Umweltrecht

Begrenzung der Katzenhaltung auf maximal vier Katzen

Aktenzeichen  AN 10 K 19.01466

Datum:
14.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4498
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2 Nr. 1, § 8a, § 11 Abs. 1 Nr. 3, 5, § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Vernachlässigung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegeben ist, ist maßgeblich, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage hat sowohl im Hauptantrag (vgl. unter I.) als auch im Hilfsantrag (vgl. unter II.) keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist im Hauptantrag hinsichtlich Ziffer 3.1 des Bescheides bereits unzulässig, da die Klägerin der angeordneten Verpflichtung der Erbringung eines Nachweises über die Sachkunde gemäß § 2 TierSchG nachgekommen und insoweit Erledigung eingetreten ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der in der mündlichen Verhandlung durch Erklärung des Beklagtenvertreters geänderte Bescheid vom 12. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die in Ziffer 1 enthaltene Duldung der mündlich angeordneten Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Katzen auf ihre Kosten wendet, kann sie mit ihren Einwendungen nicht durchdringen.
Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheides ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (VG Augsburg, U.v. 13.9.2006 – Au 4 K 04.1258 – juris Rn. 34).
Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
Nach diesem Maßstab war im Zeitpunkt der Wegnahme und anschließenden Unterbringung der elf Katzen im Tierheim eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen nicht sichergestellt. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen des Amtsveterinärs vom 2. und 21. Mai 2019. Der Amtsveterinär stellte eine ungenügende Erfüllung sämtlicher Grund- und Haltungsbedürfnisse von Katzen gemäß den Empfehlungen der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, einen außerordentlich schlechten Hygienezustand der Wohnung sowie einen fragwürdigen Gesundheitszustand mit bereits offensichtlichen Anzeichen von Krankheit der Tiere und einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand der Katzen fest. Im Einzelnen handelte es sich um überfüllte Katzentoiletten, verdreckte Wassernäpfe, die Zurverfügungstellung nur einer Toilette für acht Katzen, eine unzureichende Trennung von Fress-, Trink- und Versäuberungsplätzen, deutliches Untergewicht der Katzen, Nichterkennen von Erkrankungen, Zucht mit erbkranken Tieren, dem Halten von acht Katzen auf zu engem Raum (ca. 20 m²) und eine fehlende Fellpflege. Dabei widerspricht etwa die Bereitstellung von Futter/Wasser/Katzentoilette auf engem Raum dem natürlichen Verhalten von Katzen, so dass die Klägerin den von ihr gehaltenen Katzen dadurch erhebliche Leiden zugefügt hat. Auch die Haltung von zu vielen Katzen auf engem Raum verursacht chronischen Stress bei Katzen, da die territorialen Tiere von Natur aus einzelgängerisch leben. Dadurch wurde den Katzen nach der Feststellung des Amtsveterinärs erhebliche Leiden zugefügt. Auch wurde § 2 TierSchG insofern nicht Rechnung getragen, als die Klägerin als Halterin für die artgemäße Pflege der Tiere zu sorgen hat, was auch die Behandlung von Erkrankungen der Tiere beinhaltet. Nach der Stellungnahme des Amtsveterinärs hätte die Klägerin aufgrund der bei den Katzen vorhandenen Krankheitsanzeichen entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere spricht das Nichtauffallen des apathischen Verhaltens der Katze mit der Chipnummer …, die operiert werden musste, für eine massive Vernachlässigung. Insgesamt führte die Nichteinhaltung sämtlicher Grund- und Haltungsbedürfnisse nach den Ausführungen des Amtsveterinärs zu erheblichen Leiden für die Katzen.
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526, jeweils juris) ist davon auszugehen, dass den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13, juris). Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.7.2018 – 1 A 52/16 – juris Rn. 82 mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 22.11.2011 – W 5 S 11.849 – juris Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 19.4.2011 – W 5 S 11.242 – juris Rn. 47). Die Klägerin ist den Einschätzungen des Amtsveterinärs mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Nicht ausreichend ist der Verweis, dass die Darstellungen des Amtsveterinärs „Lüge“ seien und das Veterinäramt keine Beweise habe. Auch die Mitteilung des Ersten Vorsitzenden des …-… … vom 4. Mai 2019, dass die Klägerin ihre Katzen auf Ausstellungen gepflegt und gesund präsentiert, führt aufgrund der sehr pauschalen Aussage zu keiner anderen Bewertung und kann die Feststellungen des Amtsveterinärs in der Wohnung der Klägerin nicht erschüttern. Auch die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und die dort vorgelegten Unterlagen stellen kein substantiiertes Gegenvorbringen dar. Aus dem Vortrag der Klägerin lassen sich auch keine hinreichenden Umstände entnehmen, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung aller elf Katzen durch die Klägerin sichergestellt wäre.
Daher liegt mangels Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des § 2 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung der Katzen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Die Wegnahme der Katzen und Unterbringung im Tierheim auf Kosten der Klägerin ist folglich rechtmäßig.
2. Sowohl hinsichtlich der Begrenzung der Katzenhaltung auf maximal vier Katzen in Ziffer 2 des Bescheides als auch hinsichtlich der diversen tierschutzrechtlichen (Haltungs-)Anordnungen in Ziffer 3 des Bescheides bestehen keine Bedenken. Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG.
Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Die Verstöße und Mängel in der Katzenhaltung sind durch die Feststellungen und Einschätzungen des Amtsveterinärs in den Gutachten vom 2. und 21. Mai 2019 sowie den dazugehörigen Fotodokumentationen umfangreich festgestellt und dokumentiert. Dabei kommt den beamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (s. oben, st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 ZB 16.1941 – juris Rn. 9).
Insbesondere dienen die einzelnen Anordnungen nach dem Gutachten des Amtsveterinärs vom 21. Mai 2019 gerade der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG. Im Einzelnen:
Anlass für die Begrenzung der Katzenhaltung auf vier Katzen in der Wohnung der Klägerin (Ziffer 2) gaben zu Recht die vom Amtsveterinär der Beklagten bei den durchgeführten Vorortkontrollen getroffenen Feststellungen, dass acht Katzen auf etwa 20 m² gehalten wurden. Nach dem Gutachten des Amtsveterinärs verursacht die Haltung von zu vielen Katzen auf engem Raum bei Katzen chronischen Stress. Aufgrund der hohen Populationsdichte ist folglich eine artgerechte Haltung nicht gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist Ziffer 3.2 zu sehen, wonach bei der privaten Haltung von Katzen ohne Freigang pro Tier mindestens ein für diese Tierart genutzter Wohnraum zur Verfügung zu stellen ist. Die Formel hierzu lautet: Anzahl der gehaltenen Katzen = Mindestanzahl der zur Verfügung gestellten, nutzbaren Wohnräume. Die Feststellungen des Amtsveterinärs sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie entsprechen im Übrigen dem Merkblatt Nr. 139 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) „Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“ (vgl. Ziffer 5.1).
Ziffer 3.3 bis Ziffer 3.15 betreffend die Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnung, die (Fell-)Pflege und Fütterung der Tiere sowie die hygienischen Anforderungen sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Amtsveterinär auf die Haltungsansprüche und Vorgaben des Merkblatts Nr. 139 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) „Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“. Das Gutachten des Amtsveterinärs ist insoweit schlüssig und nachvollziehbar.
Ziffer 3.16 und Ziffer 3.17 gewährleistet eine tierärztliche Versorgung der Katzen, insbesondere hinsichtlich der bereits festgestellten Erkrankungen, der Zahnfleischentzündung und den bei zwei Katzen vorgefundenen Atemgeräuschen. Nach Einschätzung des Amtsveterinärs erfordert letzteres eine regelmäßige Kontrolle, da sich das Atemgeräusch dahingehend verändern kann, dass Atemnot auftritt. Dies gilt es zu verhindern.
Hinsichtlich Ziffer 3.18 und Ziffer 3.19 bezweckt die Beklagte die Verhütung künftiger Verstöße gegen § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG. Danach ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den art-gemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Denn nach dem Gutachten des Amtsveterinärs leiden insbesondere Perserkatzen an solch vererblichen Erkrankungen (hypertrophe Cardiomyopathie, polyzystische Nierenerkrankung). Es gilt, mögliche zerebrale Abnormalitäten und Erkrankungen auszuschließen.
Hintergrund der Ziffer 3.20 ist § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG. Danach ist das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren erlaubnispflichtig.
Die getroffenen Anordnungen sind zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das TierSchG und zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG auch verhältnismäßig, insbesondere sind die Maßnahmen geeignet, artgerechte Lebensbedingungen für alle von der Klägerin gehaltenen Katzen sicherzustellen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes folgt.
3. Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist Art. 1, 2 Abs. 1 BayKG. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10 Nr. 2.5 des Kostenverzeichnisses. Die angesetzte Gebührenhöhe von 200,00 EUR liegt am unteren Rand des für Anordnungen nach § 16a TierSchG vorgesehenen Rahmens von 100,00 EUR bis 6.000,00 EUR. Auch die Auslagen für die Zustellung, die Fahrkosten sowie die Vorortkontrollen und die Gutachtenerstellung des Amtsveterinärs sind nicht zu beanstanden. Für den Zeitaufwand des Amtsveterinärs wurde pro Stunde 65,00 EUR veranschlagt. Dieser Stundensatz entspricht den Gebührensätzen gemäß Tarif-Nr. 1.2.1.1. der Anlage zur GGebV (Gebührenverzeichnis 1) und ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden seitens der Klägerin gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen keine Einwände erhoben.
5. Nach der durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des streitgegenständlichen Bescheides sind auch die Kosten für die pflegliche Unterbringung und Behandlung der elf Katzen bis zur Abholung bzw. bis zur Freigabe, die die Klägerin nach Ziffer 1 des Bescheides zu tragen hat (vgl. unter 1.), nicht zu beanstanden. Die Beklagte verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von 1.260,00 EUR, so dass sich die ursprünglich für die Unterbringung und Behandlung geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.744,63 EUR auf 3.484,63 EUR reduziert haben. Damit berücksichtigte die Beklagte, dass der Klägerin die Unterbringungskosten für die sieben Katzen nur für die Zeit vom 2. bis 8 Mai 2019 auferlegt werden können, nicht aber – wie in der Rechnung des Tierschutzvereins … … … *.*. vom 22. Mai 2019 erfolgt – für den Zeitraum vom 2. bis 20. Mai. Denn die Eigentumsübertragung der sieben Katzen erfolgte bereits am 8. Mai 2019 und ist mangels wirksamen Widerrufs und wirksamer Anfechtung durch die Klägerin auch wirksam.
Die Klage bleibt daher im Hauptantrag erfolglos.
II.
Die Klage ist im Hilfsantrag als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Entschädigungsaufwandes pro Katze gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage hierfür wurde weder genannt, noch ist eine solche ersichtlich. Im Gegenteil, der streitgegenständliche Bescheid hat sich als rechtmäßig erwiesen.
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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