Verkehrsrecht

Desinfektionskosten bei Verkehrsunfall

Aktenzeichen  3 C 513/21

Datum:
11.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36894
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7
BGB § 249 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Corona-bedingte Desinfektionskosten sind im Rahmen unfallbedingten Schadensersatzes ersatzfähig. (Rn. 94 – 112) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Erforderlichkeit von Abschleppkosten ist auf die ex-ante-Sicht abzustellen; daher ist bei einem Totalschaden der Einsatz eines Kranwagens unter der (irrigen) Annahme fehlender Rollfähigkeit des Fahrzeugs gleichwohl ersatzfähig. (Rn. 55 – 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 973,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40% und die Beklagten als Gesamtschuldner 60% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.660,68 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 973,21 €, §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB.
1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist zwischen den Parteien nicht strittig. Streitig ist allein die Höhe des zu ersetzenden Betrages, § 249 BGB.
1.1 Abschleppkosten
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 766,43 € Abschleppkosten.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet.
Der Geschädigte ist dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet.
Den Geschädigten trifft gem. § 249 II 1 BGB die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes.
Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.
Nicht der von der Werkstatt in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bieten einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB.
Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der von der Werkstatt erstellten Rechnung als solcher.
Abschleppkosten sind nach den gleichen Maßstäben zu ersetzen.
Solche sind – soweit das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist – als notwendiger Herstellungsaufwand zu ersetzen.
Dem Grund nach ist die Erstattungsfähgkeit nicht im Streit, streitig ist allein die Höhe.
Eine Indizwirkung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Allerdings mussten die geltend gemachten Positionen als notwendig eingestuft werden.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Angaben des einvernommenen Zeugen …
1.1.1 Art des Einsatzfahrzeugs
Soweit moniert wird, es sei ein Kranwagen eingesetzt worden, obwohl das Fahrzeug tatsächlich noch rollfähig gewesen sei, ist zu beachten, dass die Auswahl des Fahrzeuges aus einer „ex ante“-Sicht zu beurteilen ist.
Es ist für Laien nicht sicher einzuschätzen, ob ein Fahrzeug tatsächlich noch rollfähig ist oder nicht.
Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass der Abschleppunternehmer den sichersten Weg nimmt. Hierbei kann es natürlich vorkommen, dass ein – aus einer „ex post“ – Betrachtung – zu großes Fahrzeug zum Einsatz kommt.
Bei den doch massiven Beschädigungen es lag immerhin ein Totalschaden vor – war der Einsatz daher nicht zu beanstanden.
1.1.2 Der Einsatz einer zweiten Hilfskraft war zur Absicherung der und zur Einweisung in die Unfallstelle notwendig.
1.1.3 Der Einwand, dass eine dritte Einsatzkraft nicht notwendig gewesen sei, ist nicht nachzuvollziehen. Nach den Angaben des Zeugen waren zwei Einsatzkräfte vor Ort. Nur zwei wurden auch abgerechnet.
1.1.4 Der Einsatz eines zweiten Fahrzeugs war zum Einen zur Absicherung der Unfallstelle wie auch aufgrund der damals geltenden Corona-Bestimmungen jedenfalls aus einer exante-Sicht grundsätzlich erforderlich.
Hierbei ist es auch unbeachtlich, ob eine Absicherung tatsächlich nötig war.
Eine sichere Beurteilung dieser Frage ist aus „ex ante“-Sicht gerade nicht möglich.
Das Risiko einer möglichen Fehlbeurteilung geht dabei zu lasten des Schädigers.
1.1.5 Soweit moniert wird, dass die angesetzte Zeit des Abschleppens nicht plausibel sei, stützt sich das Gericht auf die Angaben des Zeugen zur Einsatzzeit.
Soweit diese tatsächlich überhöht gewesen sein sollte, trifft letztlich das Schadensrisiko den Schädiger.
Das Abschleppunternehmen ist gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich.
Auch ist nicht erkennbar, wie der Kläger eine solche Überhöhung hätte erkennen können sollen.
1.1.6 Soweit moniert wird, dass ein Zuschlag aufgrund des Einsatzes außerhalb der Geschäftszeit erst ab 18.00 Uhr geltend gemacht werden könnte, hat der Zeuge nachvollziehbar angegeben, dass normale Geschäftszeit im dortigen Betrieb bis 17.00 Uhr ist. Hinsichtlich dieses Risikos ist auf die Ausführungen oben zu verweisen, so dass auch diese Kostenposition zu ersetzen war.
1.1. Mietwagenkosten
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 201,78 € Mietwagenkosten.
Mietwagenkosten können als Teil des entstandenen Schadens ersatzfähig sein.
Die Erstattungsfähigkeit ist auch dem Grunde nach nicht im Streit.
Streitig ist allein die Höhe.
Der Kläger kann die Mietwagenkosten für die Dauer von 20 Tagen ersetzt verlangen.
1.2. Schwacke-Liste
Die erforderlichen Mietwagenkosten werden gemäß der ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Schweinfurt anhand der einschlägigen Schwacke-Liste ermittelt.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH kann diese auch weiterhin zur Schätzung herangezogen werden, es sei denn, im konkreten Einzelfall würden Tatsachen vorgetragen werden, anhand derer ersichtlich ist, dass sich die etwaigen Schwächen dieser Listen auf den konkret zu entscheidenden Fall ausgewirkt hätten (BGH-Urteil vom 11.3.2008, Az. VI ZR 164/07). Derartige Umstände werden hier nicht vorgetragen.
Die vorgelegten Angebote ändern hieran nichts.
Zum einen ist in diesen angegeben, dass Anmietort Würzburg ist.
Zum Anderen ist aus den Angeboten der Firmen Europcar und AVIS nicht erkennbar, in welcher Höhe ein Selbstbehalt im Falle eines Unfalls gegeben ist. Aus dem Angebot der Firma Enterprise ergibt sich ein solcher in Höhe von 950 € und somit ein höherer als bei der Erhebung nach Schwacke.
Weiter ist in den dortigen Angeboten ein fester Anmietzeitraum vorgegeben. Dies war dem Kläger bei Anmietung nicht möglich.
Die einschlägigen Schwacke-Listen sind daher geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO.
Erforderliche Mietwagenkosten
Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher gemäß ständiger Rechtsprechung nach einschlägiger Schwacke-Liste 2020, PLZ-Gebiet 974…, Mietwagenklasse 5, Modus, zu ermitteln.
1.3. Die Klägerin kann für 20 Tage Ersatz verlangen.
Ein 20-prozentiger Zuschlag konnte nicht gewährt werden.
Ein solcher ist einzuräumen, falls eine Notsituation vorlag. Eine solche ist anzunehmen, falls noch am Unfalltag ein Mietwagen angemietet worden ist.
Dies war hier aber nicht der Fall.
Ein solcher ist auch zu gewähren, falls eine Vorfinanzierung mittels Kreditkarte nicht möglich gewesen ist.
Dies wurde von Klägerseite nicht geschildert.
Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, falls der Wagen zu einer Zeit angemietet wurde, mit der mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen war.
Dies ist bei einer Anmietung im Februar der Fall.
Kosten für ein Navigationsgerät sind zu erstatten, falls auch das verunfallte Fahrzeug über ein solches verfügte.
Dies war nach klägerischem Sachvortrag nicht der Fall.
In den Preisangaben der Schwacke-Liste ist die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt, so dass eine weitere Geltendmachung nicht möglich ist.
Desinfektionskosten sind zu ersetzen.
Die seitens der Mietfirma vorgenommenen Desinfektionsmaßnahmen sind auch erforderlich gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH orientiert sich die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ i. S. d. § 249 II 1 BGB erweitert den Schadensbegriff um eine subjektive Komponente hinsichtlich der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten.
Danach darf der Geschädigte diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
In diesem Zusammenhang kann auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts verwiesen werden. Ungeachtet einer früher vertretenen Meinung ist nach derzeitigem Stand „eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen […] insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben“ (Hinweise des Robert-Koch-Instituts abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; jsessioni d=5ADA2265559ECEBE3990A891B52D82AC.internet062?nn=13490888#doc13776792 bodyText2).
Da ein fremdes Fahrzeug durch Dritte berührt wird, stellt die Desinfektion eine durchaus erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeintlich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen.
Das bloße Tragen von Schutzbekleidung gewährleistet keinen ausreichenden Schutz vor dem hochinfektiösen Corona-Virus. Zudem entspricht es der derzeit allgegenwärtigen Lebenserfahrung, dass in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens vermehrt Schutzmaßnahmen empfohlen werden, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Die Desinfektionskosten können auch als Teil des Werkstattrisikos von dem Geschädigten geltend gemacht werden.
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen hat der Schädiger das Risiko fehlerhafter oder unangemessener Aufwendungen zu tragen. Zwar darf der Geschädigte das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens nicht ausblenden.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II 1 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind.
Zudem kann ihm ein Verschulden der Werkstatt nicht gemäß § 254 II S. 2 i. V. m. § 278 BGB angelastet werden.
Der Geschädigte kann sich allenfalls dann nicht mehr auf das Werkstattrisiko berufen, wenn für ihn erkennbar war, dass die in der Rechnung enthaltenen Positionen von ihm nicht geschuldet sind.
Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Der Schädiger kann ihm allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Firma entgegenhalten. Auch solches ist nicht ersichtlich.
Die Desinfektionskosten waren auch kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Verkehrsunfall kann indes nicht gedanklich eliminiert werden, ohne dass die Anmietung und die damit verbundenen Desinfektionsmaßnahmen, einschließlich deren Kosten, wegfielen. Diese waren auch adäquat veranlasst.
Adäquanz ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen.
Der Zurechnungszusammenhang wird nach der Adäquanztheorie nur bei gänzlich unwahrscheinlichen Ereignissen entfallen.
Bei Unfällen bzw. Reparaturen in Corona-Zeiten ist die gegebene Pandemie-Situation bereits eine Tatsache. Es liegt daher gerade nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass es zu entsprechenden Schutzmaßnahmen kommt. Auch angesichts der aktuell empfohlenen Hygienemaßnahmen wird der Geschädigte die Desinfektion seines Fahrzeugs nach einer Reparatur berechtigterweise erwarten können.
Der Kläger konnte die Kosten daher in vollem Umfang ersetzt verlangen.
Nach § 249 II 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst umfänglicher Schadensausgleich zukommen.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Desinfektionskosten auch nicht um Gemeinkosten. In den Arbeitswerten und Stundensätzen für die Reparatur sind allenfalls die Kosten für die übliche Reinigung des Fahrzeugs inbegriffen. Denn anders als bei einfachen Reinigungsarbeiten verlangt die Desinfektion den Einsatz spezieller Mittel und hoher Sorgfalt. Zudem sind jene gerade aufgrund des Unfalls angefallen, da das Fahrzeug des Geschädigten ansonsten nicht in eine Werkstatt hätte gebracht werden müssen (NZV 2021, 169, beckonline).
Die Kosten der Eigenersparnis wurden mit 3% geschätzt.
Die in der Schwacke-Liste genannten Preise sind laut dieser jeweils unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ausgewiesen. Eine gesonderte Hinzurechnung konnte daher nicht erfolgen.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
7-Tagestarif der Fahrzeuggruppe 5/7×20:
1800,00 €
Kosten für Winterreifen 10 € x 20
200,00 €
Fahrzeugdesinfektion
43,01 €
Zwischensumme
2.043,01 €
abzüglich 3% Eigenersparnis:
61,30 €
abzüglich bereits geleistete Zahlung von
1.779,93 €
Endsumme:
201,78 €
1.4. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen fehlender anderweitiger Erkundigungen bzw. der Anmietung zu einem Unfallersatztarif konnte dahinstehen, da lediglich der zur Anmietung erforderliche Betrag zugesprochen wurde.
1.2 Die Unkostenpauschale beträgt im Bezirk des LG Schweinfurt 30 €, so dass der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 5 € hat.
2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Teil des Schadens zu ersetzen.
Zu ersetzen sind die vorgerichtlich angefallenen Gebühren aus einem Streitwert von 12.759,29 €.
Diese wurden durch Zahlung von 1.054,10 € erfüllt-.
Soweit der Kläger auch gerichtliche Anwaltsgebühren nach Nr. 7002 VV RVG geltend macht, waren diese Kosten abzuweisen.
Es trifft zwar zu, dass die Verfahrenskosten nach Nr. 3100 VV RVG bereits mit umfassenden Klageauftrag sowie Tätigwerden entstehen.
Diese sind aber im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Bei teilweiser Erledigung vor Anhängigkeit wäre dann nicht der gerichtlich festgesetzte Streitwert nach § 32 RVG maßgebend, sondern es wäre eine gesonderte Festsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren angezeigt, § 33 RVG (Gerold/Schmist, RVG-Kommentar § 32 RN.13).
3. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO.
Das Unterliegen fiel nicht erheblich in Betracht.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergab sich aus §§ 708, 711 ZPO.
Der Streitwert ergab sich aus dem Antrag zur Hauptsache.


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