Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt

Aktenzeichen  RN 8 S 15.2172

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 3
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
StPO StPO § 81a, § 170 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

1 Nur wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich gebunden. In allen anderen Fällen ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung gibt es ein den strafprozessualen Regelungen entsprechendes Beweisverwertungsverbot nicht. Allerdings dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Danach ist auch eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme verwertbar, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung hätte nicht versagen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.
Die am … 1962 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, B, BE und L.
Mit Abdruck des Schreibens vom 19. Juni 2015, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 2. Juli 2015, teilte das Polizeipräsidium …, Operative Ergänzungsdienste … (OED) der Antragsgegnerin mit, dass sich die Streifenbesatzung in der 1 …gasse, … befunden habe, als die Antragstellerin mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 gegen 2:30 Uhr aus der 2* …gasse nach rechts in den 3* …platz eingebogen sei und dabei in Schlangenlinien über die gesamte Fahrbahn weiter nach links in den 4* … gefahren und danach nach rechts in die 5* …gasse gefahren sei. Auf Zurufen aus dem Fenster des Polizeiautos, anzuhalten, habe die Antragstellerin keinerlei Reaktion gezeigt. Als die Antragstellerin gestoppt werden konnte, habe sie sich kaum auf den Beinen halten können und sich bei einem Zeugen abgestützt. Ihre Aussprache sei stark lallend gewesen. Bei der Antragstellerin sei um 2:35 Uhr ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,02 mg/l ergeben habe. Mit der Durchführung einer Blutentnahme im Krankenhaus … habe sich die Antragstellerin einverstanden gezeigt. Die Blutentnahme sei um 3:10 Uhr erfolgt.
Ausweislich des Ergebnisblattes des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 3. Juni 2015, welches der Antragsgegnerin zusammen mit dem Abdruck des Schreibens vom 19. Juni 2015 weitergeleitet wurde, betrug die Blutalkoholkonzentration 2,31 Promille im Mittelwert.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens 2. September 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung mit den nachfolgenden Fragestellungen beizubringen: „Liegen bei der Untersuchten körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?“ und „Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann? Ist das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ggf. unter Beschränkung und/oder Auflagen möglich?“ und „Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“ Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin zudem darauf hin, dass die zur Begutachtung erforderliche Einverständniserklärung bis spätestens 16. Juli 2015 bei der Führerscheinstelle vorzulegen sei und dass auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugen zu schließen sei, falls das Gutachten nicht erstellt oder vorgelegt werde und dass die Feststellung der Nichteignung zur Folge habe, dass die Fahrerlaubnis kostenpflichtig entzogen werde und der Antragstellerin untersagt werde, ein Fahrrad im Straßenverkehr zu führen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin an. Im Zuge dieser Anhörung wurde die Untersagung des Führens eines Fahrrads angedroht und die Möglichkeit zum freiwilligen Fahrerlaubnisverzicht dargeboten.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass diese einer Begutachtung ihrer Fahreignung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe, ihr allerdings im Rahmen eines Beratungsgesprächs nahegelegt worden sei, erst Alkoholabstinenznachweise über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu erbringen, da andernfalls keine Aussicht auf ein positives Begutachtungsergebnis bestehen würde. Aufgrund dieses Umstands sei es unmöglich, innerhalb der behördlich gewährten Frist (2. September 2015) ein Gutachten vorzulegen.
Am 24. August 2015 erging gegen die Antragstellerin ein Strafbefehl des Amtsgerichts … Die Staatsanwaltschaft legte der Antragstellerin zur Last, am 24. Mai 2015 gegen 2:30 Uhr mit einem Fahrrad in der 5* …gasse in … gefahren zu sein, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Eine entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille ergeben. Die Antragstellerin legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein. Eine Entscheidung des Amtsgerichts … erfolgte bisher nicht.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015, der Antragsgegnerin zugegangen am 29. Oktober 2015, teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin seit 9. Oktober 2015 am Abstinenzkontrollprogramm der S* … GmbH, W* … (S* …*) teilnehme. Ausweislich einer E-Mail der zuständigen S* …-Mitarbeiterin vom 6. November 2015 nimmt die Antragstellerin vom 9. Oktober 2015 bis 9. April 2016 an einem Alkoholkontrollprogramm mit vier Untersuchungen teil. Aus einem forensisch toxikologischen Endbefund der S* … vom 7. Dezember 2015 ergibt sich, dass die erste Probenentnahme am 4. Dezember 2015 erfolgte und diese negativ war.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE und L entzogen (Ziffer 1) und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b und 3 FeV sowie das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagt (Ziffer 2). Sie wurde aufgefordert, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids bei der Stadt …, Amt für öffentliche Ordnung, abzugeben (Ziffer 3). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin per Postzustellungsurkunde am 31. Oktober 2015 zugestellt.
Der Führerschein der Antragstellerin befindet sich in der Behördenakte (Bl. 104) und wurde laut Aktenvermerk vom 6. November 2015 (Bl. 99) und Bestätigungsschreiben vom selben Tag (Bl. 104) am 6. November 2015 bei der Antragsgegnerin abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 ließ die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2015 erheben. Mit dem am 16. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Antragstellerin außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zulässig sei, da die im Aussetzungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragsgegnerin kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und erst recht kein überwiegendes Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Es sei derzeit noch in keiner Weise nachgewiesen, dass die Antragstellerin tatsächlich ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille geführt habe. Gegen den Strafbefehl sei fristgerecht Einspruch eingelegt worden. Es sei gerügt worden, dass das Messergebnis der Blutalkoholkonzentration einem Beweisverwertungsverbot unterliege, da ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin nicht mit der Durchführung einer Blutentnahme einverstanden gewesen sei und auch überhaupt nicht einwilligungsfähig gewesen sei, sofern die Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille zutreffend ermittelt worden sei. Zudem sei die Nachprüfung des Atemalkoholtests sowie die Berechnung der Blutalkoholkonzentration durch ein Sachverständigengutachten und die Einholung eines Identitätsgutachtens bezüglich der zugrundeliegenden Blutprobe beantragt worden. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel sei bereits aus diesem Grund die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht zulässig gewesen. Als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung führe die Antragsgegnerin auch nur formelhaft aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei. Mit keinem Wort sei auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls eingegangen worden. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juli 2015 dazu aufgefordert wurde bis spätestens 2. September 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, habe die Antragstellerin unverzüglich einen allgemeinen Beratungstermin beim T* … wahrgenommen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille ein Abstinenznachweis von mindestens sechs Monaten erforderlich sei. Daraufhin habe sich die Antragstellerin zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungs-Beratung (MPU-Beratung) angemeldet und am 27. August 2015 ein verkehrspsychologisches Beratungsgespräch beim T* … wahrgenommen. Nachdem man ihr dort wiederum mitgeteilt habe, dass ein sechsmonatiges Alkoholabstinenzprogramm erforderlich sei, habe sie sich bei S* … für ein Alkoholabstinenzprogramm mit Urinkontrollprogramm angemeldet. Seit dem Beginn des Alkoholkontrollprogramms am 9. Oktober 2015 trinke die Antragstellerin keinen Tropfen Alkohol mehr. Sie müsse jeden Tag, auch sonntags, mit einem Kontrollanruf rechnen und dann innerhalb 24 Stunden eine Urinprobe abgeben. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin überhaupt keinen Alkohol trinke, bestehe derzeit überhaupt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Oktober 2015. Es bestünden derzeit keine Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, da sie an dem Alkoholabstinenzprogramm teilnehme und keinen Alkohol trinke. Sie stelle kein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. Obwohl der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2015 die beabsichtigte Teilnahme am Alkoholabstinenzprogramm sowie der Termin beim T* … vom 27. August 2015 mitgeteilt worden sei und schließlich mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 eine entsprechende Teilnahmebestätigung der S* … übermittelt worden sei, sei dies mit keinem Wort in der Begründung des Bescheids vom 23. Oktober 2015 berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe sich nicht geweigert das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Vielmehr sei ihr stets mitgeteilt worden, dass zunächst das Strafverfahren abgewartet werden solle und es darüber hinaus, aufgrund der erforderlichen sechsmonatigen Abstinenz, nicht möglich sei, dass Gutachten fristgerecht einzureichen. Schließlich sei auch vorgetragen worden, dass die Antragstellerin in Vollzeit als Krankenschwester arbeite und in der Nachtschicht von 21:15 Uhr bis 07:00 Uhr arbeite. Den Weg zur Arbeit könne sie weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Die Antragstellerin sei verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und habe keinerlei Eintragungen im Fahrerlaubnisregister. Auch dies sei nicht in ausreichender Weise in die Überlegungen der Antragsgegnerin miteinbezogen worden.
Für die Antragstellerin wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet sei, da der Bescheid vom 23. Oktober 2015 weder rechtswidrig noch unzweckmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell- und materiell-rechtlich fehlerfrei ergangen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei rechtmäßig gewesen, da die Antragstellerin ihre weitere Fahreignung durch Nichtvorlage eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde berechtigterweise geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachweisen konnte. Die Stadt … sei als zuständige Kreisverwaltungsbehörde dazu verpflichtet, bei Bekanntwerden von Tatsachen, die auf einen Fahreignungsmangel schließen lassen – insbesondere wenn dieser als erheblich gelte -, Maßnahmen bezüglich der Überprüfung der Fahreignung einzuleiten. Aus den Schilderungen des OED ergebe sich, dass die Tatbestände nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe c sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV erfüllt seien. Die Fahrerlaubnisbehörde sei deswegen rechtlich verpflichtet gewesen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Ein Ermessen sei dabei nicht auszuüben gewesen. Ein Fall des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG sei vorliegend nicht gegeben, da ein gerichtlicher Fahrerlaubnisentzug nach § 69 StGB nur in Betracht komme, wenn man sich des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinflusses strafbar gemacht habe. Die Antragstellerin habe aber mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen. Aufgrund des eindeutigen Sachverhalts sei im Vorverfahren auch nicht davon auszugehen gewesen, dass eine strafgerichtliche Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO erfolgen werde. Der Umstand, ob eine Voreintragung im Fahreignungsregister bestehe oder nicht, sei für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unerheblich. Allein durch die Teilnahme an einem Alkoholabstinenzprogramm werde noch kein Nachweis der Fahreignung im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung erbracht. Im Sinne der Verkehrssicherheit sei es auch nicht zweckdienlich, die Vorlagefrist des zwingend zu fordernden Fahreignungsgutachtens entsprechend der Laufzeit des Abstinenzprogramms anzupassen, da andernfalls eine potentiell ungeeignete Person am Straßenverkehr teilnehmen würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung lasse sich in jedem Fall durch die nicht bestätigte Fahreignung begründen, da aufgrund fehlender Prognose nicht mit Gewissheit auszuschließen sei, dass die Antragstellerin erneut unter relevantem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag wird zugunsten der Antragstellerin dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass mit ihm begehrt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 wiederherzustellen. Das Begehren der Antragstellerin auf Herausgabe des Führerscheins ist nur als „Annexantrag“ zu verstehen, für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 11. Januar 2016, in dem die Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hinweist, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids geht. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies gesetzlich besonders angeordnet ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 23. Oktober 2015 gerichtet ist, führt er nicht zum Erfolg.
a) Die Antragsgegnerin, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, wieso sie die Antragstellerin als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dabei wurde auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.384 – BayVBl 1995, 248). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt.
aa) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris Rn. 14).
bb) Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist (kein Ermessensspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist bei der Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gem. § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auszugehen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (ärztlich) untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris Rn 15; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891 – juris Rn. 22).
Die Gutachtensanordnung wurde vorliegend auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV gestützt. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind im Hinblick auf die am 24. Mai 2015 begangene Trunkenheitsfahrt auch erfüllt. Ausweislich des polizeilichen Berichts des OED vom 26. Mai 2015 ist die Antragstellerin gegen 2:30 Uhr mit einem Fahrrad in der 5* …gasse in … gefahren, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen ist. Bei der Antragstellerin ist um 2:35 Uhr ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,02 mg/l ergeben hat. Ausweislich des Ergebnisblattes des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat eine später entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille im Mittelwert ergeben. Es ist ergänzend klarstellend darauf hinzuweisen, dass ein polizeilicher Ereignisbericht als öffentliche Urkunde i. S. v. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründet. Zwar ist der Gegenbeweis zulässig; dieser wäre aber nur erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts überzeugt wäre. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bzw. das bloße Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit genügt dafür nicht (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2004 -11 LA 380/03). Auf eine bereits bestehende Eintragung im Fahreignungsregister kommt es für eine Gutachtensanforderung nicht an. Die Antragsgegnerin hat bei der Gutachtensanordnung auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin lediglich mit einem Fahrzeug und nicht mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die Tatsache, dass das Strafverfahren aufgrund des eingelegten Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 24. August 2015 noch nicht abgeschlossen ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung. Nur wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich gebunden. In allen anderen Fällen ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 11 CS 14.2228 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 24794 – juris Rn. 12). Vorliegend hat die Antragstellerin mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen und damit nicht mit einem Kraftfahrzeug, so dass eine Anwendung und Bindungswirkung des § 69 StGB nicht in Betracht kommt.
Die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung sind im Fahrerlaubnisverfahren auch verwertbar. Ausweislich des polizeilichen Berichts des OED vom 26. Mai 2015 willigte die Antragstellerin in die Blutentnahme ein. Eine richterliche Anordnung nach § 81a StPO war deshalb schon nicht erforderlich. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein strafprozessuales Verbot der Verwertung der Blutprobe besteht, weil eine Einwilligung der Antragstellerin nicht vorlag und die Entnahme der Blutprobe nicht durch einen Richter angeordnet worden war, könnte das toxikologische Gutachten hier herangezogen werden. Denn die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe, die unter Verstoß gegen den sich aus § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalt gewonnen wurde, in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren herangezogen werden darf, beantwortet sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unabhängig davon, ob dieses Untersuchungsergebnis im konkreten Fall nach strafprozessualen Grundsätzen einem Verwertungsverbot unterliegt. Im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung gibt es ein den strafprozessualen Regelungen entsprechendes Beweisverwertungsverbot nicht. Allerdings dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass auch eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse jedenfalls dann ohne Einfluss ist, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung hätte nicht versagen können (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 11 ZB 12.614 – juris Rn. 4). So verhält es sich aber hier, nachdem bei der Antragstellerin der Atemalkoholtest einen Wert von 1,02 mg/l erbrachte, so dass der dringende Verdacht einer Straftat nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2, 21 StGB gegeben war.
Auch die Teilnahme am Abstinenzprogramm ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung. Die aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts bestehenden Eignungszweifel können gerade nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden und nicht durch die bloße Teilnahme an einem Abstinenzprogramm.
Zudem ist auch eine Weigerung der Antragstellerin ohne hinreichenden Grund erfolgt. Anders als von der Antragstellerin vorgetragen, ist die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unmöglich. Die Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise nur ein negatives Gutachten vorgelegt werden kann, macht die Vorlage eines Gutachtens als solches nicht unmöglich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst vortragen lässt, dass ein positives Gutachten zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt werden könne. Damit bestätigt sie selbst, dass Fahreignungszweifel noch nicht ausgeräumt werden können und weiterhin bestehen.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 begehrt wird.
a) Die Antragsgegnerin, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs auch in Bezug auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b und 3 FeV sowie von Fahrrädern hinreichend begründet. Es gilt das unter II.1.a) Gesagte entsprechend.
b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt.
aa) Für diese Interessenabwägung sind, wie bereits oben erläutert, in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich.
bb) Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofa, Fahrrad etc.) ist § 3 FeV. Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen und Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich hierbei nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. Denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Es gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Danach ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, jedenfalls soweit sich Mängel auch auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen.
Vorliegend ergibt sich die Nichteignung aus § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV, da die Antragstellerin ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat.
Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war auch in Bezug auf die Fragestellung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen rechtmäßig. Bereits eine (erstmalige) Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 9, BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102/12 – juris Rn. 7f). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – juris Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z. B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – juris Rn. 13). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit (BVerwG. B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – juris Rn. 7).
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille bzw. der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 1,02 mg/l somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und – entsprechend ihres Hinweises an die Antragstellerin in der Beibringungsaufforderung vom 2. Juli 2015 – aus der Nichteinbringung des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Dabei ist das durch § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich gewährte Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme (BayVGH, U.v. 27.3.2006 – 11 ZB 06.41 – juris Rn. 26) auf Null reduziert, da sich die Antragstellerin geweigert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 – 11 CS 11.301 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – juris Rn. 12). Es spielt auch keine Rolle, ob die Antragstellerin tatsächlich unabweisbar auf das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr angewiesen ist oder nicht, da nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Nachteile bis hin zur existenziellen Bedrohung, die der Betroffene infolge der Untersagung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erleidet, außer Betracht bleiben müssen, weil insoweit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Vorrang zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 – 11 CS 11.301 – juris Rn. 12).
In Bezug auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren und ein möglicherweise bestehendes strafrechtliches Beweisverwertungsverbot sowie in Bezug auf die Teilnahme am Abstinenzprogramm und der vorgebrachten Unmöglichkeit der Vorlage des Gutachtens gilt das unter II. 1. b) bb) Gesagte entsprechend.
3. Selbst wenn man – wie nicht – davon ausgeht, dass ein isolierter Antrag auf Herausgabe des Führerscheins der Antragstellerin vorliegt, hätte dieser keine Aussicht auf Erfolg.
Ein entsprechender Antrag könnte möglicherweise als Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog zu verstehen sein, da der Widerspruch in Bezug auf Ziffer 3 des Bescheids schon gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat und bereits vollzogen wurde. Nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447) stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gerade keinen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO dar und die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung von Ziffer 3 des Bescheids auch nicht besonders angeordnet. Einem solchen Antrag fehlt es aber bereits am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, da ihre Rechtsstellung durch die Wiedererlangung des Besitzes des Führerscheins, bei weiterhin bestehender Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verbessert wird.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.


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