Verkehrsrecht

Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

Aktenzeichen  11 ZB 19.694

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14569
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14

 

Leitsatz

1. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO vermittelt dem Bewohner, der ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug besitzt und der über keinen privaten Stellplatz verfügt, ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde, über seinen Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises ermessensfehlerfrei zu entscheiden (Anschluss an OVG Münster BeckRS 9998, 39504). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Bestätigung von VGH München BeckRS 2015, 40359 Rn. 33). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 18.1114 2019-02-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Er ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Halter der Personenkraftwagen (Pkw) mit den amtlichen Kennzeichen … … und … … sowie eines Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … … Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … … ist seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen. Bis 28.Februar 2018 waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils im Besitz eines Bewohnerparkausweises im Bewohnerparkgebiet C04 im Stadtgebiet der Beklagten. Dieser war ihnen erteilt worden, weil sie vorgetragen hatten, die Stellplätze auf ihrem Privatgrundstück für die betrieblichen Kraftfahrzeuge zu nutzen.
Aufgrund von Anwohnerbeschwerden erfolgten Kontrollen durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die kommunale Verkehrsüberwachung. Mit Schreiben vom 4. April 2016 forderte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, zu den Feststellungen der Verkehrsüberwachung Stellung zu nehmen, wonach sie sowohl mit ihren privaten als auch mit den Geschäftswagen stets auf öffentlichem Verkehrsgrund parkten. Über der Einfahrt in den Hof sei ein Blumenspalier mit Eisenstangen und Drahtgeflecht angebracht, wodurch die Einfahrt mit den Geschäftswagen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass sie falsche Angaben gemacht hätten.
Hiergegen verwahrte sich die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 8. April 2016. Die Verkehrsüberwachung habe anscheinend nicht das richtige Augenmaß. Sonst hätte man gesehen, dass oberhalb des Einfahrttors das sogenannte Geflecht höher angebracht sei als oberhalb der Eingangstüre. Man komme sehr wohl mit einem Sprinter, der kein Hochdach habe, in das Grundstück hinein. Außerdem habe sie nicht gewusst, dass sie sich bei der Verkehrsüberwachung an- und abmelden müsse, wenn sie aus rein praktischen Gründen einen Geschäftswagen einstweilen auf der Straße stehen lasse.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte der Vollzugsdienst der Straßenverkehrsbehörde mit, an vierzehn verschiedenen Tagen in den Monaten April und Mai 2016 habe bei keiner der Kontrollen ein Firmenfahrzeug oder Kleintransporter im Hof gestanden, sondern stets auf der Fahrbahn in der Nähe des Wohnanwesens. Dagegen habe häufig das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen … … im Hof gestanden.
Am 27. Februar 2018 beantragte der Kläger persönlich die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises bei der Beklagten, was diese unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt ablehnte. Sodann ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom selben Tag die Verlängerung seines Bewohnerparkausweises Nr. 20354 beantragen, der ihm für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … … erteilt worden war. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2018 ab.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. April 2018 beantragte der Kläger nunmehr die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für den Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … …, den er für die Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz benutze.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2018 mit der Begründung ab, ein Kriterium zum Erhalt eines entsprechenden Bewohnerparkausweises sei u.a. die fehlende Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück. Gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge würden bei der Erteilung von Parkvorrechten für Bewohner nicht berücksichtigt. Individueller Mehrbedarf, d. h. mehr als ein Fahrzeug der Fahrzeughalter im öffentlichen Straßenraum, werde nicht von der Straßenverkehrsbehörde abgedeckt. Insofern mache die Beklagte von ihrem Ermessen Gebrauch und habe sich dazu entschlossen, für gewerbliche Kraftfahrzeuge keinen sowie pro Bewohner – ohne Stellplatzmöglichkeit auf eigenem Grund – einen Bewohnerparkausweis auszustellen.
Die gegen den Bescheid vom 3. Mai 2019 erhobene Versagungsgegenklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Februar 2019 ab. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich und das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen. Die Beklagte habe ihre Angaben zu ihrer Verwaltungspraxis in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass – sofern ein gewerblich genutztes Fahrzeug auch privat benutzt werde – Bewohnerparkausweise auch für solche Fahrzeuge erteilt würden. Voraussetzung sei jedoch – genauso wie bei rein privat genutzten Fahrzeugen -, dass keine private Stellplatzmöglichkeit zur Verfügung stehe. Da der Kläger über eine private Stellplatzmöglichkeit verfüge, stehe ihm kein Bewohnerparkausweis zu. Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, den Bewohnern, die über einen privaten Stellplatz verfügten, unabhängig von der Anzahl ihrer Fahrzeuge keinen Bewohnerparkausweis zu erteilen, erscheine nachvollziehbar und ermessensgerecht. Denn diese Bewohner benötigten keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten. Die Vorhaltung mehrerer Fahrzeuge in Lizenzgebieten erhöhe hier den Parkraummangel weiter. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Beklagte ein solches Verhalten nicht unterstützen wolle, sondern die Erteilung der Parkausweise auf den Personenkreis beschränke, der ein Fahrzeug mangels privaten Stellplatzes zwingend auf öffentlichem Grund parken müsse. Der Kläger und seine Ehefrau hätten im betroffenen Lizenzgebiet ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Fotos zwei private Abstellmöglichkeiten auf ihrem Grundstück. Der Kläger erfülle daher die Erteilungsvoraussetzungen nicht.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Sachverhalts bei seiner Entscheidung übersehen. Seine Argumentation sei in sich widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Kammer zum ersten Mal mit der Bewohnerparkregelung der Beklagten befasst habe. Die Entscheidung des Gerichts werde also wegweisend sein für die künftigen Entscheidungen der Beklagten. Die Beklagte habe den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge bei der Erteilung von Bewohnerparkausweisen nicht berücksichtigt würden. Das sei falsch. Die entsprechende Regelung der Beklagten laute „Ladenbesitzer, Gaststättenpächter, Arbeitnehmer oder Gewerbetreibende mit Firmensitz oder Arbeitsplatz in einem Bewohnerparkgebiet haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis“. Der Ausschluss betreffe also nur solche Gewerbetreibende, die lediglich ihren Firmensitz oder Arbeitsplatz, nicht jedoch ihren Wohnsitz im Bewohnerparkgebiet hätten. Dies sei beim Kläger aber unstreitig nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte einräumen müssen, dass diese Begründung im ursprünglichen Bescheid falsch gewesen sei und der Kläger für das Geschäftsfahrzeug grundsätzlich einen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis habe. Nunmehr werde argumentiert, dies sei unerheblich, es komme einzig auf die faktische private Abstellmöglichkeit eines Fahrzeugs in der Nähe des Wohngrundstücks an. Auch dies sei jedoch falsch. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht diese Argumentation übernommen und dabei übersehen, dass der Mercedes Sprinter aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unstreitig nicht auf dem Wohngrundstück geparkt werden könne. Wie sich aus der beigezogenen Akte der Beklagten ergebe, sei die Grundstückseinfahrt in der Höhe begrenzt. Der Kläger benötige dieses Fahrzeug als Lieferwagen für sein Malergeschäft, nutze es aber auch für die Fahrt von der Wohnung zum Geschäft bzw. umgekehrt. Die Beklagte sei im angefochtenen Bescheid in einem entscheidenden Punkt von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Damit könne notwendigerweise auch keine korrekte Ermessensentscheidung vorliegen. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid schon deshalb aufheben müssen. Der Kläger erfülle alle von der Beklagten aufgestellten Kriterien: Er sei mit Hauptwohnsitz im betreffenden Gebiet gemeldet, besitze ein eigenes Kraftfahrzeug und habe für dieses keinen Stellplatz auf Privatgrund. Die Begründung, mit der die Beklagte die Erteilung des Bewohnerparkausweises verweigert habe, sei offenkundig falsch. Der Kläger habe Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die nach der unstreitigen Aktenlage auf Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises lauten müsse.
Die Beklagte erwidert, dem Kläger und seiner Ehefrau sei mit Schreiben vom 4. April 2016 Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen der kommunalen Verkehrsüberwachung, wonach auf ihrem Wohngrundstück ausreichend Stellflächen für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden, Stellung zu nehmen. Die Ehefrau des Klägers habe daraufhin mitgeteilt, dass regelmäßig die Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt würden. Dies habe jedoch durch die Ermittlungen der Beklagten nicht bestätigt werden können. Der Verfahrenspraxis der Beklagten werde seit vielen Jahren ohne tatsächliche Probleme Rechnung getragen. In diese Richtung gehe auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2017, weshalb hier keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Raum stehe. Die Zufahrt zu dem Wohnanwesen sei für Kraftfahrzeuge geeignet. Die Beklagte sehe kein Recht des Klägers auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises aufgrund der Abmessungen seines Kraftfahrzeugs. Die beigefügten Fotos würden verdeutlichen, dass das Wohngrundstück sehr wohl die Fahrzeuge des Klägers und seiner Ehefrau aufnehmen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (StVO – BGBl I S. 367), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Sind Bewohnerparkvorrechte geschaffen worden, werden die Bewohnerparkausweise nach Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO auf Antrag ausgegeben; ein Erteilungsanspruch besteht, wenn der Anwohner in dem Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt, wobei eine Nebenwohnung ausreichen kann. Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten besteht eine Berechtigung, wenn der Bewohner in dem Gebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug besitzt und er über keinen privaten Stellplatz verfügt. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vermittelt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG NW, U.v. 18.3.1996 – 25 A 3355/95 – VRS 92, 462 m.w.N.). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht die Ermessensausübung im Hinblick darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – KommunalPraxis BY 2015, 107 = juris Rn. 33).
Hieran gemessen ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren seinen Erteilungsanspruch damit begründet, dass der Mercedes Sprinter auch als Privatfahrzeug genutzt werde und auf öffentlichen Straßen abgestellt werden müsse, weil er nicht durch die Hofeinfahrt passe, ist letzteres zum einen nicht geklärt bzw. unstreitig. Denn es widerspricht der Darstellung seiner Ehefrau im Schreiben vom 8. April 2016. Zum anderen kommt es darauf nicht an, weil nach der im Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 5. Februar 2019 näher belegten Verwaltungspraxis der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises nur dann besteht, wenn der Bewohner über keinen privaten Stellplatz verfügt, und weitere Privatfahrzeuge sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge bei der Erteilung von Parkausweisen nicht berücksichtigt werden. Der Kläger als Bewohner hat für ein privat genutztes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen … …) einen Stellplatz auf dem Hof seines Wohngrundstücks. Der Mercedes Sprinter stellt, soweit er privat genutzt wird, ein weiteres Fahrzeug dar, das nach den Parkraumbewirtschaftungsregeln der Beklagten keinen Erteilungsanspruch begründet. Soweit der Kleintransporter für den im Bewohnerparkgebiet ansässigen Betrieb des Klägers, also gewerblich genutzt wird, führt er hiernach ebenfalls nicht zu einem Erteilungsanspruch. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass für Gewerbetreibende, die zugleich Bewohner eines Bewohnerparkgebiets seien, etwas anderes zu gelten habe als für Gewerbetreibende ohne dortigen Wohnsitz, ergibt sich aus der dokumentierten Verwaltungspraxis nicht und ist auch sachlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr werden in bestimmten Gebieten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, zu denen das Bewohnerparkgebiet C04 nicht gehört, an Gewerbetreibende Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilt und ansonsten alle Gewerbetreibende gleich behandelt, indem an sie kein Bewohnerparkausweis erteilt wird. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist entgegen der Darstellung des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eingeräumt hat, die Begründung ihres ursprünglichen Bescheids sei falsch gewesen und der Kläger habe für sein Geschäftsfahrzeug grundsätzlich einen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht damit begründet, dass es für den Mercedes Sprinter eine Abstellmöglichkeit auf dem Hofgrundstück gebe, sondern damit, dass dort eine (private) Parkmöglichkeit vorhanden sei und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sowie individueller Mehrbedarf nicht berücksichtigt würden. Damit sind die wesentlichen Gesichtspunkte, die gegen die Erteilung eines Parkausweises für das gemischt genutzte Fahrzeug sprachen, erwähnt worden.
2. Die übrigen, zum Teil nur konkludent geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), was eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert hätte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Benennung einer der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Nummern oder der dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen voraus (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 13). Auch Fehler bei der Subsumtion sind unschädlich. Allerdings muss wenigstens durch Auslegung eindeutig ermittelt werden können, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 12 f.).
Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht zum ersten Mal mit der Bewohnerparkregelung der Beklagten befasst hat, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies ist vielmehr dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile, a.a.O. § 124a Rn. 102 ff.). Hieran fehlt es vorliegend. Es ist schon offen geblieben, welche konkrete Fragestellung der Senat in einem Berufungsverfahren klären soll.
Soweit sich der Kläger auf gerichtliche Willkür und einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beruft, kann hierin ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – NVwZ 2011, 55 = juris Rn. 6; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 6; B.v. 12.12.2019 – 5 B 15.19 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Beweisgrundsätze, insbesondere Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst und nur dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, B.v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12 – NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht bereits dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – NVwZ 2011, 55 = juris Rn. 4; U.v. 29.2.2015 – 7 C 8.11 – BVerwGE 142, 73 = juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 12.12.2019 a.a.O. Rn. 15). Die Missachtung eines allgemeinen Erfahrungssatzes beinhaltet die Außerachtlassung eines jedermann zugänglichen, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und durch keine Ausnahme durchbrochenen Satzes (BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine nach diesen Maßgaben willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Der Vorwurf, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen zu haben, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Parkmöglichkeit für den Kleintransporter nicht berücksichtigt habe. Hiermit hat die Beklagte, wie unter 1. ausgeführt, ihre Entscheidung nicht begründet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris; SächsOVG, B.v. 28.2.2018 – 3 B 1/18 – juris) und erscheint auch angemessen.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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