Verkehrsrecht

Erteilung eines Bewohnerparkausweises

Aktenzeichen  11 ZB 19.693

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14568
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14

 

Leitsatz

§ 45 Abs.  1b Satz  1 Nr.  2a StVO vermittelt einem mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in dem Gebiet gemeldeten Bewohner ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Dabei kann berücksichtigt werden dass auf dem Wohngrundstück ein ausreichender Stellplatz für ein privat genutztes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 18.632 2019-02-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Ihr Ehemann ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Halter der Personenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen … … und … … sowie eines Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … … Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … … (ursprünglich … …*) ist der Klägerin zur Nutzung überlassen. Bis 28. Februar 2018 waren die Klägerin und ihr Ehemann jeweils im Besitz eines Bewohnerparkausweises für einen Pkw im Bewohnerparkgebiet C04 im Stadtgebiet der Beklagten. Dieser war ihnen erteilt worden, weil sie vorgetragen hatten, die Stellplätze auf ihrem Privatgrundstück für die betrieblichen Kraftfahrzeuge zu nutzen.
Aufgrund von Anwohnerbeschwerden erfolgten Kontrollen durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die kommunale Verkehrsüberwachung. Mit Schreiben vom 4. April 2016 forderte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann auf, zu den Feststellungen der Verkehrsüberwachung Stellung zu nehmen, wonach sie sowohl mit ihren privaten als auch mit den Geschäftswagen stets auf öffentlichem Verkehrsgrund parkten. Über der Einfahrt in den Hof sei ein Blumenspalier mit Eisenstangen und Drahtgeflecht angebracht, wodurch die Einfahrt mit den Geschäftswagen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass sie falsche Angaben gemacht hätten.
Hiergegen verwahrte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2016. Die Verkehrsüberwachung habe anscheinend nicht das richtige Augenmaß. Sonst hätte man gesehen, dass oberhalb des Einfahrttors das sogenannte Geflecht höher angebracht sei als oberhalb der Eingangstüre. Man komme sehr wohl mit einem Sprinter, der kein Hochdach habe, in das Grundstück hinein. Außerdem habe sie nicht gewusst, dass sie sich bei der Verkehrsüberwachung an- und abmelden müsse, wenn sie aus rein praktischen Gründen einen Geschäftswagen einstweilen auf der Straße stehen lasse.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte der Vollzugsdienst der Straßenverkehrsbehörde mit, an vierzehn verschiedenen Tagen in den Monaten April und Mai 2016 habe bei keiner der Kontrollen ein Firmenfahrzeug oder Kleintransporter im Hof gestanden, sondern stets auf der Fahrbahn in der Nähe des Wohnanwesens. Dagegen habe häufig das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen … … im Hof gestanden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Februar 2018 ließ die Klägerin die Verlängerung ihres Bewohnerparkausweises für das Fahrzeug mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen … … beantragen.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2018 mit der Begründung ab, die Straßenverkehrsordnung sehe besondere Parkvorrechte für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel vor. Ziel einer solchen Bevorrechtigung sei die Verbesserung der Parkraumsituation für Bewohner innerstädtischer Wohnquartiere. Der ohnehin knappe Parkraum solle für diejenigen vorgehalten werden, die nur auf öffentlichem Verkehrsgrund parken könnten. Ein Kriterium zum Erhalt eines entsprechenden Parkausweises sei u.a. die fehlende Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück. Gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge würden bei der Erteilung von Parkvorrechten für Bewohner nicht berücksichtigt. Individueller Mehrbedarf, d.h. mehr als ein Fahrzeug pro Fahrzeughalter im öffentlichen Straßenraum, werde nicht von der Straßenverkehrsbehörde abgedeckt. Insofern mache die Beklagte von ihrem Ermessen Gebrauch, für gewerbliche Kraftfahrzeuge keinen sowie pro Bewohner ohne Stellplatzmöglichkeit auf eigenem Grund nur einen Bewohnerparkausweis auszustellen.
Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Februar 2019 ab. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich und das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen. Ein Kriterium zum Erhalt eines entsprechenden Bewohnerparkausweises für ein Bewohnerparkgebiet sei u.a. das Fehlen einer faktischen Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück. Außerdem könne jeder Bewohner nach Angaben der Beklagten einen Bewohnerparkausweis nur für ein Fahrzeug und nur dann erhalten, wenn kein privater Stellplatz vorhanden sei. Sei der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden könne, könne es nach der Rechtsprechung zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Bewohnerparkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parknot am stärksten betroffen seien. Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, den Bewohnern, die über einen privaten Stellplatz verfügten, unabhängig von der Anzahl ihrer Fahrzeuge keinen Bewohnerparkausweis zu erteilen, erscheine nachvollziehbar und ermessensgerecht. Denn diese Bewohner benötigten keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten. Die Vorhaltung mehrerer Fahrzeuge in Lizenzgebieten erhöhe hier den Parkraummangel weiter. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Beklagte ein solches Verhalten nicht unterstützen wolle, sondern die Erteilung der Parkausweise auf den Personenkreis beschränke, der ein Fahrzeug mangels privaten Stellplatzes zwingend auf öffentlichem Grund parken müsse. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten im betroffenen Lizenzgebiet ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Fotos zwei private Abstellmöglichkeiten auf ihrem Grundstück. Die Klägerin erfülle daher die Erteilungsvoraussetzungen nicht.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Sachverhalts bei seiner Entscheidung übersehen. Seine Argumentation sei in sich widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Kammer zum ersten Mal mit der Bewohnerparkregelung der Beklagten befasst habe. Die Entscheidung des Gerichts werde also wegweisend sein für die künftigen Entscheidungen der Beklagten. Es sei bestritten und falsch, dass die Klägerin für das von ihr genutzte Fahrzeug auf ihrem Grundstück einen Stellplatz habe. Dort könnten zwar ein Pkw und kurzfristig daneben ein zweiter abgestellt werden. Dann sei jedoch der Zugang zur Haustüre sehr beengt und das zweite Fahrzeug müsse ständig wegrangiert werden, wenn man zur dahinterliegenden Hoffläche wolle. Entscheidend sei jedoch, dass diese beiden „Stellplätze“ durch andere Fahrzeuge des Ehemanns der Klägerin belegt seien. Das Verwaltungsgericht habe den beantragten richterlichen Augenschein nicht durchgeführt. Das Urteil basiere deshalb auch auf ungenügender Sachverhaltsaufklärung. Die Beklagte und auch das Erstgericht übersähen, dass die besonderen Parkausweise fahrzeug- und nicht personenbezogen seien. Ein Parkausweis könne nur für ein bestimmtes, über das Kennzeichen definiertes Fahrzeug erteilt werden. Deshalb könne logischerweise nur entscheidend sein, ob es für dieses Fahrzeug faktisch eine private Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück gebe. Auf jedem Stellplatz könne naturgemäß nur ein Fahrzeug stehen. Wenn auf einem Grundstück Stellplätze vorhanden seien, diese aber anderen Anwohnern zur Verfügung stünden, könne einem Anwohner der Parkausweis für sein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Stellplätze vorhanden. Das stelle keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar, sondern einen auf einem Denkfehler beruhenden Ermessensfehlgebrauch, der auch von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei. Es handle sich um einen Zirkelschluss. Ohne Zweifel sei es berechtigt, jedem Anwohner nur für ein Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis zuzugestehen. Die Klägerin verfüge auch nur über ein Fahrzeug. Für dieses erfülle sie alle Kriterien. Sie sei mit Hauptwohnsitz im betreffenden Gebiet gemeldet, verfüge mit entsprechender Nutzungsberechtigung dauerhaft über einen Pkw und habe für diesen keinen Stellplatz auf Privatgrund, da die Stellmöglichkeiten auf dem Grundstück von einem anderen Anwohner genutzt würden, der aus diesem Grund für diese anderen Fahrzeuge keinen Anspruch auf einen Parkausweis habe.
Die Beklagte erwidert, der Klägerin und ihrem Ehemann sei mit Schreiben vom 4. April 2016 Gelegenheit gegeben worden, zu den Feststellungen der kommunalen Verkehrsüberwachung, wonach auf ihrem Wohngrundstück ausreichend Stellflächen für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden, Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe daraufhin mitgeteilt, dass regelmäßig die Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt würden. Dies habe jedoch durch die Ermittlungen der Beklagten nicht bestätigt werden können. Der Verfahrenspraxis der Beklagten werde seit vielen Jahren ohne tatsächliche Probleme Rechnung getragen. In diese Richtung gehe auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2017, weshalb hier keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Raum stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162) i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (StVO – BGBl I S. 367), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Sind Bewohnerparkvorrechte geschaffen worden, werden die Bewohnerparkausweise nach Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO auf Antrag ausgegeben; ein Erteilungsanspruch besteht, wenn der Anwohner in dem Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt, wobei eine Nebenwohnung ausreichen kann. Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten besteht eine Berechtigung, wenn der Bewohner in dem Gebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug besitzt und er über keinen privaten Stellplatz verfügt. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vermittelt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG NW, U.v. 18.3.1996 – 25 A 3355/95 – VRS 92, 462 m.w.N.). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht die Ermessensausübung im Hinblick darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – KommunalPraxis BY 2015, 107 = juris Rn. 33).
Hieran gemessen sind die Entscheidungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Sie durften davon ausgehen, dass die Klägerin auf ihrem Wohngrundstück über einen Stellplatz für ihr privat genutztes Kraftfahrzeug verfügt und ihre Angaben zum Parkverhalten ihres Ehemannes nicht zutreffen bzw. der private Stellplatz nicht wie behauptet zum Abstellen der Geschäftswagen genutzt wird. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorträgt, für das von ihr genutzte Fahrzeug sei kein Stellplatz vorhanden, weil dann der Zugang zur Haustür sehr beengt sei und das zweite Fahrzeug ständig wegrangiert werden müsse, ergibt sich daraus schon nicht, dass die Nutzung des Hofs als Abstellplatz unzumutbar ist. Außerdem hat sie diese Gesichtspunkte nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltend gemacht, sondern die Feststellungen des Vollzugsdienstes der Straßenverkehrsbehörde, nach denen der Pkw ihres Ehemannes bei vier Gelegenheiten im Hof parkend angetroffen wurde, pauschal für unerheblich gehalten. Dasselbe gilt für die Feststellung des Vollzugsdienstes, dass bei keiner der vierzehn Kontrollen an dreizehn verschiedenen Tagen ein Geschäftsfahrzeug im Hof abgestellt war, obwohl die Klägerin und ihr Ehemann vor der Ersterteilung der Bewohnerparkausweise bei der Beklagten angegeben hatten, sie würden künftig die Geschäftswagen im Hof abstellen. In Anbetracht dessen, dass fünf Kontrollen zwischen 19:30 und 21.45 Uhr und eine am Sonntag stattgefunden haben, hätte es allerdings substantiierter Angaben bedurft, um die behördlichen Feststellungen als Zufall zu erklären. Vor diesem Hintergrund geht die weitere Rüge, dass der Bewohnerparkausweis fahrzeugbezogen sei und eine private Abstellmöglichkeit nur einmal genutzt werden könne, ins Leere.
Wenn die Klägerin mit Blick auf den für ihr Kraftfahrzeug zur Verfügung stehenden Stellplatz im Hof des Wohngrundstücks bemängelt, das Gericht habe keinen richterlichen Augenschein durchgeführt, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen, weil ihr Prozessbevollmächtigter die Einnahme eines Augenscheins ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Ein in einem anwaltlichen Schriftsatz angekündigter Beweisantrag genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 = juris Rn. 3). Die Einnahme eines Augenscheins musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein terminierter Augenschein zur Aufklärung des üblichen tatsächlichen Parkverhaltens beitragen kann. Werden ernstliche Zweifel mit Blick auf einen behaupteten Verfahrensfehler, hier die Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vorgetragen, kommt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 127; SächsOVG, B.v. 4.9.2018 – 3 A 522/18 – SächsVBl 2019, 102 = juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – NVwZ-RR 2013, 417 = juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – NVwZ-RR 2009, 544 = juris Rn. 5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein Gericht trotz des Amtsermittlungsprinzips jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht beantragt hat, wenn sich dem Gericht wie hier eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen musste (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2015 – 5 B 36.15 – juris Rn. 3; B.v. 7.5.2013 – 2 B 147.11 – juris Rn. 7). Es ist schon nicht dargelegt, dass diese Anforderungen an eine erfolgreiche Sachaufklärungsrüge erfüllt sind.
2. Die übrigen, zum Teil nur konkludent geltend gemachten Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), was eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert hätte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Benennung einer der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Nummern voraus oder der dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 13). Auch Fehler bei der Subsumtion sind unschädlich. Allerdings muss wenigstens durch Auslegung eindeutig ermittelt werden können, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 12 f.).
Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht zum ersten Mal mit der Bewohnerparkregelung der Beklagten befasst hat, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies ist vielmehr dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile, a.a.O. § 124a Rn. 102 ff.). Hieran fehlt es vorliegend. Es ist schon offen geblieben, welche konkrete Fragestellung der Senat in einem Berufungsverfahren klären soll.
Wie unter 1. ausgeführt, hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinreichend dargelegt.
Soweit sich die Klägerin auf gerichtliche Willkür und einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beruft, kann hierin ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – NVwZ 2011, 55 = juris Rn. 6; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 6; B.v. 12.12.2019 – 5 B 15.19 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Beweisgrundsätze, insbesondere Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst und nur dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, B.v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12 – NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht bereits dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – NVwZ 2011, 55 = juris Rn. 4; U.v. 29.2.2015 – 7 C 8.11 – BVerwGE 142, 73 = juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 12.12.2019 a.a.O. Rn. 15). Die Missachtung eines allgemeinen Erfahrungssatzes beinhaltet die Außerachtlassung eines jedermann zugänglichen, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und durch keine Ausnahme durchbrochenen Satzes (BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine nach diesen Maßgaben willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat die Klägerin jedoch nicht aufgezeigt. Der Vorwurf, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen zu haben, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Stellplatz im Hof für das Abstellen von Geschäftswagen benötigt werde und damit nicht der Klägerin zur Verfügung stehe. Diese Behauptung haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht jedoch, wie unter 1. näher ausgeführt, zu Recht als widerlegt angesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris; B.v. 1.9.2008 – 11 CS 08.1617 – BayVBl 2009, 307; SächsOVG, B.v. 28.2.2018 – 3 B 1/18 – juris) und erscheint auch angemessen.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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