Verkehrsrecht

Mietwagenkosten, Berufung, Fahrzeug, Nutzungsausfall, Herstellungsaufwand, Mietwagen, Normaltarif, Mietvertrag, Anspruch, Autovermietung, Gutachten, Erforderlichkeit, Arbeitsplatz, Nutzung, subjektbezogene Schadensbetrachtung

Aktenzeichen  22 S 2/19

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41266
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

130 C 253/18 2018-12-14 Urt AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg Alzenau i. Ufr. vom 14.12.2018, Az. 130 C 253/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus … € seit dem … und aus … seit …. sowie aus … seit dem … zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.352,35 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i. Ufr. – nur insoweit angreift, als die Beklagte verurteilt wurde, mehr als 244,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,43 € seit dem 19.12.2017 und aus 82,01 € seit dem 23.12.2017 zu zahlen, obsiegt sie mit ihrer Berufung zu großen Teilen.
Dem noch im Streit stehenden Klageantrag war nur insoweit stattzugeben, als dem Kläger noch Mietwagenkosten unter Vornahme eines 50 %igen Abschlags auf den Normaltarif nach Schwacke zuzusprechen waren. Im Übrigen war die Klageforderung abzuweisen, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei dem von ihm angemieteten Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte, so dass lediglich die Kosten für die Anmietung eines Werkstattersatzwagens ersatzfähig waren.
I.
Die Beklagte schuldet dem Kläger lediglich Ersatz für eine Anmietdauer von 21 Tagen. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 43 € für den Unfalltag und den ihm nachfolgenden Anmiettag nicht zu.
1. Unzutreffend legt das Erstgericht eine Anmietdauer von 22 Tagen statt von – zutreffend – 21 Tagen zugrunde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sind der Tag der Anmietung und der Rückgabetag als ein Miettag zu werten. Dies entspricht der gerichtsbekannten üblichen Praxis bei der Mietwagenanmietung bei den großen Mietwagenfirmen, die letztlich auf 24-Stunden-Basis abrechnen.
Dies ist auch vorliegend gerechtfertigt, da sich aus dem Mietvertrag (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) als Anmiettag der 23.11.2017, 16:00 Uhr und als Rückgabetag der 14.12.2017, 16:00 Uhr ergibt, mithin eine Mietdauer von 21 mal 24 Stunden, was 21 Tagen entspricht. Die Erwägung des Erstgerichts sowohl den Anmiettag als auch den Tag der Rückgabe als volle Miettage zu rechnen, da das Fahrzeug dem Vermieter an diesen Tagen nicht für eine weitere Vermietung zur Verfügung stand, überzeugt nicht. Dies würde dazu führen, dass das geschäftliche Risiko des Vermieters für eine möglichst hohe Auslastung seiner Fahrzeuge zu sorgen, der Beklagten aufgebürdet würde, obwohl der Vermieter die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Risiko durch die vertragliche Ausgestaltung des Mietvertrages, beispielsweise durch Vereinbarung fester Hol- und Rückgabezeiten – unabhängig von den Bedürfnissen des Kunden im konkreten Einzelfall – selbst zu minimieren, wovon er aber ausweislich des vorliegenden Vertrages gerade keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte schuldet daher nur Ersatz für eine Anmietdauer von 21 Tagen.
2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 43 € für den Unfalltag und den Anmiettag nicht zu, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, dass ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht. Nutzungsausfallentschädigung wird gerade nicht fiktiv nach Gutachten ersetzt wird, sondern der Anspruch auf Nutzungsaufallentschädigung entfällt, wenn der Geschädigte seine Mobilität anderweitig, beispielsweise durch Nutzung eines anderen Fahrzeugs sicherstellen konnte (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 18.02.2010 – 10 U 60/09 in: NJW-Spezial 2010, 651; Hamann/Kuhn in: MAH StraßenVerkehrsR, 5. Aufl. 2020, § 24 Rn. 159; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 302). Davon ist aber gerade auszugehen, wenn der Kläger vereinbart, das Fahrzeug nicht am Unfalltag, sondern erst am darauffolgenden Tag anzumieten und weiter vortragen lässt, dass er am Anmiettag bereits vor Öffnung der Autovermietung seinen Arbeitsplatz aufsuchen musste und daher den Mietwagen erst um 16 Uhr übernehmen konnte.
II.
Zutreffend beanstandet die Berufungsführerin, dass das Erstgericht die Frage, ob es sich bei dem von dem Kläger angemieteten Fahrzeug um ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gehandelt habe, als unerheblich erachtet hat.
1. Wenn das Erstgericht den Umstand, ob es sich um ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug handelte als unerheblich ansieht, übersieht es, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das seinerseits aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitet wird, im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Zu berücksichtigen ist, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Schadensersatzes im Sinn von § 249 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten eines Geschädigten beeinflusst wird. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Den Geschädigten trifft unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 05.06.2018, VI ZR 171/16), regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung. Nicht die vom Sachverständigen, Mietwagenunternehmen oder Reparaturbetrieb in Rechnung gestellten Beträge als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Für einen Geschädigten ist nur bei entsprechender Sensibilisierung durch einen Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 Feld 21 des Mietfahrzeugs ersichtlich, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug oder ein Werkstattersatzfahrzeug handelt. Ein unbefangener Geschädigter kennt die Unterschiede zwischen Selbstfahrermietfahrzeugen und Werkstattersatzfahrzeugen bei Abschluss eines Mietvertrages in der Regel nicht. Er kann in der Regel nicht erkennen, ob der konkret vereinbarte Tarif angemessen ist. Für das Autohaus ist der Unterhalt eines Werkstattersatzwagens in der Regel günstiger. Ein Fahrzeug, das als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen ist, muss einmal jährlich zur Hauptuntersuchung. In der Regel sind auch die Versicherungsprämien höher und im Falle des Verkaufs ist mit höheren Preisabschlägen zu rechnen. Diese für den Vermieter günstigere Kostenkalkulation kann der Geschädigte in der Regel jedoch nicht erkennen, wenn er einen Mietvertrag mit bestimmten Mietpreisen abschließt und diese Rechnung dann auch zahlt.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts die Erforderlichkeit der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten nicht in voller Höhe nachgewiesen.
Aus der Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der informatorischen Anhörung des Klägers ergibt sich, dass der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, ohne eine konkrete Preisvereinbarung mit dem Vermieter getroffen zu haben. Daher ist es vorliegend letztlich nicht entscheidend, dass der Kläger erstinstanzlich – auch auf das Bestreiten der Beklagtenseite hin – nicht nachgewiesen hat, dass er den in Rechnung gestellten Betrag (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) tatsächlich bezahlt hat, sondern erst mit Schriftsatz vom 22.12.2020 vortrug, dass die Mietwagenrechnung zwischenzeitlich aufgrund der teilweisen Regulierung im Rahmen der außergerichtlichen Unfallabwicklung durch den eingeschalteten Rechtsanwalt und der Zahlung des Restbetrags durch seinen Anwalt im laufenden Berufungsverfahren zwischenzeitlich vollständig bezahlt ist. Denn das Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB bildet nach ständiger Rechtsprechung der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) (BGH, Urt. V. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, in: r+s 2020, 232 (233)). An einer konkreten Preisvereinbarung, die der Rechnung zugrunde liegt, fehlt es vorliegend aber gerade.
a. Der Kläger hat einen „Auto-Mietvertrag und Rechnung“ (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) vorgelegt, aus dem sich der Typ des angemieteten Fahrzeugs, N…, und das Kennzeichen des Fahrzeugs ergibt. Das Dokument ist am 23.11.2017 unterschrieben. Aus dem Mietvertrag ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, was die Beklagte bestreitet. Überdies ist das Autohaus K. bei dem der Kläger den Ersatzwagen anmietete, gerade keine klassische Autovermietung, sondern ein Autohaus, das auch Service- und Reparaturleistungen anbietet, bei dem aber gerade nicht jedermann ein Fahrzeug anmieten kann.
b. Der Kläger gab informatorisch angehört an, dass er den Mietvertrag blanko unterschrieben habe, ohne dass zuvor über die Kosten gesprochen worden war. Auf die zur Preisvereinbarung benannte Zeugin wurde von dem Klägervertreter nach der informatorischen Anhörung des Klägers verzichtet. Aufgrund der fehlenden Preisvereinbarung kann die Zahlung der Rechnung, unabhängig davon von wem und wann die Zahlung erfolgte, nicht dazu führen, dass eine Indizwirkung entstünde.
3. Da die vorgelegte Rechnung vorliegend keine Indizwirkung entfaltet, hat die Kammer die insoweit erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen.
a. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein Ersatzfahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen zugelassen ist, für einen unbefangenen Geschädigten in der Regel nicht erkennbar ist und auch keine Rolle spielt, da er die für den Vermieter günstigere Kostenkalkulation regelmäßig nicht kennt. Hier hat der Kläger aber gerade keinen Mietvertrag mit konkreten Mietpreisen abgeschlossen und das Fahrzeug gerade nicht bei einer Autovermietung, sondern einem Autohaus angemietet. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und erforderlich erscheinen, wobei es ihm obliegt eine gewisse Plausibilitätskontrolle der von ihm bei Vertragsabschluss geforderten Preise vorzunehmen (BGH, Urt. V. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, in: r+s 2020, 232 (233)).
b. Grundsätzlich befürwortet die Kammer den Vorrang des „Schwacke-Mietpreisspiegels“, jedenfalls solange, wie nicht höchstrichterlich festgestellt ist, dass der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ keine geeignete Schätzgrundlage mehr darstellt (Landgericht Aschaffenburg, Hinweis vom 25.08.2020, 23 S 27/18).
c. Bei der Schätzung des angemessenen Tarifs für einen Werkstattersatzwagen kann nach Ansicht der Kammer unabhängig davon weder von der Schwacke-Liste noch der Fraunhofer Liste noch der „Fracke“-Liste ausgegangen werden. Denn beide Listen und auch ihr arithmetisches Mittel beruhen auf Umfragen zu Mietwagenpreisen. Die Kosten, die dem Vermieter eines Mietwagens für das Fahrzeug entstehen, sind aber, wie bereits ausgeführt, höher als die Kosten, die dem Vermieter eines Werkstattersatzfahrzeugs – unabhängig von der Zulässigkeit der Vermietung eines solchen Fahrzeugs überhaupt – entstehen.
aa. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es für die Fälle der Vermietung eines Fahrzeugs, das nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, kein eindeutiges „Richtig oder Falsch“, sondern mehrere vertretbare Ansätze. So wird teilweise ein 50 %iger Abschlag auf die Tarife nach der Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Liste oder „Fracke“ׅ-Liste vorgenommen, teilweise wird auf die konkreten regionalen tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Typs des angemieteten Fahrzeugs abgestellt. Nicht vertretbar erscheint es, die für das verunfallte Fahrzeug anzusetzende Nutzungsausfallentschädigung pauschal zugrunde zu legen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass Nutzungsausfallentschädigung nur zu leisten ist, wenn gerade kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird. Daraus folgt aber auch, dass die der Nutzungsausfallentschädigung zugrunde liegenden Tabellen schon deswegen keine geeignete Schätzgrundlage darstellen können.
bb. Die Kammer gibt – im vorliegenden Einzelfall – der Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste mit einem pauschalen 50 %igen Abschlag den Vorzug. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kammer im vorliegenden Einzelfall keine ausreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht, um eine Schätzung nach dem zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug unter Berücksichtigung der regionaltypischen Kosten für die Anmietung eines Werkstattersatzwagens vornehmen zu können. Die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste mit entsprechendem Abschlag hat dabei im vorliegenden Einzelfall auch den Vorteil, dass so zumindest eine Vergleichbarkeit in Relation auf das Unfallfahrzeug hergestellt werden kann und berücksichtigt, dass ein durchschnittlicher Preis für die Anmietung eines Werkstattersatzwagens mangels Vorliegens eines Marktes für die Anmietung von Werkstattersatzwagen gerade nicht existiert. Dabei verkennt die Kammer allerdings nicht, dass der Schwacke-Liste gerade Mietwagenpreise zugrunde liegen und trägt diesem Umstand durch die Vornahme des 50 %igen Abschlags auf die Tarife nach der Schwacke-Liste Rechnung.
cc. Die Kammer schätzt die Kosten für die Anmietung des … vorliegend auf 778,12 €. Dabei setzt sie einen 50 %igen Abschlag auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste für ein dem Unfallfahrzeug gleichwertiges Fahrzeug an, wobei Nebenkosten wie Kosten für Winterreifen sowie Vollkaskoschutz in der besonderen Situation der Anmietung eines Werkstattersatzwagens nicht berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg allerdings aufgrund der Anmietdauer von 21 Tagen eine Eigenersparnis von 10 % anrechnen zu lassen.
Es errechnet sich für die Anmietung des M… vorliegend unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2017 nach dem Anmietzeitraum von 21 Tagen und dem Postleitzahlengebiet 637 sowie der Gruppeneinordnung als Mietwagenklasse 5 grundsätzlich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.729,17 € (3 × Wochenpauschale à 576,39 €) als Normaltarif abzüglich eines 50 %igen Abschlags mithin 864,58 €. Davon ist ein 10 %-Abschlag wegen Eigenersparnis vorzunehmen, so dass 778,12 € verbleiben.
Zusatzleistungen zuzüglich zum Normaltarif waren aufgrund der besonderen Situation der Anmietung eines Werkstattersatzwagens nicht abzugsfähig, da der Werkstattersatzwagen eben gerade nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnitten vermietet wird.
Abzüglich der bereits durch die Beklagte regulierten Mietwagenkosten in Höhe von 6…ergeben sich noch zu zahlende Mietwagenkosten in Höhe von ….
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
VI.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
VII.
Der Streitwert wurde gemäß § 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.
VIII.
Die Revision war nicht zuzulassen.


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