Verkehrsrecht

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall – Keine Verweisung eines Rechtsanwalts auf Eigenregulierung

Aktenzeichen  331 C 23767/18

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16981
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249

 

Leitsatz

1. Die Pflicht zum Schadensersatz umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Lediglich in einem einfach gelagerten Fall kann sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Auch wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist, gelten für ihn keine erhöhten Anforderungen; auch er muss sich nur in einfach gelagerten Fällen auf eine Eigenregulierung verweisen lassen (Anschluss an AG Germersheim BeckRS 2008, 9050; AG Fulda, Urteil vom 3.3.1999 – 3 C 16/99; siehe auch BGH BeckRS 1994, 7243). (Rn. 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall, weswegen die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht zu beanstanden ist (Anschluss an AG Düsseldorf BeckRS 2009, 8221). (Rn. 16 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 865,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 865,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 865,00 aus §§ 7 Abs. 1 StVG 115 VVG, 1 PflVG.
Die Pflicht zum Schadensersatz umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 69. Auflage, § 249, Rdn. 57 m.w.N.). In einfach gelagerten Fällen trifft das nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 69. Auflage, § 249, Rdn. 57 m.w.N.). In sehr einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94).
Nichts anderes gilt in dem hier vorliegenden Fall, dass ein Rechtsanwalt sich in eigener Angelegenheit selbst vertritt: Auch wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist, gelten für ihn keine erhöhten Anforderungen; auch er muss sich nur in einfach gelagerten Fällen auf eine Eigenregulierung verweisen lassen (vgl. Berz/Buhrmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 5. Sachschaden C. Weitere Schäden Rn. 82 bis 86; BGH DAR 1995, 67 AG Germersheim zfs 2003, 37 AG Fulda DAR 1999, 270 Geigel/Knerr Kap. 3, Rn. 115 a.E.).
Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, weswegen die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vorliegend nicht zu beanstanden ist.
Das AG Düsseldorf (Urteil vom 12.08.2008, 34 C 5075/08) hat zurecht darauf hingewiesen, dass es bei „Verkehrsunfällen, an denen zwei Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr beteiligt sind, […] erheblicher juristischer Kenntnisse [bedarf], um zu beurteilen, ob die Gegenseite vollständig haftet oder eine Schadensquotelung in Betracht kommen könnte und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall entspricht daher der verständigen und erforderlichen Interessenwahrnehmung der Klägerin.
Hierbei ist stets auch auf die Sicht „ex ante“ abzustellen ist, das heißt, dass nicht eine komplikationslose Abwicklung des Schadensfalles im Nachhinein maßgeblich sein kann, sondern wie sich der Schadensfall vor Geltendmachung der Ansprüche darstellt.“ (AG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2008, 34 C 5075/08; im Ergebnis ebenso: AG Schweinfurt, Urteil vom 24.10.2005, 1 C 1027/05).
Vorliegend handelt es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr, welcher durch einen Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten versicherten Unfallgegner verursacht wurde. Auch bei einem solchen, auf den ersten Blick eindeutig erscheinenden Unfall werden häufig bereits bezüglich der Haftungsquote Einwendungen wie eine überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten eingewandt oder, dass der Vorfahrtsverpflichtete bereits vor der Kollision soweit in die Kreuzung eingefahren sei, dass der Bevorrechtigte sein Vorfahrtsrecht hätte zurückstellen müssen.
Diese Situation ist nicht vergleichbar, mit einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug gegen ein von vorneherein unbewegliches Objekt fährt (z.B. Leitplanken, Verkehrezeichen o.ä., wie es dem Fall des BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94 zu Grunde lag). Nach Auffassung des Gerichts lag daher beim vorliegenden Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen kein derart einfach gelagerter Fall vor, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen wäre.
Im Hinblick auf die maßgebliche Betrachtung „ex-ante“ führt daher auch der Umstand, dass beklagtenseits die Haftung dem Grunde nach zu 100 % zeitnah eingeräumt wurde, nichts an Einschätzung als nicht einfach gelagerter Fall.
Dazu kommt, dass selbst bei Kfz-Unfällen, bei denen die Haftung unstreitig ist, nicht selten auch Einwendungen zur Schadenshöhe gemacht werden, sei es im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten, der Ansetzbarkeit einer Wertminderung, der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und deren konkrete Höhe. Selbst über die Unkostenpauschale wird nicht selten gestritten. Auch deshalb ist bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen.
So hat auch vorliegend die Beklagte gerade nicht den geltend gemachten Schaden vollständig beglichen, sondern zunächst erhebliche Abzüge in Höhe 1.172,43 EUR von der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen. Eine vollständige Regulierung erfolgte unstreitig erst nach erneutem anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2017 unter entsprechendem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
Im Ergebnis ist daher bei Verkehrsunfällen nur ganz ausnahmsweise ein einfach gelagerter Fall anzunehmen. Grundsätzlich kann der Geschädigte – auch schon vorgerichtlich – auf Kosten des Schädigers einen Anwalt einschalten, denn auch bei einem gewöhnlichen Blechschaden kann er geltend machen, dass er die Hilfe des Anwalts in Bezug auf die Beurteilung der Haftungslage und die Bemessung der ersatzfähigen Schadensposten benötigt, weil er eine entsprechende Schadensmeldung abgeben muss (vgl. Berz/Buhrmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 5. Sachschaden C. Weitere Schäden Rn. 82 bis 86). Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des OLG Frankfurt an, welches entschieden hat: „Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“, sodass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist (OLG Frankfurt DAR 2015, 236). Nur bei völliger Klarheit der Haftungslage nach Grund und Höhe muss der Geschädigte – und dies auch nur für das erste Schreiben an den gegnerischen Versicherer – auf Anwaltskosten verzichten (vgl. Berz/Buhrmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 5. Sachschaden C. Weitere Schäden Rn. 82 bis 86).
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind daher grundsätzlich erstattungsfähig.
Auch das Ansetzen einer 1,3-Gebühr ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (und im Übrigen auch nicht bestritten). Die Klägerin kann daher geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe von EUR 15.515,85 zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 20,00.
Das sind vorliegend EUR 865,00.
Die Klage ist daher begründet.
II.
Verzug bestand bezüglich der Klageforderung, von der Beklagtenseite nicht bestritten, seit 01.12.2018 infolge der erneuten Zahlungsaufforderung vom 16.11.2018 mit Fristsetzung zum 30.11.2018. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Höhe der Hauptforderung.


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