Strafrecht

Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener Verfahrensgrundrechte

Aktenzeichen  Vf. 10-VI-17

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29194
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
VfGHG § 51 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Berufungsentscheidung.
1 Für die Zulässigkeit der Rüge einer unzutreffenden Anwendung des einschlägigen Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bedarf es nicht nur der entsprechenden Rechtsbehauptung und der Vorlage des Geschäftsverteilungsplans, sondern auch der Darlegung, dass die dort getroffene Regelung im konkreten Fall nicht eingehalten wurde. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rüge einer willkürlichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels erfordert eine darauf bezogene Darlegung, die zumindest aufzeigen muss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem einschlägigen Prozessrecht vorlagen. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine gerichtliche Überraschungsentscheidung gerügt, obliegt dem Beschwerdeführer die Darlegung, was er bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2004, 19276). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

51 S 1964/15 2016-11-18 Endurteil LGKEMPTEN AG Lindau

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. November 2016 Az. 51 S 1964/15, mit dem die Klage der Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug abgewiesen wurde. Diese hatte von der beklagten Stadt verlangt, den Winterdienst für einen Gehweg, der an ihrem Grundstück vorbeiführt, fortzuführen.
1. Das Beschlussbuch der seinerzeit selbständigen Gemeinde O. enthält über die Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember 1969 unter Nr. 5. folgende Eintragung: „Da für die Gehweganlegung im Ort von verschiedenen Anliegern ihre Grundabtretungszustimmung nur unter dem Vorbehalt gegeben wird, dass diese Gehwege im Winter von der Gemeinde geräumt werden, wurde beschlossen, die Gehwege im Zuge der Ortsdurchfahrt im Winter seitens der Gemeinde zu räumen. Dazu soll ein entsprechendes Schneeräumgerät angeschafft werden.“ Mit Schreiben vom 19. November 1976 teilte die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits als Rechtsnachfolgerin der o. g. Gemeinde den an einem Vertrag über unentgeltliche Grundabtretungen vom 18. November 1976 Beteiligten mit, dass sie sich an diesen Beschluss gebunden halte. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und die Beklagte schlossen am 15. Juni 1982 einen notariellen Kauf- und Tauschvertrag, der keine Regelung zu Fragen der Räum- und Streupflicht enthält. Bis zum Winter 2010/2011 übernahm die Beklagte die Verkehrssicherung des Gehwegs kostenfrei, dann stellte sie diesen Winterdienst ein.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 Az. 2 C 96/15 verurteilte das Amtsgericht Lindau die Beklagte, den Winterdienst für das streitgegenständliche Grundstück auf Kosten der Beschwerdeführerin fortzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes sei zwar bei Abschluss des Kaufvertrags nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden, sie sei jedoch Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen. Entsprechend dem Beschluss vom 4. Dezember 1969 und dem Schreiben vom 19. November 1976 habe die Beklagte den Winterdienst bis mindestens 2010/2011 durchgeführt. Durch die jahrzehntelange Übung sei zwischen den Parteien konkludent ein Vertrag geschlossen worden mit der Verpflichtung der Beklagten, den Winterdienst durchzuführen. Wenn die Parteien das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 (Az. 8 BV 05.2923, BayVBl 2009, 563), wonach die dauerhafte Übernahme derartiger Leistungen ohne Vergütung nicht zulässig sei, vorausgesehen hätten, hätten sie den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen. Die Beschwerdeführerin, eine Rentnerin, könne eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 BGB verlangen. Dies sei für die Beklagte zumutbar, da sie in O. ohnehin Winterdienst in den öffentlichen Bereichen erbringe und somit der Winterdienst bei der Beschwerdeführerin keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeute. Auch die damit eventuell zusammenhängende Haftung sei zumutbar, da die Beklagte auch hinsichtlich der öffentlichen Straßen in O. hafte und zudem versichert sei.
2. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. November 2016 änderte das Landgericht Kempten auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass die Klage abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Anpassung des notariellen Kaufvertrags vom 15. Juni 1982, da die Durchführung des Winterdienstes nicht Geschäftsgrundlage dieses Vertrags gewesen sei. Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich gewesen seien, könnten zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie dem anderen Teil mitgeteilt und in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden seien. Wer sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufe, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dies gelte auch für den Umstand, dass dem Vertrag bestimmte Vorstellungen zugrunde gelegen und die Parteien mögliche Änderungen nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten. Die Beschwerdeführerin könne sich insoweit nicht auf den Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde O. und das Schreiben der Beklagten vom 19. November 1976 berufen. Der Gemeinderatsbeschluss sei ein rein interner Akt. Um Geschäftsgrundlage eines Vertrags zu sein, hätte dieser Beschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bürger, der sich darauf berufen möchte, bedurft. Da es sich bei dem Grundstückskaufvertrag vom 15. Juni 1982 um einen notariellen Kaufvertrag gehandelt habe, hätte diese Nebenabrede (Vereinbarung bezüglich des Winterdienstes) mitbeurkundet werden müssen, wenn es sich um eine Gegenleistung der Beklagten gehandelt hätte, die für den Verkauf der Vertragsflächen hätte erbracht werden sollen. Aber auch eine Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 19. November 1976 führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegensatz zu den damaligen notariellen Grundabtretungsverträgen habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den an die Beklagte verkauften Vertragsgrundbesitz für 30 DM pro Quadratmeter veräußert, sodass eine Gleichbehandlung mit den Abtretungsverträgen aus dem Jahr 1976 nicht in Betracht komme und für den vorliegenden notariellen Kaufvertrag mit diesen Verträgen und dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 1976 eine Geschäftsgrundlage nicht bewiesen werden könne. Aus dem jahrelangen kostenlosen Winterdienst ergebe sich kein schützenswertes Vertrauen, auf das sich die Beschwerdeführerin rechtlich berufen könne. Diese tatsächliche Handlung der Beklagten sei weder durch einen Vertrag oder eine sonstige Zusage untermauert, sodass allein dadurch kein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Die Beklagte habe am 7. Oktober 1998 gemäß Art. 51 Abs. 5 BayStrWG eine Winterdienstordnung erlassen. Nach dieser Verordnung habe die Beschwerdeführerin den erforderlichen Winterdienst zu leisten.
3. Mit einem als „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ bezeichneten Schriftsatz vom 25. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Besetzungsrüge und beanstandete die unterbliebene Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liege darin, dass der Amtsrichter einen konkludenten Vertragsschluss festgestellt habe und „diese tatbestandlich in erster Instanz feststehende Feststellung“ vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägung einbezogen worden sei, obwohl es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs gebunden sei. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Kaufvertrag vom 15. Juni 1982, weil die Vertragsobjekte damals noch nicht vermessen gewesen seien, erst mit der Messungsanerkennung am 22. Mai 1985 durch die Auflassung vollzogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte zwei Winter lang den Winterdienst auf dem abgetretenen Grundstück geleistet; andernfalls hätte die Beschwerdeführerin vom Vertrag zurücktreten können. Dies sei schriftsätzlich vorgetragen und nicht bestritten worden, damit zugestanden gewesen und vom Berufungsgericht ignoriert worden. Zudem habe es den geladenen und zur Verhandlung erschienenen Bruder der Beschwerdeführerin, der „als Zeuge über das Wissen von der Existenz der Willenserklärung“ vom 19. November 1976 und als Mitunterzeichner der Auflassung von 1985 benannt worden sei, nicht als Zeugen vernommen. Dieser hätte im Fall seiner Einvernahme insbesondere bestätigt, dass es bei Vertragsschluss die gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien vom Fortbestand der übernommenen kostenfreien Räum- und Streupflicht durch die Käuferseite gegeben habe und der geringe Kaufpreis auf dieser Vorstellung aufgebaut habe. Die Gruppe von Grundstückseigentümern, die bereits 1976 ihre Grundstücke verkauft habe, habe ebenfalls eine Gegenleistung in Form von geteerten Einfahrten, Begrenzungsmauern u. ä. bekommen mit einem angenommenen Wert von 10 DM pro Quadratmeter und die schriftliche Bestätigung der Beklagten erst am Tag nach dem Vertragsschluss erhalten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass kein Anlieger der Ortsdurchfahrt eine vertragliche Regelung über den Winterdienst getroffen habe. Dazu hätte es die Beschwerdeführerin pflichtgemäß befragen müssen.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2017, den Prozessvertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 30. Januar 2017, wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück.
II.
1. Mit ihrer am 14. Februar 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen ihre Grundrechte aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV.
a) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liege darin, dass die 5. Zivilkammer des Landgerichts bei der mündlichen Verhandlung am 2. November 2016 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hätten ihr der Vizepräsident R. als Vorsitzender sowie die beiden ständigen Mitglieder G. und E. angehört. Da Richter am Landgericht E. wegen Krankheit verhindert gewesen sei und Richterin A. das Landgericht verlassen habe, hätte nach dem Geschäftsverteilungsplan Richter am Landgericht Ei. die Vertretung wahrnehmen müssen. Tatsächlich habe dies jedoch Richter am Landgericht P. getan. Im Beschluss über die Anhörungsrüge sei der Geschäftsverteilungsplan nur allgemein wiedergegeben worden, ohne substanziiert und damit für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzulegen, wie im konkreten Fall die Geschäftsverteilung erfolgt sei. Fälschlich sei das Landgericht davon ausgegangen, dass Richterin B. im Geschäftsverteilungsplan enthalten sei. Im Geschäftsverteilungsplan der 5. Zivilkammer sei sie indes nicht aufgeführt. Wenn sie als Ersatz für Richterin A. in die Geschäftsverteilung aufgenommen worden sei, hätte sie anstelle von P. an der mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen.
b) Die unterbliebene Zulassung der Revision stelle ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter dar. Diese Entscheidung sei willkürlich, denn die grundsätzliche Bedeutung für alle Anlieger der Straße, jedoch vermutlich in ganz Deutschland, sei offensichtlich. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, wonach das Urteil eine Einzelfallentscheidung darstelle und somit höchstrichterliche Rechtsfragen nicht anstünden, verkenne in nicht hinzunehmender Weise, dass auch in der Revisionsinstanz eine Einzelfallentscheidung getroffen werde. Das Revisionsurteil wirke nicht erga omnes, sondern inter partes.
c) Die Entscheidung des Landgerichts verstoße zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie gegen das Willkürverbot. Insoweit wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus der Anhörungsrüge.
Mit Schriftsätzen vom 19. und 22. März 2017 (beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 21. bzw. 23. März 2017) wird das Vorbringen teilweise ergänzt. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin nunmehr auch, dass das angegriffene Urteil eine Überraschungsentscheidung darstelle. Weitere Ausführungen enthalten die Schriftsätze vom 11. und 31. Juli 2017.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden ist.
1. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Rechtsverletzung muss so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283). Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 – Vf. 61-VI-91 – juris Rn. 19). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt. Nimmt er aber auf Schriftstücke Bezug, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteile der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben (vgl. VerfGHE 19, 14/15). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 20.3.2018 – Vf. 64-VI-17 – juris Rn. 14 m. w. N.).
Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575).
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der geltend gemachte Entzug des gesetzlichen Richters ist, was die auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge betrifft, nicht nachvollziehbar (nachfolgend 2. a); eine willkürliche Nichtzulassung der Revision ist schon deshalb nicht ansatzweise dargelegt, weil nicht einmal aufgezeigt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem einschlägigen Prozessrecht vorliegen (nachfolgend 2. b). Eine Verletzung des Willkürverbots erscheint aufgrund des Sachvortrags nicht möglich, weil dieser in Bezug auf das einfache Recht überwiegend offenkundig unzutreffend ist und im Übrigen nicht nachvollzogen werden kann (nachfolgend 3.). Bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend dargelegt, welche entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen, auf die es nach der Rechtsauffassung des Landgerichts angekommen wäre, durch die begehrte Zeugeneinvernahme hätten aufgeklärt werden sollen (nachfolgend 4. a). Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin im Gewand einer Gehörsrüge gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung und legt nicht dar, dass dieses unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung bei Berücksichtigung ihres Sachvortrags zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen (nachfolgend 4. b). Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Landgerichts für eine Überraschungsentscheidung hält, weil es auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg Bezug nehme, zu dem sie sich nicht habe äußern können, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, welcher entscheidungserhebliche Vortrag im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs ergänzt worden wäre (nachfolgend 4. c).
2. Ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV ist nicht ausreichend dargelegt.
a) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt zum andern jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 18; vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 34, jeweils m. w. N.).
Die zulässige Rüge einer unzutreffenden Anwendung des einschlägigen Geschäftsverteilungsplans setzt jedoch nicht nur die entsprechende Rechtsbehauptung und die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans (hier Anlage 5 zur Verfassungsbeschwerde) voraus. Darzulegen ist des Weiteren, dass die dort getroffene Regelung im konkreten Fall nicht eingehalten wurde. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die Reihenfolge der Vertretung richtete sich in Bezug auf regelmäßige Vertreter der ständigen Mitglieder der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten für die mündliche Verhandlung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan nach der Reihenfolge des Dienstalters der aufgeführten Richter, beginnend mit dem Dienstjüngsten, unter zusätzlicher Beachtung der Anzahl der von den Richtern bereits wahrgenommenen Vertretungen. Auf die maßgeblichen Kriterien des Dienstalters und der Anzahl der vorausgehenden Vertretungsfälle geht die Verfassungsbeschwerde indes nicht ein, sondern stellt ersichtlich nur auf die tabellarische Rangfolge der im Geschäftsverteilungsplan namentlich aufgeführten Vertretungsrichter ab. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, im Beschluss über die Anhörungsrüge sei ihr nicht nachvollziehbar erklärt worden, wie im konkreten Fall die Geschäftsverteilung erfolgt sei, hätte es ihr oblegen, gegebenenfalls weitere Erkundigungen einzuholen und nachzufragen.
Die Darlegungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit jedenfalls nicht niedriger anzusetzen als im Revisionsrecht. Auch dort ist eine Besetzungsrüge nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge „auf Verdacht“ (BGH vom 20.6.1991 NJW 1992, 512; vom 26.3.1986 NJW 1986, 2115; BVerwG vom 20.2.2014 – 8 B 64.13 – juris Rn. 22 m. w. N.; vom 30.11.2004 – 1 B 48/04 -juris Rn. 3; BFH vom 14.2.2002 – I R 72-74/00 – juris Rn. 7; BSG vom 21.11.1989 NZA 1990, 663/664).
Eine solche unzulässige Rüge „auf Verdacht“ liegt hier vor. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Reihenfolge der Heranziehung der im Geschäftsverteilungsplan genannten Vertretungsrichter als auch in Bezug auf den Vortrag zur Richterin B. Die Frage, ob die Richterin B. in den Geschäftsverteilungsplan der 5. Zivilkammer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgenommen war und ob sie gegebenenfalls am Sitzungstag verhindert oder aufgrund vorheriger Inanspruchnahme bei einer oder mehreren vorangegangenen Sitzungen der 5. Zivilkammer nicht zur Vertretung heranzuziehen war, hätte die Beschwerdeführerin ebenfalls vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde klären müssen. Von dieser Obliegenheit kann sich die Beschwerdeführerin nicht dadurch befreien, dass sie einwendet, der Geschäftsverteilungsplan sei für sie nur schwer nachvollziehbar. Entgegen ihrer Auffassung ist der Geschäftsverteilungsplan auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil er das Ausscheiden eines Richters (hier der Richterin A.) nicht regelt; vielmehr gilt bis zur Änderung der Geschäftsverteilung die Vertretungsregelung auch beim Ausscheiden eines Richters (vgl. z. B. Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 21 e GVG Rn. 9).
b) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch berührt sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der (weiteren) Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 2.5.2018 – 58-VI-17 – juris Rn. 38).
Eine diesbezügliche Grundrechtsrüge erfordert eine darauf bezogene Darlegung (vgl. VerfGH vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 65; BVerfG vom 15.10.2015 NJW 2016, 1010 Rn. 11), die zumindest aufzeigen muss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem einschlägigen Prozessrecht vorlagen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, worauf sich die Beschwerdeführerin allein beruft, kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. zum Ganzen z. B. BVerfG vom 16.6.2016 WM 2016, 1434/1436). Die Beschwerdeführerin hat indes eine klärungsbedürftige Rechtsfrage schon nicht den Anforderungen des Zivilprozessrechts entsprechend herausgearbeitet; sie tritt auch nicht ohne Weiteres offensichtlich zutage. Es genügt nicht, dass es nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine unbestimmte Vielzahl von gleichgelagerten Fällen geben kann. Die mit Schriftsatz vom 22. März 2017 formulierte Frage, ob das kommunalrechtliche Schriftformerfordernis einem konkludenten Vertragsschluss entgegenstehe, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht im Hinblick auf eine etwaige vertragliche Vereinbarung entscheidend darauf abstellte, dass eine Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag hätte mitbeurkundet werden müssen. Die Fragen, ob die langjährige, tatsächliche Ausführung des Winterdienstes durch die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand für die Anlieger schaffe, ob der zivilrechtliche Vertrag über die Grundstücksübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen sei und ob der Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 1969 Außenwirkung erlangt habe, sind Fragen, die nicht allgemein klärungsbedürftig erscheinen, sondern nur in einer Zusammenschau der relevanten Umstände im konkreten Einzelfall beantwortet werden können. Ein allgemeiner Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt. Die weitere, von der Beschwerdeführerin formulierte Frage, ob anstelle der Einstellung die Fortführung des Winterdienstes seitens der Gemeinde gegen eine zu vereinbarende fortlaufende Gebühr verlangt werden könne, ist nicht entscheidungserheblich; sie würde sich allenfalls stellen, wenn eine Geschäftsgrundlage in Bezug auf den Winterdienst festgestellt worden wäre, was nicht der Fall ist. Nach alldem wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sondern schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre.
3. Die Rüge, mit der die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, entbehrt ebenfalls ausreichender Substanziierung. Insoweit überlässt es die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof, aus dem ungeordneten Vorbringen unter II. 2. der Verfassungsbeschwerde – Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör „sowie“ gegen das Willkürverbot – herauszufinden, welcher Sachvortrag letzterem zuzuordnen sein soll.
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 26).
Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Soweit sie ausführt, das Landgericht sei an die Feststellung des Amtsgerichts, dass ein konkludenter Vertragsschluss erfolgt sei, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden gewesen, verkennt sie, dass es sich bei der Frage, ob im vorliegenden Fall aus einer jahrzehntelangen Übung ein konkludenter Vertragsschluss abzuleiten ist, um eine Wertung handelt, für die die Bindung des § 529 Abs. 1 ZPO nicht gilt (BGH vom 29.6.2016 NJW 2016, 3015 Rn. 23). Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen dazu, inwieweit ein Berufungsgericht zur Wiederholung einer Beweisaufnahme verpflichtet sein kann, bleiben unverständlich, da eine Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die Rüge, das Landgericht habe „rechtsfehlerhaft die Auslegung des Erstgerichts beiseitegelassen und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, alle Vorstellungen der Parteien im notariellen Vertrag müssten protokolliert werden (zu alledem BGH, Urteil vom 15.11.2000 – VIII ZR 324/99)“, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Es wird nicht klar, welche entscheidungstragende Passage aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs in einem Gegensatz zu einem vom Landgericht aufgestellten Rechtssatz stehen soll. Klar wird nur, dass die Beschwerdeführerin unzutreffend eine Passage dieses Revisionsurteils (BGH vom 15.11.2000 – VIII ZR 324/99 – juris Rn. 23) auf das Berufungsverfahren überträgt. Das Berufungsgericht war indes bei der Auslegung der Umstände nicht darauf beschränkt, Verstöße gegen Auslegungsregeln oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze zu berücksichtigen (BGH vom 14.7.2004 BGHZ 160, 83/86 f.; Wulf in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, § 529 Rn. 7). Unter Berücksichtigung der vom Landgericht in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Winterdienstpflicht oder auf Übernahme durch die Gemeinde nicht bestehe (VG Augsburg vom 15.12.2010 – Au 6 K 10.631 – juris unter Verweis auf BayVGH vom 28.1.2008 BayVBl 2009, 563), mit der sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandersetzt, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise dargelegt.
Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts vertretbar ist, dass der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Dezember 1969 einer schriftlichen Vereinbarung bedurft hätte, „[u]m Geschäftsgrundlage eines Vertrages zu sein“, kann dahinstehen. Das Gericht war jedenfalls der Auffassung, dass auch eine Berücksichtigung des Beschlusses und des Schreibens vom November 1976 nicht zum Erfolg der Klage führe, weil ihnen andere Konstellationen zugrunde lagen (nämlich Verträge mit anderem Inhalt); die Frage der Formbedürftigkeit einer Geschäftsgrundlage war daher für das Gericht letztlich nicht entscheidungserheblich.
4. Auch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht ausreichend dargelegt.
a) Die Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen, dass es den schriftsätzlich benannten Zeugen L. nicht vernommen habe, ist unsubstanziiert.
Zwar kann auch die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.05.2011 VerfGHE 64, 61/67).
Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sein könnten, lässt sich in nachvollziehbarer Weise jedoch weder der Verfassungsbeschwerde noch dem Schriftsatz vom 19. März 2017 entnehmen, mit dem der diesbezügliche Beweisantrag aus dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16. Februar 2016 geschildert wurde. Zwar erfolgten dieses Vorbringen sowie die Vorlage des Berufungserwiderungsschriftsatzes noch innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist. Es bleibt jedoch unklar, welche streitige und zugleich entscheidungserhebliche Tatsache mit der Zeugeneinvernahme hätte aufgeklärt werden sollen. Die im Beweisantrag genannten tatsächlichen Umstände sind teilweise unstreitig (Unterschrift des Zeugen unter die Messanerkennung und Auflassung) und sämtlich nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung möglicherweise hätte anders ausfallen müssen. Das Landgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, könnten zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie dem anderen Teil mitgeteilt und in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden sind. Der Beweisantrag enthält keine bestimmte Beweistatsache, aus der sich ergeben würde, dass die Erwartungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Vertragspartnerin offengelegt und in den gemeinsamen Geschäftswillen bei Vertragsschluss im Jahr 1982 aufgenommen wurden. Die Anmerkung, dass eine „Enthebung der Räum- und Streupflicht als Bedingung für den Abschluss des gegenständlichen Kauf- und Tauschvertrags“ erfolgt sei, ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertungsfrage. Weiter wurde die Behauptung unter Beweis gestellt, dass der angebotene Zeuge die Messanerkennung und Auflassung 1985 nicht unterzeichnet hätte, wenn eine entsprechende Zusage der Beklagten nicht gegeben worden wäre, und dass auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in diesem Fall den Kaufvertrag nicht unterzeichnet hätte. Dies verweist aber nur darauf, dass der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und dem Zeugen der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde O. sowie das Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 1976 bekannt waren. Diese Behauptungen konnte das Gericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung jedoch als wahr unterstellen, da daraus nicht folgte, dass die Erwartungen auch zur Geschäftsgrundlage erhoben wurden. Eine unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbare Auslegung und Handhabung des Prozessrechts wird durch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, weil die Nichterhebung eines Beweises, auf den es nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts nicht ankommt, nicht verfahrensfehlerhaft, sondern verfahrensrechtlich gerade zutreffend ist.
b) In Bezug auf weitere von der Beschwerdeführerin angeführte Umstände, in deren nicht ausdrücklicher Berücksichtigung im Berufungsurteil sie ebenfalls einen Verstoß gegen ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht (niedriger, unüblicher Verkaufspreis, vom Kaufpreis abweichender Verkehrswert, der in einem Enteignungsverfahren hätte entschädigt werden müssen, Eigentumsübergang erst im Jahr 1985, Vergleichbarkeit der Situation mit weiteren Anliegern), hat die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht substanziiert dargelegt.
Zwar folgt aus Art. 91 Abs. 1 BV ein Anspruch der Parteien darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 8.12.2017 – Vf. 6-VI-17 – juris Rn. 35).
Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise aufgezeigt, dass das Landgericht ihren Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat und dass es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung bei Berücksichtigung des Sachvortrags zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vergleichbarkeit ihrer Situation mit derjenigen der Anlieger, die im Jahr 1976 ihren Grund ohne Kaufpreis abgetreten hatten, anderer Auffassung als das Landgericht ist, zumal diesen gegenüber ausdrücklich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss eine Zusage erteilt worden war. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass die Beklagte jahrelang kostenlosen Winterdienst geleistet hat; es erwähnt dies vielmehr ausdrücklich in den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Relevanz des Sachvortrags zur erst 1985 erfolgten Auflassung und dem für die Zwischenzeit behaupteten Rücktrittsrecht erschließt sich nicht. Insbesondere können Umstände nach dem Vertragsschluss (Durchführung des Winterdienstes nach Abschluss und vor Vollzug des Vertrags) nicht nachträglich „zur Geschäftsgrundlage erhoben“ werden, wie die Beschwerdeführerin meint, da die Vorstellungen bei Vertragsschluss zutage treten müssen (vgl. z. B. Schulze, BGB, 9. Aufl. 2017, § 313 Rn. 2). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch nicht übersehen, dass der Kaufpreis seinerzeit nur bei 30 DM pro Quadratmeter lag; es erwähnt diesen Betrag ausdrücklich in den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Dass die nicht als Gegenleistung im Notarvertrag vereinbarte Übernahme der Räumpflicht gleichwohl Geschäftsgrundlage war, lässt sich auch nicht mit der Erwägung belegen, dass eine Enteignungsentschädigung nach Auffassung der Beschwerdeführerin vermutlich höher ausgefallen wäre. Denn damit wird nicht ansatzweise deutlich, dass diese einseitige Erwartung der Beschwerdeführerin Geschäftsgrundlage geworden sein könnte. Das Landgericht hat insoweit, wie bereits dargelegt, den Rechtssatz aufgestellt, einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, könnten zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie dem anderen Teil mitgeteilt und in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden sind. Eine Offenlegung der Erwartungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beklagten bei Vertragsschluss lässt indes auch der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.
c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 6 K 10.631) Bezug genommen habe, zu dem sich die Beschwerdeführerin nicht habe äußern können, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Hier hätte der Beschwerdeführerin auch die Darlegung dessen oblegen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10). Daran fehlt es.
V.
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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