Verwaltungsrecht

Abgelehnter Antrag im Streit um Dienstpostenbesetzung

Aktenzeichen  B 5 E 19.208

Datum:
30.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21872
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 S. 2, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei dem Antrag einer Tarifbeschäftigten auf Untersagung einer Dienstpostenbesetzung einer Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst. (Rn. 22 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.534,44 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine im polizeiärztlichen Dienst (PÄD) im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) in B. zu besetzende Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst nicht einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
1. Die Antragstellerin steht derzeit als Tarifbeschäftigte am BPOLAFZ B. beim PÄD in Teilzeit im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist dort seit dem 01.07.2016 in der Entgeltgruppe 6 beschäftigt. Zuvor hatte sie vom 08.07.2002 bis 22.06.2005 eine Ausbildung als Arzthelferin durchlaufen und abgeschlossen. Vom 04.10.2005 bis 30.06.2016 leistete sie Wehrdienst als Soldatin auf Zeit im Rang eines Stabsunteroffiziers.
Mit Schreiben vom 04.09.2018 an die Bundespolizeiakademie in Lübeck stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst nach § 16 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. § 7 Nr. 2 und § 19 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV).
Mit Schreiben vom 07.09.2018 an das BPOLAFZ B. schlug Medizinaloberrätin Dr. H., Leiterin des PÄD, vor, die nächste frei werdende PVB-Stelle mit der Antragstellerin als Verwaltungsbeamtin zu besetzen. Als nächste Möglichkeit der Besetzung ergebe sich die Stelle von Polizeihauptmeister (PHM) A.S., der sich zum PÄD Ö. beworben habe bzw. diejenige des PHM K., dessen Pensionierung in 2020 bevorstehe.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 an das Bundespolizeipräsidium vertrat die Bundespolizeiakademie die Auffassung, dass eine Laufbahnzuerkennung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst aufgrund der vorhandenen Berufsausbildung als Arzthelferin nicht möglich sei. Auch für eine besondere Fachverwendung gemäß § 12 lit. b) BPolLV erfülle die vorhandene Ausbildung nicht die erforderliche Bildungsvoraussetzung. Man bitte um Prüfung und Entscheidung, ob eine Anerkennung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse und Berufserfahrung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes gemäß §§ 7, 8, 19 BLV möglich sei.
Mit Antwortschreiben vom 13.02.2019 äußerte das Bundespolizeipräsidium, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst für die Antragstellerin nicht möglich sei. Der Beruf der Arzthelferin entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes nach § 19 BLV. Auch eine Laufbahnanerkennung nach § 7 Nr. 2b BLV sei nicht denkbar, da in diesem Fall gemäß § 22 Abs. 1 BLV die Antragstellerin nur dann berücksichtigt werden könne, wenn keine anderen Kandidaten nach § 7 Nr. 1 und 2a BLV für diesen Dienstposten zur Verfügung stünden. Sollte ein solcher Dienstposten jedoch ausgeschrieben werden, sei davon auszugehen, dass ausreichend geeignete Bewerber zur Verfügung stünden.
Mit Bescheid vom 19.02.2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst ab. Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen des Bundespolizeipräsidiums vom 13.02.2019 Bezug genommen.
Dagegen legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Widerspruch ein.
Bereits mit Schreiben vom 15.09.2018 hatte sich Herr M. Z. zur Übernahme in den polizeiärztlichen Dienst nach § 12 BPolLV beworben. Dieser hatte von 2003 bis 2005 eine Ausbildung zum Rettungsassistenten absolviert und abgeschlossen. In 2014 legte er die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter ab. Von Juni 2017 bis Dezember 2017 absolvierte er darüber hinaus eine Zusatzausbildung zum diplomierten Rettungssanitäter in der Schweiz. Mit Bescheid vom 07.02.2019 erkannte ihm das Bundespolizeipräsidium die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, beschränkt auf die besondere Fachverwendung „Sanitäter bei der Bundespolizei“, zu. Die Bundespolizeiakademie wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2019 an diesen und teilte mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Bundespolizeiakademie im BPOLAFZ B. in den mittleren Polizeivollzugsdienst mit besonderer Fachverwendung einzustellen. Den genauen Termin für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum Polizeiobermeister, Besoldungsgruppe A 8 BBesO, werde man gesondert mit ihm abstimmen. Die Einstellungszusage stehe unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung der Bundespolizeiakademie. Außerdem stünden noch die sozialmedizinische Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung sowie die Vorlage des Führungszeugnisses und Beibringung verschiedener anderer Unterlagen aus. Die Untersuchung sollte am 15.04.2019 in O. stattfinden.
2. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragten zunächst, der Antragsgegnerin zu untersagen, die beim BPOLAFZ B. zu besetzende Stelle im mittleren Dienst (A7 bis A9 mZ) im Bereich des polizeiärztlichen Dienstes anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragstellerin habe erfahren, dass am BPOLAFZ B. eine entsprechende Beamtenstelle besetzt werden solle. Die Stelle sei bezeichnet mit „Bearbeiter = Lehrkraft“. Nach Informationen der Antragstellerin solle diese Stelle zeitnah mit einem externen Bewerber besetzt werden, der nur noch Unterlagen beibringen müsse. Eine Ausschreibung der Stelle sei nicht erfolgt. Der externe Bewerber habe sich initiativ beworben.
Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil mit einer zeitnahen Stellenbesetzung zu rechnen sei.
Es bestehe zudem ein Anordnungsanspruch. Mangels anderweitiger Angaben müsse zunächst behauptet werden, dass die Auswahlentscheidung nicht fehlerfrei getroffen sei. Die Antragstellerin habe sich gegen die fehlende Anerkennung der Laufbahnbefähigung gewandt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung lägen vor.
Mit Schreiben vom 11.03.2019 erwiderte die Antragsgegnerin, streitgegenständlich sei nicht die Besetzung einer Stelle im mittleren Verwaltungsdienst, sondern vielmehr im mittleren Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin im PÄD im BPOLAFZ B. Eine Bewerbung der Antragstellerin für diese Stelle liege nicht vor. Der Antrag sei wohl schon unzulässig, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung habe. Der Antrag sei aber in jedem Fall unbegründet. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Stelle nicht; gleiches gelte selbst dann, wenn ihr die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst zuerkannt würde. Doch auch hierfür lägen die Voraussetzungen weder nach § 7 Nr. 2a, noch Nr. 2b BLV i.V.m. §§ 19, 22 BLV vor. Eine von der Antragstellerin begehrte Stelle im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst sei momentan nicht ausgeschrieben.
Selbst bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst könnte der Antragstellerin keine Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst übertragen werden. Nach § 12 BPolLV könnten für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 BLV eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen. Nach dieser Anlage 2 stelle für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes die Sanitäterin oder der Sanitäter eine solche besondere Fachverwendung dar. Hierfür gelte als Bildungsvoraussetzung der Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpfleger, als Pflegefachkraft oder Berufserlaubnis als Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin ebenfalls nicht.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin daher den folgenden Antrag:
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die im polizeiärztlichen Dienst (PÄD) im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum in B. zu besetzende Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst (A7 bis A9 mZ) einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragstellerin habe sich tatsächlich nicht beworben, da ja auch keine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle erfolgt sei. Bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung könne die Antragstellerin sehr wohl auf dieser Stelle berücksichtigt werden, da es sich um eine solche mit einem „ku-Vermerk“ handele. Das bedeute, dass die Stelle auch ohne weiteres durch Verwaltungsbeamte besetzt werden könne, da sie umgewandelt werden könne. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung, da sie Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr gewesen sei. Sie habe die Fachausbildung zum Unteroffizier absolviert. Bestandteil dieser Ausbildung seien auch Methodik und Didaktik gewesen. Sie könne damit auch bei der Bundespolizei Unterricht im Bereich Erste Hilfe halten.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 beantragte die Antragsgegnerin daraufhin, den Antrag auf Untersagung der Übertragung oder Besetzung der Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst zurückzuweisen.
Die Antragstellerin habe offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Stelle im Polizeivollzugsdienst. Die nicht streitgegenständliche Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst sei nicht mit einem ku-Vermerk versehen und könne somit nicht umgewandelt werden. Selbst wenn dies so wäre, könne man die Stelle nicht mit der Antragstellerin besetzen, da dieser die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst fehle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine gerichtliche Sachentscheidung glaubhaft machen können.
Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat und beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 40 Rn. 30).
An einem solchen fehlt es hier, weil die Antragstellerin gleichsam ins Blaue hinein mit ihrem Antrag den dritten Schritt vor dem ersten zu gehen versucht.
Eine – nicht vorhandene – Bewerbung der Antragstellerin auf die begehrte Stelle könnte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, es fehlt vorliegend offensichtlich an der Möglichkeit, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
a) Um die von der Antragstellerin begehrte Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin im PÄD im BPOLAFZ B. mit ihr besetzen zu können, müsste ihr zunächst die notwendige Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Dieses Erfordernis nennt § 7 Abs. 1 Nr. 3 BBG als eine notwendige Grundvoraussetzung, um einen Bewerber in ein Beamtenverhältnis berufen zu können. §§ 16 und 17 BBG konkretisieren die diesbezüglichen Anforderungen. Mit Bescheid vom 19.02.2019 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die entsprechende Feststellung verweigert. Dagegen hat die Antragstellerin über ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Widerspruch einlegen lassen, über den nach Kenntnis des erkennenden Gerichts noch nicht entschieden ist. In diesem gesonderten behördlichen Verfahren wird von der Antragsgegnerin zunächst noch zu klären sein, ob die Einwendungen der Antragstellerin greifen, sie mithin die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst – denn nur dies hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend gemacht – hat.
Selbst wenn diese Vorfrage im vorliegenden gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inzident geprüft werden würde und das Gericht zu dem Ergebnis käme, dass der Antragstellerin die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung zu Unrecht verweigert worden wäre, könnte sich aufgrund der folgenden weiteren Umstände dennoch keinesfalls ein von der Antragstellerin geltend gemachter Anspruch ergeben.
b) Denn selbst wenn der Antragstellerin die Laufbahnbefähigung entsprechend ihrer Vorstellung von der Antragsgegnerin in einem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid zuerkannt würde, stünde als nächste Hürde und gleichzeitig weitere notwendige Vorstufe zu dem eigentlichen Begehren der Antragstellerin, auf den gewünschten Dienstposten eingewiesen zu werden, die Einstellung in den Beamtenstatus an. Einer solchen Ernennung bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG zur Begründung eines Beamtenverhältnisses und sie ist hier deswegen notwendige weitere Vorstufe, weil die Antragstellerin derzeit lediglich als Tarifbeschäftigte in den Diensten der Antragsgegnerin steht. Doch auch hier ist die Antragstellerin weit von einem wie auch immer gearteten durchsetzbaren Anspruch entfernt.
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften wie §§ 7 und 9 BBG gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens der Laufbahn genügt, trifft vielmehr der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 21.9.2016, Az.: 15 L 1965/16). Die Antragstellerin könnte sich mit dem hier streitgegenständlichen Antrag aber jedenfalls nicht gleichsam in den Beamtenstatus „hineinbeantragen“.
c) Des Weiteren – wäre diese Hürde genommen – müsste ein konkreter Dienstposten zur Verfügung stehen, auf den sich die Antragstellerin bewerben könnte. Hier bestehen aber ebenfalls nicht ausräumbare Hindernisse. Zunächst ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin begehrte Planstelle, bzw. der von ihr begehrte Dienstposten derzeit nicht verfügbar ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG sind zu besetzende Stellen, die im Wege der Einstellung besetzt werden sollen, öffentlich auszuschreiben. Eine solche Ausschreibung ist derzeit nicht existent und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin gesetzeswidrig mit dem Gedanken trägt, eine entsprechende Einstellung ohne vorherige Ausschreibung vorzunehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Verfahrensakten. Zwar gibt es einen externen Bewerber, dem eine Übernahme zum nächstmöglichen Termin zugesagt wurde (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an M.Z. vom 14.02.2019). Wann dies stattfinden soll und welche Stelle hiermit gemeint ist, geschweige denn, dass diese Stelle derzeit schon frei und besetzbar ist, ist jedoch nach Aktenlage überhaupt nicht abzusehen. Aus einem internen Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.12.2018 ergibt sich, dass beabsichtigt sei, den Initiativbewerber für die Bundespolizeiakademie, BPOLAFZ O. einzustellen. Dieselbe Information lässt sich noch einem Schreiben der Antragsgegnerin an die Gleichstellungsbeauftragte vom 13.02.2019 entnehmen. Bereits einen Tag später, mit Schreiben vom 14.02.2019 wird dem Initiativbewerber hingegen mitgeteilt, dass er für eine Einstellung im BPOLAFZ B. vorgesehen sei, den genauen Termin für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum POM, Besoldungsgruppe A 8 BBesO, werde man ihm noch mitteilen. Selbst der Korrespondenz der Antragsgegnerin über bzw. an den von der Antragstellerin genannten Initiativbewerber lässt sich keine konkret verfügbare Planstelle, geschweige denn ein Termin für deren Freiwerden, entnehmen.
Auch lassen sich dem Empfehlungsschreiben der Leiterin des PÄD lediglich Hinweise auf möglicherweise frei werdende Stellen entnehmen, davon eine nicht vor 2020. Ein PHM habe sich zum PÄD Ö. beworben, wobei schon nicht abzusehen ist, ob diese Bewerbung erfolgreich sein wird. Ein weiterer PHM soll in 2020 pensioniert werden, ein Überhang sei denkbar. Über eine derartige Dispositionsmöglichkeit verfügt die Leiterin des PÄD bereits nicht, sodass sich hieraus keine in absehbarer Zeit frei werdende Planstelle ergibt. Des Weiteren würde sich aus einer im Jahr 2020 frei werdenden Planstelle niemals die Möglichkeit ergeben, zum jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.
Jedenfalls aber soll es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen bei der mit dem Initiativbewerber zu besetzenden Stelle um eine solche für den mittleren Polizeivollzugsdienst handeln, während die Antragstellerin trotz ihres (korrigierten) anderslautenden Antrags jedoch offenbar eine Stelle im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst begehrt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Einwand die – möglicherweise – verfügbare Stelle trage einen „ku-Vermerk“ und könne auch mit einer Verwaltungsbeamtin – die die Antragstellerin noch nicht ist – besetzt werden, stellt sich derzeit jedoch als weitere Behauptung ins Blaue hinein dar. Dass dies zutrifft, hat die Antragstellerin bislang weder glaubhaft gemacht, noch lassen sich den vorgelegten Verwaltungsakten oder dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren entsprechende Hinweise entnehmen. Fehlt aber ein solcher Vermerk, verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin allenfalls eine Stelle im mittleren Polizeivollzugsdienst zur Verfügung hätte, für die die Antragstellerin ohnehin nicht in Betracht käme, weil sie nicht die Laufbahnzuerkennung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, sondern die für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst beantragt hat.
d) Schließlich fehlt es bislang auch an einer entsprechenden Bewerbung der Antragstellerin für den begehrten Dienstposten. Zwar hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit der Sache bzw. einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat, es sei denn, die Sache ist sehr eilig und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig positiv erledigt wird, gering (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 22, m.w.N.). Dass es hier bereits an der entsprechenden Eilbedürftigkeit fehlt, wurde bereits hinreichend dargelegt. Darüber hinaus dürfte es der Antragstellerin ohnehin schwer fallen, eine entsprechende Bewerbung vorzulegen. Denn auf absehbare Zeit wäre wohl lediglich ein Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst zu besetzen, nicht aber ein solcher im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst, wie von der Antragstellerin offensichtlich begehrt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, mangelt es für einen solchen in der Person der Antragstellerin aber nicht nur an der entsprechenden Laufbahnbefähigung, sondern bereits an einem entsprechenden Antrag auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Denn – wie ebenfalls bereits ausgeführt – betrifft der negativ verbeschiedene Antrag der Antragstellerin diejenige des mittleren nichttechnischen Verwaltungsnicht aber die des Polizeivollzugsdienstes.
e) Ein Begehren, wie von der Antragstellerin im Wege dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht, könnte somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen, weshalb bereits kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich sind die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (BayVGH, B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 -, juris Rn. 7).
Bei der vorliegenden Antragstellung am 05.03.2019 ist daher das Kalenderjahr 2019 maßgeblich, woraus sich für die Antragstellerin ein Grundbetrag (A 7 bis A 9mZ) von monatlich 2.511,48 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge belaufen sich somit auf 30.137,76 EUR, wovon die Hälfte 15.068,88 EUR beträgt. Dieser Streitwert war, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, nochmals zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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