Versicherungsrecht

Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung

Aktenzeichen  24 O 1244/19

Datum:
25.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40734
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VGB 2008 Ziff. 6.2., Ziff. 7.5
VVG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 63

 

Leitsatz

1. Die Leitungswasserversicherung deckt nicht, wenn sich Abwasser aufgrund einer Verwurzelungsschadens in ein Abwasserrohr zurückgestaut hat und dadurch Regenwasser aus der mit ihm verbundenen Drainagerohr in das Gebäude eingedrungen ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Ausschluss von Rückstauschäden in der Leitungswasserversicherung ist wirksam. (Rn. 57 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Rohrbruch ist gegeben, wenn an dem Rohrstück durch Materialveränderung ein Riss oder ein Loch entsteht. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Kosten einer Kamerainspektion zur Feststellung, ob ein Ruhrbruch entstanden ist, sind in der Rohrbruchversicherung nicht ersatzfähig. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ist bewiesen, dass eine Elementarschadenversicherung Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, führt das Fehlen der Dokumentation. dass sie vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht war, nicht zu Beweiserleichterungen. (Rn. 96 – 98) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.177,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 21.10.2016 bis 31.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 48.556,38 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
A.
Ein Versicherungsfall ist vorliegend lediglich in Form eines Rohrbruchschadens, nicht aber eines Leitungswasserschadens, gegeben. Ein etwaiger Mietausfall ist nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten.
I.
Gem. Ziffer 4.2.2 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) – Wohnfläche, Anlage SLR 2 bzw. BLD 1, im Folgenden: VGB 2008, sind versichert Schäden durch Leitungswasser nach Ziffer 6 sowie darüber hinaus Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen nach Ziffer 7.
Das Leitungswasser muss aus einer der in Ziffer 6.1 der VGB 2008 genannten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten sein. Dies sind zunächst Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung und die mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung bzw. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Das Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung umfasst das im Haus gebrauchte Wasser. Es sind die Zuleitung des Brauchwassers und die Ableitung des gebrauchten Wassers erfasst. Regenabflussrohre und Drainagerohre sind danach ausgeschlossen, soweit in diesen nicht auch im Haus gebrauchtes Wasser abgeleitet oder (Regen)Wasser der häuslichen Versorgung zugeführt wird (zum Ganzen: Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl., 2018, VHB A. § 4 Rn. 5 m.w.N.).
Bestimmungswidrig tritt das Wasser aus, wenn es entgegen der subjektiven und wirtschaftlichen Bestimmung des Wassers durch den Versicherungsnehmer oder berechtigten Benutzer austritt Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl., 2018, VHB A. § 4 Rn. 7 m.w.N.).
Ausgetreten ist das Wasser, sobald es die aufgeführten Gegenstände oder Installationen verlassen hat (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl., 2018, VHB A. § 4 Rn. 9).
Nach Ziffer 6.3.4 der VGB 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau. Dieser Ausschluss gilt gemäß Ziffer 6.4 nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruches gemäß Ziffer 7.
Nach Ziffer 7.1.1 der VGB 2008 sind innerhalb versicherter Gebäude versichert Forst- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen). Der Schaden außerhalb des Gebäudes ist in Ziffer 7.5 der VGB 2008 geregelt. Hiernach sind außerhalb versicherter Gebäude versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Ein Mietausfall ist nach Ziffer 3.1.1 der VGB 2008 zu ersetzen, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
Für die streitgegenständlich abgeschlossene Optimal-Versicherung gelten zudem die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser WG 0158, Anlage BLD 1, im Folgenden: WG 0158). Dort befasst sich Ziffer 11 mit der Erweiterung der Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück. Hiernach ersetzt die Beklagte in Erweiterung von Ziffer 7.5 VGB in unbegrenzter Höhe auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Weiterhin erweitert Ziffer 22 der WG 0158 den Versicherungsschutz aus Ziffer 6.1 der VGB dahingehend, dass als Leitungswasser auch Wasser gilt, das aus Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist, und dass in Erweiterung von Ziffer 7.1 der VGB auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, ersetzt werden.
Zusätzlich gelten im vorliegenden Fall unstreitig auch die Klauseln WG 0107 und WG 0131, Klauseln zur Wohngebäudeversicherung, Anlage SLR 4/BLD 1 (im Folgenden: WG 0107/WG 0131). Gemäß Ziffer 1 der WG 0107 ersetzt die Beklagte in Erweiterung von Ziffer 7.5 der VGB auch . Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Der Versicherungsschutz wird also über die Zuleitungsrohre hinaus auf Ableitungsrohre erweitert. Nach Ziffer 3 der WG 0107 gilt für den einzelnen Versicherungsfall die vereinbarte Entschädigungsgrenze. Im Versicherungsschein vom 24.09.2016, Anlage SLR 1, ist eine Grenze von 3.000,00 € für Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück in der Leitungswasserversicherung festgehalten.
Nach WG 0131 wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag gemäß Ziffer 12 der VGB 2008 je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dieser beträgt 500,00 € (vgl. auch Versicherungsschein vom 24.09.2016, Anlage SLR 1.).
II.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist keine Eintrittspflicht der Beklagten für den Leitungswasserschaden gegeben. Es liegt kein ersatzfähiger Leistungswasser- bzw. Nässeschaden i.S.d. Ziffer 6 der VGB 2008 vor.
Beim streitgegenständlich geltend gemachten Schaden war Schadensursache nach dem unstreitigen Sachverhalt, dass ein außerhalb des Gebäudes liegendes Ableitungsrohr, welches die Abwässer aus dem Haus ableitet, gebrochen und hierdurch verstopft war, so dass das Wasser aus der Drainageleitung nicht mehr in dieses Ableitungsrohr abgeführt werden konnte, sich zurückstaute und das Wasser über die Drainageleitung dann ins Gebäude austrat. Ob es sich dabei um nur Regenwasser (so die Beklagte) oder um Abwasser (so die Kläger) handelte, ist streitig, aber nicht streitentscheidend, da in beiden Variationen kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt.
1. Im vorliegenden Fall ist das Wasser nicht aus einem Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung bzw. auch nicht über die mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung ausgetreten.
Der Austritt von Wasser, nämlich das Verlassen des Rohres ins Erdreich, erfolgte unstreitig nicht aus dem Abwasserrohr, sondern aus dem Drainagerohr.
Nach dem Wortlaut der Ziffer 6.1. VGB 2008 „… aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung … bestimmungswidrig ausgetreten ist …“ darauf an, an welcher Stelle, also aus welchem Rohr, das Wasser das Rohr verlassen hat. Es kann gerade nicht darauf abgestellt werden, dass das Abwasser bestimmungswidrig zunächst ins Abwasserrohr zurückgeleitet wurde bzw. sich dort rückgestaut hat. Der Austritt wäre dann trotzdem aus dem Drainagerohr, nur über den Zwischenweg des Abwasserrohrs, also über selbiges, nicht aus selbigem, erfolgt. Das Drainagerohr ist auch keine Einrichtung der Wasserversorgung.
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind ersichtlich nicht streitgegenständlich betroffen.
Über das Drainagerohr wurde auch nicht im Haus gebrauchtes Wasser abgeleitet oder (Regen)Wasser der häuslichen Versorgung zugeführt. Aus dem Plan, Anlage SLR 5, ist ersichtlich, dass die dort rot markierte Drainageleitung auf das dort lila markierte Abwasserrohr aufgeschlossen ist, welches die Abwässer aus der Küche ableitet. Es wurde über das Abwasserrohr also Regenwasser aus der Drainage abgeleitet, nicht umgekehrt. Hierzu ist auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
2. Überdies erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nach Ziffer 6.3.4 der VGB 2008 nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau. Nachdem dabei mitwirkende Ursachen, hier ein möglicher Rückfluss von Abwasser, irrelevant sind, und davon ausgegangen werden muss, dass zumindest auch Regenwasser durch das Überlaufen der Drainageleitung ins Gebäude eingedrungen ist und schadensursächlich beteiligt war, wäre auch hiernach der Anspruch ausgeschlossen, ohne dass es hierauf streitentscheidend ankommt.
3. Eine Erweiterung der Absicherung des Leitungswasser- bzw. Nässeschadens über die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – OPTIMAL, WG 0158, Anlage SLR 3/BLD 1, ist nicht gegeben. Gleiches gilt für die Klausel zur Wohngebäudeversicherung WG 0107, Anlage SLR 4/BLD 1.
4. Auch im Wege der Auslegung der Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz nicht auf den hier streitgegenständlichen Leitungswasser- bzw. Nässeschaden auszudehnen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dabei geht ein verständiger Versicherungsnehmer vom Wortlaut der Klausel aus (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; BGH, Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238).
Ein verständiger, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer ist anhand des Wortlautes durchaus in der Lage zu erkennen, dass es einen Unterschied zwischen Zuleitungsrohren und Ableitungsrohren gibt, da in Ziffer 6 der VGB 2008 nach dem insofern eindeutigen Wortlaut diese Differenzierung erwähnt wird. Auch der Wortlaut der Klausel dahingehend, dass es sich um Rohre der Wasserversorgung handeln muss, ist ausreichend verständlich. Auch macht der Wortlaut hinreichend deutlich, dass es darauf ankommt, aus welchem Rohr das Wasser ausgetreten ist, an welcher Stelle das Wasser also das Rohr verlassen hat.
Ferner ist die Begrifflichkeit „Rückstau“ und die Tatsache, dass mitwirkende Ursachen insofern keine Rolle spielen, beim Leistungsausschluss verständlich. Der Ausschluss von Rückstauschäden ist zudem auch unter dem Gesichtspunkt der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln zulässig. Hiernach geht bei derartigen Ausschlussklauseln das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Beschluss vom 22.02.2018, IV ZR 318/16, RdTW 2018, 373, abrufbar in beck-online; BGH, Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238). Die vorliegende Ausschlussklausel führt dem durchschnittlichen Verbraucher jedoch hinreichend deutlich vor Augen, dass ein Schaden durch zurückgestautes, dort näher definiertes, Wasser nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Die erwähnten Klauseln erweisen sich dementsprechend auch nicht als überraschend i.S.d. § 305 c BGB noch als unklar und intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Rückstauschadens-Ausschlussklausel vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596, unter Rekurs auf OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000; OLG Hamm, RuS 2014, 357; OLG Stuttgart, VersR 2005, 116 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 328 f). Sie sind nicht ungewöhnlich; der durchschnittliche, um Verständnis der Bedingungen bemühte Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennt beim Durchlesen, dass nur bestimmte Risiken versichert sind, nämlich die, welche im Einzelnen aufgezählt sind, und weiß auch, dass es sich bei einzelnen Risiken um nur schwer zu kalkulierende Risiken mit einer unter Umständen schwer oder nicht vorauszusehenden Schadensentwicklung handelt (hierzu vergleichbar auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596).
Sie halten letztlich auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB stand. § 307 Abs. 3 BGB hindert eine Inhaltskontrolle nicht, da die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das Hauptleistungsversprechen des Versicherers, Schutz gegen Leitungswasserschäden zu gewähren, lediglich beschränkt, indem sie den Versicherungsschutz auf den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung beschränkt und Rückstauschäden ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind kontrollfähig (BGH, Urteil vom 24.03.1999, IV ZR 90-98, NJW 1999, 2279).
Die Klauseln führen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Ein gesetzliches Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dem die Beschränkung bzw. der Leistungsausschluss zuwider liefe, findet sich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält lediglich für die Gebäudefeuerversicherung, nicht aber die Leitungswasserversicherung, besondere Bestimmungen in den §§ 142-149 VVG. Wenngleich die Leitungswasserversicherung bezweckt, dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden zu gewähren, ist der Versicherer nicht gehindert, im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung den Umfang des Schadensausgleichs abhängig von der Höhe der geforderten Prämien in seinen Versicherungsbedingungen zu gestalten. Er kann einzelne, besonders schwer kalkulierbare Schäden vom Versicherungsschutz ausnehmen und zum Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsprodukts machen. Einen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden eines Leitungswasserschadens vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten, gibt es nicht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238). Auch wird der Vertragszweck durch die Klauseln nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Dies käme nur in Betracht, wenn derartige Schäden durch Austritt von Wasser aus Drainagerohren bzw. Rückstauschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Klausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrags, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238). Es begegnet keinen Bedenken, solche Schäden von der Leistungswasserversicherung auszunehmen und im Rahmen anderer Tarife hierfür ggf. gesonderten Versicherungsschutz hierfür anzubieten (vgl. ähnlich für den Schwammschaden BGH, Urteil vom 27.06.2012, IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238).
5. Überdies ist, ohne dass es hierauf noch ankäme, auch der Nachweis des Vorliegens der erforderlichen Kausalität fraglich, da, wie schon ausgeführt, wohl auch Regenwasser nicht in die überflutete Drainage einfließen konnte und eine Trennung nach von Regen- und von Abwasser verursachten Schäden wohl nicht möglich wäre.
III.
Ein ersatzfähiger Bruchschaden liegt in Höhe des ausgeurteilten Betrages vor.
1. Da es sich vorliegend bei einer Schadensposition um einen Bruchschaden außerhalb des versicherten Gebäudes handelt, ist grundsätzlich Ziffer 7.5 der VGB 2008 einschlägig, wonach Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen versichert sind, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Streitgegenständlich handelte es sich allerdings um keines der genannten Rohre, insbesondere nicht um ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung.
Ein erweiterter Versicherungsschutz nach Ziffer 11 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – OPTIMAL WG 0158, Anlage SLR 3/BLD 1, ist nicht gegeben, da es sich beim streitgegenständlich beschädigten Rohr nicht um ein Wasserzuleitungsrohr handelte. Gleiches gilt für die Erweiterung des Versicherungsschutzes über Ziffer 22 der WG 0158, da es sich nicht um ein Regenfallrohr innerhalb des Gebäudes handelt.
Ziffer 1 der Klausel zur Wohngebäudeversicherung WG 0107, Anlage SLR 4/BLD 1, erweitert den Versicherungsschutz für Frost- und sonstige Bruchschäden auf Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, was hier der Fall ist.
Ein Rohrbruch ist gegeben, wenn an dem Rohrstück durch Materialveränderung ein Riss oder ein Loch entsteht (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., 2018, VGB A. § 3 Rn. 1). Davon ist vorliegend auszugehen.
Der Rohrbruchschaden am streitgegenständlichen Ableitungsrohr der Wasserversorgung ist damit grundsätzlich versichert.
Der o.g. Ausschluss von Rückstauschäden gilt nicht für Rohrbruchschäden gemäß Ziffer 7, wie in Ziffer 6.4 der VGB 2008 bestimmt ist.
2. Ersetzt wird der Bruchschaden selbst, also die Kosten der Beseitigung einschließlich der Kosten der Vor- und Nacharbeiten. Schäden durch oder wegen austretender Flüssigkeiten sind nicht versichert. Diese müssten einen Leitungswasserschaden darstellen, was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall war (zum Ganzen vgl. auch Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl., 2018, VHB A. § 4 Rn. 1).
Es sind also lediglich die Kosten der Beseitigung des Bruchschadens ersetzbar (vgl. auch OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 09.07.2009, 10 U 1522/08, BeckRS 2010, 18912).
Aus den klägerseits vorgelegten Rechnungen bzw. Unterlagen (Anlagen SLR 7 bis 22) ergibt sich lediglich hinsichtlich der Rechnung der … vom 28.02.2017 ein Zusammenhang mit Arbeiten zur Beseitigung eines Rohrbruchschadens. Im Übrigen sind derartige umfasste Schäden weder aus den Unterlagen ersichtlich noch ist hierzu trotz entsprechenden Einwands der Beklagten vorgetragen.
Die Rechnung der …, Anlage SLR 7, betrifft eine Kamerainspektion; es ist von einer HD-Reinigung und optischer Inspektion von Abwasserleitungen die Rede, nebst Dokumentation. Arbeiten zur Feststellung des Schadens bzw. der Schadensursache sind aber keine Arbeiten zur Beseitigung des Bruchschadens, auch keine diesbezüglichen Vorarbeiten: Zum Zeitpunkt der Inspektion ist nämlich noch nicht einmal klar, ob es überhaupt einen Bruchschaden gibt. Die Ersatzfähigkeit kann nicht davon abhängen, ob ein Bruchschaden dabei festgestellt wird oder nicht.
Die Rechnungen der …, Anlagen SLR 8, 13 und 20, betreffen Elektroinstallationsarbeiten (Überprüfung, Teilerneuerung und -instandsetzung) bzw. Fertiginstallationsarbeiten (Erneuerung defekten Fehlerstromschutzschalters, Abklemmung Nachtspeicheröfen und Anklemmung nach Sanierung, Aufteilung von Stromkreisen) bzw. die Kosten von Geräteanschlussdosen. Alle diese Arbeiten bzw. Aufwendungen stehen nicht in einem Zusammenhang mit der Beseitigung des Bruchschadens am Ableitungsrohr.
Die Rechnungen der …, Anlagen SLR 9 und 11, beziehen sich auf Reinigungsarbeiten am Hauptabwasserrohr bzw. auf die Demontage/Montage eines WC. Beide Rechnungen haben damit keine Rohrbruchbeseitigungsarbeiten zum Gegenstand.
Die Rechnungen der …, Anlagen SLR 10 und 14, betreffen Trocknungsarbeiten, Entkernung und Abbrucharbeiten, Baustelleneinrichtung, Bodenbelagsarbeiten, Malerarbeiten, Schreiner- und Tischlerarbeiten. Bei allen diesen Arbeiten handelt es sich nicht um Rohrbruchbeseitigungsarbeiten.
Ersatzfähig ist die Rechnung der …, Anlage SLR 12. Diese bezieht sich auf eine Kanalreparatur. Abgerechnet werden zwar auch Reinigungs- und Abfräs- und Dokumentationsarbeiten. Dabei handelt es sich aber allesamt um Vor- bzw. Nacharbeiten zur Rohrreparatur. Der Höhe nach wurde die Rechnung beklagtenseits nicht angegriffen. Die Beklagte hat lediglich in Abrede gestellt, dass die Fräsarbeiten zu den Rohrbrucharbeiten zählen würden. Dies sind jedoch als denknotwendig erforderliche Vorarbeiten ebenfalls ersatzfähig. Sie stehen in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Reparatur, ermöglichen diese erst, bereiten diese damit vor. Diese Rechnung ist damit insgesamt ersatzfähig. Hiernach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.677,38 €.
Die Rechnungen der …, Anlagen SLR 15, 16 und 19 haben keinen ersichtlichen Bezug zu Rohrbrucharbeiten.
Die Rechnung der …, Anlage SLR 17, bezieht sich auf die Einpassung einer Arbeitsplatte in einer Küche, damit nicht auf Rohrbrucharbeiten.
Die Rechnung der …, Anlage SLR 18, enthält die Kosten für. Türpuffer, damit keinen Zusammenhang mit Rohrbrucharbeiten.
Der Strommehrverbrauch durch Trocknungsarbeiten gemäß Rechnungen der …, Anlagen SLR 21 und 22, ist ebenfalls nicht durch Rohrbruchbeseitigungsarbeiten verursacht.
3. Der Selbstbehalt von 500,00 € ist in Abzug zu bringen, Klausel zu Wohngebäudeversicherung WG 0131, Anlage SLR 4/BLD 1. Die Formulierung bezieht sich auch auf den Rohrbruchschaden, da dort angegeben ist: „Leitungswasser (Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“). Mit Leitungswasserversicherung sind daher alle Schadensformen, auch der Rohrbruchschaden, gemeint.
4. Damit ergibt sich ein Ersatzbetrag in Höhe von 2.177,38 €.
Insofern kommt die Schadensbegrenzung auf 3.000,00 € nicht zum Tragen, so dass dahinstehen kann, ob sie wirksam vereinbart wurde, insbesondere ausreichend transparent ist.
IV.
Der geltend gemachte Mietausfall wird auf den Wassereintritt zurückgeführt. Da kein versicherter Leitungswasserschaden gegeben ist, können die Kläger auch keinen Mietausfallersatz beanspruchen.
B.
Auch im Zusammenhang mit der Beratung durch die Zeugin … bestehen keine Ansprüche gegen die Beklagte gem. § 6 Abs. 5 VVG in der vom 17.12.2009 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) (die Beratung fand, wie die Zeugin … angab, Ende des Jahres 2009 statt). Eine fehlerhafte Beratung durch diese ist nicht nachgewiesen. Daher kann offenbleiben, wie deren Tätigwerden rechtlich einzuordnen ist. Eine Zurechnung eines Fehlverhaltens an die Beklagte über § 278 BGB würde jedenfalls mangels Nachweises von Beratungsfehlern ausscheiden.
I.
Gem. § 6 Abs. 5 VVG a.F. ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet, wenn der Versicherer eine Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG a.F. verletzt. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers oder dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zur zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
II.
Die informatorische Anhörung der Kläger und die Einvernahme der Zeugin … haben Folgendes ergeben:
1. Der Kläger zu 1) erklärte in seiner informatorischen Anhörung vom 16.07.2020 (auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020, Bl. 60 ff, wird Bezug genommen), dass Frau … im Gespräch mit ihm zunächst die Elementarversicherung angesprochen habe. Diese sei für die Kläger nicht in Frage gekommen, da sie am Hang wohnten und daher eine Überflutung unwahrscheinlich sei. Daraufhin hätten sie besprochen, die Optimal-Versicherung abzuschließen, da sie auch die Ableitungsrohre auf dem gesamten Grundstück hätten. Mit sei generell besprochen worden, was Sinn mache unter Berücksichtigung der Abwasserrohre, die da verlegt seien. Für sie als Laien seien das alles Abwasserrohre gewesen; sie seien dann nicht ins Detail gegangen. … habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es da Unterschiede gebe. Für sie seien Abwasserrohre alles, was rausgehe, gewesen, und auch alle Rohre außerhalb des Gebäudes, die noch innerhalb des Grundstücks gelegen seien. Deswegen habe die Optimal-Versicherung dann auch Sinn gemacht. Er glaube nicht, dass er den Plan, Anlage SLR 5, bei der Besprechung dafür hergenommen habe. … habe ja auch das Anwesen gekannt, da sie da gewesen sei. Bezüglich der Ableitungsrohre sei auch nochmal die Elementarversicherung zur Sprache gekommen. Es sei dann unter anderem von Erdbeben die Rede gewesen. Er habe gesagt, dass sie das hier nicht hätten. Mehr habe sie dazu nicht gesagt. Bei den Ableitungsrohren sei es darum gegangen, dass diese auch außerhalb des Gebäudes versichert seien, habe dann nicht gesagt, dass es sinnvoll wäre, eine Elementarschadensversicherung abzuschließen.
2. Der Kläger zu 2) gab in seiner informatorischen Anhörung vom 16.07.2020 (auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020, Bl. 60 ff, wird Bezug genommen) an, dass es zwei Angebote gegeben habe und … das höhere Angebot damit erklärt habe, dass auch eine Elementarschadensversicherung dabei wäre. Er habe dann nachgefragt und … habe gesagt, dass da unter anderem Überflutung mit dabei sei. Er habe dann gesagt, dass sie das eigentlich ausschließen könnten, da sie am Berg wohnen. Das Thema Rückstau sei bei diesem Gespräch nicht zur Sprache gekommen. … habe wohl von Überschwemmung gesprochen; weiter habe sie dann nichts dazu erzählt. Wie es danach weitergegangen sei, könne er nicht mehr genau sagen, auch nicht, ob er mit unterschrieben habe.
3. Die Zeugin … bekundete in ihrer Zeugeneinvernahme vom 16.07.2020 (auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020, Bl. 60 ff, wird Bezug genommen), dass sie im Jahr 2009 mit den Klägern über die Wohngebäudeversicherung gesprochen habe. Sie habe ein Angebot gehabt mit Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel; das andere Angebot habe den Zusatz Elementarschadensversicherung gehabt. Es sei so, dass sie die Angebote grundsätzlich einmal von oben nach unten durchgehe. Damals habe sie, soweit sie sich erinnere, auch Prospekte gehabt. Anhand des Prospektes habe sie dann erklärt, was Inhalt der Versicherung sei. Sie könne aber nicht mehr sagen, wie das hier genau gewesen sei. Sie wisse auch nicht mehr, was gesprochen worden sei. Es sei zu lange her. Nach ihrer Auffassung müsse Elementar eigentlich zur Sprache gekommen sein, weil es zwei Angebote gewesen seien und das der Unterschied gewesen sei und sie dann auch beide Angebote dagelassen habe. Sie könne aber nicht mehr sagen, was sie damals erklärt habe. Heute sage sie zur Elementarschadensversicherungen, dass dies vor allem Naturgewalten betreffe, Überschwemmung, Rückstau aufgrund Starkregen etc., Erdrutsch und Erdbeben. Hier in unserer Gegend spiele Letzteres kaum eine Rolle, deswegen sage sie insbesondere Überschwemmung und Rückstau. Es sei so, dass diese Elementarschadensversicherung hier nicht abgeschlossen worden sei. Sie denke, dass eine Partei dies nicht gewollt habe; das wisse sie aber nicht mehr genau. Sie meine sich zu erinnern, könne es aber nicht genau sagen. Sie wisse auch nicht mehr, ob bzgl. des Leitungswasserschadens und insbesondere in Bezug auf die Rohre etwas besprochen worden sei. Sie habe extra die alten Versicherungsbedingungen angesehen. Sie habe damals einen Prospekt zum Erklären genommen, in der Regel. Dort sei aufgeführt, was mitversichert sie. Diesen sei sie dann in der Regel einmal durchgegangen. Es sei dann darauf angekommen, ob es Fragen gegeben habe; diese seien dann im Einzelnen auch besprochen worden. Zur Leitungswasserversicherung habe sie allgemein gesagt, dass Bruch- und Frostschaden versichert seien. Bei der Leitungswasserversicherung mache sie immer üblicherweise ein Beispiel; jetzt gerade nehme sie als Beispiel sich selbst her; sie sage dann z.B., wenn ein Rohr in der Wand platze, dann sei dies versichert, auch die Trocknung und auch die Böden. In ihrem Beispiel würde sie jetzt sagen, dass es aufgrund von Frost geplatzt sei. Sie nehme in der Regel immer einen aktuellen Fall her, der dazu passe.
Zu den Rohren außerhalb der Räume gab sie an, dass sie habe extra in die Versicherungsbedingungen von damals geschaut habe. Es sei dann unterschiedlich gewesen, je nach innerhalb und außerhalb der Gebäude, also der Zuleitungen. Vorliegend sei ein Zusatz aufgenommen, dass zusätzlich auch Ableitungsrohre versichert seien. Sie könne nicht mehr sagen, was sie damals dazu erklärt habe. Sie wisse auch nicht, ob die Ableitungsrohre damals zur Sprache gekommen seien. Auch ob über die Drainage gesprochen worden sei, könne sie nicht angeben. Sie könne sich nicht mehr erinnern.
An das Produkt habe sie schon noch eine Erinnerung. Diese Versicherung gebe es ja auch heute noch, nur mit anderen Versicherungsbedingungen. Sie erkläre dann immer, dass Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert seien und gehe es dann durch. Heute sei es ja ganz anders, da sei es am Computer, damals wie gesagt mit Prospekt. Für Leitungswasser nehme sie immer ein Beispiel. Bei Sturm sage sie Windstärke 8 und erkläre dann auch Hagel. Zu Feuer müsse man ja nicht viel sagen; oft sage sie, es könne ja mal ein Funke aus dem Kamin kommen. Bei Leitungswasser sage sie Frost- und Bruchschäden innerhalb des Hauses an Zu- und Ableitungsrohren und Heizung; bei außerhalb seien in der Regel die Zuleitungsrohre versichert und die Ableitungsrohre könnten dann dazu versichert werden. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie es damals so gesagt habe. Sie sage es heute immer so. Sie zähle diese Leitungen auf, in der Regel, wenn sie die Sachen im Einzelnen durchgehe. Wie es damals gewesen sei, wisse sie nicht. Sie könne nicht sagen, wie sie es damals gemacht habe. Heute gehe sie die Sachen im Einzelnen durch.
Eine konkrete Erinnerung habe sie nicht mehr. Das Einzige, an was sie sich konkret erinnern könne sei, dass sie im Wintergarten gesessen seien. Mehr könne sie hier nicht mehr sagen. Sie wisse auch nicht, was konkret abgefragt worden sei. Sie habe hinten am Versicherungsantrag ein Beratungsdokument dran. Mehr habe sie nicht mehr zum Gespräch an Aufzeichnungen.
Hieraus gehe hervor, dass sie ein Gespräch mit … und … geführt habe. Bei Anlass sei eingetragen: finanzieller Schutz bei bestimmten Anlässen, Absicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel und als Vorschlag dann die Optimal-Versicherung. Mehr stehe in dieser Dokumentation nicht drin. Der Begriff Elementarschadensversicherung tauche dort nicht auf.
III.
Hiervon ausgehend war die Beratung durch die … in der konkreten Situation ausreichend.
Es besteht keine spontane Aufklärungspflicht hinsichtlich aller Einzelheiten des Vertrages. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer nicht von sich aus auf sämtliche Einzelheiten des Deckungsumfangs oder auf alle Ausschlussbestimmungen aufmerksam machen. Vielmehr ist es Sache des Versicherungsnehmers, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz in eigener Verantwortung zu kümmern und sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, insbesondere die Versicherungsbedingungen zu lesen und Nachfragen an den Versicherer zu stellen. Auch zu umfangreichen Befragungen ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet. Grundsätzlich obliegt es umgekehrt dem Versicherungsnehmer, bei Unklarheiten oder Zweifeln beim Versicherer rückzufragen. Der Versicherer ist nur zur Aufklärung über solche Umstände verpflichtet, die von wesentlicher Bedeutung sind und den Vertragszweck vereiteln können. Darüber hinaus bestehen Aufklärungspflichten nur, soweit das Verhalten des Versicherungsnehmers Anlass zur Aufklärung bietet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Versicherungsvertreter erkennt oder erkennen muss, dass sich der Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung irrige Vorstellungen macht. Auch wenn der Versicherer auf Grund der ihm bekannten Umstände erkennen muss, dass das Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers und damit auch der Vertragszweck verfehlt wird, besteht Anlass zur Aufklärung. Weitergehende Beratungspflichten setzen entweder voraus, dass der Versicherungsnehmer den Wunsch nach Beratung deutlich zum Ausdruck bringt und dabei auch klarstellt, gegen welche Gefahren er im Einzelnen beraten werden will, oder den Wunsch nach umfassendem oder lückenlosem Versicherungsschutz äußert (zum Ganzen: MünchKomm-VVG/Langheid/Wandt-Armbrüster, 2. Aufl., 2016, § 6 Rn. 29 ff unter Rekurs auf BGH, VersR 1967, 25 u.a. m.w.N.).
Nach diesen Prämissen hat die … die Kläger ausreichend, dem Anlass entsprechend, beraten. Sie hat, wie auch die Kläger in der informatorischen Anhörung selbst angaben, die Elementarversicherung angesprochen. Es gab insofern zwei Angebote; das preislich höhere wurde von ihr, wie auch der Kläger zu 2) einräumte, mit dem Einschluss der Elementarschadensversicherung erklärt. Die Kläger konnten den jeweiligen genauen Leistungsumfang im Detail sowie die Ausschlussgründe durch Lektüre der Versicherungsbedingungen erfahren.
Den Klägern war, so die eigenen informatorischen Angaben des Klägers zu 1), die Absicherung der Ableitungsrohre auf dem gesamten Grundstück wichtig. In der abgeschlossenen Versicherung sind diese grundsätzlich abgesichert. Nachdem bei der Besprechung mit der … wie der Kläger zu 1) weiter mitteilte, nicht der entsprechende Plan, Anlage SLR 5, herangezogen wurde, und die Kläger die Absicherung der Drainagerohre auch nicht selbst erwähnten, bestand für die … hier kein Anlass, auf eine solche Problematik näher einzugehen oder diese nachzufragen.
IV.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts im Hinblick auf die klägerseits gerügte lückenhafte Dokumentation.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VVG in der vom 17.12.2009 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) hat der Versicherer die Beratung des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht soll vor allem dem Versicherungsnehmer ein Mittel zu dem von ihm zu führenden Beweis einer etwaigen Fehlberatung an die Hand geben. Es spricht zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beratung so stattgefunden hat, wie dokumentiert. Dies führt dazu, dass die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr nach sich ziehen kann. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht (wenigstens ansatzweise) dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherer beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist, die dokumentationspflichtige Beratung tatsächlich anders oder umfangreicher stattgefunden hat als dokumentiert. Fehlt eine Dokumentation gänzlich, muss der Versicherer eine ordnungsgemäße Beratung nachweisen (zum Ganzen: Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl., 2018, § 6 Rn. 34, 35 m.w.N.).
Vorliegend haben die beiden Kläger in den informatorischen Anhörungen jeweils selbst eingeräumt, dass die … die Elementarschadensversicherung angesprochen hat. Insofern wurde klägerseits auch bestätigt, wie schon ausgeführt, dass die … zwei Angebote beibrachte, wobei das preislich höhere Angebot die Elementarschadensversicherung inkludierte.
Damit lässt sich aus der Tatsache, dass der Begriff Elementarschadensversicherung im Beratungsprotokoll nicht auftaucht, kein Nachweis eines Beratungsfehlers führen.
V.
Nach alledem ist ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG a.F. ausgeschlossen.
C.
Auch eine Haftung nach § 63 VVG in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung i.V.m. § 61 VVG in der vom 01.01.2008 bis 22.02.2018 geltenden Fassung besteht nicht.
Hiernach ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten entsteht. Insofern hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben sowie dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
Diese Vorschrift statuiert zum einen jedoch eine persönliche Haftung des Versicherungsvermittlers (Prölss/Martin-Dörner, VVG, 30. Aufl., 2018, § 63 VVG Rn. 1). Verklagt ist vorliegend aber die
Des Weiteren ist ohnehin keine Verletzung einer Beratungs- oder Dokumentationspflicht gegeben. Auf die Ausführungen unter B. wird Bezug genommen.
D.
Eine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens des Streitverkündeten … gem. § 278 BGB entfällt, da ein Anknüpfungspunkt für ein an die Beklagte zurechenbares Fehlverhalten gänzlich fehlt. Eine Beratung durch ihn erfolgte nicht.
E.
Zum Zinsanspruch:
Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2019, Anlage SLR 23, unter Übermittlung der Rechnungen zur Zahlung des Klagebetrages bis 31.01.2019 auf. Da keine Zahlung erfolgte, befand sich die Beklagte mit der Zahlung des ausgeurteilten Betrags in Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, ab 01.02.2019. Eine Zuvielforderung, welche einer wirksamen Mahnung entgegenstehen würde, ist nicht gegeben, da auf Grund der Übermittlung der Rechnungen für die Beklagte erkennbar war, welche Rechnung den Rohrbruchschaden betraf und damit ersatzpflichtig war. Der geschuldete Betrag konnte durch die Beklagte damit ohne größeren Aufwand festgestellt werden.
Der Zinsanspruch vom 21.10.2016 bis 31.01.2019 ergibt sich aus Ziffer 13.2 der VGB 2008. Die Kläger machen den Mindestzinsbetrag in Höhe von 4 Prozent geltend. Der Sachvortrag der Klagepartei ist dahingehend zu verstehen, dass am 21.10.2016 eine Schadensanzeige bereits erfolgt war. Dies wurde beklagtenseits auch nicht angegriffen.
F.
Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nicht.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, nachdem die Klagepartei vortrug, dass die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vom Rechtsschutzversicherer bezahlt wurden. Eine Ermächtigung wurde seitens der Klagepartei nicht vorgelegt. Außerdem müsste die Zahlung dann, worauf die Beklagte auch hinwies, an den Rechtsschutzversicherer erfolgten.
Zudem liegen die Voraussetzungen des Verzugs zum Zeitpunkt des Schreibens vom 10.01.2019, Anlage SLR 23, nicht vor bzw. sind jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Verzug müsste schon vor Beauftragung des Klägervertreters vorgelegen haben.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind gegeben. Es werden unter 5 % des eingeklagten Betrags zugesprochen und es ist kein Gebührensprung gegeben (hierzu: Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 92 Rn. 10).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.


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