Verwaltungsrecht

8 B 63/20

Aktenzeichen  8 B 63/20

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:150621B8B63.20.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 15. September 2020, Az: 11 K 800/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Familie des Rechtsvorgängers der Kläger wurde im Herbst 1945 aus P. (Kreis O.-R.) und dem Kreis O. verwiesen. Im Dezember 1945 enteignete die Kreiskommission für die Bodenreform den ca. 60 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb des Rechtsvorgängers der Kläger in P. Der Beklagte rehabilitierte dessen Familie wegen deren Verweisung aus P. und dem Kreis O. und einer Verweisung aus B. und dem Kreis O. Den Antrag der Kläger auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihres Rechtsvorgängers wegen der Enteignung seines landwirtschaftlichen Betriebes lehnte er ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2
Die auf die Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
4
a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG der Zulässigkeit eines Klageantrags auf Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen entschädigungslosen Vermögensentziehung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG entgegensteht, wenn eine solche Verwaltungsentscheidung – etwa des Inhalts, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke entschädigungslos zu enteignen – heute nicht erneut erlassen werden könnte mit der Folge, dass in einem solchen Fall nur ein Klageantrag auf Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG zulässig ist, oder ob § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG nur auf Fälle anwendbar ist, in denen der Antragsteller eine Rehabilitierung wegen einer Maßnahme begehrt, die selbst die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung herbeigeführt hat,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Entziehung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers der Kläger nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG für unzulässig gehalten, sondern den Anspruch in der Sache verneint.
5
Zudem bedürfte es zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz anhand der anerkannten Auslegungsmethoden im Sinne der zweiten in der Frage erwähnten Alternative beantworten. Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG begrenzt dessen Anwendungsbereich auf Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG, die in der Aufhebung eines Verwaltungsakts bestanden. Eine solche Unrechtsmaßnahme wird gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG nur aufgehoben, wenn ein Verwaltungsakt wie der von ihr betroffene erneut erlassen werden könnte. Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass beispielsweise eine rechtsstaatswidrig widerrufene Gewerbekonzession durch eine Rehabilitierungsentscheidung wiederauflebt, obwohl ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und sie nach heutigem Recht nicht erlassen werden dürfte (BT-Drs. 12/4994 S. 27 f.). Der rehabilitierungsrechtliche Grundsatz der Aufhebung rechtsstaatswidriger Maßnahmen wird also durchbrochen, wenn die Aufhebung eine rechtswidrige Einzelfallregelung zur Folge hätte.
6
b) Die sinngemäß gestellte Frage,
ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift der Rehabilitierung des rechtsstaatswidrigen Entzuges eines landwirtschaftlichen Vermögenswertes mit einer Größe von unter 100 ha auf der Grundlage der Bodenreformverordnungen mit dem Vorwurf, der Eigentümer sei “aktiver Nationalsozialist” und/oder ein “Kriegsverbrecher”, nicht im Wege steht, weil andernfalls im Lichte des Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 14, insbesondere aber Art. 3 Abs. 1 GG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
der anerkannten Rehabilitierungsfähigkeit von rechtsstaatswidrigen, der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnenden Vertreibungen im Rahmen der Bodenreform,
der anerkannten Rehabilitierungsfähigkeit nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und Rückgabefähigkeit nach § 1 Abs. 7 VermG von rechtsstaatswidrigen, der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnenden strafrechtlichen Vermögenseinziehungen etwa nach SMAD-Befehl 201 und
der anerkannten Rückgabefähigkeit nach § 5 AusglLeistG besatzungshoheitlich – auch im Rahmen der Bodenreform – enteigneter Mobilien
mit denen allesamt deutsche Rehabilitierungsbehörden, Rehabilitierungsgerichte und Vermögensämter der ehemaligen Sowjetunion einen Vorwurf von dieser in der sowjetischen Besatzungszeit in Deutschland begangenen Unrechts gemacht haben einerseits und der Versagung der Rehabilitierung rechtsstaatswidriger, ebenfalls der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnender Vermögenseinziehungen von unter 100 ha Landwirtschaftsbetrieben in der sowjetischen Besatzungszeit, andererseits entstünde,
ist nicht klärungsfähig, weil sie von anderen tatsächlichen und rechtlichen Prämissen ausgeht als das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen zu den Gründen der besatzungshoheitlichen Enteignung getroffen und sich weder zur Frage ihrer Rechtsstaatswidrigkeit noch zur Vereinbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 14 Abs. 1 GG verhalten.
7
In Bezug auf diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines revisionsrechtlichen Klärungsbedarfs. Dazu genügt nicht der Vortrag, in Fällen wie dem vorliegenden müsse wegen einer – vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen – schweren rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgung des seinerzeit Enteigneten entgegen der bisherigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und ungeachtet Art. 143 Abs. 3 GG ein “uneingeschränkter Verfassungsrechtsschutz” Platz greifen. Dabei übersehen die Kläger, dass sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes keine Ansprüche auf Wiedergutmachung besatzungshoheitlich herbeigeführter Vermögensschäden herleiten lassen und das Rechts- und Sozialstaatsprinzip wegen der im Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Kompensationen gewahrt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – juris Rn. 5 und 17, jeweils m.w.N. insoweit nicht veröffentlicht in VIZ 2004, 18 f.)
8
Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdebegründung ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf auf. Die von ihr dazu aufgeworfenen Einzelfragen lassen sich ohne Weiteres anhand der jeweiligen Regelungen unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
9
Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – VIZ 2004, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 – 3 C 16.01 – BVerwGE 116, 42 ; Beschlüsse vom 11. April 2002 – 3 B 16.01 – Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6 S. 18, vom 27. Juni 2006 – 3 B 188.05 – ZOV 2006, 306 Rn. 12, vom 19. Dezember 2011 – 3 B 58.11 – ZOV 2012, 96 und vom 20. Januar 2014 – 3 B 4.13 – ZOV 2014, 56).
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aa) Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnende Vertreibungen im Rahmen der Bodenreform gemäß § 1a VwRehaG rehabilitiert werden, während ihr zuzurechnende Enteignungen von landwirtschaftlichen Anwesen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Der Ausschluss der Rehabilitierung der Enteignung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der – seinerseits verfassungskonforme (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90 u.a. – BVerfGE 84, 90; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 7 C 28.94 – BVerwGE 99, 268 ) – Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 1 VermG im Einzelfall nicht über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – VIZ 2004, 18 f.).
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bb) Die wiedergutmachungsrechtliche Ungleichbehandlung von rechtsstaatswidrigen Verurteilungen nebst den damit verbundenen strafrechtlichen Vermögenseinziehungen etwa nach SMAD-Befehl 201 einerseits und besatzungshoheitlichen Enteignungen landwirtschaftlicher Anwesen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG andererseits wird sachlich durch die Erwägung gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – VIZ 2004, 18 f.). Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche rehabilitierungsfähigen Verwaltungsentscheidungen den Unrechtsgehalt rehabilitierungsfähiger strafrechtlicher Entscheidungen erreichen können, kommt es nach der typisierenden Betrachtung, von der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen ist, entgegen der Ansicht der Kläger nicht an.
12
cc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass besatzungshoheitlich enteignete Mobilien nach § 5 AusglLeistG zurückgegeben werden können, während dies bei besatzungshoheitlich enteignetem Grundeigentum ausgeschlossen ist. Dies beruht auf Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages (vgl. BGBl. 1990 II S. 889) in Verbindung mit Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237), – Gemeinsame Erklärung – und auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, der, wie ausgeführt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90 u.a. – BVerfGE 84, 90; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 7 C 28.94 – BVerwGE 99, 268 ). Die Bundesregierung hat die Ausnahme von diesem Ausschluss zugunsten der von § 5 Abs. 1 AusglLeistG erfassten beweglichen Sachen damit begründet, dass die Gemeinsame Erklärung insoweit einen die Rückübertragung ermöglichenden Auslegungsspielraum belasse, den der Gesetzgeber im Interesse der früheren Eigentümer nutzen könne (vgl. BT-Drs. 12/4887 S. 39). Diese Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1871/96 – VIZ 2001, 195 f.) unter anderem mit der Erwägung gebilligt, es entspreche erkennbar der Interessenlage der in der sowjetischen Besatzungszone unter der Verantwortung der Besatzungsmacht enteigneten Eigentümer, ihnen dort, wo dies möglich sei, den Weg zur Wiedererlangung der entzogenen Vermögenswerte in Natur zu eröffnen. Schlussfolgerungen für andere Bereiche lassen sich nach der zitierten Entscheidung daraus nicht ziehen.
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2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
14
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zum Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Rückgabe besatzungshoheitlich enteigneten beweglichen, nicht aber unbeweglichen Vermögens – vermeintlich – unter dem Gesichtspunkt einer rehabilitierungsrechtlichen “Binnendiskriminierung” geprüft hat.
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Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es muss sich aber gerade bei sehr umfangreichem Vorbringen nicht mit allen Details ausdrücklich befassen. Nur wenn es auf einen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentralen Punkt nicht eingeht, spricht dies für ein Übergehen des betreffenden Vorbringens. Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor. Das angegriffene Urteil setzt sich auf Seite 5 und 6 ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob es verfassungswidrig ist, dass § 5 AusglLeistG eine Restitution von beweglichen Sachen ermöglicht, während die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei besatzungshoheitlichen Enteignungen von Grundstücken ausgeschlossen ist. Damit greift das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht zentralen Vorwurf der restitutionsrechtlichen Ungleichbehandlung besatzungshoheitlich entzogener Mobilien und Immobilien auf. Sein Argument, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG gelte für Mobilien wie für Immobilien gleichermaßen, unterstellt den Klägern kein gegenteiliges Vorbringen. Vielmehr schließt es an die Urteilserwägungen zur Vergleichsgruppenbildung der Kläger an, der das Verwaltungsgericht nicht folgt. Es verortet die restitutionsrechtliche Ungleichbehandlung besatzungshoheitlich enteigneter Immobilien- und Mobilieneigentümer in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG i.V.m. § 5 AusglLeistG und hält sie aus den oben dargelegten Gründen für gerechtfertigt. Eine rehabilitierungsrechtliche Ungleichbehandlung verneint es ebenso wie – in der Konsequenz – einen diesbezüglichen, von den Klägern angenommenen Rechtfertigungsbedarf. Die Einwände der Kläger gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts sind nicht geeignet, eine Verletzung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs darzutun. Denn dieses vermittelt ihnen keinen Anspruch auf eine ihrer Ansicht entsprechende Begründung.
16
3. Auf die von den Klägern darüber hinaus vorgebrachten Rügen, die sich gegen einen Ausschluss der Rehabilitierung wegen einer bereits gewährten Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz richten, kommt es nicht an. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage nicht auch darauf gestützt, dass sie bereits eine Entschädigung erhalten haben. Denn der Bescheid, auf dessen Begründung das angegriffene Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist, stützt seine ablehnende Entscheidung nicht auf diesen Umstand, sondern verweist lediglich ergänzend und informatorisch hierauf.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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