesbezüglich noch mit dem Angeklagten G. Kontakt aufnehmen wollte. Auch wenn in dem Telefonat von zwei zu transportierenden Personen die Rede ist, geht die Kammer davon aus, dass sich das Gespräch auf zwei der drei Personen bezog, die der Angeklagte S. kurze Zeit später tatsächlich nach Deutschland transportiert hat. Dies schließt sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang: Gegenstand des Gesprächs vom 31.01.2018 war der angedachte Transport zweier Personen von Polen nach Spanien. Der Angeklagte B. hat eingeräumt, gewusst zu haben, dass die drei Nepalesen (Ku., Kh. und ein dritter Nepalese) nach Spanien wollten, aber auch den Kontakt zum Angeklagten G. vermittelt zu haben in dem Wissen, dass dieser Hochzeiten für Migranten organisiert. Am 01.02.2018 machte sich der Angeklagte S., wie man dem abgehörten Telefonat entnehmen kann, auf den Weg nach Polen. Ausweislich der Erkenntnisse aus der Handyauswertung des Kh. müssen Ku. und Kh. zwischen dem 02.02. und 04.02.2018 von Warschau nach H. gereist sein. Der Transport von Ku. und Kh. durch den Angeklagten S. war somit für den Angeklagten B. nicht unerwartet, sondern von diesem organisiert.
Die Behauptung des Angeklagte B., er habe von niemandem Geld genommen und dem Angeklagten S. auch kein Geld gegeben, ist durch die glaubhafte Einlassung des Angeklagten S. widerlegt. Der Angeklagte S. hat angegeben, in Warschau vor Antritt der Rückreise beim Einsteigen ins Auto 1.500 Euro vom Angeklagten B. erhalten zu haben. Es sind weder Anhaltspunkte noch ein Motiv ersichtlich, dass bzw. weshalb der Angeklagte S. sich in diesem Punkt zu Unrecht selbst hätte belasten sollen, zumal er mit der Einziehung des erhaltenen Tatlohns rechnen musste und erwarten durfte, dass die Staatskasse Zugriff auf das bei ihm sichergestellte Bargeld nehmen würde. Der Angeklagte G. hat angegeben, dass die Geschleusten seines Wissens 2.000 oder 2.500 Euro gezahlt hätten. Für eine entgeltliche Tätigkeit des Angeklagten B. spricht zudem, dass er – wie sich aus den abgehörten Telefonaten zwischen den Angeklagten S. und G. ergibt – erwogen hatte, den Auftrag an jemand anderen zu geben; wieso sollte er darüber nachdenken, wenn er nicht ein Eigeninteresse an dem Geschäft hätte. Überdies hat der Angeklagte B. – wie er selbst eingeräumt hat – bei anderer, wenn auch späterer Gelegenheit (Fall 6, Schleusung von 4 Nepalesen) für den Transport von Polen nach Deutschland einen Preis von 1.500 Euro pro Person ausgehandelt. Bei Zusammenschau der vorgenannten Aspekte ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. von Ku. und Kh. für seine Vermittlungstätigkeit mindestens 2.000 Euro eingenommen hat und hiervon einen Anteil in Höhe von 1.500 Euro an den Angeklagten S. für dessen Fahrtätigkeit aushändigte.
1.2.2 Inhalt der Vereinbarung mit den Geschleusten
Der Inhalt der Vereinbarung, die der Angeklagte G. mit Ku. und Kh. getroffen hat – Unterkunftsgewährung in Deutschland, Vermittlung einer Scheinehe, Organisation derselben, Hilfe bei der Beantragung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte eines EU-Staatsangehörigen und Verschaffen der erforderlichen Bescheinigungen gegen Entlohnung von 12.000 Euro – steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten G. zur Überzeugung der Kammer fest.
1.2.3 Vorsatz
Die Angeklagten G. und S. haben eingeräumt, damit gerechnet zu haben, dass Ku. und Kh. kein gültiges Visum hatten.
Der Angeklagte B. hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm Ku. und Kh. nicht gesagt hätten, dass sie kein Visum haben. Dies mag zutreffen. Die Kammer sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte B. sicheres Wissen von dem Widerruf der Visa hatte. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte B. aufgrund der ihm bekannten Umstände mit der Möglichkeit, dass Ku. und Kh. über kein gültiges Visum verfügten, gerechnet hat und dies billigend in Kauf nahm. Dem Angeklagten B. war geläufig, dass Nepalesen, die mit einem Arbeitsvisum nach Polen eingereist waren, mitunter versuchten, in andere EU-Staaten auszureisen, um dort einen Daueraufenthalt zu erlangen. Bei Bekanntwerden von Ausreiseversuchen zu diesem Zweck widerriefen die polnischen Behörden die erteilten Arbeitsvisa. Zum Fall 6 hat der Angeklagte B. in der Hauptverhandlung erklärt, er habe den Verdacht gehabt, dass die Visa der transportierten Nepalesen widerrufen worden waren, weil sie immer wieder gesagt hätten, dass nur eine Fahrt mit einem Privatauto in Frage komme. Genau das, eine Grenzüberschreitung mit einem Privatauto, hat der Angeklagte B. mit einigen Tagen Vorlauf für Ku. und Kh. organisiert. Hätten die beiden keine Grenzkontrolle zu befürchten gehabt, hätten sie viel günstiger mit dem Bus oder dem Zug fahren können. Seine mit hohen Kosten verbundene Einschaltung wäre im Falle eines legalen Grenzübertritts nicht notwendig gewesen. Dies war auch dem Angeklagten B. bewusst. Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte B. jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
1.3 zu Ziffer III.B.2 (unerlaubter Aufenthalt)
Der Angeklagte S. hat gestanden, Ku. und Kh. zur Wohnung des Angeklagten G. in H. gebracht zu haben. Die Feststellung, dass die beiden dort forthin untergebracht waren, beruht auf dem Geständnis des Angeklagten G., welches mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons des Kh. (siehe oben Ziffer 1.1.1.3) im Einklang steht.
Einziger Mieter der Wohnung in der H1.straße 75 in H. war der Angeklagte G. Als Mieter waren im schriftlichen Mietvertrag vom 05.12.2017 zwar G. und RG. aufgeführt, den Vertrag unterschrieben hatte auf Mieterseite aber nur der Angeklagte G., wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Mietvertrages überzeugen konnte. Die Kammer hat den Unterschriftszug des Angeklagten G. mit demjenigen auf dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 31.08.2018 verglichen und sich davon überzeugt, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag mit derjenigen auf dem Vernehmungsprotokoll übereinstimmt. Der Angeklagte G. gab an, dass allein er den Mietvertrag für die 130 qm große Wohnung ausgehandelt und mit dem Vermieter abgeschlossen habe. Die Angeklagte RG. sei lediglich als Mieterin für das darunter befindliche Lokal vorgesehen gewesen, weil das Gewerbe auf sie angemeldet hätte werden sollen. Hierüber gebe es einen gesonderten Mietvertrag. Die Einlassung des Angeklagten G. erscheint der Kammer nachvollziehbar, das Gericht folgt ihr.
Ausweislich der Meldebescheinigungen der Stadt H. vom 28.03.2018 wurden Ku. und Kh. an diesem Tag unter Angabe des 23.03.2018 als Einzugsdatum mit der Anschrift H1.straße 75, H. angemeldet.
1.3.1 zur Eheschließung Ku. – Fl.
Die weiteren Aktivitäten, die die Angeklagten G. und ST. im Hinblick auf die geplante Eheschließung des Ku. entfalteten – die Fahrt des Angeklagten ST. im April nach Rumänien, um Scheinehefrauen zu holen; die Kontaktaufnahme des Angeklagten G. mit der anderweitig Verfolgten Me. zwecks Anmeldung der Eheschließungen; das Herbringen von drei rumänischen Frauen nach Deutschland durch den Angeklagten ST.; die Abreise der Frauen trotz Erbringung von Geldzahlungen an sie; die erneute Fahrt des Angeklagte ST. nach Rumänien, um die Frauen zurückzuholen; die Akquise der Rumänin Fl. durch den Angeklagten ST. – haben die Angeklagten G. und ST. vollumfänglich gestanden.
Die Geständnisse werden gestützt durch die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse:
– In einem Telefonat des Angeklagten G. am 20.04.2018 (12:19 Uhr) erzählte er seinem Gesprächspartner Gh., dass er gestern den Angeklagten ST. nach Rumänien geschickt habe, um Frauen zu holen. Am 11.05.2018 (18:32 Uhr) berichtete der Angeklagte G. seinem Gesprächspartner Gh., dass der Angeklagte ST. ohne Frauen gekommen sei.
– Am 15.05.2018 (15:07 Uhr) führte der Angeklagte G. ein Telefonat mit der anderweitig Verfolgten Me. und erzählte ihr, dass er drei Nepalesen habe, die zu verheiraten seien. Sie forderte ihn auf, die Dokumente zu schicken.
Am selben Tag (15.05.2018, 22:12 Uhr) rief der Angeklagte G. den Ku. an und forderte ihn auf, Geld bereit zu halten, damit er nicht so lange die Frauen unterbringen müsse. Zum Vorgehen erklärte er ihm, dass die Hochzeit in Dänemark stattfinden werde. Sie – die Frauen und Männer – müssten dieses Mal getrennt hinfahren. Falls sie an der Grenze zu Dänemark kontrolliert werden sollten, müssten sie sagen, dass sie zum Urlaub dorthin fahren. Ku. solle seinen Reisepass, die Geburtsurkunde und die Ledigkeitsbescheinigung über Viber oder per E-Mail an Frau Me. schicken. Ku. erinnerte den Angeklagten G. in diesem Zusammenhang, dass er ein Schengen-Visum mit Abschiebestempel habe. Der Angeklagte G. erwiderte, dass er Bescheid wisse und nichts passieren werde.
Dem Telefonat zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin RG. vom 16.05.2018 (15:23 Uhr) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte ST. inzwischen Frauen nach Deutschland gebracht hatte.
Seinem Bekannten Bi. erzählte der Angeklagte G. am 17.05.2018 (10:37 Uhr), dass vier Jungs aus Polen da seien und gestern vier Frauen aus Rumänien gekommen seien. Jetzt werde er sie verheiraten. Die Männer würden alle in H. wohnen. Dort habe er ein Restaurant und eine 130-qm-Wohnung. Es seien Nepalesen, die mit einem Arbeitsvisum nach Polen gekommen seien. Er mache das für sie für 12.000 Euro. Die Frauen habe er für eine Nacht in E. untergebracht und werde mit ihnen nach H. fahren.
Dem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten G. und der Angeklagten RG. vom 29.05.2018 (10:08 Uhr) ist zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt zwei Hochzeitstermine feststanden. Zudem erzählte der Angeklagte G., dass er den rumänischen Frauen habe Geld geben müssen, nun seien sie aber nicht mehr da. Der Angeklagte ST. sei auf dem Weg nach Rumänien.
In einem Telefonat des Angeklagten G. mit dem Angeklagten ST. am 02.06.2018 (10:03 Uhr) wies Erstgenannter darauf hin, dass sie am Montag in Dänemark sein müssten. Es sei ST.s Aufgabe, drei Frauen zu bringen. Der Angeklagte ST. meinte, dies nicht garantieren zu können.
Am 02.06.2018 (16:29 Uhr) informierte die Angeklagte RG. ihren Lebensgefährten G., dass sie mit dem Angeklagten ST. telefoniert habe und dieser gesagt habe, dass er die Frauen noch nicht gefunden habe. Der Angeklagte G. äußerte, dass er sich große Sorgen mache, wenn der Angeklagte ST. nicht mit den Frauen erscheine.
Die Richtigkeit der Geständnisse der Angeklagte G. und ST. wird durch die abgehörten Telefongespräche, deren Daten eine zeitlich genaue Einordnung der Vorgänge erlauben, bestätigt.
Die unter Ziffer III.1.2.1 getroffenen Feststellungen zum weiteren Geschehen – die Fahrten in getrennten Fahrzeugen zunächst nach H., der Termin des Angeklagten G. bei Me. in H., die enttäuschte Erwartung des Angeklagten G. von Ka. einen Vorschuss zu erhalten, das Vorstrecken von 4.300 Euro durch den Angeklagten S., der Wechsel der Fahrzeugbesetzung in H., indem der Angeklagte T. beim Angeklagten ST. zustieg, die Weiterreise nach Dänemark und die Eheschließung von Ku. und Fl. am 06.06.2018 – ergeben sich aus den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten G., S. und ST., die übereinstimmten – soweit die Angeklagten an den Vorgängen beteiligt waren – und sich widerspruchsfrei ineinander fügten. Die Eheschließung ist belegt durch den Trauschein des dänischen Standesamtes vom 06.06.2018.
Der weitere Ablauf – die Rückkehr nach H. bzw. M., Zahlung von 1.000 Euro an den Angeklagten ST., Besuch bei der Ausländerbehörde – steht ebenfalls aufgrund der glaubhaften Geständnisse der Angeklagten G., S. und ST. fest.
Der Zeuge PHK Be. hat zum Besuch bei der Ausländerbehörde glaubhaft erklärt, dass die Polizei präventiv tätig geworden sei und durch Vorabinformation der Ausländerbehörde eine Begehung von Straftaten nach dem Freizügigkeitsgesetz unterbunden habe.
1.3.2 zur Unterkunftsgewährung
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.1.2.2.1 (Unterkunftsgewährung in der Wohnung der Angeklagten RG.) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Das Datum der Unterkunftsgewährung ließ sich anhand des Datums der Polizeikontrolle festmachen, bei welcher die Angeklagten G., RG. und S. sowie die Geschleusten Ku. und Ph. im Pkw des Angeklagten S. auf dem Weg zu einer Grillparty angetroffen worden waren. Der Angeklagte G. hat angegeben, dass Ku. bis zur Polizeikontrolle in der Wohnung H1.straße untergebracht gewesen sei. Die Kontrolle fand, wie der Zeuge PHK Be. glaubhaft angab, am 10.06.2018 statt Hierzu im Einklang stehen die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung: In einem Telefonat vom 09.06.2018 (18:53 Uhr) kündigte der Angeklagte G. seiner Lebensgefährtin an, dass „heute“ die nepalesischen Männer bei ihr übernachten werden.
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.1.2.2.2 (Unterkunftsgewährung in der Wohnung des Angeklagten S.) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten S. Dieser hat angegeben, Ku. in seiner Wohnung untergebracht zu haben, solange sie beide auf eine von Ku. initiierte Geldzahlung gewartet hätten. Ku. habe nach der Eheschließung eine weitere Teilzahlung an den Angeklagten G. erbringen müssen. Da er (S.) dem Angeklagten G. bei der Dänemark-Reise unter Einsatz seiner Kreditkarte insgesamt 4.300 Euro geliehen habe, hätte er das Geld erhalten sollen, das Ku. überweisen ließ. Er habe über MoneyGram 3.500 Euro überwiesen bekommen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ließ sich die Unterkunftsgewährung auf den Zeitraum vom 16.06.2018 bis zum 21.6.2018 eingrenzen: In einem Telefonat vom 16.06.2018 (16:22 Uhr) berichtete der Angeklagte S. seinem Gesprächspartner D., dass er den „kleinen Nepalesen“ bei sich beherberge. Ausweislich der Auskunft von MoneyGram hat der Angeklagte S. am 21.06.2018 einen Geldbetrag in Höhe von 3.533,10 Euro entgegengenommen, dessen Überweisung durch eine Person namens Y. in Lissabon beauftragt wurde.
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.1.2.2.3 (Unterkunftsgewährung in der Wohnung des Angeklagten G.) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten G., welches in den abgehörten Telefonaten seine Bestätigung findet: Beispielsweise ergibt sich aus einem Telefonat vom 06.07.2018 (15:01 Uhr) zwischen der Angeklagten RG. und Kh., dass sich Letztgenannter zu der Zeit in H. aufhielt; er erzählte ihr, dass sie nun in H. insgesamt 10 Personen seien. Aus einem Telefonat vom 10.07.2018 (11:44 Uhr) zwischen der Angeklagten RG. und Ku. folgt, dass sich Letztgenannter zu der Zeit in H. aufhielt, denn die Angeklagte erkundigte sich bei ihm nach den Zuständen in H.. Spätestens am 01.08.2018 hielten sich Ku. und Kh. in H. auf. Dies entnimmt die Kammer den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK Be., wonach bei der Auswertung von Kh.s Mobiltelefon ein Bild vorgefunden wurde, welches vom 01.08.2018 datiert und die Geschleusten Ku., Kh. und Ph. am G2. H2. Platz in H. zeigt.
1.3.3 zu weiteren Unterstützungshandlungen der Angeklagten RG
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.1.2.3 zu den telefonisch erteilten Ratschlägen der Angeklagten RG. sind belegt durch den jeweiligen Gesprächsinhalt der aufgeführten Telefonate zwischen RG. und ihrem Lebensgefährten G. vom 16.05.2018 (10:14 Uhr und 15:23 Uhr), 02.06.2018 (16:29 Uhr) und 04.06.2018 (7:16 Uhr) sowie zwischen ihr und dem Geschleusten Ku. vom 10.07.2018 (11:44 Uhr).
2. /3. zu Ziffer III.B.2./3. (Schleusung von Ph. und Ra.)
2.1 zu Ziffer III.B.2.1 (unerlaubte Einreise)
Die Personalien und die Staatsangehörigkeit der Geschleusten Ph. und Ra. stehen fest aufgrund der Auszüge aus dem Ausländerzentralregister vom 23.10.2019; bezüglich Ra. ergeben sich hieraus auch das Datum ihrer Asylantragsstellung am 03.05.2018 und das Datum der Ablehnung des Asylantrags am 21.11.2018. Beide Frauen verfügten lediglich über zypriotischen Aufenthaltstitel.
Die unter Ziffer III.B.2.1 zur unerlaubten Einreise der Nepalesinnen Ph. und Ra. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten G. Die Kammer hat keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Das Geständnis wird gestützt durch weitere Beweisergebnisse:
– Am 05.10.2017 (um 12:37 Uhr, 16:12 Uhr und 16:18 Uhr) führte der Angeklagte G. von seinem überwachten Telefonanschluss aus drei Telefonate mit einer Frau, die eine zypriotische Telefonnummer nutzte – G. räumte ein, dass es sich hierbei um Ph. handelte – in welchen sie sich über die Personalien des späteren Scheinehemannes Ab. austauschten und darüber, dass die wichtigen Papiere, wie Verdienstbescheinigungen und Mietvertrag vorbereitet werden sollten.
Die genannten Telefonate belegen, dass der Angeklagte G. schon zeitlich vor der Einreise der Ph. mit dieser in Kontakt stand und ihre Verheiratung mit dem deutschen Staatsangehörigen Ab. organisierte.
– Datum und Verlauf der Reiseroute von Ph. und Ra. werden belegt durch eine Hotelrechnung aus Beograd vom 14.11.2017 über einen Aufenthalt der namentlich genannten Frauen vom 11. bis 14.11.2017 sowie eine Hotelrechnung aus Zagreb vom 16.11.2107 über einen Aufenthalt der beiden Frauen vom 14. bis 16.11.2017.
Keine Beteiligung der Angeklagten RG. und des Angeklagten S. an der Einreise:
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Angeklagte RG. und der Angeklagte S. in die Planung und Durchführung der Einreise von Ph. und Ra. eingebunden gewesen wären.
Sowohl die Angeklagte RG. als auch der Angeklagte S. haben dies bestritten Der Angeklagte G. gab hierzu an:
Er könne auch nicht sicher sagen, ob RG. bereits vor der Einreise über deren Kommen Bescheid gewusst habe. Er habe ihr nicht alles gesagt, sie habe aber die Möglichkeit gehabt, es zu wissen, etwa wenn sie seine E-Mails gelesen hätte; beide hätten einen gemeinsamen Internetzugang gehabt. Ob er bereits vor der Einreise von Ph. und Ra. oder erst danach mit RG. darüber gesprochen habe, wisse er nicht mehr.
Telekommunikation, die das Gegenteil belegen könnte, hat die Kammer nicht gefunden. Mangels belastbarer Beweismittel konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte RG. in die Organisation und Planung der Einreise eingebunden war.
Der Angeklagte G. hat auf ausdrückliche Fragen hin glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte S. mit der Einreise von Ph. und Ra. sowie der Organisation der Hochzeiten nichts zu tun gehabt habe. Erst als die beiden Frauen aus Zypern in M. angekommen waren, habe er den Angeklagten S. angerufen und ihn gebeten, die Frauen am Busbahnhof abzuholen und nach H. zu fahren. Er habe dem Angeklagten S. dafür nichts bezahlt und nichts dafür versprochen. Ob ihm die Frauen Geld gegeben hätten, wisse er nicht. In H. sei gerade sein Lokal, das auf RG. hätte angemeldet werden sollen, fertig renoviert gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte S. das Lokal sehen wollen. Der Angeklagte S. habe nach Einreise von Ph. und Ra. unabhängig von ihm Kontakt zu den beiden gehabt.
Die Einlassungen der Angeklagten G. und S. finden u.a. eine Bestätigung durch überwachte Telefongespräche:
– In einem Telefonat vom 14.05.2018 (11:46 Uhr) zwischen dem Angeklagten S. und Ra., die inzwischen am 03.05.2018 nach den erfolglosen Bemühungen des Angeklagten G. sie zu verheiraten einen Asylantrag gestellt hatte, erklärt er dieser, dass er ihr geholfen hätte, wenn sie zum ihm gekommen wäre. Er hätte ihr mit Hilfe eines Freundes eine Heiratsurkunde besorgen können.
– In einem weiteren Telefonat zwischen dem Angeklagten S. und Ra. vom 17.05.2018 (19:58 Uhr) trug sie ihm vor, welche Zahlungen sie an den Angeklagten G. geleistet habe; sie habe alle Ausgaben aufgeschrieben.
– In einem Telefonat vom 22.05.2018 (14:23 Uhr) unterhalten sich der Angeklagten S. und Ra. zunächst über Ph., die in RG.s Wohnung sitzen solle und wohl abgeschoben werde. Der Angeklagte S. empfiehlt Ra., dass sie ihr Geld von G. zurückverlangen solle.
Die im Telefonat vom 17.05.2018 angesprochene Ausgabenaufstellung der Ra. fand sich als empfangene Bilddatei auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten S., versehen mit dem Begleittext: „… Geld, das an … gegeben wurde“, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme und Verlesung überzeugen konnte. Der Angeklagte S. erklärte hierzu auf Nachfrage, dass er die Nachricht mit der Aufstellung von Ra. zugesendet bekommen habe. Die Aufstellung enthält unter Nennung des jeweiligen Datums – erfasst ist der Zeitraum 26.11.2017 bis 13.02.2018 – die Angabe von Einzelbeträgen, Namen und teilweise des Verwendungszwecks. Die Summe beläuft sich auf 3.850 Euro zuzüglich eines in Nepal übergebenen Betrages von 50.000 Rupien (409,83 Euro). Als Empfänger sind namentlich nur „Bruder …“ und „…“ benannt, wobei Erstgenanntem Beträge von 500 Euro, 2.000 Euro, 200 Euro, 300 Euro und viermal 50 Euro zugeordnet wurden, wohingegen die dem „…“ zugeschriebenen, zweistelligen Euro-Beträge zumeist mit dem Zweck „Essen“ versehen sind bzw. am 11. und 12.02.2018 dreimal 100 Euro mit dem Zweck „Diesel“ und „Weg nach Dänemark“.
Nach der Einlassung des Angeklagten S. handelt es sich bei der vorgenannten Aufstellung um diejenige, von der im Telefonat mit Ra. am 17.05.2018 die Rede war. Der Gesprächsinhalt des Telefonats, der Begleittext der Nachricht sowie der Inhalt der Liste lassen den Schluss zu, dass es sich bei dem als „Bruder …“ aufgeführten Empfänger um den Angeklagten G. handelt. Bei dem weiteren Empfänger „…“ handelt es sich um den Angeklagten ST., wobei sich aus dem Zeitpunkt und dem Zweck der Ausgaben ergibt, dass es sich um Ausgaben für Spesen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 11./12.02.2018 Richtung Dänemark zur letztlich gescheiterten Hochzeit handelt.
Bei Zusammenschau der aufgelisteten Gesprächsinhalte zwischen dem Angeklagten S. und Ra. sowie der aufgefundenen Ausgabenaufstellung ergibt sich, dass der Angeklagte S. von Ra. keine Zahlungen empfangen hat, ihr im Gegenteil sogar empfiehlt, das gezahlte Geld vom Angeklagten G. zurückzuverlangen und er überdies zum Ausdruck bringt, dass er ihr (besser) hätte helfen können als es der Angeklagte G. getan hat. Den Gesprächen ist nicht zu entnehmen, dass Ra. den Angeklagten S. in irgendeiner Weise in der Verantwortung sieht. All dies in der Zusammenschau mit den Einlassungen der Angeklagten ließ die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte S. an Planung und Durchführung der Einreise nicht beteiligt war.
Allein der Umstand, dass der Angeklagte S. den Agenten K. – über den außer seinem Namen nur bekannt ist, was der Angeklagte G. über ihn sagte – ebenfalls kennt, macht ihn nicht zum Mittäter bezüglich der Einschleusung von Ph. und Ra. Der Angeklagte G. gab zu dem Kontakt an, dass der Angeklagte S. selbst versucht habe, über K. Leute nach Deutschland zu holen, damit aber keinen Erfolg gehabt habe. Ein Bezug zu den beiden Nepalesinnen Ph. und Ra. ergab sich aus dieser Aussage nicht.
2.2 zu Ziffer III.B.2.2 (unerlaubten Aufenthalt von Ph. und Ra.)
Der Sachverhalt unter Ziffer III.B.2.2 sowie Ziffer III.B.2.3 betreffend der vom Angeklagten S. geleisteten Unterstützungshandlungen – zwei Fahrdienste sowie Unterkunftsgewährung – steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten S. Es ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte S. hierfür vom Angeklagten G. oder den beiden Frauen ein Entgelt forderte bzw. erhielt.
2.2.1 zur Eheschließung Ph. – Ab.
Die Eheschließung von Ph. und Ab. am 05.12.2017 ist belegt durch den Trauschein des dänischen Standesamtes.
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.2.2.1 zur Eheschließung der Ph. mit dem deutschen Staatsangehörigen Ab., zum weiteren Aufenthalt der Ph. in Deutschland, zur Zahlung von 5.500 Euro Schleuserlohn an den Angeklagten G. sowie zum Wissen der Angeklagten G. und RG., dass Ph. lediglich über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügte, beruhen – soweit sie an den Vorgängen selbst beteiligt waren – auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten G. und RG., die durch weitere Beweisergebnisse bestätigt und ergänzt werden:
– Soweit die Angeklagte recht pauschal eingeräumt hat, auf Bitten des Angeklagten G. der Ph. und deren Ehemann Ab. versucht zu haben bei der Wohnsitzanmeldung in E. zu helfen, konnten diesbezüglich nur zwei Telefonate festgestellt werden, welche die Angeklagte RG. am 30.04.2018 (6:56 Uhr) mit Ab. bzw. am 08.05.2018 (9:12 Uhr) mit Ph. geführt hat, und die den unter Ziffer III.B.2.2.1 aufgeführten Inhalt hatten.
– Der Aktenvermerk des Mitarbeiters Th. des Landratsamtes E. vom 11.05.2018 bestätigt die Vorsprache der Nepalesin Ph. in Begleitung des Angeklagten G. und die ihr gesetzte Ausreisefrist.
– In einem abgehörten, am 17.05.2018 (16:07 Uhr) geführten Telefonat äußerte der Angeklagte G. gegenüber seiner Lebensgefährtin RG., dass er keine Idee habe, wo er Ph. verstecken oder wohin er sie schicken soll.
– Die Angeklagte RG. hat eingeräumt, die Geschleuste Ph. nach Ablauf der Ausreisefrist Anfang Juni 2018 einige Tage in ihrer Wohnung untergebracht zu haben. Was den Zeitraum der Unterkunftsgewährung anbelangt, so ließ sich dieser zur Überzeugung der Kammer durch Telefonate der Angeklagten, in denen der Aufenthalt von Ph. bei der Angeklagten RG. thematisiert wurde, näher eingrenzen: So berichtete der Angeklagte S. der Ra. bereits am 22.05.2018 (14:23 Uhr), dass sich Ph. in der Wohnung der Angeklagten RG. aufhalte. Aus dem Telefonat zwischen dem Angeklagten G. und der Angeklagten RG. vom 28.05.2018 (16:51 Uhr) geht ebenfalls hervor, dass Ph. zu der Zeit bei der Angeklagten RG. in M. wohnte. Telefongespräche zwischen der Angeklagten RG. und Ph. vom 08.06.2018 (13:00 Uhr) und 09.06.2018 (9:31 Uhr) belegen dies für die Tage der Telefonate.
2.2.2 zur gescheiterten Eheschließung zwischen Ra. und Lu.
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.2.2.2 zur geplanten, aber missglückten Eheschließung zwischen Ra. und dem Rumänen Lu. beruhen – soweit sie an den Vorgängen selbst beteiligt waren – auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten G., ST. und RG. Die Angeklagten G. und RG. haben zudem eingeräumt, gewusst zu haben, dass Ra. nur über einen zypriotischen Aufenthaltstitel verfügte. Der Angeklagte ST. hat eingeräumt, billigend in Kauf genommen zu haben, dass sich Ra. unerlaubt in Deutschland aufhielt.
Die angeführten Unterstützungshandlungen der Angeklagten RG. werden durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützt:
– Der Überweisungsbeleg der Kreissparkasse belegt eine Überweisung der Angeklagten RG. am 24.11.2018 in Höhe von 950 Euro an einen Empfänger namens Wa. Der Angeklagte G. erklärte hierzu, dass es sich um einen Bekannten des K. handelt und die Überweisung auf seine Anweisung hin vorgenommen worden sei.
– Die Feststellungen zu den vier von RG. auf Anweisung des Angeklagten G. getätigten Überweisungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten.
– Der angeführte Gesprächsinhalt zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin RG. ist durch das abgehörte Telefonat vom 12.02.2018 (9:04 Uhr) belegt.
– Die festgestellte Interaktion zwischen dem Angeklagten G., der Angeklagten RG. und dem gemeinsamen Bekannten Gh. entnimmt die Kammer dem abgehörten Telefonat vom 15.04.2018 (15:46 Uhr), welches die Angeklagte RG. mit Gh. führte. Die Anmietung eines Pkw durch Gh. am 15.04.2018 und Übernahme des Fahrzeugs am 16.05.2018 wird belegt durch den Mietvertrag der Firma C.
4. zu Ziffer III.B.4 (Schleusung von R.)
4.1 Aufenthaltsstatus der Geschleusten
Aus der Auskunft des polnischen Ausländeramtes Warschau vom 03.10.2019 ergibt sich, dass R. am 03.07.2017 ein polnischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis zum 02.07.2020 ausgestellt worden ist.
Der Zeitpunkt von R.s Einreise nach Deutschland ist belegt durch ihre eigene Aussage: R. gab im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.08.2018 an, über ein polnisches Visum zu verfügen und in Polen zunächst auf einer Hühnerfarm gearbeitet zu haben. Wegen des geringen Verdienstes sei sie nach Deutschland gekommen, um hier mehr zu verdienen. Sie sei am 22. oder 23.02.2018 umgesiedelt und bei einem Verwandten in der Nähe von H. untergekommen. Am 13.06.2018 habe sie dann geheiratet; die Hochzeit habe ihre Schwester organisiert.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln und ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass sich R. spätestens seit dem 23.02.2018 ununterbrochen bis zum Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Tat (Ende Mai bis Juli 2018) in Deutschland aufhielt.
4.2 Tatbeitrag des Angeklagten G.
Die unter Ziffer III.B.4 getroffenen Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten G. beruhen auf dessen vollumfänglichen Geständnis, von dessen Richtigkeit die Kammer überzeugt ist.
Der Angeklagte G. hat den Kontakt zu Ka., den Inhalt der getroffenen Vereinbarung, die Entscheidung für den Rumänen Lu. als Ehegatten, die Vorschussforderung, das Einfliegen des Angeklagten T. am 04.06.2018, die Geldtransfers an T. und Lu., die Abfahrt aus H. am 05.06.2018 ohne einen Vorschuss erhalten zu haben, die erneute Fahrt nach H. am 11./12.06.2018 in Begleitung des Angeklagten S., den Erhalt von drei Teilzahlungen bei diesem Aufenthalt von einmal 500 Euro und zweimal 300 Euro, die Eheschließung von R./Lu. am 13.06.2018, den Erhalt weiterer 1.500 Euro nach Rückkehr in H. und Weitergabe des Geldes an den Angeklagten T., der Anruf bei einem Bekannten und der Besuch bei einem befreundeten Restaurantinhaber um Lohnbescheinigungen zu verschaffen und die Abreise von R. aus H. so geschildert wie es unter Ziffer III.B.4 dargestellt ist.
Zu den subjektiven Tatumständen gab der Angeklagte G. an, dass er R. erst einen Tag vor der Hochzeit bei seinem Aufenthalt in H. kennengelernt habe, er habe nichts mit R. Einreise aus Polen nach Deutschland zu tun. Sie habe ein polnisches Visum gehabt. Als er den Auftrag angenommen habe, habe er nicht gewusst, wie lange R. schon in Deutschland ist. Er habe auch nicht danach gefragt, es habe ihn nicht interessiert – so die Angabe des Angeklagten G. Er habe in Kauf genommen, dass sich R. zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens länger als 90 Tage ununterbrochen in Deutschland aufhielt und deshalb ihr Visum nicht mehr zum Aufenthalt berechtigte.
Die Angaben des Angeklagten G. werden gestützt durch die Einlassungen der übrigen Angeklagten, Urkunden und die abgehörten Telefonate:
– Am 30.05.2018 (14:50 Uhr) führte der Angeklagte G. von seinem überwachten Telefonanschluss ein Gespräch mit Ka. Sie teilte ihm darin mit, dass sie zwei Frauen und einen Mann benötigen würde. Er erwiderte, dass ein Kollege gerade Leute aus Rumänien holen würde, sie bekomme Bilder der Leute. Sie präzisierte, dass sie für ihre 37jährige Schwester einen passenden Mann brauche, der Englisch sprechen kann. Der Angeklagte G. verwies auf einen Mann, dessen Dokumente schon vorlägen, weil er eigentlich eine andere Frau hätte heiraten sollen. Im weiteren Verlauf des Telefonats unterhielten sie sich über die Kosten, die der Angeklagte G. für seine Leistung verlangt.
– Zwei Tage später, am 01.06.2018 (15:17 Uhr) thematisierten der Angeklagte G. und Ka. in einem Telefonat erneut den Vorgang von Ka.s Schwester. Der Angeklagte G. äußerte, dass der von ihm vorgesehene Mann bereits „hier“ (in H.) angemeldet sei und man verständigte sich darauf, dass es einfacher sei, auch die Schwester dort anzumelden. Ferner erzählte der Angeklagte G., dass der Mann eigentlich Ra. hätte heiraten sollen, das aber nicht geklappt habe. Er sei daraufhin mit ihm in Kontakt geblieben und habe ihm regelmäßig etwas Geld geschickt mit dem Gedanken, ihn später wieder brauchen zu können. Die beiden verständigten sich auf ein Treffen für weitere Absprachen am bevorstehenden Sonntag (03.06.2018), wenn der Angeklagte G. wegen der anderen Hochzeit (Fall 1) nach H. kommt.
– Am 03.06.2018 (14:39 Uhr) berichtete der Angeklagte G. seiner Lebensgefährtin, dass Ka. gesagt habe, sie werde erst morgen, wenn sie den rumänischen Mann für ihre Schwester treffe, das Geld geben. Er habe von ihr 3.000 Euro Vorauszahlung verlangt. Morgen werde Ka. mit ihrer Schwester zu ihm kommen. Er habe Angst, dass der rumänische Mann (Lu.) morgen noch nicht da ist.
– In mehreren Telefonaten am 03.06.2018 (12:46 Uhr, 13:38 Uhr, 14:39 Uhr) wurde zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin RG. thematisiert, dass diese 250 Euro für das Flugticket des Angeklagten T. überweisen solle; die Angeklagte RG. erbat das Geld daraufhin von ihrem Bekannten Gh.
– Am 04.06.2018 transferierte Gh. über Western Union einen Betrag in Höhe von 227 Euro an den Angeklagten T.
Die Angeklagte RG. hat eingeräumt, die Überweisung organisiert zu haben. Der Angeklagte T. bestätigte in der Hauptverhandlung den Erhalt des Geldes.
In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin RG. am 04.06.2018 (7:16 Uhr) erzählte er ihr, dass der Mann, den Ka.s Schwester heiraten soll, über E.s Bruder – den Angeklagten T. – komme. Dies sei ein guter Fall, weil er das Geld sofort bekommen werde.
Der Überweisungsbeleg der Reisebank vom 04.06.2018 belegt einen Geldtransfer am selben Tag über Western Union in Höhe von 130 Euro von H. nach Rumänien; als Einzahler ist der Angeklagte S. erfasst, als Empfänger Lu.
Der Angeklagte S. hat eingeräumt, die besagte Überweisung im Auftrag des Angeklagten G. durchgeführt zu haben.
Der aus dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung des Angeklagten T. ausgelesene SMS-Verkehr zwischen ihm und Lu. vom 04.06.2018 zwischen 10:48 Uhr und 11:51 Uhr, zeigt auf, dass T. wegen der Verheiratung des Lu. nach Deutschland gekommen ist. Den 15 von T. an Lu. versendeten SMS-Nachrichten ist zu entnehmen, dass T. extra für ihn aus England abreise, um nach Deutschland zu kommen und zu helfen, wenn Lu. nicht nach H. komme, verliere T. Geld und sie werden einen Riesenstreit bekommen, T. nehme einen Flug nach Deutschland, Lu. müsse sich ein Ticket nach H. besorgen.
Am 11.06.2018 (12:34 Uhr) kündigte der Angeklagte G. der Ka. telefonisch an, am nächsten Morgen in H. einzutreffen. Sie diskutierten über den Kauf eines Eherings für Lu. und verständigten sich darüber, dass sie am 13.06.2018 nach der Hochzeit direkt nach H. fahren, um dort die Anmeldung vorzunehmen.
In zwei Telefonaten am Vormittag des 13.06.2018 (11:32 Uhr, 11:37 Uhr) berichtete Ka. dem Angeklagten G., dass sie in Dänemark von der Polizei kontrolliert worden seien. Sie vergewisserte sich beim Angeklagten G., ob ihre Schwester und Lu. wirklich heiraten sollen, da die Polizistin ihnen vorausgesagt habe, in Deutschland Probleme zu bekommen. Der Angeklagte G. bestärkte sie darin, dass die Ehe geschlossen werden solle, da sie die Heiratsurkunde bräuchten. Ka. solle sich keine Sorgen machen, dass die Polizei nach Hause kommt, wenn etwas sei, könne man einfach umziehen.
Die Eheschließung von R. und Lu. ist belegt durch den Trauschein des dänischen Standesamtes vom 13.06.2018.
Am Nachmittag des 14.06.2018 (14:25 Uhr) rief der Angeklagte G. einen Mann namens Ko. an und erzählte ihm, dass er für eine Person, die er verheiratet habe, einen Arbeitsvertrag bräuchte, er würde auch alles bezahlen. Die Person habe sich heute angemeldet und man habe ihr gesagt, sie solle mit einem Arbeitsvertrag und „AOK“ wiederkommen. Der Gesprächspartner des Angeklagten G. sah keine Möglichkeit ihm weiterzuhelfen.
Die vorgenannten Telefongespräche belegen in der Zusammenschau, dass das Geständnis des Angeklagten G. in vollem Umfang zutrifft. Die Kammer hat es daher den unter Ziffer III. B.4 getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.
5. zu Ziffer III.B.5 (Schleusung von Sh.)
5.1 Tatbeiträge der Angeklagten G. und S.
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.5 zum Inhalt der Abrede zwischen dem Geschleusten Sh. und dem Angeklagten G., zu den jeweiligen Tatbeiträgen des Angeklagten G. und des Angeklagten S., zur Höhe der ihnen versprochenen Vergütung und zur subjektiven Tatseite beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten. Ihren Einlassungen konnte lediglich in Bezug auf die empfangene Vergütung nicht gefolgt werden (siehe unten).
Die Geständnisse der Angeklagten G. und S. werden durch weitere Beweisergebnisse gestützt:
– Der unter Ziffer III.B.5.1 dargestellte Inhalt der zwei am 23.05.2018 zwischen dem Geschleusten Sh. und dem Angeklagten G. geführten Gespräche ergibt sich aus den abgehörten Telefonaten (14:17 Uhr; 21:19 Uhr).
– Die Einbindung des Angeklagten S. wird belegt durch das Telefonat, welches der Angeklagte G. und der Angeklagte S. am 24.05.2018 (13:37 Uhr) geführt haben. Hierin erkundigte sich der Angeklagte S. auch ausdrücklich nach dem Aufenthaltsstatus der Person, die er in Österreich abholen soll, und erhielt die Antwort, dass es sich um einen Asylsuchenden handele.
– Der Zeuge PKH Be. hat glaubhaft bekundet, dass sich der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am Grenzübergang Suben am 24.05.2018 um 23:09 Uhr anhand der ausgewerteten GPS-Daten des am Pkw des Angeklagten S. verbauten Senders habe feststellen lassen.
– Ferner hat der Zeuge Be. dargelegt, dass der Geschleuste Sh. am Abend des 10.06.2018 bei einer Passnachschau in der Wohnung der Angeklagten RG. in der H1.straße angetroffen worden sei; die Polizei habe Sh. daraufhin eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.
– Der Zeitpunkt der Rückkehr des Sh. nach Österreich ergibt sich aus einem Telefonat zwischen Sh. und der Angeklagten RG. vom 12.06.2018 (9:26 Uhr), in welchem er ihr mitteilte in Wien angekommen und unterwegs nicht kontrolliert worden zu sein.
Die Zusammenschau der vorstehend dargestellten Beweisergebnisse belegt, dass die Geständnisse der Angeklagten G. und S. in vollem Umfang zutreffen.
5.1.1 Schleuserlohn des Angeklagten S.
Bei Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte S. von dem ihm versprochenen Schleuserlohn in Höhe von 800 Euro einen Anteil in Höhe von 600 Euro erhalten hat.
Der Angeklagte G. gab hierzu an, dass er dem Angeklagten S. auf der Rückfahrt von Wien nach Deutschland 500 Euro gegeben habe, die ihm Sh. bei einem Tankstopp ausgehändigt habe; Sh. habe darüber hinaus die Benzinkosten in Höhe von 63 Euro bezahlt.
Für die Kammer ausschlaggebend, auch hinsichtlich der Höhe, ist die Äußerung, die der Angeklagte S. wenige Tage nach der Schleusungsfahrt tätigte: In einem Telefonat am 28.05.2018 (12:11 Uhr) teilte der Angeklagte S. seinem Gesprächspartner J. mit, dass er vorvorgestern ein Pferd aus Österreich abgeholt und die Person ihm die Spritkosten und 600 Euro gezahlt habe.
Aufgrund des zeitlichen und örtlichen Bezugs (Österreich) zu der Fahrt am 24.05.2018 bezieht die Kammer die Äußerung des Angeklagten S. auf den Transport des Geschleusten Sh. Soweit der Angeklagte S. zu dem Telefonat meinte, dies sei von ihm ein Witz gewesen, mag sich das auf die Bezeichnung des Geschleusten als „Pferd“ beziehen, ein Grund, weshalb der Angeklagte S. seinen Gesprächspartner über die Höhe einer empfangenen Vergütung angelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich.
5.1.2 Schleuserlohn des Angeklagten G.
Der Angeklagte G. hat eingeräumt, von Sh. eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro und insgesamt ein Entgelt in Höhe von 14.000 Euro gefordert zu haben; so ergibt es sich auch aus dem Telefonat, welches die beiden am 23.05.2018 (21:19 Uhr) miteinander geführt haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte G. von Sh. insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro erlangt hat, beruht auf einer Würdigung abgehörter Telefongespräche:
Aus Telefonaten zwischen G. und RG. vom 02.06.2018 (16:29 Uhr), 03.06.2018 (14:39 Uhr) und 04.06.2018 (7:16 Uhr) geht hervor, dass er ihr erzählt hatte, von Sh. 5.000 Euro erhalten zu haben. Den Inhalt der Telefonate hat der Angeklagte G. nicht in Abrede gestellt, er hat allerdings behauptet, seiner Lebensgefährtin einen höheren Betrag genannt zu haben, um sie glücklich zu machen, tatsächlich habe er nur 2.500 Euro von Sh. erhalten. In Anbetracht des Gesprächsverlaufs, wonach sich die Angeklagte RG. verwundert über die Höhe der empfangenen Anzahlung zeigte (Telefonat vom 02.06.2018, 16:29 Uhr) und sich beschwerte, nicht wenigstens 500 Euro von den 5.000 Euro erhalten zu haben (Telefonat vom 03.06.2018, 14:39 Uhr), ist die Behauptung des Angeklagten G., er hätte seine Lebensgefährtin mit der Falschangabe glücklich machen wollen, nicht glaubhaft. Er setzte sich durch die Angabe, 5.000 Euro von Sh. erhalten zu haben, gerade der Kritik über die Verwendung des Geldes aus und musste damit rechnen, dass die Angeklagte RG. einen Anteil einforderte.
Die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000 Euro korrespondiert zudem mit der Höhe der Anzahlung, die der Angeklagte G. ausweislich des Telefonates vom 23.05.2018 (21:19 Uhr) von Sh. forderte. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten G. gegenüber seiner Lebensgefährtin der Wahrheit entsprachen und er von Sh. 5.000 Euro bekommen hat.
5.2 Tatbeitrag der Angeklagten RG.
Die Angeklagte RG. hat eingeräumt, Sh. vom 10.06.2018 bis 12.06.2018 bei sich beherbergt zu haben. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie habe bis zum Moment der Polizeikontrolle des Sh. am 10.06.2018 gedacht, dass Sh. ein gültiges D-Visum habe und noch nicht länger als drei Monate in Deutschland sei, hält die Kammer dies für eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung.
Bereits im Rahmen eines Telefonates vom 31.05.2018 (13:30 Uhr) teilte der Angeklagte G. seiner Lebensgefährtin mit, dass er Sh. „umziehen“ müsse. Hierzu erklärte er ihr, dass er eigentlich schon die Miete für den ganzen Monat Juni in E. bezahlt habe; er sehe aber die Gefahr, dass Sh. von der Polizei kontrolliert werden könnte. Sh. habe ihm mitgeteilt, dass er das Gefühl habe, von der Polizei beobachtet zu werden. Ph. (die vor ihrem Umzug in die Wohnung der Angeklagten RG. ebenfalls in E. untergebracht gewesen war) habe auch gesagt, dass im Haus ein Zettel mit dem Hinweis auf Deutsch und Englisch angebracht sei, dass die Polizei jederzeit zur Kontrolle vorbeikommen könne. Die Angeklagte RG. erkundigte sich daraufhin bei ihrem Lebensgefährten, wo er Sh. hinbringen wolle.
In Anbetracht der Informationen, die die Angeklagte RG. in dem vorstehend dargestellten Telefonat erhielt, kann sie nicht geglaubt haben, dass sich Sh. erlaubtermaßen im Bundesgebiet aufhält. Anderenfalls hätte es keinen Grund gegeben, eine Polizeikontrolle zu befürchten. In ihrer ohnehin angespannten finanziellen Situation hätten die Angeklagten auch nicht eine Unterkunft ungenutzt gelassen, für die schon die Miete gezahlt worden ist. Die Wohnung der Angeklagten RG., in die Sh. am 10.06.2018 umgesiedelt wurde, war alles andere als geeignet, Gäste aufzunehmen. Der Angeklagte G. hat zur Ausstattung der Wohnung befragt angegeben, dass es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung im Kellergeschoss von ca. 25 qm Größe handele, Bad und WC seien gesondert zur Mitnutzung mit einer weiteren Person gewesen. Als der Angeklagte G. den Sh. am 10.06.2018 in der Wohnung der Angeklagten RG. unterbrachte, nächtigten dort außer ihr bereits Ph. (Fall 2/3) und Ku. (Fall 1). Derart beengte Verhältnisse und mangelnde Privatsphäre würde man nicht ohne Not auf sich nehmen.
Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass die Angeklagte RG. aufgrund der ihr bekannten Umstände der Unterbringung des Sh. und auch des betriebenen Aufwandes, dass die Angeklagten G. und S. den Sh. mit dem Pkw in Wien abgeholt hatten, damit rechnete, dass sich Sh. unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und deshalb in ihrer Wohnung „versteckt“ werden sollte.
6. zu Ziffer III.B.6 (Schleusung von Ch., Gi., GC und Bh.)
6.1 zu Ziffer III.B.6.1 (unerlaubte Einreise)
6.1.1 Aufenthaltsstatus der Geschleusten; Vorsatz
Die Personalien und die Staatsangehörigkeit der Geschleusten Ch., Gi., GC und Bh. stehen fest aufgrund der Auszüge aus dem Ausländerzentralregister vom 23.10.2019. Aus der Auskunft des polnischen Ausländeramtes Warschau vom 03.10.2019 ergibt sich, dass Gi. seit dem 04.05.2018, GC seit dem 06.05.2018 und Bh. seit dem 01.05.2018 über ein polnisches Visum zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung verfügte und dass diese drei Visa am 13.06.2018 vom Kommandanten der Grenzschutzstelle Warszawa-Okecie widerrufen worden sind und die drei Nepalesen jeweils mit Bescheid vom 14.06.2018 zur Ausreise verpflichtet und ihnen eine erneute Einreise in die Republik Polen und die Schengen Staaten für ein Jahr untersagt wurde. Ferner ergibt sich aus der Auskunft des polnischen Ausländeramtes, dass Ch. nicht im nationalen Ausländerregister Polens erfasst ist; was der Fall wäre, hätte Ch. zu irgendeinem Zeitpunkt einen polnischen Aufenthaltstitel besessen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass Ch. einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU gehabt hätte. Damit verfügten die vier Nepalesen bei ihrer Einreise nach Deutschland am 03./04.07.2018 und ihrem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel.
Die Angeklagten G. und RG. haben gestanden, vor der Einreise der vier Nepalesen gewusst zu haben, dass diese über kein gültiges Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verfügten. Dies erscheint glaubhaft, denn die Geschleusten gingen offen mit ihrer Situation um. Beispielsweise erzählte einer der Geschleusten der Angeklagten RG. im Telefonat vom 06.07.2018 (20:54 Uhr), dass der Grund für die Löschung ihrer Visa sei, dass sie von Polen aus nach Portugal hätten fliegen wollen und am Flughafen festgenommen worden seien. Bereits am 02.07.2018 (12:44 Uhr) erörterte der Angeklagte G. mit seiner Lebensgefährtin telefonisch, dass der Angeklagte ST. den Angeklagten T. angerufen und diesem gesagt habe, dass die 5 Leute „illegal“ dort seien, weshalb er (ST.) sie nicht hätte fahren wollen. Der Angeklagte T. bestätigte in der Hauptverhandlung, dass es ein solches Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten ST. gegeben habe.
Der Angeklagte B. hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Verdacht gehabt, dass die Visa der transportierten Nepalesen widerrufen worden seien, weil für sie nur ein Transport in einem Privatauto in Frage gekommen sei. Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 06.11.2018 hatte er noch eingeräumt, dass die vier Nepalesen ihn gebeten hätten, sie nach Portugal zu fahren, weil sie kein Visum gehabt hätten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B. seinen Wissensstand gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte B. der Verhandlungsführer war, geht die Kammer davon aus, dass er sich über den Aufenthaltsstatus der Nepalesen erkundigt hat, allein schon, um das Risiko im Falle einer Grenzkontrolle abschätzen zu können. So wird auch die Überlegung, ob der Angeklagte G. die vier Nepalesen mit dem Zug nach Deutschland bringen könnte, ausweislich des Telefonates zwischen den Angeklagten G. und B. vom 03.07.2018 (15:27 Uhr) unter Hinweis auf Kontrollen verworfen.
6.1.2 Tatbeiträge der Angeklagten
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.6.1 zu den Tatbeiträgen der Angeklagten G. und T. beruhen auf ihren glaubhaften Geständnissen. Die Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten B. beruhen auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte. Widerlegt ist die Behauptung des Angeklagten B., dass er von den Geschleusten kein Geld erhalten habe (siehe unten).
Ansonsten deckt sich der von den Angeklagten geschilderte Ablauf mit den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme:
– Das abgehörte Telefonat vom 17.06.2018 (14:23 Uhr) belegt das Gespräch zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten G. darüber, dass letztgenannter eine Gruppe mit 5 Personen nach Deutschland fahren sollte, wo diese dann Asylantrag stellen wollten. Der Angeklagte B. kündigte an, dem Angeklagten G. bis zum Abend Geld für die Anmietung eines Pkw zu schicken.
– Telefonate zwischen dem Angeklagten G. und der Angeklagten RG. vom 28.06.2018 (23:30 Uhr) und vom 02.07.2018 (12:44 Uhr) wie auch Telefonate zwischen der Angeklagten RG. und dem Angeklagten B. vom 29.06.2018 (16:21 Uhr) und vom 03.07.2018 (21:22 Uhr) belegen, dass ursprünglich der Angeklagte ST. als Fahrer für die Schleusungsfahrt vorgesehen war, aber kurzfristig mit dem angemieteten Pkw und der erhaltenen Anzahlung von 1.000 Euro aus Polen floh, weil er kein Risiko eingehen wollte.
– Die Versuche des Angeklagten G., einen Ersatzfahrer zu finden, konnten anhand der abgehörten Telefongespräche nachvollzogen werden: Eine unbekannte männliche Person, die der Angeklagte G. telefonisch am 29.06.2018 (15:49 Uhr) als Fahrer zu akquirieren versuchte, stieg auf das Angebot nicht ein. Diesem Gespräch war zugleich zu entnehmen, dass der Angeklagte S. nicht verfügbar war, weil er auf einem Fest arbeitete. Der Angeklagte S. erinnerte den Angeklagten G. in einem Telefonat vom 02.07.2018 (14:56 Uhr) daran, dass er ihm schon im Vorfeld mitgeteilt hätte, für die Dauer eines Monats keine Zeit zu haben.
– Der Umstand, dass der Angeklagte T. schließlich als Fahrer gewonnen werden konnte und am 01.07.2018 von Bukarest nach Warschau flog, ergibt sich aus den mehrfach täglich zwischen dem Angeklagten G. und der Angeklagten RG. geführten Telefongesprächen, z.B. aus den Telefonaten vom 30.06.2018 (23:39 Uhr), 01.07.2018 (9:02 Uhr) und 01.07.2018 (17.30 Uhr) sowie aus dem Flugticket des Angeklagten T. vom 01.07.2018.
Die Angeklagte RG. hat eingeräumt, im Hintergrund ihrem Lebensgefährten Ratschläge bezüglich seiner Geschäftstätigkeit erteilt zu haben, bezogen auf Fall 6 namentlich den Rat, dem Angeklagten T. erst dann Geld zu geben, wenn die Arbeit erledigt sei. Der genannte Gesprächsinhalt wird durch das abgehörte Telefonat, welches die beiden am 01.07.2018 (17:30 Uhr) miteinander führten, belegt.
6.1.3 Schleuserlohn
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. mit den vier Nepalesen für die Fahrt von Polen nach Deutschland eine Vergütung in Höhe von 1.500 Euro pro Person vereinbart hat. Insoweit stimmen das Geständnis des Angeklagten B. und die Angaben eines der Geschleusten (siehe unten) überein.
Eine Vereinbarung über die Zahlung eines Schleuserlohns in Höhe von 32.000 Euro wurde zu keinem Zeitpunkt getroffen. Zwar hat der Angeklagte G. via Telefon dem Angeklagten S. (02.07.2018, 14:56 Uhr) und der Angeklagten RG. (02.07.2018, 20:42 Uhr) erzählt, dass er von den „Jungen“ 32.000 Euro erhalten werde. Das war aber nur Wunschdenken des Angeklagten G., weil er hoffte, sie als Kunden für sein Geschäftsmodell der Verschaffung von Aufenthaltskarten mittels Verheiratung mit einem EU-Staatsangehörigen gewinnen zu können,
Soweit der Angeklagte B. behauptet hat, nicht zu wissen, an wen die Geschleusten das vereinbarte Entgelt für die Fahrt von Polen nach Deutschland gezahlt haben, ist seine Aussage durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
In einem Telefonat, welches die Angeklagte RG. am 06.07.2017 (20:54 Uhr) mit einem der nepalesischen Männer führte, der inzwischen von den Angeklagten G. und T. von Warschau nach H. gebracht worden war, erkundigte sie sich bei dem Geschleusten, wieviel Geld sie bezahlt hätten. Er erwiderte, dass sie bis jetzt 13.000 Euro gezahlt hätten. Die Angeklagte präzisierte ihre Frage und wollte wissen, wieviel sie an den Angeklagten B. gegeben hätten. Ihr Gesprächspartner erklärte, dass der Angeklagte B. pro Person 1.500 Euro genommen habe; das seien für sie fünf 8.000 Euro gewesen. Die Angeklagte vergewisserte sich, ob sie schon die ganzen 8.000 Euro an den Angeklagten B. gegeben hätten. Dies bejahte der Gesprächspartner und ergänzte, dass zusätzlich 500 Euro verlangt worden seien.
Die Angaben des Geschleusten sind in sich stimmig. Der genannte Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 Euro setzte sich aus einem Entgelt von 1.500 Euro pro Person – die Vereinbarung eines Entgelts in dieser Höhe wurde vom Angeklagten B. eingeräumt – also bei 5 Personen einem Betrag in Höhe von 7.500 Euro zuzüglich 500 Euro für die Automiete zusammen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschleuste in dem vorstehend wiedergegebenen Telefongespräch falsche Angaben zu den erbrachten Zahlungen gemacht haben sollte, weshalb sie seine Angaben den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der fünfte, namentlich unbekannte Nepalese nicht (mehr) Verfahrensgegenstand ist und auch nicht bekannt ist, ob der fünfte Mann ebenfalls über keinen schengenwirksamen Titel verfügte, wurde dessen Zahlungsbeitrag in Abzug gebracht. Die Kammer erachtet es folglich als erwiesen an, dass der Angeklagte insgesamt 6.500 Euro von den vier Geschleusten erhalten hat.
Die Feststellung, dass der Angeklagte B. in Warschau einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro an den Angeklagten G. gegeben hat, der den Bargeldbetrag wiederum an den Angeklagten ST. weiterreichte, beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B., G. und ST. Der Angeklagte B. hatte zur Herkunft des Geldes allerdings behauptet, es vorgestreckt zu haben.
Zu seinem eigenen Lohn hat der Angeklagte G. durchgängig angegeben, dass er für den Transport der Nepalesen von Polen nach Deutschland 2.500 Euro habe erhalten sollen. Diesen Betrag habe er sich mit dem Angeklagten ST. teilen müssen. Die im Vorfeld vom Angeklagten B. an den Angeklagten G. überwiesenen 500 Euro für die Anmietung eines Pkw seien in dem Betrag enthalten gewesen. Mit der Übergabe der 1.000 Euro an den Angeklagten ST. sei dieser vollständig bezahlt gewesen. Er selbst habe keine weitere Zahlung erhalten, der Angeklagte B. habe aber die entstanden Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von 400 Euro getragen, weshalb noch ein Restbetrag von 600 Euro offen gewesen sei.
Der Angeklagte T. hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich für seinen Fahrdienst eine Vergütung in Höhe von 100 bis 200 Euro erwartet habe. In Anbetracht seines monatlichen Einkommens in Höhe von 400 Euro stellte der von ihm genannte Betrag eine Einnahme von nicht unerheblicher Höhe dar. Dem Angeklagten T. war bewusst, dass der Angeklagte G. dringend auf seine Unterstützung, vor allem als Fahrer angewiesen war, nachdem er ihn extra hatte einfliegen lassen. Ihm war weiter bewusst, dass sich der Angeklagte G. diese Hilfe aktuell und in Zukunft etwas kosten lassen würde und nahm diese nicht unerhebliche Einnahmequelle gerne an.
Dem Angeklagten G. wiederum war bewusst, dass der Angeklagte T. mit einer Vergütung rechnete. Dies entnimmt die Kammer einer telefonischen Äußerung des Angeklagten G. am 01.07.2018 (17:30 Uhr) gegenüber seiner Lebensgefährtin als er auf dem Weg zum Flughafen war, um dort den Angeklagten T. abzuholen, und anmerkte, dass der Angeklagte T. auch nach Geld fragen werde, er werde nicht umsonst mitfahren.
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten T., wonach es nicht mehr zu einer Zahlung an ihn gekommen ist. Die Kosten für die zwei Flugtickets des Angeklagten T. von Bukarest nach Warschau – den ersten Flug hatte er verpasst – sowie für seine Unterbringung und Verpflegung summierten sich auf rund 700 Euro. Hierauf dürfte sich die Äußerung des Angeklagten G. in einem Telefonat vom 16.08.2018 (9:40 Uhr) mit der Angeklagten RG. bezogen haben, wonach er letztens für den Angeklagten T. 700 Euro ausgegeben habe, als sie die Leute aus Polen hätten holen wollen und der Angeklagte ST. abgehauen sei.
6.2 zu Ziffer III.B.6.2 (unerlaubter Aufenthalt – Weiterreise)
Die Feststellungen unter Ziffer III.B.6.2 beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten B. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses aufkommen ließen. Es wird gestützt durch weitere Beweisergebnisse:
In einem Telefonat vom 14.07.2018 (16:17 Uhr) sagte der Angeklagte B. gegenüber seinem Gesprächspartner – aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um einen der vier Geschleusten handeln muss – dass sein Gesprächspartner und „die anderen“ jeweils 1.500 Euro bereithalten sollen.
Der Mittäter Th. hat im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 18.07.2018 eingeräumt, in Polen ein Fahrzeug angemietet zu haben und gemeinsam mit dem Angeklagten B. nach H. gefahren zu sein, wo sie vier Personen eingesammelt hätten, um diese nach Portugal zu bringen. Vom Angeklagten B. habe er erfahren, dass dieser mit den Nepalesen einen Preis von 1.500 Euro pro Person ausgehandelt habe. Hiervon habe Th. Anteil 4.000 Euro betragen sollen.
Der Zeuge PKH Be. hat glaubhaft dargetan, dass der Angeklagte B., der anderweitig Verurteilte Th. sowie die vier Nepalesen Ch., Gi., GC und Bh. – allesamt Fahrzeuginsassen eines Pkw VW Touran mit amtlichem polnischem Kennzeichen – am 17.07.2018, gegen 16:15 Uhr, auf der Bundesautobahn 96 in Fahrtrichtung Lindau bei Weißensberg einer Polizeikontrolle unterzogen und vorläufig festgenommen worden seien. Beim Angeklagten B. sei Bargeld in Höhe von 1.110,70 Euro sichergestellt worden.
Kein Nachweis einer höheren Zahlung als 3.500 Euro:
Es ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte B. und sein Mittäter Th. von den Geschleusten für den Weitertransport eine höhere Zahlung als die vom Angeklagten B. eingeräumten 3.500 Euro erhalten haben.
Th. gab hierzu im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung an, dass er über einen Bekannten einer der mitgenommenen Personen einen Geldtransfer in Höhe von 2.400 Euro erhalten habe; auf dem Weg von H. nach M. habe der Angeklagte B. von zwei anderen Fahrgästen jeweils 500 Euro erhalten. Seine Angaben sind, vernachlässigt man die Abweichung in Höhe von 100 Euro, mit der Einlassung des Angeklagten B. in Einklang zu bringen.
Die Geschleusten Bh. und Gi. gaben bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.07.2018 zwar beide an, dass sie an den Nepalesen 2.500 Euro gezahlt hätten. Wie der Inhalt der Vernehmungsprotokolle zeigt, wurde bei der Befragung der Geschleusten allerdings nicht zwischen den beiden Teilstrecken – Polen/Deutschland und Deutschland/ Portugal – differenziert. Von daher kann sich die Aussage der Geschleusten auch auf die insgesamt an den Angeklagten B. erbrachte Zahlung bezogen haben. Vor dem Hintergrund eines für die Weiterreise ausgehandelten Schleuserlohns von 1.500 Euro pro Geschleusten, wäre eine überobligatorische Zahlung von 2.500 Euro pro Person überdies nicht nachvollziehbar.
Die Kammer hat daher nur einen erhaltenen Mindestbetrag von 3.500 Euro festzustellen vermocht.
CB. zu Ziff. III.A.4 – (bandenmäßig) Zusammenarbeit
1. Anklagevorwurf
Gemäß Anklage sollen sich sämtliche Angeklagte vor dem September 2017 bandenmäßig zusammengeschlossen haben, um künftig Ausländer, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum besaßen und über keinen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union verfügten, gewerbsmäßig nach Deutschland zu schleusen.
2. Schleuserbande im Sinne des AufenthG
2.1 Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Rechtsaufassung, dass polnische Schengen-Visa den Inhaber nur dann zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen, wenn der Drittstaatangehörige bei der Einreise ins Bundesgebiet keinen Daueraufenthalt in Deutschland anstrebt. Demnach würde sich der Inhaber eines polnischen Visums Kategorie „D“ wegen unerlaubter Einreise/unerlaubtem Aufenthalt nach den Vorschriften des AufenthG strafbar machen, wenn der Zweck der Einreise in der Begründung eines Daueraufenthalts in Deutschland liegt; Gehilfen bei dieser Tat können sich nach dem AufenthG strafbar machen; auch Bandenabreden zum Zwecke derartiger Schleusungen wären möglich.
2.2 Rechtsansicht der Kammer
Die Kammer teilt diese Rechtsansicht nicht. Sie geht davon aus, dass sich der Inhaber eines polnischen Aufenthaltstitels/Schengen-Visums, welches nicht bzw. nicht nachweisbar unter Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 AufenthG erteilt wurde, auch dann nicht nach den Vorschriften des AufenthG strafbar macht, wenn er mit der Absicht, in Deutschland einen Daueraufenthalt zu begründen, eingereist ist und sich aufgrund dieses Titels/Visums nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten hat (siehe unten Ziffer IX.1). Verwaltungsrechtliche Vorschriften, die dem entgegenstehen, haben bei der Auslegung der Straftatbestände der §§ 95, 96, 97 AufenthG aufgrund des Art. 103 Abs. 2 GG außer Betracht zu bleiben.
2.3 Konsequenz
Eine Bandenabrede im Sinne des § 96 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 97 Abs. 2 AufenthG ist demnach rechtlich nicht gegeben, wenn die Abrede der Gehilfen („Schleuser“) dahin geht, Drittstaatsangehörige mit gültigem polnischem Schengen-Visum während der Dauer der Gültigkeit bei der Einreise und beim Aufenthalt in Deutschland zu unterstützen.
3. bandenmäßige Zusammenarbeit zwischen den Angeklagte G., S. und ST. – Bandenabrede
Die Angeklagten G., S. und ST. haben sich seit Ende Februar 2018 zu einer bandenmäßigen Zusammenarbeit beim Schleusen verabredet. Darüber hinaus sind Bandenabreden unter Beteiligung der Angeklagten sind nicht nachweisbar.
3.1 Erkenntnisquellen
Sämtliche Angeklagte haben eine bandenmäßige Verbindung/Zusammenarbeit bestritten.
Als Erkenntnisquelle für die Feststellungen zur Bande standen dem Gericht neben den Einlassungen der Angeklagten die verschrifteten Gespräche aus der TKÜ zur Verfügung. Diese umfassen den Zeitraum September 2017 bis 22.08.2018. Bis zum 06.04.2018 wurden nur Telefonate, die von Endgeräten des Angeklagten G. geführt wurden, überwacht. Ab 08.04.2018 wurden auch die Telefonate der Angeklagten RG. und des Angeklagten S. überwacht, ab Ende Juni 2018 das Mobiltelefon des Angeklagten B., ab August 2018 zusätzlich die Anschlüsse der Angeklagten ST. und T. Am 22.08.2018 erfolgte der polizeiliche Zugriff.
Dies und den Umstand, dass alle verfahrensrelevanten Gesprächsprotokolle zu den Ermittlungsakten genommen wurden, hat der Sachbearbeiter der Bundespolizei, PHK Be., glaubhaft bestätigt.
Ob und ggf. ab wann eine Bandenabrede bzw. ein bandenmäßiges Zusammenwirken der Angeklagten bei einzelnen Taten vorliegt, war anhand einer Gesamtschau der Beweismittel, in welche die Einlassungen der Angeklagten, die Bewertung ihrer jeweiligen Interessenlagen und die relevanten Telefongespräche mit einbezogen wurden, zu ermitteln.
Dabei geht die Kammer von folgendem Bandenbegriff aus:
Ein bandenmäßiger Zusammenschluss im Sinne von § 96 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 97 Abs. 2 AufenthG liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten nach § 96 AufenthG zu begehen (BGH, Beschluss vom 23.03.2001 – GSSt 1/00, NJW 2001, 2266 ff.). Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung zur gemeinsamen Deliktsbegehung auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss. In der Begriffsdefinition ist bereits das weitere in §§ 96 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 2 AufenthG genannte Merkmal, dass die Bande sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten nach § 96 Abs. 1 AufenthG verbunden haben muss, enthalten. Es reicht insoweit die Absicht aus, eine unbestimmte Vielzahl selbständiger Taten nach § 96 Abs. 1 AufenthG zu begehen, sodass auch die Begehung einer einzigen Tat für die Erfüllung eines Handelns als Bandenmitglied genügen kann. Im Gegensatz zu anderen Bandenstraftaten ist nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder unmittelbar am gleichen Tatort der Einschleusung zusammenwirken, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen.
Lässt sich – wie auch hier – eine explizite Vereinbarung nicht eindeutig feststellen, ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller verfügbarer Aspekte durchzuführen, ob das Zusammenwirken unter §§ 96 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 2 AufenthG fällt oder hinter den dortigen Voraussetzungen zurückbleibt.
3.2 Schleuserbande G. – S. – ST.
3.2.1 Rollen der einzelnen Angeklagten
3.2.1.1 Angeklagter
Zentralfigur bei sämtlichen Taten ist der Angeklagte G. Er organisierte die im Sachverhalt festgestellten Schleusungen, wobei er sich zur Durchführung der Taten – je nach Erfordernis – unterschiedlicher Personen bediente, u.a. der Mitangeklagten.
3.2.1.2 Angeklagter ST.
Soweit es um die Beschaffung/Vermittlung von Scheinehegatten mit rumänischer Staatsbürgerschaft ging, war der Angeklagte G. grundsätzlich auf die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ST. angewiesen. Dieser war Willens und in der Lage dem Angeklagten G. derartige Personen, die regelmäßig aus seinem sozialen Nahbereich stammten, gegen Entgelt zu beschaffen und gegebenenfalls nach Deutschland oder zum Standesamt nach Dänemark zu befördern. Die regelmäßige Beschaffung von rumänischen Scheinehegatten für heiratswillige Drittstaatsangehörige war Gegenstand einer Absprache zwischen den Angeklagten G. und ST.; sie wurde spätestens Anfang des Jahres 2017 getroffenen. Der Angeklagte G. hatte, nachdem er den Angeklagten ST. kennengelernt hatte, die geschäftliche Beziehung zu einem anderen Rumänen (Ci.), der ihm zuvor Scheinehegatten beschafft hatte, abgebrochen und fortan mit dem Angeklagten ST. zusammengearbeitet. Hinzu kam, dass sich der Angeklagte G. des Wohlverhaltens des Angeklagten ST. vergewissern musste, weil dieser eine Scheinehe mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten RG. führte, und diese ihren Aufenthalt in Deutschland vom Angeklagten ST. ableitete. Dies haben die Angeklagten G. und ST. übereinstimmend eingeräumt.
Der Angeklagte ST. hat glaubhaft gestanden, dass er dem Angeklagten G. beginnend mit dem Jahr 2017 mehrfach gegen Entgelt Scheineheleute beschafft hatte. Dabei ging der Angeklagte ST. im Grundsatz davon aus, dass die Drittstaatsangehörigen, die in Dänemark rumänische Staatsangehörige heirateten, über gültige ausländische Schengen-Visa verfügten, wenngleich er – wie er einschränkend eingeräumt hat – billigend in Kauf nahm, dass diese Visa infolge Widerruf oder Überschreitung der Dauer des zulässigen Aufenthalts in Deutschland im Einzelfall ungültig geworden sein könnten. Sein Vorstellungsbild zum aufenthaltsrechtlichen Status der vom Angeklagten G. verheirateten Nepalesen ist tatsachenfundiert, weil die Registrierung von Ehe/Wohnsitznahme von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von deren Schengen-Visa regelmäßig nicht mehr möglich ist.
Der aufenthaltsrechtliche Status der Drittstaatsangehörigen, für deren Verheiratung der Angeklagte ST. Scheinehegatten beschafft hat, ist nur in den anklagegegenständlichen Fällen bekannt. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass die unbekannten Drittstaatsangehörigen, die mit den vom Angeklagten ST. vermittelten rumänischen Staatsangehörigen Scheinehen eingegangen sind, bis zum Zeitpunkt der Erlangung einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten und somit keine Schleusungen gemäß den Vorschriften des AufenthG verabredet wurden.
3.2.1.3 Angeklagter S.
Der Angeklagte G. verfügte über keine Fahrerlaubnis. Zur Gewährleistung der für seine Taten erforderlichen Mobilität war er auf einen zuverlässigen, in die Sache eingeweihten Fahrer angewiesen. Hierfür stand ihm sein langjähriger Freund, der Angeklagte S., zur Verfügung. Der Angeklagte S. hat in allen angeklagten Fällen die ihm zur Last gelegten Fahrerdienste eingeräumt. Er hat weiterhin eingeräumt, dass er über das Geschäftsmodell des Angeklagten G. und dessen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ST. im Bilde gewesen war.
Für eine Beteiligung des Angeklagten S. an den nicht näher bekannten (nicht anklagegegenständlichen) Taten gibt es keine belastbaren Beweismittel. Der Angeklagte S. hat lediglich eingeräumt, dass ihm bekannt war, dass der Angeklagte ST. dem Angeklagten G. seit 2017 mehrere Frauen zwecks Heirat vermittelt hat. Ob er dieses Wissen ganz oder teilweise aufgrund seiner Beteiligung an derartigen Taten hatte, oder aber aufgrund der guten Freundschaft und des engen Kontaktes zum Angeklagten G. (Zitat des S. zur Freundschaft mit G.: „Wenn wir einen Tag nicht miteinander telefoniert haben, hat uns das Essen nicht geschmeckt.“) in Erfahrung gebracht hatte, konnte nicht geklärt werden.
Gemäß der Einlassung des Angeklagten G. soll der Angeklagte S. über Kontakte zu Personen verfügt haben, die gefälschte Dokumente beschaffen konnten; auch soll der Angeklagte S. – unabhängig von ihm – erfolglos versucht haben, über K. Ausländer von Zypern nach Deutschland zu schleusen.
Aus einzelnen überwachten Gesprächen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte S. mit weiteren nicht bekannten Personen, die Schleusungen durchführten, in einer geschäftlichen Beziehung stand:
– So spricht er in dem Telefonat mit dem Angeklagten G. am 17.02.2018 (19:09 Uhr) davon, dass „seine Person“, gemeint sein Hintermann, für Mann, Frau sowie Heiratsurkunde zusammen 8.000 Euro verlange, nur Unterkunft und Reisekosten müsse man selbst tragen“.
– In einem Telefonat vom 17.05.2018 (19:56 Uhr) macht der Angeklagte S. der Ra. – nachdem die von G. geplante Scheinehe zwischen ihr und Lu. am 12.02.2018 gescheitert war – das Angebot, ihr gefälschte Papiere über einen Dritten zu besorgen, falls sie das bezahlen könne. Er könne die Papiere allerdings nicht für sie bezahlen.
– In einem Telefonat vom 14.05.2018 (11:46 Uhr) unterhält sich der Angeklagte S. mit Ra. über Ph. (Fall 2/3; die Registrierung der Scheinehe von Ph. mit Ab. am Landratsamt E. war gescheitert, weil Ph. sich mit dem zypriotischen Aufenthaltstitel in Deutschland nicht anmelden konnte). Der Angeklagte S. äußert, dass er ihre (Ph.s) Arbeit (gemeint Beschaffung eines Aufenthaltstitels) auch hätte machen lassen können. Er hätte auch ihr (Ra.) mit Hilfe eines Freundes aus Rumänien eine Heiratsurkunde beschaffen können, wenn sie zu ihm gekommen wäre.
Im Fall 1 der Anklageschrift (insoweit nicht mehr verfahrensgegenständlich) vermittelte der Angeklagte S. den indischen Staatangehörigen D. zwecks Organisation einer Scheinehe an den Angeklagten G. D. verfügte über eine gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke, so der Zeuge PHK Be. bzw. Zeugenvernehmung D.s vom 29.01.2019, und beabsichtigte, sich durch eine Scheinehe für die Zeit nach Ablauf dieses Titels einen Daueraufenthalt in Deutschland zu verschaffen.
In keinem der angeklagten Fälle gibt es Hinweise, dass der Angeklagte S. gefälschte Dokumente beschafft haben könnte.
3.2.2 Indizien für eine Bandenabrede
(1) Anfang Februar 2018 verbrachte der Angeklagte S. im Auftrag des Angeklagten B. und mit Zustimmung des Angeklagten G. die nepalesischen Staatsbürger Ku. und Kh., die ursprünglich von Polen nach Spanien weiterreisen wollten, von Polen nach H. zu dem dort angemieteten Anwesen des Angeklagten G. in der H1.straße 75. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Sachverhalt unter Ziffer III.B.1.1. verwiesen.
Bei der Planung und Organisation dieser Einschleusung kam es zu einer Abstimmung zwischen den Angeklagten G., S. und ST., die Schlussfolgerungen auf ihre geschäftlichen Beziehungen/Verflechtungen beim Schleusen zulässt:
Ku. und Kh., deren polnische Visa widerrufen worden waren, hatten sich nach dem 17.01.2018 wegen einer Schleusung nach Spanien an den Angeklagten B. gewandt. Dieser bat den Angeklagten S., die zwei Personen von Polen nach Spanien zu fahren. Anlässlich eines Telefonates zwischen den Angeklagten S. und G. am 31.01.2018 (15:05 Uhr) berichtete der Angeklagte S. (beiläufig) darüber. Er erläuterte dem Angeklagten G., dass er sich bereit erklärt habe, die Personen nur bis nach M. zu fahren, wo sie mit dem Bus weiterreisen sollten. Der Angeklagte B. werde auch ihn (G.) kontaktieren, andernfalls den Afghanen beauftragen, der es für 1.500 Euro tun würde. Der Angeklagte G. schlug daraufhin dem Angeklagten S. vor, er solle vom Angeklagten B. 2.000 Euro für die Fahrt von Polen nach Spanien verlangen. Der Angeklagte ST. könne die nepalesischen Männer von M. nach Spanien bringen. Er werde ST. fragen, ob er nach Spanien fahren und wieviel er dafür haben wolle. Diesen Vorschlag griff der Angeklagte S. auf, und äußerte, dass er die Personen zu sich (nach M.) holen und dann den Angeklagten ST. mit der Fahrt nach Spanien beauftragen werde.
In einem weiteren Telefonat am nächsten Tag, 01.02.2018 (10:20 Uhr) beschwerte sich der Angeklagte S. beim Angeklagten G. darüber, dass der Angeklagte B. so wenig bezahlen wolle. Er habe B. angeboten, die Personen bis nach Paris zu fahren. Der Angeklagten G. eröffnete ihm nunmehr, dass der Angeklagte ST. es (gemeint: die Fahrt von M. nach Spanien) für 1.000 Euro plus Benzinkosten machen würde. Daraufhin erwiderte der Angeklagte S., dass er die Personen (Nepalesen) herholen (gemeint ist M.) und dann den Angeklagten ST. beauftragen werde.
Die Kammer bewertet die Gespräche wie folgt:
„Weil der Angeklagte S. eine Schleusungsfahrt von Polen nach Spanien nicht wie beauftragt durchführen wollte, brachte der Angeklagte G., als er davon Kenntnis erlangt hatte, den Angeklagten ST. ins Spiel. Der Angeklagte S. zeigte sich von der Einschaltung des Angeklagten ST. nicht überrascht. Der Angeklagte ST. seinerseits erklärte innerhalb weniger Stunden seine Bereitschaft zur Mitwirkung an dieser Schleusung. Der Angeklagte S. wollte dieses Angebot auch annehmen. Die beiden Gespräche deuten darauf hin, dass der Angeklagte ST. bereits zu dieser Zeit zusammen mit den Angeklagten S. und G. gewerbsmäßig und auf Dauer angelegt bei Schleusungen zusammenarbeitete.“
Exkurs:
„Letztendlich kam es anders: Der Angeklagte B. hatte Ku. und Kh. die Telefonnummer des Angeklagten G. gegeben, damit sich die beiden mit G. zwecks Vermittlung einer Scheinehe in Verbindung setzten konnten. Dieses Angebot griffen Ku., Kh. und ein weiterer nicht näher bekannte Nepalese auf. Der Angeklagte S. fuhr noch am selben Tag nach Polen, verbrachte die drei Männer nach H., in die dort angemietete Wohnung des Angeklagten G. in der H1.straße 75 (s.o. unter Ziffer III.B.1.1.)“
(2) Telefongespräch zwischen den Angeklagten G. und S. vom 17.02.2018 (19:09 Uhr) über die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ST.
In diesem Gespräch unterhalten sich die beiden über Geschäfte, die einen Bezug zur Beschaffung von Aufenthaltstiteln für Ausländer aufweisen. Der Angeklagte S. erklärt, dass er bereit sei, mit dem Angeklagten G. zusammen zu arbeiten, er möchte aber nicht, dass der Angeklagte G. auf andere höre. Sonst wolle der Angeklagte S. notfalls sein Geschäft allein machen. Am Ende des Gespräches erwähnt der Angeklagte G., dass sie (G. und S.) einen Schaden davongetragen hätten, als Si. sich direkt mit Al. [zusammen]geschlossen und von ihnen weggenommen habe. Deswegen habe er ST. gesagt, dass dieser entweder Si. oder sie (G. und S.) verlassen müsse.
Dieses Gespräch wird vor allem unter Heranziehung der Einlassung des Angeklagten G. in der Hauptverhandlung weiter verständlich. Der Angeklagte G. hatte in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte ST. zum Schluss hin bei seiner Arbeit unzuverlässig geworden sei. ST. habe auch mit anderen zusammengearbeitet und seine Frauen nicht mehr im Griff gehabt. Eine vom Angeklagten ST. an ihn vermittelte Scheinehefrau habe ein Si. mitgenommen.
In der Zusammenschau wertet die Kammer das Telefongespräch vom 17.02.2018 und die Einlassung des Angeklagten G. wie folgt:
„Die Angeklagten G. und S. betrachteten sich am 17.02.2018 bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln via Scheinehe gegen Entgelt bereits als festes Team. Der Angeklagte ST. wusste dies und hatte den beiden Angeklagten eine Frau mit dem Namen Al. beschafft, die bereit war, gegen Bezahlung eine Scheinehe einzugehen. Diese Al. hatte der nicht näher bekannte Si., welcher hoch wahrscheinlich ebenfalls Scheinehen vermittelt, im Einverständnis oder wenigstens mit Duldung des Angeklagten ST. abgeworben. Dadurch hatten die Angeklagten G. und S. einen wirtschaftlichen Schaden erlitten (ihnen fehlt eine Frau für eine geplante, nicht näher individualisierbare Eheschließung). Der Angeklagte G. konstatierte daher, „der Angeklagte ST. müsse sich entscheiden, ob er weiterhin mit ihnen oder künftig mit Si. zusammenarbeiten wolle“. Er bestätigt somit – vom Angeklagten S. unwidersprochen – die bestehende Zusammenarbeit beim Schleusen und stellte die weitere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ST. in Frage.“
3.2.2 Ergebnis:
Der Angeklagte S. wusste seit Anfang 2017, dass der Angeklagte ST. dem Angeklagten G. mit Scheinehegatten versorgte. Der Angeklagte S. seinerseits stellte sich dem Angeklagten G. als Fahrer im Rahmen von Schleusungen zur Verfügung. Dies haben beide eingeräumt.
Betrachtet man das Telefonat vom 17.02.2018, die hierzu getätigte Einlassung des Angeklagte G. und bezieht die Gespräche vom 31.01.2018 und 01.02.2018 mit ein, so hat die Kammer keine Zweifel, dass auch dem Angeklagten ST. jedenfalls ab Ende Februar 2018 die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten S. und G. bei Schleusungen bekannt war. Der Angeklagte ST. wollte mit den beiden in dieser Konstellation auch künftig bei Schleusungen zusammenarbeiten.
Diese Vereinbarung, die als Bandenabrede zu werten ist, umfasste auch Schleusungen nach dem AufenthG; jeder der drei Angeklagten hat nämlich eingeräumt, dass er bei den geplanten bzw. durchgeführten Taten billigend in Kauf genommen hat, dass eventuell erteilte Visa widerrufen waren bzw. dass die Dauer des Aufenthalts in Deutschland von dem jeweiligen Visum nicht mehr gedeckt sein könnte.
3.3 Bandentat
Soweit die Angeklagten G., ST. und S. ab März 2018 den Nepalesen Ku. bei seinen Bemühungen, mittels einer Scheinehe in Deutschland einen Aufenthalt zu begründen, unterstützt haben, handelten sie im Rahmen der Bandenabrede. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten S. und ST. in erster Linie den Mitangeklagten G. und nur mittelbar Ku. unterstützen wollten. Es handelt sich um eine konzertierte, vom Angeklagten G. koordinierte arbeitsteilig begangene Tat im Rahmen der Bandenabrede (ST. besorgt die rumänische Ehefrau für Ku., verbringt sie mit dem Pkw nach Dänemark zum Standesamt und fährt sie wieder zurück; S. fährt den Mitangeklagten G. und den nepalesischen Hochzeiter Ku. nach Dänemark zum Standesamt und zurück nach M.; er leiht dem G. vor Ort Geld zur Ausrichtung der Hochzeiten von Ku. und D.).
Nicht umfasst von der Bandenabrede ist die Tat III.B.1.2.2.2 (nur Angeklagter S.)
Der Angeklagte S. gewährte dem Ku. aufgrund eines neuen, von den Bandenmitgliedern nicht mitgetragenen Tatentschlusses, in der Zeit vom 16. bis 21.06.2018 Unterkunft in seiner Wohnung in M., H1.straße 21. Die Wohnungsgewährung erfolgte, weil Ku. aus Portugal Geld erwartete, welches er an den Angeklagten S. übergeben wollte. Bis zum Eintreffen des Bargeldes hielt er sich in der Wohnung des Angeklagten S. auf. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterkunftsgewährung mit den Angeklagten G. und ST. abgesprochen war oder dass sie hiervon Kenntnis hatten.
4. Im Übrigen konnte die Kammer in allen angeklagten Fällen keine weiteren Ban denabreden und insbesondere keine Bandentaten feststellen:
4.1 keine Bandenabrede zwischen den Angeklagten G., S. und ST. vor Ende Februar 2018
Der Angeklagte ST. hat sich zum Angeklagten S. und dessen Rolle bei den Schleusungen nicht geäußert; der Angeklagte S. wusste bereits im Jahr 2017 durchgängig, dass der Angeklagte ST. dem Angeklagten G. rumänische Frauen für Scheinehen vermittelte.
Wie oben dargestellt, ist eine bandenmäßige Zusammenarbeit der drei Angeklagten jedenfalls ab Ende des Monats Februar 2018 nachgewiesen. Für die Zeit davor gibt es keine Beweismittel, die mit der erforderlichen Sicherheit belegen, dass dem Angeklagten ST. bekannt war, dass der Angeklagte G. mit dem Angeklagten S. zum Zwecke von Schleusungen i.S.d. AufenthG zusammengearbeitet hat und er sich in Kenntnis dieser Tatsache den beiden zur Durchführung von Schleusungen angeschlossen hat.
In der Telekommunikation, die erst im September 2017 beginnt und erst im August 2018 auf den Angeklagten ST. ausgeweitet wurde, finden sich keine Gespräche, die eine Zusammenarbeit der drei Angeklagten belegen.
4.2 keine weiteren Bandentaten
Neben Fall 1 (Beiträge ab Ende Februar 2018) gibt es keine Taten, bei denen die Angeklagten G., S. und ST. bei Schleusungen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes arbeitsteilig zusammengearbeitet haben.
Fall 2/3
Im Fall 2/3 hat der Angeklagte S. mit der Einschleusung (unerlaubten Einreise) von Ph. und Ra. aus Zypern nach Deutschland nichts zu tun; auch in die vom Angeklagten G. in die Wege geleitete Verheiratung/Beschaffung von Aufenthaltstiteln für Ph. und Ra. war er nicht eingebunden (siehe oben Ziffer IV.CB.2.1)
Es fehlen auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ST. in die Organisation der Einreise der beiden Frauen (Ph. und Ra.) nach Deutschland im November 2017 eingebunden gewesen sein könnte oder davon vom Angeklagten G. in Kenntnis gesetzt worden wäre, zumal der Angeklagte ST. in diesen Fällen vom Angeklagten G. mit der Beschaffung von Scheinehepartnern nicht beauftragt worden war. Beim Scheinehemann der Ph. handelte es sich nämlich um den Lebensgefährten von G.s Tochter, den Scheinehepartner der Ra. hatte eine Tu. an den Angeklagten G. vermittelt.
Der Angeklagte ST. fuhr am 11.02.2018 (also zeitlich bevor die Kammer die Bandenabrede festgestellt hat) die Nepalesin Ra. und den rumänischen Scheinehegatten Lu im Auftrag des Angeklagten G. in Richtung deutschdänische Grenze. Dort wurde Ra. vorläufig festgenommen.
Letztendlich kann nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten S. der Einsatz des Angeklagten ST. bei der Fahrt vom 11.02.2018 überhaupt bekannt war, zumal der Angeklagte G. neben ihm noch weitere Fahrer an der Hand hatte.
Für die Transportfahrten betreffend Ph. und Ra. sowie für deren kurzzeitige Unterbringung hat der Angeklagte S. keinen Vermögensvorteil erlangt. Letzteres machte der Angeklagte S. nicht im Auftrag des Angeklagten G., sondern aus persönlicher Verbundenheit mit den beiden Frauen.
Die Tatbeiträge der drei Angeklagten beruhen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht nachweisbar auf einer Bandenabrede; vielmehr reihen sich Einzelhandlungen der Angeklagten G. und S. oder in Zweierverhältnissen (G. – S., G. – ST.) abgesprochene Unterstützungshandlungen lose aneinander.
In die Fälle 4 und 5 ist der Angeklagte ST. nicht involviert; an Fall 6 hat sich der Angeklagte S. nicht beteiligt.
4.3 keine Bandenabreden unter Beteiligung der Angeklagten RG.
Die Angeklagten S., ST., B. und T. haben in ihren Einlassungen glaubhaft angegeben, dass sie zu einer Beteiligung der Angeklagten RG. an den Schleusungen nichts sagen könnten. Ihr Ansprechpartner bei den Schleusungen sei der Angeklagte G., nicht aber RG. gewesen. Der Angeklagte S., der ersichtlich eine Antipathie gegen die Angeklagte RG. hegte, wusste zu berichten, dass sie über einzelne Taten Kenntnis hatte; außerdem, dass sie dem Angeklagten G. das ganze Geld abgenommen habe. Beides wisse er von seinem Freund G. Er habe ihm dies geglaubt, weil er selbst gesehen habe, dass G. nie Geld bei sich gehabt habe. Die zunächst in den Raum gestellte Behauptung, die Angeklagte RG. habe sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert, konnte der Angeklagte S. mit keinem einzigen Beispiel belegen, geschweige denn konkretisieren. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte S., der erkennbar Belastungseifer gegen die von ihm nicht geschätzte RG. zeigte, über eine aktive Tatbeteiligung der Angeklagten RG. nichts weiß.
Der Angeklagte G. hat in seiner Einlassung angegeben, dass die Angeklagte RG. mit seinen Taten eigentlich nichts zu tun gehabt habe. Sie habe sich ungebeten eingemischt, ihm Ratschläge erteilt, Telefonate für ihn angenommen oder in seinem Auftrag geführt und in seinem Auftrag für ihn Überweisungen vorgenommen. Für die Organisation der Schleusungen, die Beauftragung von Gehilfen, die Aushandlung von Schleuserlohn sei sie nicht zuständig gewesen. Das habe alles er gemacht und entschieden. Er habe ihr nicht alles erzählt, sie habe aber viel nachgefragt. Das durch die Vermittlung von Scheinehen verdiente Geld habe er mit ihr geteilt. Zur Frage, ob die Mitangeklagten über die von ihm genannten Hilfsdienste und die Hintergrundarbeit seiner Lebensgefährtin Kenntnis hatten, hat er sich in seiner wortreichen und über viele Stunden dauernde Vernehmung nicht geäußert.
In den verlesenen Protokollen der TKÜ finden sich nur zwei Gespräche, die tatbezogenen Kontakt der Angeklagten RG. mit Mitangeklagten belegen:
– Anlässlich eines Telefonats vom 02.06.2018 (16:29 Uhr) teilte die Angeklagte RG. ihrem Lebensgefährten G. u.a. mit, dass sie mit dem Angeklagten ST. telefoniert habe, dieser habe ihr mitgeteilt, dass er die Frauen immer noch nicht gefunden habe.
– Am 03.07.2018 (21.22 Uhr) rief die Angeklagte RG. den Angeklagten B. an, weil das Telefon des Angeklagten G. wegen des Austausches einer SIM-Karte noch nicht aktiv war. Auf ihre Frage: „Wo seid ihr?“ berichtete ihr der Angeklagte B. knapp über den aktuellen Stand der gerade im Gange befindlichen Schleusung der 5 Personen von Warschau nach Deutschland.
Da die Angeklagte RG. Lebensgefährtin des G. war, lässt sich ihr persönliches Interesse an dem Wohlergehen ihres Lebensgefährten vom Interesse an dessen deliktischer Tätigkeit – insbesondere für Außenstehende – schwerlich trennen.
Aus dem Telefonat mit dem Angeklagten ST. kurz vor dem 02.06.2018 oder am 02.06.18 konnte und musste der Angeklagte ST. nicht darauf schließen, dass die Angeklagte RG. den Angeklagten G. bei seinen Schleusungstaten unterstützte; dasselbe gilt für das Gespräch mit dem Angeklagten B. am 03.07.2018. Weder der Angeklagte ST. noch der Angeklagte B. haben diesen Schluss gezogen, so ihre Einlassung.
Die Kammer kommt bei Bewertung dieser Beweise zu dem Ergebnis, dass für keinen der Angeklagten – ausgenommen den Angeklagten G. – ersichtlich war, dass die Angeklagte RG. ihren Lebensgefährten (durch Hintergrundarbeit) bei den Schleusungen unterstützt hat. Der Angeklagte G. hat die Mitangeklagten über die Mitwirkung von RG. nicht in Kenntnis gesetzt, weil er sein Schleusergeschäft alleine, ohne Einmischung seiner Lebensgefährtin erledigen wollte, die wie er ausdrücklich betonte, keinerlei Entscheidungsbefugnisse hatte. Demgemäß spricht RG. in einem Streitgespräch mit G. am 16.05.2018 (15:23 Uhr) davon, dass sie die einzige sei, die ihm helfe, sein Business auf dem Laufenden zu halten. Den Mitangeklagten blieb die deliktische Mitarbeit von RG. verborgen. Da für eine Bandenabrede der übereinstimmende Wille von wenigstens drei Personen erforderlich ist, künftig bandenmäßig zusammen zu arbeiten, scheidet eine Bandenabrede zwischen jeweils zwei der Angeklagten und RG. in allen Fällen aus.
4.4 Keine Bandenabrede unter Einbeziehung des Angeklagten T.
Der Angeklagte T. war in drei Fällen (Fall 1, Fahrt nach Dänemark), Fall 4 (Beschaffung des Scheinehegatten Lu., nicht angeklagt), Fall 6 (Fahrt über die deutschpolnische Grenze) an Taten beteiligt.
Sein einziger Ansprechpartner war in allen diesen Fällen der Angeklagte G. Ihm hat er einmalig einen Scheinehemann, seinen Nachbarn Lu., vermittelt. Die Beauftragung zur ständigen Suche von Personen für Scheinehen im Mai 2018 erfolgte ebenfalls ausschließlich durch den Angeklagten G. (Gespräch vom 14.05.2018, 15:03 Uhr: G. berichtet der Ra. über seine erfolglosen Bemühungen, Scheinehepartner zu beschaffen. Er habe auch T. Geld geschickt. Auch T. sei ohne Frauen gekommen.)
Den Angeklagten S. hat der Angeklagte T. erstmals am 04.06.2018 getroffen, als er von ihm in Berlin abgeholt und nach H. gefahren wurde. Neben der anschließenden Fahrt nach Dänemark, in gesonderten Pkws, hatte der Angeklagte T. mit dem Angeklagten S. nichts mehr zu tun gehabt. Über weitere Kontakte zwischen den beiden hat niemand berichtet, in den verlesenen TÜK-Protokollen fanden sich hierfür keine Hinweise. Aus den Einlassungen der Angeklagten S. und T. und G. ergibt sich nichts anderes.
Von der Hintergrundtätigkeit der Angeklagten RG. wusste der Angeklagte T. nichts (siehe oben).
Der Angeklagte T. hat den Angeklagten B. erstmals und einmalig am 01.07.2018 in Warschau getroffen. Für die Vereinbarung einer künftigen Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten B., T. und G. zum Zwecke der Schleusung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Angeklagte T. wurde vielmehr vom Angeklagten G. ad hoc nach Warschau einbestellt, weil der Angeklagte ST. nicht bereit gewesen war, die Grenzschleusung via Pkw zu übernehmen und die Bemühungen des Angeklagten G., hierfür den Angeklagten S. (Gespräch vom 02.07.2018, 14:56 Uhr) bzw. eine weitere nicht näher bekannte Person (Gespräch vom 29.08.2018, 15:49 Uhr) zu gewinnen, gescheitert waren.
Eine Zusammenarbeit zwischen den Angeklagte T. und ST., vermittelt durch den Angeklagten G., fand nicht statt. Der Angeklagte G. hatte den Angeklagten T. neben und ohne Wissen des Angeklagten ST. im Mai 2018 parallel mit der Suche nach Scheineheleuten beauftragt. Dies hat der Angeklagte G. glaubhaft angegeben.
Der Angeklagte ST. traf – aus seiner Sicht überraschend – am 04.06.2018 in H. auf den Angeklagten T. (so seine Einlassung). In einem Telefonat mit einem Gh. am 11.05.2018 (18:32 Uhr) äußerte der Angeklagte G., dass er jetzt mit Tu.s Bruder (T.) zusammenarbeiten würde; Gh. weist G. darauf hin, dass ST. davon nicht wissen darf, sonst würde er Probleme machen. Der Angeklagte G. hat bestätigt, dass er dem Angeklagten ST. von der Beauftragung des Angeklagten T. mit der Suche nach Frauen für Scheinehen nichts erzählt habe. Als er später davon erfahren habe, sei er sehr sauer gewesen.
Relevante Telekommunikation zwischen dem Angeklagten T. und den Mitangeklagten wurde nicht aufgezeichnet.
Die Kammer konnte sich nach einer wertenden Betrachtung dieser Beweisergebnisse nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte T. mit zwei Mitangeklagten explizit oder stillschweigend eine Bandenabrede getroffen hat.
4.5 Keine Bandenabrede unter Einbeziehung des Angeklagten B.
Auch der Angeklagte B. hat eine bandenmäßige Zusammenarbeit mit Mitangeklagten bestritten. Er ist in Fall 1 (Mitwirkung bei der Einschleusung von Ku. und Kh. am 02.02.2018) und in Fall 6 (Einschleusung und Weiterschleusung von vier Nepalesen Anfang und Mitte Juli 2018) angeklagt.
Am 17.07.2018 waren Ku. und Kh., ein weiterer unbekannter Nepalese, die vier Nepalesen, die Anfang Juli 2018 mit Hilfe des Angeklagten B. von Polen nach Deutschland gereist waren und zwei weitere Nepalesinnen, die den Angeklagten G. beauftragt hatten, in der Wohnung des Angeklagten G. in H. untergebracht. Der Angeklagte G. hatte es in keinem der Fälle geschafft, den Personen Aufenthaltskarten zu verschaffen. Ku. machte in einem Telefongespräch vom 17.07.2018 (12:06 Uhr) dem Angeklagten B. schwere Vorwürfe, weil er sie an den Angeklagten G. vermittelt hatte.
Der Angeklagte B. verteidigt sich in diesem Gespräch u.a. mit den Worten: „Die zwei Geschäfte, die ich mit … (G.) zusammen gemacht habe, sind die 4 Männer (Geschleuste Fall 6). Weiter habe ich den … (La.) und euch 3 an … (G.) vermittelt. Das ist alles.“ Diese Äußerung, die nicht gegenüber einer Ermittlungsperson, sondern gegenüber einem Landsmann erfolgte, erscheint der Kammer glaubhaft. Der Angeklagte B. hatte keinen Grund, den Ku. anzulügen. Für weitere Schleusungen unter Mitwirkung von G. und B. finden sich auch auf der TKÜ keine Hinweise.
Die Kammer konnte sich zudem nicht davon überzeugen, dass die dem Angeklagten B. vorgeworfenen Schleusungen aufgrund einer Bandenabrede als Bandentaten begangen wurden.
Im Fall 1 hatte der Angeklagte B. – unabhängig vom Angeklagten G. – Kontakt zum Angeklagten S. aufgenommen und angefragt, ob der Angeklagte S. mehrere Nepalesen, deren Visa widerrufen worden war, über die polnische Grenze nach Spanien fahren wolle (siehe oben CC.3.2.2). Alternativ wollte er auch den Angeklagten G. oder einen Afghanen mit der Fahrt beauftragen. Schließlich kam es zur Tat, wie im Sachverhalt Fall 1 festgestellt.
Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte B. den Angeklagten S. über den Angeklagten G. kennen gelernt hat. Soweit ersichtlich hat der Angeklagte B. zunächst den Angeklagten S. und nicht den Angeklagten G. wegen der Schleusungsfahrt kontaktiert. Dies spricht gegen eine bestehende Bandenabrede zwischen den Angeklagten S., G. und B., auch wenn im Ergebnis die Schleusung im Zusammenwirken der drei Angeklagten durchgeführt wurde.
Im Fall 6 kontaktierte der Angeklagte B. in einem Telefonat vom 17.06.2018 (14:23 Uhr) den Angeklagten G. und erteilte ihm den Auftrag, eine Gruppe von fünf Personen über sein Netzwerk von Polen nach Deutschland zu fahren. Welche Personen konkret das Netzwerk des G. bilden, blieb dabei offen. Nach Personen, derer sich der Angeklagte G. dabei bedienen würde, fragte der Angeklagte B. nicht. Die abgehörten Gespräche und die Einlassungen der Angeklagten erbrachten keine Hinweise auf eine Bandenabrede zwischen B., G. und einem der weiteren Angeklagten. Dem Angeklagten B. war zwar bekannt, dass der Angeklagte G. mit dem Angeklagten S. bei Schleusungen zusammenarbeitete (Fall 1). Der Angeklagte S. war an Tat 6 jedoch gerade nicht beteiligt.
Beweismittel dafür, dass die Angeklagten ST. und B. bereits vor Tat 6 bei Schleusungen zusammengearbeitet haben, hat die Kammer nicht gefunden. Keiner der Angeklagten hat dies in den Raum gestellt. Telekommunikation, die auf eine solche Zusammenarbeit hindeutet, gibt es nicht.
Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. vor dem 17.06.2018 von der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten G. und dem Angeklagten ST. bei Schleusungen gewusst haben könnte und er sich den beiden durch die Auftragserteilung am 17.06.2018 angeschlossen hätte.
Eine Bandenabrede zwischen den Angeklagten B., G. und T. scheidet aus, siehe oben 4.4.
Eine Bandenabrede zwischen den Angeklagten B., RG. und G. scheidet ebenfalls aus, siehe oben. 4.3.
4.6 Keine Bandenabrede unter Einbeziehung der anderweitig Verfolgten Me.
Der Zeuge PHK Be. hat bekundet, dass von der Staatsanwaltschaft H. seit mehreren Monaten ein Ermittlungsverfahren gegen Me. im Zusammenhang mit der Hilfe beim Abschluss von Scheinehen anhängig sei. Es handele sich um ein sehr umfangreiches Verfahren, die genauen Tatvorwürfe und der derzeitige Stand der Ermittlungen sei nicht bekannt. Ein Haftbefehl gegen Me. liege nicht vor.
Der Angeklagte G. hat in Fall 1 und Fall 2/3 Dienstleistungen der anderweitig Verfolgten Me. in Anspruch genommen. Über ihr Büro hatte der Angeklagte G. neben den Eheschließungen in den Fällen 1 und 2/3 auch bereits zuvor Eheschließungen in Dänemark vorbereiten lassen. Die strafrechtliche Relevanz dieser nicht bekannten Eheschließungen lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Fälle nicht beurteilen.
Der Angeklagte G. war – wie er einräumte – bei den Schleusungen alleiniger Ansprechpartner der Me. Neben dem Angeklagten G. hatte nur der Angeklagte T. einmaligen Kontakt zu ihr. Hierzu gab der Angeklagte T. an, dass er sich gelegentlich des H. Besuches am 04. oder 05.06.2018 im Büro der Me. mit Ka. getroffen habe, deren Schwester R. den Lu. heiraten sollte. Der Angeklagte G. habe ihn bei dieser Gelegenheit auch Frau Me. vorgestellt. Er habe damals vorgehabt, mit seiner Familie nach England zu ziehen. Me. habe ihm erklärt, dass sie in England ein ähnliches Büro aufmachen wolle und er möglicherweise für sie tätig werden könne. Näheres sei nicht besprochen worden.
Neben der Einlassung des Angeklagten T. gibt es keine weiteren Erkenntnisse über den genauen Inhalt des Gespräches. Es bleibt somit offen, ob die bevorstehende Fahrt nach Dänemark Thema war und/oder ob eine künftige konkrete Zusammenarbeit bei Schleusungen Gegenstand des Gespräches war. Me. hatte keine Veranlassung, die bereits in die Wege geleitete Verheiratung des Ku. mit dem Angeklagten T. zu besprechen. Die Kammer kann sich bei dieser Beweislage nicht davon überzeugen, dass bei diesem Gespräch eine künftige bandenmäßige Zusammenarbeit bei Schleusungen vereinbart wurde.
Nach diesem Zusammentreffen gibt es keine weitere Schleusung, die unter Mitwirkung von G., T. und Me. begangen worden ist und die somit Ausfluss einer Bandenabrede sein könnte.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Me. wusste, ob und mit welchen in den Tatplan eingeweihten weiteren Personen der Angeklagte G. bei der Organisation der jeweiligen Scheinehen zusammenarbeitete. In den verlesenen TKÜ-Protokollen finden sich hierzu keine Erkenntnisse. Der Angeklagte G. hat nichts darüber berichtet, dass er Me. darüber informiert hätte.
Die Kammer konnte sich daher auch in keinem Fall von Bestehen einer Schleuserbande unter Einbeziehung der anderweitig Verfolgten Me. überzeugen. Es fehlt an der Verabredung von wenigstens 3 Personen künftig über eine gewisse Zeit Schleusungen zu begehen.
V. Rechtliche Würdigung
Die Rechtsfrage, ob ein Drittausländer, der über ein polnisches Schengen-Visum verfügt, sich der unerlaubten Einreise und bereits in den ersten 90 Tagen des unerlaubten Aufenthaltes gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG strafbar macht (und der ihn unterstützende Schleuser somit gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG), wenn er mit dem Ziel, in Deutschland einen Daueraufenthalt zu begründen, nach Deutschland einreist, hatte im Fall 1 (Ausnahme bzgl. des Angeklagten T.) und im Fall 6 keine Relevanz, weil die polnischen Visa der Kategorie „D“ der Geschleusten entweder vor der Einreise widerrufen worden waren (so im Fall 1 bei Ku. und Kh. und im Fall 6 bei Gi., GC und Bh.) bzw. von Anfang an kein Visum vorlag (so im Fall 6 bei Ch.) und die Angeklagten hiervon entweder wussten oder jedenfalls damit rechneten. Bedeutung kam der Rechtsfrage im Fall 1 bezüglich des Angeklagten T. und im Fall 4 bezüglich der Angeklagten RG. und S. zu (siehe unten Ziffer IX.).
Den Fällen 1, 2/3, 5 und 6 liegt jeweils eine vollendete, rechtswidrige „Haupttat“ der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts zu Grunde, dem Fall 4 ab dem 91. Tag der Verweildauer in Deutschland die vollendete, rechtswidrige „Haupttat“ des unerlaubten Aufenthalts. Die von den Angeklagten geschleusten Nepalesen haben sich mit Grenzübertritt der unerlaubten Einreise gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG und des sich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts gemäß §$ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG schuldig gemacht.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt hinsichtlich der Angeklagten folgende Schuldsprüche:
1. Angeklagter G.
Der Angeklagte G. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf tatmehrheitlichen Fällen (Fälle 1, 2/3, 4, 5, 6), davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall 1) gemäß §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Die Unterstützungshandlung des Angeklagten G. erstreckte sich in den Fällen 1, 2/3, 5 und 6 – entsprechend seines Tatplans – jeweils sowohl auf die unerlaubte Einreise des/der Geschleusten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als auch auf dessen/deren unerlaubten Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. In den genannten Fällen hatten die Geschleusten keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG. Die nepalesischen Staatsangehörigen Ku. und Kh. (Fall 1) sowie Gi., GC und Bh. (Fall 6) waren ursprünglich im Besitz von polnischen D-Visa, die jedoch vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland widerrufen worden waren und folglich nicht gemäß Art. 21 Abs. 2a i.V.m. Abs. 1 SDÜ dazu berechtigten, ins Bundesgebiet einzureisen und sich dort für die Dauer von 90 Tagen aufzuhalten. Die nepalesische Staatsangehörige R. (Fall 4) war im Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels, der gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ dazu berechtigte, ins Bundesgebiet einzureisen und sich dort für die Dauer von 90 Tagen aufzuhalten, die verfahrensgegenständliche Tat ereignete sich aber nach Ablauf der 90-Tages-Frist. Die nepalesischen Staatsangehörigen Ph. und Ra. (Fall 2/3), Sh. (Fall 5) sowie Ch. (Fall 6) verfügten über keinen schengenwirksamen Aufenthaltstitel.
Die bandenmäßige Begehungsweise in Fall 1 betrifft nicht die unerlaubte Einreise von Ku. und Kh.; erst bei der Organisation und Durchführung der Hochzeit des Ku. und der damit einhergehenden Unterstützung des weiteren unerlaubten Aufenthalts des Ku. kam es zum bandenmäßigen Zusammenwirken des Angeklagten G. mit den Angeklagten S. und ST. Da die Unterstützungshandlungen des Angeklagten G. von seinem Gesamtplan umfasst waren, liegt Tateinheit vor.
2. Angeklagter S.
Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fall 1.2), des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen (Fall 1.1; Fall 5) sowie der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in vier Fällen (Fall 1; Fall 2/3 – drei Taten) gemäß §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 27, 53 StGB.
Den Tatbestand des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern hat der Angeklagte S. im Fall 1 durch den Transport von Ku. und Kh. von Polen nach Deutschland sowie im Fall 5 durch den Transport des Sh. von Österreich nach Deutschland und die Förderung des sich unmittelbar an den Grenzübertritt anschließenden unerlaubten Aufenthaltes dieser Personen verwirklicht.
Aufgrund eines neuen Tatentschlusses hat der Angeklagte S. den unerlaubten Aufenthalt des Ku. im Bundesgebiet (Fall 1) durch seine Fahrdienste im Zusammenhang mit der Verheiratung des Ku. unterstützt. Zum Zeitpunkt dieser Tathandlung bestand inzwischen ein bandenmäßiges Zusammenwirken des Angeklagten S. mit den Angeklagten G. und ST., weshalb der Tatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern erfüllt ist.
Die Verurteilung wegen vier Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ku., Ph. und Ra. – das Versprechen von Vermögensvorteilen war in diesen Fällen nicht feststellbar – betrifft die Wohnungsgewährung an Ku. (Fall 1), die Fahrdienste für Ph. und Ra. am 18.11.2017 und im Zeitraum 14./19.02.2018 sowie die Wohnungsgewährung an Ph. und Ra. (Fall 2/3).
3. Angeklagte RG.
Die Angeklagte RG. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen gemäß 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 52, 53 StGB.
Soweit die Angeklagte RG. im Hintergrund agierte und den Angeklagten G. bei der Durchführung seines Geschäftsmodells insgesamt unterstützte, sind ihre Handlungen rechtlich als eine Tat zu werten. Ihre Handlungen beruhten insoweit auf einem einheitlichen Tatenschluss und dem fortwährenden Willen, den Angeklagte G. zu unterstützen. Ihre Beiträge wirkten sich nicht unmittelbar auf die unerlaubte Einreise bzw. den unerlaubten Aufenthalt konkreter Personen aus. Vielmehr war das Wirken der Angeklagten RG. darauf gerichtet, ihren Lebensgefährten generell und dauerhaft – im Sinne einer durchgängigen psychischen Beihilfe, überlagert von Handlungen, die nicht direkt die unerlaubte Einreise bzw. den unerlaubten Aufenthalt förderten – in seinem Tun zu unterstützen. Die geschleusten Ausländer hielten sich zudem weitgehend zeitgleich in Deutschland (H./E./M.) auf (Ku. und Kh. von Anfang Februar 2018 bis 10.07.2018, Sh. vom 25.05.2018 bis 10.06.2018, Ra. und Ph. im Zeitraum 17.11.2017 bis 03.05.2018 (Ra.), bis 10.08.2018 (Ph.) in H., hinzu kamen die 4 weiteren Nepalesen (Fall 6) vom 04.07. bis 17.07.2018 in H.. Soweit die Angeklagte RG. generell durch Hintergrundarbeit in Form von Ratschlägen Hilfe leistete, lassen sich diese zeitgleichen Hilfeleistungen nicht sinnvoll in die Mitwirkung bei Einzeltaten aufspalten. In den unter Ziffer III.A und III.B dargestellten Unterstützungshandlungen trat dieser – von Erfolg gekrönte – auf das Geschäftsmodell insgesamt bezogene Wille, dem Angeklagten G. den Rücken frei zu halten, erkennbar zutage. Der Ausspruch der tateinheitlichen Begehung in vier Fällen bezieht sich darauf, dass sich ihre Handlungen auf vier Taten des Angeklagten G. – die Fälle 1, 2/3, 5 und 6 – erstreckten.
Dazu in Tatmehrheit stehen die eine Einzeltat fördernden Tatbeiträge der Angeklagten RG., vorliegend in Form der Wohnungsgewährung gegenüber den Geschleusten Ku. (Fall 1), Ph. (Fall 2/3) und Sh. (Fall 5). Da sich die Unterbringung der drei Geschleusten in der Wohnung der Angeklagten RG. jedenfalls am 10.06.2018 zeitlich und räumlich deckte, waren die drei Schleusungstaten als tateinheitlich begangen zusammen zu fassen.
4. Angeklagter ST.
Der Angeklagte ST. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern gemäß §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Im Fall 1 hat die Zusage des Angeklagten ST. gegenüber dem Angeklagten G., Scheinehegatten zu beschaffen, den Angeklagten G. in dessen Entschluss bestärkt, heiratswillige Personen ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland zu holen, weshalb sich der Tatbeitrag des Angeklagten ST. in Form der Ketten-Beihilfe auch auf die Einreise der Geschleusten Ku. und Kh. auswirkte. Zu diesem Zeitpunkt bestand allerdings noch nicht die Bandenabrede zwischen den Angeklagten G., S. und ST., weshalb sich der Angeklagte ST. bezüglich der unerlaubten Einreise „nur“ des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht hat. Im Rahmen der Bandenabrede agierte der Angeklagte ST. dann aber ab Ende Februar 2018 als er konkret eine Scheinehegattin für Ku. akquirierte und weitere Fahrdienste übernahm, weshalb die Unterstützungshandlung des Angeklagten ST. bezüglich des unerlaubten Aufenthaltes des Ku. gewerbs- und bandenmäßig erfolgte. Nachdem die Wirkung seiner Zusage als psychische Beihilfe bezüglich des Angeklagten G. und die Umsetzung seiner Zusage, indem er tatsächlich eine Scheinehegattin beschaffte und Fahrdienste in diesem Zusammenhang übernahm, dem Tatplan entsprach, stehen die Handlungen in Tateinheit.
Die zweite Tat des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern bezieht sich auf die Tathandlungen des Angeklagten ST. bezüglich der Geschleusten Ra. Diese betrafen allein den unerlaubten Aufenthalt der Ra. Da der Scheinehegatte Lu. nicht vom Angeklagten ST. akquiriert worden ist, schlug sich die vom Angeklagten ST. gegenüber dem Angeklagten G. gegebene Zusage, Scheinehegatten zu besorgen, nicht im Fall der Geschleusten Ra. und damit nicht bereits bei ihrer Einreise nieder.
5. Angeklagter T.
Der Angeklagte T. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fall 6) gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 StGB.
6. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (Fall 1, Fall 6.1, Fall 6.2) gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB.
VI. Strafrahmen, Strafzumessung
1. Angeklagter G.
Grundlage für die Strafzumessung war die Schuld des Angeklagten G., wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).
Zunächst war für die einzelnen Taten der zur Anwendung kommende Strafrahmen zu bestimmen.
Im Fall 1 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 97 Abs. 3 AufenthG hat die Kammer geprüft und letztlich verneint, wobei hierfür entscheidend war, ob das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Prüfung dieser Frage erforderte deshalb eine Gesamtbetrachtung, bei welcher alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten G. gewertet, dass er auf das Wohl der Geschleusten Ku. und Kh. geachtet hat, dass er diese Tat – abgesehen von der bandenmäßigen Begehungsweise – eingeräumt hat, dass er bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Taten gemacht und in der Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, dass während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Telekommunikation des Angeklagten G. polizeilich überwacht worden ist, dass er zeitweise observiert wurde und dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist.
Zum Nachteil des Angeklagten G. war zu berücksichtigen, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 AufenthG erfüllt hat, dass durch seine Tat den Geschleusten Ku. und Kh. ein unerlaubter Aufenthalt über die Dauer von fünf Monaten ermöglicht wurde und dass er sich von den Geschleusten Ku. und Kh. einen erheblichen finanziellen Vorteil, nämlich 5.000 Euro gewähren ließ. Ferner fiel zu Lasten des Angeklagten G. seine kriminelle Energie ins Gewicht, die in der hohen deliktischen Frequenz und darin zum Ausdruck kam, dass er länderübergreifend Kontakte zu Personen aufgebaut hatte, mit denen er von Fall zu Fall bei seiner Schleusertätigkeit zusammenarbeitete.
Die Abwägung dieser Gesichtspunkte ergab, dass sich die Tat von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht so deutlich positiv abhebt, dass deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 97 Abs. 3 AufenthG angezeigt gewesen wäre.
Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund des eingangs bezeichneten Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie erachtet daher die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten; für tat- und schuldangemessen.
In den Fällen 2/3, 4, 5 und 6 ist die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne fiel zu Gunsten des Angeklagten G. jeweils ins Gewicht, dass er bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zu den Taten gemacht und in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Fälle 2/3, 4 und 6 ein umfassendes Geständnis sowie hinsichtlich Fall 5 ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, wobei er über mehrere Verhandlungstage Rede und Antwort stand. Strafmildernd wurde insbesondere gewertet, dass er jeweils auf das Wohl der Geschleusten geachtet hat, dass während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Telekommunikation des Angeklagten G. polizeilich überwacht worden ist, dass er zeitweise observiert wurde und dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist.
Zum Nachteil des Angeklagten G. war seine kriminelle Energie zu berücksichtigen, die in der hohen deliktischen Frequenz und darin zum Ausdruck kam, dass er länderübergreifend Kontakte zu Personen aufgebaut hatte, mit denen er von Fall zu Fall bei seiner Schleusertätigkeit zusammenarbeitete. Bei den jeweils späteren Taten war strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte G. trotz diverser „Warnschüsse“, wie der Polizeikontrolle am 11. 02.2018 in Flensburg samt vorläufiger Festnahme der Ra., der ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Ph. am 11.05.2018, der Polizeikontrolle am 10.06.2018 in M. samt ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Sh., seine Tätigkeit fortführte. Bei den Fällen 2/3, 5 und 6 wurde zum Nachteil des Angeklagten G. in die Abwägung eingestellt, dass er jeweils drei Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 AufenthG erfüllt hat. Bei Fall 2/3 wurde zudem berücksichtigt, dass durch die Tat des Angeklagten G. den Geschleusten Ph. und Ra. ein unerlaubter Aufenthalt über einen erheblichen Zeitraum ermöglicht wurde, bei Ph. über nahezu acht Monate (mit Unterbrechung im Zeitraum 11. bis 18.05.2018) und bei Ra. über fünfeinhalb Monate. Bei sämtlichen Fällen war ihm anzulasten, dass er sich von den Geschleusten bzw. ihren Mittelsmännern erhebliche finanzielle Vorteile – nämlich jeweils Geldbeträge im mittleren vierstelligen Bereich – gewähren ließ.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung folgender Strafen für tat- und schuldangemessen:
– hinsichtlich Fall 2/3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten;
– hinsichtlich Fall 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten;
– hinsichtlich Fall 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren;
– hinsichtlich Fall 6 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 7 Monaten.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren 10 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, und unter zusätzlicher Berücksichtigung zu Gunsten des Angeklagten, dass es sich um gleichgelagerte Taten im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang handelt, die sich teilweise zeitlich überlagerten, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass zur Ahndung der Taten des Angeklagten G. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
2. Angeklagte S.
Grundlage für die Strafzumessung war die Schuld der Angeklagten S., wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).
Zunächst war für die einzelnen Taten der zur Anwendung kommende Strafrahmen zu bestimmen.
Im Fall 1.2 (Unterstützungshandlung bzgl. des Aufenthalts des Ku.) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 97 Abs. 3 AufenthG hat die Kammer geprüft und letztlich verneint, wobei hierfür entscheidend war, ob das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Prüfung dieser Frage erforderte deshalb eine Gesamtbetrachtung, bei welcher alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S. gewertet, dass er auf das Wohl der Geschleusten Ku. geachtet und diesen verkehrssicher im Pkw transportiert hat, dass er die Tat – abgesehen von der bandenmäßigen Begehungsweise – eingeräumt hat, dass er bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Taten gemacht hat und in der Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, dass während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Telekommunikation der Angeklagten polizeilich überwacht worden ist, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils seit nahezu 16 Monaten in Untersuchungshaft befand, wobei die Haftzeit für ihn aufgrund seiner …erkrankung und der deshalb erforderlichen Operationen besonders belastend war.
Zu Lasten des Angeklagten S. war zu berücksichtigen, dass der von ihm neben der Fahrleistung erbrachte Tatbeitrag, dem Angeklagten G. 4.300 Euro für die anfallenden Kosten zur Verfügung zu stellen, gewichtig war, denn ohne das Geld wäre es nicht zur Eheschließung gekommen.
Die Abwägung dieser Gesichtspunkte ergab, dass sich die Tat von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht so deutlich positiv abhebt, dass deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 97 Abs. 3 AufenthG angezeigt gewesen wäre.
Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund des eingangs bezeichneten Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie erachtet daher die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 5 Monaten; für tat- und schuldangemessen:
Im Fall 1.1 (Unterstützungshandlung bzgl. der Einreise) und im Fall 5 ist die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In den vier Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ist die Strafe jeweils dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AufenthG entnommen, der von Geldstrafe bis 9 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer vor dem Hintergrund der bezeichneten Strafrahmen jeweils die in 46 Abs. 2 StGB genannten und folgende Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen:
Zu Gunsten des Angeklagten S. fiel jeweils ins Gewicht, dass er bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben gemacht und von den sechs vorgenannten Taten fünf umfassend gestanden hat und seinen Tatbeitrag im Fall 5 weitgehend – mit Ausnahme der empfangenen Vergütung – eingeräumt hat. Strafmildernd wurde insbesondere gewertet, dass der Transport der Geschleusten im Pkw verkehrssicher durchgeführt wurde, dass die Telekommunikation der Angeklagten polizeilich überwacht und der Pkw des Angeklagten S. im Fall 5 mit einem GPS-Sender versehen worden ist, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils seit nahezu 16 Monaten in Untersuchungshaft befand, wobei die Haftzeit für ihn aufgrund seiner …erkrankung und der deshalb erforderlichen Operationen besonders belastend war.
Zum Nachteil des Angeklagten S. war in den Fällen 1.1 und 5 zu berücksichtigen, dass er jeweils drei Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 AufenthG verwirklicht hat, überdies wirkte im Fall 1.1 die nicht unerhebliche Höhe seines Tatlohns von 1.500 Euro strafschärfend.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– hinsichtlich Fall 1.1 (Unterstützungshandlung bzgl. der Einreise) eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten;
– hinsichtlich Fall 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten.
– hinsichtlich Fall 1.2.2 (Unterkunftsgewährung an Ku.) eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen;
– hinsichtlich Fall 2/3 (Fahrt am 18.11.2017) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen;
– hinsichtlich Fall 2/3 (Fahrt im Februar 2018) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen;
– hinsichtlich Fall 2/3 (Unterkunftsgewährung an Ph. und Ra.) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten wurde die Höhe des Tagessatzes auf 30 Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB)
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 11 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, und zusätzlicher Berücksichtigung zu Gunsten des Angeklagten, dass es sich um gleichgelagerte Taten im engen zeitlichen und personellen Zusammenhang handelte, insbesondere bei den Fällen 1.1 und 1.2, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass zur Ahndung der Taten des Angeklagten S. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
3. Angeklagte RG.
Grundlage für die Strafzumessung war die Schuld der Angeklagten RG., wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).
Die Strafe ist jeweils dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Zu Gunsten der Angeklagten war jeweils zu berücksichtigen, dass sie weitgehend geständig war – wenn auch erst nach durchgeführter Beweisaufnahme und ohne Bereitschaft, Fragen zu beantworten, dass sie unter dem Einfluss ihres Lebensgefährten G. gehandelt hat, dass jeweils auf das Wohl der Geschleusten geachtet wurde, dass ihre Telekommunikation monatelang polizeilich überwacht worden ist und dass sie nicht vorbestraft ist.
Zu Lasten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sich die eine Tat (das Organisationsdelikt) auf vier Schleusungen in einem Zeitraum von November 2017 bis Juli 2018 erstreckte und dass sich die Unterkunftsgewährung auf drei Geschleuste bezog, wenngleich die Unterbringung des Ku. nur zwei Tage währte und die des Sh. nur wenige Stunden bis diesem eine Grenzübertrittsbescheidung ausgehändigt wurde.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung folgender Strafen für tat- und schuldangemessen:
– hinsichtlich des Organisationsdelikts (Fälle 1, 2/3, 5 und 6) eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten;
– hinsichtlich der Unterkunftsgewährung (Fälle 1, 2/3 und 5) eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 7 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass zur Ahndung der Taten der Angeklagten RG. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Aussetzung zur Bewährung
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB), die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen vor und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, hierbei kamen insbesondere folgende Umstände zum Tragen: Die 44 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie hat die Straftaten ersichtlich unter dem Einfluss ihres Lebensgefährten G. begangen, der seinerseits seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachging und der die verfahrensgegenständlichen Straftaten zur Erzielung von Einkünften beging. Die Angeklagte war geständig und zeigte sich von der erlittenen 16-monatigen Untersuchungshaft – der ersten Inhaftierung in ihrem Leben – hinreichend beeindruckt. Es besteht daher – auch gemessen am Maßstab des § 56 Abs. 2 StGB – die Erwartung, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig wieder ein straffreies Leben führen wird.
4. Angeklagter ST.
Grundlage für die Strafzumessung war die Schuld des Angeklagten ST., wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).
Im Fall 1 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 97 Abs. 3 AufenthG hat die Kammer geprüft und letztlich verneint, wobei hierfür entscheidend war, ob das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Prüfung dieser Frage erforderte deshalb eine Gesamtbetrachtung, bei welcher alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ST. gewertet, dass er die Tat – abgesehen von der bandenmäßigen Begehungsweise – zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung eingeräumt und ansonsten ein seine Rolle nicht beschönigendes und hinsichtlich der eigenen Scheinehe überschießendes Geständnis abgelegt hat, dass während des Tatzeitraums verdeckte polizeiliche Ermittlungen liefen, vor allem Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen, dass er in ärmlichen Verhältnissen lebt und die Taten aus finanzieller Not heraus beging.
Zu Lasten des Angeklagten ST. war zu berücksichtigen, dass die Akquise der Scheinehefrau einen gewichtigen Tatbeitrag innerhalb des Gesamtplans darstellte und dass er zwei Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 AufenthG verwirklicht hat, wenngleich gesehen wurde, dass der Beitrag des Angeklagten ST. hinsichtlich der unerlaubten Einreise von Ku. und Kh. „nur“ in der psychischen Beihilfe bezogen auf die Schleusertätigkeit des Angeklagten G. bestand.
Die Abwägung dieser Gesichtspunkte ergab, dass sich die Tat von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht so deutlich positiv abhebt, dass deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 97 Abs. 3 AufenthG angezeigt gewesen wäre.
Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund des eingangs bezeichneten Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie erachtet daher die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten; für tat- und schuldangemessen.
Im Fall 2/3 (Fahrt von Ra. und Lu. in Richtung deutschdänische Grenze) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer vor dem Hintergrund des genannten Strafrahmens jeweils die in 46 Abs. 2 StGB genannten und folgende Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wurde insbesondere gewertet, dass der Angeklagte ST. die Tat umfassend gestanden hat, dass während des Tatzeitraums bereits verdeckte polizeiliche Ermittlungen liefen, die zur Polizeikontrolle in Flensburg führten, dass er in ärmlichen Verhältnissen lebt und die Taten aus finanzieller Not heraus beging.
Zu Lasten des Angeklagten ST. wurde die nicht unerhebliche Höhe des ihm versprochenen Entgelts von 1.500 Euro berücksichtigt.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten ST. und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 8 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass zur Ahndung der Taten des Angeklagten ST. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Keine Aussetzung zur Bewährung
Dem Angeklagten ST. konnte eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt werden, da seine Sozialprognose nicht günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte lebt in einem rumänischen Dorf in ärmlichen Verhältnissen; er erhält in seiner Heimat lediglich 25 Euro Sozialhilfe pro Monat. Er ging in den vergangenen Jahren keiner geregelten Beschäftigung nach und eine ernsthafte Aussicht auf eine solche besteht auch für die Zukunft nicht. Zeitweise kam er zum Betteln nach Deutschland. Im Übrigen profitierte er finanziell von der mit RG. eingegangen Scheinehe und der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten G. Sowohl in Rumänien als auch in Österreich hat er bereits Haftstrafen wegen Diebstahlsdelikten verbüßt. Auch wenn diese Verurteilungen sehr lange Zeit zurückliegen, zeigt dies, dass den Angeklagten frühere Inhaftierungen nicht derart beeindruckt haben, dass er danach straffrei geblieben wäre. Von daher kann eine derartige Erwartung auch nicht auf die neuerlichen Hafterfahrungen gestützt werden. Überdies liegen – auch unter Beachtung der oben im Einzelnen geschilderten Strafmilderungsgründe – keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
5. Angeklagter T.
Hinsichtlich des Angeklagten T. ist die Strafe dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Vor dem Hintergrund des bezeichneten Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung die in 46 Abs. 2 StGB genannten und folgende Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wurde insbesondere gewertet, dass der Angeklagte geständig war, dass der Transport der Geschleusten im Auto verkehrssicher durchgeführt wurde, dass während der Tatvorbereitung und -durchführung verdeckte polizeiliche Ermittlungen liefen, vor allem Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils seit nahezu 16 Monaten in Untersuchungshaft befand, wobei die Haftzeit für ihn aufgrund der Sprachbarriere und der entfernungsbedingt seltenen Besuche seiner Familienangehörigen besonders belastend war.
Zu Lasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er zugleich den unerlaubten Aufenthalt der vier Personen unterstützte – wenn auch insoweit ohne Verwirklichung des Schleusermerkmals -, indem er sie, jenseits der Grenze die nicht unbeträchtliche Strecke von über 350 km bis nach H. beförderte.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Aussetzung zur Bewährung
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB), die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen vor und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
Der 41 Jahre alte Angeklagte T. ist nicht vorbestraft. Er war umfassend geständig und schuldeinsichtig. Er lebt in Rumänien mit Frau und Kind in geregelten Verhältnissen und zeigte sich durch die erlittene Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt. Er hat realisiert, was er seiner Familie mit seiner Straffälligkeit und seiner Inhaftierung angetan hat. Unter Anrechnung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft hat er nahezu 7/8 der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt. Vor diesem Hintergrund liegen besondere Umstände vor, die die Erwartung begründen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ein straffreies Leben führen wird.
6. Angeklagter B.
Grundlage für die Strafzumessung war die Schuld des Angeklagten B., wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).
Bei allen drei Taten des Angeklagten B. ist die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer vor dem Hintergrund des genannten Strafrahmens jeweils die in 46 Abs. 2 StGB genannten und folgende Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wurde insbesondere gewertet, dass der Angeklagte B. hinsichtlich Fall 6.1 weitgehend und hinsichtlich Fall 6.2 umfassend geständig war, dass der Transport der Geschleusten in den Autos verkehrssicher durchgeführt wurde, dass während der Tatzeiträume bereits verdeckte polizeiliche Ermittlungen liefen, vor allem Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils seit 17 Monaten in Untersuchungshaft befand, wobei die Haftzeit für ihn aufgrund fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache und des Umstandes, dass während seiner Inhaftierung seine Mutter verstarb, wovon er erst nach einem Jahr erfuhr, besonders belastend war.
Zu Lasten des Angeklagten B. wurde bei den Fällen 1 und 6.1 berücksichtigt, dass er jeweils zwei Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat sowie die kriminelle Energie, die durch das planerische Vorgehen bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Angeklagten G. zum Ausdruck kam, bei den Fällen 6.1 und 6.2 die Höhe der von den Geschleusten vereinnahmten Gelder.
Die Kammer erachtet deshalb die Verhängung folgender Strafen für tat- und schuldangemessen:
– hinsichtlich Fall 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten;
– hinsichtlich Fall 6.1 (Unterstützungshandlung bzgl. der Einreise nach Deutschland) eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren;
– hinsichtlich Fall 6.2 (Unterstützungshandlung bzgl. des Aufenthalts durch Weiterreise) eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, und zusätzlicher Berücksichtigung zu Gunsten des Angeklagten, dass es sich um gleichgelagerte Taten im engen räumlichen, personellen und zeitlichen Zusammenhang handelt, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass zur Ahndung der Taten des Angeklagten B. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
VII. Anrechnungsmaßstab der Auslieferungshaft
Der Ausspruch über die Anrechnung der von den Angeklagten G., ST. und T. in Rumänien erlittenen Auslieferungshaft und die Festsetzung des Maßstabs hierfür beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB. Die Kammer hat das Anrechnungsverhältnis auf 1:1 festgesetzt, weil die Haftbedingungen, denen die Angeklagten während der 8- bzw. 9-tägigen Auslieferungshaft ausgesetzt waren, auch nach ihrer eigenen Einschätzung denen in deutschen Haftanstalten entsprachen.
VIII. Teileinstellung
Soweit der Angeklagten RG. mit Anklageschrift vom 18.04.2019, Ziffer 7 der Tatvorwurf der Beleidigung gemacht wurde, war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Prozessurteil einzustellen.
Aufgrund des Geständnisses der Angeklagten RG. und der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK Be. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte RG. am 04.01.2019 gegen 14:00 Uhr im Rahmen der Besuchsüberwachung in der Justizvollzugsanstalt M. den besuchsüberwachenden Polizeibeamten, Herrn PHK Be., in nepalesische Sprache mit dem Wort „Mutterficker“ beleidigte, um ihre Missachtung zum Ausdruck zu bringen.
Einer Verurteilung der Angeklagten RG. wegen Beleidigung (§ 185 StGB) steht jedoch entgegen, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt (§ 194 StGB) und ein wirksamer Strafantrag nicht gestellt wurde. Der Geschädigte PHK Be., der selbst eine Strafanzeige über den Vorfall abgefasst hat, hat lediglich einen Entwurf eines Strafantrags gefertigt und zur Akte genommen, diesen aber nicht unterzeichnet, wovon sich die Kammer durch Verlesung und Inaugenscheinnahme des besagten Schriftstücks überzeugen konnte.
IX. Teilfreisprüche
1. Straflosigkeit der Einreise und des 90-tägigen Aufenthalts für Inhaber von pol nischen Aufenthaltstiteln/Schengen-Visa
Sämtliche Angeklagte haben sich dahingehend eingelassen, sie seien davon ausgegangen, dass Inhaber von gültigen polnischen Aufenthaltstiteln/Schengen-Visa berechtigt seien, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich bis zu 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten.
Rechtsansicht der Kammer:
Die Kammer vertritt die Rechtsansicht, dass sich der Inhaber eines polnischen Aufenthaltstitels/Schengen-Visums auch dann nicht nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes strafbar macht, wenn er mit der Absicht, in Deutschland einen Daueraufenthalt zu begründen, einreist und sich aufgrund dieses Titels/Visums nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhält.
Die Strafbarkeit des Schleusers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat des Geschleusten voraus, zu der angestiftet oder Hilfe geleistet worden sein muss, hier in der Alternative der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. des unerlaubten Aufenthaltes gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG stellt auf eine Einreise in das Bundesgebiet entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab, letztgenannte Vorschrift knüpft wiederum daran an, dass der Ausländer ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpft daran an, dass sich der Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält.
Nach § 4 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
Liegt ein polnischer Aufenthaltstitel oder ein polnisches Schengen-Visum vor, ist eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts denkbar. Zum Recht der EU zählt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 geänderten Fassung. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittstaatausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen (seit 2016 gilt Verordnung (EU) Nr. 399/2016 – Schengener Grenzkodex – die Einreisevoraussetzungen werden dort in Art. 6 geregelt) und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Gemäß Art. 21 Abs. 2a SDÜ gilt das in Art. 21 Abs. 1 SDÜ festgelegte Recht auf freien Personenverkehr auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 SDÜ erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
Es stellt sich mithin die Frage, ob polnische Aufenthaltstitel/Schengen-Visa unabhängig vom Aufenthaltszweck eine strafbefreiende Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung darstellen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.04.2005 (2 StR 457/04) entschieden, dass mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ausländerrechtlichen Erlaubnissen für die verwaltungsakzessorischen Straftatbestände des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zukommt. Demnach ist allein das Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung entscheidend, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt. Für diese Ansicht sprechen die Gesetzesmaterialien zum Aufenthaltsgesetz. In der Begründung zum Gesetzentwurf des § 14 AufenthG heißt es ausdrücklich, dass durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (während das Bundesverwaltungsgericht, die Oberverwaltungsgerichte und die ausländerrechtliche Kommentarliteratur den Begriff der Erforderlichkeit in materiellrechtlichem Sinne verstehen und dementsprechend auf den für den jeweiligen konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel abstellen, liegen nach verbreiteter strafrechtlichen Rechtsprechung eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt schon dann nicht vor, wenn der Ausländer über irgendeinen den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt) klargestellt werden sollte, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dr 15/420 S. 73).
Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG reagiert. Damit wollte der Gesetzgeber sämtliche Fälle erfassen, in denen die strafbefreiende Genehmigung auf unlautere Weise erlangt worden ist (BT-Dr 16/5065 S. 199). Eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt kämen somit in Betracht, wenn der polnische Aufenthaltstitel rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 95 Abs. 6 AufenthG erlangt worden wäre, denn ein Handeln auf Grund eines solchen Aufenthaltstitels steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gleich.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 95 Abs. 6 AufenthG bleibt nach Auffassung der Kammer im Fall eines erteilten und nicht widerrufenen polnischen Aufenthaltstitels/ Schengen-Visums für die Frage eines strafbaren Verhaltens des Drittausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG – und damit eines strafbaren Verhaltens des Gehilfen/Anstifters nach §§ 26, 27 StGB bzw. § 96 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG – kein Raum, um auf die Motivation des Drittausländers bei seiner Einreise bzw. im Zeitraum seines Aufenthalts abzustellen.
2. Angeklagte RG. und Angeklagter S.
2.1 Anklagevorwurf
Der Angeklagten RG. und dem Angeklagten S. liegt nach dem zugelassenen Anklagesatz, Ziffer 4, ferner zur Last, sich eines banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht zu haben, indem sie als Bandenmitglieder der zu einer Schleuserbande zusammengeschlossenen sechs Angeklagten mit diesen zusammen an der folgenden Tat arbeitsteilig mitgewirkt haben sollen:
Im Zeitraum vom 30.05.2018 bis jedenfalls 10.07.2018 schleusten die Angeklagten G., S. und RG. sowie der in dieser Sache nicht Verfolgte T. die nepalesische Staatsangehörige R. nach Deutschland, welche spätestens am 23.02.2018 über Polen in das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland einreiste. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans akquirierte hierzu der Angeklagte G. über den in dieser Sache nicht Verfolgten T. den rumänischen Staatsangehörigen Lu. zur Eingehung einer Scheinehe mit der geschleusten nepalesischen Staatsangehörigen R. Am 04.06.2018 überwies der Angeklagte S. einen Betrag in Höhe von 130 Euro an den akquirierten Scheinehepartner Lu. nach Rumänien. Am 12.06.2018 verbrachten die Angeklagten G. und S. entsprechend des gemeinsamen Tatplans den scheinheiratswilligen rumänischen Staatsangehörigen Lu. mit dem Pkw VW Golf, amtliches deutsches Kennzeichen M-…, des Angeklagten S., nach H.. Von dort aus verbrachte sodann ebenso am 12.06.2018 die anderweitig Verfolgten Ka. und Di. die geschleuste Person R. und deren Scheinehepartner Lu. mit einem von der anderweitig Verfolgten Ka. angemieteten Fahrzeug und mit der Fähre nach Aerö in Dänemark, wo am 13.06.2018 die Scheinehe von R. und Lu. geschlossen wurde. Unmittelbar nach der Eheschließung am 13.06.2018 verbrachten die anderweitig Verfolgten Ka. und Di. das Scheinehepaar R. und Lu. zunächst in die von den Angeklagten G. und RG. angemietete Unterkunft in H., H1.straße 75. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt war die Geschleuste R. ebenso in ein vom Angeklagten G. angemieteten Zimmer im Hotel N. in H. des anderweitig Verfolgten Ma. untergebracht. Am 14.06.2018 sprach der Angeklagte G. mit der Geschleusten R. bei der Ausländerbehörde in H. vor, um eine Aufenthaltskarte zu beantragen. Die Ausländerbehörde in H. forderte weitere Unterlagen, insbesondere einen Arbeitsvertrag des Lu. Die Angeklagte RG. wies den ebenfalls im sog. „Safe-House“ in H. untergebrachten Ku. am 10.07.2018 an, mit R. und Lu. zur Beantragung der Aufenthaltskarte die Ausländerbehörde in H. aufzusuchen und bot an, nach H. zu kommen, sofern es zu Problemen kommen sollte. Tatsächlich verbrachte die anderweitig Verfolgte Ka. sodann jedoch am 10.07.2018 die Geschleuste R. und deren Scheinehemann Lu. in den Raum H., nachdem es dem Angeklagten G. bislang immer noch nicht gelang, einen Arbeitsvertrag für den Lu. zu beschaffen.
Für die Schleusung ließen sich die Angeklagten ein Entgelt in Höhe von 10.000 Euro versprechen, wobei die geschleuste Person R. jedenfalls bereits 3.000 Euro bezahlte.
Die Angeklagten G., S. und RG. wussten, dass die geschleuste Person als nepalesische Staatsangehörige den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt und dass sie nicht über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. R. war lediglich im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie D, beabsichtigte aber von Anfang an, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten.
2.2 Von diesem Vorwurf waren die Angeklagte RG. und der Angeklagte S. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen
2.3 Festgestellter Sachverhalt
Zu den Tatvorwürfen gemäß Ziff. 4 der Anklage hat die Kammer zunächst die unter Ziffer III. B.4 aufgeführten Feststellungen getroffen, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nochmals wiedergegeben werden:
Seit 23.02.2018 hielt sich die nepalesische Staatsangehörige R. ununterbrochen in Deutschland auf – ohne dass die Angeklagten G., RG. und S. an ihrer Einreise ins Bundesgebiet beteiligt gewesen wären. R. hatte einen polnischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 03.07.2017 bis 02.07.2020.
Am 30.05.2018 nahm ihre Schwester Ka., eine Mitarbeiterin der anderweitig Verfolgten Me., welche über ihre H.er Hochzeitsagentur Eheschließungen in Dänemark organisierte, mit dem Angeklagten G. Kontakt auf, weil sie für R. einen Scheinehegatten mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates benötigte, damit R. eine Aufenthaltskarte als Ehegattin einer von der EU-Freizügigkeit erfassten Person erhielt. Die beiden kamen überein, dass der Angeklagte G. in dieser Sache tätig werden sollte. Der Aufgabenkreis des Angeklagten G. erstreckte sich – neben der Vermittlung des Scheinehegatten – auf die Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltskarte, insbesondere Sorge um die Anmeldung und die Beschaffung von Lohnbescheinigungen. Hierfür versprach ihm Ka. die Zahlung von mindestens 5.000 Euro.
Der Angeklagte G. griff für die Verheiratung auf den rumänischen Staatsangehörigen Lu. zurück, dessen Eheschließung mit Ra. im Februar 2018 gescheitert war (Fall 2/3) und dessen Dokumente bereits vorhanden waren. Nach den schlechten Erfahrungen von Februar 2018 bestand Lu. allerdings auf einer Einschaltung des in dieser Sache nicht angeklagten T., um seine Bezahlung sicher zu stellen. Die Hochzeit von R. und Lu. wurde beim dänischen Standesamt Ærøskøbing für den 13.06.2018 angemeldet.
Der Angeklagte G. forderte von Ka. eine Vorauszahlung in Höhe von 3.000 Euro und erwartete, diese Anfang Juni 2018 von ihr in H. zu erhalten als er sich dort zusammen mit dem Angeklagten S. kurzzeitig aufhielt, weil am 06.06.2018 die Hochzeit von Ku./Fl. (Fall 1) in Dänemark anstand. Ka. machte dem Angeklagten G. deutlich, dass sie erst Geld geben werde, wenn sie den rumänischen Heiratskandidaten ihrer Schwester treffe und es zur Eheschließung komme. Lu. sollte selbständig von Rumänien nach H. reisen, der Angeklagte G. machte sich allerdings Sorgen, dass Lu. nicht auftauchen werde. Deshalb bemühte sich der Angeklagte G. am 03.06.2018 Geld aufzutreiben, um den Angeklagten T., der zu dieser Zeit in Großbritannien weilte, nach H. zu holen, damit dieser auf Lu. einwirkte zu erscheinen. Im Auftrag des Angeklagten G. konnte die Angeklagte RG. ihren Bekannten Ne. dazu bewegen, am 03.06.2018 über den Finanzdienstleister Western Union einen Betrag in Höhe von 227 Euro an den Angeklagten T. zu überweisen. Der Angeklagte T. kaufte sich hiervon ein Flugticket und flog am 04.06.2018 von London nach Berlin, wo ihn die Angeklagten G. und S. per Auto abholten und mit nach H. nahmen. Der Angeklagte T. machte Lu. am 04.06.2018 durch zahlreiche SMS-Nachrichten deutlich, dass dieser dringend nach H. kommen müsse. Der Angeklagte S. überwies auf Anweisung des Angeklagten G. am 04.06.2018 an Lu. einen Betrag in Höhe von 130 Euro als Fahrtgeld. T. erhoffte sich, in H. vom Angeklagten G. die ihm versprochene Entlohnung zu erhalten. Hierzu kam es zu diesem Zeitpunkt aber nicht, da der Angeklagte G. seinerseits von Ka. bei diesem Aufenthalt kein Geld erhielt. Die Angeklagten T. und G. waren nicht mehr vor Ort als Lu. schließlich am 06.06.2018 in H. eintraf und dort auf die geplante Eheschließung mit R. wartete.
Der Angeklagte G., der nach der Hochzeit von Ku./Fl. (Fall 1) nach Bayern zurückgekehrt war, ließ sich am 11./12.06.2018 erneut vom Angeklagten S. nach H. fahren, weil er dort Ka. treffen und sich von ihr den Vorschuss abholen wollte. Vor Fahrtantritt nach H. hatte zunächst im Raum gestanden, dass die Angeklagten G. und S. das Scheinehepaar R./Lu. nach Dänemark fahren sollten; das übernahm aber dann Ka. aus Kostengründen selbst. In H. erhielt der Angeklagte G. von Ka. drei Teilzahlungen von insgesamt mindestens 1.100 Euro.
Am 13.06.2018 wurde die Ehe von R./Lu. in Dänemark geschlossen. Noch am selben Tag begaben sich R., Lu., Ka. und der Angeklagte G. nach H.. Dort hielt sich auch der Angeklagte T. auf, der auf seine Bezahlung wartete. In H. händigte Ka. dem Angeklagten G. weitere 1.500 Euro aus, die er an den Angeklagten T. als Entlohnung für dessen Vermittlerrolle bezüglich Lu. weiterreichte.
Der Angeklagte G. brachte das Scheinehepaar in der von ihm angemieteten Wohnung in H., H1.straße 75 unter. Für die erfolgreiche Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis der R. fehlten noch Lohnbescheinigungen. Der Angeklagte G. nahm daraufhin mit einem Bekannten und einem befreundeten Restaurantinhaber Kontakt auf, um über diese an fingierte Lohnbescheinigungen zu kommen.
Nachdem der Angeklagte G. nicht in der Lage war, die versprochenen Leistungen zu erbringen, holte Ka. am 10.07.2018 ihre Schwester R. und deren Scheinehegatten Lu. in H. ab und nahm sie mit sich nach H.. Andere vom Angeklagten G. enttäuschte Kunden – Ku. und Kh. (Fall 1) sowie Ph. (Fall 2) – schlossen sich ihnen an.
Der Angeklagte G. lernte R. erst kurz vor ihrer Hochzeit kennen. Er wusste, dass sie einen polnischen Aufenthaltstitel hatte, hatte aber keine Kenntnis über den genauen Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland. Es interessierte ihn aber auch nicht. So nahm er billigend in Kauf, dass sich R. ab dem 24.05.2018 seit mehr als 90 Tagen ununterbrochen in Deutschland aufhielt und deshalb über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügte. Der Angeklagte G. wusste, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten den unerlaubten Aufenthalt der R. förderte.
Darüber hinaus hat die Kammer in Bezug auf die Angeklagte RG. und den Angeklagten S. Folgendes festgestellt:
Die Angeklagte RG. und der Angeklagte S. hatten frühestens am 30.05.2018 erfahren, dass der Angeklagte G. eine neue Kundin gewonnen hatte, deren Hochzeit geplant wurde. Sie hatten keine Hinweise dafür, dass die neue Kundin ihren polnischen Aufenthaltstitel missbräuchlich erlangt haben könnte.
Die Angeklagte RG. hatte im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Tat von der Existenz des polnischen Aufenthaltstitels der nepalesischen Staatsangehörigen R. Kenntnis. Der Zeitpunkt von R.s Einreise in das Bundesgebiet war ihr nicht bekannt, sie ging aber davon aus, dass sich R. noch nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhielt.
Der Angeklagte S. wusste bei seiner Fahrtätigkeit für den Angeklagten G. und bei Vornahme der Überweisung an Lu., dass der Angeklagte G. von einer Kundin Geld für eine geplante Hochzeit abholen wollte und dass Lu. zunächst nach H. kommen sollte, um dann in Dänemark eine Scheinehe einzugehen. Der Angeklagte S. wusste, dass es sich bei der Heiratskandidatin um eine Nepalesin handelt, weitere Kenntnisse hatte er nicht über diese Person, insbesondere nicht über ihren Aufenthaltsstatus. Der Angeklagte S. hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Person schon länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhielt. Er nahm dies auch nicht billigend in Kauf.
2.4 Beweiswürdigung
Die (weiteren) Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten RG. und des Angeklagten S.
2.4.1 Angeklagte RG.
Die Angeklagte RG. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie vom Angeklagten G. erfahren habe, dass Ka. mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, weil sie für ihre Schwester R. einen Scheinehegatten benötigte, damit R. eine Aufenthaltskarte bekommt. Der Angeklagte G. habe die Idee gehabt, dass der Rumäne Lu., der eigentlich Ra. (Fall 2/3) hätte heiraten sollen, R. heiraten könne. Gemäß ihrer Einlassung war der Angeklagten RG. weiterhin bekannt, dass der Angeklagte G. einen Vorschuss in Höhe von 3.000 Euro gefordert hatte. Der Angeklagte G. sei über diesen Auftrag sehr glücklich gewesen, weil R. ein gültiges polnisches Visum gehabt habe; dies habe R. ihm gezeigt, als er sie kurz vor der Hochzeit kennengelernt hätte. Als der Angeklagte G. sie (die Angeklagte RG.) darüber informiert hätte, dass Lu. und R. auf dem Weg zur Hochzeit kontrolliert worden seien, habe sie ihn nochmal ausdrücklich gefragt, ob R. ein Visum habe, was er bejaht habe. Deshalb sei sie über das Vorgehen der Polizei verwundert gewesen. Sie habe gedacht, dass sich R. legal innerhalb der 3-Monatsfrist in Deutschland aufhalte.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte RG. wahrheitswidrige Angaben zu ihrem Kenntnisstand und ihrem Vorstellungsbild gemacht hätte. Der Angeklagten RG. war – informiert durch den Angeklagten G. – zwar bekannt, dass R. eine Scheinehe schließen wollte, um zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem EU-Bürger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erlangen – wie die Angeklagte RG. es selbst praktiziert hatte. Diese Planung lässt allerdings keinen Rückschluss auf den Aufenthaltsstatus der heiratswilligen Person vor oder nach der Hochzeit zu.
– In einem am 13.06.2018 (12:52 Uhr) geführten Telefonat unterrichtete der Angeklagte G. seine Lebensgefährtin RG. darüber, dass R. und Lu. von der dänischen Polizei kontrolliert und zunächst die Pässe mitgenommen worden seien. Die Angeklagte zeigte sich verwundert und vergewisserte sich, dass R. doch ein Visum habe; dies bejahte der Angeklagte G. Im weiteren Gesprächsverlauf sinnierte die Angeklagte, dass R. mit dem Visum keine Probleme hätte bekommen dürfen.
Das vorgenannte Telefonat bestätigt die Einlassung der Angeklagten RG., wonach sie der Auffassung gewesen sei, R. verfüge über ein gültiges Visum. Sowohl G. als auch RG. gingen davon aus, dass Drittstaatsangehörige aufgrund eines wirksam erteilten und nicht widerrufenen polnischen Visums dazu berechtigt sind, nach Deutschland oder einen anderen Schengen-Staat einzureisen und sich dort 90 Tage aufzuhalten. Deshalb war der Angeklagte G. grundsätzlich um eine schnelle Verheiratung seiner Kundschaft bemüht, gerade im Hinblick auf die 90-Tages-Frist.
Das Tempo seiner Bemühungen war – so zeigt sich in den verfahrensgegenständlichen Fällen – (auch) davon abhängig, ob er von seinen Kunden den verlangten Vorschuss erhielt und somit die bei einer Eheschließung anfallenden Kosten (Zahlung an die Hochzeitsagentur, den Scheinehepartner, den Vermittler, den Fahrer, Spesen, Gebühren u.a.) bestreiten konnte. Mit Ka. glaubte der Angeklagte G. eine zahlungskräftige Kundin gewonnen zu haben, was er gegenüber der Angeklagten RG. in mehreren Telefongesprächen zum Ausdruck brachte:
– Im Telefonat vom 31.05.2018 (13:30 Uhr) erzählte er ihr, dass er in H. das Geld für vier Kunden von Ka. bekäme.
– Am 03.06.2018 (14:39 Uhr) berichtete er, dass er von Ka. 3.000 Euro Vorschuss verlangt habe. Ka. habe gesagt, sie werde erst morgen, wenn sie den rumänischen Mann für ihre Schwester treffe, das Geld geben. Er habe Angst, dass der rumänische Mann (Lu.) morgen nicht da ist. In Nepal bekomme er von Ka. 40.000 Euro.
– In einem Telefonat am 04.06.2018 (7:16 Uhr) konstatierte er, dass das ein guter Fall sei, weil er das Geld sofort bekommen werde.
Die Einlassung der Angeklagten RG., dass sie davon ausgegangen sei, R. halte sich innerhalb der 3-Monatsfrist in Deutschland auf, ist unter Berücksichtigung nachgenannter Umstände glaubhaft. Die Vermittlung eines Scheinehegatten für R. wurde ausweislich des Telefonats zwischen dem Angeklagten G. und Ka. am 30.05.2018 (14:50 Uhr) zum ersten Mal besprochen und in den folgenden Tagen alles für die Durchführung notwendige, wie die Anmeldung des Hochzeitstermins in Dänemark und die Anreise des Scheinehegatten Lu., in die Wege geleitet. Die Angeklagte RG. konnte folglich ebenfalls frühestens am 30.05.2018 von dem neuen „Geschäft“ ihres Lebensgefährten erfahren haben. Im Zeitpunkt des genannten Telefonats befand sich R., die am 23.02.2018 nach Deutschland eingereist war, bereits länger als 90 Tage in Deutschland. Das war der Angeklagten RG., laut ihrer Einlassung, nicht bekannt, sie rechnete auch nicht damit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung wahrheitswidrig erfolgt wäre, der Angeklagten RG. also in Wahrheit der Zeitpunkt der Einreise bekannt war oder sie zumindest mit einer derart lang zurückliegenden Einreise rechnete. Die Angeklagte RG. war weder an der Einreise der R. beteiligt noch wurde dieser Aspekt des Einreisezeitpunktes in den abgehörten Telefonaten thematisiert. Angesichts der bei R. bzw. Ka. vorhandenen finanziellen Mittel drängte sich auch nicht der Eindruck auf, dass sich die heiratswillige Person schon lange Zeit im Land aufhielt und mangels ausreichender Ersparnisse eine Hochzeit hätte hinausgeschoben werden müssen. Am 13.06.2018, zwei Wochen nach der Auftragserteilung, wurde bereits die Ehe geschlossen, vier Wochen später, am 10.07.2018, verließen R. und Lu. die H.er Wohnung des Angeklagten G. in Richtung H. und betrachteten die Zusammenarbeit mit ihm als erledigt. Der überschaubare Zeitraum von 6 Wochen von der Auftragserteilung bis zum Kontaktabbruch lag – aus Sicht der Angeklagten RG. (aus Sicht der Kammer rechnerisch nachvollziehbar) – innerhalb der 90-Tages-Frist, mithin innerhalb des Zeitraums, in dem kein unerlaubter Aufenthalt vorgelegen hätte.
Schlussfolgerung:
Die Nepalesin R. verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland im Februar 2018 über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel mit Geltungsdauer vom 03.07.2017 bis 02.07.2020. Hierbei handelt es sich um einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ. R. verfügte mithin bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen verwaltungsrechtlich formell bestandskräftigen Titel, der die Einreise in den Schengen-Raum und den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen erlaubte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass R. den Aufenthaltstitel rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 95 Abs. 6 AufenthG durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, etwa indem sie bei Beantragung den zuständigen Behörden vorgespiegelt hätte, in Polen arbeiten zu wollen, während in Wahrheit von Anfang an geplant gewesen wäre, sich unmittelbar nach der Ankunft in Polen weiter nach Deutschland oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union schleusen zu lassen. R. hatte, so ihre unwiderlegten Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, zunächst in Polen in einer Hühnerfabrik gearbeitet, bevor sie den Entschluss fasste, nach Deutschland zu kommen.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Angeklagte RG. keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Einreise der Nepalesin R. hatte und auch nicht mit einer Einreise deutlich vor dem 30.05.2018 rechnete, vielmehr dachte, diese verfüge über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel und halte sich noch nicht länger als 90 Tage in Deutschland auf, waren ihr die eine Strafbarkeit der R. und folglich die eigene Strafbarkeit begründenden Tatsachen, nämlich ein Aufenthalt von mindestens 91 Tagen, weder bekannt noch rechnete sie mit ihnen. Damit fehlte ihr hinsichtlich der Haupttat der Vorsatz. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes entfällt die Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten RG.
2.4.2 Angeklagter S.
Der Angeklagte S. hat seine Fahrtätigkeit und die auf Geheiß des Angeklagten G. vorgenommene Überweisung von 130 Euro an Lu. eingeräumt. Er gab an, den Angeklagten G. nach H. gefahren zu haben, weil dieser sich mit Ka. habe treffen wollen, um von ihr einen Vorschuss für die Scheinehe von deren Schwester R. mit Lu. abzuholen. Sie beide (S. und G.) hätten das Hochzeitspaar nicht nach Dänemark gefahren. Er habe in H. die meiste Zeit in einem McDonalds oder einem Dönerladen gesessen, während der Angeklagte G. unentwegt telefoniert habe. Ka. habe er einmal im McDonald gesehen; deren Schwester (R.) kenne er nicht. Über R. wusste der Angeklagte S. lediglich, dass sie Nepalesin ist, weitere Kenntnisse hatte er nicht. Gleichwohl hat sich auch der Angeklagte S. darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, dass sich R. nicht ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhielt und dass Ausländer, die ein polnisches Visum und einen Pass haben, sich innerhalb Europas frei bewegen dürfen.
Für den Angeklagten S. gilt in gleicher Weise das zur Angeklagten RG. ausgeführte: Der Angeklagte S. war an der Einreise der R. nicht beteiligt, er hatte deshalb von dem Zeitpunkt ihrer Einreise keine Kenntnis; er rechnete auch nicht mit einer länger als drei Monate zurückliegenden Einreise. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. den Einreisezeitpunkt anderweitig erfahren hätte – R. kannte er nicht und hatte keinen Kontakt zu ihr, der Angeklagte G. wusste es selbst nicht, konnte es dem Angeklagten S. daher nicht sagen. Der Angeklagte S. wusste, dass der Angeklagte G. grundsätzlich bemüht war, die Drittausländer mit Blick auf ihre ausländischen Visa binnen drei Monaten zu verheiraten. Der Angeklagte S. hat frühestens am 30.05.2018, als der Angeklagte G. den Auftrag erhielt, von der anstehenden Verheiratung erfahren. Seine Einbindung war zwei Wochen später mit der Rückkehr von der H.-Fahrt erledigt. Es gab für ihn keine Anhaltspunkte, aufgrund derer er hätte annehmen müssen, dass sich R. bereits länger als 90 Tage in Deutschland aufhält.
Folglich waren dem Angeklagten S. die Umstände, welche die Strafbarkeit der R. und damit auch seine eigene Strafbarkeit begründeten, nämlich ein Aufenthalt von mindestens 91 Tagen im Bundesgebiet, weder bekannt noch rechnete er mit ihnen. Damit entfällt mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes die Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten S.
3. Angeklagter T.
3.1 Anklagevorwurf
Dem Angeklagten T. liegt nach dem zugelassenen Anklagesatz, Ziffer 1, ferner zur Last, sich eines banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht zu haben, indem er als Bandenmitglied der zu einer Schleuserbande zusammengeschlossenen sechs Angeklagten mit diesen zusammen an der folgenden Tat arbeitsteilig mitgewirkt haben soll:
Im Zeitraum zwischen September 2017 und dem 10.07.2018 schleusten die Angeklagten G., S., RG., ST., T. und B. entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans die zwei nepalesischen Staatsangehörigen Kh., Ku. (und eine dritte Person) von Polen aus über einen nicht näher bekannten Grenzübergang in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem diese vorhergehend von dem Angeklagten B. an die Schleusergruppierung vermittelt und sodann zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 2017 und März 2018 durch den Angeklagten S. von Polen nach Deutschland verbracht wurden. Nach deren Einreise in das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland wurden die drei geschleusten Personen in der von den Angeklagten G. und RG. angemieteten Unterkunft in H., H1.straße 75, untergebracht. Der Angeklagte G. organisierte sodann um den 15.05.2018 über die anderweitig Verfolgte Me., Inhaberin der Hochzeitsagentur „C.“ in H., die Verheiratung der drei nepalesischen Staatsangehörigen. Zu diesem Zwecke akquirierten die Angeklagten ST. und T. entsprechend des gemeinsamen Tatplans mehrere heiratswillige Frauen in Rumänien, denen für das Eingehen der Scheinehe ebenso ein Entgelt versprochen wurde. Am 16.05.2018 trafen sodann drei rumänische Scheinehepartnerinnen, insbesondere Nu. und Va., in M. ein. Nu. und Va. reisten am 26.05.2018 aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Bezahlung wieder nach Rumänien zurück. Der Angeklagte ST. fuhr daraufhin am 29.05.2018 auf Anweisung des Angeklagten G. zurück nach Rumänien, um die Scheinehepartnerinnen zurückzuholen. Am 04.06.2018 kehrte der Angeklagte ST. gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten Tu. und den rumänischen Scheinehepartnerinnen Fl. und Sa. zurück nach M. Darüber hinaus organisierte der Angeklagte G. um den 04.06.2018 auch eine Heirat für den indischen Staatsangehörigen D. Am 05.06.2018 verbrachten die Angeklagten ST. und T. die rumänischen Scheinehepartnerinnen Sa. und Fl. mit dem Pkw Mercedes Benz, amtliches deutsches Ausfuhrkennzeichen M-…, nach Dänemark. Zeitlich abgesetzt verbrachten die Angeklagten G. und S. die geschleusten Personen Ku. und D. mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen M-…, ebenso nach Dänemark. Die Scheinehe zwischen dem Geschleusten Ku. und Fl. wurde am 06.06.2018 geschlossen. Die Scheinehe zwischen D. und Sa. wurde am 07.06.2018 geschlossen. Anschließend reisten die Angeklagten G., S., ST. und T. mit den Scheinehepaaren von Dänemark zurück nach Deutschland. Der Geschleuste Ku. wurde im weiteren Verlauf in der Wohnung der Angeklagten RG. in M., H1.straße 2, jedenfalls bis zum 10.06.2018 untergebracht. Am 10.06.2018 konnte gegen 18.00 Uhr die geschleuste Person Ku. zudem im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen M-…, des Angeklagten S. in M., Landaubogen/S.Straße, festgestellt werden. Mit im Fahrzeug befanden sich auch die Angeklagten G. und RG. Der Geschleuste Ku. war zudem auch mindestens zwei Tage beim Angeklagten S. in M., H1.straße 21, untergebracht.
Anschließend verbrachte der Angeklagte S. den Geschleusten Ku. wieder nach H., H1.straße 75. Am 26.06.2018 sprach der Geschleuste Ku. in Begleitung des Angeklagten G. bei der Ausländerbehörde in H. vor, um eine Aufenthaltskarte zu beantragen. Nachdem die Beamten der Bundespolizei Kriminalitätsbekämpfung M. bereits mit der Ausländerbehörde in H. in Kontakt getreten sind, wurde ein förmlicher Antrag jedoch nicht aufgenommen. Am 29.06.2018 reiste sodann die Scheinehepartnerin Fl. des Geschleusten Ku. nach Rumänien zurück. Der Geschleuste Ku. sowie der Geschleuste Kh. wurden noch jedenfalls bis zum 10.07.2018 im sog. „Safe-House“ in H., H1.straße 75, von der Tätergruppierung untergebracht. Die Finanzierung der Organisationshandlungen erfolgte unter anderem durch den als Hawaladar fungierenden anderweitig Verfolgten De., welcher die Gelder transferierte. Darüber hinaus erfolgte auch durch die Angeklagte RG. die Finanzierung der Organisationshandlungen, welche insbesondere am 04.06.2018 einen Geldbetrag in Höhe von 227 Euro über den nepalesischen Staatsangehörigen Ne. an den Angeklagten T. für ein Flugticket von Großbritannien nach Deutschland transferierte.
Für die Schleusung ließen sich die Angeklagten von den nepalesischen Staatsangehörigen ein Entgelt in Höhe von jeweils 12.000 Euro versprechen, wovon der Geschleuste Ku. jedenfalls ein Entgelt in Höhe von 3.700 Euro bereits bezahlte, der Geschleuste Kh. ein Entgelt in Höhe von 5.000.
Die Angeklagten G., S., RG., ST., T. und B. wussten, dass die geschleusten Personen als nepalesische und indische Staatsangehörige den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegen und dass sie nicht über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügten. Die geschleusten nepalesischen Staatsangehörigen Kh. und Ku. waren lediglich im Besitz von polnischen Visa der Kategorie D, beabsichtigten aber von Anfang an, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten.
3.2 Von diesem Vorwurf war der Angeklagte T. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen
3.3 Festgestellter Sachverhalt
Zu den Tatvorwürfen gemäß Ziff. 1 der Anklage hat die Kammer zunächst die unter Ziffer III.B.1 aufgeführten Feststellungen getroffen, auf die verwiesen wird. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden gleichwohl die Feststellungen zu dem Tatkomplex „Eheschließung Ku. – Fl.“ (vgl. Ziffer III.B.1.2.1), in dem – laut Anklage – die Tatbeiträge des Angeklagten T. gewirkt haben sollen, nochmals wiedergegeben:
In der zweiten Aprilhälfte 2018 fing der Angeklagte G. an, die Verheiratung des Ku. zu organisieren. Er schickte den Angeklagten ST. am 19.04.2018 nach Rumänien, um rumänische Frauen zu holen, weil er für drei Nepalesen Scheinehefrauen benötigte. Mitte Mai nahm der Angeklagte G. Kontakt mit der anderweitig Verfolgten Me. auf, deren Hochzeitsagentur sich um die Anmeldung der Eheschließungen bei einem dänischen Standesamt kümmern sollte.
Die Akquise von Scheinehefrauen gestaltete sich zunächst schwierig. Drei rumänischen Frauen, die der Angeklagte ST. im Mai 2018 nach Deutschland brachte, reisten nach einigen Tagen wieder ab, obwohl sie vom Angeklagten G. bereits Geld erhalten hatten. Ende Mai fuhr der Angeklagten ST. erneut nach Rumänien, um die Frauen zurückzuholen. Schließlich brachte er am 04.06.2018 zwei „neue“ Rumäninnen mit nach Deutschland, darunter Fl., die Lebensgefährtin seines Bruders und Mutter von vier Kindern. Fl. war bereit, gegen Zahlung von 1.500 Euro eine Scheinehe mit Ku. einzugehen.
Die anderweitig Verfolgte Me. hatte in Dänemark für den 06.06.2018 die Eheschließung für das Paar Ku./Fl. und – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – für den 07.06.2018 die Eheschließung des indischen Staatsangehörigen D. mit der rumänischen Staatsangehörigen Sa., bei der es sich ebenfalls um eine Schwägerin des Angeklagten ST. handelte, arrangiert. Auch bei dieser Ehe handelte es sich um eine Scheinehe, für die der Angeklagte G. mit D. eine Vergütung von 12.000 Euro vereinbart hatte. D. verfügte noch bis zum 04.07.2018 über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel für Studienzwecke und wollte sich über eine Scheinehe im Anschluss an den Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Aufenthalt als Ehegatte einer EU-Bürgerin in Deutschland verschaffen. Der Angeklagte S. hatte D. an den Angeklagten G. vermittelt und sollte daher vom Angeklagten G. die Hälfte des Gewinnes aus diesem Geschäft erhalten.
In Ausführung dieses Tatplanes organisierte der Angeklagte G. mit den Mitangeklagten S. und ST. die Anreise der Ehepaare nach Dänemark zu den arrangierten Eheschließungen. Die Fahrt sollte über H. gehen, weil sich der Angeklagte G. dort mit Me. wegen Klärung der Formalitäten und Bezahlung ihrer Dienstleistungen treffen musste und zudem von einer Mitarbeiterin von Me., Ka., Geld für die Vermittlung des Scheinehepartners (Lu.) an ihre Schwester R. (Fall 4) erwartete. Lu. war ebenfalls auf dem Weg nach H.. Der Angeklagte G. hatte den Angeklagten T., der sich zu dieser Zeit in London aufhielt, nach H. einbestellt, weil Lu. dies wünschte.
Dem Tatplan gemäß fuhr der Angeklagte S. mit seinem Pkw VW Golf den Angeklagten G. und den nepalesischen Staatsangehörigen Ku. am 03.06.2018 nach H., wo sich zum einen der Angeklagte G. mit Me. zwecks Bezahlung ihrer Dienste bezüglich der Hochzeitsanmeldungen traf und sie zum anderen auf das Eintreffen des Angeklagten ST. mit den beiden rumänischen Frauen warteten. Für seine Fahrtätigkeit sollte der Angeklagte S. vom Angeklagten G. mit 300 Euro entlohnt werden. Der indische Staatsangehörige D., der – insoweit nicht verfahrensgegenständlich – eine Scheinehe mit Sa. eingehen sollte, reiste mit dem Zug nach H.. D. verfügte über ein gültigen, von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten, Aufenthaltstitel für Studienzwecke. Parallel hierzu brachte der Angeklagte ST. am 04./05.06.2018 mit einem Pkw Mercedes die rumänischen Staatsangehörigen Fl. und Sa. zunächst nach H., um sich dort mit den Angeklagten G. und S. zur treffen.
Wider Erwarten hatte der Angeklagte G. von Ka. bei dem Treffen in H. am 05.06.2018 kein Geld für die Vermittlung des Scheinehepartners Lu. erhalten und war somit nicht in der Lage, die Kosten für die Hochzeiten in Dänemark aufzubringen. Weil sich der Angeklagte S. einen hohen Profit aus der Verehelichung des D. mit Sa. versprach, lieh er dem Angeklagten G. 4.300 Euro, womit die Kosten der Eheschließungen (Zahlung der Me., Zahlung der Scheinehepartnerinnen, Hochzeitkleidung, Eheringe, Unterkunft in Dänemark) bezahlt werden konnten.
Die Weiterreise nach Dänemark zum Standesamt erfolgte getrennt in zwei Fahrzeugen. Der Angeklagte S. fuhr mit dem Angeklagten G. und den beiden heiratswilligen Männern nach Dänemark, der Angeklagte ST. verbrachte die beiden Frauen nach Dänemark. Der Angeklagte T., der auf Wunsch des Angeklagten G. über Berlin nach H. angereist war, fuhr im Pkw Mercedes des Angeklagten ST. mit und steuerte in Dänemark zeitweise dessen Pkw. Die Fahrt in zwei Wagen erfolgte zum einen, weil die 8 Personen nicht in einem Fahrzeug Platz gefunden hätten. Zum anderen wollte der Angeklagte G. die „Ehefrauen“ getrennt von den „Ehemännern“ über die Grenze bringen, um das ihm bekannte Risiko, dass die Einreise der Paare – trotz Visa des Drittstaatsangehörigen – aber wegen des Verdachts der Scheinehe verweigert werden würde, zu minimieren. Das Fahrzeug wurde von der Grenzpolizei kontrolliert. Zu einer Beanstandung oder Zurückweisung kam es nicht. Davon setzten die Angeklagten S. oder G. den Angeklagten T., nicht ausschließbar unmittelbar nach der Grenzüberschreitung in Kenntnis.
Die Scheinehe zwischen Ku. und Fl. wurde am 06.06.2018 im dänischen Standesamt Ærøskøbing geschlossen, die Ehe des weiteren Paares D./Sa. am Folgetag.
Nach erfolgter Eheschließung kehrten die Fahrzeuge zurück nach Deutschland. Der Angeklagte ST. fuhr mit den beiden Frauen und dem Angeklagten T. nach H., wo dieser weiterhin auf sein Geld für die Vermittlung des Lu. wartete. Die Angeklagten S. und G. fuhren nach M., wo sie den auch dort lebenden D. ablieferten.
Der Angeklagte ST. erhielt vom Angeklagten G. für seinen Tatbeitrag eine Teilzahlung in Höhe von 1.000 Euro. Das Geld gab er an Fl. weiter, da der Angeklagte G. der Scheinehefrau die versprochene Entlohnung von 1.500 Euro schuldig blieb und ST. ihr und seiner Familie gegenüber das Gesicht wahren wollte. Fl. kehrte zunächst mit ST. nach Rumänien zurück.
Am 25.06.2018 fuhr der Angeklagte ST. die Scheinehegattin Fl. von Rumänien nach H., damit sie am Folgetag mit Ku. bei der Ausländerbehörde vorsprechen konnte. Am 26.06.2018 begleitete der Angeklagte G. das Scheinehepaar Ku./Fl. in H. zur Ausländerbehörde, wo Ku. eine Aufenthaltskarte beantragen wollte. Zu einer Antragstellung kam es nicht, da Beamte der Bundespolizei bereits mit der Ausländerbehörde in dieser Sache in Kontakt getreten waren. Die Ausländerbehörde behielt den Pass des Ku. sowie die Heiratsurkunde ein.
Darüber hinaus hat die Kammer in Bezug auf den Angeklagten T. Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte T. hatte mit der Akquise der drei rumänischen Frauen, die der Angeklagte ST. Mitte Mai 2018 nach M. gebracht hatte und die nach einigen Tagen wieder abreisten, nichts zu tun. Ebenso wenig war der Angeklagte T. in die Akquise der Rumänin Fl. eingebunden, die schließlich am 06.06.2018 den nepalesischen Staatsangehörigen Ku. heiratete.
Auf Betreiben des Angeklagten G. flog der Angeklagte T., der zu der Zeit in Großbritannien weilte, am 04.06.2018 von London nach Berlin, wo ihn die Angeklagten G. und S. abholten und mit nach H. nahmen. Hintergrund für das Einfliegen des Angeklagten T. war die geplante Hochzeit von R./Lu. (Fall 4), ein Zusammenhang mit der anstehenden Hochzeit Ku./Fl. bestand nicht. Die Aufgabe des Angeklagten T. lag vielmehr darin, auf Lu. einzuwirken, dass dieser in H. erscheint, denn Ka. machte die Vorschusszahlung an den Angeklagten G. davon abhängig, dass der rumänische Heiratskandidat eintrifft und es zur Eheschließung kommt.
Der Angeklagte T. hat im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Hochzeit des Ku. keine Funktion übernommen, insbesondere nicht im Hinblick auf die rumänische Scheinehegattin Fl.
Wegen der am 06. und 07.06.2018 in Dänemark anstehenden Hochzeiten machten sich am 05.06.2018 die Angeklagten G. und S. mit den Hochzeitern Ku. und D. in einem Pkw und der Angeklagte ST. mit den rumänischen Scheinehefrauen Fl. und Sa. in einem zweiten Pkw auf den Weg nach Dänemark. Der Angeklagte G. entschied, den Angeklagten T. aus Gründen der Kostenersparnis mit nach Dänemark zu nehmen, da er anderenfalls für dessen Unterkunftskosten in H. hätte aufkommen müssen. Bei dieser Gelegenheit wollte er dem Angeklagten T. demonstrieren wie das mit den Eheschließungen vonstattengeht. Der Angeklagte T. fuhr im Pkw Mercedes des Angeklagten ST. mit – zunächst nach AEroskobing in Dänemark, nach den Hochzeiten bis nach H.. In Dänemark steuerte er über eine nicht näher bekannte Fahrstrecke den Pkw des Angeklagten ST., ohne dass der Angeklagte ST. auf ihn als Fahrer angewiesen gewesen wäre.
Dem Angeklagte T. war bewusst, dass in Dänemark Scheinehen geschlossen werden sollten. Da er in diese Eheschließungen nicht eingebunden war, wusste er nichts Näheres hierzu, insbesondere nichts zur Nationalität und zum Aufenthaltsstatus der beiden Männer (Hochzeiter), zumal diese in dem Pkw des Angeklagten S. nach Dänemark reisten und nicht rumänisch sprachen. Dem Angeklagte T. war nicht bekannt, dass Ku., einer der zwei Scheinehemänner, kein gültiges Visum besaß, damit rechnete er auch nicht, zumal das Fahrzeug des Angeklagten S. mit den beiden Männern an der deutschdänischen Grenze von der Polizei kontrolliert und nicht beanstandet worden war. Ebenso wenig war dem Angeklagten T. bekannt, wie lange sich Ku. bereits in Deutschland aufgehalten hatte bzw. wie lange er sich dort noch aufhalten würde.
3.4 Einlassung des Angeklagten T.
Der Angeklagte T. hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich Anfang Mai 2018 etwa 7 bis 10 Tage in England aufgehalten und am 11./12.05.2018 für ein paar Tage nach Rumänien zurückgekehrt sei, weil Behördengänge zu erledigen gewesen seien. Anschließend sei er nach England zurückgeflogen und habe dort bis Ende Mai 2018 gearbeitet. Er habe keine Fahrt mit rumänischen Frauen nach Deutschland unternommen; die genannten drei Frauen seien ihm auch nicht bekannt. Er habe auch keine Frauen aus Rumänien an den Angeklagten G. vermittelt.
Zum Hintergrund seines Erscheinens in H. am 04.06.2018 erklärte der Angeklagte T., dass ihn der Angeklagte G. wegen der geplanten Verheiratung des Lu. (Fall 4) habe kommen lassen. Nach der gescheiterten Eheschließung des Lu. mit Ra. (Fall 2/3) hätten Lu. und der Angeklagte G. weiterhin Kontakt gehalten. Als nun angestanden habe, noch mal zu versuchen, Lu. zu verheiraten, habe sich dieser ausbedungen, dass der Angeklagte T. in Deutschland dabei ist. Sie hätten einander seit 20 Jahren gekannt. Der Angeklagte G. habe ihn am 03.06.2018 in London angerufen und aufgefordert nach H. zu kommen. Über Western Union habe er Geld für das Flugticket erhalten und habe ein Flug nach Berlin genommen, wo ihn die Angeklagten G. und S. abgeholt und nach H. gefahren hätten. Er sei davon ausgegangen, dass er wegen Lu. nach H. kommen sollte. In H. habe er den Angeklagten G. zum Hochzeitsbüro von Frau Me. begleitet und dort die Schwester (Ka.) der künftigen Ehefrau des Lu. gesehen. Geld habe er bei dieser Gelegenheit nicht bekommen. Im Endeffekt habe er Lu. in H. nicht mehr getroffen, weil er vor dessen Ankunft auf Betreiben des Angeklagten G. mit nach Dänemark gefahren sei. Er habe aber mit Lu. in Kontakt gestanden und gewusst, dass sich dieser auf dem Weg nach H. befinde.
Der Angeklagte G. habe entschieden, ihn (T.) am 05.06.2018 mit nach Dänemark zu nehmen (Fall 1), anderenfalls hätte für ihn in H. eine Unterkunft gezahlt werden müssen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Angeklagte G. auch zeigen wollen wie man in Dänemark bei den Eheschließungen vorgehe, wie ihm der Angeklagte G. auf Nachfrage gesagt habe. Er sei mit dem Angeklagten ST. und den beiden rumänischen Frauen in einem Wagen gefahren, in Dänemark sei teilweise er gefahren. Er habe nichts mit der Verheiratung der beiden rumänischen Frauen zu tun gehabt, die sich beim Angeklagten ST. im Auto befunden hätten; er habe sie dort zum ersten Mal gesehen. Diese Frauen seien Verwandte des Angeklagten ST. gewesen – die eine dessen Schwägerin, die andere dessen Nichte – deshalb hätte ST. die Verantwortung für die beiden gehabt. Die beiden Männer, mit denen die Frauen verheiratet werden sollten, habe er ebenso wenig gekannt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Hochzeiter möglicherweise keine gültigen Visa besaßen, er habe auch nicht damit gerechnet. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, wie lange sie sich in Deutschland aufhielten bzw. aufhalten würden. Er habe gewusst, dass das Fahrzeug des S. mit den beiden Männern an der Grenze kontrolliert und nicht beanstandet worden sei. Er habe den Eindruck gewonnen, dass das mit den Eheschließungen legal sei, es habe in Dänemark keine Probleme gegeben. Nach den Hochzeiten seien sie in der selben Fahrzeugbesetzung zurück nach Deutschland gefahren. Er habe in H. auf Lu. und sein Geld gewartet.
3.5 Beweiswürdigung
Die weiteren Feststellungen werden von den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T., G. und S. getragen.
Einlassung des Angeklagten G.: Der Angeklagte G. hat eingeräumt, im April/Mai 2018 mit dem Angeklagten T. darüber gesprochen zu haben, dass er ihm Scheinehegatten besorgen solle. Die Ehegattinnen für Ku. und D. (Fall 1) seien aber vom Angeklagten ST. gebracht worden. Die drei Frauen, die Mitte Mai 2018 für Ku., Kh. und La. aus Rumänien angereist seien, dann aber wieder verschwanden, habe auch der Angeklagten ST. gebracht. Der Angeklagte T. sei nur an einer Scheinehe beteiligt gewesen, nämlich an der von R. mit Lu. (Fall 4). Er habe den Angeklagten T. am 04.06.2018 wegen der Verheiratung des Lu. (Fall 4) aus England zu sich nach H. bestellt. Bei diesem Aufenthalt habe er den Angeklagten T. dann von H. mit nach Dänemark genommen, weil in Dänemark die Hotels günstiger gewesen seien; hätte er ihn in H. gelassen, hätte er ihn dort in einem Hotel unterbringen müssen. Der Angeklagte T. sei von H. nach Dänemark beim Angeklagten ST. im Auto mitgefahren. Ein Risiko sei damit nicht verbunden gewesen, alle Fahrzeuginsassen im Auto des Angeklagten ST. seien EU-Bürger gewesen. Bei der Fahrtstrecke hätte man keinen zweiten Fahrer gebraucht, den Fähranleger erreiche man in ungefähr zwei Stunden. Eine Funktion habe der Angeklagte T. in diesem Fall nicht gehabt und habe auch kein Geld bekommen sollen.
Einlassung des Angeklagten ST.: Der Angeklagte ST. hat angegeben, mit dem Angeklagten T. nur insoweit zu tun gehabt zu haben, als der Angeklagte T. am 05.06.2018 mit ihm und seinen beiden Schwägerinnen Fl. und Sa. von H. nach Dänemark gefahren sei. Er habe vorher nichts davon gewusst, dass der Angeklagte T. mitfährt, und habe auch nichts mit ihm zu tun gehabt. Er habe in H. auf einem Parkplatz mit den beiden rumänischen Frauen eine Pause gemacht als der Angeklagte G. gekommen sei, um ihn vor der Weiterfahrt nach Dänemark zu treffen. Der Angeklagte G. habe den Angeklagten T. bei sich gehabt. Er (ST.) habe vorgeschlagen, dass der Angeklagte T. für die weitere Fahrt bei ihm mitfahren könne, da sie beide Rumänisch sprechen und sich beim Fahren abwechseln könnten.
Keine Beschaffung der Scheinehefrau(en) durch den Angeklagten T.:
Ausweislich der Einlassungen der Angeklagten behauptet keiner von ihnen, der Angeklagte T. habe etwas mit der Akquise von den Scheinehefrauen zu tun, die im Mai nach M. kamen, geschweige denn mit der Akquise von Fl. An sonstigen Erkenntnisquellen standen der Kammer die Protokolle aus der TKÜ zu Verfügung. Aus den Gesprächen der Beteiligten ergab sich ebenfalls keine Zusammenarbeit der Angeklagten T. und ST. bei der Akquise von Scheinehegatten, im Gegenteil: Der Angeklagte G. hatte den Angeklagten T. neben und ohne Wissen des Angeklagten ST. im Mai 2018 parallel mit der Suche nach Scheineheleuten beauftragt. Dies ergibt sich aus folgenden Gesprächen:
– Am 11.05.2018 (18:32 Uhr) berichtete der Angeklagte G. seinem Gesprächspartner Gh., dass der Angeklagte ST. ohne Frauen gekommen sei. Daher habe er nun 300 Euro an den Angeklagten T. geschickt. Dieser werde mit ihm zusammenarbeiten. Von der Zusammenarbeit soll aber der Angeklagte ST. nichts erfahren, weil er sonst Probleme machen würde.
– Am 14.05.2018 (21:12 Uhr) erkundigte sich die Angeklagte RG. bei ihrem Lebensgefährten, ob der Angeklagte T. sich gemeldet habe. Der Angeklagte G. antwortete, der Angeklagte T. habe gesagt, dass er Frauen gehabt hätte, der Angeklagte G. ihm aber nicht das Geld geschickt habe.
– Dem Telefonat zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin RG. vom 16.05.2018 (15:23 Uhr) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte ST. inzwischen Frauen nach Deutschland gebracht hatte.
Aus Telefongesprächen, welche die Angeklagten G. und RG. am 02.06.2018 (16:29 Uhr) und 03.06.2018 (12:46 Uhr) miteinander führten, geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch unsicher war, ob der Angeklagte ST. rechtzeitig zu den angemeldeten Hochzeitsterminen Frauen bringen kann. Als die angemeldeten Hochzeitstermine näher rückten und der Angeklagte ST. es immer noch nicht geschafft hatte, die Frauen nach Deutschland zurück zu bringen, wurde der Angeklagte G. zunehmend unruhig, zumal er zwischenzeitlich den Angeklagten ST. nicht erreichen konnte. Der Angeklagte G. erwog vorübergehend, den Angeklagten T. zur Hilfe zu holen. In diesem Kontext ist das Gespräch zwischen dem Angeklagten G. und RG. vom 03.06.2018 (12:46 Uhr) zu sehen, in dem die beiden erneut die Problematik der dringend benötigten Frauen erörterten. Der Angeklagte G. berichtete seiner Lebensgefährtin, zwischenzeitlich mit dem Angeklagten T. gesprochen zu haben. Dieser wäre bereit, die Frauen persönlich abzuholen und nach Deutschland zu fahren. Der Angeklagte T. hat ein Gespräch dieses Inhaltes zwischen sich und dem Angeklagten G. nicht eingeräumt; er ging davon aus, wegen des Lu. gerufen worden zu sein. Jedenfalls wurde die genannte Idee vom Angeklagten G. ohnehin nicht weiterverfolgt. Letztlich wurde eine Hilfe des Angeklagten T. auch nicht nötig, zumindest nicht in Bezug auf die angesetzten Hochzeiten des Ku. und des D., da der Angeklagte ST. kurzfristig zwei (andere) Frauen aus seiner Familie gewinnen konnte. Am 04.06.2018 befand sich der Angeklagte ST., wie dem Angeklagten G. telefonisch mitgeteilt wurde (Gespräch vom 04.06.2018, 15:16 Uhr), mit Fl. und einer weiteren Frau auf dem Weg von Rumänien nach H., von wo aus er in der Nacht auf den 05.06.2018 nach H. weiterfahren wollte.
Die Einlassungen der Angeklagten T., G. und ST. verdeutlichen glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagten T. keine Funktion in Bezug auf die anstehende Hochzeit des Ku., insbesondere nicht in Bezug auf die rumänischen Scheinehefrauen zukam. Es gibt keine Hinweise, dass Fl. und der Angeklagte T. einander vor dem 05.06.2018 gekannt hätten. Der Angeklagte T. gab an, sie erstmals am 05.06.2018 gesehen zu haben. Bei beiden Frauen handelt es sich um Angehörige des Angeklagten ST. Die Angeklagten G. und ST. gaben übereinstimmend an, dass dem Angeklagten ST. für die Vermittlung pro Scheinehefrau 1.500 Euro zustehen würden, für die Vermittlung von Fl. habe er 1.000 Euro erhalten. Eine Entlohnung des Angeklagten T. im Zusammenhang mit Fl. stand nie im Raum.
Der Angeklagte T. wurde vielmehr mit nach Dänemark genommen, um ihn nicht in H. zurücklassen und dort Unterkunftskosten für ihn aufwenden zu müssen. In H. wurde er nicht mehr „gebraucht“, weil er inzwischen erreicht hatte, dass sich Lu. (Fall 4) auf den Weg nach H. zu seiner künftigen Frau machte und dort bis zu seinem eigenen Hochzeitstermin am 13.06.2018 wartete. Der Angeklagte T. wiederum hielt sich in der Nähe des Angeklagten G. in Erwartung einer Bezahlung für die Vermittlungstätigkeit betreffend Lu., denn inzwischen hatte er erfahren, dass eine Bezahlung erst nach der Eheschließung des Lu. erfolgen würde.
Kurzzeitiges Steuern des Pkw des Angeklagten ST. in Dänemark, fehlender Vorsatz bzgl. Beihilfe zum illegalen Aufenthalt:
Aus der Einlassung des Angeklagten ST. ergibt sich, dass der Angeklagte T. am 05.06.2018 – für ST. überraschend – mit nach Dänemark fuhr. Der Angeklagte ST. hatte keine Begleitung erwartet und benötigte sie auch nicht. Sein Vorschlag, dass der Angeklagte T. zu ihm ins Fahrzeug wechseln könnte, hatte den Hintergrund, sich mit ihm während der Fahrt unterhalten zu können.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten T., die die Kammer für glaubhaft hält. Der Angeklagte T. hatte mit der Einreise des Ku. nichts zu tun, weshalb er nicht aus eigenem Erleben Kenntnisse über die Umstände von Ku.s Einreise nach Deutschland und den Zeitpunkt der Einreise hatte. Dass der Angeklagte T. hierüber vor oder während seiner Fahrten von H. nach Dänemark bzw. von Dänemark nach H. informiert worden wäre, ergibt sich weder aus den Einlassungen der Angeklagten noch aus den abgehörten Telefongesprächen. Dem Angeklagten T. war zwar bewusst, dass in Dänemark Scheinehen geschlossen werden sollten, dies allein besagt aber nichts darüber, ob sich der Drittausländer zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar macht. So verfügte der indische Staatsangehörige D., einer der Hochzeiter, bei der Fahrt nach Dänemark über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel für Studienzwecke. Das Fahrzeug des Angeklagten S., in dem die beiden Hochzeiter Ku. und D. mitgefahren sind, wurde bei der Einreise nach Dänemark von der Polizei kontrolliert. Der Nepalese Ku. wurde nicht beanstandet. Die Angeklagten S. und G. haben sich für die Kammer glaubhaft, so eingelassen. Ein Fahrzeug mit vier asiatisch aussehenden Männern als Insassen ist nachvollziehbar Objekt einer polizeilichen Grenzkontrolle. Der genaue Zeitpunkt, an dem der Angeklagte T. Kenntnis von der Kontrolle des Fahrzeuges des Angeklagten S. erlangt hat, steht nicht fest; er ließ sich auch nicht klären. Die Kammer geht daher zu seinen Gunsten davon aus, dass er bald nach Überschreitung der dänischen Grenze, aber bevor er das Steuer übernommen hatte, davon wusste. Im weiteren Verlauf erlebte der Angeklagte T., dass die Eheschließungen problemlos verliefen.
Dies hat ihn in seiner Ansicht, dass sich keiner der beiden Hochzeiter illegal im Schengenraum aufhielt, bestätigt (die Eheschließung als solche sei ihm legal erschienen).
Die Kammer kann sich bei einer Gesamtschau der Tatsachen nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte T. beim Führen des Pkw des Angeklagten ST. den unerlaubten Aufenthalt des Ku. als nicht ganz fernliegend erkannte und billigend in Kauf genommen hat.
Kurzzeitiges Führen des Pkw – hier: keine beihilfetaugliche Handlung Die (Mit) Fahrt in dem Pkw von H. nach Dänemark bzw. von Dänemark nach H. war nicht geeignet, den unerlaubten Aufenthalt des Angeklagten Ku. zu fördern. Der Angeklagte T. hat aus reiner Gefälligkeit und ohne Notwendigkeit für eine nicht näher feststellbare Dauer in Dänemark das Steuer übernommen. Ein tatbezogener Anlass dafür, dass der Angeklagte T. nach Dänemark mitgefahren ist, bestand nicht. Der Angeklagte ST. ist ein „Vielfahrer“; er hatte mit der Begleitung durch den Angeklagten T. weder gerechnet noch benötigte er ein Abwechseln am Steuer. Es handelte sich dabei um eine ca. 2stündige Fahrt, so der Angeklagte G. Nichts spricht dafür, dass der Angeklagte ST. übermüdet oder ob einer zu befürchtenden Kontrolle nervös gewesen wäre; bei allen Insassen des Fahrzeugs handelte es sich um freizügigkeitsberechtige EU-Bürger. Die zeitweise Übernahme des Steuers war nicht geeignet, die Tat in relevanter Weise zu fördern; dasselbe gilt für die Anwesenheit des Angeklagten T. im Pkw während der Fahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese den zur Tat entschlossenen Angeklagten ST. in seinem Willen, die Fahrt nach Dänemark durchzuführen, in irgendeiner Form bestärkt hätte. Derartiges hat der Angeklagte ST. auch nicht bekundet.
Schlussfolgerung:
Die Feststellungen tragen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit des Angeklagten T. nach dem Aufenthaltsgesetz.
In Ermangelung einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten T. und eines den Angeklagten T. einschließenden gemeinsamen Tatplans waren diesem auch keine Tatbeiträge der Mitangeklagten zuzurechnen.
X. Einziehung
Die gemäß §§ 73, 73c StGB getroffenen Einziehungsanordnungen erstrecken sich auf Geldbeträge, die dem Wert dessen entsprechen, was die Angeklagten durch die Straftaten erlangt haben:
Beim Angeklagten G. beläuft sich das durch die Taten Erlangte auf insgesamt 26.100 Euro, und zwar 5.000 Euro im Fall 1, 12.000 Euro im Fall 2/3, 2.600 Euro im Fall 4, 5.000 Euro im Fall 5 und 1.500 Euro im Fall 6. Hinsichtlich der letztgenannten 1.500 Euro haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B.
Beim Angeklagten S. beläuft sich das durch die Taten Erlangte auf insgesamt 2.100 Euro, und zwar 1.500 Euro im Fall 1 und 600 Euro im Fall 5. Hinsichtlich des Betrags von 1.500 Euro haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten B.
Beim Angeklagten ST. beläuft sich das durch die Taten Erlangte auf 1.000 Euro im Fall 1.
Beim Angeklagten B. beläuft sich das durch die Tat Erlangte auf insgesamt 12.000 Euro. Die bei seiner Festnahme sichergestellten Banknoten und Münzen im Wert von 1.110,70 Euro (ÜL-Nr. 25057/18) stammen aus Zahlungen, die der Angeklagte im Fall 6.2 erlangt hat, und unterliegen gegenständlich der Einziehung. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 10.889.30 Euro war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von 2.000 Euro auf Fall 1, insoweit besteht in Höhe von 1.500 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten S., ein Teilbetrag von 6.500 Euro auf die Schleusung Polen-Deutschland im Fall 6.1, insoweit besteht in Höhe von 1.500 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten G., sowie der Restbetrag von 2.389.30 Euro auf die Weiterschleusung im Fall 6.2.
Das Mobiltelefon Apple IPhone 7 (IMEI …, Asservaten-Nr. 822/18) des Angeklagten B. unterliegt gemäß § 74 StGB als Tatmittel der Einziehung. Die Auswertung des Mobiltelefons hat ausweislich des darüber von POK Be. am 26.03.2019 verfassten Berichtes ergeben, dass auf dem Gerät ein WhatsApp-Chat mit der vom Angeklagten T. genutzten Rufnummer gespeichert ist, welcher Bezug zum Fall 6 hat. Demnach wurden von besagtem Mobiltelefon am 30.06.2018 gegen 18:00 Uhr und am 01.07.2018 gegen 12:30 Uhr mehrere Flugangebote für denselben Tag, für die Strecke Bukarest – Warschau, erstellt für „T.“, an die Rufnummer des T. gesandt.
XI. Kosten
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.




