Verkehrsrecht

Schadensersatz nach Verkehrsunfall in Italien

Aktenzeichen  13 O 3787/15

Datum:
29.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38784
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 2, § 1006
VVG § 86 Abs. 1
EGZPO Art. 15 a Abs. 1
Rom II-VO Art. 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einem in Italien in Folge eines dortigen Verkehrsunfalles eingetretenen Schadensereignis richtet sich die materiell-rechtliche Rechtslage nach dem italienischen Recht, Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Geschädigte verliert seine Aktivlegitimation (zur Geltendmachung gegenüber dem Unfallgegner) hinsichtlich des an seinem Fahrzeug eingetretenen Schadens, wenn ihm dieser Schaden durch seine Kaskoversicherung ausgeglichen worden ist; den Geschädigten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. (redaktioneller Leitsatz)
3. Geleitet vom Zweck einer Entlastung der Gerichte durch vorprozessuale Erledigung kann der Geschädigte nach Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes erst nach Ablauf von 90 Tagen ab Übersendung der relevanten Unterlagen an den Haftpflichtversicherer eine Direktklage gegen den Versicherer erheben. (redaktioneller Leitsatz)
4. Gemäß Art. 137 Abs. 1 des italienischen Versicherungsgesetzes besteht eine Vermutung dahingehend, dass sich die Einkünfte einer selbständigen Person auf Grundlage des höchsten Nettoeinkommens, das sich aus den Einkommensteuererklärungen der letzten drei Jahre ergibt, bestimmen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.975,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,5 Prozent für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015, in Höhe von 0,2 Prozent für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, in Höhe von 0,1 Prozent für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und in Höhe von 0,3 Prozent für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 70 Prozent und die Beklagte zu 1) 30 Prozent zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 8.402,81 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist aufgrund teilweise fehlender Aktivlegitimation und nach dem maßgeblichen italienischen Recht teilweise fehlender Erstattungsfähigkeit nicht vollumfänglich begründet.
I.
Das Landgericht München II ist international zuständig zur Entscheidung über die Klage gegen die Beklagte zu 1). Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), da die Klägerin ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München II hat.
II.
1. Aufgrund der Tatsache, dass Grundlage der Klage ein in Italien eingetretenes Schadensereignis ist, richtet sich die materiell-rechtliche Rechtslage nach dem italienischen Recht. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“). Diese Verweisung erfasst sowohl den Haftungsgrund als auch die Haftungshöhe (Art. 15 Rom-II-Verordnung).
Maßgebliche Norm für den Haftungsgrund ist demnach Art. 2054 Abs. 1 des Codice Civile, der in der Übersetzung des Sachverständigen lautet:
„(1) Der Führer eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs ist verpflichtet, den Schaden, der Personen oder Sachen durch den Verkehr des Fahrzeugs zugefügt wird, zu ersetzen, wenn er nicht beweist, alles zur Schadensvermeidung Mögliche getan zu haben“.
Gemäß Art. 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 1969, Nr. 990, kann der Geschädigte auch im italienischen Recht direkt gegen den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs klagen, allerdings nur bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag festgelegten Deckungssumme (Reiß, RIW 2005, 353). Dass die Klagesumme vorliegend die Deckungssumme überstiege, ist von der Beklagten zu 1) nicht eingewandt worden.
2. Auf Basis dieser Rechtsnormen steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form des Verdienstausfalls in Höhe von 2.874,70 € sowie auf Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu.
a) In Bezug auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand ist von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.
(1) Auch im italienischen Recht verliert der Kläger die Aktivlegitimation, wenn er einen Schadensersatzanspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang auf einen anderen Rechtsträger verliert (eine Aktivlegitimation im Wege der Prozessstandschaft für den neuen Rechtsträger steht vorliegend nicht in Rede). Ob die Klägerin den Schadensersatzanspruch auf diese Weise verloren hat, richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach italienischem, sondern nach deutschem Recht, weil hierfür allein das nach deutschem Recht zu bewertende Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherung, den VHV Versicherungen, maßgeblich ist.
(2) Die Beklagte zu 1) hat die Aktivlegitimation nicht etwa, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 27. März 2018 meint, „pauschal“ bestritten. Vielmehr hat sie zur Begründung auf das als Anlage K1 vorgelegte Gutachten über einen Kaskoschaden verwiesen, in dem neben den berechneten Schadensbeträgen von einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € die Rede ist, und von der Klägerin eine Erklärung verlangt, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht (unter Abzug von 300 €) gezahlt hat. Hätte die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden vorliegend (mit Ausnahme von 300 €) beglichen, wäre der Schadensersatzanspruch aus Art. 2054 Abs. 1 Codice Civile in Höhe der Zahlung gemäß § 86 Abs. 1 VVG von Gesetzes wegen auf die VHV Versicherungen übergegangen.
Die Beklagte zu 1) ist zwar beweispflichtig für das Fehlen der Aktivlegitimation aufgrund eines Forderungsübergangs nach § 86 VVG. Naturgemäß kann sie aber jenseits des Hinweises auf das Zweifel an der Aktivlegitimation säende Gutachten der Kaskoversicherung keine Erklärungen zur Zahlung oder Nichtzahlung durch die gegnerische Versicherung abgeben, da ihr hierfür jeglicher Einblick fehlt. Der Klägerin wäre es hingegen ein Leichtes gewesen – insbesondere nach dem gerichtlichen Hinweis vom 22. März 2018 -, eine Zahlung durch die Versicherung zu verneinen anstatt Ausführungen zur Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB zu tätigen, die überhaupt nicht in Streit steht und für die Entscheidung über die Aktivlegitimation vorliegend nicht von Bedeutung ist. Damit greifen die Regeln der sekundären Darlegungslast ein, so dass die Klägerin eine Erklärung im vorgenannten Sinne hätte abgeben müssen (siehe Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 284 Vorb Rn 18). Hierfür war kein erneuter Hinweis erforderlich, da der Klägervertreter im vorletzten Absatz des Schriftsatzes vom 27. März 2018 zu erkennen gegeben hat, dass auch er auf die Frage abzielt, ob die Klägerin nachweisen muss, „dass eine bestehende Vollkaskoversicherung nicht geleistet hat“, diese Frage nur anders beantwortet als das erkennende Gericht. Da die Klägerin eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, gilt die Behauptung der Beklagten zu 1), dass es an der Aktivlegitimation fehlt, als zugestanden (siehe Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O.).
(3) Die Aktivlegitimation wurde nur „hinsichtlich des Fahrzeugschadens“ bestritten. Dies erfasst naheliegend (nur) den Wiederbeschaffungsaufwand. Denn nur insoweit erscheint auch ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG möglich. Dass die Vollkaskoversicherung auch die Standkosten, die pauschal geltend gemachten Ummeldekosten und die Schadenpauschale übernommen hätte (diese Posten fasst die Klägerin auf S. 5 der Klage als „Fahrzeugschaden“ zusammen, anders als auf S. 3 der Klage, wo mit „Fahrzeugschaden“ nur der Wiederbeschaffungsaufwand gemeint ist), ergibt sich nicht aus dem Kaskogutachten.
Da die Klägerin vorprozessual bereits 6.300 € von der Beklagten zu 1) bezahlt bekommen hat (dass dieser Betrag auch teilweise auf die Standkosten, die Ummeldekosten und die Schadenpauschale anzurechnen wäre, erscheint fernliegend, da die Beklagte zu 1) diese Schadensposten von Beginn an rundherum bestritten hat), ist ein Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € bereits abgegolten.
b) Die Standkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie insoweit nach italienischem Recht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat.
(1) Gemäß Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes kann der Geschädigte erst nach Ablauf von 90 Tagen ab Übersendung der relevanten Unterlagen an den Haftpflichtversicherer eine Direktklage gegen den Versicherer erheben. Dies hat den Zweck einer Entlastung der Gerichte durch vorprozessuale Erledigung des Rechtsstreits; während der 90 Tage soll dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit gegeben werden, die beschädigte Sache im nicht reparierten Zustand zu begutachten. Im vorliegenden Fall werden Standgebühren für einen Zeitraum von etwas weniger als 90 Tagen geltend gemacht.
Diese Vorschrift des italienischen Rechts ist allerdings aus Sicht des Gerichts keine materiell-rechtliche Norm, sondern basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen zur Funktion der Norm im italienischen Recht eine Verfahrensnorm; sie stellt – vergleichbar etwa mit Art. 15 a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes, wonach in bestimmten Fällen die Klageerhebung nur nach vorheriger erfolgloser Schlichtung vor einer Schlichtungsstelle zulässig ist – eine von Amts wegen zu beachtende Bedingung dar, bei deren Nichterfüllung das Gericht ohne jegliche materiell-rechtliche Prüfung die Klage nicht zulässt.
Das Verfahrensrecht vor einem deutschen Gericht richtet sich jedoch stets nach deutschem, nicht nach italienischem Recht. Im deutschen Recht ist eine solche Bedingung nicht enthalten, so dass die 90-Tages-Frist nicht zur Begründung angefallener Standkosten herangezogen werden kann.
(2) Das italienische Recht kennt in Art. 1227 des Codice Civile eine Schadensminderungsobliegenheit (die Bezeichnung „Schadensminderungspflicht“ durch den Sachverständigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Inhalt der Norm vereinbar). Die Norm lautet in der vom Sachverständigen übersetzten Form:
„(1) Hat bei der Verursachung des Schadens ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers mitgewirkt, so verringert sich der Schadensersatz entsprechend der Schwere des Verschuldens und dem Umfang der daraus herrührenden Folgen.
(2) Für Schäden, die der Gläubiger bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden können, wird kein Ersatz geschuldet“.
Nach den vom Sachverständigen zitierten Urteil des Giudice di Pace di Bari vom 18. November 2004 führte diese Norm beispielsweise zur Versagung des Ersatzes von Kfz-Steuern, die der Geschädigte nach einem Unfall noch beinahe zwei Jahre lang für sein Fahrzeug gezahlt hatte, das er in dieser Zeit trotz eines Totalschadens in einer Werkstatt aufbewahrt und erst danach verschrottet hatte. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass eine Reparatur des Fahrzeugs sofort unwirtschaftlich erschien.
Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie das Fahrzeug vor einer Stellungnahme der Beklagten zu 1) (bzw. deren deutscher Dependance) zu dem Gutachten der VHV Versicherungen nicht verwerten konnte, ohne sich der Gefahr auszusetzen, dass die Beklagte zu 1) in einem solchen Fall eine fehlende eigene Schadensbegutachtung rügen würde. Im vorliegenden Fall wurde der deutschen Dependance der Beklagten zu 1) ursprünglich ein Gutachten der VHV Versicherungen vom 9. Mai 2014 zugeleitet, welches diese offensichtlich unbeanstandet ließ. Augenscheinlich unmittelbar darauf wies die Klägerin den Kfz-Gutachter auf Fehler im Gutachten hin mit der Folge, dass ein höherer Schadensbetrag auszuweisen war, da das neue Gutachten das Datum des 15. Mai 2014 trägt. Die Klägerin informierte die deutsche Dependance der Beklagten zu 1) aber weder vom Fehler im ersten Gutachten noch von einer darauf basierenden Korrektur des ersten Gutachtens. Möglicherweise hätte die … auf eine solche Nachricht hin ebenfalls keine Beanstandungen und/oder den Wunsch einer eigenen Begutachtung ausgesprochen, insbesondere wenn der Fehler im ersten Gutachten nicht an der Bewertung des Schadens als Totalschaden hing. Erst am 3. Juli 2014 informierte eine Anwältin aus der Kanzlei des Klägervertreters die … darüber, dass das erste Gutachten überarbeitet werden musste, wobei völlig offen bleibt, wieso das Gutachten vom 15. Mai 2014 am 3. Juli 2014 noch nicht vorlag, und dass täglich Standgebühren anfallen würden.
Das Gericht nimmt als Enddatum der Zeitspanne, die die Klägerin der … bei einer Information über die Korrektur des ersten Gutachtens im Angesicht der Standgebühren zur Stellungnahme hätte einräumen müssen, den 20. Mai 2014 (einen Dienstag) an. Dies sind 11 Tage nach Erstellung des ersten Gutachtens, 14 Tage nach der Besichtigung des Schadens durch den Gutachter der VHV Versicherungen und zumindest noch fünf Tage nach dem Datum des korrigierten Gutachtens, somit schätzungsweise etwa eine Woche nach Bekanntwerden eines Korrekturbedürfnisses in Bezug auf das erste Gutachten. Die Standgebühren vom 21. Mai bis zum 3. Juli 2014 können demnach nicht ersetzt verlangt werden.
Auch im Schreiben vom 3. Juli 2014 informierte die Anwältin die … nicht über die Art des Fehlers im ersten Gutachten und kündigte nur an, „in Kürze“ werde dies der … zugehen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die … weder auf die in diesem Schreiben erfolgte Aufforderung, bis zum 10. Juli 2014 mitzuteilen, ob eine eigene Begutachtung gewünscht werde, noch auf die E-Mail vom 17. Juli 2014, mit der das neue Gutachten mitgeschickt wurde und die erneut ein Ersuchen zur Mitteilung des Bedürfnisses einer eigenen Begutachtung enthielt, reagierte. Das führt aus Sicht des Gerichts aber nicht dazu, dass die Beklagte zu 1) die Standgebühren vom 4. Juli (oder 11. Juli) an zahlen müsste. Denn das Fahrzeug hätte zum damaligen Zeitpunkt aus den oben genannten Gründen gar nicht mehr Standgebühren produzieren dürfen, sondern hätte bereits verwertet worden sein müssen. Vor diesem Hintergrund geht es nach Auffassung des Gerichts (auch betreffend das italienische Recht) nicht an, das im Rechtssinne bereits verschrottete Auto ab dem 3. Juli wieder als existent zu behandeln.
c) Der Klägerin steht ein Verdienstausfall in Höhe von 2.874,70 € zu.
Nach dem fachärztlichen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei dem Unfall eine Prellung des Brustbeins (Sternum), eine (vor Ort von ihr selbst „reponierte“) Luxation des Sternoclaviculargelenks (des Gelenks zwischen Schlüsselbein und Brustbein) und Beschwerden in der rechten Schulter erlitt. Diese Beschwerden führten nach dem Gutachten nachvollziehbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund der Tätigkeit als Physiotherapeutin.
Gemäß Art. 137 Abs. 1 des italienischen Versicherungsgesetzes kann der Verdienstausfall als Schadensersatz bei einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer ersetzt verlangt werden; dabei besteht – so die Einordnung des Sachverständigen – eine Vermutung dahingehend, dass sich die Einkünfte einer selbständigen Person auf Grundlage des höchsten Nettoeinkommens, das sich aus den Einkommensteuererklärungen der letzten drei Jahre ergibt, bestimmen. Ein Gegenbeweis nach Art. 137 Abs. 2 des italienischen Versicherungsgesetzes ist nicht geführt.
Die Bruttoeinkünfte für die selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin im Jahr 2013 in Höhe von 30.997 € führen (bei Berücksichtigung des Anteils der Kirchensteuer an den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und bei Abzug des Anteils am Solidaritätszuschlag) zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 24.930 € (zur Berechnung wurde der Rechner auf der Internetseite http://steuerrechner.com.de/Steuerberechnung.php/#Grenzsteuersatz_Tabelle herangezogen). Für das Jahr 2014 ergibt sich nach dieser Rechnung ein Nettoeinkommen in Höhe von 25.667 €, für das Jahr 2015 in Höhe von 24.401 €. Auf den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 10. Juni 2014 – 41 Tage – entfallen damit nach der vom Sachverständigen vorgegebenen Methode (welche die Gesamttage, nicht etwa nur die Arbeitstage in Bezug nimmt, weshalb auch das Wochenende vom 1. bis zum 3. Mai vorliegend miteinbezogen wurde) 2.874,70 €.
d) Die Klägerin kann nach dem italienischen Recht weder Ummeldekosten noch sonstige Schäden im Wege eines Pauschalbetrages ohne Nachweis konkret entstandener Kosten geltend machen. Den Nachweis konkreter Kosten hat sie nicht geführt.
e) Der Verzug tritt in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche nach italienischem Recht direkt mit dem Schadenseintritt ein, ohne dass der Gläubiger den Schuldner noch in Verzug setzen müsste. Der Verzugszins richtet sich jedoch nicht nach dem Basiszinssatz der EZB, sondern nach hiervon losgelösten gesetzlichen Festsetzungen. Laut dem Sachverständigengutachten betrug der Zinssatz im Jahr 2015 0,5 Prozent, im Jahr 2016 0,2 Prozent und im Jahr 2017 0,1 Prozent. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Zinssatz 0,3 Prozent (siehe http://www.altalex.com/documents/news/2014/12/16/tabella-del-saggio-di-interesse-legale-dal-1942-ad-oggi).
f) Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gilt im italienischen Recht, dass ein Prozentsatz des Schadensersatzbetrages hierfür verlangt werden kann. Die Höhe dieses Prozentsatzes wird laut dem Sachverständigengutachten in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei die Eilbedürftigkeit, der Streitgegenstand, die Schwierigkeit der Rechtssache, der Streitwert, der Umfang und Inhalt der durchgeführten Tätigkeit, die persönlichen Umstände des Mandanten, die sich daraus ergebenden Folgen sowie die Anzahl und die Komplexität der behandelten rechtlichen Fragen ermessensleitend sein sollen. Ebenfalls berücksichtigt der Richter in Italien die Durchschnittswerte einer im Sachverständigengutachten abgedruckten Tabelle, die sich nach dem Streitwert richtet, und entscheidet dann, ob er diesen Durchschnittswert um bis zu 50 Prozent absenkt oder um bis zu 80 Prozent anhebt.
Der Durchschnittswert für den im hiesigen Fall gegebenen Streitwert beträgt 1.890 €. An Faktoren, die Veranlassung für eine Modifikation geben könnten, ist im vorliegenden Fall zu nennen, dass der Fall nach italienischem Recht entschieden werden muss. Auf der anderen Seite hat der Klägervertreter Positionen eingeklagt – und auch vorgerichtlich um deren Begleichung ersucht -, die nicht ersatzfähig sind, was nach deutschem Recht zur fehlenden Ersatzfähigkeit nach § 249 Abs. 2 BGB führen würde. Ob dies im italienischen Recht ein maßgeblicher Punkt sein kann, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil der Durchschnittswert selbst bei einem – in jedem Fall überschrittenen – Streitwert zwischen 1.100,01 € und 5.200,00 € mit 1.215,00 € noch höher liegt als der von der Klägerin für die vorgerichtlichen Anwaltskosten eingeklagte Betrag.
III.
Die Kostenentscheidiung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, dabei wurde der Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2) keine gesonderte Bedeutung beigemessen, da die Mitaufnahme seiner Person in der Klageschrift bis zum Erlass des Teilurteils keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben