Aktenzeichen 31 S 10277/19
Leitsatz
Verfahrensgang
171 C 2212/19 2019-06-18 Urt AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 18.06.2019, Az. 171 C 2212/19 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird zur Zahlung 168,54 € (Brutto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.07.2018 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 45,95 € verurteilt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43/100, der Beklagte 57/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 293,90 € festgesetzt.
Gründe
A) Die in … ansässige Klägerin, ein A., macht aus abgetretenem Recht Kostenansprüche aufgrund eines, auf einem in P. gelegenen privaten Stellplatz unbefugt geparkten Personenkraftwagens geltend.
Sie wurde von der Mieterin des Stellplatzes beauftragt, ein Fahrzeug zu entfernen, welches dort durch den Beklagten welcher zugleich dessen Halter ist, abgestellt war.
Bei Eintreffen der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort um 21.49 Uhr war das Fahrzeug jedoch nicht mehr vorhanden. Nachdem die Mieterin „den Anspruch auf Ersatz der Kosten gegenüber dem Besitzstörer bzw. dem Halter des Fahrzeuges“ an die Klägerin abgetreten hat, begehrt diese hierfür nunmehr vom Beklagten Kosten für ihre Tätigkeit in Höhe von insgesamt 293,90 € brutto. Hinsichtlich der einzelnen Positionen, aus welchen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Rechnung vom 07.06.2018 (Anlage K 3) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Das Gericht ging von einem von dem Beklagten zu vertretenden Rechtsverstoß aus, verneinte jedoch die Haftung des Beklagten, da es nicht davon überzeugt war, dass die Zedentin den Stellplatz tatsächlich konkret nutzen wollte. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht das Vorgehen der Zedentin als wirtschaftlich unvernünftig und unverhältnismäßig erachtet. Eine Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten sei daher zum konkreten Zeitpunkt auf Veranlassung der Zedentin hin nicht gerechtfertigt gewesen. Darüber, ob die Höhe des geltend gemachten Anspruchs berechtigt ist, hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen.
Die Zedentin hätte allenfalls einen Anspruch auf Nutzungsersatz (Zahlung eines angemessenen Mietzinses für die Nutzung der streitgegenständlichen Parkfläche) nach § 818 Abs. 2 BGB entsprechend, welcher jedoch nicht geltend gemacht ist.
In der Berufung beantragt die Klägerin,
das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes München unter dem Aktenzeichen 171 C 2212/19 aufzuheben und den Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch dessen persönliche Anhörung. Auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 26.011.202 samt den Nachtragsgutachten sowie auf dessen protokollierten Angaben bei seiner Anhörung wird Bezug genommen. Zudem hat das Gericht das, seitens der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … vom 08.01.2021 aus einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az: 8 C 691/19) sowie die ebenfalls von der Klägerin vorgelegte und auch im Gutachten des … mit berücksichtigte Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. aus dem Jahre 2018 verwertet (§§ 286, 411a ZPO).
Zur Ergänzung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
B) Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) auf Zahlung von 168,65 € (Brutto) gem. §§ 683 S. 1; 670; 823 Abs. 2; 858 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08; OVG Münster, Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 – Kosten für Leerfahrt).
Zunächst ist festzustellen, dass es für den Anspruch auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes nicht ankommt. So darf ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (BGH, Urteil vom 05. 06. 2009 – V ZR 144/08), so dass es von daher auch auf eine konkrete Nutzungsabsicht nicht ankommen kann.
Die Auftraggeberin als Mieterin des Stellplatzes ist auch deren Besitzerin und durfte daher nach §§ 858, 859 Abs. 3 BGB „sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen“, was die Beauftragung eines Unternehmens hierzu beinhaltet. Denn das Entfernen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge erfolgt zwangsläufig durch deren Umsetzung (LG München I, Beschluss vom 23.2.2016 – 31 T 2775/16). Da der Beklagte nach eigenem Vortrag dort nur „kurzzeitig“ gestanden ist, ist auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang gegeben (vgl. Schäfer Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 § 859 Rn. 14).
Es bestand auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmers, worauf sich die Beklagte beruft. Zum einen besteht im Falle eines zu langen Zuwartens die Gefahr, dass die Maßnahmen nicht mehr „sofort“ im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB angesehen werden könnten, und zum anderen ist es letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Berechtigte demnächst das Fahrzeug wieder entfernen wird. Dem könnte allenfalls das Schikaneverbot gem. § 226 BGB bzw. die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Einer Güterabwägung, wie sie etwa bei Notwehr erforderlich ist, bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, sondern es kommt nur darauf an, dass der Gegenseite keine unverhältnismäßig großen Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter Maßnahmen hätten vermieden werden können (ganz h.M., BeckOK BGB/Fritzsche, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 859 Rn. 8).
Für die Beurteilung, ob der ebenfalls auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (Roth, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 242 Rdnr. 380). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs keinesfalls unverhältnismäßig.
Dass die Mieterin in anderer, insbesondere kostengünstigerer Weise von ihrem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08).
Von daher war die Mieterin nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Stellplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte. (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15).
Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten gilt folgendes:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 und 04.07.2014 – V ZR 229/13) stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden und in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen sowie von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13). Da es sich vorliegend um eine Leerfahrt gehandelt hat, sind auch nur die für eine solche Leerfahrt ortsüblichen Kosten maßgebend, welche die Klägerin zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05).
Der BGH hat in seiner Entscheidung auch dazu Stellung genommen, welche konkreten Kosten erstattungsfähig sind, nämlich die reinen Abschleppkosten sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Nicht ersatzfähig hingegen sind allgemeine Überwachungskosten, da diesen der konkrete Bezug zum Abschleppvorgang fehlt (BGH, Urt. v. 02. 12. 2011 – V ZR 30/11, v. 04.07.2014 – V ZR 229/13).
Zudem gilt nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 – Honorarbestimmung für Kfz-Unfallschadengutachter; vgl. auch BeckOnline aaO. § 632/15 – „Fehlt es an einer festen Übung, so dass sich die übliche Vergütung nicht feststellen lässt, dann ist eine angemessene Vergütung geschuldet“) folgendes:
Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer” treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertung die Regel sein. Da bei der Ermittlung der üblichen Vergütung „Ausreißer” unberücksichtigt bleiben müssen, kann ihr nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zu Grunde gelegt werden. Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Lässt sich eine übliche Vergütung nicht bestimmen, kann auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen „gerechten Preis” von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält. Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB), nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält.
Im vorliegenden Fall konnte der beauftragte Sachverständige nur für zwei Unternehmen im näheren Umkreis des Einsatzortes die Preise für eine Leerfahrt ermitteln. Dies sind ein Unternehmen aus … (126,05 € netto) und eines aus … (90,- € netto). Aufgrund dieser geringen Datenbasis lässt sich eine ortsübliche Vergütung nicht ermitteln. Die übrigen Feststellungen betreffen ein Unternehmen, welches seinen Sitz in … hat und ein weiteres in …, für welches der Sachverständige aber nur die Kosten für ein Abschleppen ermitteln konnte, welche vom Unternehmen zudem nach aufgewendeter Zeit berechnet werden. Ob das Unternehmen aus …, welches bei einer Leerfahrt um ca. 46 Prozent teurer ist, als dasjenige aus … und um ca. 105 Prozent teurer als dasjenige aus …, als ein nicht zu berücksichtigender sog. „Ausreißer“ anzusehen ist, kann aufgrund fehlender Ortsnähe des Unternehmens aus … dahingestellt bleiben.
Die Kammer erachtet daher den Mittelwert in Höhe von 108,02 € netto als der Billigkeit entsprechend und auch als angemessen (§ 287 ZPO). Besondere Umstände oder Schwierigkeiten bei der Erbringung der Leistung der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zusätzlich kann die Klägerin noch verlangen den berechneten Nachtzuschlag („Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten“) in Höhe von 33,61 € (Netto), nicht jedoch die Kosten für die Halteranfrage von 4,19 € (Netto).
Denn zum einen hat weder der Sachverständige … bezüglich Kosten der Halteranfrage Feststellungen treffen können, noch sind solche in dem seitens der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … ausgewiesen. Zum anderen sind der Zedentin selbst keine diesbezüglichen Kosten entstanden, so dass auch kein entsprechender Anspruch an das Abschleppunternehmen abtreten werden konnte. Nach der Abtretungsvereinbarung hat die Mieterin des Stellplatzes auch nur ihren „(den) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegenüber dem Besitzstörer bzw. dem Halter des Fahrzeuges“ an die Klägerin abgetreten.
Hinzu kommt noch, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13; vom 05.06.2009 – V ZR 144/08) die Kosten im Zusammenhang mit dem (beabsichtigten) Abschleppvorgang entstanden sein müssen und daher der Geschädigte die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Inkassokosten von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann. Denn die Beauftragung des Inkassounternehmens dient nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen. Da die Halterauskunft ausweislich der Halterauskunft der Landeshauptstadt M. erst mit Schreiben vom 01.06.2018 gestellt wurde, also erst nach der Leerfahrt am 29.05.2018, sind diese nicht im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorganges.
Aus den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen … aus dem Parallelverfahren ergibt sich, dass ein Nachtzuschlag (“Einsatz außerhalb d. Öffnungszeit ab 20:00 Uhr“) – in einer Spanne von 35,- bis 50,- € -(Netto) ortsüblich ist, nicht jedoch Vorbereitungskosten, wie von der Klägerin in Höhe von 25 € (Brutto) in Rechnung gestellt und auch nicht Kosten für Verwaltungsmaßnahmen („F../V.“) („Verwaltungspauschale“) in geltend gemachter Höhe von 23,80 € (Brutto). Der seitens der Klägerin verlange Zuschlag für den „Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten“ in Höhe von 40,- € brutto ist von daher in jedem Falle ortsüblich. Insgesamt ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 168,54 € (Brutto), den auch als wirtschaftlich in dem Sinne anzusehen ist, welcher „ein verständiger und denkender Mensch in der Lage des Geschädigten (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13) aufwenden würde.
Den genannten Feststellungen liegen Vergleichspreise von drei örtlichen bzw. ortsnahen Abschleppunternehmen (Olching/ Germering/ München) zugrunde. Kosten einer Leerfahrt wurden in dem genannten Gutachten indes nicht ermittelt, sondern nur hinsichtlich durchgeführter Abschleppvorgänge, so dass die darin enthaltenen Feststellungen hierzu im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden können. Zudem hat die Klägerin die diesbezüglich verlangten Pauschalen nicht im Einzelnen erläutert, wie etwa in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 zugrunde liegt. Dort sind die Tätigkeiten, für welche die „Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgags“ und für die Beweissicherung entstanden sind, im Rahmenvertrag zwischen der Grundstücksbesitzerin und dem Abschleppunternehmen im Einzelnen aufgelistet. In der Klageschrift wird vorliegend indes lediglich allgemein vorgetragen, dass die Vorbereitung die Beweissicherung ist, obgleich es aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug beim Eintreffen der Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr da war, auch keine Beweise mehr gesichert werden konnten bzw. mussten.
Die „Verwaltungspauschale“ soll nach dem Vortrag der Klägerin den Büroaufwand mit dem Anlegen des Vorganges, der Sicherung und Archivierung der Photos, der Halteranfrage und dem Schriftverkehr betreffen. Abgesehen davon, dass davon nur einiges auch tatsächlich angefallen ist, kann mangels konkreten Vortrages die Billigkeit des verlangten Preises nicht beurteilt werden, zumal diese Aufwendungen bzw. Kosten auch – ganz oder teilweise – unter die Gemeinkosten der Klägerin fallen.
Die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. aus dem Jahre 2018 beinhaltet ersichtlich ebenfalls nur Abschleppvorgänge. Es wurden dort u.a. festgestellt Preise für einen Abschleppwagen von 155,- /Std. Netto. Allerdings hat die Klägerin ersichtlich nach Pauschalen abgerechnet („1 Stk.) und nicht nach Zeitdauer. Im Übrigen beträgt die einfache Fahrzeit nach der Feststellung des Amtsgerichts (per „google maps“ ermittelt) bei üblicher Verkehrslage nur 10 Minuten. Außerdem kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Unternehmen von dieser Umfrage umfasst sind, so dass mangels Nachprüfbarkeit die dort festgestellten Werte ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf die außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2, 823 BGB i.V.m. RVG.
Kosten: §§ 97, 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10; 713 ZPO, Streitwert: §§ 47, 48 GKG.