Verkehrsrecht

Aufbauseminar für Fahranfänger

Aktenzeichen  11 C 15.2808

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 8 Abs. 2 S. 2
FeV FeV § 34

 

Leitsatz

Das Einfahren in eine Kreuzung mit vorfahrtsberechtigtem Querverkehr trotz tief stehender Sonne, die dem Fahrer eine ausreichende Sicht verwehrt, stellt eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar, die die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 8 Abs. 2 S. 2 StVO rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 14.01760 2015-10-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage wendet, ist unbegründet.
1. Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt Erlangen-Höchstadt) mit Schreiben vom 15. September 2014 mit, die Klägerin habe am 4. Juni 2014 die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet und es sei zu einem Unfall gekommen. Die Zentrale Bußgeldstelle habe mit Entscheidung vom 15. Juli 2014, rechtskräftig seit 1. August 2014, ein Bußgeld verhängt. Die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtete die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG, da sie eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen habe. Nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 hat die Klägerin ein Aufbauseminar besucht und die Teilnahmebescheinigung vorgelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die umgestellte Klage auf Feststellung, dass die Anordnung des Aufbauseminars rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht Ansbach wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 abgelehnt.
2. Die hiergegen erhobene Beschwerde, hat keinen Erfolg. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Die Klägerin bestreitet auch nicht, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Sie macht nur geltend, sie habe das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht sehen können, da sie von der Sonne geblendet worden sei. Der Unfall sei daher unvermeidlich gewesen. Es handele sich deshalb nicht um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. d. Abschnitts A der Anlage 12 zu § 34 FeV. Die pauschale Bezugnahme im Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV auf bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen verkennt die Klägerin, dass es sich bei dem Einfahren in eine Kreuzung mit vorfahrtsberechtigtem Querverkehr ohne ausreichende Sicht auch in ihrem Fall um eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit handelt, die die Anordnung eines Aufbauseminar rechtfertigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf nur in eine vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass derjenige, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann dies nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Die Klägerin ist entgegen diesen Vorgaben in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren, ohne die Situation ausreichend überblicken zu können, da sie von der Sonne geblendet wurde, und hat dadurch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet und geschädigt. Ihre Auffassung, der Unfall sei unvermeidlich gewesen, zeugt von einem mangelnden Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr, denn solange sie wegen der tief stehenden Sonne keine ausreichende Sicht hatte, hätte sie nach § 8 Abs. 2 StVO nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, sondern hätte sich vorsichtig hineintasten müssen, damit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug ggf. die Möglichkeit zum Abbremsen, zu Warnzeichen oder zum Ausweichen geblieben wäre.
Die Vorschrift des § 2a Abs. 2 StVG verletzt auch keine Grundrechte der Klägerin. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.2015 – 2 BvR 1066/10 – juris Rn. 26 f. m. w. N.). Der Gesetzgeber darf dabei auch vereinfachen und typisieren, denn gesetzliche Regelungen müssen stets verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber auch berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.2015 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die typisierende Einordnung bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV sowie die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gleichheitswidrig sein könnte. In der Bundesrepublik Deutschland sind über 1,6 Millionen Personen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG (vgl. Statistiken auf www.kba.de). Dabei wurde im Jahr 2014 in insgesamt 62.000 Fällen ein Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG angeordnet (Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, Verkehrsauffälligkeiten – Zugang in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister, Jahr 2014). Es erscheint angesichts der Anzahl der durchzuführenden Verfahren ohne weiteres gerechtfertigt, Typisierungen vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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