Verkehrsrecht

Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Berufung, Schmerzensgeld, Beiordnung, Beschwerde, Arzt, Berufungsverfahren, Gutachten, Facharzt, Aufhebung, Ermessen, Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Besorgnis der Befangenheit, Bewilligung Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  1 U 3867/18

Datum:
30.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49973
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

15 O 3742/10 2018-11-07 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 09.07.2020 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Auch dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger machte vor dem Landgericht München I mit Klageschriftsatz vom 19.02.2010 gegen den Beklagten im Wege der Amtshaftung einen Anspruch auf Herausgabe verschiedener Gegenstände, einen Schmerzensgeldanspruch sowie Schadensersatzansprüche geltend und erweiterte die Klage später um den Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für die Beschlagnahme seines PCs und Laptops. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen worden war, gegen das der Kläger fristgemäß Einspruch eingelegt hatte, wies die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit untersuchen zu lassen, und beauftragte in der Folge zunächst den Sachverständigen Dr. Sc. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers und später den Sachverständigen Dr. D. mit einer erneuten Begutachtung zu dieser Frage.
Mit dem angefochtenen Endurteil vom 07.11.2018 wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab, da der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung (19.02.2010) prozessunfähig gewesen als auch derzeit prozessunfähig sei. Zur Begründung machte es Ausführungen zum Anlass für die Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers (Verdacht auf Querulantenwahn, Ziffer I. der Entscheidungsgründe), zur Bestätigung des Verdachts der Prozessunfähigkeit des Klägers durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. (Ziffer II. der Entscheidungsgründe), zum Verhalten des Klägers im (weiteren) Verlauf des Verfahrens (Ziffer III. der Entscheidungsgründe mit Darlegungen zu weiteren Befangenheitsanträgen, Untätigkeitsbeschwerden und Verschleppungsrügen, zu Widersprüchen im Sachvortrag, zum Vortrag von Unwahrheiten und zum Übergehen zu beleidigenden Äußerungen) sowie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Kläger (Ziffer IV. mit Darlegungen zur Gewährleistung einer anwaltlichen Vertretung für den Kläger soweit möglich unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Frage der Zulässigkeit der Klage, zur Nichtstützung der Klageabweisung auf möglicherweise fehlende Postulationsfähigkeit, zu Akteneinsichten, Zustellversuchen und Reisekostenvorschüssen, zur persönlichen Anhörung des Klägers und zur Gelegenheit, für diesen einen Betreuer bestellen zu lassen).
Im Einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 1115/1156 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat dieses Urteil in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 (Bl. 1079/1081 d.A.), in der für den Kläger niemand erschienen war, nach Zurückweisung (als unzulässig) eines erneuten Befangenheitsantrags des Klägers (vom 05.11.2018) verkündet. In vollständig abgefasster Form mit Gründen ist das Urteil dem (bei Urteilserlass nicht anwaltlich vertretenen) Kläger persönlich im Rechtshilfeweg am 08.04.2019 zugestellt worden (vgl. Vermerk des Landgerichts München I vom 17.04.2019, Blatt 1210 d.A.der Akten).
Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 (Bl. 1170/1171 d.A.), eingegangen am 28.11.2018, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Die Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten ist mit Schriftsatz vom 05.07.2019, eingegangen am 06.07.2019 (Bl. 1238/1263 d.A.), erfolgt. Zuvor war mit Verfügung vom 28.05.2019 (Bl. 1233 d.A.) die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis 07.07.2019 verlängert worden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 (Bl.1494/1498 d.A.) Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, mit dem seine Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.11.2018 – Az.: 15 O 3742/10 – zurückgewiesen wurde und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.08.2020 (Bl. 1510/1511 d.A.) Einspruch erhoben und diesen mit Schriftsatz vom 03.09.2020 (Bl. 1522/1537 d.A.) binnen verlängerter Frist begründet.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung und dem Einspruch gegen die Annahme seiner Prozessunfähigkeit durch das Landgericht und verfolgt seine ursprünglichen Klageanträge in der Sache weiter. Er ist der Auffassung, dass das Urteil auf der Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Klägers sowie einschlägigen EU-Rechts beruhe. Er rügt insbesondere die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf den gesetzlichen Richter sowie auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht. Zudem seien die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zur Prozessunfähigkeit des Klägers wegen Querulantenwahns verfehlt und unzureichend. Schwerpunkte des Vorbringens im Berufungsverfahren liegen darin, dass angeblich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren Richter unzulässig selbst über gegen sie gestellte Ablehnungsanträge entschieden hätten sowie darin, dass die Akten, und zwar die Beiakten, die für die Begutachtung herangezogen wurden, unvollständig und manipuliert seien sowie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht vollständig zugänglich gemacht worden seien, wodurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt werde. Daneben hält der Kläger insbesondere die erholten Sachverständigengutachten und darin enthaltenen Bewertungen für verfehlt, unzureichend, unzutreffend und unvollständig.
Zum Berufungsvorbringen im Einzelnen wird auf die bereits genannte Berufungsbegründung vom 05.07.2019 und Einspruchsbegründung vom 03.09.2020 sowie auf die weiteren Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere vom 12.02.2020 (Bl. 1343/1350 d.A.), 26.02.2020 (Bl. 1377/1387 d.A.), 27.02.2020 (Bl. 1374/1375 d.A.), 18.04.2020 (Bl. 1402/1404 d.A.), 29.05.2020 (Bl. 1424/1435 d.A.), 05.07.2020 (Bl. 1444/1450 d.A.), 08.07.2020 (Bl. 1466/1486 d.A.), 15.09.2020 (Bl. 1539/1541 d.A.), 16.09.2020 (Bl. 1543/1547 d.A.), 07.10.2020 (Bl. 1567/1597 d.A.) und 22.10.2020 (Bl. 1604/1616 d.A.) Bezug genommen.
Neben den nachfolgend dargestellten Anträgen im Berufungsverfahren, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2020 (Bl. 1549/1551 d.A.) gestellt wurden, hat der Kläger auch beantragt, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich verschiedener Fragestellungen vorzulegen (insbesondere unter Behauptung, dass weder das Landgericht München I noch das Oberlandesgericht München die europarechtlichen Vorgaben eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 47 Abs. 2 GrCH erfüllen würden).
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
das Versäumnisurteil vom 09.07.2020 aufzuheben und
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 07.11.2018 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen,
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil vom 07.11.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
a) dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens jedoch in Höhe von 20.000,00 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.06.2008,
b) an den Kläger 930,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
c) an den Kläger 417,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
d) folgende Gegenstände an den Kläger herauszugeben:
aa) 24 Daten-CD’s mit folgender Beschriftung:
– Buchhaltung 1995
– Buchhaltung 1996
– Buchhaltung 1997
– Buchhaltung 1998
– Buchhaltung 1999
– Buchhaltung 2000
– Ablage allgemein 1996-1997
– Ablage allgemein 1997-1998
– Ablage allgemein 1999-2000
– Ablage allgemein 2000-2001
– Ablage allgemein 2002
– Ablage allgemein 2003
– Ablage allgemein 2004
– Buchhaltung 1993
– Buchhaltung 1994
– Backup bis 2001
– Sicherung bis 2000
– Sicherung bis 2001
– Sicherung bis 2002
– Sicherung bis 2003
– Sicherung bis 2004
– Sicherung bis 2005
– Sicherung bis 2006
– Sicherung bis 2007
bb) 3 Schreiben aus Ordner „R+S-Räumung II“ (s. Durchsuchungsbeschluss, weitere Angaben nicht bekannt)
cc) 1 CD-R „V.“, Beschriftung: „Strafverfahren wegen Beleidigung“, entnommen aus einem blauen DIN-A-4-Ordner mit der Aufschrift „§ 185 StGB, Freiheitsberaubung 28. Nov. 2005, Freistaat Bayern wg. Haftsache“
dd) 1 Schlüsselbund mit insgesamt 6 Schlüsseln: 1 Schlüssel der Marke „BKS“ mit dem Aufdruck „AA1“, 1 Schlüssel der Marke „CES“, 1 Schlüssel der Marke „ABUS Security“, 1 Schlüssel der Marke „DOM“ sowie je 1 Schlüssel zu dem Hausbriefkasten und 1 Schlüssel zu dem Kellerabteil des Klägers,
ee) 3 Stück 100-US-Dollar-Scheine
ff) 1 Foto CD mit orangem Aufdruck und der Aufschrift „Fotos von der M. 2005“
gg) 3 dunkelblaue DIN-A-4-Ordner mit Verfahrensunterlagen zu mehreren Verfassungsbeschwerden
hh) 1 schwarzer DIN-A-4-Ordner mit Verfahrensunterlagen von 3 Beschwerdeverfahren an den EU-Gerichtshof in Sachen Ziemann
ii) 1 weißer DIN-A-4-Ordner mit Dokumenten zu einer Verfassungsbeschwerde gegen RA S.
jj) 1 Spindel mit CD’s, Beschriftung: „Datensicherung“, entnommen im Schlafzimmer aus schwarzem Schränkchen
kk) 1 Schreiben mit der Bezeichnung: „Der Fall M.“
ll) 12 Voicetracks mit dem Dateinamen: 12030002.wav, 01080001.wav, 01080002.wav, 0108003.wav, 0108004.wav, 01080005.wav, 01080006.wav, 01080007.wav, 01080008.wav, 0108009.wav, 01080011.wav, 0522005.wav
e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Beschlagnahme seines PCs und des Laptops entstanden ist und noch entstehen wird
f) an den Kläger weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
das Versäumnisurteil vom 09.07.2020 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Angriffe der Berufung für unbegründet. Es bestehe auch weder eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV noch ein Anlass für eine solche Vorlage. Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 02.10.2019 (Bl. 1282/1298 d.A.), die Erwiderung auf die Einspruchsbegründung vom 07.10.2020 (Bl. 1562/1566 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Beklagten im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren mehrmals, teils mit selbst verfassten Schreiben, teils mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Den ersten diesbezüglichen Antrag des Klägers persönlich vom 07.11.2018, aufgegriffen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2019, hat der Senat mit Beschluss vom 05.04.2019 (Bl. 1193/1199 d.A.) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgewiesen; mit Beschluss vom 27.11.2019 (Bl. 1311/1313 d.A.) wurde ein erneuter Antrag aus der Berufungsbegründung unter Einbeziehung der dortigen Ausführungen zurückgewiesen; weitere entsprechende Anträge hatten ebenfalls keinen Erfolg, vgl. Beschlüsse vom 17.02.2020 (Bl. 1351/1357 d.A.), 18.03.2020 (Bl. 1394/1398 d.A.), 28.05.2020 (Bl. 1421/1423 d.A.), 09.07.2020 (Bl. 1494/1498 d.A.) und vom 30.07.2020 (Bl. 1507/1509 d.A.).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Berufungsverfahren mehrmals Akteneinsicht im Wege der Aktenübersendung erhalten. Die erste Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 21.02.2019 (Bl. 1175 d.A.) bewilligt, mit Zusatz „zunächst ohne Beiakten“, die Gerichtsakten wurden mit Schriftsatz vom 11.03.2019 (Bl. 1178 d. A.) verspätet, aber „mit Dank“ und unbeanstandet zurückgereicht. Mit Verfügung vom 17.02.2020 (Bl. 1358 d.A. mit Anlage) wurde nach Monierung Akteneinsicht in alle Beiakten genehmigt, die der Klägervertreter am 21.02.2020 erhielt und mit Schriftsatz vom 26.02.2020 zurückreichte. Nach weiterer Monierung und Hinweis des Senats mit Beschluss vom 18.03.2020, dass die hier vorhandenen Beiakten vollständig zur Einsichtnahme übersandt worden seien, wurde auf weiteren Antrag mit Verfügung vom 04.08.2020 (Bl. 1512 d.A.) erneut Akteneinsicht auf drei Tage in Hauptakte und Beiakten bewilligt, die Akten am 10.08.2020 verschickt und mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Bl. 1516 d.A.) am 18.08.2020 zurückgereicht.
Der Kläger hat, teils persönlich, teils durch seinen Prozessbevollmächtigten, im Berufungsverfahren diverse Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sowohl gegen die zur Entscheidung originär zuständigen Richter als auch gegen im Vertretungsfall zuständige Richter gestellt. Diese wurden sämtlich zurückgewiesen, wobei die Zurückweisungen teilweise in Vertreterbesetzung aufgrund sachlicher Prüfung als unbegründet erfolgten, teilweise durch die abgelehnten Richter selbst aufgrund (offensichtlicher) Unzulässigkeit. Auf die Beschlüsse vom 18.09.2019 (Bl. 1275/1279 d.A.), 12.11.2019 (Bl. 1301/1310 d.A.), 22.01.2020 (Bl. 1335/1337 und 1338/1342 d.A.), 17.02.2020 (Bl. 1351/1357 d.A.), 27.02.2020 (Bl. 1388/1390 d.A.), 07.07.2020 (Bl. 1451/1455 d.A.), 09.07.2020 (Bl. 1489/1493 und 1494/1498 d.A.), 17.09.2020 (zu Bl. 1548/1551 d.A.) und zuletzt vom 11.11.2020 (Bl. 1618/1628 d.A., per Telefax an die Prozessbevollmächtigten übermittelt am selben Tag) wird Bezug genommen. Mit dem letztgenannten Beschluss wurden die zuletzt vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Ablehnungsgesuche vom 17.09.2020 und 07.10.2020 gegen die dieses Urteil unterzeichnenden Richter in Vertreterbesetzung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Senat hat am 27.02.2020, 09.07.2020 und 17.09.2020 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle (Bl. 1388/1390, 1494/1498 und 1548/1551 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.12.2020, eingegangen am 16.12.2020, hat der Kläger persönlich im Hinblick auf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. erneut erklärt, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen, da der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung prozessunfähig war – und weiter prozessunfähig ist.
1. Die unterzeichnenden Richter/ Richterin sind zur Entscheidung zuständig.
Die zuletzt durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Ablehnungsgesuche vom 17.09.2020 und 07.10.2020 wurden in Vertreterbesetzung mit Beschluss vom 11.11.2020 zurückgewiesen. Dieser unanfechtbare Beschluss – die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen – wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO übermittelt (vgl. BGH MDR 2019, 438, juris Rn. 13 ff.), auch vorab per Telefax am 11.11.2020; eine Anhörungsrüge dagegen ist nicht eingegangen.
Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers persönlich im Schreiben vom 15.12.2020 wurde mit Beschluss vom heutigen Tag durch die unterzeichnenden Richter als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Es begründete keine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. unten unter Ziffer 3.1.).
2. Die Berufung ist zulässig.
Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich, jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf zu erreichen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt hat. Kommt bei einer Klageabweisung wegen Prozessunfähigkeit das Berufungsgericht zum gleichen Ergebnis, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BGH NJW 2000, 289, juris Rn. 5 und 20; vom 09.11.2010, Az. VI ZR 249/09, MDR 2011, 63; Zöller – Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 56 Rn 14 m.w.N.).
Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere wurde die Berufung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgemäß eingelegt und begründet.
3. Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen den für die Prüfung der Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, als unzulässig abgewiesen. Die Rügen des Klägers in der Berufung greifen nicht durch; unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 09.01.1996, Az. VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, aufgestellt hat, ist auch weiterhin, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, von Prozessunfähigkeit des Klägers für die hier vorliegende zivilrechtliche Klage auszugehen.
3.1. Der Kläger wurde durch den Erlass des Endurteils vom 07.11.2018 nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass das Landgericht diese Endentscheidung erlassen hat, nachdem es zuvor sowohl mit Beschluss vom 09.10.2018 den mit Schriftsatz vom 08.10.2018 gestellten Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Kammermitglieder Dr. T., S. und K. wegen Besorgnis der Befangenheit durch die abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen hatte als auch mit Beschluss vom 07.11.2018 einen weiteren Ablehnungsantrag vom 05.11.2018.
Wie in den beiden Beschlüssen des Senats vom 05.04.2019 (Bl. 1188/1192 und 1193/1199 d.A.) bereits dargestellt, auf die Bezug genommen wird, ist wegen prozessualer Überholung die Rechtmäßigkeit dieser die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse des Landgerichts im Berufungsverfahren zu prüfen, nicht in den parallel anhängig gemachten Beschwerdeverfahren (1 W 1759/18 und 1 W 1760/18), da die Endentscheidung vor formeller Rechtskraft der Beschlüsse erging.
Es ist in der Rechtsprechung, auch in der verfassungsgerichtlichen, allgemein anerkannt, dass es bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen, keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedarf und diese – entgegen der Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO – auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen sind (vgl. z.B. Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 45 Rn. 1; Zöller – Vollkommer, aaO, § 44 Rn. 12 ff., 17 f.; BVerfG NJW 2018, 3438). Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entfällt zudem die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO, die den abgelehnten Richter ansonsten auf unaufschiebbare Handlungen beschränkt und den Erlass einer Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsgesuchs nicht erlaubt (vgl. z.B. Hüßtege, aaO, § 47 Rn. 1a; Vollkommer, aaO).
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 08.10.2018 und vom 05.11.2018 zu Recht als rechtsmissbräuchlich und unzulässig angesehen. Dies ist auch offensichtlich. Die Gesuche folgten zahlreichen vorangegangenen Ablehnungsgesuchen, wurden auf Gründe gestützt, welche bereits Gegenstand mehrerer Befangenheitsanträge oder offensichtlich unzutreffend waren und dienten ausschließlich der Verschleppung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Zurückweisungsbeschlüssen vom 09.10.2018 (Bl. 1059/1061 d.A.) und vom 07.11.2018 (Bl. 1079/1081 d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2018 (Bl. 1092/1097 d.A.) sowie auf die zusammenfassende Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf Seiten 21/22 wird Bezug genommen.
3.2. Der Kläger kann gegen das Urteil auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt sei, dass das Landgericht unzulässig selbst oder in anderer Weise rechtsfehlerhaft über frühere Ablehnungsgesuche des Klägers entschieden hätte. Die Rechtmäßigkeit dieser Zwischenentscheidungen, gegen die dem Kläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 ZPO offen stand, von dem er teilweise – je erfolglos – Gebrauch gemacht hat, und die je rechtskräftig sind, ist im Berufungsverfahren nicht (nochmals) zu überprüfen, § 512 ZPO (vgl. BGH MDR 2007, 288, juris Rn. 9; NJW-RR 2005, 294).
3.3. Die in der Berufungsbegründung dargelegten allgemeinen Zweifel des Klägers an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landgerichts München I (und des Oberlandesgerichts München), insbesondere in Bezug auf Klagen eines Bürgers gegen den Freistaat Bayern, teilt der Senat nicht, hält sie vielmehr für fernliegend. Der Senat hat daher keinen Anlass für die angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV; eine Verpflichtung zu einem derartigen Vorgehen, § 267 Abs. 3 AEUV, besteht ohnehin nicht, da der Senat nicht letztinstanzlich entscheidet, sondern dem Kläger angesichts des Streitwerts die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offensteht. Auch im Hinblick auf die sonst formulierten Vorlagefragen, die sich mit Einzelaspekten des hiesigen Verfahrens befassen, hält der Senat die Anregung zu einer Vorlage für nicht nachvollziehbar.
3.4. Soweit mit dem Vortrag zu den Vorlagefragen (und im weiteren Berufungsvorbringen) auch Verfahrensfehler des Landgerichts bei der vorgenommenen Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers behauptet werden sollen, sind die Rügen unberechtigt. Die Vorgehensweise des Landgerichts bei dieser Prüfung beruht ersichtlich auf den Maßgaben, die die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit aufgestellt hat, vgl. insbesondere die bereits zitierten Urteile des BGH vom 09.01.1996 und vom 09.11.2010. Danach ist die Prozessfähigkeit zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises, insbesondere ist regelmäßig die Erholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens angezeigt. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass Prozessunfähigkeit vorliegt oder insoweit Zweifel verbleiben, muss es der Partei vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen, sich gegebenenfalls selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen.
Das Landgericht hat sich in der Gestaltung des Verfahrens und in der Begründung des Urteils ersichtlich an diesen Maßstäben ausgerichtet. Insbesondere hat es zunächst geklärt, ob aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers bestehen – im Allgemeinen ist nach der Lebenserfahrung von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen. Dafür hat es, im Freibeweisverfahren ohne weiteres zulässig, Erkenntnisse sowohl aus dem anhängigen Verfahren als auch aus sonstigen gerichtsbekannten bzw. beigezogenen Verfahren verwertet. Da derartige Anhaltspunkte vorlagen, hat es in der Folge der in solchen Fällen völlig üblichen Praxis entsprechend versucht, sich durch die Erholung eines (bzw. hier zweier) psychiatrischer Sachverständigengutachten eine möglichst gute Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung zu erschließen. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass es bei der Beauftragung der Sachverständigen – der Entscheidung tragend zugrunde gelegt sind nur die Feststellungen des späteren Sachverständigen Dr. D. – in den Gründen des Beweisbeschlusses angegeben hat, worin aus seiner Sicht Anhaltspunkte für den vermuteten, die Prozessfähigkeit möglicherweise ausschließenden Querulantenwahn liegen. Ein Sachverständiger soll dem Gericht insbesondere Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln und wird zu bestimmten Beweisfragen herangezogen, das Gericht hat eine allgemeine Leitungs- und Weisungspflicht, dem Sachverständigen muss selbstverständlich der Anlass und Rahmen seiner Beauftragung aufgezeigt werden können. Das Landgericht hat den Kläger auch vor Beauftragung des maßgeblichen Sachverständigen Dr. D. (Beweisbeschluss vom 16.06.2016) persönlich angehört, und zwar in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015, in der sein damaliger Prozessbevollmächtigter und dieser Sachverständige anwesend waren. Dadurch wurde dem Kläger, dem im Vorfeld ohnehin schriftlich rechtliches Gehör gewährt worden war, einerseits auch mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zum anderen hat sich das Landgericht durch diese Anhörung den vor einer Feststellung von Prozessunfähigkeit grundsätzlich erforderlichen (vgl. BGH vom 06.12.2013, Az. V ZR 8/13) persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft (vgl. auch die zutreffende Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf Seiten 35-39 und Seite 24). Die regelmäßig durchzuführende persönliche Exploration einer als prozessunfähig vermuteten Partei war vorliegend aus weder vom Sachverständigen noch vom Landgericht zu vertretenden Gründen nicht möglich; der Kläger hat sich einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen letztlich verweigert, sodass schließlich mit Beschluss vom 04.04.2017 der Sachverständige angewiesen wurde, das Gutachten nach Aktenlage zu erstatten; auf die zutreffende Darstellung des diesbezüglichen Ablaufs im Urteil auf Seiten 14/15 wird Bezug genommen. Der Sachverständige war aber zumindest in der Verhandlung vom 11.11.2015 mit anwesend und konnte den Kläger dort persönlich erleben, er hat auch anschließend schriftlich mit ihm kommuniziert. Das Landgericht hat den Kläger im weiteren Verfahren schließlich auch mit Beschluss vom 18.05.2018 darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Gutachtens von seiner Prozessunfähigkeit ausgehe und er sich selbst um die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB durch das zuständige Betreuungsgericht kümmern müsse. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2018 ausdrücklich einen entsprechenden Antrag an das Betreuungsgericht für sich ausgeschlossen und erklärt hatte, den Prozess bis zum Ende selbst fortführen zu wollen, brauchte ihm auch keine weitere Zeit für eine Betreuerbestellung eingeräumt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Urteil des Landgerichts, Seite 39/40).
Das Landgericht hat sich bei seiner Verfahrensgestaltung auch ersichtlich bemüht, ein faires Verfahren für den vermutlich prozessunfähigen Kläger zu gewähren. Es hat ihm insbesondere bereits mit Beschluss vom 18.09.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt – vorerst beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage. Es hat mehrfach versucht, dem Kläger eine anwaltliche Vertretung zu ermöglichen, ihm waren zeitweise Rechtsanwälte beigeordnet; die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts lagen allerdings nicht vor, was bereits Gegenstand von Zwischenentscheidungen war. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seiten 28-33 wird verwiesen. Das Landgericht hat die Klageabweisung auch ausdrücklich nicht auf eine etwa fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers gestützt.
3.5. Der Kläger greift auch ohne Erfolg das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. an, das eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für das Landgericht war. Mit seinem Berufungsvorbringen zeigt er keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts auf, die eine erneute Feststellung gebieten würden, § 529 Abs. 1 ZPO; derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der auch vom Senat als Berufungsgericht selbstständig vorzunehmenden Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers von Amts wegen gemäß § 56 Abs. 1 ZPO.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 02.11.2017 (Bl. 868/974 d.A.), in dem er zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Kläger bestehe, aller Wahrscheinlichkeit nach eine wahnhafte Störung im Sinne eines Querulantenwahns, und dies im Hinblick auf die Fähigkeit zur Prozessführung zur Aufhebung der Fähigkeit der freien Willensbestimmung führe, ist auch aus Sicht des Senats ohne Weiteres nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Wie bereits in der ausführlichen Würdigung des Landgerichts im Urteil auf Seiten 14 ff. dargestellt, auf die Bezug genommen wird, hatte der Sachverständige auch ohne Exploration des Klägers eine tragfähige Grundlage für seine Bewertung in den von ihm herausgearbeiteten medizinisch relevanten Akteninhalten aus der Hauptakte und Beiakten. Der Sachverständige hat darauf aufbauend wissenschaftlich fundiert und überzeugend zunächst in einer ersten Beurteilungsebene eine psychiatrische Diagnosestellung vorgenommen und sodann in einer zweiten Beurteilungsebene den Einfluss der psychischen Störung auf die Prozessfähigkeit untersucht und bewertet. Dabei hat er keine juristischen Fragestellungen beantwortet, sondern auf Grundlage der Darstellungen in den Akten anhand der daraus ersichtlichen Denk- und Handlungsweisen des Klägers insbesondere die spezifische klinische Symptomatik des Klägers herausgearbeitet (vgl. Seiten 85 ff. des Gutachtens).
Die Rügen des Klägers in der Berufung geben keinen Anlass zu Zweifeln an dieser Begutachtung im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen (Urteil Seiten 19/20) weder die Erholung eines weiteren Gutachtens noch die Einvernahme angebotener Zeugen für erforderlich angesehen. Die Auswahl des Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, an seiner fachmedizinischen Qualifikation hat der Senat keine Zweifel. Mehrere Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen wurden rechtskräftig (und zutreffend) zurückgewiesen. Auch geht der Einwand der Berufung, dem Sachverständigen mangele es an der erforderlichen Qualifikation, da er nicht über juristische Fachkenntnisse verfüge, fehl. Der Sachverständige hatte eine genuin psychiatrische Fragestellung zu beantworten und zu diesem Zweck die Hauptakte und beigezogene Akten auszuwerten; zur juristischen Beurteilung hat ihn das Landgericht weder herangezogen noch hat er eine solche vorgenommen; der Sachverständige hat auch nicht, wie der Berufungsvortrag suggeriert, die Vorgehensweise und Entscheidungen der Gerichte als richtig unterstellt, anstatt diese kritisch zu hinterfragen. Das Berufungsvorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat sich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht konkret mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt.
Soweit unter Ziffer VI. der Berufungsbegründung als Anlage BB1 ein „Fachärztliches Gutachten“ eines Herrn Dr. J. vom 28.03.2019 vorgelegt wurde und dieser sowie zwei weitere Ärztinnen als Zeugen für die angebliche Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers angeboten wurden, führt auch dies nicht zu Zweifeln, die eine weitere Beweiserhebung erforderlich machen würden. Dr. J., „Arzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie/Psychoanalyse“ (Briefkopf) und „Facharzt für Psychotherapeutische Medizin“ (Stempel) benennt als ihm vorliegende Unterlagen sieben ihm vom Kläger ausgehändigte Schriftstücke, zu denen weder das Urteil des Landgerichts noch die ihm zugrundeliegenden ausführlichen Gutachten und Anhörungsprotokolle gehören. Dr. J. referiert dann die Sachdarstellung des Klägers, die – soweit erkennbar – auf nur ein Gespräch mit diesem zurückgeht und die er ohne nähere Auseinandersetzung damit als glaubhaft bewertet, und beschreibt auf der letzten Seite seines Schreibens einen „Psychischen Befund“ des Klägers, woran sich eine „Beurteilung“ anschließt. Um eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung handelt es sich also offensichtlich nicht, sodass die Grundsätze, nach denen sich ein Gericht gegebenenfalls mit einem abweichenden Privatgutachten auseinandersetzen muss, nicht greifen.
Auch die Berufung des Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere im Schriftsatz vom 07.10.2020 auf rechtliche Aspekte, vor allem darauf, dass der Kläger allgemein geschäftsfähig sei, steht der Annahme der Prozessunfähigkeit nicht entgegen. Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Unterform der Geschäftsfähigkeit und die Rechtsfigur der partiellen Prozessunfähigkeit ist allgemein anerkannt (vgl. schon Urteil Seite 15). Die Anzahl der Verfahren, die ein Kläger führt, und seine Handlungen im Rahmen solcher Verfahren können durchaus Indizien für eine psychische Störung in Form des sogenannten Querulantenwahns sein, ohne dass damit einer Partei das (selbstverständliche) Recht abgesprochen würde, Verfahrensweisen und Rechtsansichten von Gerichten zu kritisieren und zu beanstanden; „Querulantenwahn“ ist ein in der ICD-10 klassifiziertes Krankheitsbild (vgl. F 22.8 ICD-10; Gutachten Seite 100).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Ziffer III. (Seite 7) des Schriftsatzes vom 07.10.2020 angeblich „nochmals“ Bezug auf seinen angeblichen „Schriftsatz“ vom 15.05.2018 nimmt und aus diesem zitiert, ist dieser Vortrag schon aus prozessualen Gründen unerheblich. Denn er wird in das Berufungsverfahren erstmals wirksam mit diesem Schriftsatz vom 07.10.2018, also erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2020, eingebracht, sodass er gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist:
Ein solcher angeblicher „Schriftsatz“ vom 15.05.2018 des Klägers persönlich mit einer angeblichen „Vorläufigen Stellungnahme zum Gutachten des Dr. T. D. vom 02.11.2017“ wurde im Berufungsverfahren nämlich bislang ausschließlich durch den Kläger persönlich mit Schreiben vom 27.05.2020 (Bl. 1420 d.A.) im Rahmen eines von ihm persönlich gestellten neuen Prozesskostenhilfeantrags für die Berufung behauptet; der Senat hatte zuvor bereits mit Beschluss vom 18.03.2020 (Bl. 1394/1398 d.A., unter Zu II.) darauf hingewiesen, dass im Berufungsverfahren lediglich für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Anwaltszwang bestehe, der Kläger dort im Übrigen aber anwaltlich vertreten und nicht selbst postulationsfähig sei, sodass insoweit allein der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gehaltene Vortrag relevant sei. Der Prozessbevollmächtigte hat diesen angeblichen „Schriftsatz“ des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 nicht aufgegriffen oder sich zu eigen gemacht. Der angebliche „Schriftsatz“ vom 15.05.2018 ist auch nicht etwa als erstinstanzlicher Vortrag zu berücksichtigen. Denn aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass der Kläger ein solches Schreiben erstinstanzlich nicht eingereicht hat, sondern dies lediglich offenbar wahrheitswidrig nachträglich behauptet. Der Kläger hat im landgerichtlichen Verfahren innerhalb der mit Beschluss vom 07.11.2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten keine Einwendungen gegen dieses Gutachten geltend gemacht. Er hat vielmehr eine Stellungnahme dazu zunächst bis 05.05.2018 und sodann (vgl. Schreiben vom 11.05.2018, Bl. 1022 d.A.) bis 15.05.2018 lediglich angekündigt. Auf den Hinweis-Beschluss des Landgerichts vom 18.05.2018 (Bl. 1023/1025 d.A.), dass keine Einwendungen gegen das Gutachten erfolgt seien, hat der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2018 (Bl. 1038/1040 d.A.) nicht etwa eingewandt, dass er doch bereits am 15.05.2018 eine vorläufige Stellungnahme abgegeben habe, sondern lediglich ausdrücklich auf eine Vielzahl anderer „Schriftsätze“ seinerseits verwiesen, jedoch auf keinen dieses Datums, und auch auf keine erfolgte Stellungnahme zum Gutachten. Es ist auch kein späterer Eingang dieser behaupteten Stellungnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ersichtlich. Der Eindruck, dass die angeblich vom 15.05.2018 stammende Stellungnahme erst weit später gefertigt wurde, wird dadurch bestätigt, dass darin unter anderem (vgl. Seite 26 des Schriftsatzes vom 07.10.2020) angesprochen wird, dass der Freistaat Bayern dem Sachverständigen Dr. D. fast 14.000 € gezahlt habe – die Erstattungen für diesen Sachverständigen wurde dem Kläger allerdings erst mit Schreiben vom 18.04.2019 (nach Bl. 1211 d.A.) auf seine Anfrage vom 29.03.2019 hin (Bl. 1207/1208 d.A.) mitgeteilt.
Der Vortrag ist auch nicht gemäß §§ 296a Satz 2, 283 ZPO zu berücksichtigen. Dem Kläger wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2020 zwar Schriftsatzfrist bewilligt, aber nur zum Hinweis des Vorsitzenden, insbesondere dazu, dass sich das Vorbringen des Klägers inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landgericht auseinandersetze, sondern formale Mängel der Begutachtung (Anknüpfungstatsachen, Beiakten) rüge. Dieser (wiederholende) Hinweis berechtigte nicht zum erstmaligen Vorbringen inhaltlicher Einwände gegen das erstinstanzliche Sachverständigengutachten. Angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs, der erneut bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen des Klägers und des Umstands, dass nicht das Landgericht oder der Senat eine prozessual berücksichtigungsfähige inhaltliche Stellungnahme des Klägers zum Sachverständigengutachten übersehen haben, sondern eine solche erstmals knapp drei Jahre nach Gutachtenserstattung und nach knapp zwei Jahren Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens, zudem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ist auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO angezeigt.
Die vom Kläger persönlich stammende, wann auch immer gefertigte Stellungnahme ist im Übrigen auch inhaltlich nicht geeignet, Zweifel an der Annahme der Prozessunfähigkeit des Klägers wegen Querulantenwahns zu wecken.
3.6. Der Kläger kann gegen die Begutachtung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm bislang nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, da seinem Prozessbevollmächtigten keine ausreichende Akteneinsicht in die der Begutachtung zugrunde liegenden Beiakten gewährt worden sei.
Wie bereits oben unter Ziffer I. dargestellt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren mehrmals Akteneinsicht im Wege der Aktenübersendung erhalten. Die erste Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 21.02.2019 (Bl. 1175 d.A.) bewilligt, mit Zusatz „zunächst ohne Beiakten“, die Gerichtsakten wurden mit Schriftsatz vom 11.03.2019 (Bl. 1178 d. A.) verspätet, aber „mit Dank“ und unbeanstandet zurückgereicht. Mit Verfügung vom 17.02.2020 (Bl. 1358 d.A. mit Anlage) wurde nach Monierung Akteneinsicht in alle Beiakten genehmigt, die der Klägervertreter am 21.02.2020 erhielt und mit Schriftsatz vom 26.02.2020 zurückreichte. Nach weiterer Monierung und Hinweis des Senats mit Beschluss vom 18.03.2020 (Bl. 1394/1398 d.A.), dass die hier vorhandenen Beiakten vollständig zur Einsichtnahme übersandt worden seien, wurde auf weiteren Antrag mit Verfügung vom 04.08.2020 (Bl. 1512 d.A.) erneut Akteneinsicht auf drei Tage in Hauptakte und Beiakten bewilligt, die Akten am 10.08.2020 verschickt und mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Bl. 1516 d.A.) am 18.08.2020 zurückgereicht.
Wie schon in verschiedenen Beschlüssen/ Verfügungen des Senats dargestellt, insbesondere im Hinweisbeschluss vom 18.03.2020, auf den Bezug genommen wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beiakten, wie sie dem Senat vom Landgericht übermittelt wurden, vollständig zur Einsichtnahme erhalten. Dem Klägervertreter lag nach wiederholter Einsicht in die Akten und Beiakten der gesamte Prozessstoff so vor wie dem Senat. Insbesondere befanden sich die Gutachten/Stellungnahmen von Professor Dr. E. und Dr. L., auf die der Sachverständige Dr. D. unter Ziffer IV des Beschlusses vom 16.06.2016 besonders hingewiesen worden war und die er für sein Gutachten verwertet hat, in der übermittelten Beiakte 15 O 30180/11. Lediglich eine ursprünglich als weitere Unterakte (zu 15 O 21370/09) mit beigezogene Beiakte 120 Js 11923/09 (StA München I) befand sich ausweislich der Anmerkung der Geschäftsstelle „zurück“ nicht mehr bei den hier befindlichen Beiakten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde insoweit bereits mit dem Hinweis vom 18.03.2020 darauf hingewiesen, dass ausweislich der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. D. (der Sachverständige hat seine Anknüpfungstatsachen aus Hauptakte und den Beiakten konkret dargestellt) keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese frühere Beiakte für die Begutachtung eine Rolle gespielt hätte, sie also im hiesigen Verfahren verwertet worden und entscheidungserheblich wäre. Im weiteren Verfahren wurde trotzdem weder konkret dargelegt, dass entgegen der Annahme des Senats diese Beiakte entscheidungserheblich gewesen wäre, noch hat der Klägervertreter konkret beantragt, diese Akte erneut beizuziehen.
Die Beanstandungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend, dass die Beiakten in sich unvollständig oder manipuliert seien, die auch Gegenstand verschiedener Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Senats waren, sind unbehelflich. Der Senat kann Einsicht in Akten nur so gewähren, wie sie bei ihm vorliegen. Die Senatsmitglieder haben an den Akten keine Veränderungen vorgenommen; bei der Mutmaßung, die mit dem Verfahren befassten Richter am Landgericht hätten (in böswilliger Absicht) die Akten manipuliert, handelt es sich um (ehrenrührige) Unterstellungen ins Blaue hinein. Es besteht insbesondere kein Anhalt für die Annahme, dass die im beigezogenen Verfahren 15 U 30180/11 als Anlagen zu Bl. 20 und zu Bl. 21 eingehefteten Kopien der forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. L. und Prof. Dr. E. in irgendeiner Weise manipuliert wären. Diese wurden ausweislich Bl. 20 und Bl. 21 von der Staatsanwaltschaft München I und vom Oberlandesgericht Stuttgart aus dortigen Verfahrensakten an das Landgericht München I übermittelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zeigt auch insoweit mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem Inhalt des hiesigen gerichtlichen Sachverständigengutachtens keine Entscheidungserheblichkeit auf.
3.7. Der Senat hatte keine Veranlassung, von Amts wegen, § 56 Abs. 1 ZPO, weitere Ermittlungen zur Prozessunfähigkeit des Klägers im Berufungsverfahren anzustellen. Insbesondere war es nicht erforderlich, den Kläger persönlich oder den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Das weitere prozessuale Verhalten des Klägers im Berufungsverfahren, das vor allem aus seinen eigenen Schreiben hervorgeht, stellt die im Wesentlichen auf der Grundlage von Akteninhalten gewonnene Überzeugung von einer Prozessunfähigkeit des Klägers wegen Querulantenwahns nicht in Frage, sondern bestärkt sie vielmehr. Der Senat hat aus dem weiteren Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich im Vergleich zur Sachlage bei Erstellung des Sachverständigengutachtens und bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht inzwischen die psychische Verfasstheit des Klägers in einer Weise geändert hätte, dass nunmehr anders als zuvor Prozessfähigkeit für den streitgegenständlichen zivilrechtlichen Prozess bestehen könnte.
Die Amtsermittlungspflicht, die für die Prüfung der Prozessunfähigkeit gilt, führt auch nicht dazu, dass es per se erforderlich wäre, dass sich nicht nur das Landgericht, dessen Urteil mit der Berufung angegriffen wurde und das den Kläger vor Erstellung des Sachverständigengutachtens mündlich angehört hat, sondern auch das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren einen weiteren persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft. Angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens des Klägers und der vorliegenden Beurteilungsgrundlagen für seine Prozessfähigkeit hat der Senat auch keinen Grund zur Annahme, dass von einem persönlichen Erscheinen des Klägers vor dem Senat relevante weitere Erkenntnisse für diese Frage zu erwarten wären. Dem Kläger hätte es im Übrigen offen gestanden, zu einem der anberaumten Termine zu erscheinen. An einem solchen persönlichen Erscheinen war er jedenfalls nicht durch fehlende finanzielle Mittel gehindert. Denn der Kläger hatte weiterhin einen erstinstanzlich ausbezahlten und nicht zurückgezahlten Reisekostenvorschuss zur Verfügung, der ihm für den geplanten Termin bei dem Sachverständigen Dr. D. am 24.01.2017 ausbezahlt worden war, den er dann nicht wahrgenommen hatte (vgl. Urteil Seite 39).
Die Amtsermittlungspflicht erforderte auch nicht, den Sachverständigen nochmals schriftlich oder mündlich anzuhören. Aus dem Berufungsvorbringen ergab sich kein derartiger Bedarf, wie ausgeführt. Die Ladung des Sachverständigen zu den Terminen am 27.02.2020 und 09.07.2020, zu denen dieser auch erschien, war lediglich vorsorglich erfolgt; es erschien zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen, dass neuer Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Termin oder auch ein persönliches Erscheinen des Klägers und sein Auftreten dort Anlass für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen geboten hätten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor.
Verkündet am 30.12.2020


Ähnliche Artikel


Nach oben