Verwaltungsrecht

6 C 17/19

Aktenzeichen  6 C 17/19

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:190821B6C17.19.0
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 25. Juni 2019, Az: 2 LC 269/16, Urteilvorgehend VG Göttingen, 16. November 2016, Az: 8 A 37/16, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. November 2016 sind wirkungslos, soweit sie die Klage auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf einem Teilstudienplatz für die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). Die vorinstanzlichen Urteile sind für wirkungslos zu erklären, soweit die Vorinstanzen die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag angestrebte Verpflichtung der Beklagten zur Studienzulassung auf einen Teilstudienplatz für Vorklinische Medizin abgelehnt haben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nur insoweit ist das Klageverfahren in der Revisionsinstanz anhängig geworden. Soweit die Vorinstanzen die mit dem Hauptantrag der Klägerin angestrebte Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung auf einen Vollstudienplatz für Humanmedizin kostenpflichtig abgelehnt haben, sind die Urteile rechtskräftig geworden. Der Senat hat über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2
Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin auch die Kosten des in der Revisionsinstanz allein noch anhängigen Teils des Klageverfahrens aufzuerlegen. Zwar erweisen sich die Erfolgsaussichten insoweit als offen. Der Senat hätte in dem Revisionsverfahren unter anderem die schwierige, bisher nicht geklärte Frage entscheiden müssen, ob das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgende Kapazitätserschöpfungsgebot dazu verpflichtet, festgestellten Überschreitungen des normativ vorgegebenen Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin infolge eines erhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung der curriculare Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional gekürzt wird. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden.
3
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO können aber neben den für eine anteilige bzw. hälftige Kostenteilung sprechenden offenen Erfolgsaussichten auch noch andere Gesichtspunkte herangezogen werden. Sie können sich wie vorliegend aus den Gründen ergeben, aus denen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 – 7 C 16.89 – NVwZ 1992, 787 ). Insoweit ist für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen maßgebend, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Studienplatzwunsch aufgegeben hat. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil sie mittlerweile im Erwerbsleben steht und von der erneuten Aufnahme eines Studiums absieht. Damit fällt der die Erledigung des Rechtsstreits auslösende Umstand in ihre Sphäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 6 C 13.19 – Rn. 4).
4
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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