Versicherungsrecht

Wohngebäudeversicherung

Aktenzeichen  21 O 19/19 Ver

Datum:
5.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60010
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VGB § 22 Nr. 1,§ 28 Nr. 1
VHB § 23 Ziffer 1,§ 31 Nr. 1
ZPO § 256 Abs. 1, § 709
VGB 2000 § 28 Nr. 1,§ 31
VVG § 6,§ 14, § 84
EGVVG Art. 1 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 288 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1
GKG § 48 Abs. 1

 

Leitsatz

Nach dem Gesetzeswortlaut und jedenfalls der neueren Rechtsprechung des BGH besteht ausdrücklich keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sodass eine Feststellungsklage stets dann zulässig ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung Nummer LW-…8 in voller Höhe nach dem Leitungswasserschaden vom 7.6.2018 an dem Einfamilienhaus … vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit gemäß § 28 Nr. 1 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000 – BW/BLBV) zu gewähren.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsleistungen in voller Höhe aus der Hausratsversicherung Vers.-Nr. FV-…98 aufgrund des Leitungswasserschadens vom 7.6.2018 am Hausrat in dem Einfamilienhaus … vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit gemäß § 31 Nr. 1 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2000 – BW) zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist für den Kläger in Ziffern 3. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.348,39 €.

Gründe

Die zuletzt gestellten Feststellungsanträge sind in der von der Kammer im Wege der Auslegung dem Urteil zu Grunde gelegten Fassung zulässig (1.) und begründet (2.), während der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nur zum Teil Erfolg hat (3.), sodass die Klage im Übrigen abzuweisen war (4.).
1. Die vom Kläger zuletzt gestellten Feststellungsanträge sind zulässig, insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
1.1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der vollständigen Eintrittspflicht der Beklagten für die streitgegenständlichen Versicherungsfälle in der verbundenen Wohngebäude- und Hausratsversicherung. Die Beklagte beruft sich in beiden Versicherungen auf ein Recht zur Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger (vgl. v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 25). Das schutzwürdige Interesse des Klägers ist evident, da die zu erwartende Versicherungsleistung für den Versicherungsnehmer ein wesentlicher Umstand bei der Entscheidung ist, ob und gegebenenfalls auf welche Weise er einen eingetretenen Schaden beheben lässt. Der konkrete Anspruch aus den Versicherungsverträgen stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar, es handelt sich insoweit nicht lediglich um eine Vorfrage, die der Feststellungsklage nicht zugänglich ist (v. Rintelen a.a.O. Rn. 24 f).
1.2. Der Kläger kann auch nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut und jedenfalls der neueren Rechtsprechung des BGH besteht ausdrücklich keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sodass eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, stets dann zulässig ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (v. Rintelen a.a.O. Rn. 26; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rn. 8). Dieser Ansatz der Prozessökonomie mag vorliegend im Hinblick auf den Streit der Parteien auch über die Schadenshöhe zweifelhaft sein.
Jedoch sind vorliegend zusätzlich die Besonderheiten der Sachversicherung zu beachten. Die meisten AVB der Schadenversicherung – hier § 31 VGB 2000 und § 34 VHB 2000 – sehen die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens zur außergerichtlichen Ermittlung der Schadenhöhe vor, das der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung der anderen Partei in Gang bringen kann. Wird es eingeleitet, führt es nach § 84 VVG zu einer verbindlichen Feststellung. Ist Grund und Höhe des Versicherungsanspruchs streitig, kann sich der Versicherungsnehmer mit einer Feststellungsklage, mit der die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach geklärt werden soll, begnügen, schon weil er das Recht hat, zur Höhe ein Sachverständigenverfahren zu verlangen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit dazu zu erklären, ob das Sachverständigenverfahren beantragt wird, besteht nicht (BGH, Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 210/84 -, juris; v. Rintelen a.a.O. Rn. 32). Diese Überlegungen werden auch in der von der Beklagten herangezogenen Kommentarliteratur anerkannt (Greger a.a.O. Rn. 7 a).
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02. Mai 2018 – 3 U 244/16 -, juris) meint, die Besonderheiten der Hausrats- und (Brand)versicherung stünden bei strittiger Höhe der Versicherungsleistung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags entgegen, weil im Betragsverfahren Umstände erkennbar werden könnten, die auf eine Arglist schließen lassen könnten, was wiederum nach den besonderen Bedingungen dieser Versicherungen ein Freiwerden des Versicherers von der Entschädigungspflicht nach sich ziehen könnte. Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Auch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen enthaltenen in § 28 Nr. 1 VGB 2000 und § 31 Nr. 1 VHB 2000 Regelungen zum Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen. Die vom OLG Frankfurt geäußerten Bedenken können jedoch durch eine entsprechende Formulierung des Feststellungsantrags – Aufnahme eines Vorbehalts – umgangen werden. Es besteht daher kein zwingendes Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Feststellungsklage zu versagen und ihm damit den Weg in ein Sachverständigenverfahren abzuschneiden.
1.3. Die Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 VVG ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ohne Bedeutung, da der Anspruch aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalls entsteht.
1.4. Der Kläger hat, nachdem die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Frankfurt verwiesen hat, seine Anträge mit Schriftsatz vom 16.4.2019 angepasst. Dieser Anpassung war ein Hinweis der Kammer vorausgegangen, dass der Argumentation des OLG Frankfurt durch entsprechende einengende Formulierung des Klageantrags – z.B. vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit gemäß § … AVB – begegnet werden könnte. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 16.4.2019 dann einengend auf § 22 Nr. 1 VGB 2000 und § 23 Ziffer 1 VHB 2000 abgestellt hat, sind diese Anträge nach ihrem Ziel dahin auszulegen, dass § 28 Nr. 1 VGB 2000 und § 31 Nr. 1 VHB 2000 gemeint sind.
2. Die zuletzt gestellten Feststellungsanträge sind in der von der Kammer im Wege der Auslegung dem Urteil zu Grunde gelegten Fassung begründet.
2.1. Die Beklagte ist vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit nach § 28 Nr. 1 VGB 2000 verpflichtet, den streitgegenständlichen Versicherungsfall in der verbundenen Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage einer Deckungsquote von 100 % abzurechnen, insbesondere keine Abzüge wegen Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer vorzunehmen.
2.1.1. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 24 Nr. 1 c VGB 2000 berufen.
§ 24 VGB 2000 bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat … nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten …. 2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt wurde. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel sieht § 24 VGB 2000 eine vertraglich vereinbarte Sanktion nur für den Fall vor, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigt. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
§ 24 Nr. 2 VGB 2000 ist zudem unwirksam. Da der Versicherungsfall im Jahr 2018 eingetreten ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) Anwendung. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt, dass der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von dieser Regelung weicht das Sanktionensystem in § 24 Nr. 2 VGB 2000 entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Denn § 24 Nr. 2 VGB 2000 nimmt Bezug auf die Kündigung und die Leistungsfreiheit in § 6 VVG a.F. Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Leistungsfreiheit des Versicherers bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung entstanden ist, kann nicht geschlossen werden. Eine quotale Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG setzt voraus, dass neben einer vertraglichen Obliegenheit auch eine Sanktion für den Fall ihrer Verletzung im Versicherungsvertrag vereinbart ist. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG enthält kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10 -, BGHZ 191, 159-173 zur vergleichbaren Regelung in § 11 Nr. 2 S. 1 bis 3 VGB 88).
2.1.2. Ebenso scheidet eine Leistungskürzung nach § 26 Abs. 1 S. 2 VVG wegen Gefahrerhöhung aus.
§ 23 Nr. 1 VGB 2000 bestimmt: Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn … ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird.
Die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 S. 3 lit. b VGB 2000 liegen nicht vor, da das versicherte Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles genutzt war. Das Haus war auch während des Urlaubs voll möbliert. Diese Möblierung reicht für eine Nutzung des Gebäudes aus, mag es während der Urlaubszeit auch nicht „benutzt“ worden sein (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 16 U 65/11 -, juris Rn. 28; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. 2018, VGB § 16 Rn. 4).
Unabhängig vom Regelbeispiel des § 23 Nr. 1 S. 3 lit. b VGB 2000 kann eine Gefahrerhöhung auch nicht nach der Generalklausel des § 23 Nr. 1 S. 2 VGB 2000 angenommen werden. Wer bei einer längeren Reise, wie der Kläger, die Hauptwasserleitung abstellt, verändert die tatsächlichen Verhältnisse nicht in einer Weise, dass dadurch der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Jedenfalls kann einem so handelnden Versicherungsnehmer nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, der nach § 26 Abs. 1 S. 2 VVG Voraussetzung einer Leistungskürzung ist. Grob fahrlässig handelt nach allgemein anerkannter Rechtsprechung derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Langheid/Rixecker/Langheid, 6. Aufl. 2019, VVG § 81 Rn. 47 m.w.N.). Der Kläger hat sich Gedanken über die aus offenen Wasserleitungen resultierenden Risiken gemacht. Er hat deshalb die Hauptleitung zugedreht und geprüft, dass kein Wasser mehr über die Hauptleitung nachläuft. Dass er nicht auch noch als weitere Vorkehrungen die Hauptleitung hinter der Wasseruhr abgetreten hat, kann den Kläger jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
2.1.3. Aus vorgenannten Gründen scheidet auch ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten aus § 81 Abs. 2 VVG aus.
2.2. Die Beklagte ist vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit nach § 31 Nr. 1 VHB 2000 verpflichtet, den streitgegenständlichen Versicherungsfall in der Hausratsversicherung auf der Grundlage einer Deckungsquote von 100 % abzurechnen, insbesondere keine Abzüge wegen Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer vorzunehmen.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Hausratversicherung keine konkreten Tatbestände für ein Leistungskürzungsrecht benannt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lediglich erklärt, dass sich die Beklagte auch hinsichtlich des Hausratsschadens auf die bezüglich des Versicherungsfalls in der Wohngebäudeversicherung erhobenen Einwände berufe.
2.2.1. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1 VHB 2000 berufen. Hier gelten die obigen Ausführungen zu § 24 Nr. 1 c VGB 2000 (Ziffer 2.1.1.) entsprechend.
2.2.2. Eine Leistungskürzung nach § 26 Abs. 1 S. 2 VVG wegen Gefahrerhöhung scheidet ebenfalls aus.
§ 24 Nr. 1 VHB 2000 bestimmt: Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn … die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Der Kläger war zwar vorliegend länger als 60 Tage von der streitgegenständlichen Wohnung abwesend. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Risiko eines Leitungswasserschadens hier durch das Abdrehen des Haupthahnes seitens des Klägers zumindest teilweise kompensiert wurde (vgl. Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, VHB § A 17 Rn. 2; Jula in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 4). Die Kammer sieht deshalb bei der gebotenen Einzelfallabwägung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – IV ZR 349/07 -, juris) in der ca. fünfmonatigen Urlaubsabwesenheit des Klägers keine Gefahrerhöhung. Jedenfalls kann dem Kläger aus den unter Ziffer
2.1.2. genannten Gründen der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden.
2.2.3. Aus vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer 2.1.2.) scheidet auch ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten nach § 81 Abs. 2 VVG aus.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu ersetzen.
3.1. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 30.7.2018 ihre Pflichten aus dem Vertrag über die verbundene Wohngebäudeversicherung verletzt, indem sie die dem Grunde nach berechtigten Ansprüche des Klägers nur mit einer Quote von 50 % anerkannt hat. Dies löst einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Der Kläger durfte anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen, um gegen die unberechtigte Kürzung seiner Ansprüche dem Grunde nach vorzugehen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist wegen der erforderlichen Kenntnisse im Versicherungsrecht und der Tatsache, dass dem Kläger ein Versicherungskonzern mit entsprechenden Fachabteilungen gegenübersteht, ohne Zweifel als erforderlich anzuerkennen.
3.2. Die Höhe des Schadensersatzanspruches bemisst sich nach den angemessenen Rechtsanwaltsgebühren für das anwaltliche Vorgehen, das durch das Schreiben vom 30.7.2018 ausgelöst wurde. Ansprüche aus der Hausratversicherung haben dabei außer Betracht zu bleiben, da sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.7.2018 zu diesen Ansprüchen nicht geäußert hatte und sie sich hinsichtlich einer Regulierung des Hausratsschadens im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 8.8.2018 nicht in Verzug befunden hat. Hinsichtlich der verbundenen Wohngebäudeversicherung sind 50 % des vom Kläger in den Raum gestellten Gesamtschadens von 43.370,98 € zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat mit dem Anwaltsschreiben vom 8.8.2018 eine vollständige Anerkennung der Haftung dem Grunde nach begehrt. Es ist damit vom hälftigen strittigen Schadensbetrag von 21.685,49 € entsprechend der Festsetzung des Streitwerts bei Feststellungsklagen ein Abschlag von 20 % zu machen. Der berechtigte Gegenstandswert für das Schreiben vom 8.8.2018 beläuft sich damit auf 17.348,39 €. Bei Zugrundelegung einer angemessenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG von 1,3 errechnet sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV-RVG) ein Erstattungsanspruch des Klägers i.H.v. 1.100,51 €.
3.3. Der Zahlungsanspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist antragsgemäß gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB nach erfolgter Klagezustellung am 30.11.2018 seit 1.12.2018 (§ 187 Abs. 1 BGB analog) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da dem Kläger aus den unter Ziffer 3. genannten Gründen ein höherer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger seine Anträge mehrfach umgestellt hat, sieht die Kammer darin keine teilweise Klagerücknahme. Das Klagebegehren war von vornherein darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Beklagte eine vollständige Deckung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls aus den beiden Versicherungsverträgen schuldet und ihr diesem Schreiben vom 30.7.2018 angeführten Einwendungen dem Grunde nach nicht zustehen. Dieses Ziel hat der Kläger mit dem Urteil erreicht, die Umformulierung der Anträge war lediglich zur Schaffung der prozessualen Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO geboten. Das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Kammer hat dabei für den Feststellungsantrag zur verbundenen Wohngebäudeversicherung einen Streitwert von 17.348,39 € (80 % des strittigen Schadens von 21.685,49 €) und für den Feststellungsantrag zur Hausratversicherung einen Streitwert von 4.000,00 € (80 % des strittigen Schadens von 5.000,00 €) angenommen.


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