Verwaltungsrecht

1 WB 14/20

Aktenzeichen  1 WB 14/20

Datum:
28.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:280121B1WB14.20.0
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Leitsatz

1. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann neben der Zustimmung der personalführenden Stelle zu einer vorübergehenden, nicht dienstpostengerechten Verwendung auch die Anordnung der nicht dienstpostengerechten Verwendung selbst sein.
2. Die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung durch einen Fachvorgesetzten verliert ihre Wirksamkeit mit Wirksamwerden einer Versetzung des Betroffenen, ohne dass es einer formellen Aufhebung der Anordnung bedarf.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die nichtdienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers im Leitungsstab… der Bundeswehr vom 16. September 2019 bis zum 16. Juni 2020 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Auflagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1
Der Antrag betrifft eine nicht dienstpostengerechte Verwendung.
2
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 15. Zum Februar 2017 wurde er mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. September 2016 auf einem mit A 15 dotierten Dienstposten als Referatsleiter und …-Stabsoffizier beim … der Bundeswehr versetzt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September … enden.
3
Mit Schreiben vom 16. September 2019 wurde der Antragsteller durch die … der Bundeswehr von seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden und “bis auf Weiteres” mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Leitungsstab … betraut.
4
Unter dem 4. Oktober 2019 beschwerte sich der Antragsteller gegen diese Anordnung. Er rügte die fehlende Zuständigkeit der … sowie die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere der ZDv A-1340/36, der ZDv A-1300/14 und des Zentralerlasses B-1300/46. Die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Sein Einsatz im Referat … sei dienstlich nicht begründet. Ihm seien dort keine konkreten Aufgaben zugewiesen. Er könne dort nicht dotierungsgleich oder förderlich verwendet werden. Seine Aufgaben in diesem Referat könnten andere Generalstabsoffiziere … der Bundeswehr besser wahrnehmen. Seine Entbindung von den Referatsleiteraufgaben sei nicht erforderlich. Die Maßnahme stelle eine ungerechtfertigte und ehrverletzende Amtsenthebung dar.
5
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 erläuterte das …der Bundeswehr die nicht dienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers erstmals schriftlich mit einem Personalbedarf in dem Referat …, einer Vakanz eines A 13/14-Dienstposten und der besonderen Expertise des Antragstellers für diese Aufgaben.
6
Unter dem 13. Dezember 2019 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Zustimmung zu einer nicht dienstpostengerechten Verwendung des Antragstellers für den Zeitraum vom 16. September 2019 bis zu 15. März 2020 im Leitungsstab … der Bundeswehr. Die Personalführung Offiziere stimmte dieser Verwendung für den beantragten Zeitraum am 7. Januar 2020 zu. Die Zustimmung wurde dem Antragsteller am 20. Januar 2020 eröffnet.
7
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4. Oktober 2019.
8
Mit Bescheid vom 19. März 2020, der Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. März 2020 zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers und dessen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Nach dem Ende seiner zum 15. März 2020 befristeten nicht dienstpostengerechten Verwendung sei Erledigung eingetreten. Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde sei von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens abgesehen worden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei mit der Beschwerdeentscheidung unzulässig geworden. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gebe es weder unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr noch wegen eines Rehabilitierungsinteresses oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Feststellungsinteresse.
9
Am 24. April 2020 stellte der Antragsteller hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Die nicht dienstpostengerechte Verwendung sei über den 15. März 2020 hinaus verlängert worden. Die ursprüngliche Anordnung vom 16. September 2019 bestehe damit fort. Für die Anordnung sei die … der Bundeswehr nicht zuständig. Melde- und Zustimmungspflichten seien verletzt worden, Fristen hierfür nicht gewahrt. Die Begründung für die dienstliche Notwendigkeit seiner nicht dienstpostengerechten Verwendung entspreche nicht den Tatsachen und sei nur ein Vorwand, um seinen Dienstposten frei zu machen. Er werde nicht seiner Dotierungshöhe und seiner Förderperspektive entsprechend verwendet. Im Leitungsstab … habe er keine konkreten Aufgaben. Der Vortrag zur Vakanz von Dienstposten sei unzutreffend. Er habe einer Abordnung in den Leitungsstab in Gesprächen mit der … der Bundeswehr und mit seinen Disziplinarvorgesetzten nicht zugestimmt. Erst nach seinen Anträgen und Beschwerden seien Meldungen und Anträge an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt. Gegenstand seiner Beschwerde sei auch die Entbindung von seinen Aufgaben als Referatsleiter, für die es keine Begründung gebe. Vielmehr könne er diese Aufgaben auch neben der temporären Hilfestellung wahrnehmen. Der Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr lägen nicht sachgerechte Annahmen zur weiteren Personalentwicklung zugrunde.
10
Unter dem 12. März 2020 beantragte das … der Bundeswehr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Verlängerung der nicht dienstpostengerechten Verwendung bis voraussichtlich 15. September 2020. Diese wurde am 25. März 2020 erteilt und dem Antragsteller am 31. März 2020 eröffnet. Mit Schreiben vom 25. April 2020, beim … der Bundeswehr am 29. April 2020 eingegangen, hat der Antragsteller auch gegen die Verlängerung der Zustimmung Beschwerde eingelegt und seine Einwände gegen seine unterwertige Verwendung nochmals ausführlich dargelegt.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Abhilfe abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1 WB 14.20) sowie den Eilantrag (1 WDS-VR 6.20) mit einer Stellungnahme vom 29. April 2020 dem Senat vorgelegt.
12
Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Juni 2020, dem Antragsteller am 17. Juni 2020 ausgehändigt, wurde er auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten eines …stabsoffiziers … der Bundeswehr versetzt. Das Eilverfahren 1 WDS-VR 6.20 wurde in der Folge nach Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 1. Juli 2020 eingestellt.
13
Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Antragstellers vom 24. April 2020 und vom 3. Juli 2020 gegen die Versetzung vom 10. Juni 2020 anzuordnen, gab das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 19. August 2020 teilweise statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Zuversetzung auf den neuen Dienstposten an. In der Folge hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 11. September 2020 die Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 auf und gab dies dem Antragsteller am 6. Oktober 2020 bekannt. Mit dem Antragsteller ebenfalls am 6. Oktober 2020 eröffneter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. September 2020 in der Fassung der 2. Korrektur vom 30. September 2020 wurde der Antragsteller rückwirkend zum 1. Juni 2020 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (“STOFFZ …”) versetzt.
14
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versetzung wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 14. Oktober 2020, dem Antragsteller am 15. Oktober 2020 eröffnet, zurück. Daraufhin versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Verfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020, dem Antragsteller am 10. November 2020 eröffnet, erneut auf den Dienstposten eines …stabsoffiziers … der Bundeswehr.
15
Auf wiederholte Rügen des Antragstellers, er werde auch nach der Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 nicht dienstpostengerecht verwendet und auf Fragen des Senats wies das Bundesministerium der Verteidigung am 25. November 2020 das … der Bundeswehr an, eine etwaige, von der Versetzungsverfügung abweichende Verwendung des Antragstellers umgehend zu beenden.
16
Der Antragsteller macht geltend, er werde auch nach dem 17. Juni 2020 trotz der verschiedenen Versetzungsverfügungen und der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. November 2020 fortlaufend nicht dienstpostengerecht im Referat … und nicht im Referat … verwendet, ohne dass ihm dort allerdings konkrete Aufgaben zugewiesen seien. Die nach der Versetzung eigentlich nicht mehr wirksame Anordnung vom 16. September 2019 werde nach wie vor herangezogen, um die Zuordnung des Antragstellers zum Leitungsstab … zu rechtfertigen. Dessen Referatsleiter nehme nach wie vor personalrechtliche Befugnisse für den Antragsteller wahr. Die Darstellung der auf dem neuen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben entspreche nicht der Realität. Die vom Bundesministerium der Verteidigung angeführten grundsätzlichen Aufgabenstellungen stammten teilweise aus einem abgelehnten Vorschlag des Antragstellers zur Einrichtung des Dienstpostens eines Grundsatzreferenten. An einzelnen, der konkret angeführten Aufgaben habe er zwar gearbeitet, ihm sei aber die Weiterarbeit untersagt worden. Dies könnten verschiedene Mitarbeiter bezeugen. Tatsächlich bearbeite er nur einzelne, nicht dotierungsgerechte Aufgaben, deren Wahrnehmung im Leitungsstab … nicht erforderlich sei. Daher sei Erledigung nicht eingetreten. Eine Zustimmung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu einer weiteren nicht dienstpostengerechten Verwendung sei weder beantragt noch erteilt worden. Er halte an seinem Aufhebungsantrag fest und beantrage hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er in diskriminierender Weise faktisch zum Referenten degradiert und so in seinem Ansehen gegenüber unbeteiligten Dritten beschädigt worden sei. Dies habe ihn gesundheitlich beeinträchtigt. Er habe in der Kommunikation mit Kameraden Verleumdungen entgegentreten müssen. Außerdem habe er wegen laufbahnrechtlicher Nachteile Schadensersatzansprüche. Durch die Maßnahme sei ihm eine Förderung in die Ebene A 16 genommen worden, die möglich gewesen wäre, hätte er sich aus der Position des Referatsleiters auf eine förderliche Verwendung bewerben können. Dies weise eine Laufbahnnachzeichnung aus, nach der er ab Juli 2019 als Referent im Bundesministerium der Verteidigung hätte verwendet werden können. Ab Oktober 2021 wäre eine Verwendung als Oberst der Besoldungsgruppe A 16 möglich gewesen, sodass ihm insgesamt ein Schaden in Höhe von 28 892,16 € brutto entstanden sei. Auswirkungen auf das Ruhegehalt seien noch nicht zu beziffern. Die nicht dienstpostengerechte Verwendung und seine Entbindung von der Referatsleitung seien rechtswidrig gewesen. Die … der Bundeswehr sei für die Maßnahmen nicht zuständig gewesen. Sie sei allenfalls als Vertreterin der … allgemein dienstliche und fachliche Vorgesetzte, habe aber nicht als deren Vertreterin gehandelt. Ihre Anordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie ihm keinen konkreten anderen Dienstposten oder konkrete Aufgaben zuweise. Es handele sich um eine Abordnung, die aber nur bei Beamten und Arbeitnehmern möglich sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren dienstlichen Begründung für seine nicht dienstpostengerechte Verwendung, erst recht für den Zeitraum von insgesamt 15 Monaten. Sein Einsatz im Referat … sei nicht erforderlich und werde als Vorwand für eine Umwandlung seines militärischen Referatsleiterdienstpostens in einen Dienstposten für einen Beamten benutzt. Durch die Maßnahme sei er diskriminiert worden.
17
Der Antragsteller beantragt,
die Anordnung der … der Bundeswehr vom 16. September 2019 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2020 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die nichtdienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers im Leitungsstab … der Bundeswehr vom 16. September 2019 bis zum 16. Juni 2020 sowie die Entbindung vom Dienstposten des Referatsleiters … rechtswidrig war.
18
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
19
Nach der Versetzung vom 10. Juni 2020 sei Erledigung eingetreten. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich nicht auf dem Dienstposten verwendet worden sei, auf den er versetzt wurde, sei dies die Folge seiner Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Versetzung und nicht die Fortführung der streitgegenständlichen Entscheidung des … der Bundeswehr. Der neue Dienstposten des Antragstellers sei zum 15. März 2020 eingerichtet worden. Zu den Aufgaben sei im Informationssystem Organisationsgrundlagen der Hinweis “Umsetzungsorganisation …” hinterlegt. Die … diene der Weiterentwicklung des Organisationsbereiches IUD und solle insbesondere Fragen der Bündnis- und Landesverteidigung mit ihren Auswirkungen auf diesen Organisationsbereich erarbeiten. Der neue Dienstposten des Antragstellers sei beim Leitungsstab … ausgeplant. Mit der fachlichen Führung der … sei der Referatsleiter … beauftragt. Dieser weise nach Bedarf Projektaufgaben zu. Der Antragsteller habe in seiner Zeit im Leitungsstab … drei verschiedene – im Einzelnen aufgezählte – grundsätzliche Aufgabenstellungen wahrgenommen. Ihm seien nach der Versetzung sechs konkrete, im Einzelnen aufgeführte, Aufträge erteilt worden. Nach dem Teilerfolg im vorläufigen Rechtsschutz betreffend die Versetzung sei er auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt im Umfeld des Abteilungsleiters … geführt worden. Faktisch habe er jedoch krankheitsbedingt und wegen Urlaubs keine Dienstgeschäfte dort aufgenommen. Seit dem 21. Oktober 2020 werde er wieder auf dem neuen Dienstposten als …-Stabsoffizier geführt. Die bis zum 15. September 2020 genehmigte nicht dienstpostengerechte Verwendung sei zum 1. Juni 2020 beendet gewesen. Eine weitere Zustimmung zu einer nicht dienstpostengerechten Verwendung sei weder beantragt noch erteilt worden. Dem Antragsteller fehle das berechtigte Interesse an der hilfsweise beantragten Feststellung. Die angefochtene Anordnung sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig gewesen. Die … der Bundeswehr sei eine der nach Nr. 102 ZDv A-1340/36 hierfür zuständigen zivilen Vorgesetzten des Antragstellers. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus ihrem Direktionsrecht. Disziplinargewalt sei hierfür nicht erforderlich. Die Vorgaben der ZDv A-1340/36 zur Meldung an die personalführende Stelle, die Einholung ihrer Zustimmung, die Belehrung des Antragstellers und die Eröffnung der Zustimmung an ihn seien beachtet. Für die nicht dienstpostengerechte Verwendung von Soldaten gebe es nur geringe Anforderungen, die erfüllt seien. Auf die Stellungnahme des … der Bundeswehr vom 31. Oktober 2019 zur dienstlichen Notwendigkeit der Maßnahme werde verwiesen. Die Maßnahme sei zudem wegen der besonderen Eignung des Antragstellers für strategische, planerische und konzeptionelle Arbeit erfolgt. Seine Mitarbeit im Leitungsstab des Referats … sei daher folgerichtig gewesen, obwohl zunächst kein adäquater Dienstposten bestanden habe.
20
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.


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