Verwaltungsrecht

2 B 37/21

Aktenzeichen  2 B 37/21

Datum:
1.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B2B37.21.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. April 2021, Az: 14 LB 2/20, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 18. November 2020, Az: 17 A 11/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Der 1950 geborene und mit Ablauf des 31. Januar 2016 nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beklagte Beamte stand zuvor im Schuldienst des klagenden Landes und war zuletzt im Amt eines Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) als Schulleiter eingesetzt.
3
In der vom Beklagten zuletzt geleiteten Schule waren seit einer Umgestaltung der Bibliothek vor dem Jahr 2012 über 200 Bücher und Kleinschriften aus dem 16. bis 19. Jahrhundert von beträchtlichem antiquarischen Wert aus der Bibliothek ausgelagert und fortan in einem verschlossenen Schrank in einem Klassenraum verwahrt worden. Nachdem dieser Bücherschrank im Herbst 2013 von unbekannt gebliebenen Personen geöffnet worden war, wurde der Schrank von dem Hausmeister der Schule zur Sicherung der Bücher verschraubt.
4
Anfang März 2016 nahm der Beklagte Kontakt zu zwei Antiquariaten in Lübeck und Hamburg auf und bot ihnen antiquarische Bücher an, die aus den vorbezeichneten Schulbeständen stammten. Nachdem einer der Antiquare sich deswegen an den neuen Schulleiter gewandt hatte, wurde der erwähnte Bücherschrank wieder geöffnet und festgestellt, dass der Großteil der Bücher aus dem Schrank und aus der Schule entfernt worden war.
5
In dem daraufhin auf Anzeige des neuen Schulleiters eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden bei einer am 10. März 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung der privaten Wohnräume des Beklagten rund 100 (zum Teil mehrbändige) Werke aus dem in Rede stehenden antiquarischen Bücherbestand aufgefunden und sichergestellt, die in Regalen im Arbeitszimmer des Beklagten eingereiht waren.
6
Durch rechtskräftig gewordenen amtsgerichtlichen Strafbefehl vom 20. Dezember 2016 wurde der Beklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 120 € verurteilt.
7
In dem für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzten und im Juni 2017 wieder aufgenommenen sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Kläger im November 2018 Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Nach der teilgeständigen Einlassung des Beklagten, der durchgeführten Einvernahme von Zeugen und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage stehe fest, dass der Beklagte sich 107 im Einzelnen aufgelistete historische Werke (überwiegend Bücher) im Wert von rund 60 000 € aus dem Fundus der Schulbibliothek, für deren Bestand er als damaliger Schulleiter verantwortlich Sorge zu tragen gehabt habe, ohne dienstliche Absprache oder Auftrag und ohne Kenntnis der Schulverwaltung oder des Schulträgers in sein privates Arbeitszimmer zu dem Zweck verbracht habe, sein privates Vermögen zu mehren.
9
Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei dahin gegangen, dass er die Bücher sämtlich am 29. Januar 2016, seinem letzten Schultag, aus der Schule entfernt habe, nachdem ihm wegen des schlechten Ergebnisses eines Spendenaufrufs für ein geplantes Schulfest zum Schuljubiläum die Idee gekommen sei, die Bücher zu diesem Zweck zu verwerten, und dass er die Bücher – die er zuvor überwiegend im Keller in fünf Kartons gelagert, den Rest in seinem Dienstzimmer aufbewahrt habe – ausschließlich an diesem Tag mit Tragekörben der Schule in sein Auto verbracht habe. Das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass der Beklagte damit ein real erlebtes Geschehen wahrheitsgemäß geschildert habe. Seine Einlassung wirke vielmehr im Hinblick auf mögliche Milderungsgründe konstruiert. Die Verbringung dieser Anzahl von, zum Teil großformatigen Büchern, teilweise aus dem am weitesten entlegenen Teil des Kellers der Schule, hätte ein gewisses Maß an Zeit, Aufwand und Sorgfalt erfordert, was es als fernliegend erscheinen lasse, dass dies von nur einer Person bewältigt worden sei. Der Senat sei überzeugt, dass die vollständige Verbringung dieser Menge an Bücher aus der Schule einen Zeit-, Kraft- und Organisationsaufwand erfordert habe, der mit dem vom Beklagten beschriebenen Ablauf seines letzten Arbeitstages und den ihm an diesem Tag zur Verfügung stehenden (Zeit-)Ressourcen nicht in Einklang zu bringen sei und deshalb nicht so stattgefunden habe, wie es der Beklagte darstelle. Auch kontrastiere diese (letzte) Darstellung des Beklagten mit seiner früheren Einlassung vom 15. September 2017, wonach er mit dem Projekt (der Verwertung der Bücher) seine Leistungsfähigkeit habe unter Beweis stellen wollen, indem er “in Abstimmung mit der Schulleitung” den Erlös aus der Verwertung der Bücher für einen guten Zweck bzw. dem Förderverein der Schule habe spenden wollen; es erscheine fernliegend, dass er den konkret zu benennenden “guten Zweck” (die Finanzierung des Schuljubiläums) nicht bereits damals benannt hätte, wenn dieser Zweck denn leitend gewesen wäre. Das weitere Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung der beiden Schulsekretärinnen, der für die Schulbibliothek zuständigen Lehrerin Z. und der Ehefrau des Beklagten, stehe dem nicht entgegen.
10
Der Beklagte habe die Bücher zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch nicht im Einvernehmen mit dem Schulträger oder der Schulverwaltung oder aus fremdnützigen Motiven an sich genommen, sondern um sie mindestens vorübergehend seinem privaten Vermögen einzuverleiben. Für Letzteres spreche zum einen, dass er sie – wie eigene Bücher – vollständig in die Bücherregale seines Arbeitszimmers integriert habe, zum anderen dass der Beklagte planvoll verdeckt agiert habe, indem ein Teil der Bücher ohne fremde Hilfe (anders als bei deren Verbringung in den Keller) aus dem Bücherschrank abtransportiert worden sei, sodass der Vorgang bis zur telefonischen Anfrage eines der beiden kontaktierten Antiquare verborgen geblieben sei. Für ein planvoll verdecktes und eigennütziges Handeln des Beklagten spreche weiter, dass der Bücherschrank noch bis 2016 besonders gesichert gewesen sei, obwohl der Anlass dafür durch die Entnahme der Bücher zwischenzeitlich entfallen war; der verschraubte Schrank habe den Eindruck vermitteln sollen, er enthalte weiterhin die entnommenen Bücher. All dies beruhe nicht auf einer Kommunikationsschwäche des Beklagten. Dessen Vorbringen vor dem Berufungsgericht, er habe einen “Dreizeiler” über den Verbleib der Bücher für seinen Nachfolger in den Geschäftsgang gegeben, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner früheren Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass das Fehlen der Bücher “früher oder später selbstverständlich auffallen” würde, um dann mit einer vollständigen Bewertung (und Verkaufserlös) vorstellig zu werden; dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Beklagte diese Benachrichtigung tatsächlich auf den Weg gebracht hätte, die er später (als offenbar doch nicht abgesandt) wiedergefunden haben will, dem Berufungsgericht aber nicht vorgelegt habe. Auch sonst lasse das Verhalten des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er – wie behauptet – ein letztes Projekt zugunsten seiner Schule (Behebung einer Finanzierungslücke für das Schuljubiläum) habe verwirklichen wollen. Aus dem Auftreten des Beklagten gegenüber den beiden Antiquaren ergäben sich ebenfalls keine für ihn günstigeren Schlussfolgerungen; insbesondere habe die Zeugenvernehmung nicht die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass er ihnen gegenüber erklärt habe, dass es sich um “Bücher der Schule” handele, die “schnell wieder an die Schule zurück” müssten.
11
Mit seinem Handeln habe der Beklagte seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG a.F., nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht als Schulleiter zur rechtmäßigen Organisation und Verwaltung der Schule und des dem Schulzweck dienenden Vermögens (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG SH) verstoßen. Dieses einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen sei unter Abwägung aller für die disziplinare Maßnahmebemessung relevanten Umstände mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden.
12
2. Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahin geändert, dass Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft des (Ruhestands-)Beamten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 76.20 – NVwZ-RR 2021, 583 LS 1 Rn. 13 f.) und dass das bislang im Aktivrubrum angeführte Ministerium als oberster Dienstvorgesetzter des (Ruhestands-)Beamten (lediglich) die das Land vertretende, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ist (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 2 LDG SH i.V.m. § 3 Abs. 1 LBG SH). Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 1 LJG SH) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG SH liegt nicht vor.
13
3. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der von der Beschwerde einzig gerügte Verstoß gegen den sog. Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
14
a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen.
15
Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiell-rechtliche Norm betreffen. Das kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht, etwa bei denkfehlerhaften, aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglichen oder sonst willkürlichen Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 und vom 22. Mai 2008 – 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 22 f.). Ein Denkfehler in diesem Sinne liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung auch anders hätte ausfallen können. Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – 8 B 3.72 u.a. – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 28 und vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 Rn. 8).
16
Überprüft werden kann auch, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, etwa ob es gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs (BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 91.89 – BVerwGE 85, 92 = juris Rn. 13 und Beschluss vom 20. August 2003 – 1 B 463.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 S. 100 = juris Rn. 5), ob es gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20 = juris Rn. 7) oder ob es den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschritten hat, sei es dadurch, dass es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere ob es in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ), sei es, dass es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20).
17
b) Dass im Streitfall die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an einem derart qualifizierten Mangel leidet, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
18
Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie sowohl hinsichtlich einzelner Umstände (Entfernung der Bücher; Aufbewahrung der Bücher) und Beweismittel (Aussagen der Lehrerin Z. sowie der Antiquariatshändler L. und A.) als auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses der Beweiswürdigung eine andere Bewertung für richtig hält, als das Berufungsgericht vorgenommen hat. Indem die Beschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne – wegen des damit verbundenen Zeit-, Kraft- und Organisationsaufwandes – unmöglich sämtliche Bücher erst an seinem letzten Arbeitstag allein in sein Kraftfahrzeug transportiert haben, als “unzutreffend”, “nicht belegt” und “nicht mit der notwendigen Überzeugung begründet” kritisiert, setzt sie lediglich ihre Auffassung dessen, was sie für “überzeugend” hält, an die Stelle dessen, von dem das Berufungsgericht überzeugt ist. Damit ist ein wie vorstehend beschriebener qualifizierter Fehler der Überzeugungsbildung nicht dargetan.
19
Im Übrigen steht das Vorbringen der Beschwerdebegründung (S. 2 letzter Absatz), der Beklagte habe lediglich einen “kleinen Teil” der Bücher in “fünf Kartons” aus dem Keller abtransportiert, im Widerspruch zu – ebenfalls wechselnden – früheren Einlassungen des Beklagten, dass er “einen Großteil der Bücher” in kleinen Kartons in den Keller verbracht habe (Stellungnahme vom 15. September 2017) bzw. dass er die “beiden größeren Kartons” im Keller eingelagert habe, die zuvor links und rechts des Schrankes gestanden haben sollen (Stellungnahme vom 7. Dezember 2017), aber von den als Zeugen vernommenen Schulsekretärinnen und der Lehrerin K. dort nie wahrgenommen worden waren (vgl. Klageschrift vom 25. Februar 2021, S. 16 f.; OVG-Akte Bd. 2, Bl. 335 f.).
Schließlich bleibt auch nach dem Beschwerdevorbringen unerklärt, warum der Schrank nach dem letzten Arbeitstag des Beklagten – obwohl leer – dennoch weiter verschraubt war, bis der neue Schulleiter den Schrank aufgrund des Hinweises des Antiquars öffnen ließ.
20
Soweit die Beschwerdebegründung (S. 4) den Abtransport der Bücher als “spontane Idee” des Beklagten darzustellen versucht (die das Berufungsgericht ihm nicht abgenommen hat) und ein Augenblicksversagen oder das Vorliegen einer psychischen Erkrankung für möglich hält, genügt diese pauschale Andeutung, zumal ohne Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Berufungsurteils (UA S. 38 ff.) in Würdigung des Gutachtens des vom Berufungsgerichts beauftragten Sachverständigen Dr. Sch. vom 7. April 2021 (OVG-Akte Bd. 2, Bl. 364 ff.), den das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2021 ergänzend angehört hat (Protokoll OVG-Akte Bd. 2, Bl. 462 ff.), nicht den Anforderungen an die substanziierte Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
21
Soweit die Beschwerde wegen der “teils unrichtigen, teils unvollständigen Angaben” Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anführt und insoweit auf “einen Auszug der Zeugin aus einer in der Nähe der Schule gelegenen Wohnung, der ihr von dem Beklagten nahegelegt wurde” (Beschwerdebegründung S. 6 oben), bleibt dies schon im Ansatz mangels substanziierter Darlegung im Bereich der Andeutung. Dasselbe gilt für das gleichgerichtete Vorbringen in dem weiteren Schriftsatz der Beschwerde vom 25. Oktober 2021, ungeachtet des Umstands, dass dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründung eingereicht wurde.
22
Nach alldem geht die (zusammenfassende) Kritik der Beschwerde, die Urteilsbegründung des Berufungsgerichts sei “bemerkenswert einseitig, z.T. nicht einmal indiziengeleitet, sondern auf Spekulationen basierend” (Beschwerdebegründung S. 7 a.E.), an der sämtliche Beweismittel (insbesondere die Zeugenaussagen) eingehend würdigenden, sie auch auf Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft prüfenden und sorgfältig begründeten Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorbei. Dass diese nach dem oben (unter 3.a) dargestellten Maßstab verfahrensrechtlich zu beanstanden wäre, namentlich dass sie gegen das Verbot der selektiven und nicht um Objektivität bemühten (einseitigen) Verwertung des Prozessstoffs verstoße, gelingt der Beschwerde nicht darzutun.
23
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festlegung eines Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß der Verweisung in § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH auf Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.


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